BUSKEISMUS

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Bericht
Zensurkammern LG Hamburg (ZK 24)

14. November 2008,

Rolf Schälike - 20.11.08

Prinz und Wittstock können es nicht lassen

Haben wir das Ende des Abmahnwahns erlebt?

Wittstock vs. Burda Senator Verlag GmbH

     Übersicht über den Wittstock-Klägerismus

     Hinweis des 10. Senats des Kammergerichts Berlin v. 27.10.08

     Verhandlung bei Buske am 14.11.08

Charlene Wittstock gegen den Klambt-Verlag GmbH & Cie.

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern  sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht. Es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrolle 15.11.08

Wittstock vs. Burda Senator Verlag GmbH                                       

Die Sachen 324 O 360/08 Wittstock vs. Bunte Entertainment Verlag GmbH und  324 O 599/08 und  Wittstock vs. Burda Senator Verlag GmbH waren die ersten, welche die Pseudoöffentlichkeit bei der Zensurkammer in Hamburg erleben durfte.

Bis dahin klagte die Kanzlei Prof. Prinz für Charlene Wittstock zum Neid anderer Abmahnkanzleien zwei dutzend Mal und obsiegte bis zum 13.11.08. An diesem Tag wurde die letzte Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben - Bericht

Richter Mauck: Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben, Frau Wittstock muss es sich auch schon mal gefallen lassen als Lebenspartnerin des Fürsten erwähnt zu werden

Übersicht über den Wittstock-Klägerismus                                     

01.08.06: 27 O 769/06 gegen M.I.G. Medien Innovation GmbH - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. - Beschluss Der Klage wurde dann im Hauptverfahren stattgegeben

19.06.07: 27 O 391/07 gegen Axel Springer AG

21.06.07: 27 O 442/07 gegen Westdeutscher Zeitschriften Verlag  GmbH & Co. KG - Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt

18.10.07: 27 O 639/07 gegen Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag KG

13.12.07: 27 O 857/07 gegen M.I.G. Medien Innovation GmbH - Der Klage wird stattgegeben

10.01.08: 27 O 925/07 gegen Freizeitwoche Verlag GmbH & Co. KG - Die Klage wird bestätigt

29.01.08: 27 O 971/07  und  27 O 881/07  gegen Heinrich Bauer Verlag KG - Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt

06.03.08: 27 O 84/08 gegen Heinrich Bauer Verlag KG - Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt

14.04.08: 27 O 881/07 und 27 O 971/07 gegen Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag KG - Der Klage wurde stattgegeben

19.06.08: 27 O 410/08 gegen Axel Springer AG - Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt

01.07.08: 27 O 408/08 gegen BUNTE Entertainment Verlag GmbH - Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt

22.07.08: 27 O 477/08 gegen Klambt-Verlag GmbH & Cie

22.07.08: 27 O 602/08 gegen Burda Senator Verlag GmbH; Burda ging in Berufung und wird wohl obsiegen.  Az, 10 U 153/08 v. 27.10.08

31.07.08: 27 O 681/08 gegen Burda Senator Verlag GmbH - Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt

21.08.08: 27 O 751/08 und 27 O 750/08 gegen Westdeutsche  Zeitschriften-Verlag GmbH & Co.KG. -  Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt

02.09.08: 27 O 362/08 gegen Burda Senator Verlag -

11.09.08: 27 O 716/08 gegen Klambt-Verlag GmbH & Cie -  Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt

18.09.08: 27 O 838/08 und 27 O 810/08 und 27 O 716/08 gegen Klambt-Verlag GmbH & Cie - Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt

07.10.08 27 O 658/08 gegen SuperIllu - Der Klage wurde stattgegeben

16.10.08: 27 O 848/08 gegen Klambt-Verlag GmbH & Cie -  Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt

21.10.08: 27 O 916/08 und 27 O 917/08 gegen Gong-Verlag GmbH & Co. KG - Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt

28.10.08: 27 O 720/08 gegen M.I.G. Medien - Klage wurde stattgegeben

13.11.08: .27 O 911/08 gegen Norddeutsche Verlagsgesellschaft mbH - Die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben Bericht

14.11.08: 324 0 360/08 gegen Bunte Entertainment Verlag GmbH - Bericht

Hintergrund der Wende beim Landgericht Berlin ist der folgende Hinweis des Kammergerichts, 10. Senat vom 27.10.08 Az. 10 U 153/08 (27 O 602/08):

Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin :

Nach dem Ergebnis einer Vorberatung des Senats muss die Klägerin die Veröffentlichung des Bildnisses hinnehmen. Sie ist die (derzeitige) ständige Begleiterin des Fürsten und tritt als solche in der Öffentlichkeit auf (Teilnahme am Rosen-Ball im März 2008, Teilnahme am Panda-Ball)An der Frage, wer die Frau an der Seite des Fürsten ist, besteht - nicht zuletzt im Hinblick auf die in dem Artikel thematisierte Frage der Thronfolge - ein öffentliches Interesse. Daher darf auch unabhängig von einem konkreten öffentlichen Auftritt über das Bestehen der Beziehung berichtet werden. Die Bebilderung mit dem anlässlich des Panda-Balls aufgenommenen Fotos ist kontextgerecht; insoweit liegt hier der Fall anders, als in den zuletzt durch den Senat in Bezug auf die Antragstellerin entschiedenen Fällen, die Fotos der Antragstellerin in anderen Zusammenhängen betrafen.

 

Verhandlung bei Buske am 14.11.08                                     

In der Sache 324 O 360/08 Charlene Wittstok vs. Bunte Entertainment Verlag GmbH gab es eine Wende in Berlin. Das Kammergericht meinte, Bilder der Klägerin dürfen veröffentlicht werden. Siehe oben.

Die Kanzlei Prof. Prinz versucht es nun in Hamburg.

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Wollen wir uns nicht vergleichen? Kostenaufhebung. Generalquittung. Zu Punkt 1 meinen wir, kann Herr Herrmann etwas punkten.

Richterin Frau Dr. Goetze: Der Eindruck, dass sie schon verheiratet sind, wurde nicht erweckt.

Der Vorsitzende: Überschriften jüngere, Überschriften ältere. Wenn sie heiraten würden, dann wären sie ganz anders gekommen.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Auch die zweite Überschrift ... kommt hinzu ... .

Der Vorsitzende: Habe mir das schon gedacht.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Fürstin ist die Fürstin. Sie tritt anlässlich der olympischen Spiele in der Kleidung der Monarchie auf.

Was macht eine Fürstin anders? Das kann sie machen, auch ohne dass sie verheiratet ist. Über die Ehe sagt das nichts. Das hilft auch kein Stolpe.

Wittstock-Anwältin Frau Simone Lingens: ... mein Eindruck. Nicht mit einem Hochzeitskleid, aber woher weiß ich, was vorher in der Bunten stand?

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Normalerweise geht man nach Berlin.

Der Vorsitzende. Oh, dann müssen wir bestätigen.

Wittstock-Anwältin Frau Simone Lingens: .... .

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Weshalb haben Sie nicht in München versucht? Dieser Spielraum muss der Presse gegeben werden.

Der Vorsitzende: Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu "die Fürstin plant zu heiraten". Kostenaufhebung.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Es ist nicht streitgegenständig. Wir werden immer in irgend welche ... Gegendarstellungen ... . Die Redaktion formuliert schon so vorsichtig, dass es nur Tatsachen sind.

Richterin Frau Dr. Goetze: Hier geht es um das einzige: weicht nicht von der Seite, übernimmt die Pflichten .. .

Der Vorsitzende: Kein Vergleich. Gut. Was wollen wir mit dem anderen ...? Wollen stattgeben. Wenn Sie sagen, in Berlin ... . Es sei denn, die haben den Knoten schon durchgehauen. Grandpré ist nun die Beklagte nicht. Davon steht nichts.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Berichterstattung über die Beziehung zwischen den beiden .. Möchten auch auf das Berliner Schreiben kommen. Das Landgericht Berlin hat das öffentliche Interesse an Frau Witt's ... verneint. Da habe ich eine Verfahren zum Kammergericht gebracht. Habe einen Hinweisbeschluss erhalten. So wurde gestern die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann liest den Hinweisbeschluss vor: ... Panda-Ball.

Der Vorsitzende: Was ist der Panda-Ball?

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Das kommt daher, dass alle nach Berlin gehen.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann liest den Hinweisbeschluss weiter vor: ... Rosen-Ball ...

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Wer die Frau an der Seite des Fürsten ist ... . deswegen unabhängig ... . Gebe das ganze zur Akte.

Wittstock-Anwältin Frau Simone Lingens: Ob sie, wie seine Mutter ...  Hund mit  ... .

Der Vorsitzende: So was ähnliches haben wir auch geschrieben.

Wittstock-Anwältin Frau Simone Lingens: Es ist abgeschrieben.

Der Vorsitzende: Was ist der Panda-Ball?

Wittstock-Anwältin Frau Simone Lingens: Selbst der Rosen-Ball, hat der BGH gesagt, ist kein zeitgeschichtliches Ereignis.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Der BGH hat es offen gelassen.

Der Vorsitzende schunkelt freudig aussehend.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Es wird nicht über das historische Ereignis berichtet, sondern über sie.

Der Vorsitzende: Auch Prominente vermieten ihre Ferienwohnung.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Habe Verständnis, wenn sie sich unbeobachtet fühlt, aber ... .

Der Vorsitzende: Müssten wir schlimmsten falls aufräumen. Was machen wir jetzt?

Beklagtenanwalt Herr Herrmann übergibt die Seite des NOK mit den Hunden. Die Wittstock-Anwältin Frau Simone Lingens und Herr Buske schauen sich die Bilder an.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Da sind sie so penetrant ... sich der der Öffentlichkeit zu präsentieren, ... darf nicht ...

Wittstock-Anwältin Frau Simone Lingens: ... .

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Habe so viel präzisiert, da brauchen wir uns nicht auf die Begleiterrolle zu beschränken.

Der Vorsitzende diktiert zu Protokoll:  ... sachdienliche Hinweise ... Dass die Klägerin eine Hochzeit plant.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Das ist Rücken.. . Das ist Hilfe von Ihrer Seite.

Der Vorsitzende: § 139 ZPO

ZPO § 139 Materielle Prozessleitung

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Richterin Frau Dr. Goetze: Hochzeit planen, heißt man steh kurz davor, leitet Vorbereitungen ein.

Der Vorsitzende: Ein Jahr, zwei Jahre. Deswegen planen ... . Anträge werden gestellt ... mit der Maßgabe ...

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Planen ist eine innere Tatsache.

Der Vorsitzende: Jetzt kommen wir zum nächsten Punkt. Begleiterin von Fürst Albert ist nicht das Ansehen mildernd. Deswegen ist es eigentlich im Hause üblich, dass nicht die Beklagte, sondern die Klägerin beweispflichtig ist. .. .

Wittstock-Anwältin Frau Simone Lingens: Ich weiß, dass wir im Hauptsacheverfahren sind. Es gibt die eidesstattliche Versicherung. Müssten wir gemä0 § 1250 machen

ZPO § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Lernt Sie das Landgericht Hamburg kennen! Wollen Sie Ihre Klägerin vor's Gericht zerren?

Wittstock-Anwältin Frau Simone Lingens: Sie hat Anlass, wo sie ... Da bringe ich ...

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Wir haben nicht die Beweispflicht.

Der Vorsitzende lächelt.

Der Vorsitzende: Es ist der früheste erste Termin. Haben Sie sicher Verständnis, dass sie es bestreitet, dass sie die Hochzeit planen.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Es wird weniger von ihr abhängen.

Der Vorsitzende diktiert: Die Kläger-Vertreterin wird darauf hingewiesen, dass sie für die Behauptung, die Klägerin plane keine Hochzeit, darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig wäre. Der Beklagten-Vertreter erklärt, "Ich bestreite, dass die Klägerin kein Hochzeitspläne hat".

Richterin Frau Dr. Goetze: Wir unterscheiden "planen von" ....

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Klären Sie mich auf.

Richterin Frau Dr. Goetze: Planen heißt, man organisiert schon die Hochzeit.

Der Vorsitzende: Die Kläger-Vertretrein bittet um eine Schriftsatzfrist. Beschlossen und verkündet: 1. Die Kläger-Vertreterin kann auf die Hinweise des Gerichts weiter vortragen bis zum 12.12.08. 2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 09.01.09, 9:55 in diesem Saal.

20.11 08: Prinz Albert II. von Monaco hat beim Nationalfeiertag des Fürstentums erneut für Spekulationen gesorgt - weil er ohne seine Freundin Charlene Wittstock aufgetreten ist. Der Palast schwieg über die Gründe (nach AP).

Die Medien schreiben: Wird wohl nichts zu bedeuten haben, sagen informierten Kreise. Ob das wohl stimmt?

Hoffentlich führ das nicht  zu neuer Abmahnwelle und neuen Zensurregeln, geschaffen von der Kanzlei Prof. Prinz zusammen mit den Zensurkammern und -senaten.

 

Charlene Wittstock gegen den Klambt-Verlag GmbH & Cie.

Eine Woche später am 21.11.08 wurde bei Buske der nächste Wittstock-Fall verhandelt. In der Sache 324 O 775/08 klagte Charlene Wittstock gegen den Klambt-Verlag GmbH & Cie.

Die Verhandlung war kurz. Neue Schriftsätze wurden ausgetauscht. Der Antragsteller erhielt den Schriftsatz vom 17.11.08, der Antragsgegner den vom 20.11.08

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Eigentlich müssten Sie die Sache für erledigt erklären.

Beklagtenanwalt Herr Knop: Weshalb?

Der Vorsitzende: Haben gestern nicht geheiratet, ... .

Beklagtenanwalt Herr Knop: Gestern gab es die Verhandlung in Berlin.

Der Vorsitzende: Einstweiligenverfügungs-Tourismus. Ist das zulässig?

Klägeranwalt der Kanzlei Prof. Prinz, Herr Lehr: Ja, ist zulässig.

Beklagtenanwalt Herr Knop: Es ist ein verdacht. Deswegen verteidigen wir uns. Wenn ich sage, ... . manche verdächtigen ... An hand bestimmter Kriterien .. . Sie [Herr Buske] machen sonst die Meinungsäußerung kaputt.

Der Vorsitzende: Ob sie heiratet, hat einen Tatsachenhintergrund. Es ist ein Verdacht, manche sagen das schönere Wort " Vermutung". Man kann das klarer formulieren. ... .

Beklagtenanwalt Herr Knop: Berlin hat in gleicher Sache abgelehnt.

Klägeranwalt Herr Lehr: ... hat so allgemein ... . nachdem die Eidesstattliche Versicherung vorgelesen wurde .. .

Beklagtenanwalt Herr Knop: Inzwischen gibt es die Rechtsprechung des Kammergerichts. ... so ist ... . Dann gab es ... in aller Öffentlichkeit ... .Ihre Liebe, ihre Gefühle gezeigt. Eine sehr schöne Entscheidung.

Der Vorsitzende: Können die sich nicht verloben, dann wären wir durch.

Beklagtenanwalt Herr Knop: Ich wette, die Verlobung kommt noch. Habe einen Adelsexperten.

Der Vorsitzende: Kann man das lernen, Adelsexperte? Kann man nicht schreiben, man meine, dass ... heiratet.

Beklagtenanwalt Herr Knop: ... zur Entscheidung.

Der Vorsitzende: Machen wir selten, nur eine Entscheidung. Anträge müssen gestellt werden. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Im Einvernehmen mit den Parteivertretern soll eine Entscheidung im Tenor verkündet werden am Dienstag, den 25.11.08, 12:00, Raum B332. Vielen Dank und ein schönes Wochenende.

Klägeranwalt Herr Lehr: Ihnen auch.

25.11.08 - Richterin Frau Ritzt: Es wird ein Urteil verkündet: Die Einstweilige Verfügung vom 01.10.08 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Frage der journalistischen Pseudoöffentlichkeit: Darf ich eine Frage stellen

Zensur- und Geheimjustizrichterin Frau Ritz: Nee

Verschwindet schell aus dem Raum B332 und schließt die Tür vor der Nase des Journalisten.

Geheimjustiz-Richterin Frau Ritz: Entschuldigung

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 25.11.08

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