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Hamburger Künstler verklagt Google

Bericht
Zivilkammer 8, LG Hamburg
Sitzung, Donnerstag, den 07. November 2007

Thomas Horn - 12.11.2007 

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle - 07.11.2007

David gegen Goliath - David sagt: Die Bilder gehören mir          

In dieser zweiten Sitzung - die erste fand am 30.06.07 statt; wir berichteten - waren es drei milliardenschwere Giganten - der Kläger meint, bei denen ist alles nur geklaut:
Google Inc.
  (308 O 42/06), Deutsche Telekom AG  (308 O 115/06), Freenet.de AG  (308 O 113/06), vertreten von angesehenen, sicher auftretenden, überheblich wirkenden Wirtschaftsanwälten.

Google Inc.: Rechtsanwalt J. Wimmers, Rechtsanwalt Dr. Schulz, Mitarbeiter der Rechstabteilung Dr. Haller

Deutsche Telekom AG:  Rechtsanwalt Nikolaus Konstantin Rehart

freenet.de AG: Rechtsanwalt Brexl

Kläger Thomas Horn, Miturheber von PsykoMan mit dem Anwalt Herrn Matthies van Eendenburg von der Kanzlei Senfft Nabert Maier aus Hamburg


David und Goliath
© 05/2007 Alle Rechte bei www.psykoman.de  / HCF GmbH

Wir berichteten über die erste Verhandlung,. An diesem Mittwoch gab es keine inhaltlichen Neuigkeiten.

Die Bilder-Suchmaschinen-Anwälte verteidigten weniger die fragwürdigen Modelle ihrer Auftraggeber, da konnte man nichts Neues erfahren, sie versuchten den Richtern Unwissen zu unterstellen und behaupteten frech, die Künstler wären gar nicht die Urheber der unrechtsmäßig von den Beklagten verwendeten Bildern.

Nach Erhalt der Verhandlungsprotokolle werde ich die Öffentlichkeit informieren.

Vorab in Kürze:

Die Google - Anwälte konnten kein einziges Gegenargument bringen, dass die Verwendung der kleinen Bilder auf den Google - Servern rechtfertigt. Sie sprachen von Zitat-Recht und verwiesen dauernd auf das Rapidshare - Urteil.

Die Anwälte meinten, wenn ein Webseitenbetreiber nicht möchte, dass seine Bilder in der Google-Suche auftauchen, kann man das ja mit seinem Robots.txt verhindern. Die Anfrage vom Richter, wie verhindert man denn, dass andere das Bild klauen und auf den eigenen Seiten einstellen und schon ist das Bild wieder in der Suche, gab  es keine Antwort.

Der Richter Herr Rachow meinte: Wir haben auch Bauchschmerzen, wenn wir so was hier sagen, aber das Speichern der Bilder ist nicht rechtens..

Die Entscheidung erfolgt am 30.11.07, 12:00, ZK 8

An dieser Stelle das Schreiben an die Richter vom 12.11.07      

Thomas Horn - Hamburg

Landgericht Hamburg
Zivilkammer 8
Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

                                                                                               Hamburg, den 10. November 2007
308 O 42/06 Horn ./. Google
Sehr geehrte Frau Dr. Kohls,
sehr geehrter Herr Rachow,
sehr geehrter Herr Führer

Nach den vielen Verhandlungen in Sachen Horn vs. Google, AOL, Telekom und Freenet habe ich den Eindruck, dass mein Anliegen und meine Argumente bei Ihnen noch nicht richtig dargelegt wurden.
Angesichts der Bedeutung der Suchmaschinen wäre es für mich nicht akzeptabel, wenn Google die Bildersuche untersagt würde.

Wir möchten lediglich Google zähmen, indem Sie das Unternehmen zwingen, die Interessen der Rechteinhaber zu berücksichtigen, ohne den Elan von Google zu brechen. Wir meinen, das sei der beste Weg, die Interessen aller Beteiligten und vor allem der Internetnutzer zu schützen.

Leider besteht das Geschäftsmodell der Bildersuche von Google (und allen anderen Bilder-Suchmaschinen) darin, rechtsverletzende und rechtsverletzend Bilder auf den eigenen Computern (Freenet bedient sich Vertragspartner als Speicher für die Bllder) zu speichern und unbegrenzt der Öffentlichkeit anzubieten.

Google nimmt, wie alle anderen Bilder-Suchmaschinen billigend in Kauf, dass Künstler, Fotografen bzw. deren Agenten in die Insolvenz getrieben werden. Dieses Geschäftsmodell führt jedoch bei Google zu sehr großen Werbeeinnahmen, Verbesserung des Geschäftsimages und zum Wachstum seiner Aktienkurse.
Mit diesem rechtsverletzenden Geschäftsmodell konnte Google eine Monopolstellung erreichen und macht deshalb Gewinne im Milliardenbereich.

Die Behauptung von Google, dass Rechtsverletzungen billigend in Kauf genommen werden müssen, weil ansonsten die Bilder-Suchmaschine zugemacht werden muss bzw. von den Kunden nicht mehr akzeptiert wird, ist schlicht falsch.

Im Einzelnen

1. Zur Behauptung von Google, Google würde die Bilder nach Inhalten suchen und inhaltlich verknüpfen                 

Diese Behauptung stimmt so nicht. Google verknüpft dem Grunde nach zufällig. Hauptsächlich viele Bilder in irgendeinem weit hergeholten Zusammenhang, zum Teil rechtsverletzenden Zusammenhang.

Die Google-Bilder-Suchkriterien basieren im Wesentlichen auf folgendem:

Google lädt die auf den Web-Seiten gefundenen Bilder und verkoppelt diese mit den Texten der Web-Seite. Die Versuche der Google-Bilder-Suchmaschine, dabei die inhaltlichen Beziehungen zu berücksichtigen, d.h. falsch gefundene Bilder herauszufiltern, misslingen in der Regel bzw. gelingen sehr begrenzt mit einhergehenden Rechtsverletzungen.

Das möchten wir an einigen Beispielen demonstrieren.

1.1.  Beispiel Ziviljustizgebäude                  

Gibt man das eindeutige Bilder-Suchkriterium "Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude) 20355 Hamburg"  in die Google-Bilder-Suchmaschine ein, so findet  Google :

Die unteren Bilder (ab Bild 6) haben keinen Bezug zum Ziviljustizgebäude, erscheinen jedoch deswegen, weil auf den entsprechenden Seiten mit diesen Bildern das Suchwort  „Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude), 20355 Hamburg“ vorkommt.

Als Beispiel  (Beweis) möchten wir lediglich die entsprechende Seite von hamburg.de bringen, welche aufzeigt, weshalb auch das Bild  m Such-Ergebnis erscheint.

 

1.2. Beispiele mit den Namen von Richtern und Anwälten                  

Welcher rechtswidrige Unsinn bei den Google-Bildersuchergebnissen rauskommen kann, möchten wir an den folgenden die Richter und Anwälte betreffenden Beispielen demonstrieren.

Bei der Suche nach - Rachow Nutten  - ergibt die Google-Bildersuche das folgende rechtswidrige Ergebnis:

Es gibt in dem Text keine Beziehung zwischen Ihnen, Herr Rachow und den Nutten, was Google suggeriert.

Es wird ebenfalls der Eindruck erzeugt, Herr Schälike, der Betreiber der Seite www.buskeismus.de, wolle den Eindruck erzeugen, es gäbe eine Beziehung zwischen Ihnen Herr Rachow und den Nutten.

In Wirklichkeit hat Herr Schälike in dem Bericht zur Verhandlung am 30.05.2007die Google-Suchmaschine am Beispiel des hochgeschätzten Anwalts Herrn Nesselhauf kritisiert, weil bei der Eingabe des Namens Nesselhauf ein Nuttenbild bei Google in der Bildersuche erschien. Inzwischen hat Google diese konkrete Rechtsverletzung beseitigt.

Geben Sie heute bei Google Nesselhauf ein, so erscheint das Nuttenbild nicht mehr, obwohl es nach wie vor im Bericht steht. Dafür werden Sie, sehr geehrter Herr Rachow mit den Nutten in Verbindung gebracht.

Diese millionenfachen Rechtsverletzungen muss Google beseitigen. Kann Google das nicht automatisch tun, so muss Google mehr Leute einstellen, bis die Filterentwicklung einen befriedigenden Stand erreicht hat. Dass Google von Hand filtern kann, ist unbestritten, wie das das Beispiel mit „Nesselhauf“ deutlich macht.

Sehr geehrte Frau Dr. Kohls, lange haben wir geschwankt, Ihnen auch den folgenden Screenshot von Google zu zeigen, welche bei der Eingabe von "Richterin Frau Dr. Kohls “ erscheint:

Das gleiche Ergebnis ergibt "Telekom-Anwalt Herr Rehart“, "Klägeranwalt Herr Matthies van Eendenburg“, "Freenet-Anwalt Herr Brexl“. Bei der Bilder-Sucheingabe von "Richter Herr Führer" kommt das folgende Ergebnis:

Bei Eingabe von"Google-Anwalt Herr Wimmers" ist es noch „eindeutiger“. Die gefundenen Bilder haben überhaupt keinerlei Bezug zum Anwalt Herrn Wimmers.

 

1.3.  Richtige Ergebnisse                  

Es gibt auch richtige und damit „gute“ Ergebnisse. Das möchten wir am Beispiel der Google-Bildersuche  "Hoftor des Landgerichts Hamburg" aufzeigen:

oder am weiteren Beispiel"Treppengeländer im Gang zur Pressekammer Hamburg

demonstrieren.

Google kann also nach Textinhalten filtern. Der notwendige Aufwand, die Rechtsverletzungen zu minimieren, scheint jedoch dem Google-Management zu hoch zu sein.

Die Abwägung unterliegt jedoch nicht dem Google-Management, sondern den Richtern.

Wir können es uns nicht vorstellen, dass das Geschäftsmodel:

Bilder über Bilder,
egal in welcher Beziehung,
egal ob rechtens oder rechtsverletzend,

tragend sein kann.

Das ist nicht nur ein Problem des deutschen Rechts.

 

2. Alternativvorschläge                  

2.1.  Zum Vorschlag von Frau Dr. Kohls, Bilder lediglich als Texte anzuzeigen    

Frau Dr. Kohls schlägt Google die Alternative vor, die Bildersuche ähnlich der Textsuche zu gestalten.

Dieser gut gemeinte und mit den Gesetzen konform gehende Vorschlag würde unserer Meinung nach wirklich zum Schließen der Bilder-Suchmaschine führen können, weil das so von der Internet-Gemeinschaft wahrscheinlich nicht angenommen werden könnte.

Außerdem würden die offensichtlichen Schwachstellen der Google-Bilder-Suchmaschine – zufällige und unsinnige rechtswidrige inhaltliche Kopplung zwischen Suchbegriff und dem verlinkten Bild – nicht beseitigt, obwohl dies nicht mehr so offensichtlich sichtbar wäre.

2.2. Unsere Alternativvorschläge                   

Es liegt uns fern und es ist nicht Aufgabe eines Klägers, Google Alternativvorschläge für seine Bilder- Suchmaschine zu machen, zumal Google die Details seiner Arbeitsweise geheim hält und selbst über große Software-Entwicklungskapazitäten und entsprechendes Know How verfügt.

2.2.1.  Vorschlag: Manuelle Kontrolle zur Verhinderung von Rechtsverletzungen

Google sollte bis zur Entwicklung eines funktionsfähigen Filters ausreichend Personal einsetzen, um seine Bilder-Suchmaschine gesetzeskonform zu machen. Alle Eingaben von Rechteinhabern und betroffenen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen  und anderen Rechtsverletzungen sollte Google zügig bearbeiten, anstelle über Prozesse seine rechtswidrige Handlungsweise bei Gerichten durchzusetzen.

Konkret würde das im Fall von PsykoMan folgendes bedeuten:

  • Google nimmt die Suchergebnisse bei Eingabe von PsykoMan bei seiner Bilder-Suchmaschine heraus.

  • Google lässt jedoch die URL zu, welche vom Rechtebesitzer Google genannt werden

  • Google beschäftigt „Zensoren“, welche die Bilder-Suchergebnisse nach den an Google übergebenen Mustern durchsucht und sperrt dann die entsprechenden URL.

  • Google schreibt die Rechteverletzer an und bittet um Stellungnahme
    Reagieren die Rechteverletzer nicht, so sperrt Google deren gesamte URL mit allen Unterverzeichnissen.

  • Google zahlt an Herrn Horn pro selbst von Herrn Horn entdeckte Rechtsverletzer 100,00 Euro bzw. nach billigem Ermessen ggf. vom Gericht zu bestätigenden Entgelt.

2.2.2. Vorschlag: Einschränkung der Suche auf die Bildattribute „alt“ und „title“; Einführung eines Erlaubnisattributs                  

Die Grafiken (Bilder) werden durch den <img>-Tag (img = image = Bild, src = source = Quelle)  gefunden. Mit Hilfe von Attributen können nähere Einzelheiten der Grafikreferenz charakterisiert werden.

Zwei Attribute sagen etwas zum Inhalt der Grafik (des Bildes) aus.: „alt“ und „title“

Das Attribut alt ist gedacht für einen Alternativtext für den Fall, dass die Grafik nicht angezeigt werden kann.

Beispiel: <img src="luftbild.jpg" alt=“Sievekingplatz Hamburg">

Das Attribut  title ist als Tooltip gedacht, wenn man mit dem Mauszeiger länger über der Grafik verweilt. Es erklärt das Bild.

Diese beiden Attribute werden in der Praxis von den Web-Site-Betreibern nicht durchgehend genutzt. Aus dieser Tatsache heraus nimmt sich Google das Recht, die Bilder mit den Textinhalten der web-Seiten zu verkoppeln, um möglicht viele Bilder, ungeachtet der massiven Rechtsverletzungen als Störer anzubieten.
Würde die Google-Bilder-Suchmaschine lediglich Bilder anzeigen, welche diese beiden Attribute (alt und title) besitzen und die Kopplung zwischen Suchbegriff und Bild auf die Texte in diesen Attributen beschränken, so würde es wesentlich weniger Treffer geben, aber auch wesentlich weniger Rechtsverletzungen in den Google-Bilder-Suchergebnissen.

Die web-Seiten-Betreiber hätten direkten Einfluss auf das Google-Bilder-Suchergebnis. Bilder, welche durch die Google-Bilder-Suchmaschine nicht gefunden werden sollen, würden diese beiden Attribute nicht erhalten.

Google könnte alternativ von sich aus Erlaubnisattribute vorschlagen. und damit mehr zum Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit beitragen. Mit den Erlaubnisattributen kann der web-Seiten-Betreiber die Übernahme seiner Bilder auf die Server [fremde Server] der Bildersuchmaschinen erlauben oder verbieten.

Die Web-Seitenbetreiber, welche heute ihren Bildern keine dieser beiden Attribute geben, würden von Google angehalten werden, an diese Attribut-Vergabe zu denken. Anstelle die Rechtsverletzer zu unterstützen würde Google dazu beitragen, im Internet „sauberer“ und rechtskonformer zu arbeiten.
 

3. Zu der Behauptung von Google, Google würde die URL’s von Rechtsverletzern bei Kenntnisnahme aus dem Suchergebnis löschen                  

Diese Aussage stimmt nicht. Der Kläger ist Beweis dafür. Anstelle die Suchergebnisse bei der Suche PsykoMan zu löschen, versucht Google die Rechte der Urheber anzuzweifeln, ohne auf Rechte anderer hinzuweisen.

Sieht so die Bereitschaft von Google aus, Rechteverletzer aus den Suchergebnissen zu löschen?
Wir erfahren aus dem Internet, dass Google in der Regel schnell URL’s aus den Suchergebnissen löscht. Allerdings nur in den Fällen, wenn Google keine Schadenersatzforderungen drohen.

Drohen Schadensersatzforderungen, dann wehrt sich Google vehement auf Kosten der Rechteinhaber.
Es gibt Beispiele wo nur der Druck der Öffentlichkeit Google zwang, sich rechtskonform zu verhalten.

So die Meldung vom 11.10.07:

Der Suchmaschinenbetreiber Google hat nach Medienberichten vom Donnerstag ein Video von seiner Internetplattform YouTube gelöscht, mit dem sich Unbekannte über einen psychisch Kranken aus Spanien lustig machten.
Der Betreiber des Videoportals reagiert damit auf öffentlichen Druck und die Anzeige des Vaters des Betroffenen. Der 70-Jährige aus Madrid hatte Google aufgefordert, das Video zu entfernen. Der verschwommene Film zeigt seinen paranoid-schizophrenen Sohn, wie er von Unbekannten zum Tanzen aufgefordert und dann ausgelacht wird. Diese öffentliche Zurschaustellung des 46 Jahre alten Opfers stellt nach Aussage des Vaters eine Verletzung der Intimsphäre und der Menschenwürde dar.
Obwohl er Google bereits im Juni aufgefordert habe, die insgesamt vier Videos zurückzuziehen, sei das letzte davon erst diese Woche gelöscht worden. Nach Angaben des spanischen Amtes für Datenschutz droht den Tätern für die Aufnahme und Verbreitung des Materials bei einer Verurteilung ein Bußgeld zwischen 300.000 und 600.000 Euro. Bislang sind die Täter aber noch nicht ermittelt. Der Fall hatte in Spanien für größere Schlagzeilen gesorgt.
Das Einlenken von Google zeige, wie der Druck der Öffentlichkeit zu einem "Sieg von David gegen Goliath" führen könne, zitiert die spanische Tageszeitung El País den Vater des Opfers. Diesen Sieg verdanke er nicht zuletzt den mehr als 200 Kommentaren, in denen sich Nutzer von YouTube für eine Löschung der Videos ausgesprochen haben. (dpa) / (vbr/c't)

Dieses Verhalten von Google gilt es durch eine wegweisende Gerichtsentscheidung zum Nutzen aller Internetnutzer zu ändern.

4. Zu der Behauptung von Google, Bilderfilter zur Vermeidung von Rechtsverletzungen wären nicht entwickelbar                   

Diese Behauptung disqualifiziert Google.

Selbstverständlich kann Google Filter zur Vermeidung von Rechte- und Rechtsverletzungen bei der Bildersuche entwickeln. Das eine solche Entwicklung nicht einfach ist, ist unbestritten.

Wir sind überzeugt, dass Google an dieser Entwicklung arbeitet, jedoch nicht auf die Gewinne aus Rechtsverletzungen verzichten möchte.

Es ist nicht die Aufgabe des Klägers, Google Richtungen bei der Entwicklung der Bildersuchfilter zu benennen. Da jedoch die anwaltlichen Vertreter mit fachlichen Argumenten um sich werfen und die vermeintlich eingeschränkte Kompetenz der Richter auf dem Gebiet der Software-Entwicklung missbrauchen, möchten wir nur einige Stichpunkte bei der Entwicklung eines solchen Filters nennen:

  • Einteilung der Bilder nach einer begrenzten Zahl von wesentlichen Gruppen: farbig, s/w; Strichzeichnung, Tonzeichnung, Landschaft, Bilder mit Personen, mit Himmel, mit Wiesen, mit Wald (grün) u.a.

  • Weitere Unterteilung der nach Gruppen aussortierten Bilder nach gruppenabhängigen Unterscheidungsmerkmalen: z.B.* Porträt – Zahl der Personen, Position der Person im Bild u.a.

  • Dritte Unterscheidungsebene: Beispiel Person erkannt: Nutzung der Personerkennung analog des Vergleichs mit den Bildern im Personalausweis.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die nicht minder leichten Analysen von Fingerabdrücken und DNS.

Natürlich führen diese Verfahren nicht zu einer 100prozentige Sicherheit und zum 100prozentigen Rechtschutz. Aber der manuelle Aufwand wird wesentlich reduziert und der Anteil der Rechtsverletzungen bei der Google-Bildersuchmaschine wird auf ein erträgliches Maß reduziert werden können.

Das Google-Argument, dass in einem solchen Fall Google die Suchergebnisse nur sehr spät zu Verfügung stellen kann, wird bestritten.

Auch heute dauert es Wochen und Monate bis neue Bilder in den Google-Bildersuchergebnissen erscheinen. Filter würden das nicht wesentlich verzögern.

Sollte Google weiterhin auf der Behauptung bestehen, dass die Entwicklung wirksamer Filter ohne wesentlicher Beeinträchtigung der positiven Seiten des Google-Elans, so bieten wir Gutachten an, welche Google eines Besseren belehren könnten.

Nach unseren Informationen würden die Kosten für die Erstellung eines Konzepts zur Entwicklung eines Bildersuchfilters ca. 250.000,00 bis 1.500.000,00 betragen. Die Schwankungsbreite hängt ab von der Bereitschaft von Google, am Konzept mitzuwirken.

Die Kosten für die Entwicklung eines funktionsfähigen Bildersuchfilters mit Berücksichtigung der Rechte Dritter würde ca. 20.000.000,00 Euro kosten.

Google scheut diese Ausgaben, was Google nicht berechtigen sollte, massive Rechtsverletzungen zu unterstützen und als Mitstörer zu wirken.

Thomas Horn

 

Protokolle der Verhandlungen Google, freenet, Telekom   - 07.11.07              

Google, Inc.                            

In Sache  308 0 42/06  erscheinen bei Aufruf der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt van Eendenburg, für die Beklagte Rechtsanwälte Wimmers und Dr. Schulz und Herr Dr. Haller, instruierter Vertreter

Beklagtenvertreter erhält Abschriften des Schriftsatzes vom 30.10.2007.

Beklagtenvertreter rügen, dass für den Kläger nicht der beigeordnete Rechtsanwalt Masis Möller auftritt, sondern Rechtsanwalt van Eendenburg. Sie verweisen auf eine Entscheidung des BGH vom 16.9.1994 und legen dazu Kopien der NJW 1994, S. 3243 vor.

Rechtsanwalt van Eendenburg beantragt, ihn als neuen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Er erklärt: Rechtsanwalt Möller habe die Kanzlei verlassen und das Mandat niedergelegt. Der Kläger habe nunmehr ihn mit der Wahrnehmung des Mandats in diesem Prozess beauftragt.

Der KIäger persönlich erklärt auf Frage: Ich habe nunmehr Rechtsanwalt van Eendenburg mit meiner Prozessvertretung beauftragt.

Klägervertreter erklärt auf Frage: Der Kläger geht zwar davon aus, dass er bei einem Teil der Figuren Miturheber ist, er klagt aber in erster Linie aus abgeleitetem Recht des Urhebers B.* und macht geltend, B.* habe ihm dessen Urheber - Miturheberanteile zur ausschließlichen Auswertung übertragen. Er leitet seine Rechte dabei aus seinem Vertrag vom 3.4.1998 her. Bereits damals sollten mit diesem Vertrag alle hier maßgeblichen Rechte übertragen werden.

Der Kläger überreicht das Original zum Vertrag vom 3.4.1998.

Die maßgeblichen Anlagen werden in Augenschein genommen.

Der Vertrag wird der Beklagtenseite zur Augenscheinseinnahme übergeben.

Der Beklagtenvertreter erklärt: Die Beklagtenseite hat heute erstmals die Darstellungen übermittelt erhalten, aus denen der Kläger meint, seine Rechte herleiten zu können. Das wird als verspätet gerügt.

TH: Ein typischer Trick des Google Anwaltes, wenn die Fachargumente versagen: falscher Vortrag von Herrn Wimmer. Es lag alles schon längst vor.
Künstler, Achtung! Sammelt und bewahrt Beweise für den Nachweis eurer Urheberschaft! Verlasst Euch nicht auf die Kulanz und Achtung Eurer Rechte durch Google. Notfalls müsst Ihr vor Gericht Eure Zeichenkünste beweisen. Die Fachjuristen entscheiden, ob die Kunstwerke von Euch sind. Den Grunde nach seid Ihr zunächst mal alles Betrüger.

Der Beklagtenvertreter weist weiter darauf hin, dass das, was als Vertragskopie vorgelegt worden ist,
offenbar keine 1 zu 1 Kopie des Vertrages ist. Es fehlen der Briefkopf und die Anlagen rechts unten, rechts unten auf dem Originalvertrag ferner die Seite mit der notariellen Beglaubigung.

TH. Typisch für einen  Verteidiger von Rechtsverletzern.
Wen es interessiert: Der Original-Vertrag vom 3.4.1998 war natürlich nicht notariell beglaubigt worden. Die notarielle Beglaubigung erfolgte erst 2004, nachdem andere ehrenwerte Anwälte in einem Berliner Prozess gegen kommerzielle Urheberrechtsverletzer die Echtheit der Unterschriften der Künstler angezweifelt hatten. Google Anwalt Herr Wimmers demonstrieret an dieser Stelle seine Unkenntnis über Künstlerverträge. Oder ist er der Spiegel für das das Verhalten von Google gegenüber Künstlern?

Die Klägerseite überreicht Original und Kopien weiterer Erklärungen des Klägers und des Zeugen B.* vom  2.11.2007 mit einer Beglaubigung der Unterschriften durch die Deutsche Botschaft in Budapest.

Das Original wird der Beklagtenseite zur Augenscheinseinname vorgelegt, Anlage K 21

Die Klägerseite erklärt dazu: Der Kläger hat versucht, den Zeugen B.* im Termin zu präsentieren. Er ist extra am 02.Nov. nach Budapest gefahren. Der Zeuge B.* ist jedoch aus gesundheitlichen Gründen verhindert, hier zu erscheinen; er hat einen Bandscheibenvorfall. Deshalb sei die nunmehr vorgelegte Vereinbarung, die weitgehend mit der Vereinbarung vom 23.6.2007 übereinstimmt, getroffen worden.

Beklagtenvertreter verweist darauf, dass nach 5.2 der nunmehr vorgelegten Vereinbarung Kopien der früheren Verträge als Anlage beigefügt sein sollen. Das ist ersichtlich nicht der Fall.

Beklagtenvertreter erklärt: Auch bzgl. der vorgelegten Vereinbarung wird die Verspätungsrüge erhoben. 

Der Sach- und Streitstand wird mit den Parteivertretern erörtert.

Die Parteivertreter wiederholen die Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 30.5.2007                       .
Beschlossen und verkündet:

1. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 30. November 2007,12:OO Uhr. Zimmer B 332.

2. Parteivertreter werden binnen zwei Wochen mitteilen, ob eine vergleichsweise Einigung zustande kommt.

Rachow

Deutsche Telekom                 

In der Sache 308 O 115/06 erscheinen bei Aufruf der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt van Eendenburg, für Beklagte der  Rechtsanwalt Rehart mit Hem Jüttner

Klägervertreter erklärt auf Frage: Der Kläger klagt aus abgeleitetem Recht des Urhebers B.* und stützt sich insoweit in erster Linie auf die Rechtsübertragung im Vertrag vorn 3.4.1998, darüber hinaus auf die Rechtsübertragung im Vertrag vorn 15.4.2004 und ergänzend auf den Vertrag vorn 23.6.2007. Hilfsweise klagt der Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft.

Der Klägervertreter überreicht Original des Vertrags vorn 3.4.1998, notariell beglaubigt 2004. Er überreicht weiter das Original des Vertrags vorn 15.4.2004, notariell beglaubigt sowie Original und Abschriften einer Vereinbarung vorn 2.11.2007.

Der Beklagtenvertreter beanstandet, dass die Verträge vorn 3.4.1998 und 15.4.2004 erst im heutigen Termin eingereicht werden; nach seiner Auffassung hatten diese Unterlagen schon längst vorgelegt werden müssen. Die Vorlage im heutigen Termin ist verspätet. Er bestandet bzgl. der Vereinbarung vorn 2.11.2007, dass diese ausweislich des 5.2 nicht vollständig vorgelegt worden ist. Im übrigen bestreitet er die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Erklärungen in diesen Vertragen.

TH: Typisch! Die Deutsche Telekom steht Google beim juristischen Tricksen nicht nach. Bestreiten, bestreiten und nochmals bestreiten. Die Rechtsverletzungen werden bei Google - trotz jahrelanger Kenntnis -  nach wie vor nicht beseitigt. Google demonstriert seine Macht. Können solch Mächtige die  Interessen allseitig berücksichtigen? Steht nicht der eigene Gewinn und Profit rücksichtslos im Vordergrund

Der Beklagtenvertreter beantragt, ihm von den heute vorgelegten Originalvertragen vollständige beglaubigte Kopien zu übermitteln, und ihm nachzulassen, dazu Stellung zu nehmen.

Der Sach- und Streitstand wird mit den Parteivertretern erörtert.

Parteivertreter wiederholen die Anträge aus der mündlichen Verhandlung vorn 30.5.2007.

Beschlossen und verkündet
:
1. Der Beklagten wird nachgelassen, binnen zwei Wochen zu den heute überreichten Verträgen Stellung zu nehmen ab Zugang von beglaubigten Kopien der Verträge.

2. Klägervertreter wird nachgelassen, binnen 2 Wochen evtl. neuen Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 25.10.2007 Stellung zu nehmen.

3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 30. November 2007, um 12:00 Uhr,. Zimmer B 332.

Rachow


Freenet                            

In der Sache 308 O 113/06  erscheinen bei Aufruf der Antragsteller persönlich mit Rechtsanwalt van Eendenburg und für die Antragsgegnerin Rechtsanwalt Brexl mit Hem Sünemann, Justitiar

Parteivertreter wiederholen unter Berücksichtigung der Erledigungserklärung vorn 15.10.2007
die Antrage aus der mündlichen Verhandlung vorn 30.5.2007.
Klägervertreter erklärt auf Frage: Der Kläger klagt aus abgeleitetem Recht des Urhebers B.* und stützt sich insoweit auf die Rechtsübertragung im Vertrag vorn 3.4.1998 hilfsweise  auf den Vertrag vorn 23.6.2007 und vorn 2.1 1.2007.
Beklagtenvertreter erklärt: Die Stellung eines Hilfsantrag ist nach Auffassung der Beklagten eine Klageerwiderung. Der wird widersprochen.
Beklagtenvertreter erhält Abschriften des Schriftsatzes vorn 30.10.2007.
Klägervertreter überreicht die Vereinbarung vorn 2.11.2007 (Anlage K 8) für Gericht und Gegner.
Dem Gericht wird das Original überreicht. Beklagtenvertreter erhält das Original zur Augenscheineinname
und zum Abgleich.
Klägervertreter überreicht weiter den Original Vertrag vorn 3.4.1998.
Beklagtenvertreter rügt Verspätung all dessen, was hier jetzt vorgelegt wird und erklärt, er könne
sich darauf heute nicht einlassen. Er bittet um Übermittlung einer beglaubigten Kopie des Vertrages
vorn 3.4.1998 und Schriftsatznachlass.
Er verweist darauf, dass die bisher vorgelegten Vertragskopien offensichtlich nicht vollständig gewesen seien. Schon deshalb könne er sich heute nicht darauf einlassen. Bzgl. der Vereinbarung  vom 2.1 1.2007 wird gerügt, dass diese Vereinbarung nach dessen § 2 über Anlagen verfügt, die nicht beigefügt sind. Echtheit und Inhalt der Originale werden bestritten.
Der Sach- und Streitstand wird mit den Parteivertretern erörtert.
Parteivertreter erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bzgl. einer Frage der Haftung.

Beschlossen und verkündet:

Das Passivrubrum wird dahingehend geändert, dass es nun mehr wie folgt lautet:
Freenet AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder, Eckhart Spoerr, Axel Krieger, Stephan Esch und 
  Eric Berger, Hollerstraße 126, 24782 Büdelsdorf

Beschlossen und verkündet:

1. Der Beklagten wird nachgelassen, binnen 2 Wochen ab Zugang der beglaubigten Kopien der heute überreichten Vertrage Stellung zu nehmen.

2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 30. November 2007, um  12:00 Uhr, Zimmer B 332.

07.11.07: Verkündung ausgesetzt auf Freitag, den 21.12.07, 12:00 Raum B336

Immer wieder neue Aussetzungsbeschlüsse.

Urteile vom 26.09.2008:  308 O 42/06 (Google Inc.): 308 O 115/06 (Deutsche Telekom), 308 O 113/06 (freenet AG), 308 O 404/06 (Hansenet Telekommunications GmbH)

Diskussionen im Internet                                                                            

* - Name des Miturhebers geändert

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 07.11.08
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