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Bericht
Hanseatisches Oberlandesgericht
Zivilsenat 7
Sitzung, Dienstag, den 12. September 2006

Rolf Schälike - 12.09.2006

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 12.09.2006

 

Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit bestand in Anwälten und Mitarbeitern der Seiten und meiner Wenigkeit.

Prof. Dr. Prinz stelle der Vorsitzenden seine neuer Mitarbeiterin Frau Kunt vor: "Möchte dem Senat Frau Kunt vorstellen. Hat sich in der Sache [Osterloh] bei uns verdient gemacht." Danach wurde etwas später Frau Dr. Kohtes vorgestellt. Sie vertrat allerdings nicht Osterloh, sondern Bruno Eyron.

Verkündungen

Die Verkündungen in den beiden Sachen, welche ich als Zuschauer erleben konnte, erfolgen am Ende der Sitzung. Wann dies Ende eintritt, konnten mir der Senat nicht Sagen. Habe meinen Wunsch nach Erhalt der Entscheidungen in den Fällen Eyron und Osterloh angemeldet.

Bis jetzt keine Information erhalten. Wir werden sehen.

 

Berichterstattung untersagt: kein öffentliches Interesse

In Sachen 7 U 80/06  (324 O 760/05) Bruno Eyron gegen Springer waren interessant die Ausführungen der Vorsitzenden Frau Dr. Raben:

Wir haben solche Fälle schon öfters verhandelt.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts kannten wir auch nicht.

Hätten auch anders entscheiden als das Bundesverfassungsgericht.

Es geht um die Berichterstattung über den Prozess im Zusammenhang mit dem Oktoberfest. Warum [gab es den Prozess], wie [kam es dazu]?

Der Kläger hat keine Drogen genommen. Er ist verurteilt worden zu was? Über diese Straftat ist berichtet worden.

Auf den Einwand, dass die Berichterstattung keine erhebliche Beeinträchtigung für den Kläger bedeute muss man sagen, dass eine Vielzahl von Lesern es für schlimm finden, wenn eine solche Straftat begangen wird. Es ist dabei egal, wie sein Umfeld darüber denkt.

Es ist immer eine Beeinträchtigung.

Dann hat der Beklagte vorgebracht, dass strafbar Drogenbesitz, der Drogengebrauch nicht sei.

Der Kläger hatte Heroin in der Tasche und in der Nase. Das war für die Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar, trotz Anwesenheit von Fahndern. Das konnte die Öffentlichkeit nicht von sich aus aufnehmen.

Die Festnahme fand zwar öffentlich statt, aber nicht die Straftat.

Bei Jugendlichen sei der Kläger bekannt und habe Vorbildfunktionen, wurde vorgetragen. Die Vorbildfunktion sei nicht ohne weiteres zu erkennen.

Im übrigen ist das zu Papier gebracht. Soweit er als Kommissar im Film bekant ist, so bezieht sich seine Vorbildfunktion auch nur auf diese Rolle. Wir bleiben dabei, bezieht sich  nicht auf ihn persönlich.

Nach der ersten Verurteilung hat er verneint, dass er wieder Drogen nimmt. Wir meinen, die Grundsätze des BGH-Urteils vom 15.11.2005 [Presse durfte über Verkehrsverstoß von Ernst August Prinz von Hannover berichten ] passen nicht in der Anwendung. Besonders markant, außer dass er Schauspieler ist, ist er nicht aufgetreten.

Das Interesse an Eyron ist nicht ganz gering, aber unerheblich.

Es durfte nicht berichtet werden, so dass die Berufung keinen Erfolg haben wird.

Der Beklagtenanwalt widersprach:

... .

Die relative Öffentlichkeit des Oktoberfestes sollte berücksichtigt werden.

Das erwähnte BGH-Urteil über den "rasenden August" ist nicht auf seine Person abgestellt.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben erwiderte:

Das öffentliche Interesse der Strafverfolgung ist vorhanden, aber nicht gleich bei der Berichterstattung.

Nicht bei jedem Straftatbestand besteht ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung.

Anwalt Prof. Prinz erläuterte zusätzlich:

Es ist schon vielfach entschieden mit allen erdenklichen Argumenten. Der Senat hat richtig entschieden.

Habe gestern das Bundesverfassungsgericht angerufen. Es gibt drei Beschwerden, die nicht angenommen wurden.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Der Fall steht auf der Kippe. Es ist kein Selbstgänger.

Aber wir haben entschieden.

... .

Der Streitwert wurde auf 20.000,00 EUR festgelegt, wie in der 1.Instanz.

Die offizielle Entscheidung ist mir nicht bekannt.

 

Noch interessanter war der nächste Fall der VW-Affäre

 

Bernd Osterloh vs. Wolfgang Kubicki - VW-Affäre

Aus der Presse entnehme ich ohne weitere Bestätigung und Recherche:

Gebauers Anwalt, der FDP-Politiker Wolfgang Kubicki versucht den von VW gegen Gebauer erhobenen Vorwürfen entgegenzutreten, Schadensersatz einzuklagen sowie Entschädigung.

Gebauer hat in der „Bild”-Zeitung die Vorwürfe von Volkswagen als „völlig lächerlich” zurückgewiesen. „Ich habe mich nie zu Lasten des Konzerns bereichert. VW will mich zum Bauernopfer dafür machen, daß ich jahrelang auf Anweisung des Vorstands die Gunst der Betriebsräte kaufen mußte.”

Auf Grund des massiven öffentlichen Drucks hat Anwalt Wolfgang Kubicki Gebauer zitiert mit der Behauptung, der Vorstandsvize Bernd Osterloh habe wie alle anderen von der Begünstigung der Betriebsräte gewusst.

Derart seinen Mandanten zu zitieren wurde dem Anwalt Kubicki durch die Pressekammer verboten.

An diesem Dienstag ging es um die Berufung gegen die Entscheidung der Pressekammer.

Nun kommen meine Verhandlungsnotizen in Sachen 7 U 69/06 Bernd Osterloh gegen Wolfgang Kubicki

Es war das Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Hamburg - 05.05.2006 - Az: 324 O 760/05

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Zunächst geht es um die Vorfrage, kann der Antragsgegner als Störer in betracht kommen? Er ist Anwalt.

Wenn man sich in der Öffentlichkeit wehren will, kann man das im Gericht tun. Das gilt auch für Herrn Gebauer. Da darf man alles tun, um sich zu verteidigen.

Man kann Beschuldigungen tätigen, diesen braucht die Kammer nicht vollständig zu folgen.

Darf man sich außerhalb des formalisierten Verfahrens in verunglimpfender Art äußern?

Wenn sie [die Anwälte] das dennoch tun, müssen sie sich verantworten.

Hier ging es um ein Interview. Der Interviewte hat sich geäußert. Diese Hürde besteht nicht.

Der frühere Vorsitzende habe von diesen Missständen gewusst und nichts unternommen hat der Beklagte im Interview gesagt.

Er habe gewusst, dass Frau Barros, [Geld für Liebeleistungen durch VW erhielt].

Das muss der Beklagte glaubhaft machen.

Es gibt dazu die Eidesstattliche Versicherung von Gebauer. Der Spaziergang in Stockholm sei jedoch unerheblich.

Es wird zwar dort von Frau Barros gesprochen, aber nicht davon, ob diese von VW bezahlt wurde.

März 2003 ... wurde Andriana Barros ordentlich bezahlt. 08.11.2005 unter vier Augen... .

Das ist keine Vernehmung, das ist eine Eidesstattliche Versicherung.

Außerdem gibt es die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers.

Das Vernehmungsprotokoll von Riffel und Hartz geben nicht her.

Wir haben zwei Eidesstattliche Versicherungen. Das wäre non liquet.

Welcher sollen wir glauben, wissen wir nicht, brauchen es auch nicht zu wissen.

Beklagtenanwalt Herr Kerssenbrock:

Schriftlich zu behaupten ist erlaubt. Im Interview nicht?

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Haben wir nicht gemacht ... .

Beklagtenanwalt Herr Kerssenbrock:

Es waren notwendige Äußerungen. Wenn sie diese Verfahren im stillen Kämmerchen durchführen, kommt der Mandant in einen enormen Druck.

Da muss der Anwalt öffentlich werden und dem Mandanten helfen.

Es gehört zu den Aufgaben des Anwalts, damit der Mandant keinen Unsinn redet.

Kubicki hat lediglich eine Äußerung von Gebauer angeführt. Hat nur das wiedergegeben, was in der staatsanwaltlichen Vernehmung gesagt wurde.

Herr Kubicki kann das in diesem Verfahren sagen, dann kann ihm das nicht über eine Einstweilige Verfügung verboten werden.

Das ist unschlüssig.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Im Gericht kann man sagen, was man will.

Beklagtenanwalt Herr Kerssenbrock:

Er äußerte nur die Meinung eines Anderen. Hier haben wir es mit einer massiven Einschränkung des anwaltlichen Mandats zu tun.

Das reicht über den [persönlichen Fall] hinaus und geht auch an die Öffentlichkeit.

Das wird Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Es geht um die Frage des Anwaltsprivilegs.

Wenn Sie [Frau Raben] den Verlauf der Affäre verfolgt haben und die scheibchenweisen .... der berühmten Eigenbelege ... .

Der gesamte Betriebsrat ist eingeladen und bedient worden. Wenn man den gesamten Komplex sieht, was das Gericht kennt.

Der Antragsteller müsste an Autismus leiden. Alle habe es gewusst, nur der Stellvertreter hat es nicht gewusst.

Es ist nicht gesagt worden, Liebesdienste seien bezahlt worden, sondern sie sei nie bezahlt worden.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Es nützt nicht, dass Sie Zeugen madig machen. Sie müssen glaubhaft machen und beweisen.

Beklagtenanwalt Herr Kerssenbrock:

Wenn Sie das formale non liquet feststellen, dann wird richterlich entschieden. Das ist Ihre Aufgabe der Würdigung.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Vielleicht wird es ein Hauptverfahren geben.

Klägeranwalt Prof. Prinz:

Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein.

Herrn Gebauer verbieten, aber dem Anwalt erlauben, das geht nicht.

Was Herr Osterloh gewusst hatte, habe nicht im Strafverfahren [Widerhall] gefunden.

Ich habe oft Interviews gegeben zur Vertretung von Mandanten, aber nie verleumderisch.

Beklagtenanwalt Herr Kerssenbrock:

Herr Kabicki hat nicht verleumdet.

Klägeranwalt Prof. Prinz:

Habe auch nie so etwas Belastendes gesagt. Man hätte auf diese Äußerung verzichten sollen. Non liquet ist das Beste, was herauskommen kann für Sie.

Treten Sie ruhig in eine Verfassungsbeschwerde ein.

Wir haben gerade über einige Verfassungsbeschwerden gesprochen in unserem Hause. Da wir immer die Antwort erhalten: "Zur Entscheidung nicht angenommen," verzichten wir gegenwärtig auf Verfassungsbeschwerden.

Beklagtenanwalt Herr Kerssenbrock:

Herr Kubicki gab nur das wieder, was Gebauer in der Vernehmung sagte.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Immer wieder. Was hat das für Konsequenzen?

Beklagtenanwalt Herr Kerssenbrock:

Welche Konsequenzen hat das, wenn Sie ihm das verbieten?

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Distanzierung.

Wenn das historisch so gewesen ist, dass er das gesagt hat, wenn es aber inhaltlich nicht stimmt, geht es nicht, das zu behaupten.

Wir werden darüber entscheiden.

... .

Streitwert 40.000,00 EUR.

Die Entscheidung des Senats ist uns unbekannt.

Die Berufung wurde offenbar zurückgewiesen.

12.07.2007 Es gab noch eine Gehörsrüge beim BGH, 12.06.2007 - VI ZR 206/06

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 14. Mai 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.  (08.07.1997 - 1 BvR 1621/94); BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.).  Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von der Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte.

So kann nicht schon deshalb angenommen werden, das Berufungsgericht habe sich mit dem spezifischen Verfahrensgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites nur unzureichend befasst, weil das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. September 2006 teilweise wortgleich formuliert ist mit dem vorausgegangenen Urteil vom 21. März 2006 im Verfahren 7 U 134/05. Das Gericht ist nicht gehindert, auf Entscheidungsgründe anderer Entscheidungen Bezug zu nehmen und eine wortgleiche Begründung zu verwenden, wenn es sich um gleich gelagerte Fälle handelt und in tatsächlicher Hinsicht keine Divergenzen gegeben sind. Im Bericht vom 29. September 2004 über die Festnahme des Klägers, der Gegenstand des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. März 2006 ist, ging es um den Vorwurf des Kokainkonsums, der vom Kläger nicht bestritten worden ist. Somit handelte es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung oder um eine Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren über eine unaufgeklärte Straftat. Dementsprechend unterscheidet sich dieser Bericht nicht maßgeblich von dem am 7. Juli 2005 veröffentlichten, der dem Streitfall zugrunde liegt. Die im vorliegenden Berufungsurteil vorgenommene Angleichung der Formulierungen setzt außerdem voraus, dass sich das Berufungsgericht in der Sache damit auseinandergesetzt hat und sodann die bereits im früheren Urteil enthaltene Begründung für den nunmehr zu entscheidenden Fall für ebenfalls zutreffend erachtet hat. Das Berufungsgericht hat auch bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über ein öffentliches Strafverfahren gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Angeklagten die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und seine Entscheidung zugunsten des Persönlichkeitsschutzes unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 ff. [BVerfG 05.06.1973 - 1 BvR 536/72]; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464 [BVerfG 25.02.1993 - 1 BvR 172/93]; Senat, BGHZ 143, 199 ff. [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99]; BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04 (Nennung des Namens von Ernst August von Hannover im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Verkehrsübertretung in Frankreich; Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung; Veröffentlichung eines Fotos des ohnehin weithin bekannten Klägers; Bereich rein privater Betätigung" Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275) getroffen. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Verkennung der Abwägungskriterien ist bei einer Gesamtbetrachtung der Urteilsbegründung nicht gegeben. Auch wenn das Ergebnis der Sichtweise der Beklagten widerspricht, so rechtfertigen Wertungsunterschiede im Einzelfall die Zulassung der Revision nicht. Dass die Beklagte die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Müller   Greiner   Diederichsen  Pauge   Zoll

Der Text ist leicht kommentiert und weicht vom  Original etwas ab.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.09.06
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