Rolf Schälike - 12.-14.05.2006
Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. Öffentlichkeit war heute vertreten. Während der fünfzehn Minuten zur Verhandlung von vier inhaltsgleichen Anträge der Familie Schröder saßen im Publikum acht Zuschauer.
Die ersten drei Minuten der erstmals pünktlich um 9:55 begonnenen Verkündung gab es kein Publikum, aber dafür drei Richter. Ich behaupte mutig, es war das erste Mal seit Jahren. Bravo !!! Meine Verspätung um zwei Minuten führte dazu, dass ich nur noch eine Verkündung zu hören bekam. Dafür wurde der vollständige Tenor verlesen. Verstanden habe ich nicht mehr als Bahnhof, da mir weder die Klage noch die Einstweilige Verfügung vorlag.
Pressekammer: "Badenia vermutlich verantwortlich für Selbstmord" darf nicht behauptet werden. Der Fall von BADEDNIA gegen die Anwälte Reiter und Collegen von www.badenia-opfer.de (Az.: 324 O 908/05) wurde am 10.03.06 verhandelt. Darüber habe ich seinerzeit berichtet. BADENIA obsiegte. Wie stellt sich mir der Fall dar:
Unstrittig hat die achtundzwanzigjährige Anja
Schüller Selbstmord begangen. Die Urteile der Pressekammer kennend und wissend, dass die Pressekammer Hamburg nach der selbst bestimmten juristischen Wahrheit, welche sich von der materiellen Wahrheit weit entfernen kann, urteilt, empfinde ich dieses Urteil als Skandal. Wir werden berichten nach Erhalt des Urteilsbegründung.
Interessant wäre in diesem Zusammenhang heute nur die Urteilsverkündung in Sachen Ex-Kanzler Schröder gegen die Associated Newspapers Ltd. aus England (Az.: 324 O 702/04). Dauert nun schon fast anderthalb Jahre und wird wieder verschoben. Diesmal auf den 19.05.06. Mal sehen, was die Engländer dazu sagen.
Anwalt Helmuth Jipp wird bestimmt wieder verlieren In Sachen 324 O 90/06 klagte Prof. Dr.h.c. Piëch gegen den "stern". Anwalt Helmuth Jipp vergaß die Anwaltrobe überzuziehen. Er saß in seinem grauen Anzug der Richterin Käfer direkt gegenüber. Den Wollte Anwalt Helmuth Jipp gar dem Gericht seine Meinung bezüglich des Gerichts demonstrieren? Promi-Anwalt Prof. Dr. Prinz, welcher Prof. Dr.h.c. Piëch vertrat, lachte und versuchte Jipp zu beweisen, dass die beiden Kinder nicht während der zweiten Ehe seines Mandanten, in welcher er drei Kinder zeugte, entstanden. Anwalt Jipp: Der ganze Artikel ist positiv. So sieht sich Piëch selbst. Der Autor hat das übernommen, was in dem Buch von Piëch darüber stand - wo man sich durchsetzen kann und wie man durchmarschiert. Dann wurde vergnügt über die "Sau rauslassen", "Wildsau", "Hühner totfahren", "Bauern zittern um ihre Hühner", "Haussegen mit den fünf Kindern hängt schief", "Frauen ausspannen unter Verwandten" etc. diskutiert. Kann denn von jemanden, der vor 61 Jahren mit Vergnügen Hühner überfuhr und das auch so mit möglichen Stolz schreibt, behauptet werden, dass nach wie vor die Bauern in der Gegend um ihre Hühner bangen. Nicht minder schlimm, wenn Herr Prof. Dr.h.c. Piëch vor 34 Jahren die Ehefrau seinem Verwandten ausspannte, jetzt zu schreiben, die Ehemänner zittern, und Prof. Dr.h.c. Piëch baggere Ehefrauen an. Beide Anwälte buhlten um die Gunst des vergnügten Vorsitzenden. Anwalt Jipp ahnte, dass Prof. Dr. Prinz andere Quellen besitzt, was Prof. Dr. Prinz abstritt. Dann aber mitteilte, dass er sich mit Frau Raben, der Richterin am Hanseatischen Oberlandesgericht, schon unterhalten hatte. "Sehen Sie, da haben Sie eine andere Quelle," bemerkte Anwalt Jipp richtig. Und wir erhielten einen kurzen Einblick in die Form von Entscheidungsfindungen bei der Pressekammer Hamburg. Prof. Dr. Prinz kam etwas zu spät zur Verhandlung, nicht weil es Stau gab, sondern weil er sich im Korridor längere Zeit mit Richter Zink unterhalten hatte. Noch eine Quelle, die Anwalt Jipp nicht besaß. Danke für den Humor von Prof. Dr. Prinz, sein angenehmes Lächeln und seine sinnlosen, jedoch entscheidenden Erläuterungen. Anwalt Jipp war heute fahl, nicht überzeugend. Es fehlten die Spitzfindigkeiten und Gehässigkeiten. Oder finden sie den Angriff auf Anwalt Prof. Dr. Prinz: "Ihre Bemühungen haben nicht überzeugt," etwa überzeugend? Weiß denn Anwalt Jipp nicht, dass es darum geht, das Gericht und nicht den Anwalt der Gegenseite zu überzeugen? Kein Wunder bei den vielen, in letzter Zeit verlorenen Prozessen, dass Anwalt Jipp nicht gerade bei der Pressekammer Hamburg gut drauf war. Die Chancen stehen jedoch nicht ganz so schlecht: Der Vorsitzende zu den einzelnen Punkten:
Den Artikel kennen wir schon aus einem anderen
Verfahren. Die Entscheidung hören wir am 30.06.06, Raum 833, 9:55. Wir erfahren dann die Wahrheit über das Leben, das Fühlen, das Denken und das Verhalten von Prof. Dr.h.c. Piëch und wissen, ob er nach wie vor wie eine "Wildsau" Auto fährt und die Hühner vor ihm wegrennen, ob Ehemänner weiterhin um ihre Ehefrauen zittern müssen. Wird alles festgelegt von der Pressekammer Hamburg.
Vier mal klagte Familie Schröder Az.: 324 O 207/06, 324 O 208/06, 324 O 209/06, 324 O 210/06. Alles der gleiche Fall, alles gegen die gleiche Zeitung. In allen Fällen die gleichen Anwälte. Nur ein Mal klagte Frau Doris Schröder-Köpf, das andere Mal Tochter Karla-Maria Köpf und zwei Mal der Ex-Kanzler Gerhard Schröder. Die Schrödernahe Kanzlei Buse, Herberer, Fromm schickte diesmal nicht den Schröderfreund Michael Nesselhauf, sondern Frau Dr. Stephanie Vendt. Sie hatte es nicht schwer. Der Vorsitzende: Es gäbe eine Menge verschiedener Fotos, und in die Veröffentlichung der Fotos hätten die jeweiligen Kläger nicht eingewilligt. Ex-Kanzler Schröder sei unstrittig absolute Person der Zeitgeschichte. Man könne aber darüber nachdenken, ob man auch eine absolute Person der Zeitgeschichte sei, wenn man Urlaub mache. Dann gäbe es noch die Eltern-Kind-Situation. Wenn sie nicht für Dritte posiert haben, dann wäre der ungezwungene Umgang mit den Kindern nicht möglich [Meinung der Beklagten]. Der Leibwächter habe fotografiert, da würde der Gedanke des ungezwungenen Umgangs nicht mehr greifen [Meinung der Beklagten]. Es war zwar in Rom, einer Touristenstadt, und man wird erkannt. Aber wenn auch der Ort eine touristische Attraktion darstelle, das Eltern-Kind-Verhältnis müsse beachtet werden. Wir neigen der Klage stattzugeben. Dann wurde diskutiert über die Rolle des Leibwächters, genauer des Personenschutzbeamten. Den kenne die Familie schon Jahre, er gehöre dazu. Eine eidesstattliche Erklärung der Familie Schröder könne das belegen. Nun stieg die Familie in eine Kutsche, und die Leute standen Spalier. In einem solchen Fall könne man doch nicht von einem Schutzbedürfnis sprechen, widersprach der Anwalt aus der Kanzlei des Prof. Schweizer. Das Kind wollte mit der Kutsche fahren, erklärte Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt, es sei kein öffentlicher Auftritt geplant gewesen. Richter Dr. Korte kam der Anwältin juristisch zur Hilfe: Es sei nicht in Ordnung, wenn man eine Familie wie die Familie Schröder mit der Straßenöffentlichkeit nicht konfrontieren dürfe, ohne gleich konfrontiert zu werden mit der Medienöffentlichkeit. Der Beklagten-Anwalt sah seine Chance und argumentierte mit dem Erscheinen von Prominenten in Fußballstadien, wo diese genau wissen, dass sich die Leute für sie interessieren werden. Es seien auch keine peinlichen Situationen. Die Unbefangenheit sei weg. Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Das Kutschefahren seien Kinderwünsche gewesen. Müssen die Kinder dafür bestraft werden, dass die Eltern prominent sind? Der Vorsitzende stellte klar: Muss doch mal wie jeder andere Fußball sehen können. Der Beklagten-Anwalt gab nicht nach: Es gibt Satellitenfotos, von den man aus die Touristenplätze sehen kann. Folgt man ihren Argumenten, dann müsse man der gesamten Bevölkerung klar machen, dass die Prominenten auch privat sein dürfen. Juristischer Irrtum. Richter Dr. Korte erläuterte diesen: Es ist schon ein Unterschied, ob fünfzehn Leute oder einhundertfünfzig Leute im Stadium den Prominenten sehen oder die Öffentlichkeit der "Bunten". und verwies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der Beklagtenvertreter meinte zwar, es ginge nicht um die Medienöffentlichkeit, sondern um die Befangenheit, und diese sei auch bei der Straßen- und Stadienöffentlichkeit nicht vorhanden. Danach hörte ich noch etwas von Öffentlichkeit und der Sozialsphäre, habe dies aber nicht verstanden. Jedenfalls wird zur Klage vom 17.03.06 am 09.06.06 um 9:55 im Saal 833 bestimmt zu Gunsten der Familie Schröder entschieden. Wie kann es auch anders sein? Viele Prominente sind mir bekannt. Nicht wenige davon benehmen sich immer wie in der Öffentlichkeit, auch zu Hause bei Besuch in der Wohnung. Ebenfalls in der Eltern-Kind-Situation. Bei den Adligen kennen wir das nicht anders. Ungezwungenes Verhalten erlebt kaum eine fremde Person. Die Familie Schröder war bestimmt in Rom auch der Öffentlichkeit wegen. Darf man davon ausgehen, dass die vom Sicherheitsbeamten privat geschossenen Fotos nie veröffentlicht werden dürfen wegen der Eltern-Kind-Situation? Wahrscheinlich mit Genehmigung der Familie Schröder schon. Schnell würden wir damit in den kommerziellen Hintergrund des Prozesses gelangen. Gemäß meiner Verschwörungstheorie bereitet die Familie Schröder in Deutschland russländische Verhältnisse für Presse- und Meinungsfreiheit vor. Diese Verhältnisse wären entscheidend für freies Walten russländischer Firmen in Deutschland. Nicht unbedeutend auch für das Portmonee der klagenden Familie.
Nicht zu vergessen: Vier Klagen in gleicher
Sache gegen die gleiche Beklagte bringen auch mehr Geld in die Kasse der
befreundeten Kläger-Kanzlei
Buse,
Herberer, Fromm. 09.06.06: Aussetzungsbeschluss auf den 21.07.06. 21.07.06: Allen vier Klagen wird stattgegeben. Den Beklagten wird verboten, die im Tenor näher beschriebenen Fotos zu verbreiten, weil diese die Rechte am eigenen Bild verletzen. Es sind alles Fotos von der Familie Schröder in Rom. Die Fotos berühren alle die Eltern-Kind-Situation, die nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) besonderen Schutz genießt. Bei der Abwägung der kollidierenden Rechte - Persönlichkeitsrecht und Recht auf Berichterstattung - ist dem Recht des Klägers eines höheres Gewicht beizumessen. Das sei in den einzelne Urteilen ausführlich ausgeführt. Urteil vom 21. Juli 2006 (Geschäfts-Nr. 324 O 207/06) In der Sache Viktoria Schröder ./. Bunte Entertainment Verlag GmbH erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2006 durch die Richter Buske, Zink, Dr. Korte für Recht: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen,
und / oder
und / oder
und / oder zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
II.
Die Beklagte trägt die
Kosten des Rechtsstreits. Urteil vom 21. Juli 2006 (Geschäfts-Nr. 324 O 208/06) In der Sache Klara Köpf ./. Bunte Entertainment Verlag GmbH erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2006 durch die Richter Buske, Zink, Dr. Korte für Recht: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen,
und / oder
und / oder zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
II.
Die Beklagte trägt die
Kosten des Rechtsstreits. Urteil vom 21. Juli 2006 (Geschäfts-Nr. 324 O 209/06) In der Sache Schröder ./. Bunte Entertainment Verlag GmbH erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2006 durch die Richter Buske, Zink, Dr. Kortefür Recht: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen,
und / oder
und / oder
und / oder zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
II.
Die Beklagte trägt die
Kosten des Rechtsstreits. Urteil vom 21. Juli 2006 (Geschäfts-Nr. 324 O 210/06) In der Sache Schröder-Köpf ./. Bunte Entertainment Verlag GmbH erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2006 durch die Richter Buske, Zink, Dr. Korte für Recht: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen,
und / oder
und / oder
und / oder zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
II.
Die Beklagte trägt die
Kosten des Rechtsstreits.
Dr. Peter Hartz klagte ebenfalls - Pressekammer schreibt wieder Geschichte Dr. Peter Hartz wurde vertreten von der Schrödernahen Kanzlei Buse, Herberer, Fromm. Wie konnte es auch anders sein? Haben doch beide Herren - Schröder und Hartz - Deutschland wegweisend geführt. Der Tagesspiegel wurde vertreten von der Kanzlei Schertz Bergmann, mir eher bekannt als Vertreterin von Medienopfern. Dr. Scherz kam nicht persönlich, schickte eine engagierte Anwältin. Trotzdem ungleiche Karten, beachtet man noch, dass verhandelt wurde vor der Pressekammer Hamburg. Hintergrund waren die Vorgänge um den Herrn Helmuth Schuster, vielleicht auch andere. In Sachen Dr. Peter Hartz gegen den Verlag Der Tagesspiegel (Az.: 324 O 87/06) ging es vor der Pressekammer Hamburg um folgendes: war Herr Hartz in Dubai dabei als Herr Helmuth Schuster das Angebot aussprach bzw. ihm das Angebot gemacht wurde? Hartz-Anwalt behauptet, sein Mandant sei nie in Dubai gewesen. Das könne die Vorstandssekretärin bezeugen, welche alle Auslandsreisen von Herrn Dr. Peter Hartz organisierte. Die Anwältin des Tagesspiegels hielt dagegen. Der indische Finanzberater Jagadeesh Raja könne die Anwesenheit bezeugen. Lebe allerdings in England. Au, au: Die Pressekammer und Zeugen! Dass sich da die Anwältin nicht irrt. Der Vorsitzende:
..... Dann wurde von der Kammer versucht, eine Kompromisslösung anzubieten. Richterin Frau Käfer machte folgenden Vorschlag: Erwiderung: "Hierzu stellen wir fest, dass Prof. Hartz an einem Gespräch, in dem von Herrn Jagadeesh Raja - der Vorsitzenden: jetzt käme es darauf an - ein solches Angebot unterbreitet wurde, nicht teilgenommen hat. Kein Dubai, keine Reise. Die Beklagtenvertreterin wollte festgestellt wissen, dass dies ein neuer Streitgegenstand sei. Der Vorsitzende: Eine prozessleitende Anordnung soll vom Amts wegen erfolgen. Damit war die Sache für heute erledigt.
Die Pressekammer als "Erpresser" Das war lustig im Fall Sabine Christiansen vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag. Frau Christiansen ging gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts in Berufung. Das Hick-Hack war weniger interessant. Die Kammer wollte die Entscheidung am Dienstag verkünden. Das geht aber nur mit der Zustimmung der Parteien. Die Berufungsbeklagten stimmten nicht zu und bestanden auf der Entscheidung noch an diesem Freitag. Der Vorsitzende mehrmals: Den Tenor können wir am Dienstag verkünden mit Ihrem Einverständnis, ansonsten erst in drei Wochen. Es wurde gestritten. Richter Dr. Weyhe: Das sind erpresserische Methoden. Der Beklagtenanwalt: Haben Sie gesagt. Richter Dr. Weyhe: Deswegen wollte ich Ihnen das abnehmen. Die Entscheidung fiel fünfzig Minuten später. Natürlich zu Gunsten von Frau Sabine Christiansen. Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 14.10.2004 wird bestätigt. Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Doch keine Erpressung.
Während der Sitzung herausgehörte Leitsätze
Ehetrennung:
Berichterstattung über Auseinandersetzung mit
den Kindern ist ein hinreichend schweres Verschulden. Franziska van Almsick keine absolute Person der Zeitgeschichte
Franziska van Almsick ist nicht eine absolute
Person der Zeitgeschichte. War sie vielleicht mal.
Bilder mit und ohne Texte
Fehlende Zustimmung
Höhe einer Entschädigung
Das Deutsche Wörterbuch kam heute zu kurz, obwohl ein paar für mich neue Worte diskutiert wurden, wie Straßenöffentlichkeit und Medienöffentlichkeit. Wichtig für Prominente zur Einschätzung des Klage-Erfolgs bezüglich deren Persönlichkeitsrechts.
Der Verweis auf diese verheerende Entscheidung hat heute nicht gefehlt. In der Sache .....
Heute mal nichts.
Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]: "So ist es. Dann muss man mit Klammern arbeiten [weiter leise] oder unterstreichen." "Der Fall hat relativ Vieles, relativ Weniges, wenig Neues." "Soll entschieden werden, vermutlich?" "Wenn das Poster in acht Monaten [nach dem Ereignis] erschienen wäre, dann kann man heftig streiten." "Wenn ich bei Karstadt eine Bratpfanne kaufe. dann nicht mit der Absicht, Karstadt mit der Pfanne über den Kopf zu hauen." [Erläuterung zur Rechtssprechung] "Sollen wir entscheiden? Bei uns gibt´s dann nur einen Achtzeiler." [Falls die Berufung nicht zurück genommen wird.] "Wir sind in kleinen Dingen groß." "Wenn noch einer kommt, dann würden wir die Serie verbieten." "Die Männer sagen nicht mal den Frauen immer alles." "Es ist ein schöner Fall."
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Rolf Schälike |