Bericht Rolf Schälike - 25.11.08 Perlentaucher vs. FAZ (324 O 160/08) Kanzlei Schertz vs. Kanzlei Damm & Mann
Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht. Es handelt sich um Verschwörungstheorien. Terminrolle 21.11.08 Internet
2. 16.08.2007. Laut Beschluss des Landgerichts Hamburg dürfen die FAZ und FAZ.Net einige unwahre Tatsachenbehauptungen über den Perlentaucher nicht wiederholen.
Laut Beschluss des Landgerichts
Hamburg vom 8. August dürfen die FAZ und FAZ.Net
mehrere unwahre Tatsachenbehauptungen über den Perlentaucher,
die sie in dem Artikel "Die Gedanken der anderen" vom 29. Juni
dieses Jahres aufgestellt hatten, nicht wiederholen.
URL dieses Artikels Der "Gegenschlag" Aktuell
Feuilleton Hintergründe 21.11.08: Die Sache 324 O 160/08 perlentaucher medien GmbH gegen die Frankfurter Allgemeine Zeitung wurde schon am 26,06.08 in Hamburg verhandelt. Heute war die Fortsetzung. Viel Wasser ist die Elbe hinutergeflossen. Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann als häufiger Verlierer bekannt: Können wir uns vergleichen? Richterin Frau Dr. Goetze Glück ausstrahlend: Ja? Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Wie ist es? Ja? Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: An uns liegt es nicht. Der Vorsitzende: Warum können wir uns nicht vergleichen? Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Ja, warum können wir uns nicht vergleichen? Klägeranwalt Herr Bergmann der gefürchteten Zensurkanzlei Dr. Schertz Bergmann: ... von der Sicht unseres Mandanten, war die Sache sehr niederträchtig ... Der Vorsitzende: Deswegen wollen Sie sich nicht vergleichen? Klägeranwalt Herr Bergmann: Frankfurt ... . Möchte nichts dazu sagen. Man hat uns langsam weich bekommen. Richtigstellung ... scannen ein ... Der Vorsitzende: Da hängen wir nicht dran. Klägeranwalt Herr Bergmann: ... wenn die sagen, perlentaucher scannt die europäischen Feuilletons mit einem Schleppnetzt ein ... . Richterin Frau Dr. Goetze: Jeder liest es anders. Ich persönlich ... . Klägeranwalt Herr Bergmann: Es geht darum, dem Perlentaucher etwas vorzuwerfen .. . Nachdem FAZ verloren hatte mit der Behauptung, Perlentaucher schmückt sich mit fremden Federn ... mit wenig Aufwand "virtuelles Schleppnetz" ... dann wird der Beitrag aussortiert. Das OLG Frankfurt ist da wirklich kein Maßstab. Wiw die Frankfurter Richter entschieden haben, kann man nicht als Maßstab nehmen. OLG Frankfurt entscheidet gegen „Perlentaucher"
Der Verlag Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH (FAZ) hat sich in der Berufungsverhandlung um eine Gegendarstellung durchsetzen können. Die Berliner Perlentaucher Medien GmbH hatte gegen einige Passagen eines FAZ-Artikels Klage erhoben und eine Gegendarstellung verlangt. Unter der Head „Die Gedanken der anderen" hatte die FAZ am 29. Juni dieses Jahres über das geschäftliche Auftreten des Internetdienstes perlentaucher.de kritisch berichtet. Der Internetdienst veröffentlicht neben Presseschauen auch Buchrezensionen, die – in gekürzter Fassung – auf Buchkritiken großer Tageszeitungen basieren. FAZ und Süddeutsche Zeitung hatten im Dezember 2007 einen Prozess in dieser Sache vor dem OLG Frankfurt verloren (AZ: 11 U 75/06 und 11 U 76/06). Das Verfahren ist zur Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Zumindest das Gegendarstellungsbegehren von perlentaucher.de beurteilte das OLG Frankfurt jetzt als in der Mehrzahl der angesprochenen Punkte für inhaltlich nicht begründet. Die FAZ sei nicht zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. OLG Frankfurt - AZ: 16 U 232/07 Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Habe alles, was zu sagen ist, geschrieben. Es ist in der Tat eine Pressefehde. Man sieht sich öffentlich im Ansehen ... . Deswegen versuche ich nicht .. . Weshalb schreibt Perlentaucher ... . Wir wollen die Fahnenstange hochhalten. Haben bei F.A,Z. Richtigstellung durchgesetzt. Klägeranwalt Herr Bergmann: Die F.A.Z. hat in Frankfurt gewonnen. So was von Kleinkariertheit. Schon deswegen ... . Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Den F.A.Z.-Redakteuren wurde eine rechtsradikale Stellung untergeschoben. Es geht nicht um die 100.000,00 Euro. Es geht ums Prinzip .. eine Ermattung eintritt. Habe keine Lust ... . Klägeranwalt Herr Bergmann: Habe auch keine Lust mehr. Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Ich habe es nicht so weit ... Klägeranwalt Herr Bergmann: Fahre auch gern nach Hamburg. Wenn wir uns nicht vergleichen, dann steht heute in der Zeitung, neu ... . Wir haben über die Rechtslage noch nicht gesprochen.
Der Vorsitzende: Bringt uns
nicht weiter. .. mageres Internet-Angebot ... Kommt nun dazu
"mageres". Könnte eine Meinungsäußerung sein. Nicht ... . Noch,
dass einige Internet-Angebote hinter der Print-Ausgabe
zurückbleiben. Wir müsste in Polen "Gazeta ... ", "Politika .. "
sehen. Käme auf einen Beweis an. Nur kostenlosen Zugriff ... ab
Mittag... . Bei den baltischen Staaten würden wir nach dem Stand
der Dinge nicht zum Beweisantritt kommen. Bei den Slovaken haben
wir keine Anknüpfungspunkte. Einen Ortstermin dachten wir an.
Aber da hat uns Dr. Mann mit dem Fax auf der Zielgeraden
ausgebremst. Wie wäre es mit einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung im Internet und Deutschland
... . Antrag zu c), das Scannen ... Für einen Unterlassungsanspruch kann das reichen, auch wenn die Kammer heillos zerstritten ist. Thierry Chervel ist Gesellschafter .. zensiert ... bietet eigene Rezensionen an. Für die Richtigstellung wäre das nicht zugänglich. .... Ist, wie ins Knie geschossen. Beide Anträge gehen auseinander, weil sie sich ausschließen. Klägeranwalt Herr Bergmann: Wenn man im Vergleichsweg richtig ... Machen die mit. Der Vorsitzende: Ja. Wenn die Überschrift und die Unterschrift nicht Richtigstellung und nicht Verlag heißen. Klägeranwalt Herr Bergmann: Kann ich mitgehen, der Mannschaft erklären. Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Kann ich auch. Der Vorsitzende: Und unterlassen? Klägeranwalt Herr Bergmann: Die Unterlassung ist noch nicht diskutiert. Richterin Dr. Goetze: Mathe war schwierig. Klägeranwalt Herr Bergmann: Bei "mager" hängt nicht mein Herz. Wenn in 26 Ländern wir zwei Zeitungen vergleichen müssen, dann nimmt das Überhand. Richterin Dr. Goetze: ... leisten sich die Kosten ... . Klägeranwalt Herr Bergmann: ... und mach dann Stillhalten. Sonst kochen die wieder. Mir geht es nicht darum, dass gar nicht berichtet wird. Darum geht es mir nicht. Mir geht es darum, dass man sich nicht hochschaukelt. Dreht sich um und sagt: Herr Schälike wird berichten. Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich und umfassend erörtert. Danach erklärt der Beklagtenvertreter: 1. Die Beklagten verpflichten sich es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen:..
a) zu veröffentlichen und/oder
veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen, .. Klammer ... ein Resümee über Bücherkritiken der großen deutschsprachigen Zeitungen an Internetbuchhändler wie Amazon verkauft wird b) durch die Formulierung "Im Schnelldurchlauf durchs Feuilleton wird die Urteilskraft, der Blick auf Argumente, Differenzen, Nuancen eingeebnet. .. mit einem virtuellen Schleppnetz nach verwertbarem Material scannen und Zusammenfassungen von Feuilletontexten im Internet vermarkten, ohne selbst zum Thema zu recherchieren," den Eindruck zu erwecken, die Klägerin bediene sich eines automatischen Systems. Die Klägerin nimmt diese Erklärung an. Der Vorsitzende: Für die Druckausgabe kann ich das formulieren, aber für das Internnet ... . Klägeranwalt Herr Bergmann: Ist nicht gefordert. Der Vorsitzende: Gut. Dann kann ich das. Nach Wirksamwerden dieses Vergleichs hat der Antragsgegner in der nächst erreichbaren Ausgabe folgende Notiz zu veröffentlichen: In der F.A.Z. vom 29. Juni 2007 schrieben wir unter der Überschrift "Die Gedanken der anderen" "Der Perlentaucher-Gründer Thierry Chervel hat nach der Verleihung des Grimme-Online-Preises gesagt, dass er sich gut vorstellen könne, eigene Rezensionen anzubieten, es ist aber bei der Vorstellung geblieben" Hierzu stellen wir klar "Das Unternehmen Perlentaucher veröffentlicht in seinen Internet-Seiten ... eigene Buch-Rezensionen als auch Rezensionen von Thierry Chervel." Jetzt kommen ... . Klägeranwalt Herr Bergmann: Stillschweige .. . Der Vorsitzende: 3. Beide Parteien verpflichten sich, über den Verlauf dieses Prozesses Stillschweigen zu bewahren. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegenseitig aufgehoben. Richterin Dr. Goetze: Rücktritt .. Der Vorsitzende: Vergesse ich immer .. Rücktrittsrecht bis zum 28.11.08. Eins müssen wir noch machen. Wo? Im Feuilleton-Teil. Klägeranwalt Herr Bergmann: Wenn Widerruf, dann wann, bei wem? Der Vorsitzende: Sagen wir nicht. Klägeranwalt Herr Bergmann: Geschäftsstelle oder Eingang? Der Vorsitzende: Nehmen wir raus bei der Zivilkamme 24. ... schriftlich anzuzeigen beim Landgericht Hamburg. Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Beschäftige mich gedanklich gar nicht damit. Klägeranwalt Herr Bergmann: Ich auch nicht. Der Vorsitzende: Für den Fall des Rücktritts ... Richterin Dr. Goetze: .. wunderbar ... Deswegen haben wir ja den Vergleich gezimmert. Der Vorsitzende: Anträge ... Klägervertreter stellt die Anträge mit der Maßgabe, dass der Widerrufstext im zweiten Punkt dem heutigen Vergleichstext der Notiz angepasst werden soll. Richter Dr. Link: Dann ist das geschenkt ... Der Vorsitzende: Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Beschlossen und verkündet: 1. Der Klägervertreter kann auf den Schriftsatz vom 18. und 19.11.08 bis zum .... erwidern. Klägeranwalt Herr Bergmann: Würde notfalls die Frist nicht einhalten. Der Vorsitzende: Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 06.02.09,9:55 Uhr im Saal B 335. Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Vielen Dank. Der Vorsitzende: Wäre wirklich schön. 27.04.07 - Kammergericht Berlin Urteil v. 27.04.2007 - Az.: 9 U 100/06 Leitsatz 1. Werden bei einer zusammenfassenden Darstellung wichtige Informationen ausgespart, kann diese Auswahl grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei. 2. Werden jedoch bei einer zusammenfassenden Darstellung z.B. eines Zeitungsartikels dem Autor des Ursprungsartikels Äußerungen zugeschrieben, die dieser nicht gemacht hat, steht ihm ein Unterlassungsanspruch zu, weil ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an der "Verkürzung" dergestalt, dass eine Äußerung eines Dritten behauptet wird, die dieser nicht gemacht hat, nicht besteht. 3. Bei der Auslegung einer Internetveröffentlichung kommt es nicht darauf an, dass ein aufklärender Hinweis in einem "Link" erfolgt. Urteil Tenor: In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (...) gegen (...) hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2007 (...) für Recht erkannt: 1.Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. April 2006 - 27 O 201/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Sachverhalt: Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Behauptung und Verbreitung eines Beitrages vom 31. Januar 2006 in einem von der Antragsgegnerin betriebenen Mediendienst. Das Landgericht Berlin hat am 23. Februar 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die es der Antragsgegnerin bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt wurde, zu behaupten bzw. zu verbreiten, der Antragsteller zu 2. habe im Aufmacher der Feuilletons der (...) Zeitung vom 31.01.2006 anlässlich des Streits um eine Berliner Schule, die Deutsch als Pausenhofsprache eingeführt hat, für eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz plädiert. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Urteil vom 20. April 2006 die einstweilige Verfügung bestätigt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Umfanges der Verurteilung, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil erster Instanz Bezug genommen, § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO. Das Urteil wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 28. April 2006 zugestellt. Die Berufung wurde am 18. Mai 2006 eingelegt und mit am 28. Juni 2006 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Antragsgegnerin meint, das Landgericht irre, wenn es die verfahrensgegenständliche Äußerung als Tatsachenbehauptung einordnet. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Aussage des Antragstellers zu 2. im Ausgangstext sei nur so zu verstehen, dass er dafür plädiert, weniger "Auschwitz" zu lehren, mehr ein positiveres Bild von Deutschland den Schülern zu vermitteln, um gerade auch den ausländischen Schülern den Integrationsprozess zu erleichtern. Die Antragsgegnerin dürfe den Ausgangstext dahingehend interpretieren, dass eine - im Ausgangstext vorgeschlagene - Schwerpunktverschiebung eine Reduktion bestimmter Inhalte und eine Aufstockung anderer Inhalte impliziere. Dies stelle eine zulässige - schlagwortartig verdichtete - Bewertung dar, die vom Leser auch so verstanden werde, denn er erwarte unter der Rubrik "Heute in den Feuilletons" eine subjektive, bewertende Kommentierung. Auch als Tatsachenbehauptung sei die Verbreitung im übrigen zulässig, weil die Berichterstattung wahr sei. Kernaussage des Ausgangstextes sei ein Plädoyer für einen selbstbewussten Umgang mit dem, was Deutschland war und ist, und eine Veränderung der Schwerpunktsetzung. Eine solche Veränderung, die nur möglich sei, wenn bestimmte Inhalte weggelassen und von anderem mehr gelehrt werde, führe der Antragsteller zu 2. konkret in Bezug auf das Thema "Drittes Reich" - komprimiert in der Formulierung "Gravitationszentrum(...), das Auschwitz heißt" - aus. Mithin plädiere der Antragsteller zu 2. dafür, dass der Unterricht über "Auschwitz" reduziert wird, da eine andere Möglichkeit der Verschiebung der Schwerpunktsetzung im Geschichtsunterricht nicht denkbar sei. Die Berichterstattung treffe mithin den Kern der Aussage des Antragstellers zu 2. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 20. April 2006 die einstweilige Verfügung vom 23.02.2006 aufzuheben und den Antrag auf ihren zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten daran fest, dass die beanstandete Aussage, der Antragsteller zu 2. habe für eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz plädiert, um die Integration von Schülern aus islamischen Ländern zu erleichtern, eine Tatsachenbehauptung darstelle. Die von der Antragsgegnerin ins Netz gestellte Zusammenfassung sei inhaltlich falsch. Sie stelle eine - als solche nicht kenntlich gemachte - Interpretation des Ausgangstextes dar. Daran ändere auch nichts, dass der Beitrag als Kommentar bezeichnet werde, denn die beanstandete Passage komme für den Leser als Inhaltsangabe daher. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Den Antragstellern steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG zu. 1. Es handelt sich bei dem beanstandeten Text um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die als solche nicht von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt ist (ständige Rspr. des BVerfG und des BGH, vgl. nur BVerfG NJW- RR 2006, 1130; BGH NJW 1982, 2246). a) Eine Tatsachenbehauptung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist. Wie vom Landgericht zu Recht gesehen, kann dabei nicht isoliert auf den Wortlaut allein des beanstandeten Texts abgestellt werden. Vielmehr ist der Kontext zu würdigen, in welchem die Äußerung gefallen ist. Unbeschadet dessen, dass es sich bei der Rubrik "Heute in den Feuilletons" um eine "kommentierte Presseschau" handelt, wird der Leser die Aussage "Im Aufmacher plädiert (...) für (...) eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" jedoch nicht als subjektive Meinungsäußerung verstehen, sondern als eine inhaltliche Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten. Insbesondere das Wort "plädiert" signalisiert dem Leser, dass der Autor (...) dafür eintritt, die Schulstunden zum Thema "Auschwitz" zu reduzieren, denn "für etwas plädieren" wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden als "für etwas eintreten" bzw. "etwas vorschlagen". Der Antragsteller zu 2. hat jedoch objektiv eine Reduzierung der Schulstunden zu "Auschwitz" nicht vorgeschlagen. Er ist in dem Ausgangsartikel weder wörtlich noch sinngemäß dafür eingetreten, "die Schulstunden über Auschwitz" zu reduzieren. Zwar kann dem Ausgangstext Kritik an der inhaltlichen Schwerpunktsetzung des Deutsch- und Geschichtsunterrichts entnommen werden. Unstreitig hat der Autor diese Kritik auch unter dem Aufhänger der Debatte um Deutsch als Pausenhofsprache angebracht und geht es in seinem Text gerade um die Vermittlung des "Deutschlandbildes" für Jugendliche mit sogenanntem Migrationshintergrund. Dass der Autor als Maßnahme zur Vermittlung eines positiven Deutschlandbildes aber die "Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" vorschlägt, ist dem Artikel nicht zu entnehmen. Ihm geht es vielmehr um die generelle Gewichtung der Darstellung des Deutschlandbildes im Geschichts- und Deutschunterricht. Die Verengung des Inhaltes des Beitrages des Antragstellers zu 2. auf ein Plädoyer "für ein stabileres nationales Selbstbewusstsein und eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" entspricht objektiv nicht dem, was der Antragsteller zu 2. geäußert hat, und ist mithin unwahr. Es handelt sich vielmehr um eine sinnentstellend verkürzte Zusammenfassung, die die Antragsgegnerin anhand einer Verknüpfung der beispielhaften Anführung des Autors zu "Auschwitz" als "Gravitationszentrum der deutschen Geschichte" mit dem Eintreten des Autors für einen "selbstbewussten" Umgang "mit dem, was Deutschland ist und war" vornimmt, ohne dass der Autor selbst das Fazit "Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" als eigenen Standpunkt auch nur angedeutet hätte. b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Rechte der Antragsgegnerin vorliegend nicht deshalb zurückstehen, weil die Antragsgegnerin einen komplexen Sachverhalt schlagwortartig zusammengefasst hat. Werden bei einer zusammenfassenden Darstellung wichtige Informationen ausgespart, mag diese Auswahl vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sein (vgl. BVerfG NJW 1994, 1781; BGH NJW 1966, 245). Wird bei der Zusammenfassung hingegen dem Autor eine Äußerung zugeschrieben, die er nicht getan hat, steht ihm ein Unterlassungsanspruch zu, denn Äußerungen, die jemanden in den Mund gelegt werden, die dieser nicht getan hat, sind nicht durch. Art. 5 Absatz 1 GG geschützt, so dass auch ein schützenswertes Interesse an der "Verkürzung" dergestalt, dass eine Äußerung eines Dritten behauptet wird, die dieser nicht gemacht hat, nicht besteht (vgl. BVerfG NJW 1989, 1789; vgl. OLG Hamburg NJW 1987, 1416). c) Der Antragsgegnerin kann mithin auch nicht in der Argumentation gefolgt werden, dass der Antragsteller zu 2. sich die beanstandete Zusammenfassung gefallen lassen muss, weil sein Ausgangstext selbst mehrdeutig sei. Selbst wenn es sich bei ihrem Text um eine vertretbare Interpretation eines mehrdeutigen Textes handelte, ist dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der vorliegenden Fällgestaltung kein Vorrang eingeräumt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.10.1988 - 1 BvR 556/85 {NJW 1989, 1789) auf den vorliegenden Fall anzuwenden, denn das BVerfG stellt ausdrücklich klar, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Äußerung des Dritten mehrdeutig oder eindeutig ist. Im einen wie im anderen Fall besteht kein schützenswertes Interesse der Presse, wenn nicht offengelegt wird, dass es sich um eine eigene Bewertung der Äußerung eines Dritten handelt (NJW 1980, 2072; nachfolgend BGH NJW 1982, 635; vgl. auch BGH NJW 1998, 1391). Die Antragsgegnerin durfte mithin nicht ohne kenntlich zu machen, dass es sich um eine eigene Deutung handelt, den Eindruck erwecken, es handele sich um eindeutige Aussagen des Autors des Ausgangstextes. d) Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass es innerhalb des beanstandeten Textes einen Link zu dem Ausgangsartikel gegeben haben soll. Zum einen ist es weder zwingend, dass jeder Leser den Link auch anklickt, zum anderen ist es für die Rechtsverletzung unerheblich, ob dem Leser gelingt, Wahrheit bzw. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung herauszufinden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1 ZPO. 11.12.2007 Oberlandesgericht Frankfurt Nach oben Das Internetangebot „Perlentaucher" hat im Prozess gegen die „Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) und die „Süddeutsche Zeitung" (SZ) auch in zweiter Instanz Recht bekommen. Das Frankfurter Oberlandesgericht entschied im Berufungsverfahren, dass „Perlentaucher" auch dann aus Buchkritiken der beiden Tageszeitungen zitieren darf, wenn die Zusammenfassungen weiterverkauft werden. Das Gericht hat eine Unterlassung zurückgewiesen, gleichzeitig aber eine Revision seiner Entscheidung beim Bundesgerichtshof zugelassen. Bis dahin ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. (Az. 11 U 75/06 und 76/07) Der Internetdienst reichert seine Zusammenfassungen aktueller Literatur mit wörtlichen Zitaten aus diversen Zeitungsartikeln an und verkauft sie an Internetanbieter wie buecher.de 11 U 75/06 - Frankfurter Allgemeine Zeitung und Süddeutsche Zeitung vs. perlentaucher Nach oben Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden. 11 U 76/06 - Frankfurter Allgemeine Zeitung und Süddeutsche Zeitung vs. perlentaucher Nach oben Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden. 16 U 232/07 - perlentaucher vs. Frankfurter Allgemeine Zeitung Der Verlag der F.A.Z. hat in der Berufungsverhandlung zu einer von dem Internetdienst „Perlentaucher" verlangten Gegendarstellung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt obsiegt. Der sechzehnte Senat des OLG wies die Berufung gegen ein Urteil der dritten Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt zurück (Az. 16 U 232/07). Der Perlentaucher hatte eine Gegendarstellung zu verschiedenen Passagen eines Artikels verlangt, der unter der Überschrift „Die Gedanken der anderen" am 29. Juni 2007 in der F.A.Z. erschienen war und das geschäftliche Auftreten des „Perlentaucher" kritisch beleuchtete (siehe auch: Der „Perlentaucher" und sein Geschäft mit den Gedanken anderer). Das Oberlandesgericht befand, dass das Gegendarstellungsbegehren in der Mehrzahl der angesprochenen Punkte inhaltlich nicht begründet sei, es hat die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung verneint.
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