BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 05. Oktober 2007

Rolf Schälike - 15.10.07 - noch nicht fertig geschrieben; noch nicht korrigiert

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle - 05.10.2007

Verkündungen - Pseudoöffentlichkeit ist sichtbar unerwünscht               

Die Verkündungen waren angesetzt auf 9:55 Uhr, die Erste Verhandlung auf 11:00 Uhr. Ein Stunde Pause für die Pseudoöffentlichkeit.

Kurz vor 9:00 Uhr öffnete sich die Tür, Herr Richter Goritzka laut und deutlich: Verkündungen der Zivilkammer 24.

Dann kehrt Richter Herr Goritzka zurück  in den Gerichtsraum und verkündet in der Missachtung gegenüber der Pseudoöffentlichkeit, Ri. Buske nicht nachstehend, im Eiltempo die vier Entscheidungen. Zwei Entscheidungen werden ausgesetzt, zwei Einstweilige Verfügungen wurden bestätigt. 324 O 166/07 und 324 O 769/07.

 

Herr Anwalt Klaus Fischer vs. Herrn Prof. Voth -   Die Einfälle des Professors halten den Internet-Zensurkriterien nicht stand                

Die Sache 324 O 409/07 Herr Anwalt Klaus Fischer vs. Prof. Voth wurde noch am gleichen Tag entschieden. Den Kläger vertrat Herr Dieter Laake von der Kanzlei Laake & Möbius. Beklagtenanwalt Herr Markus Wekwerth hatte es nicht leicht.

Klägeranwalt Herr Dieter Laake: Wir möchten den Screenshot samt Eidesstattlicher Versicherung übergeben.

Der heutige Vorsitzende Richter Herr Zink: Wollten wir Sie schon danach fragen. Das ist außerhalb des Verfahrens.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Wenn wir schon bei den Schriftsätzen sind, den persönlichen Schriftsatz des Klägers vom 16.05.07 habe ich nicht.

Richter Herr Zink: Das ist schlecht. Den persönlichen Schriftsatz des Klägers haben wir nicht.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Wenn es davon viele gibt, dann habe ich keinen.

Richter Herr Zink: Wir haben die persönlichen Schriftsätze vom 15.05.07, 16.05.07, 20,05,07, 23.05.07.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Sind diese mehrfach eingereicht?.

Richter Herr Zink: Mit Fax und mit der Post.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Habe keinen von diesen. Habe nur Schriftsätze von Herrn Kollegen Möbius.

Richter Herr Zink: Das ist schon mal sehr wichtig, was wir haben. Das kriegen Sie gleich alles. Ich habe allerdings den Eindruck, das alles, was in den Schriftsätzen eingereicht wurde, auch schriftsätzlich eingereicht wurde. Wenn Sie wollen, können wir eine Pause einlegen.

Der Antragsteller überreicht den Screenshot abgezeichnet von Herrn Rickert als Anlage zum Schriftsatz vom 27.08.07. Das sind nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung die Google-Screenshots.

Des weiteren erhält der Antragsgegner-Vertreter Schriftsätze des Antragsstellers, genauer gesagt Kopien der Schriftsätze des Antragstellers ... . Ich sortiere erstmal nach Datum

Die Sortiererei dauert eine Weile.

Richter Herr Zink setzt nach dem hektischen Sortieren fort: Von ... jetzt geht's los: 15.05,.07, 16.05.07,  -21.05.07, 23.05.07, 24.05.07. Geben Ihnen das mal so. Wir erörtern das trotzdem. Wenn Sie Zeit brauchen, ... .

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Würde in Ruhe durchlesen wollen. Würde das gern mit Professor Voth besprechen.

Richter Herr Zink: Es sind nicht Dinge, welche zum Erlass geführt haben. Dann noch ... .

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Habe auch nicht ... .

Richter Herr Zink: Es sind nur Rücknahmen von Ziffern. ... 23.05.07 ... . Hätte rausgehen müssen zusammen mit dem Antrag zur Verfügung.

So, wir haben drei Punkte der Einstweiligen Verfügung zum Teil mit weiteren Unterpunkten.

Es gibt das Verbot, www.anwalt-fischer.com zu verwenden. Sie [der Beklagte] sagt, die Wiederholungsgefahr ist ausgeräumt. Die Höhe der Vertragsstrafe ist wohl als ausreichend angesehen worden vom Antragsteller. Wenn das nicht gereicht hätte, dann wäre die Widerholungsgefahr gegeben.

Jetzt ist die Site, zumindest eine halbe Stunde später [nach der Abgabe der Unterlassungserklärung], immer noch verwendet worden. Müssen Sie [die Beklagtenseite] was sagen.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Ich habe vorher geprüft, ob die web-Site noch im Netz ist, ob er die Seite entfernt hat, um die Unterlassungserklärung abzugeben. Habe danach die Unterlassungserklärung gefaxt. Was bei Kollegen Möbius passiert ist, weiß ich nicht. Die Screenshot ist ohne jedem Datum, dann wird später das Datum nachgebessert. Dann reicht das nicht und es wird eine Eidesstattliche Erklärung abgegeben. Es geht um die Nachbesserung.

Klägeranwalt Herr Laake: Würde keine Eidesstattliche Erklärung abgeben, wenn sie mich nicht ... .

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Den Proxiserver interessiert es nicht.

Klägeranwalt Herr Laake: Es gibt die Eidesstattliche Versicherung des Beklagten, dass die Seite nicht da war.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Ich wäre verrückt, wenn ich eine Unterlassungserklärung abgebe, und die Site wäre noch da. Ich mache das nicht zum ersten mal, solche Internet-Geschichten.

Klägeranwalt Herr Laake: Ich mache das auch nicht das erste Mal.

Richter Herr Zink möchte die Einstweilige Verfügung bestätigen: Die Eidesstattliche Versicherung haben wir nicht gefunden. War nicht dabei.

Klägeranwalt Herr Laake: Die Eidesstattliche Versicherung vom 27.09.07 war dabei im Original. Habe eine Kopie dabei. Das Original hatte ich damals mitgeschickt.

Richter Herr Zink: Habe es nicht gesehen. Habe versucht, es zu finden, aber nicht gefunden.

Richter Zink liest die Kopie der Eidesstattlichen Versicherung.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Es stellt sich die Frage, warum zweimal nachgebessert.

Klägeranwalt Herr Laake: Herr Fischer ruft mich fünf Mal in der Stunde an.

Richter Herr Zink: Haben Sie die bekommen?

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Screenshot ... zwei Anlagen.

Klägeranwalt Herr Laake: Müsste irgendwo auch das Original sein.

Richter Herr Zink: Wir haben das Original.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Müsste auch der Gegner haben.

Klägeranwalt Herr Laake: Wir schicken Ihnen nicht nur einzelne Schriftsätze.

Richter Herr Zink: Davon gehen wir aus. Ja, wie gesagt ... .Kommen wir mal wieder zurück zu ... . Die Glaubhaftmachung trifft Ihre [Kläger]seite. Die anwaltliche Versicherung ist eine kräftige Glaubhaftmachung.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Rechtsanwalt Fischer in Google ... .

Klägeranwalt Herr Laake: Kollege Möbius hat das auch versucht um 10:00. Es steht 2:1.

Alle lachen.

Klägeranwalt Herr Laake: Herr R. kommt in die Haftung, wenn er eine Unterlassungserklärung abgibt.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: ... .

Richter Herr Zink: Wir gehen weiter vor.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Es gibt noch was?

Richter Herr Zink: Ja, aber nicht dazu. ... würde dranhängen. Man sieht sich sehr viel. Das sind Bewertungen. Es macht diese aber nicht automatisch zulässig. In massiver Weise ... .

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: ... .

Richter Herr Zink: Dazu müsste er ein öffentliches Interesse an solch einem Fall glaubhaft machen. Sehe das im konkreten Fall gar nicht. Streitet um die Berechnung, die nur einen Teil ... . Sehe das nicht weltbewegend. Dass es ihn sehr trifft, ist wiederum klar. Wurde vom eigenen Anwalt schlecht vertreten. Klaus Fischer ist der falsche Mann. Maximale Gebühren fordern ... . Starker Tobak.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Das geht in den Grenzbereich. Sie kennen Herrn Fischer seit diesem Verfahren. Bewegt sich öffentlich mehr al andere. Darf mehr vertragen.

Richter Herr Zink: Sehen wir so nicht, außer dass er uns massiv mit Schriftsätzen belagert. Was da gesagt wird zur Balkonsanierungsgeschichte. Klausel landet .... beim Verkäufer. Heißt nicht, dass in irgend einer Weise schlecht erfüllt. Für Hamburg sehen wir ... . Zwei Klauseln, es hat nicht gegeben. Mir sind nur Klauseln bekannt, ... . Mir ist nicht bekannt, dass ... .

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Zu den Balkons. Eine juristische Handlung hat es gegeben. 630.000 Euro sollten bezahlt werden. Die Balkone waren nicht fertig. Verkauf ... .Balkone ... . Wollte Sicherheit.

Klägeranwalt Herr Laake: Der Verkäufer haftete für die Balkone.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Doch man hätte in den Vertrag übernehmen können. Es kam zu keiner Einigung.

Richter Herr Zink: Jetzt kommen wir zum Streitwert. ... Ist das wirklich ein solch dramatischer Fall, dass man die Öffentlichkeit, die Weltöffentlichkeit aufsucht?

Klägeranwalt Herr Laake: Herr Fischer erhält Mandate über das Internet. Ist krank gewesen.

Richter Herr Zink: Es wurde ein Google-Anzeige geschaltet mit einem erheblichen belastenden Text. Für ein fax werden 1.200,00 Euro verlangt. Das finden wir ... .

Soll nochmals etwas gesagt werden, oder kurze Beratungspause? Wir finden nicht, dass das nicht erheblich drin ist.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Finde s.

Richter Herr Dr. Korte: Wir beraten uns. es ist ein nicht typischer Verlauf. Es geht um Rechtsgehör.

Richter Herr Zink: Im Prinzip hätte der Vortrag im Termin kommen können.

Pause. Die Richter ziehen sich zur Beratung zurück.

Richter Herr Zink nach Wiedereintritt: Das Schreiben vom 27.09.07 haben Sie auch nicht?

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Habe nur das Fax, aber nicht mit allen Anlagen. Die Eidesstattliche Versicherung fehlt.

Richter Herr Zink: Vermute, das eine Abschrift an Sie rausgegangen ist am 03.10.07. Kann noch in der Post sein. In der Tasche ist sie nicht. Kann man sich einigen?

Klägeranwalt Herr Laake: Wir wollen ein Urteil.

Richter Herr Zink: Ein Urteil, dass die Verfügung aufgehoben wird?

Klägeranwalt Herr Laake: ... .

Richter Herr Zink: Das will keiner. Soll ich trotzdem erzählen, was wir denken? Sie können danach sprechen. Der Domain-Name sieht nicht gut für Sie [Klägerseite] aus. Die anderen Punkte bleiben.

Klägeranwalt Herr Laake: Damit können wir leben. .... geht gegen 1d ....

Richter Herr Zink: Wie soll das gehen?

Klägeranwalt Herr Laake: Hauptsacheverfahren.

Richter Herr Zink: Da gibt es keine Wiederholungsgefahr. Wir machen einen Vorschlag: Der Beklagte gibt eine umfassende Unterlassungserklärung ab. Dann erfolgt eine Generalquittung. Die Kosten trägt der Beklagte.

Richter Herr Dr. Korte: Die Idee ist dabei die folgende: Beide Seiten haben wesentliche Punkte, die sie nach hause bringen können. Der Beklagte hat die Generalquittung. Auf Ihrer Seite [der Seite des Klägers] wird Ruhe rein gebracht.

Klägeranwalt Herr Laake: Eine Generalquittung gibt es auf keinen Fall.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Darf ich etwas sagen?

Richter Herr Zink: Dass es keine Einigung gibt, finde ich enttäuschend.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Darf man sich nicht äußern?

Richter Herr Zink: Herrn Fischer zu ... .

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Darf man sich gar nicht äußern?

Richter Herr Dr. Korte: Lobend schon.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Jetzt weiß ich, warum wir in Hamburg sitzen.

Richter Herr Zink: Es gab jahrzehntelang eine gute Freundschaft. ... .

Klägeranwalt Herr Laake: Mache keine Generalquittung. Fängt wieder an der Herr Professor. Ich werde meinen Partner los.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Es ist nicht im Interesse eines Anwalts, das über Jahre zu ziehen.

Klägeranwalt Herr Laake: Es gibt den Strafantrag.

Richter Herr Zink: Ist gerade angekommen. ... . Muss dann Fristsetzung machen. ... . Der Antragsteller-Vertreter erklärt, die im Schriftsatz von Herrn ... vom 27.09.07 enthaltenen Originale, habe ich persönlich dem Schriftsatz beigegeben. Ich übergeben die Kopie und erkläre anwaltlich, dass diese mit dem original identisch ist.

Klägeranwalt Herr Laake: Das Fax hatte sieben Seiten. Es sind aber neun Seiten. Das Fax wurde ohne Anlagen gesendet.

Richter Herr Zink: Wie auch immer. Wir haben die Eidesstattliche Erklärung. Wenn Sie [Beklagtenvertreter] Zeit brauchen, diese durchzulesen, erhalten Sie diese.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Muss mit meinem Mandanten sprechen. Wann wollen Sie entscheiden?

Richter Herr Zink: Heute haben wir so viel Zeit, bis Sie gelesen haben. 14:00 Uhr?

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Schriftsatznachlass?

Richter Herr Zink verneint: Oder wir müssen uns wieder treffen, am nächsten Freitag. Oder heute um  14:00.

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: 14:50 muss ich ins Flugzeug.

Richter Herr Dr. Korte: Dann treffen wir uns um 13:00 und Sie sagen, ob heute noch, oder ob wir vertagen müssen. Wenn Sie sich die Eidesstattliche Erklärung durchgesehen haben, sind Sie vielleicht dankbar, dass Sie nicht wieder ins Flugzeug steigen müssen.

Richter Herr Zink: Noch ist 12:30. Fünf vor halb eins?

Klägeranwalt Herr Laake: Fünf vor halb?

Richter Herr Zink: Ja.

Beratungspause. Rechtsanwalt Herr Wekwerth sieht sich die Schriftsätze an.

Richter Herr Zink nach Wiedereintritt: Bleiben Sie sitzen. Wie sieht es aus?

Beklagtenanwalt Herr Wekwerth: Habe vieles Unzutreffendes gefunden, aber nichts Entscheidendes.

Richter Herr Zink: Der Antragsgegner-Vertreter erklärt, auch angesichts des überreichten Schriftsatzes sein Einverständnis, wenn die Sache entschieden wird. Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Richter Herr Dr. Korte: Bietet sich an.

Richter Herr Zink: Beschlossen und verkündet: Am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung verkündet, abweichend von der ZPO § 311  -  nicht der Vorsitzende -, sondern Richter Herr Goritzka

ZPO § 311
Form der Urteilsverkündung (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

Herr Goritzke schaut in den Flur: Verkündung in  Sachen 324 O 409/07

setzt sich an den Richtertisch, und verkündet schnell für die Pseudoöffentlichkeit, so dass man durchaus annehmen kann, der Richter Herr Goritzka ist nicht daran interessiert, dass mitgeschrieben werden kann::

Die Einstweilige Verfügung v. 25.05.07 wird im Punkt 1.1. aufgehoben. Im Übrigen werden die Anträge zu Ziffer 1. bestätigt. Von den Kosten trägt der Antragssteller 3/10, der Antragsgegner 7/10. Der Streitwert wird festgelegt auf 20.000 Euro. Von den Kosten des Widerspruchverfahren trägt der Antragsteller 3/17, der Antragsgegner 14/17. Eine Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit.

 

Hauke Hillmer vs. Axel Springer Verlag - Fortsetzung  zum Fall Osmani           

Die Sache 324 O 229/07 Hauke Hillmer  vs. Axel Springer Verlag war die Fortsetzung der Verhandlung vom 24.08.07.

25.04.08: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, eine Reihe von Äußerungen zu unterlassen. Die Beklagte hat an den Kläger 1.383,24 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Rogon Sportmanagement vs. Heinrich Bauer Verlag - Hinter die Kulissen schauen ist verboten                 

Die Sachen 324 O 766/07 und 324 O 788/07 Rogon Sportmanagement vs. Heinrich Bauer Verlag

Gegenstand der Streits war die folgende Veröffentlichung im Magazin "MATADOR" Juli 2007, S. 84-89, "Die Schattenspieler"

 

An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze                    

Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die vom Antragsgegner akzeptierte Vertragstrafe der Höhe nach geringer ist als die vom Antragsteller gewünschte.

Wir eine Unterlassungserklärung abgegeben, eine web-Site nicht mehr zu nutzen, dann darf diese zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung auch nicht mehr genutzt werden.

Die anwaltliche Versicherung ist eine kräftige Glaubhaftmachung.

Der Vorsitzende Richter [Zink] an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]                            

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 15.10..07
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