Hamburger Künstler verklagt Google
Bericht Thomas Horn - 22.11.2007
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. -> Terminrolle - 14.11.2007 (Mi) David gegen Goliath - David sagt: Die Bilder gehören mir ▲
Verhandlungsbericht Horn vs. AOL 14.11.07 ▲ Vorsitzender Richter Herr Rachow: Beklagtenvertreter erhält Abschriften des Schriftsatzes vom 9.11.2007 und beglaubigte Abschriften der Verträge vom 3.4.1998, 15.4.2004 und 2.11.2007. Beklagtenvertreter erhält weiter Abschriften des Schriftsatzes vom 6.11.2007. Klägervertreter erhält Abschriften des Schriftsatzes vom 26.10.2007. Klägervertreter erklärt: Die Klage soll nunmehr gegen die AOL Deutschland Medien GmbH gerichtet sein. Kläger Thomas Horn übergibt die Originale der Verträge. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Die Beklagte hat einen Rechtsnachfolger, die Hansenet. Das Internet ist ausgegliedert worden? Ja. Auf AOL Medien Deutschland GmbH. Richterin Frau Dr. Kohls: ... mit der Folge? Klägeranwalt Herr van Eendenburg: ... Frage: Inwieweit haftet die Rechtsnachfolgerin für Auskunftspflicht und Schadensersatz? Ich beantrage die Anträge zu 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen zu erweitern. Ist das richtig, Herr Kollege Wimmers? Kläger Herr Thomas Horn: Sie müssen es ja wissen, Herr Wimmers. Vorsitzender: AOL Deutschland Medien GmbH. Soll nun gelten AOL Deutschland Medien GmbH? Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Die anderen Anträge gegen Hansenet. Vorsitzender: Beklagtenvertreter erklärt ... . Kläger Herr Thomas Horn: Bei einem müssen die Rechte sein. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: ... Gesamtschuldnerschaft ... . § 23 des Umwandlungsgesetz. Vorsitzender: Wo ist das jetzt? Wir haben formal noch keine Klage gegen Hansenet. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Sie haben den Brief vom 02.04.07. Vorsitzender: Hansenet als weitere Beklagte oder zwischenzeitliche Nachfolgerin? Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Erweitert die Klage. Nehmen Sie die Klage zurück. Kläger Herr Thomas Horn: Nehmen Sie die Bilder aus der AOL - Suche. Klägeranwalt Herr van Eendenburg liest aus dem Handelsregister. Vorsitzender: Hansenet soll gesamtschuldnerisch mit verfolgt werden? Klägeranwalt Herr van Eendenburg: ... Insolvenz ... . Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Ha, ha. Also, ich glaube, es geht einiges durcheinander. Bin kein Gesellschaftsrechtler. Vorsitzender: Warum? Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Völlig neue Rechtslage. Anspruch abtreten. Klage gegen den Abgetretenen. Jetzt wird diese nachträglich geändert. Vorsitzender: Wieso? Wenn es den Beklagten nicht mehr gibt? Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Das müssen wir klären. Subjektiv erweitert auf AOL Deutschland Medien GmbH. Vorsitzender: Wir nehmen das hin, und denken darüber nach. Denken das dieses geht. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Wir denken, das geht aus verschiedenen Gründen nicht. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Mithaftung, Ausgliederung. Wir haben dann nicht mehr die Frage der Wiederholungsgefahr. Kann noch vor sich her vagabundieren. Die Wiederholungsgefahr entfällt. Vorsitzender: Ist schon so. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Nehmen diesen Punkt zurück. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Bin gespannt, was da für Anträge kommen. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Beantrage die Anträge zu 2 und 3 gegen AOL Deutschland Medien GmbH. Vorsitzender: Was ist mit 4? Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Auch 4. Vorsitzender diktiert zu Protokoll: Klägervertreter stellt die Anträge zu 2., 3. und 4. aus der Klage vom 16.6.2006. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Darf ich fragen? Das ist Klagerücknahme gegen Hansenet. Ich möchte es nur verstehen. Hatten ja AOL. Müssten Klage gegen Hansenet zurücknehmen. Vorsitzender: Muss nicht nach § 462 zurück genommen werden. Geänderte Sachlage, wenn ohne Änderung des Klagegrundes. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Wir haben Änderung des Klagegrundes. Vorsitzender: Das ist nicht ein Grund. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Kann nicht ... . Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Von Abtretung ist nicht die Rede. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: ... völlig neu.. Vorsitzender: So neu ist das nicht. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Antrag ist nicht angekündigt worden. Prozesskostenhilfe (PKH). Versuche das zu verstehen, diese Unordnung zu Ordnung. Der Vorsitzende diktiert: Der Beklagtenvertreter erklärt Nach meiner Auffassung ist das eine konkludente Klagrücknahme gegenüber der Hansenet Telekommunikation GmbH und Co. KG und eine Klagerweiterung auf die nunmehr benannte Beklagte. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Wegen Klagerücknahme beantrage ich Gesamtschuldnerschaft. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Werde bei Klagerücknahme, Kostenantrag stellen. Verspätet ... . Vorsitzender: Bis zum Schluss der Sitzung kann man ... . Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Weiß nicht mal, ob ich ihn vertrete. Muss man alles prüfen. Vorsitzender: Sind wieder interessante Gedanken. Wenn Sie nicht vertreten, können Sie auch nicht zustimmen. Wie wird die Zuständigkeit ... . Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Wir haben uns nicht darauf eingelassen. Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist abgelehnt worden aus guten Gründen. Vertreten bei Antrag kann ich zustimmen. Richter Führer: Haben Sie sich zu PKH bei AOL Medien Deutschland geäußert? Vorsitzender: Die Probleme sehen Sie. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Deswegen werde ich die Anträge gegen AOL, Hansenet weiter verfolgen ... . Vorsitzender diktiert: ... Nach Auffassung des Klägers besteht eine gesamtschuldnerische Haftung mit der AOL Deutschland Medien GmbH. Anträge zu 2 bis 4 werden gestellt. Thomas Horn: AOL soll aufhören zu klauen. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Wir unterhalten uns über die erste halbe Frage, da können Sie nicht unsachlich kommen. Vorsitzender: Für Hansenet treten Sie auch auf? Der Beklagtenvertreter erklärt: Für die Beklagte Hansenet beantrage ich Klagabweisung. Vorsitzende diktiert zu Protokoll :Die Beklagte AOL Deutschland Medien GmbH ist nach meiner Auffassung bisher überhaupt nicht am Rechtsstreit beteiligt worden. Ich sehe keine Gesamtrechtsnachfolge der AOL Deutschland Medien GmbH und vertrete diese Beklagte daher auch nicht in diesem Termin. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Wenn ich den Rechtsausführungen folge, dann gibt es die Gesamtschuldnerschaft. Ich glaube, es ist komplizierter geworden als erforderlich. Keine Klage wurde zugestellt. Vorsitzender: Ohne dass sie hier ist. Richterin Frau Dr. Kohls: Vertreten Sie die AOL Deutschland Medien GmbH oder nicht? Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Würde in die neue Partei hineinwachsen. Der Vorsitzender diktiert: AOL Deutschland Medien ... vertrete diese Beklagte nicht in diesem Termin. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Darf ich unterbrechen. Muss das klären. Richter Herr Führer: Ansonsten ergeht ein Versäumnisurteil. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Lassen Sie uns in Ihre Köpfe schauen. Vorsitzender: Wenn keine Gesamtnachfolge besteht, dann ist sie am Prozess nicht beteiligt. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Komme gleich. Muss unterbrechen. Vorsitzender zitiert aus der ZPO : Veräußerung oder Abtritt hat keinen Einfluss auf den Prozess. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: So habe ich das verstanden. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Ist insofern ... . Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Ja, es ist Materialrecht ... . Klägeranwalt Herr van Eendenburg: ... dürfte stehen. Vorsitzender: Die Partei müsste hier sein. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: ... Mein laienhaftes Verständnis des Gesellschaftsrechts ... dass wer Abtritt ... . Richterin Frau Dr. Kohls: ... 265 steht anstelle ... Vorsitzender: Wir nähern uns irgendwelchem Dunkelraum; unterhalten uns ständig ... . Beratungspause für Anwalt Herr Wimmers. Der Vorsitzender nach Wiedereintritt von Herrn Wimmers: Was haben Sie rausgekriegt? Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Ich würde vorsorglich AOL Medien Deutschland vertreten. Bin der Meinung, dass der Kläger ... . Würde mich hier legitimieren, vorsorglich. Es fehlt an der Klage, der Zustellung, an Allem. Wird vorsorglich beantragt, die Klage abzuweisen. Vorsitzender: ... der Abspeicherung. Würden keine Säumnisentscheidung treffen. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Bin ziemlich sicher, es gab den Brief vom 02.04.07, dass ein Teil ausgegliedert wurde. ... aber als Gesamtschuldnerin bleibt die Haftung ... . Rechtsnachfolgerin ist die Hansenet. Als weitere Passivlegitimierte wegen der Gesamtschuldnerschaft, was die Schadens- und Auskunftsansprüche betrifft. Beantrage, das noch schriftlich vorzutragen. ... Würde bedeuten, zum neuen Prozess gegen die AOL Medien Deutschland GmbH. Hatten exakt das gleiche Material. Wäre ... . Vorsitzender: An welcher Stelle hatten Sie vorgetragen,. zur Abspaltung? Richterin Frau Dr. Kohls: Es war ein internes Schreiben. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Dann wäre das unstreitig. Im Schriftsatz vom 13.08.07 hat Herr Ra. Möller. vorgetragen ... . K 11. Die Haftungsmasse muss ja irgendwo bleiben. Wenn die Prozesskostenhilfe gewährt wird, dann wird der Klageantrag gestellt. Vorsitzender: Die Prozesskostenhilfe haben wir nicht gewährt. Das ist Ihre Entscheidung, was die Klagerücknahme betrifft. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Nehme den Klageantrag zurück. Ist nicht rechtskräftig geworden. Sind jetzt bei der Hansenet. Der Vorsitzender diktiert: Der Antrag gegen die AOL Deutschland Medien GmbH & Co. KG wird zurückgenommen. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Benötige Schriftsatznachlass. Brauche ein bisschen Zeit. Vorsitzender: Wir wollen bis zum 30.11.07 entscheiden. Schriftsatz bis zum 28.11.07? Was die Verträge betrifft, läuft es nicht anders als bei Google. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Muss mit zwei Parteien reden. Richterin Frau Dr. Kohls: Nur Hansenet. Vorsitzender: Müssen sonst noch erörtern? Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Ja, Einiges. Vorsitzender: Sprechen Sie es an. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Will auf der Grundlage des Paralelverfahren vorige Woche ... . Urteil aus Köln. Richterin Frau Dr. Kohls: Erzählen Sie uns, was Sie uns erzählen wollen. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Sachverhalt ... .Dienst für mp3-Dateien. Sie haben einen eigenen Server und die Verbindung zum Internet. Verdienen vermutlich durch download. Die Urheberverletzung wurde ausdrücklich verneint. Es fehlt die Störerhaftung. Ich glaube, wir haben einen identischen Fall. Mein Gefühl sagt mir, dass ich Sie noch nicht richtig überzeugt habe. Die Vervielfältigungsstücke aus seinem Server ... . Das ist keine Urheberrechtsverletzung, nur Störerhaftung. Die Suchmaschinen holen selber ... . Dieser Unterschied ... . Die Suchmaschinen habe eine Infrastruktur vor sich, und nutzen diese. Wer verdient das Geld? Die Suchmaschinen sind es nicht. Richterin Frau Dr. Kohls: Tröstlich, wenn Sie das so tun. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Die Differenzierung kennen Sie. Ebay ... . Unmittelbar. Hier handelt es sich um eine Technologie, die für alles was tun muss. Werbung fehlt bei der Bildersuche. Altruistisch! Darum geht es. ThH: Offensichtliche Unwahrheit. Zwei mal sehe ich powered bei Google. Das dritte Mal findet man das unten auf der Seite (hier nicht zu sehen). AOL wirbt für Google
Bei alicesuche.aol.de-Bildersuche, eine Firma der AOL Medien Deutschland GmbH wird neben Google auch geworben für: Alice ist eine Marke der Telecom Italia S.P.A. Hansenet und die deutsche AOL. gehören zu der Telecom Italia und auch die AOL Deutschland Medien GmbH. Wieso wirbt die AOL Deutschland Medien GmbH für die Alice einer Marke der Telecom Italia und der Hansenet Telekommunikations GmbH? Ist das keine Werbung Herr Wimmers? Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Der zweite Schritt: Wir haben die Kammer so verstanden. RA. Rehat (Telekom Anwalt) hat es auch so verstanden. Sie werden auf der Ebene der Störerhaftung prüfen. Bei AOL werden die Links eingekauft. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: ... . Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Es geht um das Urheberrecht. Diese Konstellation auf der Ebene der Störerhaftung. Vorsitzender: Wir überlegen. Ist nicht vom Tisch. Wir sind offen für Ihre Argumente. Offener als auf der ersten Sitzung. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Ist vergangene Woche Anderes verstanden worden? Vorsitzender: Bei den beiden anderen kann es anders sein. War jetzt im Kopf bei Google. Bei AOL können wir das tun. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Zur Frage der Aktivlegitimierung. Die Kammer hat hingewiesen, dass das streitig ist. Herr B. ist ... . Vorsitzender: Wieso? Wir haben Herrn B. nicht geladen. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Es gibt zwei Beweise. ... Da gibt es zwei verschiedene Linien der Beweisführung. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Wir beantragen Akteneinsicht. Vorsitzender: Müssen Sie dann erhalten. Klägerseite reicht die Originale der Verträge vom 3.4.1998, 15.4.04 und 2.11.2007 ein, die bereits in den Parallelverfahren vorgelegt worden sind. Beklagtenvertreter erhält die Originalverträge zum Abgleich mit den bgl. Kopien für 2 x 24 Stunden. Thomas Horn: Wer haftet, wenn beim Beklagten die Originale verschwinden oder beschädigt werden? Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Haben keinen materiellen, keinen Vermögenswert. Vorsitzender wird ungeduldig. Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Kunden orientiert werden Leistungen Fremder angeboten. Es geht nicht um die Durchleitung. Auf Werbebanner kommt es nicht an. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Würde gerne das Geschäftsmodell verstehen, welches Sie vorschlagen. Meinen Sie, Google oder AOL muss mit jedem Bild-Anbieter einen Vertrag abschließen? Klägeranwalt Herr van Eendenburg: Ja. AOL hat dann die Möglichkeit Regress zu fordern. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Es geht um Millionen von Bildern. ... Lizenzvertreter ... 19a ... . Als ob die Bilder-Suchmaschine sich die Rechte Dritter zu Eigen mache. Vorsitzender: Wir gehen davon aus, dass sie wertfrei arbeitet. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Die Leistung wird es finden. Vorsitzender: ... müssen Sie vortragen. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Die Aktivlegitimation ist verspätet vorgetragen. Von diesen Bildern habe ich bis jetzt keine gesehen. Stimmen mit dem Muster nicht überein. Vorsitzender diktiert: Beklagtenvertreter rügt den ergänzenden Vortrag zur Aktivlegitimation einschließlich der heute übermittelten Verträge als verspätet. Er verweist darauf, dass mit diesen Verträgen erstmalig dargelegt wird, auf welche Klagemuster der Kläger sich überhaupt beruft. Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Es war eine Klage ins Blaue. Thomas Horn: Die AOL wirbt für Google und Tchibo wie Sie an dem Ausdruck von heute erkennen können.. Vorsitzender: Wir wissen das. Beschlossen und verkündet: 1. Der Beklagten wird nachgelassen, bis zum 5.12.2007 zu den heute überreichten Unterlagen Stellung zu nehmen. 2. Dem Kläger wird nachgelassen, bis zum 5.12.2007 zu evtl. neuen Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 2.11.2007 Stellung zu nehmen.
Beklagtenanwalt Herr Wimmers: Wann? Haben direkt zwölf Tage. Vorsitzender: Es sind 42 Seiten. 3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 21. Dezember 2007,12:00 Uhr, Zimmer B 332.
Verhandlungsprotokoll Horn vs. AOL - 14.11.07 ▲ 308 O 404/06 Landgericht Hamburg Zivilkammer 8 Öffentliche Sitzung 14.11.2007 In dem Rechtsstreit
Thomas Hörn, - Kläger -
Prozessbevollmächtigte gegen AOL Deutschland GmbH & Co.KG vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Netfin Online Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Charles Fränkl, Beim Strohhause 25, 20097 Hamburg - Beklagte -
Prozessbevollmächtigte erscheinen bei Aufruf: der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt van Eendenburg für die Beklagte Rechtsanwalt Wimmers Beklagtenvertreter erhält Abschriften des Schriftsatzes vom 9.11.2007 und bgl. Abschriften der Verträge vom 3.4.1998, 15.4.2004 und 2.11.2007. Beklagtenvertreter erhält weiter Abschriften des Schriftsatzes vom 6.11.2007. Klägervertreter erhält Abschriften des Schriftsatzes vom 26.10.2007. Klägervertreter erklärt: Die Klage soll nunmehr gegen die AOL Deutschland Medien GmbH gerichtet sein. Beklagtenvertreter erklärt: Nach meiner Auffassung ist das eine konkludente Klagrücknahme gegenüber der Hansenet Telekommunikation GmbH und Co. KG und eine Klagerweiterung auf die nunmehr benannte Beklagte. Klägervertreter stellt die Anträge zu 2., 3. und 4. aus der Klage vom 16.6.2006. Klägervertreter erklärt: Die Anträge werden auch gegenüber der Hansenet Telekommunikation GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der Erstbeklagten gestellt. Nach Auffassung des Klägers besteht eine gesamtschuldnerische Haftung mit der AOL Deutschland Medien GmbH gem. den Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.8.2007. Die Anträge zu 2. bis 4. werden auch insoweit gestellt. Beklagtenvertreter erklärt: Für die Beklagte Hansenet beantrage ich Klagabweisung. Die Beklagte AOL Deutschland Medien GmbH & Co. KG ist nach meiner Auffassung bisher überhaupt nicht am Rechtsstreit beteiligt worden. Ich sehe keine Gesamtrechtsnachfolge der AOL Deutschland Medien GmbH & Co. KG und vertrete diese Beklagte daher auch nicht in diesem Termin. Klägervertreter erklärt: Der Antrag gegen die AOL Deutschland Medien GmbH & Co. KG wird zurückgenommen. Beklagtenvertreter beantragt Klagabweisung. Klägerseite reicht die Originale der Verträge vom 3.4.1998, 15.4.04 und 2.11.2007 ein, die bereits in den Parallelverfahren vorgelegt worden sind. Beklagtenvertreter erhält die Originalverträge zum Abgleich mit den bgl. Kopien für 2 x 24 Stunden. Der Sach- und Streitstand wird mit den Parteivertretern erörtert. Beklagtenvertreter rügt den ergänzenden Vortrag zur Aktivlegitimation einschließlich der heute übermittelten Verträge als verspätet. Er verweist darauf, dass mit diesen Verträgen erstmalig dargelegt wird, auf welche Klagemuster der Kläger sich überhaupt beruft. Klägervertreter überreicht Denic-Auskunft vom 14.11.2007 für Gericht und Gegner. Die Auskunft wird als Anlage K 29 zur Akte genommen. Parteivertreter werden darauf hingewiesen, dass der Lizenz- und Nutzungsvertrag vom 3.4.1998 als Anlage K 27 zur Akte genommen wurde und der entsprechende Vertrag vom 15.4.04 als Anlage K 28. Beschlossen und verkündet: 1. Der Beklagten wird nachgelassen, bis zum 5.12.2007 zu den heute überreichten Unterlagen Stellung zu nehmen. 2. Dem Kläger wird nachgelassen, bis zum 5.12.2007 zu evtl. neuen Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 2.11.2007 Stellung zu nehmen. 3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 21. Dezember 2007,12:00 Uhr, Zimmer B 332. Rachow
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