Hamburger Künstler verklagt Google
Bericht Thomas Horn - 12.11.2007
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. -> Terminrolle - 07.11.2007 David gegen Goliath - David sagt: Die Bilder gehören mir ▲
Wir berichteten über die erste Verhandlung,. An diesem Mittwoch gab es keine inhaltlichen Neuigkeiten. Die Bilder-Suchmaschinen-Anwälte verteidigten weniger die fragwürdigen Modelle ihrer Auftraggeber, da konnte man nichts Neues erfahren, sie versuchten den Richtern Unwissen zu unterstellen und behaupteten frech, die Künstler wären gar nicht die Urheber der unrechtsmäßig von den Beklagten verwendeten Bildern. Nach Erhalt der Verhandlungsprotokolle werde ich die Öffentlichkeit informieren. Vorab in Kürze: Die Google - Anwälte konnten kein einziges Gegenargument bringen, dass die Verwendung der kleinen Bilder auf den Google - Servern rechtfertigt. Sie sprachen von Zitat-Recht und verwiesen dauernd auf das Rapidshare - Urteil. Die Anwälte meinten, wenn ein Webseitenbetreiber nicht möchte, dass seine Bilder in der Google-Suche auftauchen, kann man das ja mit seinem Robots.txt verhindern. Die Anfrage vom Richter, wie verhindert man denn, dass andere das Bild klauen und auf den eigenen Seiten einstellen und schon ist das Bild wieder in der Suche, gab es keine Antwort. Der Richter Herr Rachow meinte: Wir haben auch Bauchschmerzen, wenn wir so was hier sagen, aber das Speichern der Bilder ist nicht rechtens.. Die Entscheidung erfolgt am 30.11.07, 12:00, ZK 8 An dieser Stelle das Schreiben an die Richter vom 12.11.07 ▲
Thomas Horn - Hamburg Wir möchten lediglich Google zähmen, indem Sie das Unternehmen zwingen, die Interessen der Rechteinhaber zu berücksichtigen, ohne den Elan von Google zu brechen. Wir meinen, das sei der beste Weg, die Interessen aller Beteiligten und vor allem der Internetnutzer zu schützen. Leider besteht das Geschäftsmodell der Bildersuche von Google (und allen anderen Bilder-Suchmaschinen) darin, rechtsverletzende und rechtsverletzend Bilder auf den eigenen Computern (Freenet bedient sich Vertragspartner als Speicher für die Bllder) zu speichern und unbegrenzt der Öffentlichkeit anzubieten.
Google nimmt, wie alle anderen Bilder-Suchmaschinen billigend in Kauf,
dass Künstler, Fotografen bzw. deren Agenten in die Insolvenz getrieben
werden. Dieses Geschäftsmodell führt jedoch bei Google zu sehr großen
Werbeeinnahmen, Verbesserung des Geschäftsimages und zum Wachstum seiner
Aktienkurse. Die Behauptung von Google, dass Rechtsverletzungen billigend in Kauf genommen werden müssen, weil ansonsten die Bilder-Suchmaschine zugemacht werden muss bzw. von den Kunden nicht mehr akzeptiert wird, ist schlicht falsch. Im Einzelnen 1. Zur Behauptung von Google, Google würde die Bilder nach Inhalten suchen und inhaltlich verknüpfen ▲Diese Behauptung stimmt so nicht. Google verknüpft dem Grunde nach zufällig. Hauptsächlich viele Bilder in irgendeinem weit hergeholten Zusammenhang, zum Teil rechtsverletzenden Zusammenhang. Die Google-Bilder-Suchkriterien basieren im Wesentlichen auf folgendem: Google lädt die auf den Web-Seiten gefundenen Bilder und verkoppelt diese mit den Texten der Web-Seite. Die Versuche der Google-Bilder-Suchmaschine, dabei die inhaltlichen Beziehungen zu berücksichtigen, d.h. falsch gefundene Bilder herauszufiltern, misslingen in der Regel bzw. gelingen sehr begrenzt mit einhergehenden Rechtsverletzungen. Das möchten wir an einigen Beispielen demonstrieren. 1.1. Beispiel Ziviljustizgebäude ▲ Gibt man das eindeutige Bilder-Suchkriterium "Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude) 20355 Hamburg" in die Google-Bilder-Suchmaschine ein, so findet Google :
Die unteren Bilder (ab Bild 6) haben keinen Bezug zum Ziviljustizgebäude, erscheinen jedoch deswegen, weil auf den entsprechenden Seiten mit diesen Bildern das Suchwort „Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude), 20355 Hamburg“ vorkommt.
1.2. Beispiele mit den Namen von Richtern und Anwälten ▲ Welcher rechtswidrige Unsinn bei den Google-Bildersuchergebnissen rauskommen kann, möchten wir an den folgenden die Richter und Anwälte betreffenden Beispielen demonstrieren. Bei der Suche nach - Rachow Nutten - ergibt die Google-Bildersuche das folgende rechtswidrige Ergebnis:
Es gibt in dem Text keine Beziehung zwischen Ihnen, Herr Rachow und den Nutten, was Google suggeriert. Es wird ebenfalls der Eindruck erzeugt, Herr Schälike, der Betreiber der Seite www.buskeismus.de, wolle den Eindruck erzeugen, es gäbe eine Beziehung zwischen Ihnen Herr Rachow und den Nutten. In Wirklichkeit hat Herr Schälike in dem Bericht zur Verhandlung am 30.05.2007die Google-Suchmaschine am Beispiel des hochgeschätzten Anwalts Herrn Nesselhauf kritisiert, weil bei der Eingabe des Namens Nesselhauf ein Nuttenbild bei Google in der Bildersuche erschien. Inzwischen hat Google diese konkrete Rechtsverletzung beseitigt. Geben Sie heute bei Google Nesselhauf ein, so erscheint das Nuttenbild nicht mehr, obwohl es nach wie vor im Bericht steht. Dafür werden Sie, sehr geehrter Herr Rachow mit den Nutten in Verbindung gebracht. Diese millionenfachen Rechtsverletzungen muss Google beseitigen. Kann Google das nicht automatisch tun, so muss Google mehr Leute einstellen, bis die Filterentwicklung einen befriedigenden Stand erreicht hat. Dass Google von Hand filtern kann, ist unbestritten, wie das das Beispiel mit „Nesselhauf“ deutlich macht. Sehr geehrte Frau Dr. Kohls, lange haben wir geschwankt, Ihnen auch den folgenden Screenshot von Google zu zeigen, welche bei der Eingabe von "Richterin Frau Dr. Kohls “ erscheint:
Das gleiche Ergebnis ergibt "Telekom-Anwalt Herr Rehart“, "Klägeranwalt Herr Matthies van Eendenburg“, "Freenet-Anwalt Herr Brexl“. Bei der Bilder-Sucheingabe von "Richter Herr Führer" kommt das folgende Ergebnis:
Bei Eingabe von"Google-Anwalt Herr Wimmers" ist es noch „eindeutiger“. Die gefundenen Bilder haben überhaupt keinerlei Bezug zum Anwalt Herrn Wimmers.
1.3. Richtige Ergebnisse ▲ Es gibt auch richtige und damit „gute“ Ergebnisse. Das möchten wir am Beispiel der Google-Bildersuche "Hoftor des Landgerichts Hamburg" aufzeigen:
oder am weiteren Beispiel"Treppengeländer im Gang zur Pressekammer Hamburg“
demonstrieren. Google kann also nach Textinhalten filtern. Der notwendige Aufwand, die Rechtsverletzungen zu minimieren, scheint jedoch dem Google-Management zu hoch zu sein. Die Abwägung unterliegt jedoch nicht dem Google-Management, sondern den Richtern. Wir können es uns nicht vorstellen, dass das Geschäftsmodel:
Bilder über Bilder, tragend sein kann. Das ist nicht nur ein Problem des deutschen Rechts.
2.1. Zum Vorschlag von Frau Dr. Kohls, Bilder lediglich als Texte anzuzeigen ▲ Frau Dr. Kohls schlägt Google die Alternative vor, die Bildersuche ähnlich der Textsuche zu gestalten. Dieser gut gemeinte und mit den Gesetzen konform gehende Vorschlag würde unserer Meinung nach wirklich zum Schließen der Bilder-Suchmaschine führen können, weil das so von der Internet-Gemeinschaft wahrscheinlich nicht angenommen werden könnte. Außerdem würden die offensichtlichen Schwachstellen der Google-Bilder-Suchmaschine – zufällige und unsinnige rechtswidrige inhaltliche Kopplung zwischen Suchbegriff und dem verlinkten Bild – nicht beseitigt, obwohl dies nicht mehr so offensichtlich sichtbar wäre. 2.2. Unsere Alternativvorschläge ▲ Es liegt uns fern und es ist nicht Aufgabe eines Klägers, Google Alternativvorschläge für seine Bilder- Suchmaschine zu machen, zumal Google die Details seiner Arbeitsweise geheim hält und selbst über große Software-Entwicklungskapazitäten und entsprechendes Know How verfügt. 2.2.1. Vorschlag: Manuelle Kontrolle zur Verhinderung von Rechtsverletzungen▲ Google sollte bis zur Entwicklung eines funktionsfähigen Filters ausreichend Personal einsetzen, um seine Bilder-Suchmaschine gesetzeskonform zu machen. Alle Eingaben von Rechteinhabern und betroffenen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und anderen Rechtsverletzungen sollte Google zügig bearbeiten, anstelle über Prozesse seine rechtswidrige Handlungsweise bei Gerichten durchzusetzen. Konkret würde das im Fall von PsykoMan folgendes bedeuten:
2.2.2. Vorschlag: Einschränkung der Suche auf die Bildattribute „alt“ und „title“; Einführung eines Erlaubnisattributs ▲ Die Grafiken (Bilder) werden durch den <img>-Tag (img = image = Bild, src = source = Quelle) gefunden. Mit Hilfe von Attributen können nähere Einzelheiten der Grafikreferenz charakterisiert werden. Zwei Attribute sagen etwas zum Inhalt der Grafik (des Bildes) aus.: „alt“ und „title“ Das Attribut alt ist gedacht für einen Alternativtext für den Fall, dass die Grafik nicht angezeigt werden kann. Beispiel: <img src="luftbild.jpg" alt=“Sievekingplatz Hamburg"> Das Attribut title ist als Tooltip gedacht, wenn man mit dem Mauszeiger länger über der Grafik verweilt. Es erklärt das Bild.
Diese beiden Attribute werden in der Praxis von den Web-Site-Betreibern
nicht durchgehend genutzt. Aus dieser Tatsache heraus nimmt sich Google
das Recht, die Bilder mit den Textinhalten der web-Seiten zu verkoppeln,
um möglicht viele Bilder, ungeachtet der massiven Rechtsverletzungen als
Störer anzubieten. Die web-Seiten-Betreiber hätten direkten Einfluss auf das Google-Bilder-Suchergebnis. Bilder, welche durch die Google-Bilder-Suchmaschine nicht gefunden werden sollen, würden diese beiden Attribute nicht erhalten. Google könnte alternativ von sich aus Erlaubnisattribute vorschlagen. und damit mehr zum Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit beitragen. Mit den Erlaubnisattributen kann der web-Seiten-Betreiber die Übernahme seiner Bilder auf die Server [fremde Server] der Bildersuchmaschinen erlauben oder verbieten.
Die Web-Seitenbetreiber, welche heute ihren Bildern keine dieser beiden
Attribute geben, würden von Google angehalten werden, an diese
Attribut-Vergabe zu denken. Anstelle die Rechtsverletzer zu unterstützen
würde Google dazu beitragen, im Internet „sauberer“ und rechtskonformer
zu arbeiten. 3. Zu der Behauptung von Google, Google würde die URL’s von Rechtsverletzern bei Kenntnisnahme aus dem Suchergebnis löschen ▲ Diese Aussage stimmt nicht. Der Kläger ist Beweis dafür. Anstelle die Suchergebnisse bei der Suche PsykoMan zu löschen, versucht Google die Rechte der Urheber anzuzweifeln, ohne auf Rechte anderer hinzuweisen.
Sieht so die Bereitschaft von Google aus, Rechteverletzer aus den
Suchergebnissen zu löschen?
Drohen Schadensersatzforderungen, dann wehrt sich Google vehement auf
Kosten der Rechteinhaber. So die Meldung vom 11.10.07:
Der Suchmaschinenbetreiber Google hat nach Medienberichten vom
Donnerstag ein Video von seiner Internetplattform YouTube gelöscht, mit
dem sich Unbekannte über einen psychisch Kranken aus Spanien lustig
machten. Dieses Verhalten von Google gilt es durch eine wegweisende Gerichtsentscheidung zum Nutzen aller Internetnutzer zu ändern. 4. Zu der Behauptung von Google, Bilderfilter zur Vermeidung von Rechtsverletzungen wären nicht entwickelbar ▲ Diese Behauptung disqualifiziert Google. Selbstverständlich kann Google Filter zur Vermeidung von Rechte- und Rechtsverletzungen bei der Bildersuche entwickeln. Das eine solche Entwicklung nicht einfach ist, ist unbestritten. Wir sind überzeugt, dass Google an dieser Entwicklung arbeitet, jedoch nicht auf die Gewinne aus Rechtsverletzungen verzichten möchte. Es ist nicht die Aufgabe des Klägers, Google Richtungen bei der Entwicklung der Bildersuchfilter zu benennen. Da jedoch die anwaltlichen Vertreter mit fachlichen Argumenten um sich werfen und die vermeintlich eingeschränkte Kompetenz der Richter auf dem Gebiet der Software-Entwicklung missbrauchen, möchten wir nur einige Stichpunkte bei der Entwicklung eines solchen Filters nennen:
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die nicht minder leichten Analysen von Fingerabdrücken und DNS. Natürlich führen diese Verfahren nicht zu einer 100prozentige Sicherheit und zum 100prozentigen Rechtschutz. Aber der manuelle Aufwand wird wesentlich reduziert und der Anteil der Rechtsverletzungen bei der Google-Bildersuchmaschine wird auf ein erträgliches Maß reduziert werden können. Das Google-Argument, dass in einem solchen Fall Google die Suchergebnisse nur sehr spät zu Verfügung stellen kann, wird bestritten. Auch heute dauert es Wochen und Monate bis neue Bilder in den Google-Bildersuchergebnissen erscheinen. Filter würden das nicht wesentlich verzögern. Sollte Google weiterhin auf der Behauptung bestehen, dass die Entwicklung wirksamer Filter ohne wesentlicher Beeinträchtigung der positiven Seiten des Google-Elans, so bieten wir Gutachten an, welche Google eines Besseren belehren könnten. Nach unseren Informationen würden die Kosten für die Erstellung eines Konzepts zur Entwicklung eines Bildersuchfilters ca. 250.000,00 bis 1.500.000,00 betragen. Die Schwankungsbreite hängt ab von der Bereitschaft von Google, am Konzept mitzuwirken. Die Kosten für die Entwicklung eines funktionsfähigen Bildersuchfilters mit Berücksichtigung der Rechte Dritter würde ca. 20.000.000,00 Euro kosten. Google scheut diese Ausgaben, was Google nicht berechtigen sollte, massive Rechtsverletzungen zu unterstützen und als Mitstörer zu wirken.
Protokolle der Verhandlungen Google, freenet, Telekom - 07.11.07 ▲ In Sache 308 0 42/06 erscheinen bei Aufruf der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt van Eendenburg, für die Beklagte Rechtsanwälte Wimmers und Dr. Schulz und Herr Dr. Haller, instruierter Vertreter
Beklagtenvertreter erhält Abschriften des Schriftsatzes vom 30.10.2007.
Klägervertreter erklärt auf Frage:
Der Kläger geht zwar davon aus, dass er bei einem Teil der Figuren
Miturheber ist, er klagt aber in erster Linie aus abgeleitetem Recht des Urhebers B.* und macht
geltend, B.* habe ihm dessen
Urheber - Miturheberanteile zur ausschließlichen Auswertung
übertragen. Er leitet seine Rechte dabei aus seinem Vertrag vom 3.4.1998
her. Bereits damals
sollten mit diesem Vertrag alle hier maßgeblichen Rechte übertragen werden.
Die maßgeblichen
Anlagen werden in
Augenschein genommen. TH: Ein typischer Trick des Google Anwaltes, wenn die
Fachargumente versagen: falscher Vortrag von Herrn Wimmer. Es lag alles schon
längst vor. TH.
Typisch für einen Verteidiger von Rechtsverletzern. Die Klägerseite überreicht Original und Kopien weiterer Erklärungen des Klägers und des Zeugen B.* vom 2.11.2007 mit einer Beglaubigung der Unterschriften durch die Deutsche Botschaft in Budapest. Das Original wird der Beklagtenseite zur Augenscheinseinname
vorgelegt, Anlage K 21 Der Sach- und Streitstand wird mit den
Parteivertretern erörtert.
In der Sache 308 O 115/06
erscheinen bei Aufruf der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt van
Eendenburg, für Beklagte der Rechtsanwalt Rehart
mit Hem Jüttner TH: Typisch! Die Deutsche Telekom steht Google beim juristischen Tricksen nicht nach. Bestreiten, bestreiten und nochmals bestreiten. Die Rechtsverletzungen werden bei Google - trotz jahrelanger Kenntnis - nach wie vor nicht beseitigt. Google demonstriert seine Macht. Können solch Mächtige die Interessen allseitig berücksichtigen? Steht nicht der eigene Gewinn und Profit rücksichtslos im Vordergrund Der Beklagtenvertreter
beantragt, ihm von den heute vorgelegten
Originalvertragen vollständige
beglaubigte Kopien zu übermitteln, und ihm nachzulassen, dazu Stellung zu
nehmen.
Beschlossen und verkündet:
Das Passivrubrum wird dahingehend geändert, dass es nun mehr wie folgt
lautet: Beschlossen und verkündet: 1. Der Beklagten wird nachgelassen, binnen 2 Wochen ab Zugang der beglaubigten Kopien der heute überreichten Vertrage Stellung zu nehmen. 2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 30. November 2007, um 12:00 Uhr, Zimmer B 332. 07.11.07: Verkündung ausgesetzt auf Freitag, den 21.12.07, 12:00 Raum B336 Immer wieder neue Aussetzungsbeschlüsse. Urteile vom 26.09.2008: 308 O 42/06 (Google Inc.): 308 O 115/06 (Deutsche Telekom), 308 O 113/06 (freenet AG), 308 O 404/06 (Hansenet Telekommunications GmbH)
* - Name des Miturhebers geändert
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