BUSKEISMUS

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Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Pressesenat

Landgericht Berlin, Zivilkammer 27

Sitzung, Freitag, den 24. April  2007

Rolf Schälike - 24.04.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 24.04.2007

 

Handwerker gegen toom-Baumarkt                        

Die Sache  7 U 158/06 (324 O 474/06) Hakan Demir-Reznjak vs. toom-BauMarkt GmbH war uns inhaltlich bekannt.

Auf irgendeinem Prospekt des toom-Baumarktes diente ein junger Handwerker für Werbezwecke.

Ein junger Mann erkannte sich und klagte gegen den toom-Baumarkt auf Unterlassung. Möglicherweise wollte er ebenfalls eine Geldentschädigung.

Statt sich außergerichtlich zu einigen, nahm sich der toom-Baumarkt den dynamischen Anwalt Prof. Christian Klawitter mit einem schicken Daimler und ließ sich vor's Gericht zerren.

Der mutige Klägeranwalt Mahmut Erdem wirkte bescheidener. Bekannt geworden ist er durch Anzeigen gegen den Senator Schill und Gerhard Schröder und Joschka Fischer.

In der ersten Instanz wurde bei Buske die Einstweilige Verfügung bestätigt. Der Toom-Baummarkt ging in Berufung.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben an den Klägeranwalt:

Wo ist denn Ihr Mandant?

Anwalt Herr Mahmut Erdem:

Er ist in der Schweiz. Hat eine neue Arbeitsstelle erhalten.

Eine frappierende Ähnlichkeit gibt es nicht.

Hat für heute nicht frei bekommen.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben an den Klägeranwalt:

So genau wollte ich es nicht wissen.

Wir haben zwei widersprüchliche Eidesstattliche Versicherungen.

Dann die Einschätzung des Landgerichts.

Es stellt sich die Frage, wie gehen wir damit um?

Sie haben Zeugen genannt.

Das geht auch im Verfügungsverfahren. Ist jedoch verspätet.

Dann sagen Sie, die Veröffentlichung erfolgte schon im Jahre 2002. Dazu soll es auch Zeugen geben.

Der Kläger sagt, das Foto stammt aus dem Jahre 2003.

Das ist nicht erheblich.

Die Gründe dafür sind ... .

Kann möglich ... durchaus so gewesen sein.

Dass es eine Studioaufnahme ist, sehen wir nicht so.

Gegenüberstellung kann höchstens in einem Hauptverfahren möglich sein.

Wir messen dem Eindruck der 1. Instanz eine solche Bedeutung bei, dass wir die Berufung zurückweisen möchten.

In der Hauptverhandlung kann alles in Betracht kommen.

Es ist ja auch nicht mehr so wichtig.

Wird das Prospekt noch weiter verbreitet?

Anwalt Herr Mahmut Erdem:

Ist nicht mehr nötig. Wir beobachten.

Die haben sofort ein anderes Foto genommen.

Die Richter durcheinander.

Richter Herr Meyer:

Ist klar, bei einer Einstweiligen ... .

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Bei einer Einstweiligen Verfügung geht das nicht anders.

Halten sich an diese.

Was soll geschehen?

toom-Anwalt Prof. Christian Klawitter:

Kurzes Urteil.

Richter Herr Meyer:

Raten zur Rücknahme.

Steht das gleiche im Urteil.

Sie sparen nur etwas.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wir ein kurzes Urteil.

Eine Sache noch, die Prozesskostenhilfe.

Anwalt Herr Mahmut Erdem:

Wenn Sie die Berufung abweisen, dann brauchen wir keine PKH-Entscheidung.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Können wir nicht so koppeln.

Die Formalien der Berufung sind gewahrt.

Der Antragsgegner beantragt, die Einstweilige Berufung vom 18.07.06 aufzuheben und die Anträge auf Erlass der Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragssteller nimmt den Antrag auf Prozesskostenhilfe-Bewilligung vom 05.04.07 zurück.

Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Der Senat wies die Berufung zurück. Das schreibe ich auf eigenes Risiko, wie mir das Frau Dr. Raben empfahl.

Bei der Verkündung der Entscheidung, welche eine halbe Stunde nach Beendigung der Verhandlung erfolgen sollte, war ich nicht mehr dabei. Wozu auch?

 

Dr. Michael Kronawitter vs. Verlag der Tagesspiegel GmbH

In der Sache 27 O 364/07 Dr. Michael Kronawitter vs. Verlag der Tagesspiegel GmbH vertrat den DER TAGESSPIEGEL, die Kanzlei Dr. Schertz.

Dr. Michael Kronawitter klagte gegen einen Artikel im DER TAGESSPIEGEL vom 27.03.07 mit der Überschrift 1. Mai: Linke Szene ist sich einig.

Die streitgegenstänliche Passage lautete:

Unterdessen wurde bekannt, dass ALB-Aktivist Michael Kronewetter nur knapp der Festnahme entgangen ist. Er soll in der Torstraße bei der Demo gegen die EU von Beamten einer Hundertschaft aus Nordrhein-Westfalen überprüft werden, dabei war es zu heftigen Wortgefechten gekommne.

Dr. Michael Kronawitter klagte sowie gegen die Printausgabe als auch gegen die Internetveröffentlichung.

Am 10.04.07 erging die Einstweilige Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung.

Am 24.04.07 wurde der Widerspruch gegen die Verfügung verhandelt.

Er wurde für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung vom 10.04.07 wird, soweit der Antragsgegnerin die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in der Druckausgabe des "Tagesspiegels" auferlegt worden ist, mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz der Gegendarstellung lautet:
"Ihr Bericht im "Tagespiegel" vom 27.03.07 mit dem Titel "1.Mai: Linke Szene ist sich einig" im Ressort Berlin enthält unwahre Behauptungen über mich."
Hinsichtlich der Verpflichtung, eine Gegendarstellung in der Online-Ausgabe des "Tagesspiegel" zu veröffentlichen, wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgenommen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragssteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrags zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Kostenbetrags zuzüglich 10 % leistet.

Am 26.04.2007 wurde im Tagesspiegel auf Seite 15 die folgende Gegendarstellung abgedruckt:

GEGENDARSTELLUNG

Ihr Bericht im Tagesspiegel vom 27. März 2007 mit dem Titel: „1. Mai: Linke Szene ist sich einig“ im Ressort Berlin enthält unwahre Behauptungen über mich.

1. Sie berichten, ich sei während einer Demonstration am 25. März 2007 anlässlich des EU-Gipfels in Berlin nur knapp einer Festnahme entgangen. Ich sollte von der Polizei überprüft werden.

Hierzu stelle ich fest: Ich bin nicht knapp einer Festnahme entgangen. Die Polizei wollte mich nicht überprüfen.

2. Falsch ist, mein Name sei Michael Kronewetter.

Mein Name ist Michael Kronawitter


Berlin, den 5. April 2007
Rechtsanwalt Alain Mundt
für Dr. Michael Kronawitter

Interessant die Begründung für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegenüber der Online-Asgabe:

Für die Gegendarstellung hinsichtlich der Online-Ausgabe des "Tagesspiegels" scheitert der Gegendarstellungsanspruch bereits daran, dass die Antragsgegnerin nicht Dienstanbieter i.S.d. § 3 Nr. 1 MDStV ist. Danach ist "Dienstanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Das ist ausweislich des Impressums die Urban Media GmbH.
Zwar ist nach dem Impressum die Antragsgegnerin für den Inhalt des beanstandeten Artikels verantwortlich; das macht sie aber nicht zur Anspruchsverpflichteten für die Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Das ist gemäß § 14 Abs. 1 MDStV nur der Diesntabbieter.

Trotzt dieses Beschlusses wurde die Gegendarstellung auch in der Online-Ausgabe des "Tagesspiegel" veröffentlicht:
http://www.tagesspiegel.de/berlin/;art270,2221298

 

Siegfried Gerlach vs. Freizeit Revue

Im 27.11.067 wurde in der Bild die folgende  Gegendarstellung veröffentlich.

In dem heutigen Verfahren 27 O 1316/06 Siegfried Gerlich vs. Burda Senator Verlag GmbH wurde verboten zu behaupten: "... Jetzt heißt es, er habe sich in eine 34-Jährige verliebt.".

Im Verfahren ging es nur um die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war im Kostenpunkt zu bestätigen, weil sie insoweit zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO).

Die Antragsgegnerin hat ihren Widerspruch vom 1. Februar 2007 ausdrücklich auf den Kostenausspruch beschränkt. Damit hat sie die materielle Berechtigung des Unterlassungsanspruchs anerkannt und kann mit den erhobenen materiellen Einwendungen nicht mehr gehört werden.

 

Meldungen des Tages  - 20.04.07 -  Call-TV-Mimeusen                        

Während ich den weisen Worten der Vorsitzenden Richterin Frau Dr. Raben lauschte, erreichten mehrere neue Einstweiligen Verfügungen ihre Adressaten.

Wir finden die Diskussion darüber in http://www.stefan-niggemeier.de/blog/call-tv-mimeusen/

Wie nennt man den Beruf, den Daniela Aschenbach und andere abends in der Anrufsendung „Quiz-Zone” auf dem Kindersender Nick ausüben? Sie selbst nennen sich Moderatorinnen, aber das ist angesichts stundenlanger Monologe, mit denen die Zuschauer teils aggressiv zum Anrufen animiert werden, ein bisschen abwegig. „Betrüger” kann man auch nicht sagen, denn die Art, wie sie systematisch die Zuschauer über Gewinnhöhe, Gewinnchancen und Ablauf des Spiels in die Irre führen, würde man zwar landläufig Betrug nennen, juristisch womöglich auch — aber man müsste es ihnen natürlich erst beweisen.

Was also ist Daniela Aschenbach? Mitglieder des Forums call-in-tv.(de) hatten eine Idee: Sie nannten sie „Animöse”.

Darüber war Frau Aschenbach nicht glücklich.

Sie schaltete einen Anwalt ein, der für den „Quiz-Zone”-Produzenten Callactive bereits in einer anderen Sache gegen call-in-tv.(de) und seinen Betreiber Marc Doehler vorgegangen war. Er mahnte Doehler im März wegen „schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen” ab: Frau Aschenbach sei durch die Beschreibung im Forum als „AVD - Animöse vom Dienst” beleidigt und auf übelste Weise herabgewürdigt worden.

Doehler wollte die geforderte Unterlassungserklärung allerdings nicht abgeben. „Selbstverständlich nicht”, wie sein Anwalt schrieb. Er hatte offensichtlich größeres Vergnügen beim Formulieren seiner Antwort:

Mir ist völlig unklar, welcher schmutzigen Phantasie die Annahme entsprungen ist, das Wort „Animöse” setze sich aus „Animateurin” und einer abwertenden Bezeichnung für die weibliche Vagina (…) zusammen – ich muss angesichts der im Namen Ihrer Mandantin ausgesprochenen Abmahnung jedoch zu meiner Irritation annehmen, dass diese Phantasie auf den Vorstellungen Ihrer Mandantin beruht. (...)

Sie wollen bitte zur Kenntnis nehmen, dass uns im Rahmen der ungeliebten Rechtschreibreform so manche unerfreuliche „Eindeutschungen” begegnen, so für die Friseurin, hergeleitet aus dem Französischen statt Friseuse „Frisöse”. Ebenso aus Masseuse abgeleitet „Masseuse”. Weitere Beispiele wollen Sie freundlicherweise dem „Duden” in einer aktuellen Auflage entnehmen. Ich finde diesen Sprachverfall ebenso bedauerlich wie Sie, vermag hieraus jedoch kein abmahnfähiges Verhalten zu entnehmen.

Es folgte eine längere Ausführung, ob es sich bei dem Wort „Animöse” nicht sogar um eine „intellektuell brillante Wortschöpfung” aus „Animateurin” und „Animosität” halten könne.

Doehler hatte, nachdem Callactive-Geschäftsführer Stefan Mayerbacher das Wort „Animöse” moniert hatte, im Forum von call-in-tv.(de) eine Wortsperre eingerichtet. Sein Anwalt erklärte, er habe Doehler sogar dazu geraten, „diese Wortsperre wieder zu entfernen”. Einer „instruktiven Auseinandersetzung mit der semantischen Bedeutung des Wortes ‘Animöse’ im Rahmen eines Urteils” sähe er gerne entgegen.

Vor drei Wochen erreichte Marc Doehler eine weitere Abmahnung. Diesmal beklagt „Quiz-Zone”-”Moderatorin” Anneke Dürkopp „schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen”. Frau Dürkopp sei durch die Beschreibung im Forum als „rätselanimöse” beleidigt und auf übelste Weise herabgewürdigt worden. Auch ihre Kollegin Miriam Wimmer vom Schwesterprogramm „Money Express” wehrt sich dagegen, dass ihre Tätigkeit in den Protokollen auf call-in-tv.(de) „Animöse” genannt wurde.

Inzwischen haben Dürkopp und Aschenbach beim Landgericht Hamburg einstweilige Verfügungen gegen Doehler erwirkt.

— 24. April 2007, 10:03 —

Aschenbach vs. Marc Doehler Az. 324 O 267/07 vom 03.04.07

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.04.07
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