Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Verkündung, Dienstag, den 8. März 2006 (Mittwoch)
Zusammengestellt von Rolf Schälike - 15.10.2006
Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle
anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht
unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den
strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was
hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft
verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen.
Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein
weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht
lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen
Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen
stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann
ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter
werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was
merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden.
Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.
In Sachen 324 O 7904/05 Deutsches Rotes Kreuz vs. Rote
Hilfe wurde verhandelt am 08.03.06, einem Mittwoch. Dieser Termin war
mir unbekannt. Ich war nicht dabei.
Der Bericht ist zusammengestellt aus Informationen aus dem
Internet:
Presserklärung
http://www.rote-hilfe.de/index.htm?page=/content/pe_070306_buvo.htm&
ROTE HILFE e.V. |
Bundesvorstand
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Tel.: 0551-7708008
Fax: 0551-7708009
Mail: bundesvorstand@rote-hilfe.de
07.03.2006
Die Rote Hilfe e. V. wehrt sich gegen
die Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtung des Deutschen Roten
Kreuz (DRK)
Seit dem November 2004 geht ein Anwaltsbüro
vermutlich im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) gegen mehrere
linke Gruppen und Organisationen wegen angeblicher unbefugter Verwendung
des „Roten Kreuzes“ vor. Streitpunkt ist das Symbol der autonomen
Demonstrationssanitäter, von dem das DRK behauptet, es sei dem „Roten
Kreuz“ zum Verwechseln ähnlich. Deshalb verlangt das Anwaltsbüro „Latham
& Watkins“ von den Betroffenen die Unterzeichnung einer
Unterlassungsverpflichtung und Begleichung von Anwaltskosten zwischen
1.300 und 2.400 Euro. Angeblich hätten die betroffenen Gruppen das
Symbol auf Webseiten abgebildet oder Broschüren, die das Symbol
enthalten, vertrieben. Gegen die linke Rechtshilfeorganisation Rote
Hilfe e.V. hat es mittlerweile Klage eingereicht, über die am 8. März
vor dem Landgericht Hamburg verhandelt wird.
Gruppen autonomer Demo-Sanitäter bildeten sich vor
gut 25-30 Jahren im Umfeld der Friedens- und Anti-AKW-Bewegung in
bewusster Abgrenzung zu offiziellen Rettungsorganisationen. Diese waren
trotz zahlreicher Verletzter durch Polizeieinsätze bei den
Demonstrationen zumeist nicht präsent. Darüber hinaus wurden Fälle
bekannt, in denen sie Personalien von behandelten Verletzten an die
Polizei weitergaben. Das Erkennungszeichen der Demo-Sanitäter besteht
aus einem stilisierten senkrecht erhobenen Arm mit geballter Faust in
roter Farbe, der von einem ebenfalls roten Querbalken gekreuzt wird.
Damit grenzen sie sich bewusst von offiziellen Sanitätern ab und sind
für verletzte Demonstrationsteilnehmer selbst in stressigen Situationen
deutlich als „parteiliche“ und damit vertrauenswürdige Helfer zu
erkennen.
Bereits in den 80er Jahren hatte es Versuche gegeben,
Demonstrationssanitäter wegen der Verwendung des „Faust-Symbols“ zu
kriminalisieren. Nachdem das DRK öffentlichkeitswirksam ankündigte,
gegen den angeblichen Missbrauch des Rotkreuzzeichens durch
Demo-Sanitäter vorzugehen, nahm beispielsweise die Berliner Polizei in
den Jahren 1982/83 zehn Personen fest, die das „Faust-Symbol“ als
Kennzeichen für Demo-Sanitäter benutzt hatten. Die anschließenden
Bußgeldverfahren nach § 125 OWiG endeten jedoch alle mit Einstellungen
bzw. Freisprüchen, weil die Gerichte durchweg eine Verwechslungsgefahr
verneinten. Die gegen einen der Freisprüche erhobene Rechtsbeschwerde
wurde wegen Aussichtslosigkeit im Dezember 1983 zurückgenommen.
Bemerkenswert ist außerdem, dass das DRK für seine Klage
Gerichtskostenfreiheit unter Berufung auf ein Gesetz aus der NS-Zeit
beansprucht. Das ermöglicht es dem DRK, einen völlig überhöhten
Streitwert von 50.000 Euro anzusetzen, weil es im Falle des Unterliegens
die danach berechneten Gerichtskosten nicht zu fürchten braucht. Dagegen
stellt dies für dessen Klagegegner ein immenses finanzielles Risiko dar.
Sie sehen sich unter Umständen gezwungen, zur Vermeidung eines Prozesses
den Forderungen nachzugeben, auch wenn die Berechtigung des vom DRK
geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mehr als zweifelhaft ist.
Das DRK behauptet zwar, die Gebührenbefreiung beruhte auf der
gemeinnützigen Tätigkeit des DRK bzw. auf seiner Eigenschaft als
"anerkannte nationale Rotkreuzgesellschaft" im Sinne der Genfer
Abkommen, weshalb es auch noch nach 1945 anwendbar sei. Vielmehr dürfte
es aber der Wahrheit entsprechen, dass dem DRK die Gebührenfreiheit
wegen seiner Einbindung in die Kriegsmaschinerie des NS-Regimes gewährt
wurde. Denn neben der Zentralisierung der Organisationsstruktur sah das
Gesetz zahlreiche arbeitsrechtliche und finanzielle Vergünstigungen für
das DRK und dessen Sanitätshelfer vor, um es im Hinblick auf deren
Aufgabe, am sogenannten Wehrmachts- bzw. Luftschutz-Sanitätsdienst
mitzuwirken, zu entlasten.
Den Versuch des DRK, nun nach über 20 Jahren erneut, nur diesmal über
zivilrechtliche Klagen, gegen das Demo-Sanitäter-Symbol vorzugehen,
können wir uns nur so erklären, dass das DRK ihm politisch nicht genehme
Gruppen auszuschalten versucht. Wir wehren uns entschieden gegen diese
offensichtlich politisch motivierte Klage und den Versuch, die Arbeit
der Demo-Sanitäter zu behindern.
Die Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg findet am 8. März um 10.10
Uhr statt (Sievekingplatz 1, Saal B.335 [833], Aktenzeichen: 315 O
794/05).
ROTE HILFE e.V.
Bundesvorstand
Mathias Krause für den Bundesvorstand der Rote Hilfe e. V.
Bericht
http://de.indymedia.org/2006/03/141387.shtml
Deutsches Rotes Kreuz, vertreten durch
den DRK-Generalsekretär Clemens Graf von Waldburg-Zeil, verklagt die
Rote Hilfe wegen angeblicher "Zeichenverletzung" auf Ordnungsgeld
und Schadensersatz. Prozessbericht von der mündlichen Verhandlung
beim Landgericht Hamburg am 8.3.
Im folgenden eine Mitschrift vom
Prozess am 8.3. vor dem Landgericht Hamburg. Vorweg gesagt,
der Prozess war gut besucht von UnterstüzerInnen der
Beklagten. Das Gericht betonte zu Anfang, das es vermutlich
eine langweilige Veranstaltung für die BesucherInnen werden
wird, und keine Entscheidung aufgrund von politischen
Aussagen, sondern nur von Markenrecht relevanten Fakten
getroffen wird. Die Anwältin des Roten-Kreuzes hat während
der ca. 60 Minutigen Verhandlung so gut wie nichts gesagt,
und immer nur auf Ihre eingereichten Schriftsätze verwiesen,
bzw. das Sie ohne Rücksprache mit dem DRK nichts sagen kann.
Als Ergänzung sei noch angemerkt, das die BI Lüchow
Dannanberg in gleicher Sache gerade EUR 2500 für eine
Unterlassungserklärung zahlen soll, und dieses jetzt
ebenfalls vor Gericht geht. Ebenfalls ist die Klage an ein
weiteres Projekt wegen der Verwendung der
Broschürentitelseite eingereicht und wird vermutlich demnaechst ebenfalls vor dem Landgericht verhandelt.
Das besonders Schmerzhafte an diesen Prozessen ist der hohe
Streitwert von EUR 50.000 aus dem sich zum einen die ca.
2500 EUR für die Unterlassungserklärung ergeben, bzw. beim
Verlieren des Prozesses ca. EUR 9000 an Kosten für Anwälte
und das Gericht. Wenn dann noch in eine weitere Instanz
gegangen werden soll, steigen die Kosten nochmal deutlich.
Um die anfallenden Kosten zahlen zu können hoffen die
Betroffenen Projekte auf Unterstützung. Zum einen könnte das
DRK auf das vorgehen Ihrer Anwälte und des Präsidiums
angesprochen werden, zum anderen sind Geldspenden hilfreich
(z.B. passend zum Prozess Blutspenden und dann die
Aufwandsentschädigung spenden (nicht beim DRK, da gibts
nichts)).
Zur Mitschrift, und bitte beachten, die Punkte werden so
wiedergegeben wie wir es verstanden haben, kein Gewähr für
eine juristisch einwandfreie Ausführung:
- Für das Gericht spielt es keine Rolle, dass das Kreuz in
der
Klageschrift schwarz anstatt rot ist. Dieser Punkt wird
nicht
berücksichtigt.
- Das Gericht sieht einen Rechtsanspruch der Klägerin nach
§12 BGB. Die
Frage der Verwechslungsgefahr muss gemäß des Markenrechts
geprüft
werden. Eine politische Bewertung wird das Gericht nicht
vornehmen.
- Das Gericht ist der vorläufigen Meinung, dass eine
mittelbare
Verwechslungsgefahr besteht. Menschen (oder
"Verkehrskreise", wie die
das immer genannt haben), die nicht über den entsprechenden
politischen
Hintergrund verfügen, könnten der Meinung sein, dass die
Broschüre vom
Roten Kreuz herausgegeben sein könnte.
- Laut Gericht gibt es sicherlich Unterscheidungsmerkmale
(Hintergrund,
Faust, Länge des oberen Balkens), aber die reichen nicht
aus.
Eine Verwechslungsgefahr wird noch dadurch verstärkt, dass
die Demosanis
ähnliche Dinge machen wie das RK. Mensch könnte vermuten,
dass das RK
offiziell mit den Demosanis zusammenarbeiten würde.
- Zur Frage der Verwirkung: Das OLG sagt, dass die
Prozesskostenfreiheit für das RK ok ist. Es gibt die
BGH-Entscheidung
dazu. Deshalb wird die Kammer hier nicht anders entscheiden.
- Hier war dann der Punkt erreicht, dass der Anwalt eine
längere
Ausführung machte: Das RK ist die einzige Partei in
Deutschland, die
ihre Rechtsansprüche nicht verwirken muss. Das ist skandalös
und sollte
auch vom Gericht hinterfragt werden. Besonders, wenn mensch
den
konkreten an den Haaren herbeigezogenen Fall nimmt. Das RK
hat z.B.
mehrfach die Farbe seines Symbols verändert. Es wurde in
dieser Sache
bereits zwei mal abgemahnt. Keine andere Organisation würde
sich das
leisten, hier erneut vor Gericht zu ziehen. Bei keiner
anderen
Organisation würde das vor Gericht durchkommen.
Antwort des Richters: Trotzdem! Das BGH hat entschieden,
dass das ok ist.
- Das Gericht schlägt vor, dass die RH die
Unterlassungerklärung
unterschreibt. Das sei die normale und notwendige Praxis in
solchen
Fällen. Es geht darum, die Wiederholungsgefahr
auszuschließen.
Erwiderung des Anwalts: Es gibt auch andere Urteile/Vorgehen
in solchen
Fällen. Richter: Ja, aber das trifft hier nicht zu.
- Zur Höhe des Streitwerts: Das Gericht fragt bei der
Anwältin des RK
an, ob hier Spielraum bestehen würde. Wurde abgelehnt,
deshalb wird der
Punkt zurückgestellt.
- Weiteres Argument der Verteidigung: Aufgrund der beiden
Urteile aus
den 80ern konnten die Demosanis und die RH doch davon
ausgehen, dass sie
rechtmäßig handeln.
Erwiderung des Richters: Das ist 20 Jahre her. Man kann
nicht davon
ausgehen, dass das immer noch rechtmäßig ist. Außerdem gibt
es einen
Unterschied zwischen Strafrecht und Zivilrecht, deshalb
lässt sich aus
den damaligen Fällen keine Schuldfreiheit ableiten. Es sei
dabei auch um
andere Dinge gegangen als diesmal.
Der Anwalt der RH hatte beantragt, dass die Prozessakten von
damals
hinzugezogen werden. Die Aufbewahrungsfristen in
B-Tiergarten sind
entsprechend lang, die Akten müssen also noch verfügbar
sein. Das
Gericht hatte dies allerdings nicht als notwendig empfunden.
Anwalt RH: In den Urteilsbegründungen von damals wird
wörtlich davon
gesprochen, dass es darum ging, die Verwechslungsgefahr zu
prüfen, und
dass diese nicht gegeben sei. Das ist genau das, worum's
heute auch
wieder geht.
Antwort des Gerichts: "Trotzdem!"
- Auch zur Frage der Anwaltskosten, ob es eine Befreiung
geben kann,
wenn die Firma/Organisation eine eigene Rechtsabteilung
beschäftigt,
verteidigte das Gericht das RK. Das gilt nur dann, wenn in
der
Rechtsabteilung entsprechende Spezialisten für den Fall
gibt. Da gäbe es
Musterurteile.
Anwalt RH: Da ist aber auch in HH die Rechtssprechung nicht
einheitlich.
Es gibt mehrere Gerichtsentscheide, die besagen, dass es
allein schon
ausreicht, wenn eine Rechtsabteilung besteht.
Antwort des Gerichts: "Ist doch egal!"
- Nach Ende der Einlassungen versucht das Gericht, auf einen
Vergleich
hinzuwirken. Die Broschüre werde ja sowieso nicht mehr
vertrieben. Eine
Unterlassungserklärung müsse daher dann doch gar kein
Schuldeingeständnis sein. Sie sei aber sinnvoll, weil es
dann in einer
Berufung höchstens noch um den Streitwert gehen würde. Das
alles sei die
wirtschaftlich sinnvollste Lösung.
- Frage des RH-Anwalts an das Gericht: Wenn das Verfahren
eingeleitet
würde, würde das Gericht dann das von ihm beantragte
demoskopische
Gutachten zur Verwechslungsgefahr der beiden Symbole in
Auftrag geben,
oder hält sich das Gericht für in der Sache kompetent genug,
dies zu entscheiden.
Das Gericht hält sich selbst für kompetent genug und würde
dieses
Gutachten nicht einholen.
Danach kurze Pause zur Beratung.
- Die RA des RK kann zur Frage des Streitwerts keine
Erklärung im
Namen ihrer Mandantin abgeben.
- Die Kammer rät beiden Parteien dringend zu einer
kostengünstigen
Einigung. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung seitens
der RH wäre es
sinnvoll, wenn das RK durch ein Fallenlassen der
eingeforderten
Anwaltskosten entgegenkommen würde. Außerdem würde das
Gericht es für
fair erachten, wenn das RK bei der Höhe des Streitwerts
nachgeben würde.
- Bis 29.03.06 besteht noch die Möglichkeit zu weiteren
Erklärungen.
Die Verkündung findet dann am Do, 27.04.06 statt.
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Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 14.05.08
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