BUSKEISMUS

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Bericht
Hanseatisches Oberlandesgericht
Zivilsenat 7
Sitzung, Dienstag, den 17. Oktober 2006

Rolf Schälike - 17.-18.10.2006

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 17.10.2006

 

Nur Fotos - Uninteressant?

Als ich heute früh die Terminrolle sah, war ich nahe daran, im Büro zu bleiben; Prozesse von Prinzen und Prinzessinnen interessieren mich nicht besonders.

Prominente  leben von der "Ökonomie der Aufmerksamkeit" (Georg Franck). Die Aufmerksamkeit läuft heutzutage mehr und mehr dem Geld den Rang ab. Deswegen die Prozesse vieler Prominenter. Der Massensteuerzahler hat das Nachsehen.

Ich versuche, den Fuß am Boden der materiell Abhängigen zu behalten, und bewege mich in diesem anderen Raum.

Im Äußerungsrecht führt die Ökonomie der Aufmerksamkeit zu unvertretbaren Ergebnissen:

Einerseits verschaffen sich die Prominenten in den Medien die zwingend benötigte Aufmerksamkeit, so auch die heutigen Kläger: Prinzessin und Prinz v. Hannover.

Andererseits werden die Medien von Prominenten wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung im Übermaß angegriffen. Den Prominenten verschafft dies erneut die begehrte Aufmerksamkeit und nicht selten direkt reales Geld.

Darunter leidet die Rechtsprechung; mit ihr der Rechtsstaat.

Die auf der Ökonomie der Aufmerksamkeit basierende Rechtsprechung wird übertragen auf  Auseinadersetzungen zwischen den "normal Sterblichen" und den Akteuren in der Wirtschaft und Politik mit ihren gefährlichen betrügerischen Machenschaften, Fehlmanagement, Manipulationen u.a.

Nutzung von Bildern und Texten in diesen notwendigen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen unterliegen absurderweise den gleichen Aufmerksamkeitskriterien ohne Bezug zum Inhalt. Gerichte leisten damit Vorschub zur Verschleierung gesellschaftlicher Prozesse.

Die Benachteiligten sind die materiell Abhängigen, die Massensteuerzahler, deren Leben wenig direkten Bezug zur Ökonomie der Aufmerksamkeit hat.

Es verliert in der Endkonsequenz der Rechtsstaat, die Demokratie.

Der heutige Dienstag war dafür Beleg genug, auch ohne Kommentar.

 

Öffentlichkeit

Der Gerichtssaal war an diesem Dientag gut besucht. Juristen und Nichtjuristen füllten den Saal.

 

Verkündungen

Verkündet wurde in Sachen 7 U 12/06 Bernhard Syndikus vs. Spiegel TV.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ist jemand von den Parteien im Saal?

Nein.

Kurze Pause.

Ein Urteil.

Das war´s.

Alles im "Namen des Volkes" für die Pseudoöffentlichkeit.

Das Urteil haben wir uns später zusenden lassen.

 

Abmahnkanzlei Prof. Prinz stritt mit der Kanzei Lovells - Lehrstück ohne Gleichen in sechs Verfahren - Eintritt frei

In Sachen 7 U 57/06, 7 U 58/06, 7 U 59/06, 7 U 60/06, 7 U 61/06, 7 U 62/06, 7 U 63/06 stritten der Anwalt Herr Dr. Dirk Dünnwald und Anwältin Frau Dr. Sonaj Kohtes von der Kanzlei Prinz • Neidhard • Engelschall  mit dem Anwalt Herrn Dr. Stefan Engels von der weltweit agierenden Kanzlei Lovells, unterstützt von Dr. Gerald Mai dem Leiter Stabsstelle Medienrecht der Verlagsgruppe Heinrich Bauer AG.

Der Letztere trat an diesem Dienstag allerdings nicht in Erscheinung. Das Zepter für die Beklagten führte Anwalt Dr. Engels.

In allen sechs Verfahren wurde die Einstweilige Verfügung von der Pressekammer (1. Instanz) seinerzeit bestätigt. Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben neigte dazu, allen Berufungen nicht stattzugeben.

Terrassenfoto

7 U 58/06 und 7 U 60/06

Es ging um Bilder des Ehepaars Prinz Ernst August von Hannover und Prinzessin Caroline von Hannover.

Die Prinzessin ist anerkannt als Person der Zeitgeschichte, der Prinz jedoch nicht.

Dazu die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Das Bild [auf der Hotelterrasse des Hotels Florenzia während des Skiurlaubs] wirft Probleme auf.

Fange mit der Frau an, diese ist eine Person der Zeitgeschichte. Da greife § 23, Abs. 1

Kunst-Urhebergesetz (KUG)  § 23 [Ausnahmen zu § 22 - Recht am eigenen Bilde)]

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

Egal wie man zu diesem Rechtsinstitut stehe.

Im Falle des Prinzen greife der § 23, Abs. 2, vielleicht nicht.

Kunst-Urhebergesetz (KUG)  § 23 [Ausnahmen zu § 22 - Recht am eigenen Bilde)]

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
...
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

Wir sehen das Ehepaar auf der Terrasse, wie dieses ... . Die Terrasse ist nur für Hotelgäste zugänglich. Müssen uns Gedanken machen, wie weit kommt es darauf an.

Danach das nächste juristische Problem.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wir müssen bezüglich des Schutzes der Privatsphäre uns der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beugen.

Müssen aber ebenfalls die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen.

Habe dazu mit beiden Parteien telefoniert.

Wir meinen, wenn sich der Abgebildete auf einem belebten Platz befindet, auf dem sich viele Personen aufhalten. [In unserem Fall] greife § 23, Abs. 3 aber nicht.

Kunst-Urhebergesetz (KUG)  § 23 [Ausnahmen zu § 22 - Recht am eigenen Bilde)]

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
...
...
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Nach dieser Einleitung begann der konkrete Streit.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Man müsse das Gesamtbild sehen.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Es sind lauter einzelne Stücke.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Die Kläger behaupten, das Ehepaar sei allein gewesen.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Nicht klar, ob das eine Schulter ist.

Richter Herr Lemcke:

Könnte auch ein Ski sein.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

So richtig ganz sieht man das nicht.

Klägeranwältin Frau Dr. Kohtes:

Bestreiten wir.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Kann man so ohne weiteres nicht erkennen.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Ich finde es nicht richtig. Wenn hier bestritten wird, dann müssen wir uns an die Staatsanwaltschaft wenden, dass hier falsch vorgetragen wird.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Es sind ja nur meine Zweifel. Kühler, Schnapsflasche, die sieht man hier auch.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Wir haben einen Parteienprozess, nicht ... .

Ich streite gern weiter, macht mir Spaß. Die Kläger müssen sich dazu äußern.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Sehe zum ersten Mal die Serie und kann im Augenblick dazu nichts sagen.

Wir sind im Verfügungsverfahren.

Habe keine Aktie dabei, nebenbei bemerkt.

Wie gesagt, wir haben einen weiteren Vortrag, die Hotelterrasse ist nur für Hotelgäste zugänglich. Ob das greift, bezweifeln wir.

Das Bundesverfassungsgericht sagt, für alle frei zugänglich.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Stimmt nicht. Es ging um eine Badeanstalt, ebenfalls mit beschränkten Zutritt.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Stelle nur die Frage. Spielt es eine Rolle, dass nur Hotelgäste Zugang haben? Auch Hotelgäste sind Menschen.

Danach ging es um die Privatsphäre. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Der nächste Punkt wäre, ist die Terrasse nicht auch von der Strasse einsehbar? Wir haben die Sache mit dem Schiff.

Bei diesem Bild komme es drauf an, wo der Betrachter sei. Es ist nicht so, dass man auf den Tisch sehen kann.

Ich ging davon aus, dass der Eingang von links ist, nicht von der Straße aus.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Nicht ganz uninteressant, dass es nicht ganz von der Straße ... .

und zeigt Frau Dr. Raben ein Skizze,

Man kann von hier aus auf die Terrasse einsehen.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wir versuchen hier sehr mühsam herauszufinden, handelt es sich um einen öffentlichen Platz, wie es das Bundesverfassungsgericht verlangt?

Es ist eine Interimrechtsprechung. Auf Dauer hat diese keinen Wert.

Das Bundesverfassungsgericht muss einen Modus finden, [um sich auf den Europäischen Gerichtshof einzustellen].

Wir befinden uns damit auf einem unwichtigen Gebiet der Rechtsprechung.

Aber in diesem Fall immerhin sehr wichtig.

Ein belebter Platz, auf dem sich Menschen aufhalten. Das ist die Frage. Wenn viele Personen sich dort herum befunden haben, dann ist falsch vorgetragen worden, dass allein ... .

Drei Personen ... .

Klägeranwältin Frau Dr. Kohtes:

Drei Personen reichen doch nicht.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Die Frage ist, was sagt der Kläger. Bloß zu bestreiten reicht nicht. Von allen Seiten einsehbar.

In der Akte steht, sie war allein. Jetzt haben wir Fotos. Jetzt sagen Sie, sie war doch nicht allein.

Parenthese ist eingeschlossen.

Klägeranwältin Frau Dr. Kohtes:

Wir wissen auch nicht, in welchem Moment dieses Foto gemacht wurde. Ist für uns schwierig.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Also, wenn es schwierig wird, dann wird einfach behauptet, allein.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wenn da noch eine Person - Schulter - war, reicht das für uns nicht aus.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Für uns reicht es, dass es sich um einen falschen Vortrag handelte.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Es ist immer ein Problem. Er kann nicht sagen, war allein, kann also ... .

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Er hat gelogen, allein.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wir sollten hier nicht so viel Perfomance zeigen.

Vielleicht müssen wir, was wir ungern tun, die Entscheidung verschieben.

Dr. Dünnwald muss doch auch erst das Bild sehen.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Darauf kommt es nicht an.

Sagen Sie es mir noch, dass es darauf ankommt, allein oder nicht allein.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ich habe nicht gesagt, dass zu spät vorgetragen wurde.

Nach deren Auffassung kommt es nicht drauf an, ob belebt oder unbelebt.

Hätte die 1. Instanz anders entscheiden oder einen Hinweis geben können.

Wäre es drauf angekommen, hätte die 1. Instanz einen  Hinweis gegeben.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Herr Grzimek hat einen Vortrag gehalten. Es war eine Entscheidung, die wir gerade gekippt haben. Wir werden das im Zöllner finden.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wir sind hier in 5.1. Absatz 2.

Herr Buske hätte anders entscheiden und einen Hinweis geben können.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Die 1. Instanz hatte sich [während der Verhandlung] nicht festgelegt. Der Verkündungstermin ist drei oder vier Mal verschoben worden.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Dann ist da noch der Stern. Streitig, ob die Klägerin das Foto erlaubt hat.

Es gibt die Entscheidung vom 15.12.1999.

Eigentlich ist nicht einzusehen, wenn etwas einmal gestattet worden ist, dass dann immer wieder ...  .

Das gilt nur für Texte. Für Bilder nicht. Ist nicht verpflichtet, das immer wieder hinzunehmen.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Kann das zu Ende führen.

Zur Bunten. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, im Abwägungsprozess ist das zu berücksichtigen.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Unklar, hat die Klägerin überhaupt eingewilligt?

Klägeranwältin Frau Dr. Kohtes:

War nur zu Besuch da. Wohnt dort gar nicht.

Beklagtenanwalt Dr. Engels übergibt ein Schriftstück:

Ist neu, keine Aufregung.

Formalitäten wurden ebenfalls diskutiert: Rüge wegen mangelnder Vollmacht.

Dazu die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Es sei egal, ob es Kontakt vor Unterzeichnung der Vollmacht gab. Auch wenn er blind unterschreibt. Vollmacht ist Vollmacht.

Beklagtenanwalt Dr. Engels warf noch ein:

In der ersten Instanz war alles offen.

Anwältin Grenzenberg hatte das so wahrgenommen. Das war der Eindruck.

Es war durchaus offen, ob dem § 31 ..., [das] Bundesverfassungsgericht folgen würden.

Klägeranwältin Frau Dr. Kohtes:

War Frau Moffert anwesend. Können hierzu nichts sagen.

Das waren die Diskussionen zu 7 U 58/06 und 7 U 60/06.

Die Entscheidung hören wir am 21.11.2006, 10:00.

Säuferfoto

7 U 61/06

Wir nennen das bei uns Säuferfoto, der wird wie ein Penner dargestellt, begann die Vorsitzende. Es sei ehrverletzend. Anlass war seine Erkrankung. Es war aber  nicht notwendig, ihn so darzustellen in der Öffentlichkeit, als Penner.

War das ein zeitgeschichtliches Ereignis? Wir sehen nichts von seiner Ehefrau.

Kommt auch nicht drauf an.

Unabhängig von den genauen Umständen meinen wir, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Also, wenn jemand trinkt, darf man das nicht sagen?

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Kommt drauf an, wie.

Er macht auf dem Bild einen verkommenen Eindruck. Sieben, nein acht Spirituosen sehe ich.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Bei Bildern mit anderen Personen, wären diese nicht prominent, würden diese sich beschweren: wollen nicht mit Prinz August abgebildet werden.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ziemlich verschandeltes Gesicht. Von jedem kann man ein solches Bild machen.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Wenn er von Personen angerufen wird, die er nicht leiden kann, muss er saufen gehen. Wer sich selbst als Trinker bezeichnet ... .

Würde er sich gerade übergeben, ist es ein anderer Fall, möglicherweise.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Bilder haben eine andere Sprache. Muss man das so darstellen?

Hätten ein anderes Bild nehmen können.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Habe alle Bilder vorgelegt.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Es ist nicht unsere Aufgabe, Bilder auszuwählen.

Sieht aus, als trinke er acht verschiedene Flaschen.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Wenn man einen, der sich Trinker nenn, so nicht abbilden kann, was darf man dann abbilden?

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Zu viel Trinken ... darf man. Aber , ob solch ein Bild? Das ist die Frage.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Die Folgen dieses Trinkens haben wir erlebt. Schlägereien ... Kenia ... .  Ist doch nicht harmlos.

Ist doch nicht wahr, dass er alle acht Flaschen trinkt.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Dass es eine Bar ist, ist nicht zu erkennen. Könnte ein Tisch sein. Steht nicht mal dabei, dass es eine Bar ist. Für den Leser ist das nicht klar.

Richter Herr Lemcke lächelt genüsslich.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Es kann keine schwere Persönlichkeitsverletzung sein.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Muss wohl entschieden werden.

Nehmen wir mal die beiden Anträge auf.

Die Vollmachtsrüge bleibt aufrecht erhalten.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Es ist ein Foto mit Örtlichkeit. Wir wissen nicht, wie der BGH entscheidet.

Klägeranwältin Frau Dr. Kohtes:

Wir bräuchten wieder eine Erklärungsfrist

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wozu?

Dann wurde entschieden, die Verkündung einer Entscheidung erfolgt am 21.11.2005, 10:00

 

Seitenstraßen-Foto

7 U 63/06

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Dieses Foto wurde geschossen auf der Straße. Mindestens zwei Personen sind noch zu sehen. Sieht so aus, als wäre es der selbe Fleck. Speisekarte ... das selbe Auto mit dem Nummernschild.

Das heißt, es ergibt sich eine Person, welche die Kamera zückt. Ein Mann, der hinterher rennt.

Kann ja der Fotograf selbst sein.

Beklagtenanwalt Dr. Engels kontert blitzschnell:

Ein Fotograf kann sich nichts selbst fotografieren.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Das stimmt auch wieder.

Schreiben Sie vier Personen. Ob das genügt? b das ein belebter Platz ist, auf dem sich viele Personen befinden?

Es ist ein Nebensträßchen in einem Feriendomizil.

Die Frage, welche für uns entsteht: Kann man bei drei Personen schließen, dass es ein belebter Ort ist?

Beklagtenanwalt Dr. Engels kontert:

Ist in der Tat ein Aspekt.

Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, wo die Grenzen sind für die geschützte Sphäre außerhalb des Hauses.

Ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft. Auch für Dritte muss das erkennbar sein.

Das ist der Obersatz: Für Dritte nicht erkennbar sein.

Hier fotografiert jemand. Ist es dann für Dritte erkennbar?

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Sie mit Ihrer Logik. Dann geht es niemals.

Für die Mönckebergstrasse gilt das.

Beklagtenanwalt Dr. Engels kontert blitzschnell:

.... .

Ist nicht mehr Öffentlichkeit.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Doch.

Aber ein kleines Dörfchen, wenn nicht gerade Kirmes stattfindet. Ist ganz klar.

Beklagtenanwalt Dr. Engels kontert blitzschnell:

Ist ein Fotograf. Hat natürlich Angst vor Prinz August.

Sie sagten für Dritte erkennbar.

Klägeranwältin Frau Dr. Kohtes:

Wir haben das Problem, wo überall Paparazzi ´rumrennen.

Beklagtenanwalt Dr. Engels kontert blitzschnell:

Sind vier Personen.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wissen wir nicht. Wissen wir alles nicht.

...

Nicht praktisch allein steht da im Schriftsatz des Klägers.

Wir haben uns gewundert.

Beklagtenanwalt Dr. Engels kontert blitzschnell:

Die Kammer hatte sich nicht festgelegt, wie sie entscheidet. Bitte ins Protokoll.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wissen wir nicht. Wissen wir alles nicht.

... .

Eine Entscheidung wird verkündet am 21.11.2006, 10:00.

 

Bild mit Einkaufstüten

7 U 62/06

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Es geht um ein Bild. In der zweiten Instanz geht es nur noch um ein Bild mit Einkaufstüten.

Dieses Bild zeigt die Begleiterin. Damit ist es unproblematisch, was den Ehemann betrifft.

Es handle sich vermutlich um einen öffentlichen Parkplatz. Das habe der Beklagte vorgetragen.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass es ein ruhiger Platz ist.

Da müssen wir von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen.

Klägeranwältin Frau Dr. Kohtes:

Habe ja nicht gesagt, dass der Platz belebt war.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Aber das hat Anwalt Engels vorgetragen.

Klägeranwältin Frau Dr. Kohtes:

Zur Abgeschiedenheit haben wir schon vorgetragen.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Zur Stadt: Es kann eine abseits liegende Stadt geben.

... .

Ob das dazu jetzt noch kommen kann?

Sie können im Schriftsatz nicht völlig Neues und entgegen dem Alten vortragen.

... .

Die Formalien der Berufung sind eingehalten.

Vollmachtsrüge? Ja.

Beklagtenanwalt Dr. Engels kontert blitzschnell:

Ja.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ja.

Wir haben nur diesen relativ dünnen Satz. Es muss aus unserer Sicht etwas kommen vom Kläger.

Er war nicht allein. Substantiiert nur das, was wirksam ist, vortragen.

Danach wurde gemeinsam mit der Klägeranwältin Frau Dr. Kohtes versucht, einen verständlichen Satz ins Protokoll zu diktieren:

Wenn es im Schriftsatz v. 25.09.06 heißt "praktisch nicht allein mit der Ehefrau ",

...

so soll das nicht bedeuten, dass allein.

...

soll damit nur gesagt werden, dass nicht etwa keine weiteren Personen anwesend waren

...

also, nicht viel

...

wenn ... , es könne nicht davon ausgegangen werden.

...

soll nicht gesagt werden, dass niemand dort anwesend war, sondern, dass nicht viele Personen sich dort befanden.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wissen Sie, wer alles anwesend war?

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Müssen ... .

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

... .

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Nicht viele Ameisen,  hundert.

Nicht viele Häuser sind drei.

Nicht viele Personen ... ?

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Kein belebter Platz.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt einen belebten Platz, auf dem sich viele Personen befinden.

Beklagtenanwalt Dr. Engels:

Dann wird das mit Nichtwissen bestritten.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Die Verkündung einer Entscheidung findet statt am 21.11.2006, 10:00.

 

Horten von Bildern - Neu in der Rechtsprechung: Aufnahmenverbot

7 U 57/06

Wieder Entscheidungen nach Schema.

Das Bild zeigt Prinz August mit Freunden ohne Ehefrau, welche irgendwo Ski lief.

Das wäre ein Bild ohne Begleiterin, und § 23, Abs. 1 greife nicht.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Die ganze Serie, die wir davor hatten, war immer mit Begleiterin.

Dann haben wir noch einen Bericht über die Alkoholkrankheit. Der Prinz hat ja ein Presseinterview gegeben.

Die Behandlung dürfen wir nicht vorschreiben.

Aber nicht ein Bild, in welchem die Privatsphäre berührt ist. Er hatte einen Becher in der Hand. Seine hochprominente Ehefrau war nicht anwesend.

Wie einsehbar es war, müssen wir klären. Die Hürde des § 23, Abs. 1 gilt nicht.

Wo nur noch § 23, Abs. 3 nachgeschaut werden muss. Kommt aber hier nicht in Frage.

Aber schon wegen § 23, Abs. 1 genügt [als Begründung dafür], dass dieses Photo hätte nicht aufgenommen werden dürfen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Hallo, ging mir durch den Kopf. "... nicht hätte aufgenommen werden dürfen." ist etwas Neues. Bis heute dachte ich, es gehe immer nur um das Veröffentlichungsverbot und nicht um das Aufnahmeverbot.

Prompt stieg Beklagtenanwalt Herr Ulrich Böger ein:

Der Kläger hat sich öffentlich gemacht.

Hingepinkelt, Leute zusammengeschlagen.

Wir müssen nachdenken, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme .. .

Hat sich selbst geoutet als Alkoholiker. Das Foto zeigt ihn als Alkoholiker.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Meine auch, aber nicht alle Bilder.

Beklagtenanwalt Herr Ulrich Böger:

Ich schlage meinen Hund öffentlich und erkläre, dass ich ... bin.

Dann kann darüber berichtet werden. Ich habe mich des Schutzes meiner Privatsphäre entledigt.

Auf Vorrat fotografieren soll verboten sein?

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Sie würden auf Vorrat fotografieren?

Beklagtenanwalt, Herr Ulrich Böger:

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hat der Mann gesagt, er wäre ein Säufer.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Die Frage ist, ob die Bilder gemacht werden durften. Privatsphäre. Fürs Archiv wurden die Bilder gehortet.

Da haben wir noch nicht sehr viel Rechtsprechung. Als das Bild gemacht wurde, gab es keinen Grund.

Beklagtenanwalt Herr Ulrich Böger:

Es gab doch zahlreiche Fälle, wo zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht klar ist, ob die Person bekannt ist.

Zum Zeitpunkt der Aufnahme. Wir streiten um die Zulässigkeit der Veröffentlichung.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Das ist selten. Es liegt ein Jahr dazwischen. Wir können nicht sagen, es gebe viele Bilder.

Da war noch die Frage ... .

Beklagtenanwalt Herr Ulrich Böger:

Auf der Terrasse mit wechselnden Personen. Die Ehefrau war dabei.

Die Anwälte gehen an den Richtertisch und schauen sich mit juristischen Blicken die vielen Bilder an.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Verschiedene Tage ... . Der siebzehnte, der vierzehnte ... .

Eindruck von der Hotelterrasse.

Vielleicht sollen wir auch mal dahin fahren.

Haben bisher keinen Vortrag.

Klägeranwältin Frau Dr. Kohtes:

Habe einen Schriftsatz eingereicht. Dieser bezieht sich nicht auf die neu eingereichten Fotos.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ist auch nicht so richtig dick.

Der Beklagtenvertreter überreicht zwei Fotos, welche nach Vortrag in der gleichen Situation gemacht wurden.

Die Verkündung erfolgt am 21.11.2006, 10:00

Danke Frau Dr. Raben, danke Herrn Anwalt Dr. Engels für diesen Schulungsunterricht.

Gespannt werde ich die Verkündungen verfolgen und den weiteren Verlauf dieses "Kampfes".

Habe Blut geleckt, und diese Bilder zur Beruhigung geschenkt bekommen.

21.11.06: Urteil durch Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 31.03.06 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Veröffentlichung von Fotos von Prinz Ernst August von Hannover auf einer Hotelterrasse mit einem Glas, welches er zu Munde führt, verletzt das Recht am eigenen Bild. Die Textberichterstattung betrifft die Einweisung des Klägers in eine Klinik (Pankreatitis). Die Nennung des Alkoholkonsums als eine der häufigsten Ursachen für eine solche Erkrankung dient dem reinen Unterhaltungsinteresse. Das Bild liefert keinen erheblichen Beitrag an zusätzlichen Informationen. Das Trinkens von Alkohol ist derart alltäglich, dass eine Abbildung des Prinzen beim Trinken zur Visualisierung eines Berichts über seine Alkoholprobleme nicht notwendig ist.
BGB § 823 Abs. 2, BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, KUG § 22, KUG § 23, EMRK Art. 8, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1

 

Deutsche Sprache

Viele Personen

Was sind viele Personen auf belebten Plätzen?

Dies zu entscheiden überließ das Bundesverfassungsgericht den Fachgerichten.

Die armen Richter und Richterinnen.

 

Während der Sitzung herausgehörte interessante Leitsätze

1. Wenn sich der Abgebildete auf einem belebten Platz befindet, auf dem sich viele Personen aufhalten, dann darf ohne Einwilligung veröffentlicht werden, auch wenn es sich um die Privatsphäre handelt.

2. Bilder aus der Privatsphäre horten, ohne das es einen zulässigen Grund dafür gibt, ist nicht erlaubt. [Noch nicht in die Rechtsprechung eingegangen.]

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 18.10.06
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