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Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Pressesenat

Sitzung, Dienstag, den 06. Februar 2007

Rolf Schälike - 07.-11-02.2007

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

 

ddp Deutscher Depeschendienst darf nicht zitieren - Muss ddp zur Staatsagentur mutieren?

Die Berufung in Sachen 7 U 151/06 324 O 250/06) Gerhard Schröder vs. ddp Deutscher Depeschendienst war reine Formsache. Wir berichteten von der Verhandlung in erster Instanz.

Verboten wurde in erster Instanz offenbar das folgende Lindner-Zitat: "Die RAG [Die Ruhrkohle AG] versucht offenbar, sich ihren eigenen Börsengang zu erkaufen, indem sie mit [Gerhard] Schröder und [Friedrich] Merz einflussreiche Politiker auf ihre Gehaltsliste setzt.". Dies stammt aus einem Lindner-Interview der   „Westdeutschen Allgemeinen Zeitung“ (WAZ).

Auch an diesem Dienstag hat sich für den ddp nichts geändert: Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 03.11.06 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 47.000,00 EUR. Eine Revision wird nicht zugelassen.

Die Beklagte möchte bis zum Bundesverfassungsgericht weiter gehen. Es gebe eine andere Sichtweise des Kammergerichts Berlin zu Zitaten, bestätigt vom Bundesverfassungsgericht im  Zusammenhang mit dem nicht bestätigten Biermann-Zitat. Diestel klagte seinerzeit gegen den Zitierenden, weil Biermann ihn angeblich mit "Bundesscheiße, in die man nicht treten möchte" verglich. BVerfG, 1 BvR 865/00 vom 30.9.2003. (S. NJW 2004, 590, 591).

Den Vorsitz führte dieses Mal Richter Herr Kleffel. Beisitzende Richter waren Herr Meyer sowie Frau Lemcke. Die letzteren hielten sich während der gesamten Verhandlung verbal zurück.

Der Vorsitzende Richter Herr Kleffel:

Es geht um die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts.

Die Formalien sind gewahrt.

Es handelt sich um die Passage aus einer ddp-Meldung.

Diese ist den Parteien bekannt und braucht nicht verlesen zu werden.

Den Sachverhalt halte ich für bekannt.

Das war gegen die Pseudoöffentlichkeit gerichtet. Damit war die Verfolgung des weiteren Sitzungsverlaufs erschwert.

Die Argumente gehen im Wesentlichen in Richtung der [ersten Instanz].

Zu Frage der Betroffenheit:

Der Senat hat Probleme, dieser Argumentation [des Beklagten] zu folgen.

Der Kläger ist erwähnt. Hier wird ein Zitat von einem Herrn Lindner verbreitet.

Zur Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung:

Der Senat bleibt dabei, der Auffassung des Landgerichts zu folgen.

Die Tatsachenbehauptung ergibt sich aus der Formulierung im zweiten Teil des Satzes ["... indem sie mit [Gerhard] Schröder und [Friedrich] Merz einflussreiche Politiker auf ihre Gehaltsliste setzt." ].

Gemäß ... ist auf den durchschnittlichen Leser abzustellen.

"Schröder und Merz auf die Gehaltsliste gesetzt", [versteht der durchschnittliche Leser, dass es eine Gehaltsliste gibt].

Möglicherweise kann schon die erste Hälfte des Zitats ["Die RAG versucht offenbar, sich ihren eigenen Börsengang zu erkaufen, ... ."] als Tatsachenbehauptung behandelt werden.

Der erste Teil enthält Tatsachenbehauptungen, dass es so ist. Sogar die Überschrift.

Oben im Eingangs ... "ob ... berät?"

Es ist egal ... .

Der Senat neigt dazu, die Äußerung so einzustufen.

Zu: Durch Widergabe des Zitats sich den Inhalts zu eigen machen:

Der Beklagte sagt, es wird nicht über den Weg der Verbreiterhaftung marschiert.

Unserem Verständnis nach kommt die Verbreiterhaftung in Frage.

Eine Verbreiterhaftung kommt nicht in Frage, wenn es eine Distanzierung vom Zitat gibt.

Wenn der Beklagte meint, die beiden Teile stehen im Widerspruch zueinander, kommt man auf die Idee, der frühere Vorgang war eine unentgeltliche Beratung gewesen. Jetzt ist es eine andere Tätigkeit.

Es wird nicht auf eine Beratertätigkeit reduziert. Man kann verschiedene Gedankenspiele durchführen. Jedoch nicht erheblich.

Wir haben die gleiche Meinung wie das Landgericht. Die Meldung ist in gewaltigem Umfang verbreitet worden.

Es wurde nicht weiter recherchiert. Die Recherche fehlt im jedwedem Vortrag.

Der ddp muss sicherstellen, dass immer recherchiert wird. Man muss berücksichtigen, dass andere Medien die Informationen unrecherchiert weitergeben.

Beklagtenanwalt Prof. Weberling:

Die Meinung des Senats überrascht uns nicht.

Der Senat geht von einer falschen Voraussetzung aus.

Es ist ein Zitat von Lindner ... .

Der Vorsitzende Richter Herr Kleffel:

Das Zitat ist verbreitet worden.

Beklagtenanwalt Prof. Weberling:

Das Zitat haben wir verbreitet, nicht die Behauptung.

Das Landgericht untersagt die Behauptung. Sie [Richter Kleffel] sprechen vom Zitat.

Es wird Bezug genommen auf die WAZ und Lindner.

Dass die wörtlichen Zitate richtig sind, ist unbestritten.

Schröder hat sich inhaltlich voll die Argumentation des Landgerichtes Hamburg zu eigen gemacht.

Die Entscheidung des Landgerichtes als Verbot des Zitierens zu sehen, ist schlicht falsch.

Ansonsten ist, was das OLG sagt, richtig.

Darüber brauchen wir nicht weiter zu diskutieren.

Das Zitat hat zwei Teile. Der erste Teil ist eine Meinungsäußerung, der zweite - unterstellen wir, der Senat hat Recht - eine Tatsachenbehauptung.

Danach stellt sich die Frage, weshalb  auch der erste Teil verboten ist?

Nach Auffassung von Lindner ... .

Das ist der entscheidende Punkt. Es geht um die Beratertätigkeit. Merz berät den RAG-Konzern.

Es gibt die Max-Entscheidung, [mit welcher das Bundesverfassungsgericht im April 2005 alle Richter sowie Richterinnen zum wiederholten Male auf die Begründungspflicht hingewiesen hat - RS].

Der durchschnittliche Leser liest diesen Artikel, wenn er diesen überhaupt liest, komplett.

Er liest unentgeltlich, ... kostenlos, ... nicht kostenlos.

Die Beratertätigkeit kann auch kostenlos sein.

Kommen wir zur Verbreiterhaftung.

Es gibt ein BGH-Urteil. Da ging es um eine selbst recherchierte Meldung.

Wir haben eine Fülle von Meldungen, können nicht alle selbst recherchieren.

Das Landgericht hat gesagt, so muss [in diesem Fall] eben selbst recherchiert werden.

Wir werden dann eine Staatsagentur, falls das Landgericht es lieber haben möchte.

Darauf kommt es jedoch nicht an.

Der BGH hat nicht anders entschieden.

Es gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 865/00) in Sachen Peter-Michael Diestel und Wolf Biemann bzw. "Bild".

Es wurde die Äußerung eines Dritten verbreitet. Hier ist das mitnichten der Fall.

Wir brauchen nur statt Diestel Schröder zu setzen und statt Biermann Lindner.

Der Senat sollte nicht sagen, es ist alles klar.

Es gibt die Bundesscheiße-Entscheidung.

Der BGH hat 1993 ebenfalls entschieden.

Damit bin ich am Ende.

Lassen Sie sich überprüfen.

Der Vorsitzende Richter Herr Kleffel:

Das Sichzueigenmachen führt zur Verbreiterhaftung.

Verbreiterhaftung liegt vor, wenn eine fremde Äußerung verbreitet wird.

Kommt es dann nicht zu einer Distanzierung, greift die Verbreiterhaftung.

Beklagtenanwalt Prof. Weberling:

Darf ich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sache Biermann Diestel hinweisen.

Tatsachen darf der Verbreiter im Fremdzitat weiter verbreiten.

Der Vorsitzende Richter Herr Kleffel:

Mögen Sie so sehen.

Beklagtenanwalt Prof. Weberling:

So sieht es das Bundesverfassungsgericht. Es gibt ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es geht um eine politische Auseinandersetzung.

Man mag das hier anders sehen.

Lassen Sie den BGH es anders sehen.

Bis jetzt ist es zulässig.

Der Vorsitzende Richter Herr Kleffel:

Es ist eine Auslegungssache.

Klägeranwalt Herr Nesselhauf:

Möchte widersprechen.

Der Vorsitzende Herr Kleffel (ca. 12:30):

Mit den Parteienvertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.

Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet, der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 40.000,00 EUR.

Termin zur Entscheidung am Schluss der Sitzung.

Diesmal wurde mir der Zeitpunkt der Verkündung genannt: 14:00.

Ich hatte sogar Zeit, zwischendurch ins Büro zu fahren.
Danke, Herr Richter Kleffel

Schluss der Sitzung:
Der Vorsitzende Herr Kleffel:

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 03.11.06 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 47.000,00 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 11.02.07
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