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Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 7 W 9/07 - Löschungspflichten aus Online-Archiven; PKH-Antrag

Leitsatz (Adrian Schneider - Telemedicus)

Die Veröffentlichung des Namens eines Straftäters in Pressearchiven kann auch im nachhinein rechtswidrig werden, wenn im Laufe der Zeit das öffentliche Interesse an der namentlichen Berichterstattung verblasst und das Resozialisierungsinteresse des Straftäters überwiegt.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Beschluss

Geschäftszeichen:
7 W 9/07
324 O 763/06
Verkündet am:
28. März 2007
 

In dem Rechtsstreit

......

- Kläger und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtige/r
Rechtsanwälte xxx

gegen

xxxx GmbH
vertreten durch den Geschäftsführung
xxx

- Beklagte und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xxx

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg,
7. Zivilsenat, am 28. März 2007, durch die Richter Dr.Raben, Lemcke, Meyer

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 0 763/06, vom 3.1.2007 abgeändert. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. (…) den Bedingungen eines beim Landgericht Hamburg zugelassenen Rechtsanwalts zur Vertretung beigeordnet.

Gründe:

I.    Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, über ihn im Zusammenhang mit dem Mord an (…) Namensnennung zu berichten. Der Mord geschah im Juli 1990. Der Antragsteller wurde etwa ein Jahr später festgenommen und im Mai 1993 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Aus einem anderen Beschwerdeverfahren (Geschäftsnummer 7 W 20/07) ist dem Senat bekannt, dass die im Hinblick auf die Schwere der Schuld anzunehmende Mindestvollstreckungszeit für den Antragsteller am 2.7.2007 abläuft (Beschluss des Landgerichts Marburg Geschäftsnummer 7 StVK 115/04). Ausweislich des mit der Beschwerdebegründung (als Anlage K 5 (2) in Kopie) eingereichten Beschlusses des OLG Frankfurt am Main vom 1.8.2006 (Geschäftsnummer 3 Ws 389/06 (StVollz)) sind dem Antragsteller Vollzugslockerungen nebst flankierenden Maßnahmen zu gewähren. Der Antragsteller behauptet, bereits Freigänger zu sein.

Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 3.1.2007 zurückgewiesen, auf dessen Gründe zur weiteren Sachdarstellung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird. Der Antragsteller hat dagegen am 16.1.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.    Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.    Dem Antragsteller ist gemäß §§ 114 ff. ZPO für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Unterlassungsklage zu bewilligen. Denn dieser Klage kann nach der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden Beurteilung eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden dürfen, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weit gehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt würde (vgl. BVerfG NJW 2003, 1857, zitiert nach Juris: Rn.7).

Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Unterlassung einer seinen Namen nennenden Berichterstattung vom Mord an (…) §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlangen kann.

Wie das Landgericht zutreffend im Grundsatz ausgeführt hat, folgt aus dem langen Zeitablauf sowie im Hinblick auf die Resozialisierung des Antragstellers aus seiner bevorstehenden möglichen Haftentlassung ab dem 2.7.2007, dass er die weitere Veröffentlichung seines vollen Namens im Zusammenhang mit dem Mordfall nicht dulden muss (vgl. BVerfGE 35, 202 ff.; BVerfG NJW 2000,1859 ff.). Die Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den gemäß Art. 5 Abs.1 GG geschützten Interessen des Publikationsorgans und der Öffentlichkeit an umfassender Information dürfte zu einem Überwiegen der Rechte des Antragstellers führen.

Gegenüber einem Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG haben die Einwendungen der Antragsgegnerin kein so großes Gewicht, dass der Unterlassungsklage eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO abgesprochen werden kann.

a)     Die dem Antragsteller vorgehaltene Presseerklärung seines Verteidigers vom 15.4.2005 (Anlage B 1) wurde mehr als zwei Jahre vor dem Ablauf der Mindestverbüßungszeit am 2.7.2007 abgegeben. Selbst wenn eine Reaktualisierung des öffentlichen Interesses durch die Presseerklärung dem Antragsteller zuzurechnen wäre und deshalb sein Anonymitätsinteresse im Jahr 2005 oder sogar bis April 2006 eingeschränkt gewesen wäre, war dies jedenfalls im Juni 2006 - zur Zeit der Abmahnung der Antragsgegnerin - im Hinblick auf das zunehmende Resozialisierungsinteresse nicht mehr der Fall.

b)    Erst recht gilt diese Einschätzung mangels zeitlichen Zusammenhangs für einen Artikel in der Zeitschrift (…), von dem die Antragsgegnerin vorträgt, er gehe auf ausführliche Auskünfte des Antragstellers zurück; denn der zitierten Entscheidung des OLG München vom 16.1.2007, 18 U 5093/06 (S. 8, Anlagenkonvolut K 5) ist zu entnehmen, dass dieser Artikel bereits im Jahr 1999 erschien.

c)    Was den Inhalt der Internet-Seite des früheren Verteidigers des Antragstellers angeht, der dort die Presseerklärung vom 15.4.2005 und Zeitungsartikel über Wiederaufnahmeanträge aus den Jahren 1999 bis 2004 (Anlage B 1, Anlagenkonvolut B 2) bis Mitte 2006 im Internet verbreitete, so behauptet der Antragsteller, dass er davon keine Kenntnis gehabt habe und verweist darauf, dass er selbst seit dem Jahr 2004 gegen die Veröffentlichung seines Namens vorgegangen sei (Anlagenkonvolut K 5, unter anderem mit einem Schreiben an die (…) AG wegen eines Artikels mit der Überschrift "(…) in Wahrheit von diesem Frauenheld erschlagen?", den die Internetseite des früheren Verteidigers wiedergab). Demgegenüber hätte es der Antragsgegnerin oblegen, für eine Einwilligung des Antragstellers in den ihn betreffenden Inhalt des Internet-Auftritts seines früheren Verteidigers Beweis anzutreten, da es sich dabei um die tatsächlichen Grundlagen einer Einwendung gegen den Unterlassungsanspruch handelt.

d)     Auch der Einwand der Antragsgegnerin, der angegriffene Beitrag sei nur noch in ihrem Online-Archiv abrufbar und werde nicht im Rechtssinne verbreitet, steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zugang zu dem so genannten Online-Archiv für einen Internetnutzer sehr viel einfacher ist als die Nutzung eines herkömmlichen Zeitschriftenarchivs: Schon die Eingabe von Stichworten oder Eckdaten in die Suchfunktion der Online-Ausgabe der (…) oder eine Internet-Suchmaschine ermöglicht vom häuslichen Computer aus die Einsichtnahme in die im Internetauftritt der Antragsgegnerin archivierten Artikel.

Auf diese Weise kann sich jeder Interessierte, der nur den Namen des Antragstellers eingibt, mit Hilfe eines Internetanschlusses über dessen Verurteilung informieren, solange der beanstandete Artikel mit voller Namensnennung im Netz vorhanden ist. Dadurch ist die Gefahr einer fortdauernden Stigmatisierung des Antragstellers - auch in Anbetracht der zunehmenden Nutzung des Internets -ungleich höher als bei einer Archivierung des Artikels in einem herkömmlichen Medienarchiv, zu dem die Allgemeinheit nicht ohne weiteres Zugang hat.

In Anbetracht der schwer wiegenden Beeinträchtigung des Resozialisierungsinteresses des Antragstellers erscheint es zumutbar, dass die Antragsgegnerin für Artikel, die verurteilte Straftäter mit vollem Namen nennen, wenn sie sie jahrelang im Internet veröffentlicht, ein Kontrollverfahren vorsieht.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer noch in diesem Jahr bevorstehenden Haftentlassung neigt der Senat zu einer Interessenabwägung zu Gunsten des Anonymitätsschutzes für den Antragsteller. Auch der Umstand, dass es sich bei der Frage, wie die Informationsfreiheit zu bewerten ist, wenn sie sich auf die Nutzung von so genannten Online-Archiven bezieht, um eine schwierige und noch relativ neue Rechtsfrage handelt, die - soweit ersichtlich - erst von wenigen Oberlandesgerichten entschieden worden ist, steht einer abschließenden - negativen - Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren entgegen.

2.     Der Antrag, dem Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird dahin verstanden, dass damit konkludent das Einverständnis des Prozessbevollmächtigten erklärt wird, mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung beigeordnet zu werden (vgl. BGH NJW 2006, 3783).

    Raben                                  Lemke                                 Meyer

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.07.07
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