Bericht
Landgericht Berlin, Zivilkammer 27 Rolf Schälike - 24.04.07 Meldungen des Tages - Call-TV-Mimeusen Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. -> Terminrolle 24.04.2007
Handwerker gegen toom-Baumarkt ▲ Die Sache 7 U 158/06 (324 O 474/06) Hakan Demir-Reznjak vs. toom-BauMarkt GmbH war uns inhaltlich bekannt. Auf irgendeinem Prospekt des toom-Baumarktes diente ein junger Handwerker für Werbezwecke. Ein junger Mann erkannte sich und klagte gegen den toom-Baumarkt auf Unterlassung. Möglicherweise wollte er ebenfalls eine Geldentschädigung. Statt sich außergerichtlich zu einigen, nahm sich der toom-Baumarkt den dynamischen Anwalt Prof. Christian Klawitter mit einem schicken Daimler und ließ sich vor's Gericht zerren. Der mutige Klägeranwalt Mahmut Erdem wirkte bescheidener. Bekannt geworden ist er durch Anzeigen gegen den Senator Schill und Gerhard Schröder und Joschka Fischer. In der ersten Instanz wurde bei Buske die Einstweilige Verfügung bestätigt. Der Toom-Baummarkt ging in Berufung. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben an den Klägeranwalt: Wo ist denn Ihr Mandant? Anwalt Herr Mahmut Erdem: Er ist in der Schweiz. Hat eine neue Arbeitsstelle erhalten. Eine frappierende Ähnlichkeit gibt es nicht. Hat für heute nicht frei bekommen. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben an den Klägeranwalt: So genau wollte ich es nicht wissen. Wir haben zwei widersprüchliche Eidesstattliche Versicherungen. Dann die Einschätzung des Landgerichts. Es stellt sich die Frage, wie gehen wir damit um? Sie haben Zeugen genannt. Das geht auch im Verfügungsverfahren. Ist jedoch verspätet. Dann sagen Sie, die Veröffentlichung erfolgte schon im Jahre 2002. Dazu soll es auch Zeugen geben. Der Kläger sagt, das Foto stammt aus dem Jahre 2003. Das ist nicht erheblich. Die Gründe dafür sind ... . Kann möglich ... durchaus so gewesen sein. Dass es eine Studioaufnahme ist, sehen wir nicht so. Gegenüberstellung kann höchstens in einem Hauptverfahren möglich sein. Wir messen dem Eindruck der 1. Instanz eine solche Bedeutung bei, dass wir die Berufung zurückweisen möchten. In der Hauptverhandlung kann alles in Betracht kommen. Es ist ja auch nicht mehr so wichtig. Wird das Prospekt noch weiter verbreitet? Anwalt Herr Mahmut Erdem: Ist nicht mehr nötig. Wir beobachten. Die haben sofort ein anderes Foto genommen. Die Richter durcheinander. Richter Herr Meyer: Ist klar, bei einer Einstweiligen ... . Vorsitzende Frau Dr. Raben: Bei einer Einstweiligen Verfügung geht das nicht anders. Halten sich an diese. Was soll geschehen? toom-Anwalt Prof. Christian Klawitter: Kurzes Urteil. Richter Herr Meyer: Raten zur Rücknahme. Steht das gleiche im Urteil. Sie sparen nur etwas. Vorsitzende Frau Dr. Raben: Wir ein kurzes Urteil. Eine Sache noch, die Prozesskostenhilfe. Anwalt Herr Mahmut Erdem: Wenn Sie die Berufung abweisen, dann brauchen wir keine PKH-Entscheidung. Vorsitzende Frau Dr. Raben: Können wir nicht so koppeln. Die Formalien der Berufung sind gewahrt. Der Antragsgegner beantragt, die Einstweilige Berufung vom 18.07.06 aufzuheben und die Anträge auf Erlass der Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antragssteller nimmt den Antrag auf Prozesskostenhilfe-Bewilligung vom 05.04.07 zurück. Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Der Senat wies die Berufung zurück. Das schreibe ich auf eigenes Risiko, wie mir das Frau Dr. Raben empfahl. Bei der Verkündung der Entscheidung, welche eine halbe Stunde nach Beendigung der Verhandlung erfolgen sollte, war ich nicht mehr dabei. Wozu auch?
Dr. Michael Kronawitter vs. Verlag der Tagesspiegel GmbH In der Sache 27 O 364/07 Dr. Michael Kronawitter vs. Verlag der Tagesspiegel GmbH vertrat den DER TAGESSPIEGEL, die Kanzlei Dr. Schertz. Dr. Michael Kronawitter klagte gegen einen Artikel im DER TAGESSPIEGEL vom 27.03.07 mit der Überschrift 1. Mai: Linke Szene ist sich einig. Die streitgegenstänliche Passage lautete: Unterdessen wurde bekannt, dass ALB-Aktivist Michael Kronewetter nur knapp der Festnahme entgangen ist. Er soll in der Torstraße bei der Demo gegen die EU von Beamten einer Hundertschaft aus Nordrhein-Westfalen überprüft werden, dabei war es zu heftigen Wortgefechten gekommne. Dr. Michael Kronawitter klagte sowie gegen die Printausgabe als auch gegen die Internetveröffentlichung. Am 10.04.07 erging die Einstweilige Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Am 24.04.07 wurde der Widerspruch gegen die Verfügung verhandelt. Er wurde für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 10.04.07 wird, soweit
der Antragsgegnerin die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in der
Druckausgabe des "Tagesspiegels" auferlegt worden ist, mit der Maßgabe
bestätigt, dass der erste Satz der Gegendarstellung lautet: 2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Am 26.04.2007 wurde im Tagesspiegel auf Seite 15 die folgende Gegendarstellung abgedruckt: GEGENDARSTELLUNG
Interessant die Begründung für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegenüber der Online-Asgabe: Für die Gegendarstellung
hinsichtlich der Online-Ausgabe des "Tagesspiegels" scheitert der
Gegendarstellungsanspruch bereits daran, dass die Antragsgegnerin nicht
Dienstanbieter i.S.d. § 3 Nr. 1 MDStV ist. Danach ist "Dienstanbieter"
jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde
Mediendienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt. Das ist ausweislich des
Impressums die Urban
Media GmbH. Trotzt dieses
Beschlusses wurde die Gegendarstellung auch in der Online-Ausgabe des
"Tagesspiegel" veröffentlicht:
Siegfried Gerlach vs. Freizeit Revue Im 27.11.067 wurde in der Bild die folgende Gegendarstellung veröffentlich. In dem heutigen Verfahren 27 O 1316/06 Siegfried Gerlich vs. Burda Senator Verlag GmbH wurde verboten zu behaupten: "... Jetzt heißt es, er habe sich in eine 34-Jährige verliebt.". Im Verfahren ging es nur um die Kosten des Verfahrens. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung war im Kostenpunkt zu bestätigen, weil sie insoweit zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Die Antragsgegnerin hat ihren Widerspruch vom 1. Februar 2007 ausdrücklich auf den Kostenausspruch beschränkt. Damit hat sie die materielle Berechtigung des Unterlassungsanspruchs anerkannt und kann mit den erhobenen materiellen Einwendungen nicht mehr gehört werden.
Meldungen des Tages - 20.04.07 - Call-TV-Mimeusen ▲Während ich den weisen Worten der Vorsitzenden Richterin Frau Dr. Raben lauschte, erreichten mehrere neue Einstweiligen Verfügungen ihre Adressaten. Wir finden die Diskussion darüber in http://www.stefan-niggemeier.de/blog/call-tv-mimeusen/ Wie nennt man den Beruf, den Daniela Aschenbach und andere abends in der Anrufsendung „Quiz-Zone” auf dem Kindersender Nick ausüben? Sie selbst nennen sich Moderatorinnen, aber das ist angesichts stundenlanger Monologe, mit denen die Zuschauer teils aggressiv zum Anrufen animiert werden, ein bisschen abwegig. „Betrüger” kann man auch nicht sagen, denn die Art, wie sie systematisch die Zuschauer über Gewinnhöhe, Gewinnchancen und Ablauf des Spiels in die Irre führen, würde man zwar landläufig Betrug nennen, juristisch womöglich auch — aber man müsste es ihnen natürlich erst beweisen. Was also ist Daniela Aschenbach? Mitglieder des Forums call-in-tv.(de) hatten eine Idee: Sie nannten sie „Animöse”. Darüber war Frau Aschenbach nicht glücklich. Sie schaltete einen Anwalt ein, der für den „Quiz-Zone”-Produzenten Callactive bereits in einer anderen Sache gegen call-in-tv.(de) und seinen Betreiber Marc Doehler vorgegangen war. Er mahnte Doehler im März wegen „schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen” ab: Frau Aschenbach sei durch die Beschreibung im Forum als „AVD - Animöse vom Dienst” beleidigt und auf übelste Weise herabgewürdigt worden. Doehler wollte die geforderte Unterlassungserklärung allerdings nicht abgeben. „Selbstverständlich nicht”, wie sein Anwalt schrieb. Er hatte offensichtlich größeres Vergnügen beim Formulieren seiner Antwort:
Es folgte eine längere Ausführung, ob es sich bei dem Wort „Animöse” nicht sogar um eine „intellektuell brillante Wortschöpfung” aus „Animateurin” und „Animosität” halten könne. Doehler hatte, nachdem Callactive-Geschäftsführer Stefan Mayerbacher das Wort „Animöse” moniert hatte, im Forum von call-in-tv.(de) eine Wortsperre eingerichtet. Sein Anwalt erklärte, er habe Doehler sogar dazu geraten, „diese Wortsperre wieder zu entfernen”. Einer „instruktiven Auseinandersetzung mit der semantischen Bedeutung des Wortes ‘Animöse’ im Rahmen eines Urteils” sähe er gerne entgegen. Vor drei Wochen erreichte Marc Doehler eine weitere Abmahnung. Diesmal beklagt „Quiz-Zone”-”Moderatorin” Anneke Dürkopp „schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen”. Frau Dürkopp sei durch die Beschreibung im Forum als „rätselanimöse” beleidigt und auf übelste Weise herabgewürdigt worden. Auch ihre Kollegin Miriam Wimmer vom Schwesterprogramm „Money Express” wehrt sich dagegen, dass ihre Tätigkeit in den Protokollen auf call-in-tv.(de) „Animöse” genannt wurde. Inzwischen haben Dürkopp und Aschenbach beim Landgericht Hamburg einstweilige Verfügungen gegen Doehler erwirkt. — 24. April 2007, 10:03 —Aschenbach vs. Marc Doehler Az. 324 O 267/07 vom 03.04.07
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