Buskeismus


Home    Sitemap

Berichterstattung nach Ausscheiden eines Politikers (Joschka Fischer)

Geschäftsnummer:
9 U 220/06
27 O 555/06 Landgericht Berlin

Verkündet am 26.06.2007

KAMMERGERICHT BERLIN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
Joseph Fischer
Antragssteller und Berufungsführer

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schertz  Bergmann,

gegen

Heinrich Bauer Verlag

Prozessbevollmächtigte:
Lovells

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 01.06.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe und die Richter am Kammergericht Bulling und Damaske für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2006 (27 O 555/06) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung bzw. Veröffentlichung eines Fotos in der Ausgabe 43/2005 der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "nnnn " vom nnnnnn 2005 sowie auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Der Kläger hat zunächst Klage mit dem Antrag erhoben, es der Beklagten zu untersagen, Bilder des Klägers "in seinem privaten Alltag, wie in der Anlage K1 geschehen, zu veröffentlichen ...". Nachdem er später den Hilfsantrag angekündigt hat, "Bildnisse des Klägers zu veröffentlichen ..., wie in "nnnn " Nr. n vom nnnnnn 2005 geschehen", hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als Klageantrag zu 1) den ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe gestellt, dass die Worte "in seinem privaten Alltag entfallen. Darüber hinaus hat er mit dem Klageantrag zu 2) Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung geltend gemacht.

Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Dem Kläger ist das Urteil des Landgerichts vom 31. August 2006 am 13. September 2006 zugestellt worden. Mit seiner am 10. Oktober 2006 eingelegten und am 10. November 2006 begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Der Kläger meint, das angegriffene Foto sei kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Ein zeitlicher Zusammenhang zu seinem Rücktritt von politischen Ämtern habe im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht mehr bestanden. Zudem bilde ihn das Foto an einem Ort der Abgeschiedenheit ab. Insoweit sei sein privater Rückzugsbereich betroffen, in dem er mittels Teleobjektiv unbemerkt abgeschossen worden sei.

Er behauptet, das Foto gebe nicht eine "Passantensicht" wieder, sondern sei von einer Wohnung oder einem Büro in einem der gegenüberliegenden Häuser aus aufgenommen worden.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 27 O 555/06, vom 31. August 2006 abzuändern und es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Komplementär, zu untersagen, Bildnisse des Klägers und Berufungsklägers, wie in "nnnn " Nr. n vom nnnnnn 2005 geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 540,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (7. Juni 2006) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie meint, der Kläger habe erstinstanzlich den Klageantrag zu 1) eingeschränkt, dem habe die Beklagte jedoch widersprochen, so dass der ursprüngliche Klageantrag nach wie vor zur Entscheidung stehe. Jedenfalls habe die Kostenentscheidung des Landgerichts die Antragsänderung nicht berücksichtigt.

Die Beklagte hält die Verbreitung des Fotos für zulässig. Bei dem Kläger handele es sich um eine absolute Person der Zeitgeschichte. Der Rückzug des Klägers vom Politikerleben in den privaten Alltag habe auch im Bild dargestellt werden dürfen. Zudem belege das Foto das Fehlen des Klägers beim seinerzeit stattfindenden außerordentlichen Parteitag der Grünen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

A:
1. Der in der Berufungsinstanz verfolgte Klageantrag auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung des beanstandeten Fotos ist zulässig.

Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe erstinstanzlich den ursprünglich gestellten Klageantrag zu 1) eingeschränkt, dem habe die Beklagte widersprochen, so dass das Landgericht über den ursprünglichen Klageantrag hätte entscheiden müssen, steht dem nicht entgegen, weil der Kläger mit seiner Berufung lediglich eine Verurteilung der Beklagten in dem Umfang des eingeschränkten Antrages ...

 

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schäike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.06.08
Impressum