Rolf Schälike - 23.05.07
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien.
Johannes Eisenberg gibt nicht auf ▲ In der Sache 27 O 357/07 Eva Haule vs. F.A.Z. Electronic Media GmbH trat Johannes Eisenberg als Vertreter der Klägerin und Herr Prof. Jan Hegemann für die F.A.Z. auf. Wir berichteten über diverse analoge Verfahren. Deswegen nicht überraschend, was der Vorsitzende Richter Herr Mauck einleitend sagte: Es ist nicht die Erste Sache hier. Die Kammer hat sich schon positioniert. Es ist eine verhaltene Berichterstattung. Anders bei den aktuellen Bildern. Da hat Springer keinen Widerspruch eingeleitet. Der Segelmeier-Fall (?) liegt anders. Er hat um seine Unschuld gekämpft. Wir wollen nicht hipp und hopp entscheiden. Sie haben bestimmt einen Prozesskostenhilfe-Antrag gestellt. Klägeranwalt Johannes Eisenberg: Ihr Lieblingsanwalt Dr. Schertz publiziert über jegliches berufliches Gehabe, jedoch alles unter Verschwiegenheitspflicht. Sie [Herr Mauck] wollen keine schlechten Urteile machen. Die Veröffentlichung von Kindern wollen Sie auch nicht in diesem Zusammenhang erwägen, wenn jemand... . Es ist ein Unterschied, wenn jemand auf einer Bildausstellung sich vorstellt. Dann fokussiert sich die Berichterstattung auf die Bildkunst, jedoch für das Massenpublikum anonymisiert. Das habe ich in der Berufung dargelegt. Hier handelt es sich um Millionen. Bei der Fotokunst sind es nur wenige Hunderte, welche sich interessieren. Wir hatten immer das Problem, wenn hier falsch entschieden wurde. Sie kennen eine solche Differenzierung nicht. Einen Stasiminister ... Schmerzensgeld. Wenn Sie den betrachten und unsere Mandantin betrachten und keinen Grund sehen, das zu vergüten ... . Sie wäre Freiwild auch nach der Entlassung als Fotografin. Stellen Sie sich vor, Sie möchten eine Wohnung mieten. Da wird der eine oder andere Vermieter sagen, der vermieten wir nicht. Die Ausstellungsbeteiligung ist kein Grund, derart zu berichten. Sie haben anders entschieden. Ich möchte Sie nicht wegen Befangenheit abweisen. Bedaure, dass Sie die Sache so eng terminieren. Insofern hätte ich nichts dagegen. Wir würden aussetzen, und warten ab, wie das Kammergericht entscheidet. Sie setzen sich nicht auseinander mit all den Argumenten. Sie müssen sagen, alles sei unerheblich. Freigang ist was anderes als Freilassung - Haftentlassung. Bei Haftentlassung hat sich ... . Ihr Lieblingsanwalt Dr. Schertz hat es durchgesetzt, dass man nicht über ihn schreibt. Der Vorsitzende Herr Mauck: Die eine Entscheidung ist rechtskräftig. Jetzt ist Schluss. Er [Dr. Schertz] muss es hinnehmen. Wir haben über unsere Sitzung berichtet, und Dr. Schertz war dabei. Dann ist es kein Problem, seinen Namen zu nennen. RS: Ich wollte aufspringen und Richter Michael Mauck dankend umarmen ob dieses klärenden Hinweises. Beklagtenanwalt Dr. Mann: ... aus freien Stücken unter ihrem Namen. Es gibt ein BGH-Urteil gegen die Journalistin Bettina Röhl, dass sie unter bestimmten Umständen "Terroristentochter" genannt werden durfte. Gemeint ist das sehr umstrittene BGH-Urteil IV ZR 45/05 vom 05.12.2006. Siehe Presserklärung. Sie hat das auch mit einem aktuellen Foto gemacht. Der Maßstab Erkennbarkeit wird zwar erfüllt, jedoch ... . Der Vorsitzende Herr Mauck: Wir denken darüber nach. Klägeranwalt Johannes Eisenberg: Frau xxx hat nicht gesagt, über sie sollte nicht geschrieben werden. Frau xxx wollte nicht, dass gesagt wird, wessen Tochter sie ist. Die Frage eines Synonyms stellte sich bei der Klägerin nicht, weil man als Strafgefangene ... anders als im Parlament ... . Darstellung der Strafgefangenen ... . Auch der Schulbesuch ist ihr erlaubt worden als Strafgefangene. Da geht ein Synonym nicht. Die Veröffentlichung war im Juli 2006. Im Dezember war es in der B.Z. Ihr Buch war Gegenstand der Buchmesse. Es war ein Beginn. Es war gar nicht klar, ob es Folgeausstellungen geben wird. Wenn sie voraussehen würde, dass sie eine prominente Fotografin wird ... . Prof. Raue hat das Buch durchgeblättert. Die Leute sagen, sie verstehe etwas von Fotografie. Sie fotografierte der Öffentlichkeit entzogene Räume, strafgefangene Frauen. Ich hatte kaum den Namen Haule gehört. Bei mit klingelte es nicht die RAF? Sie war keine prominente Persönlichkeit. Das Interesse der B.Z. an der Geschichte sowie an der Person entstand. Der Bericht handelte nicht von ihr als eine RAF-Person. Klägeranwältin Frau Dr. Schnor: Der Bericht behandelte nicht die Frage, weshalb die Frau im Knast sitzt. Klägeranwalt Johannes Eisenberg: Wir werden uns [mit Ihnen Herr Mauck] nie verstehen. Es kann ein paar Jahre dauern, bis ich Sie erreiche. Man fragt sich, wie man zu den Bildern kommt? Danach hat die Journalistin erfahren, dass die Fotografin selbst einsitzt. Frau Haule steht am Anfang. ... biografische Details. Es ist etwas Anderes, ganz unabhängig darüber zu schreiben: Die Fotografin sitzt im Knast und kommt jetzt raus. Es ist eine schwierige Phase, wenn man aus dem Knast rauskommt. Leber. Es war drei Jahre, nachdem dieser verurteilt wurde. Machen Sie [Herr Mauck] Ihre Fehler, ich kann Sie nicht daran hindern. Anwalt Johannes Eisenberg verlässt den Gerichtssaal. Laut war er heute nicht, es gab keine unangenehmen Ausfälle. Frau Dr. Schnor bleibt für die Klägerin im Raum. Der Vorsitzende Herr Mauck: Anträge werden gestellt. So, dann entscheiden wir am Schluss der Sitzung. Nach der Verhandlung der Sache Deutsche Bahn vs. Gerkan erfuhr ich die Entscheidung: Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben.
Meldungen des Tages - "stern"-Chefredakteur unglaubwürdig ▲ Stern 21/2007 14.05.07 Im Zug nach Berlin las ich im Magazin 'stern' 21/2007 v. 14.05.07 den Leitartikel des stern-Chefredakteurs Andreas Petzold: Kurz bevor Dmitrij Muratow, Chefredakteur der oppositionellen russischen Zeitung "Nowaja Gaseta" den Preis in der Kategorie "Pressefreiheit" entgegennahm, bekam die Regionalausgabe seiner Zeitung in Samara Besuch von Putins Staatsmacht. Vormittags um zehn hatten drei Polizeibeamte zwei Rechner beschlagnahmt. Vorwand: die Benutzung von nicht lizensierter Software! Alle anderen Computer laufen mit dem freien Betriebssystem Linux. Drei Stunden später rückten vier Milizionäre der Abteilung Wirtschaftskriminalität an und holten auch die Linux-Rechner ab. Nun war die Redaktion plötzlich der Steuerhinterziehung verdächtig! Und arbeitsunfähig. Die Staatsmacht hatte ihr Ziel erreicht. Ganz unverfroren an dem Tag, an dem der Chefredakteur für seine öffentliche Courage geehrt wird! Warum aber so viel Aufwand, um eine kleine Zeitung, die jeden Montag in einer Millionenstadt 5000 Exemplare verkauft, mundtot zu machen? Die "Nowaja Gaseta" ist Russlands vermutlich letzte kritische Stimme, dort arbeitete auch die ermordete Journalistin Anna Politkowskaja. Allein die Zahlen aus dem Jahre 2006 zeigen, dass Putin jedes Recht verwirkt hat, sich einen Demokraten zu nennen: Polizei und Geheimdienst nahmen in Russland 75 Journalisten fest. Die Staatsanwaltschaft leitet 240 Gerichtsverfahren ein. 69 Journalisten wurden Opfer von Übergriffen, es gab ungeklärte Todesfälle. ___________ Offener Brief an den 'stern'- Chefredakteur Herrn Andreas Petzold Sehr geehrter Herr Andreas Petzold, kennen Sie den analogen Fall in Deutschland: Hausdurchsuchung bei Dr. Ulrich Brosa mit Beschlagnahme von Computern? Der Fall ist immer noch aktuell. Wissen Sie, dass Journalisten auch in Deutschland wegen ihrer Berichterstattung einsitzen können bzw. bereits einsaßen? Nur zwei Beispiele: Rolf Schälike, Jörg Reinholz. Erneute Haft ist nicht ausgeschlossen. Was sagen Sie zur Überwachung von Journalisten in Deutschland? Weshalb leiten Sie ein an Sie gerichtetes Informationsschreiben weiter an Ihre Rechtsabteilung, und der Informant wird aufgefordert, bis jetzt zweimal tausend Euro Strafe an Ihren Anwalt Helmuth Jipp zu zahlen? Ist das Ihre Haltung zum Informantenschutz? Nach welchen Gesichtspunkten wählen Sie Ihre im 'stern' publizierten Informationen aus? Soll die kritische und berechtigte Berichterstattung über die Meinungsunterdrückung in Russland ohne Bezug zu uns in Deutschland Heute von unseren Problemen ablenken? Was sagen Sie zur Pressekammer Hamburg mit dem Vorsitzenden Richter Andreas Buske, welche de facto eine Zensurkammer ist. Weshalb berichten Sie nicht darüber? Unglaubwürdig, was Sie im 'stern" 21/07 v. 14.05.07 geschrieben haben. ______________________________ Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 170/2006 ▲
Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im
konkreten
Kontext zulässig sein
Die Klägerin, eine Tochter der früheren RAF-Angehörigen Ulrike Meinhof, beschäftigt sich als freie Journalistin seit Jahren publizistisch mit dem RAF-Terrorismus. Die Beklagte veranstaltet das Internet-Angebot zur Print-Ausgabe der "Frankfurter Allgemeine Zeitung". Sie stellte im September 2003 mit der Überschrift "Enthüllungen - Die Terroristin und der Figaro" einen Beitrag ins Internet, der sich mit einem bekannten Berliner Frisör und dessen Kundschaft, zu der auch bekannte Politiker gehören, beschäftigte. Darin wurde ausgeführt, gemäß einem von der Klägerin verfassten Artikel der Tageszeitung "Die Welt" solle der Frisör auch die RAF-Terroristin Ulrike Meinhof zu einem Zeitpunkt frisiert haben, als diese bereits wegen Mordes gesucht worden sei. Der Beitrag weist weiter darauf hin, dass die Klägerin vor einigen Jahren die Rolle des Außenministers Fischer im Rahmen der Unruhen in Frankfurt enthüllt habe. Es wird dann u. a. ausgeführt: "Auf dem Höhepunkt der Debatte um Fischers Vergangenheit war die Berichterstattung gekippt. Die Kollegen wandten sich nun der Jägerin zu, die in den Portraits alles andere als schmeichelhaft wegkam: Als fanatische, verbitterte Verschwörungstheoretikerin erschien R., die die "Achtundsechziger" abgrundtief hasste und sie, wie die "Welt" einmal schrieb, "auch mit sonderbaren Methoden" bekämpfte. Statt Respekt brachte man ihr allenfalls Mitleid entgegen, der … Terroristentochter, die als Siebenjährige in ein jordanisches Palästinensercamp verfrachtet werden sollte, bevor sie der heutige "Spiegel" Chefredakteur S. A. aus den Händen der RAF befreite." Gegenstand der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ist nur noch das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot, die Klägerin als "Terroristentochter" zu bezeichnen. Der VI. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und das die Klage abweisenden Urteil des Landgerichts bestätigt. Bei der beanstandeten Äußerung ist nicht die Wahrheit der Tatsache im Streit, sondern die Zulässigkeit der gewählten Formulierung, sodass es darauf ankam, ob es sich um eine Schmähkritik oder Formalbeleidigung handelt, die grundsätzlich nicht geduldet werden muss. Eine solche Schmähung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, liegt hier nicht vor, weil der Artikel an Veröffentlichungen und Vorwürfe der Klägerin gegen Dritte anknüpft und diese in Bezug zu ihrer eigenen Lebensgeschichte setzt. Unter diesen Umständen steht nicht die Diffamierung der Betroffenen, sondern die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund. Bei der demnach erforderlichen Abwägung war zu berücksichtigen, dass die beanstandete Äußerung zwar scharf und polemisch formuliert ist und die Persönlichkeit der Klägerin nicht umfassend beschreibt. Andererseits war aber zu beachten, dass die Klägerin ihre Abstammung von Ulrike Meinhof nicht geheim gehalten hat und es sich um einen Beitrag von öffentlichem Interesse handelt, der zur Meinungsbildung bei der Bewertung von Fragen beitragen sollte, die die Klägerin selbst in die Öffentlichkeit getragen hat und bei deren Beurteilung auch der persönliche Lebenshintergrund der Verfasserin von Bedeutung war. Unter diesen Umständen stellt sich die gewählte Formulierung im konkreten Kontext nicht als rechtswidrig dar. Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05 Landgericht München I – Entscheidung vom 30. Juni 2004 - 9 O 1730/04 ./. Oberlandesgericht München - Entscheidung vom 25. Januar 2005 – 18 U 4588/04 Karlsruhe, den 5. Dezember 2006 Pressestelle des Bundesgerichtshof
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