Buskeismus


Home    Sitemap



HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Geschäftszeichen:
7 U 101/05
324 O 218/05

Verkündet am:
22. November 2005

Davis, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/ter der Geschäftsstelle
GG

In dem Rechtsstreit

...
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:

gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Schweizer & Kollegen, Arabellastr. 21, 81925 München (2121/05UB10 dn)

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch die Richter
Dr. Raben, Kleffel, Lemcke

nach der am 22. November 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 29. 7.2005 - 324 0 218/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO:

I. Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten Unterlassung der neuerlichen Verbreitung von sechs ihn betreffenden, in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift ... vom 5. Februar 2005 enthaltenen Textpassagen (Anl. K 1).

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
Mit der form- und fristgemäß eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klagabweisung weiter.

Sie trägt vor:

Bei dem Kläger handele es sich um einen der bekanntesten Deutschen, der wie kaum ein anderer praktisch seine gesamten Angelegenheiten, auch Einzelheiten seiner jeweiligen Beziehung, öffentlich mache. Wenn dann über die Folgen eines öffentlich ausgetragenen Dissenses zwischen dem Kläger und dem Vater seiner Lebensgefährtin über dessen politisches Engagement im Wahlkampf in Schleswig-Holstein, worüber in den Medien zutreffend berichtet worden sei, auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin in der tatsächlich erfolgten Weise berichtet oder spekuliert würde, so müsse der Kläger dieses angesichts der für die Beklagte streitenden Pressefreiheit hinnehmen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Klagabweisung.

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen der geltend gemachte, ggf. auf §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GG zu stützende Unterlassungsanspruch zusteht. Durch die Verbreitung dieser Textpassagen wird nämlich nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

Zwar ist mit dem Landgericht ohne weiteres davon auszugehen, dass die beanstandete Berichterstattung das durch Art. 2 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Indem in der erfolgten Weise über die Auswirkungen eines Streites zwischen dem Kläger und dem Vater seiner Lebensgefährtin ... über dessen Engagement im Wahlkampf in Schleswig-Holstein auf die Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin berichtet bzw. spekuliert wird, wird in der Tat in den inneren Bereich der Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Dieser ohne Einwilligung des Klägers erfolgte Eingriff ist indes, wie eine alle Umstände dieses konkreten Falles berücksichtigende Abwägung mit der für die Beklagte streitenden, ebenfalls grundgesetzlich durch Art. 5 GG garantierten Äußerungs- und Pressefreiheit ergibt, nicht als rechtswidrig einzustufen.

Im Rahmen dieser Abwägung ist zunächst zu bedenken, dass sich die Berichterstattung auf eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kläger und dem Vater seiner Lebensgefährtin bezog, die diese beiden ausweislich der eingereichten Anlagen öffentlich ausgetragen haben (Anl. B 1, B 2). Insbesondere ist durch den Bericht in der ... mit Willen des Klägers öffentlich gemacht worden, dass er von dem politischen Engagement des Herrn ... nichts halte. Die mit diesem Konflikt zusammenhängenden, im Wesentlichen über die Auswirkungen des Streites spekulierenden Äußerungen sind harmlos und haben für den Kläger keinen herabsetzenden oder kränkenden Inhalt. Daneben ist zu bedenken, dass der Kläger, wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt, seit vielen Jahren auch seine privaten Dinge öffentlich macht und sich auch hinsichtlich seiner Beziehungen zu seinen jeweiligen Lebensabschnittsgefährtinnen besonders öffentlich inszeniert. Dies gilt auch, wie dem Senat bekannt ist, hinsichtlich seiner Beziehung zu seiner gegenwärtigen Lebensgefährtin. Auch Einzelheiten dieser Beziehung hat der Kläger über Jahre in die Öffentlichkeit getragen. Insoweit wird beispielhaft auf die in der mündlichen Verhandlung vom Senat angesprochenen, in der Parallelsache 7 U 106/05 zur Akte gereichten Anlagen verwiesen (vgl. Anl. BK 3 - Interview mit dem Kläger und Estefania Küster - "Estefania ist meine kleine Königin" - das Neue Blatt 10.10.2001; Anl. BK 4 - Interview mit dem Kläger und Estefania Küster - "Daheim bei Modern Talking" - "die aktuelle" - 22.10.2001; Anl. BK 8 - Interview mit Kläger und Estefania Küster - "Ich will eine Kutsche mit weißen Pferden" - "Bild" vom 3.4.2002; Anl. BK 21 - Interview mit Estefania Küster unter Mitwirkung des Klägers - "Estefania - ohne Dieter kann ich nicht leben" - "Bild" vom 16.8.2004).
Bei einer solchen Konstellation kann sich dann aber der Kläger, der erkennbar seit vielen Jahren - zulässigerweise - sein Privatleben aus Publizitätsgründen in den Vermarktungsprozess einzubeziehen pflegt, jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf den Privatsphärenschutz berufen. Zwar hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Kläger in der Tat nicht öffentlich zu den Auswirkungen der Aktivitäten des Herrn ... auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin geäußert hat. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Kläger in der Vergangenheit viel konkreter und weitergehend über die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin öffentlich ausgelassen hat und auch mit diesbezüglichen Veröffentlichungen seiner Lebensgefährtin einverstanden war, muss er dennoch die hier erfolgten harmlosen, ihn nicht weiter verletzenden Spekulationen hinnehmen, welche wiederum auf einen Vorgang Bezug nehmen, den der Kläger selbst willentlich öffentlich gemacht hat.

Mangels rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers steht diesem nach allem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO)

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.03.06
Impressum