BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 14. September 2007

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Rolf Schälike - 29.10..07 - 

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle - 14.09.2007

 

Prof. Dr. h.c. Ferdinand Piëch vs. Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH     

Die Sache 324 O 92/06 Prof. Dr .h.c. Ferdinand Piëch vs.Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH läuft schon seit Anfang 2006. Über die erste Hauptsacheverhandlung am 06.0.06 haben wir berichtet wie auch über die  nächste am 15.12.06. Inzwischen gab es Beweisaufnahmen. Wann, oder wo blieb der Pseudoöffentlichkeit verborgen. Heute gab es die Fortsetzung des Theaters mit Prof. Prinz auf der einen Seite und dem Anwalt Herrn Dr. Mann auf der anderen Seite.

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Die Anträge sind  nun neu zusammen gefasst worden.

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Oh!

Der Vorsitzende: Die Beweisaufnahme haben wir auch schon gemacht. Ziffer II. 14. Da müssen wir nicht so ... . Vielleicht ist das untergegangen, das mit den Kindern, dass wir das ein bisschen irreführend finden.

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Doch.

Der Vorsitzende: Aber im Buch ... .Hat sich in dem einen Interview nicht deutlich, nicht weit genug entfernt.

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Ziemlich weit entfernt.

Der Vorsitzende liest aus dem Buch vor: ... viele Kinder ... Talente vererben ... .

Richterin Frau Käfer: Wie kann man ... ?

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Sehe das anders. Wenn man sich nur die Texte anschaut. Es wird gefragt, ob er Interesse hat. Sagt, nicht er, sondern einer seiner Vorfahren ... Talente vererbt ... .

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Es ist eine zulässige Meinungsäußerung.

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: ... .

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Sollen wir uns wiederholen? Wir sind doch nicht im Kindergarten.

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Sie nicht.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Wir haben aber die Klage nicht eingereicht. Kinder elf,zwölf, wie auch immer.

Der Vorsitzende: Zwölf.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: ... . Was ist der Sinn dieser Antwort? Könnte schon ja sagen.

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Ja, nicht.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Jemand fragt, haben Sie so viele Kinder, um das Talent zu vererben? Er sagt, wenn es in der Familie ... .

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: ... Erstmitteilung, je mehr Kinder jemand ... , desto wahrscheinlicher ist es, dass das Talent sich vererbt.

Richterin Frau Käfer: ... .

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Bin für den Hinweis der Kammer dankbar.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Wäre die siebte Fassung.

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Kann ja versuchen.

Der Vorsitzende: Nehmen Sie sich Zeit. Erweitert ist viel besser als ergänzt. Wie hat sich das in Wirklichkeit zugetragen? War schon damals ... ?

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Die Journalisten waren schon da. Er kam mit .... . Ein völlig normaler, nicht weiter berichtenswerter Vorgang.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Beschränkt sich auf auf das mit den Semmeln.

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: ....nie so vorgetragen.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Gut, wenn ich das mal lese, dann  ... .

Der Vorsitzende: Also, dass er gegangen ist, ist ... .

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Er hat Sie eingeladen.  Stimmt ja. Kann ich nicht verbieten.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: ... .

Der Vorsitzende: Wir haben schon Beweis erhoben. Wollen wir uns nicht vergleichen?

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Das mit den Semmeln haben wir nicht.

Richterin Frau Käfer: ... . Ist uns klar geworden. Sie haben vier Zeugen benannt. Weshalb schlagen Sie das vor, wenn nur zwei Journalisten anwesend waren? Osterkorn, W... .

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Ich kann auf alle verzichten, außer auf Osterkorn.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: ... .

Der Vorsitzende: Wenn es um die Unterlassung geht, sind Sie beweispflichtig.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Wenn er das Haus verlässt, ist das ehrverletzend?

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Wenn Sie Osterkorn einladen, das reicht. Oder haben Sie ... Misstrauen gegenüber den Journalisten?

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Muss ich prüfen, wann wie und wann zwei.

Der Vorsitzende: Wir haben ja Zeit, wie gesagt.

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: Offensichtlicher Unsinn.

Der Vorsitzende: Fürs Landgericht reicht ein ... .

Richterin Frau Käfer: Sind Sie sich einig? Vor oder es, ... .

Der Vorsitzende: Vielleicht rufen Sie Osterkorn an.

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: War nie mit Piech in einem Flieger.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Sind schon bei der sechsten Fassung.

Richterin Frau Käfer lacht.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Möchte ich klären, dann kommen nur sicherlich ... . Wenn es Ihnen ausreicht, dass nur schriftlich... .

Der Vorsitzende: Sollen Anträge gestellt werden? In der Tat, dass wir um eine Beweisaufnahme nicht rumkommen bei 1, 2, 3, ... .

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: ... oder sehe ich das falsch?

Der Vorsitzende: Mit den Partei-Vertretern wird die Rechts- und Sachlage ausführlich und umfassend erörtert. Antrag vom 04.09.07, Blatt 166 der Akte, oh?

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Welcher Antrag?

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: ... Pünktchen, Pünktchen sind aber die gleichen.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: Sehe inzwischen eine bestimmt Kontinuität.

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz: : .. mit der Maßgabe, dass der Widerrufantrag zu 1 wie folgt gefasst wird ... bei der Wiedergabe der Erstmitteilung bleibt es ... . Herr Prof. Piech hat sich nicht so geäußert, wie von uns berichtet, sondern folgendermaßen: Jetzt bitte ich die Kammer, mich zu unterstützen ... .

Der Vorsitzende: Wenn ich es finde. Es ist wahrscheinlich, dass in einer Großfamilie ... . Sollen wir aufnehmen?

Klägeranwalt Herr Prof. Prinz lacht: Lieber kurz.

Der Vorsitzende: ... dass man das eine oder andere Talent des einen Vorfahren mit geerbt hat. Das ist wahrscheinlicher.

Der Vorsitzende protokolliert: Hierzu stellen wir richtig ... .

Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Neu. Der Beklagtenvertreter erkennt den Klageantrag zu I.10 im Schriftsatz vom 30.03.06 an und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Beklagtenanwalt Dr. Mann: ... .

Der Vorsitzende: Da müssen wir zwei Absätze ihretwegen mehr schreiben. Im Übrigen rügt der Beklagtenvertreter den neuen Unterlassungsantrag als verspätet. Für den Fall dass die Verspätungsrüge nicht greift, ... vielleicht fehlt noch was ...  nicht durchgreifen soll ... alle Erklärungen von Dr. Mann ... und rügt ... .

Der Beklagtenvertreter erklärt weiter, für den Fall, dass die Verspätungsrüge nicht durchgreifen sollte, beziehe ich mich auf meinen Schriftsatz vom 26.05.07. Ich (Dr. Mann) werde binnen zwei Wochen mitteilen, ob alle vier Zeugen befragt werden sollen. Der Klägervertreter erklärt - das ist jetzt für das OLG - bei dem damaligen Termin bei .... , dass der Kläger beim Zusammentreffen mit den Journalisten die Villa wieder verlassen hat. Er blieb die gesamte Zeit mit den Journalisten zusammen. Der Kläger ist zu diesem Termin zusammen mit Herrn Piech gekommen.

Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den ...

Richterin Frau Käfer: Es wird ein Urteil, wenn Sie die Journalisten erreichen.

Der Vorsitzende: Oder nehmen ..., dann Aussetzung.

Beim Anwalt Herrn Prof. Prinz klingelt das Handy.

Der Vorsitzende: Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 19.10.07, 9:55 in diesem Saal.

Wir bedanken uns.

19.10.07: Beweisbeschluss

 

Prinzessin von Hohenzollern (Maja) vs. Dresdner Magazin Verlag GmbH  - Gegensätzliche Urteile in gleicher Sache zweier Landgerichte: LG Dresden und LG Hamburg

In der Sache 324 O 402/07 Prinzessin von Hohenzollern (Maja) vs. Dresdner Magazin Verlag GmbH  (Dresdner Morgenpost) wurde angeblich schon inhaltlich und thematisch 1:1 in Dresden geklagt. Das Landgericht Dresden wies die Klage ab. Die Berufung beim Oberlandesgericht wurde zurückgezogen, weil die Richter einstimmig bescheinigt hatten, dass keine Aussicht auf Erfolg bestehe.

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Der Beklagtenvertreter erklärt, die Vollmachtsrüge bleibt nicht aufrecht erhalten. Habe vergessen, die Schriftsätze zu verteilen.

Es folgt eine Erörterung der Schriftsätze.

Der Vorsitzende: Es geht um die Namensnennung gemäß BGH AfP 2000 S. 167. Dort wird gesagt wann Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren mit Namensnennung erlaubt ist. Es muss sich zusätzlich um eine schwere Tat handeln und ein öffentliches Interesse vorhanden sein. Hieran scheitert es schon. Was vorliegt, ist nicht ausreichend für eine Verdachtsberichterstattung, so dass wir die Frage der Zulässigkeit nicht stellen brauchen.

Dann geht es um die Erlaubnis. ... Herr RA.Moser hat nicht eingewilligt. Eine Einwilligung kann nur die konkrete Berichterstattung betreffen. ... BZ-Ausgabe. Herr Rechtsanwalt Moser hat sich beruhigt, als Sie ihm gesagt haben, dass in der BZ nicht berichtet wird. Er musste davon ausgehen, dass über den Vorwurf ... berichtet wird. Herr Moser hätte auch annehmen können, dass positiv berichtet wird. Höchstens, dass Moser einwilligt hat, dass er zitiert wird.

Dann kommt der Zahlungsanspruch. Wenn der Beklagte meint, er habe schon bezahlt ... . Freistellung wandelt sich in Zahlungsanspruch. Die Rede ist vom Abschlussscheiben, dann auch die Abmahnung.

Die Drittwiderklage halten wir für unzulässig.

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: Ja. Die Klage muss etwas zurückgenommen werden. Es muss heißen nicht Bildnisse, sondern Bildnis. Es ist nur ein Bildnis veröffentlicht worden. Ja, so sehen wir das.

Soll was vorgetragen werden? Wir möchten anfangen. Klagerücknahme.

Der Vorsitzende: Wollen Sie zurücknehmen?

Klägeranwalt Gegenmüller: Ja.

Der Vorsitzende diktiert: Der Klägervertreter erklärt, er nimmt den Klageantrag zu ... insoweit zurück, dass es dort Bildnisse heißt, muss jedoch nur Bildnis heißen.

Jetzt haben Sie angefangen. Vorgelesen und genehmigt.

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: ... geht nicht an. Die BGH-Entscheidung 6/2000 passt nicht, weil es dort nur um die Verdachtsberichterstattung geht. Es ist keine Verdachtsberichterstattung. Macht sich die Stellungnahme des Bevollmächtigten zu Eigen. ... vermuten ... eine Kampagne.

Tatjana Gsell ... . Das ganze Gegenteil bei der Prinzessin. Statt mit Affären und Intimitäten ... .Es ist keine Verdachtberichterstattung. es wurde nur berichtet.

Richterin Frau Käfer: Bestreiten Sie, dass die Klägerin ... . Das würde ich ins Protokoll nehmen.

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: Wenn steht "prozessual", dann ja. Wenn Sie meinen, dass es eine Verdachtsberichterstattung ist, dann laufen wir auseinander.

Klägeranwalt Gegenmüller: Wo ist die Distanzierung?

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: Wenn ich mich distanziere, dann muss ich auch den Vorwurf nennen.

Zweitens, wir haben nur Auseinadersetzungen zwischen Adligen. Da sparen die nicht mit Kraftausdrücken: Kröte, Größenwahnsinn. Wenn die Kammer daraus schließt, dass es ein Verdachtsbericht ist, dann ... . Die Öffentlichkeit ist interessiert, was die sich vorwerfen. Wenn das in der Strafanzeige ist, dann ist es dort entnommen. Wenn es eine Verdachtsberichterstattung war, dann war diese auch zulässig. Ist 110 km/h gefahren. Der Vorwurf war schwerwiegend genug.

... . Hier ist es so. Ich habe die Klägerin zitiert, mit welchem Anspruch sie sich in der Öffentlichkeit präsentiert. Die angeheiratete Prinzessin. 650 Millionen Medienkontakte hat sie,. 650 Millionen Menschen lesen darüber, vom Internet ganz zu schweigen. Es muss sich ein Anspruch ... . Deswegen meine ich, kommen wir nicht ganz zusammen.

Richterin Frau Käfer: Wir haben die mündliche Verhandlung. ... . Wäre es nicht denkbar, dass die Beklagte eine Unterlassungs-Verpflichtungserklärung abgibt und die Kosten werden geteilt?

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: Wir haben das Dresdner Urteil, dass wir wieder berichten dürfen.

Richterin Frau Käfer: In Hinblick auf das Dresdner Urteile kann ich nur vorschlagen, dass man sich die Kosten teilt.

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: Habe in Dresden vorgetragen.

Richterin Frau Käfer: Wenn die Beklagte das so und so nicht darf, dann strafbewehrt.

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: Beispiel: Wenn ... . Welche Wiederholungsgefahr sollte sich einstellen? Wo ist das Rechtsschutzbedürfnis.

Richterin Frau Käfer: Habe nur gefragt. Ihr Mandant will es nicht. Winkt ab, kann man so sehen. Dann stellen wir die Anträge. Ihren Schadensersatzanspruch stellen Sie den auch? Unterlassungserklärung, Abschlusserklärung.

Klägeranwalt Gegenmüller: Unterlassungserklärung.

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: Zur Einwilligung. Was hätte die Redakteurin denn anders machen sollen?

Der Vorsitzende: Artikel hinschicken und Einwilligung einholen.

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: ... .

Klägeranwalt Gegenmüller: Dann wäre es richtig, RA. Moser zu fragen, in was er einwilligt.

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: ... .

Klägeranwalt Gegenmüller: ... .

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: Wir sind im Einstweiligen Verfügungsverfahren. Zeugen sind befragt worden. Es gibt ein Zeugnis von zwei Zeugen.

Der Vorsitzende: Mit den Partei-Vertretern wurde die Rechts- und Sachlage ausführlich und umfassend erörtert. Der Klägervertreter stellt klar, dass der Schadensersatzanspruch auch auf die Abmahnung gestützt wird.

Der Klägervertreter stellt den Antrag vom August 2007 mit der Maßgabe der heutigen Rücknahme. Anträge aus dem Schriftsatz vom 18.07.07

Beschlossen und verkündet: .... .

Beklagtenanwalt Herr Aroukatos: ... für die Beklagte ist nach dem Vorliegen der Einstellungsverfügung eine Wiederholung der angegriffenen Berichterstattung nicht mehr erforderlich.

Der Vorsitzende: Der Klägervertreter beantragt die Widerklage anzuweisen.

Beschlossen und verkündet: Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 26.10.07, 9:55 in diesem Saal.

26.10.07: Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, verschiedene Äußerungen zu unterlassen. Darüber hinaus, ein Bildnis im Zusammenhang mit dem Text zu veröffentlichen. .... . Kostenentscheidung. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

 

Kommentar  -  Prinzessin von Hohenzollern vs. Dresdner Morgenpost :

Wir finden zu diesem Verfahren im Internet

Kölner Stadtanzeiger - 23.10.07
Jan-Phillip Hein

....

Derzeit verhandeln Buske und seine zwei Beisitzer den Fall Maja von Hohenzollern. Die gilt als Schöne und wurde als Gattin des notorisch peinlichen Ferfried von Hohenzollern von Fernsehsendern und Boulevardblättern hofiert. Damit hatte die angeheiratete Prinzessin auch kein Problem. Als sich aber die „Dresdner Morgenpost“ einer Strafanzeige Ferfrieds im Ehekrieg mit seiner Frau annahm, war deren Beziehung zu dem Boulevardblatt zerrüttet. Vor dem Dresdner Landgericht versuchte Maja von Hohenzollern die Berichterstattung zu einem wenig glamourösen Thema, nämlich dem Vorwurf der Urkundenfälschung, verbieten zu lassen - und scheiterte. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden nahm sie zurück, nachdem die dortigen Richter ihr einstimmig bescheinigt hatten, dass „keine Aussicht auf Erfolg“ bestehe.

Nun ist sie beim rangniedrigeren Landgericht Hamburg in ein und derselben Angelegenheit vorstellig geworden. Prozessiert wird um einen auf Punkt und Komma identischen Text, den die Online-Ausgabe der „Dresdner Morgenpost“ veröffentlichte. Sie kann gesondert belangt werden. Die Hamburger winkten zunächst eine einstweilige Verfügung gegen den Artikel durch, der von der Website genommen werden musste. Im Hauptsacheverfahren geht es nun ans Eingemachte.

Der Medienanwalt Spyros Aroukatos, der den Beklagten „Sächsischen Verlag“ vertritt, wies Richter Buske in der mündlichen Verhandlung immer wieder maliziös auf die Dresdner Entscheidungen hin. Doch Buske überging, was die OLG-Kollegen beschlossen hatten. So dürfte der Online-Text in Hamburg verboten werden. Die Urteilsverkündung soll am Freitag sein.
Gerichte sind unabhängig - Buske muss die Dresdner Rechtsprechung nicht berücksichtigen. Doch geht die Sache wie erwartet aus, würde „im Namen des Volkes“ der gleiche Sachverhalt unterschiedlich beurteilt. Das Urteil wäre ein weiteres Glied in eine Kette von Absurditäten.

Durchaus möglich, dass die Dresdner Gerichte von Presserecht ungefähr genauso viel Ahnung haben, wie die Creme de la Creme Presseanwälte vom  Familienrecht. Nämlich gar keine ! Buske hat in unserem keine eigene Rechtsprechung entwickelt, sondern einfach nur die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung angewandt. Hierzu waren die  Gerichte aus dem „Tal der Ahnungslosen“ leider nicht in der Lage.

Man kann davon ausgehen, dass der Autor des Artikels schlampig recherchiert hat. Er behauptet neben dem oben Aufgeführten; .

Das Urteil wäre ein weiteres Glied in einer Kette von Absurditäten. Beispiel: Gregor Gysi. Buske verbot dem ZDF-Magazin „Frontal 21“, Passagen aus einer Bundestagsdrucksache zu zitieren, die auf den Internetseiten des Parlaments bis heute abrufbar ist. Das Papier fasst die Ergebnisse des Immunitätsausschusses zu Gysis angeblicher Stasi-Verstrickung zusammen.

Das stimmt nicht.

Man darf die Feststellung aus dem Bundestags-Ausschussbericht zitieren (Zitatrecht):

1. Feststellung des Prüfungsergebnisses

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) hat in seiner 87. Sitzung am 8. Mai 1998 im Überprüfungsverfahren gemäß § 44b Abs. 2 Abgeordnetengesetz mit der in Nummer 1 der Richtlinien des Überprüfungsverfahren vorgesehenen Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine inoffizielle Tätigkeit des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als
                              erwiesen
festgestellt
.

Allerdings darf man nicht behaupten und erst Recht nicht den Eindruck erwecken, dass der Inhalt wahr ist. Das hat etwas mit der Unabhängigkeit der dritten Gewalt zu tun, und Richter Buske hat keinesfalls mit seinem Urteil gegen FRONTAL 21 juristisch gesehen absurd entscheiden.

Eine politische Entscheidung von Richter Andreas Buske allerdings bleibt die gegen Frontal 21 erlassene und vom ZDF anerkannte Einstweilige Verfügung:

LG HH Az.: 324 O 728/05 Einstweilige Verfügung v. 21.09.2005
Im Wege der Einstweiligen Verfügung wird verboten:
a) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

Dr. Gregor Gysi wurde von den für ihn zuständigen MfS-Offizieren als IM, inoffizieller Mitarbeiter, bezeichnet, wobei die Decknamen "Gregor", "Notar" oder "Sputnik" verwendet wurden.

b) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

Dr. Gregor Gysi habe in der Zeit seiner inoffiziellen Tätigkeit Anweisungen seiner Führungsoffiziere über die Beeinflussung seiner Mandanten ausgeführt und über die Erfüllung seiner Arbeitsaufträge berichtet.

c) durch die Behauptung in Bezug auf die Äußerung b) "Dr. Gysi bestritt dies und klagte gegen den Untersuchungsausschuss vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Klage wurde abgewiesen."

den Eindruck zu erwecken, als habe das Bundesverfassungsgericht über die Wahrheit oder Unwahrheit der Aussagen des Immunitätsausschusses entscheiden.

Schade, dass der im Ansatz gute Artikel schlecht recherchiert ist.

Der Vorsitzende Richter [Zink] an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]                            

"Erweitert ist viel besser als ergänzt"

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 29.10.07

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