Berichterstattung nach Ausscheiden eines Politikers
(Joschka Fischer)
Geschäftsnummer:
9 U 220/06
27 O 555/06 Landgericht Berlin
Verkündet am 26.06.2007
KAMMERGERICHT BERLIN
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Joseph Fischer
Antragssteller und Berufungsführer
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schertz Bergmann,
gegen
Heinrich Bauer Verlag
Prozessbevollmächtigte:
Lovells
hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 01.06.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe und
die Richter am Kammergericht Bulling und Damaske für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
31. August 2006 (27 O 555/06) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro
vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung bzw.
Veröffentlichung eines Fotos in der Ausgabe 43/2005 der von der
Beklagten verlegten Zeitschrift "nnnn " vom nnnnnn 2005 sowie auf
Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Der Kläger hat zunächst Klage mit dem Antrag erhoben, es der Beklagten
zu untersagen, Bilder des Klägers "in seinem privaten Alltag, wie in der
Anlage K1 geschehen, zu veröffentlichen ...". Nachdem er später den
Hilfsantrag angekündigt hat, "Bildnisse des Klägers zu veröffentlichen
..., wie in "nnnn " Nr. n vom nnnnnn 2005 geschehen", hat er in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als Klageantrag zu 1) den
ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe gestellt,
dass die Worte "in seinem privaten Alltag entfallen. Darüber hinaus hat
er mit dem Klageantrag zu 2) Rechtsanwaltskosten für die
außergerichtliche Abmahnung geltend gemacht.
Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts auf den Tatbestand des
angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Dem Kläger ist das Urteil des Landgerichts vom 31. August 2006 am 13.
September 2006 zugestellt worden. Mit seiner am 10. Oktober 2006
eingelegten und am 10. November 2006 begründeten Berufung verfolgt der
Kläger seine Klageanträge weiter.
Der Kläger meint, das angegriffene Foto sei kein Bildnis aus dem Bereich
der Zeitgeschichte. Ein zeitlicher Zusammenhang zu seinem Rücktritt von
politischen Ämtern habe im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht mehr
bestanden. Zudem bilde ihn das Foto an einem Ort der Abgeschiedenheit
ab. Insoweit sei sein privater Rückzugsbereich betroffen, in dem er
mittels Teleobjektiv unbemerkt abgeschossen worden sei.
Er behauptet, das Foto gebe nicht eine "Passantensicht" wieder, sondern
sei von einer Wohnung oder einem Büro in einem der gegenüberliegenden
Häuser aus aufgenommen worden.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 27 O 555/06, vom 31.
August 2006 abzuändern und es der Beklagten bei Meidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Komplementär, zu
untersagen, Bildnisse des Klägers und Berufungsklägers, wie in "nnnn "
Nr. n vom nnnnnn 2005 geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 540,64 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit Rechtshängigkeit (7. Juni 2006) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie meint, der Kläger habe erstinstanzlich den Klageantrag zu 1)
eingeschränkt, dem habe die Beklagte jedoch widersprochen, so dass der
ursprüngliche Klageantrag nach wie vor zur Entscheidung stehe.
Jedenfalls habe die Kostenentscheidung des Landgerichts die
Antragsänderung nicht berücksichtigt.
Die Beklagte hält die Verbreitung des Fotos für zulässig. Bei dem Kläger
handele es sich um eine absolute Person der Zeitgeschichte. Der Rückzug
des Klägers vom Politikerleben in den privaten Alltag habe auch im Bild
dargestellt werden dürfen. Zudem belege das Foto das Fehlen des Klägers
beim seinerzeit stattfindenden außerordentlichen Parteitag der Grünen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
A:
1. Der in der Berufungsinstanz verfolgte Klageantrag auf Unterlassung
der Veröffentlichung bzw. Verbreitung des beanstandeten Fotos ist
zulässig.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe erstinstanzlich den
ursprünglich gestellten Klageantrag zu 1) eingeschränkt, dem habe die
Beklagte widersprochen, so dass das Landgericht über den ursprünglichen
Klageantrag hätte entscheiden müssen, steht dem nicht entgegen, weil der
Kläger mit seiner Berufung lediglich eine Verurteilung der Beklagten in
dem Umfang des eingeschränkten Antrages ...
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Rolf Schäike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.06.08
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