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Bericht
Zensurkammer LG Hamburg (ZK 24)
Freitag, 21. November 2008

Rolf Schälike - 25.11.08

Perlentaucher vs. FAZ (324 O 160/08)

Kanzlei Schertz vs. Kanzlei Damm & Mann

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht. Es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrolle 21.11.08

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Internet
Die Gedanken der anderen
Von Olaf Sundermeyer

Mancher Perlentaucher findet einen Schatz
28. Juni 2007
Unter den etwas schütteren Locken von Thierry Chervel steckt ein Kopf, der zweierlei kann: einerseits ein sympathisch zerstreuter Feuilletonist sein, dem Marcel Proust eine Angelegenheit des Herzens ist, andererseits ein kundiger Geschäftsmann, dem immer wieder neue Kniffe einfallen, mit ein und demselben Gut Geld zu verdienen: mit den aufgeschriebenen Gedanken anderer Leute.
Chervel ist Gründer des „Perlentauchers", der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton durchstöbert und seine Beute anschließend nach Verwertbarkeit sortiert: Er vermarktet im Internet Zusammenfassungen von Feuilletontexten und verweist auf die jeweilige Quelle, ohne selbst zum Thema zu recherchieren. Hier ein bisschen „Heute aus den Feuilletons", das „Spiegel Online" mit Anzeigenplatz entlohnt, den der „Perlentaucher" wiederum auf eigene Rechnung für Bücherwerbung verkauft; dort eine entsprechende Version in englischer Sprache (www.signandsight.com), für die die Bundeskulturstiftung eine sogenannte Anschubfinanzierung von 1,4 Millionen Euro Bundesmittel an die Perlentaucher GmbH zahlt.
Keine nationalen Grenzen mehr
Und dann ist da noch die eigene Website, auf welcher der „Perlentaucher" das Interesse an den Zusammenfassungen der Gedanken anderer über Anzeigenkunden zu Geld macht. Und zum Glück kennt Deutschlands Bildungselite keine nationalen Grenzen mehr, so dass der „Perlentaucher" sein Netz auch durch das europäische Feuilleton zieht: Da wird geguckt, was die anderen schreiben, auf Deutsch zusammengefasst und verkauft.
Zum Thema
Klage der F.A.Z. zurückgewiesen
Auschwitz und der „Perlentaucher"
Wie die Internetseite „signandsight" Deutschland kleinmacht
Subventionen für den „Perlentaucher"
„Perlentaucher": Anschubfinanzierung
Sogar die Bundeszentrale für politische Bildung ist Kunde beim Perlentaucher, wo seit Dezember 2005 der Newsletter „Eurotopics" (www.eurotopics.net) im Auftrag entsteht. Bei dieser „werktäglichen Presseschau sichten Redakteure und Korrespondenten die wichtigsten Zeitungen aus 26 europäischen Staaten und wählen Meinungsartikel, Reflexionen, Essays und Kommentare aus. In ihren Beiträgen erklären sie in kurzen Einleitungen den Sachstand der Debatte und übersetzen einschlägige Zitate, beschreibt sich „Eurotopics" selbst. Das kostet den Steuerzahler über das Budget der Bundeszentrale brutto 559.342,50 Euro allein fürs erste Jahr, der Vertrag läuft über 36 Monate. Für die letzten Monate stuft er sich deutlich ab. Die Rechnung dafür kann die Perlentaucher GmbH stellen, die in Zusammenarbeit mit dem „Courrier International" in Paris den dreisprachigen Newsletter fertigt, für den sich nach Angaben der Bundeszentrale 9000 Menschen interessieren.
Die wichtigen Leute bekommen
Legt man den Preis für diesen Newsletter um, kostete „Eurotopics" 62,15 Euro pro Abonnent im ersten Jahr, zuzüglich mehrmonatiger Anlaufkosten. Das ist fast die Größenordnung für ein Halbjahresabo des „Spiegels".
Dieser Überschlag ist simpel, aber naheliegend. Nicht so für Thorsten Schilling von der Bundeszentrale für politische Bildung, der wie Thierry Chervel zu den Berlinern gehört, die sich in Schwarz kleiden. Schilling hat wohl das, was man einen Traumjob nennt. Und er muss dabei nicht so auf das Geld achten. Bei seiner Arbeit an den Online-Projekten der Bundeszentrale, die „auch so wie ein Verlag funktioniert", schaut er aus dem Fenster seines riesigen Büros im historischen „Deutschlandhaus" auf den Anhalter Bahnhof.
Gefragt danach, wie der Erfolg von „Eurotopics" bewertet wird, mittels einer angestrebten Abonnentenzahl etwa, sagt Schilling Sätze wie diesen: „Ich bin kein Zahlenfetischist. Wichtig ist, dass man die wichtigen Leute bekommt. Uns geht es auch darum, eine Feedback Community aufzubauen." Die Bundeszentrale will sich europäisch vernetzen, sucht den Draht zu Multiplikatoren in Wien, Paris und Warschau. Schilling sucht nach etwas, das er „europäische Öffentlichkeit" nennt, ein wertvolles Gut: „Die Kosten für ,Eurotopics' sind ja enorm, auch wenn es nur ein Ausschnittdienst ist. Aber unser Haus hat diesen Preis in Kauf genommen, weil uns Europa als Thema strategisch so wichtig ist. Da lohnt es sich, ins Risiko zu gehen und so eine Summe anzufassen."
Der hohe Anspruch dahin
Dass die Korrespondenten, die morgens in jedem Land das Feuilleton in drei unterschiedlichen Zeitungen durchackern sollten, dafür 300 Euro für zwanzig monatliche Arbeitseinsätze früh um sechs Uhr bekommen sollen, davon weiß er nichts. „Das ist auch in dem Angebot vom Perlentaucher nicht einzeln ausgewiesen." Zumindest ahnt er, dass einige Korrespondenten von Deutschland aus arbeiten, von wo aus der Blick ins ausländische Feuilleton schwerfällt. Und schon ist der hohe Anspruch dahin. Dafür misst Schilling diesen freien Journalisten eine „wahnsinnige Verantwortung" zu bei der Auswahl der Debattenbeiträge. Frühe Verantwortung für werktägliche fünfzehn Euro, die sein Haus selbst nicht tragen kann: „Die Bundeszentrale selber hat ja keine Autoren, wir sind Produzenten. Bei größeren Projekten, wie bei ,Eurotopics', haben wir uns entschlossen, eine Ausschreibung zu machen. Im kommenden Jahr müssen wir uns entscheiden, ob ,Eurotopics' ein Erfolg ist."
Ein Urheberrechtsproblem sieht Schilling nicht. Die Idee dieses Newsletters sei im Übrigen „durch die Hände mehrerer Juristen gegangen. Aus unserer Sicht fällt es lediglich unter das Zitatrecht." Schilling ist von seiner Sache überzeugt. „Wir nehmen ja auch niemandem etwas weg. Wir haben einen Bildungsauftrag." Bislang habe sich niemand darüber beschwert, dass „Eurotopics" einzelne Textpassagen übersetzt und kostenlos verteilt. „Wir haben die Chefredakteure aller Zeitungen und Zeitschriften, die beobachtet werden, vorher angeschrieben. Aber die Reaktionen waren zurückhaltend."
Expandieren, aber nicht explodieren
Wenn das hier nicht Berlin wäre, wo die Subvention eine Art Alltagskultur ist, man käme unweigerlich auf den Bund der Steuerzahler. Immerhin schafft „Eurotopics" ein paar Arbeitsplätze. Zwölf Leute arbeiten inzwischen beim „Perlentaucher" - von der Redakteurin bis zur Sekretärin. „Wir expandieren, explodieren aber nicht", wird der geistreiche Thierry Chervel später sagen. Ihm geht es gut: Sein Perlentaucher ist der Medien-Liebling der Hauptstadt. Weil ihn viele Kollegen lesen und er als Kritiker der Kritiker stets das letzte Wort hat. Schon das karge Büro im Berliner Großmarktbezirk Moabit erfreute die Kollegen: „Keine Szenekneipe weit und breit, denn der Perlentaucher wird nicht in Berlin-Mitte produziert, wo sich jene tummeln, die sich zu Zeiten des Medienhypes die Kreativen nannten", schrieb die NZZ, während der „Rheinische Merkur" früh den Erfolgsfall voraussah: „Vielleicht kann der Perlentaucher einmal umziehen, dorthin, wo es noch Bäcker gibt."
Das mit der noblen Adresse hat inzwischen geklappt, man siedelt jetzt an der Chausseestraße in Mitte. Im Büro des Perlentauchers ist alles ganz nett, der Chef eigentlich auch, obwohl er zum Gesprächseinstieg gleich mit einer Klage droht für den Fall, dass im Text die Fakten nicht stimmen. Thierry Chervel ist ehemaliger Kulturautor der „taz" und der „Süddeutschen Zeitung", der schon lange nicht mehr von der eigenen schöpferischen Leistung im kulturellen Sinne lebt. Sein Büro resümiert Rezensionen von Büchern, die man selbst gar nicht gelesen hat. Die „Welt am Sonntag" schrieb über ihn: „Als Kleinunternehmer entdeckte er seine wahre Berufung: Geldquellen auftreiben."
Vorlieben und Antipathien
Kritik an seinem Geschäftsmodell weist Chervel aber zurück: „Es ist ja nicht so, dass wir den etablierten Medien etwas wegnehmen und uns daran mästen." Auch für die schwelende Urheberrechtsdebatte um den Perlentaucher hat er kein Verständnis: Wohl aber dafür, „dass man sich als altes Medium durch ein neues Medium angegriffen fühlt. Das ist doch immer so - schauen Sie nur auf den Streit um YouTube."
Der „Perlentaucher" hat erkennbare Vorlieben und Antipathien, er bedient die Eitelkeit von Autoren und Rezensenten. „Denn das bedeutet auch, dass jemand im Netz vorkommt, weil wir bei Google ganz gut gelistet sind", sagt Anja Seeliger, die zu den Mitbegründern des Perlentauchers gehört und während unseres Gesprächs mit im Raum sitzt. Die beiden Perlentaucher-Macher sehen sich als Brückenbauer „von den traditionellen zu den neuen Medien". Und sie wollen weiterbauen: „Bei den Möglichkeiten des Internets sehe ich noch mehr Potential, ohne dass ich jetzt konkret werden möchte", sagt Chervel.
Nach dem Besuch kommt man mit ein bisschen Phantasie selbst auf grenzenlose Gedanken, wie sich dieses Geschäftsmodell ausdehnen ließe. Denn alles ist möglich. Nicht bloß das Feuilleton, die ganze Palette des Journalismus ließe sich zusammenfassen und durch fremde Hände vermarkten. Der Besuch beim Perlentaucher stimmt nachdenklich. Stutzig macht beim Abgang durch das Treppenhaus die Fußmatte ein Stockwerk tiefer. Dort steht schwarz auf Kokosfaser: Schon GEZahlt?
Siehe auch: Auschwitz und der „Perlentaucher"

Text: F.A.Z., 29.06.2007, Nr. 148 / Seite 42

2.
Thema:
In eigener Sache
FAZ muss unwahre Tatsachenbehauptungen über Perlentaucher unterlassen

16.08.2007. Laut Beschluss des Landgerichts Hamburg dürfen die FAZ und FAZ.Net einige unwahre Tatsachenbehauptungen über den Perlentaucher nicht wiederholen.

Laut Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. August dürfen die FAZ und FAZ.Net mehrere unwahre Tatsachenbehauptungen über den Perlentaucher, die sie in dem Artikel "Die Gedanken der anderen" vom 29. Juni dieses Jahres aufgestellt hatten, nicht wiederholen.

In einem Artikel des Autors Olaf Sundermeyer wurde dem Leser nahe gelegt, der Perlentaucher fülle einen Auftrag der Bundeszentrale für politische Bildung unzureichend aus. Der Perlentaucher erstellt im Auftrag der Bundezentrale einen tagesaktuellen Newsletter für das Projekt "Eurotopics", mit dem die Bundeszentrale die europäische Öffentlichkeit widerspiegeln und befruchten will. Hierfür liest der Perlentaucher in Zusammenarbeit mit der Internetredaktion des französischen Magazins Courrier international die Presse aus sämtlichen Ländern der EU und der Schweiz und sucht für eine tägliche Presseschau nach Themen von europäischem Belang. In Zusammenhang mit dieser Arbeit verbreitete Sundermeyer einige unwahre Tatsachenbehauptungen, deren Wiederholung der FAZ und dem FAZ.Net nun verboten ist.

Auch über den Perlentaucher selbst gab es in dem Artikel von Olaf Sundermeyer unwahre Behauptungen, deren Wiederholung durch das Landgericht Hamburg untersagt worden ist. Die FAZ und FAZ.Net hatten zum Beispiel den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Perlentaucher biete auf seinen Seiten keine eigenen Rezensionen. Bereits seit 2000 bietet der Perlentaucher in Rubriken wie "Vom Nachttisch geräumt" eigene Rezensionen an. Schließlich hatten FAZ und FAZ.net durch eine Formulierung in dem Text den Eindruck erweckt, der Perlentaucher bediene sich zur Vorauswahl der Artikel seiner Presseschauen eines automatisierten Systems. Dies ist unzutreffend, da die Auswahl der Artikel stets von einem Redakteur vorgenommen wird.

Die FAZ kann gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg Widerspruch einlegen.

Mit Beschluss vom 7. August 2007 hat darüber hinaus das Landgericht Frankfurt gegen die FAZ eine einstweilige Verfügung erlassen, die der FAZ den Abdruck einer umfangreichen Gegendarstellung des Perlentauchers wegen der Berichterstattung des Autoren Sundermeyer aufgibt. Auch hiergegen kann die FAZ noch Rechtsmittel einlegen.

Durch diese unwahre Berichterstattung wurde der Perlentaucher bereits in die dritte juristische Auseinandersetzung gegen die FAZ gezwungen. Zusammen mit der SZ versucht die FAZ, den Vertrieb von Rezensionsnotizen des Perlentauchers an Internetbuchhändler zu unterbinden. Die Verlage bringen hier urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Argumente vor. Sie haben den Prozess am 23. November 2006 in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt verloren. In zweiter Instanz findet die Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am 9. Oktober statt. Außerdem hat die FAZ wegen eines Perlentaucher-Resümees eines Meinungsartikels von Jürgen Kaube eine (inzwischen rechtskräftige) Unterlassungsverfügung erwirkt.

Mehr dazu hier:
- "Perlentaucher taucht. FAZ und SZ gehen unter", Perlentaucher vom 28. November 2006.
- "Olaf Sundermeyers FAZ-Artikel gegen den Perlentaucher: Einige Richtigstellungen", von Anja Seeliger, Perlentaucher vom 10. Juli 2007.
- "Die Perlentaucher-Affäre - oder die FAZ als Waffe", von Thierry Chervel, Perlentaucher vom 10. Juli 2007.

URL dieses Artikels
http://www.perlentaucher.de/artikel/4095.html 

Der "Gegenschlag"

Aktuell Feuilleton Hintergründe
In Sachen „Perlentaucher"
Das Oberlandesgericht entscheidet
28. August 2008 Der Verlag der F.A.Z. hat in der Berufungsverhandlung zu einer von dem Internetdienst „Perlentaucher" verlangten Gegendarstellung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt obsiegt. Der sechzehnte Senat des OLG wies die Berufung gegen ein Urteil der dritten Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt zurück (Az. 16 U 232/07).
Der Perlentaucher hatte eine Gegendarstellung zu verschiedenen Passagen eines Artikels verlangt, der unter der Überschrift „Die Gedanken der anderen" am 29. Juni 2007 in der F.A.Z. erschienen war und das geschäftliche Auftreten des „Perlentaucher" kritisch beleuchtete (siehe auch: Der „Perlentaucher" und sein Geschäft mit den Gedanken anderer). Das Oberlandesgericht befand, dass das Gegendarstellungsbegehren in der Mehrzahl der angesprochenen Punkte inhaltlich nicht begründet sei, es hat die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung verneint.
Zur „geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin"
Bei uns hatte es geheißen, dass der Perlentaucher das deutschsprachige Feuilleton „scannt". Das OLG widersprach der Auffassung, dass damit ein automatisierter Vorgang, sondern vielmehr gemeint sei, dass der Perlentaucher Zeitungsseiten „durchforstet" oder „durchleuchtet", um auf diese Weise gefundene Artikel in einer Zusammenfassung zu präsentieren und/oder zu kommentieren. Damit werde „nicht mehr als das beschrieben, was zur geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin gehört". Zu dem Passus, demzufolge der Perlentaucher-Gründer Thierry Chervel nach der Verleihung des Grimme-Online-Preises damit zitiert wurde, dass er sich gut vorstellen könne, eigene Rezensionen anzubieten, es aber bei der Vorstellung geblieben sei, wies das OLG das Gegendarstellungsbegehren ebenfalls zurück. Damit werde nämlich nicht gesagt, dass der Perlentaucher überhaupt keine eigenen Rezensionen veröffentlicht habe. Es gelte vielmehr: „Dass Herr Chervel keine eigenen Rezensionen veröffentlicht hat, ist unstreitig wahr und kann damit nicht zum Gegenstand einer Gegendarstellung gemacht werden."
Zum Thema
Der „Perlentaucher" und sein Geschäft mit den Gedanken anderer
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Perlentaucher, das Urteil ist rechtskräftig. In einem anderen Verfahren streiten die F.A.Z. und die Süddeutsche Zeitung mit dem Perlentaucher um den Verkauf von dessen auf Zitaten aus Zeitungen beruhenden Rezensionen. Dieses Verfahren dauert an (siehe auch: F.A.Z. und SZ verlieren im Streit um ihre Buchkritiken).

21.11.08: Die Sache 324 O 160/08 perlentaucher medien GmbH gegen die Frankfurter Allgemeine Zeitung wurde schon am 26,06.08 in Hamburg verhandelt. Heute war die Fortsetzung. Viel Wasser ist die Elbe hinutergeflossen.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann als häufiger Verlierer bekannt: Können wir uns vergleichen?

Richterin Frau Dr. Goetze Glück ausstrahlend: Ja?

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Wie ist es? Ja?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: An uns liegt es nicht.

Der Vorsitzende: Warum können wir uns nicht vergleichen?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Ja, warum können wir uns nicht vergleichen?

Klägeranwalt Herr Bergmann der gefürchteten Zensurkanzlei Dr. Schertz Bergmann: ... von der Sicht unseres Mandanten, war die Sache sehr niederträchtig  ...

Der Vorsitzende: Deswegen wollen Sie sich nicht vergleichen?

Klägeranwalt Herr Bergmann: Frankfurt ... . Möchte nichts dazu sagen. Man hat uns langsam weich bekommen. Richtigstellung ... scannen ein ...

Der Vorsitzende: Da hängen wir nicht dran.

Klägeranwalt Herr Bergmann: ... wenn die sagen, perlentaucher scannt die europäischen Feuilletons mit einem Schleppnetzt ein ... .

Richterin Frau Dr. Goetze: Jeder liest es anders. Ich persönlich ... .

Klägeranwalt Herr Bergmann: Es geht darum, dem Perlentaucher etwas vorzuwerfen .. . Nachdem FAZ verloren hatte mit der Behauptung,  Perlentaucher schmückt sich mit fremden Federn ... mit wenig Aufwand "virtuelles Schleppnetz" ... dann wird der Beitrag aussortiert. Das OLG Frankfurt ist da wirklich kein Maßstab. Wiw die Frankfurter Richter entschieden haben, kann man nicht als Maßstab nehmen.

OLG Frankfurt entscheidet gegen „Perlentaucher"

Der Verlag Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH (FAZ) hat sich in der Berufungsverhandlung um eine Gegendarstellung durchsetzen können. Die Berliner Perlentaucher Medien GmbH hatte gegen einige Passagen eines FAZ-Artikels Klage erhoben und eine Gegendarstellung verlangt. Unter der Head „Die Gedanken der anderen" hatte die FAZ am 29. Juni dieses Jahres über das geschäftliche Auftreten des Internetdienstes perlentaucher.de kritisch berichtet. Der Internetdienst veröffentlicht neben Presseschauen auch Buchrezensionen, die – in gekürzter Fassung – auf Buchkritiken großer Tageszeitungen basieren. FAZ und Süddeutsche Zeitung hatten im Dezember 2007 einen Prozess in dieser Sache vor dem OLG Frankfurt verloren (AZ: 11 U 75/06 und 11 U 76/06). Das Verfahren ist zur Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Zumindest das Gegendarstellungsbegehren von perlentaucher.de beurteilte das OLG Frankfurt jetzt als in der Mehrzahl der angesprochenen Punkte für inhaltlich nicht begründet. Die FAZ sei nicht zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. OLG Frankfurt - AZ: 16 U 232/07

Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Habe alles, was zu sagen ist, geschrieben. Es ist in der Tat eine Pressefehde. Man sieht sich öffentlich im Ansehen ... . Deswegen versuche ich nicht .. . Weshalb schreibt Perlentaucher ... . Wir wollen die Fahnenstange hochhalten. Haben bei F.A,Z. Richtigstellung durchgesetzt.

Klägeranwalt Herr Bergmann: Die F.A.Z. hat in Frankfurt gewonnen. So was von Kleinkariertheit. Schon deswegen ... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Den F.A.Z.-Redakteuren wurde eine rechtsradikale Stellung untergeschoben. Es geht nicht um die 100.000,00 Euro. Es geht ums Prinzip .. eine Ermattung eintritt. Habe keine Lust ... .

Klägeranwalt Herr Bergmann: Habe auch keine Lust mehr.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Ich habe es nicht so weit ...

Klägeranwalt Herr Bergmann: Fahre auch gern nach Hamburg. Wenn wir uns nicht vergleichen, dann steht heute in der Zeitung, neu ... . Wir haben über die Rechtslage noch nicht gesprochen.

Der Vorsitzende: Bringt uns nicht weiter. ..  mageres Internet-Angebot ... Kommt nun dazu "mageres". Könnte eine Meinungsäußerung sein. Nicht ... . Noch, dass einige Internet-Angebote hinter der Print-Ausgabe zurückbleiben. Wir müsste in Polen "Gazeta ... ", "Politika .. " sehen. Käme auf einen Beweis an. Nur kostenlosen Zugriff ... ab Mittag... . Bei den baltischen Staaten würden wir nach dem Stand der Dinge nicht zum Beweisantritt kommen. Bei den Slovaken haben wir keine Anknüpfungspunkte. Einen Ortstermin dachten wir an. Aber da hat uns Dr. Mann mit dem Fax auf der Zielgeraden ausgebremst. Wie wäre es mit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung im Internet und Deutschland ... .
 

Antrag zu c), das Scannen ... Für einen Unterlassungsanspruch kann das reichen, auch wenn die Kammer heillos zerstritten ist. Thierry Chervel ist Gesellschafter .. zensiert ... bietet eigene Rezensionen an. Für die Richtigstellung wäre das nicht zugänglich. .... Ist, wie ins Knie geschossen. Beide Anträge gehen auseinander, weil sie sich ausschließen.

Klägeranwalt Herr Bergmann: Wenn man im Vergleichsweg richtig ... Machen die mit.

Der Vorsitzende: Ja. Wenn die Überschrift und die Unterschrift nicht Richtigstellung und nicht Verlag heißen.

Klägeranwalt Herr Bergmann: Kann ich mitgehen, der Mannschaft erklären.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Kann ich auch.

Der Vorsitzende: Und unterlassen?

Klägeranwalt Herr Bergmann: Die Unterlassung ist noch nicht diskutiert.

Richterin Dr. Goetze: Mathe war schwierig.

Klägeranwalt Herr Bergmann: Bei "mager" hängt nicht mein Herz. Wenn in 26 Ländern wir zwei Zeitungen vergleichen müssen, dann nimmt das Überhand.

Richterin Dr. Goetze: ... leisten sich die Kosten ... .

Klägeranwalt Herr Bergmann: ... und mach dann Stillhalten. Sonst kochen die wieder. Mir geht es nicht darum, dass gar nicht berichtet wird. Darum geht es mir nicht. Mir geht es darum, dass man sich nicht hochschaukelt.

Dreht sich um und sagt: Herr Schälike wird berichten.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich und umfassend erörtert. Danach erklärt der Beklagtenvertreter:

1. Die Beklagten verpflichten sich es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen:..

a) zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
 

.. Klammer ... ein Resümee über Bücherkritiken der großen deutschsprachigen Zeitungen an Internetbuchhändler wie Amazon verkauft wird

b) durch die Formulierung "Im Schnelldurchlauf durchs Feuilleton wird die Urteilskraft, der Blick auf Argumente, Differenzen, Nuancen eingeebnet. .. mit einem virtuellen Schleppnetz  nach verwertbarem Material scannen und Zusammenfassungen von Feuilletontexten im Internet vermarkten, ohne selbst zum Thema zu recherchieren," den Eindruck zu erwecken, die Klägerin bediene sich eines automatischen Systems.

Die Klägerin nimmt diese Erklärung an.

Der Vorsitzende: Für die Druckausgabe kann ich das formulieren, aber für das Internnet ... .

Klägeranwalt Herr Bergmann: Ist nicht gefordert.

Der Vorsitzende: Gut. Dann kann ich das.

Nach Wirksamwerden dieses Vergleichs hat der Antragsgegner in der nächst erreichbaren Ausgabe folgende Notiz zu veröffentlichen:

In der F.A.Z. vom 29. Juni 2007 schrieben wir unter der Überschrift "Die Gedanken der anderen"

"Der Perlentaucher-Gründer Thierry Chervel hat nach der Verleihung des Grimme-Online-Preises gesagt, dass er sich gut vorstellen könne, eigene Rezensionen anzubieten, es ist aber bei der Vorstellung geblieben"

Hierzu stellen wir klar

"Das Unternehmen Perlentaucher veröffentlicht in seinen Internet-Seiten ... eigene Buch-Rezensionen als auch Rezensionen von Thierry Chervel."

Jetzt kommen ... .

Klägeranwalt Herr Bergmann: Stillschweige .. .

Der Vorsitzende: 3. Beide Parteien verpflichten sich, über den Verlauf dieses Prozesses Stillschweigen zu bewahren.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegenseitig aufgehoben.

Richterin Dr. Goetze: Rücktritt ..

Der Vorsitzende: Vergesse ich immer ..  Rücktrittsrecht bis zum 28.11.08. Eins müssen wir noch machen. Wo? Im Feuilleton-Teil.

Klägeranwalt Herr Bergmann: Wenn Widerruf, dann wann, bei wem?

Der Vorsitzende: Sagen wir nicht.

Klägeranwalt Herr Bergmann: Geschäftsstelle oder Eingang?

Der Vorsitzende: Nehmen wir raus bei der Zivilkamme 24. ... schriftlich anzuzeigen beim Landgericht Hamburg.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Beschäftige mich gedanklich gar nicht damit.

Klägeranwalt Herr Bergmann: Ich auch nicht.

Der Vorsitzende: Für den Fall des Rücktritts ...

Richterin Dr. Goetze: .. wunderbar ... Deswegen haben wir ja den Vergleich gezimmert.

Der Vorsitzende: Anträge ... Klägervertreter stellt die Anträge mit der Maßgabe, dass der Widerrufstext im zweiten Punkt dem heutigen Vergleichstext der Notiz angepasst werden soll.

Richter Dr. Link: Dann ist das geschenkt ...

Der Vorsitzende: Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Beschlossen und verkündet: 1. Der Klägervertreter kann auf den Schriftsatz vom 18. und 19.11.08 bis zum .... erwidern.

Klägeranwalt Herr Bergmann: Würde notfalls die Frist nicht einhalten.

Der Vorsitzende: Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 06.02.09,9:55 Uhr im Saal B 335.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Roger Mann: Vielen Dank.

Der Vorsitzende: Wäre wirklich schön.

Urteile:

27.04.07 - Kammergericht Berlin 

Urteil v. 27.04.2007 - Az.: 9 U 100/06

Leitsatz

1. Werden bei einer zusammenfassenden Darstellung wichtige Informationen ausgespart, kann diese Auswahl grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei.

2. Werden jedoch bei einer zusammenfassenden Darstellung z.B. eines Zeitungsartikels dem Autor des Ursprungsartikels Äußerungen zugeschrieben, die dieser nicht gemacht hat, steht ihm ein Unterlassungsanspruch zu, weil ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an der "Verkürzung" dergestalt, dass eine Äußerung eines Dritten behauptet wird, die dieser nicht gemacht hat, nicht besteht.

3. Bei der Auslegung einer Internetveröffentlichung kommt es nicht darauf an, dass ein aufklärender Hinweis in einem "Link" erfolgt.

Urteil

Tenor:

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (...) gegen (...) hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2007 (...) für Recht erkannt:

1.Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. April 2006 - 27 O 201/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Sachverhalt:

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Behauptung und Verbreitung eines Beitrages vom 31. Januar 2006 in einem von der Antragsgegnerin betriebenen Mediendienst.

Das Landgericht Berlin hat am 23. Februar 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die es der Antragsgegnerin bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt wurde, zu behaupten bzw. zu verbreiten, der Antragsteller zu 2. habe im Aufmacher der Feuilletons der (...) Zeitung vom 31.01.2006 anlässlich des Streits um eine Berliner Schule, die Deutsch als Pausenhofsprache eingeführt hat, für eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz plädiert.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Urteil vom 20. April 2006 die einstweilige Verfügung bestätigt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Umfanges der Verurteilung, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil erster Instanz Bezug genommen, § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Urteil wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 28. April 2006 zugestellt. Die Berufung wurde am 18. Mai 2006 eingelegt und mit am 28. Juni 2006 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Antragsgegnerin meint, das Landgericht irre, wenn es die verfahrensgegenständliche Äußerung als Tatsachenbehauptung einordnet.

Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Aussage des Antragstellers zu 2. im Ausgangstext sei nur so zu verstehen, dass er dafür plädiert, weniger "Auschwitz" zu lehren, mehr ein positiveres Bild von Deutschland den Schülern zu vermitteln, um gerade auch den ausländischen Schülern den Integrationsprozess zu erleichtern.

Die Antragsgegnerin dürfe den Ausgangstext dahingehend interpretieren, dass eine - im Ausgangstext vorgeschlagene - Schwerpunktverschiebung eine Reduktion bestimmter Inhalte und eine Aufstockung anderer Inhalte impliziere. Dies stelle eine zulässige - schlagwortartig verdichtete - Bewertung dar, die vom Leser auch so verstanden werde, denn er erwarte unter der Rubrik "Heute in den Feuilletons" eine subjektive, bewertende Kommentierung.

Auch als Tatsachenbehauptung sei die Verbreitung im übrigen zulässig, weil die Berichterstattung wahr sei. Kernaussage des Ausgangstextes sei ein Plädoyer für einen selbstbewussten Umgang mit dem, was Deutschland war und ist, und eine Veränderung der Schwerpunktsetzung.

Eine solche Veränderung, die nur möglich sei, wenn bestimmte Inhalte weggelassen und von anderem mehr gelehrt werde, führe der Antragsteller zu 2. konkret in Bezug auf das Thema "Drittes Reich" - komprimiert in der Formulierung "Gravitationszentrum(...), das Auschwitz heißt" - aus.

Mithin plädiere der Antragsteller zu 2. dafür, dass der Unterricht über "Auschwitz" reduziert wird, da eine andere Möglichkeit der Verschiebung der Schwerpunktsetzung im Geschichtsunterricht nicht denkbar sei. Die Berichterstattung treffe mithin den Kern der Aussage des Antragstellers zu 2.

Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 20. April 2006 die einstweilige Verfügung vom 23.02.2006 aufzuheben und den Antrag auf ihren zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten daran fest, dass die beanstandete Aussage, der Antragsteller zu 2. habe für eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz plädiert, um die Integration von Schülern aus islamischen Ländern zu erleichtern, eine Tatsachenbehauptung darstelle.

Die von der Antragsgegnerin ins Netz gestellte Zusammenfassung sei inhaltlich falsch. Sie stelle eine - als solche nicht kenntlich gemachte - Interpretation des Ausgangstextes dar. Daran ändere auch nichts, dass der Beitrag als Kommentar bezeichnet werde, denn die beanstandete Passage komme für den Leser als Inhaltsangabe daher.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Den Antragstellern steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG zu.

1.

Es handelt sich bei dem beanstandeten Text um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die als solche nicht von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt ist (ständige Rspr. des BVerfG und des BGH, vgl. nur BVerfG NJW- RR 2006, 1130; BGH NJW 1982, 2246).

a) Eine Tatsachenbehauptung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist.

Wie vom Landgericht zu Recht gesehen, kann dabei nicht isoliert auf den Wortlaut allein des beanstandeten Texts abgestellt werden. Vielmehr ist der Kontext zu würdigen, in welchem die Äußerung gefallen ist.

Unbeschadet dessen, dass es sich bei der Rubrik "Heute in den Feuilletons" um eine "kommentierte Presseschau" handelt, wird der Leser die Aussage "Im Aufmacher plädiert (...) für (...) eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" jedoch nicht als subjektive Meinungsäußerung verstehen, sondern als eine inhaltliche Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten.

Insbesondere das Wort "plädiert" signalisiert dem Leser, dass der Autor (...) dafür eintritt, die Schulstunden zum Thema "Auschwitz" zu reduzieren, denn "für etwas plädieren" wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden als "für etwas eintreten" bzw. "etwas vorschlagen".

Der Antragsteller zu 2. hat jedoch objektiv eine Reduzierung der Schulstunden zu "Auschwitz" nicht vorgeschlagen. Er ist in dem Ausgangsartikel weder wörtlich noch sinngemäß dafür eingetreten, "die Schulstunden über Auschwitz" zu reduzieren.

Zwar kann dem Ausgangstext Kritik an der inhaltlichen Schwerpunktsetzung des Deutsch- und Geschichtsunterrichts entnommen werden. Unstreitig hat der Autor diese Kritik auch unter dem Aufhänger der Debatte um Deutsch als Pausenhofsprache angebracht und geht es in seinem Text gerade um die Vermittlung des "Deutschlandbildes" für Jugendliche mit sogenanntem Migrationshintergrund.

Dass der Autor als Maßnahme zur Vermittlung eines positiven Deutschlandbildes aber die "Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" vorschlägt, ist dem Artikel nicht zu entnehmen. Ihm geht es vielmehr um die generelle Gewichtung der Darstellung des Deutschlandbildes im Geschichts- und Deutschunterricht.

Die Verengung des Inhaltes des Beitrages des Antragstellers zu 2. auf ein Plädoyer "für ein stabileres nationales Selbstbewusstsein und eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" entspricht objektiv nicht dem, was der Antragsteller zu 2. geäußert hat, und ist mithin unwahr.

Es handelt sich vielmehr um eine sinnentstellend verkürzte Zusammenfassung, die die Antragsgegnerin anhand einer Verknüpfung der beispielhaften Anführung des Autors zu "Auschwitz" als "Gravitationszentrum der deutschen Geschichte" mit dem Eintreten des Autors für einen "selbstbewussten" Umgang "mit dem, was Deutschland ist und war" vornimmt, ohne dass der Autor selbst das Fazit "Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" als eigenen Standpunkt auch nur angedeutet hätte.

b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Rechte der Antragsgegnerin vorliegend nicht deshalb zurückstehen, weil die Antragsgegnerin einen komplexen Sachverhalt schlagwortartig zusammengefasst hat.

Werden bei einer zusammenfassenden Darstellung wichtige Informationen ausgespart, mag diese Auswahl vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sein (vgl. BVerfG NJW 1994, 1781; BGH NJW 1966, 245).

Wird bei der Zusammenfassung hingegen dem Autor eine Äußerung zugeschrieben, die er nicht getan hat, steht ihm ein Unterlassungsanspruch zu, denn Äußerungen, die jemanden in den Mund gelegt werden, die dieser nicht getan hat, sind nicht durch. Art. 5 Absatz 1 GG geschützt, so dass auch ein schützenswertes Interesse an der "Verkürzung" dergestalt, dass eine Äußerung eines Dritten behauptet wird, die dieser nicht gemacht hat, nicht besteht (vgl. BVerfG NJW 1989, 1789; vgl. OLG Hamburg NJW 1987, 1416).

c) Der Antragsgegnerin kann mithin auch nicht in der Argumentation gefolgt werden, dass der Antragsteller zu 2. sich die beanstandete Zusammenfassung gefallen lassen muss, weil sein Ausgangstext selbst mehrdeutig sei.

Selbst wenn es sich bei ihrem Text um eine vertretbare Interpretation eines mehrdeutigen Textes handelte, ist dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der vorliegenden Fällgestaltung kein Vorrang eingeräumt.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.10.1988 - 1 BvR 556/85 {NJW 1989, 1789) auf den vorliegenden Fall anzuwenden, denn das BVerfG stellt ausdrücklich klar, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Äußerung des Dritten mehrdeutig oder eindeutig ist.

Im einen wie im anderen Fall besteht kein schützenswertes Interesse der Presse, wenn nicht offengelegt wird, dass es sich um eine eigene Bewertung der Äußerung eines Dritten handelt (NJW 1980, 2072; nachfolgend BGH NJW 1982, 635; vgl. auch BGH NJW 1998, 1391).

Die Antragsgegnerin durfte mithin nicht ohne kenntlich zu machen, dass es sich um eine eigene Deutung handelt, den Eindruck erwecken, es handele sich um eindeutige Aussagen des Autors des Ausgangstextes.

d) Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass es innerhalb des beanstandeten Textes einen Link zu dem Ausgangsartikel gegeben haben soll. Zum einen ist es weder zwingend, dass jeder Leser den Link auch anklickt, zum anderen ist es für die Rechtsverletzung unerheblich, ob dem Leser gelingt, Wahrheit bzw. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung herauszufinden.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1 ZPO.

11.12.2007 Oberlandesgericht Frankfurt                                        Nach oben

Das Internetangebot „Perlentaucher" hat im Prozess gegen die „Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) und die „Süddeutsche Zeitung" (SZ) auch in zweiter Instanz Recht bekommen. Das Frankfurter Oberlandesgericht entschied im Berufungsverfahren, dass „Perlentaucher" auch dann aus Buchkritiken der beiden Tageszeitungen zitieren darf, wenn die Zusammenfassungen weiterverkauft werden.

Das Gericht hat eine Unterlassung zurückgewiesen, gleichzeitig aber eine Revision seiner Entscheidung beim Bundesgerichtshof zugelassen. Bis dahin ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. (Az. 11 U 75/06 und 76/07) Der Internetdienst reichert seine Zusammenfassungen aktueller Literatur mit wörtlichen Zitaten aus diversen Zeitungsartikeln an und verkauft sie an Internetanbieter wie buecher.de

11 U 75/06 - Frankfurter Allgemeine Zeitung und Süddeutsche Zeitung vs. perlentaucher   Nach oben

Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.

11 U 76/06 - Frankfurter Allgemeine Zeitung und Süddeutsche Zeitung vs. perlentaucher   Nach oben

Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.

Urteil

16 U 232/07 - perlentaucher vs. Frankfurter Allgemeine Zeitung

Der Verlag der F.A.Z. hat in der Berufungsverhandlung zu einer von dem Internetdienst „Perlentaucher" verlangten Gegendarstellung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt obsiegt. Der sechzehnte Senat des OLG wies die Berufung gegen ein Urteil der dritten Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt zurück (Az. 16 U 232/07).

Der Perlentaucher hatte eine Gegendarstellung zu verschiedenen Passagen eines Artikels verlangt, der unter der Überschrift „Die Gedanken der anderen" am 29. Juni 2007 in der F.A.Z. erschienen war und das geschäftliche Auftreten des „Perlentaucher" kritisch beleuchtete (siehe auch: Der „Perlentaucher" und sein Geschäft mit den Gedanken anderer). Das Oberlandesgericht befand, dass das Gegendarstellungsbegehren in der Mehrzahl der angesprochenen Punkte inhaltlich nicht begründet sei, es hat die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung verneint.

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 23.08.08

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