erkennt das Landgericht
Hamburg, Zivilkammer 24,
im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht
werden konnten
bis zum 16.02.2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Zink,
den Richter am Landgericht Dr. Korte
für Recht:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-
festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die
Richtigstellung einer Äußerung, die die Beklagte in einem
Zeitungsartikel veröffentlicht hat.
Die Parteien sind Presseverlage. Bei der
Klägerin erscheint unter anderem die Zeitung „B.“, die
Beklagte verlegt die Zeitung "S. Zeitung".
Streitgegenständlich ist ein Artikel aus der "S. Zeitung"
vom 16.9,2006. Dort wurde unter der Überschrift "Getürkt
... Fiktive Namen: Rüge für „ B.“ u.a. wie
folgt berichtet:
"Namen sind
Nachrichten -
und wenn sie auch nur erfunden sind.
Nach dieser Devise jedenfalls verfuhr die B.-Zeitung
in ihren Berichten über den Mord an einem
Friedhofsgärtner und fing sich dafür nun eine Rüge
des Presserates ein.
Die Polizei
suchte nach der Tat in Berlin nach zwei Männern
'südländischer Herkunft’,
das S.-Blatt schrieb den beiden in ihrer
Berichterstattung schon mal Namen zu: fiktive
türkische. Später stellte sich allerdings heraus,
dass die Verdächtigen Deutsche waren. Da
erfand B. prompt wieder zwei Namen, diesmal
deutsche - allerdings ohne die Korrektur zu
erklären. Das Urteil
des Presserates: Die Zeitung habe, Vorurteile
bedient.“
Unstreitig ist, dass der
Deutsche Presserat die Berichterstattung der Zeitung „B.“
zuvor öffentlich gerügt und hierzu am 15.9,2006 eine
Pressemitteilung herausgegeben hatte (Anl. B 1). Diese
Pressemitteilung enthielt u.a. folgende auf die Zeitung „B.“
bezogene Passage:
"Die Zeitung
hatte in dem Bericht den beiden Tatverdächtigen
fiktive türkische Namen gegeben, da die Polizei nach
jungen Männern 'südländischer Herkunft' gefahndet
hatte. Wie kurze Zeit später bekannt wurde, handelte
es sich bei den
Verdächtigen um Deutsche. B. hat in der darauf
folgenden Berichterstattung zu dem Fall dann
deutsche Namen vergeben, ohne den Leser darauf
hinzuweisen, dass sie vorab fiktive türkische
benutzt hatte.“
Diese Rüge wie auch die
angegriffene Berichterstattung der Beklagten beziehen sich
auf die folgenden in der Zeitung „B.“ veröffentlichten
Artikel:
In der Zeitung „B.“ vom
30.5.2006 (Anl. K 2) war unter der Überschrift "Mörder
des Friedhofsgärtners gefasst!" berichtet worden. In
diesem Bericht waren die Tatverdächtigen mit den Namen „...“
und „..." belegt worden. Tatsächlich waren der Klägerin
seinerzeit die genaue Identität der Verdächtigen und deren
Herkunft nicht bekannt gewesen; die Polizei hatte lediglich
nach zwei Männern "südländischer Herkunft" gefahndet. In
einem Bericht in der Zeitung „B.“ vom 26.7.2006 (Anl. K 3)
mit der Überschrift „ Warum war der überhaupt frei?“
Waren für die Verdächtigen sodann die Namen „...“ und, „..."
verwendet worden; streitig ist, ob dies den tatsächlichen
Namen der Tatverdächtigen entsprach. In beiden Berichten war
nicht vermerkt, ob es sich um geänderte Namen handelte.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Berichterstattungen
wird auf die eingereichten Kopien der Artikel Bezug
genommen.
Wegen der
streitgegenständlichen Berichterstattung in der "S. Zeitung"
vom 16.9.2006 beschwerte sich die Klägerin
ihrerseits beim Deutschen Presserat über die Beklagte. In
dem hierauf ergangenen Beschluss des Beschwerdeausschusses
des Deutschen Presserates vom 6.12.2006 (Anlage K 7) heißt
es im Rahmen der Darstellung der Einlassung der Beklagten:
"Nach erneuter Anfrage (sc. bei den Behörden)
stehe nun fest, dass B. die
richtigen Vornamen verwendet habe.“
Auf Aufforderung durch
die Klägerin gab die Beklagte am 13.10.2006 eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen der
streitgegenständlichen Berichterstattung ab (Anlage K 5).
Dem Begehren der Klägerin, eine Richtigstellung zu
veröffentlichen, kam die Beklagte indes nicht nach.
Die Klägerin behauptet,
dass die abgekürzten Namen der Tatverdächtigen in der
Berichterstattung vom 26.07.2006 (Anlage K 3) den wirklichen
Namen der Verdächtigen entsprächen. Sie ist der Auffassung,
dass sie durch die Berichterstattung der Beklagten
fortwirkend in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht
verletzt und ihre Geschäftsehre beeinträchtigt sei. Die
Rufbeeinträchtigung wirke auch fort, denn die angegriffene
Äußerung, dass sie die Klägerin - "prompt wieder zwei Namen,
diesmal deutsche" erfunden habe, stelle eine inhaltlich
eigenständige Äußerung dar, weil sie eine andere
Zielrichtung habe als die im gleichen Beitrag enthaltene
Mitteilung über die fiktiven türkischen Namen. Damit sei
diese Äußerung auch keine Nebensächlichkeit, sondern bedeute
eine zusätzliche Beeinträchtigung. Auch werde dem Leser
durch die Wortwahl "prompt wieder" suggeriert, dass es bei
ihr laufende Übung sei, Tatsachen bzw. Namen frei zu
erfinden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, die folgende Richtigstellung in der
nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten für
den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der "S.
Zeitung" abzudrucken:
|
"Richtigstellung |
In der ‚S. Zeitung'
vom16.09.2006 haben wir in dem Beitrag
'Getürkt - Fiktive Namen: Rüge für ,B.' auf
Seite 21 berichtet: |
Namen sind Nachrichten - und
wenn sie auch nur erfunden sind. |
Nach dieser Devise jedenfalls
verfuhr die B.-Zeitung in ihren Berichten
über den Mord an einem Friedhofsgärtner und
fing sich dafür nun eine Rüge des Presserats
ein. Die Polizei suchte nach der Tat in
Berlin nach zwei Männern 'südländischer
Herkunft', das S.-Blatt schrieb den beiden
in ihrer Berichterstattung schon 3240877/06
- 5 - Urteil vom 30 .März 2007 mal Namen zu:
fiktive türkische. Später stellte sich
allerdings heraus, dass die Verdächtigen
Deutsche waren. Da erfand B. prompt wieder
zwei Namen, diesmal deutsche..." |
Hierzu stellen wir richtig: |
„Nachdem die Berliner Polizei
zwei Deutsche als Tatverdächtige
festgenommen hatte, hat die ,B.'-Zeitung in
der Berichterstattung über diese
Verdächtigen nicht zwei deutsche Namen
'erfunden', sondern die wirklichen Vornamen
und die auf den ersten Buchstaben
abgekürzten wirklichen Nachnamen
wiedergegeben. |
... S. Zeitung GmbH" |
Die Richtigstellung ist
auf der Medienseite der S. Zeitung mit der Überschrift
"Richtigstellung" in derselben Schriftart und Schriftgröße
wie "Getürkt" auf Seite 26 der S. Zeitung vom 16.09.2006 und
der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie
der Fließtext der Erstmitteilung abzudrucken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet
mit Nichtwissen, dass die Namen der Verdächtigen in der
Berichterstattung vom 26.07.2006 deren wahre Namen seien.
Ohnehin fehle es an einer fortwährenden
Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin. Die Unwahrheit der
Berichtserstattung betreffe nur Nebensächlichkeiten, denn
die Kernaussage der streitigen Veröffentlichung, dass die
Klägerin fiktive türkische Namen erfunden habe, treffe zu.
Wegen des weiteren
Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der
Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf
Richtigstellung aus §§ 823 Abs.1, Abs.2, 1004 Abs.1 8.2 BGB
analog i.V.m. § 186 StGB bzw. Art.2 Abs.1 GG nicht zu.
Voraussetzung eines derartigen Anspruchs ist es, dass durch
eine unrichtige Tatsachenbehauptung beim Anspruchsteller
eine fortwirkende Verletzung deliktsrechtlich geschützter
Rechtsgüter im Sinne der §§ 823,824 8GB eingetreten ist, und
dass die begehrte Berichtigung erforderlich und geeignet
ist, dieser Beeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. Soehring,
Presserecht, 3.Aufl., Rz.31.2, 31.5, 31.8). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1. Zwar handelt es sich bei der
inkriminierten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung,
hinsichtlich derer zumindest prozessual davon auszugehen
ist, dass sie unwahr ist. Es ist dem Beweise zugänglich, ob
die in der Berichterstattung der Klägerin vom 26.7.2006
genannten deutschen Vornamen und die abgekürzten Nachnamen
der Verdächtigen zutreffend oder aber von Mitarbeitern der
Klägerin erfunden waren. Die Beklagte hat nicht
substantiiert bestritten, dass es sich hierbei um die
zutreffenden, nicht erdachten Namen gehandelt hat. Zwar
trifft im Rahmen der Geltendmachung eines presserechtlichen
Berichtigungsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast für
die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich den
Betroffenen, denn niemand darf verpflichtet werden, etwas
als unwahr zu bezeichnen. was möglicherweise wahr ist (vgl.
BGH, AfP 1976, S. 75; Prinz! Peters, Medienrecht, Rn 677;
Wenzel / Gamer, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rz. 13.18). Dem hat die
Klägerin indes genügt: In dem von ihr vorgelegten weiteren
Beschluss des Deutschen Presserates vom 6.12.2006, indem der
Beklagten ein "Hinweis" erteilt wurde, heißt es, dass die
Beklagte in jenem Verfahren selbst vorgetragen habe, dass
"nach erneuter Anfrage" nun feststehe, dass in der Zeitung
„B.“ die richtigen Vornamen verwendet worden seien (Anlage K
7). Hierzu hätte die Beklagte sich dezidiert äußern müssen,
insbesondere erklären müssen, ob sie tatsächlich eine
derartige Einlassung im Verfahren vor dem Presserat gemacht
hat. Da sie dies unterlassen hat, fehlt es an einer
substantiierten Entgegnung, so dass von der Richtigkeit des
Vorbringens der Klägerin auszugehen ist. Dem steht die von
der Beklagten angeführte Pressemitteilung des Presserates
vom 15.9.2006 zur gegenüber der Klägerin ausgesprochenen
Rüge (Anlage B 1) nicht entgegen, denn dort heißt es
lediglich, dass die „B.“-Zeitung in ihrer
Anschlussberichterstattung deutsche Namen "vergeben" habe.
Diese Formulierung ist zwar missverständlich, da sie sich
auch als "zugeschrieben" verstehen lässt, einen Beleg für
die Behauptung, dass auch in der Berichterstattung vom
26.7.2006 erfundene Namen verwendet wurden, stellt dies
jedoch nicht dar.
2. Es fehlt aber an der für einen
Berichtigungsanspruch der Klägerin erforderlichen
fortwirkenden Rufbeeinträchtigung durch diese unwahre
Berichterstattung der Beklagten. Zwar ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass eine Berichtigung notwendig ist, wenn
sich die beanstandeten Äußerungen als unwahr herausgestellt
haben, denn niemand kann prinzipiell ein berechtigtes
Interesse geltend machen, den von ihm damit bewirkten
Zustand der Rufbeeinträchtigung aufrechtzuerhalten (vgl.
BGH, GRUR 1958, S. 449; Wenzel / Gamer, Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rz. 13.25). Der
Berichtigungsanspruch muss aber auch an den besonderen
Belastungen des Behauptenden gemessen werden. dem eine
Erklärung abverlangt wird, mit der er sich selbst ins
Unrecht setzt. Ein Anspruch auf Veröffentlichung einer
Berichtigung hängt deswegen von einer Abwägung zwischen dem
Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Ehre und seines
Rufes auf der einen und dem Interesse des Mitteilenden auf
der anderen Seite ab, seine einmal geäußerte Behauptung
nicht zurücknehmen zu müssen (Wenzel, Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.13.25: Soehring,
Presserecht, 3.Aufl.. Rz.31.8).
Diese Abwägung ergibt im vorliegenden
Fall ein Überwiegen des Interesses der Beklagten, eine
Berichtigung nicht veröffentlichen zu müssen. Im
streitgegenständlichen Artikel hat die Beklagte zutreffend
über die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Rüge des
Presserates berichtet. Wird im Rahmen einer zutreffenden
Berichterstattung auch Unwahres berichtet. ist abzuwägen, ob
die unwahren Anteile gravierender sind, als die zu Recht
aufgestellten Negativbehauptungen bzw. ob sie eine
zusätzliche Beeinträchtigung bedeuten (vgl. BGH, GRUR 1957,
S. 95). Handelt es sich bei der Behauptung, deren
Berichtigung gefordert wird, um eine lediglich übertriebene
Darstellung eines wirklichen Vorganges, der für den
Betroffenen auch dem tatsächlichen Geschehensablauf nach
ansehensmindernd ist, wird die Notwendigkeit einer
Berichtigung im allgemeinen zu verneinen sein (Wenzel /
Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.
Auflage, Rz. 13.36). Dies trifft im vorliegenden Fall zu:
Der ganz zentrale Vorwurf der Beklagten in der angegriffenen
Berichterstattung betrifft die Tatsache, dass in der
Ausgangsberichterstattung in der Zeitung „B.“ vom 30.5.2006
unstreitig erdachte türkische Vornamen verwendet worden
waren, obwohl der Klägerin nichts über die Abstammung oder
Nationalität der Verdächtigen bekannt war. Der hierauf
gestützte Vorwurf des Presserates, dass die Klägerin hiermit
"Vorurteile bedient" habe, ist gewichtig und evident
berechtigt. Die Klägerin hat die Verdächtigen in ihrer
Berichterstattung durch die Wahl eindeutig als türkisch
erkennbarer Vornamen dieser Volksgruppe zugeordnet, obwohl
sie dafür keine auch nur im Ansatz ausreichenden
Anhaltspunkte hatte, denn zur Zeit jener Berichterstattung
war nur bekannt, dass die Tat mit einem Messer begangen
wurde und dass die Polizei nach zwei Verdächtigen
"südländischer Herkunft" suchte. Es wurde also in der
Redaktion der „B.“ mit den Begriffen „Messerstecher" und
"südländisch" kurzerhand die Nationalität bzw. Abstammung
"türkisch" verknüpft. Dass diese Assoziation gängigen
Vorurteilen entspricht, die in Teilen der Bevölkerung gehegt
werden, liegt auf der Hand. Besonders gravierend ist in
diesem Zusammenhang, dass dem Leser in der Berichterstattung
vorenthalten wurde, dass man tatsächlich keine gesicherten
Erkenntnisse über die Nationalität bzw. Abstammung der
Verdächtigen hatte.
Genau der hierauf gestützte Vorwurf des
Presserates wird in der angegriffenen Berichterstattung der
Beklagten deutlich: Schon die Überschrift "Getürkt", zeigt
dem Leser, worum es bei dem Vorwurf des Presserates geht.
Vor allem aber wird durch die Wiedergabe des Verdikts des
Presserates ("Vorurteile bedient") unmissverständlich klar,
dass es bei der Rüge um die Verwendung gerade türkischer
Vornamen im Rahmen einer Berichterstattung über derartige
Tatvorwürfe geht. Außerdem wird im angegriffenen Artikel die
Berichterstattung in der Zeitung „B.“ vom 26.7.2006 als
"Korrektur" bezeichnet und mitgeteilt, dass dabei allerdings
versäumt worden sei, dem Leser diese Korrektur zu erklären.
Damit versteht der Leser der angegriffenen
Berichterstattung, dass der Vorwurf des Presserates die
verdeckt vorgenommene und frei erfundene Zuordnung der
Verdächtigen zu der Bevölkerungsgruppe der Türken durch die
Klägerin ist. Neben diesem ganz gravierenden und
berechtigten Vorwurf fällt die streitgegenständliche unwahre
Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin dann (auch noch)
die Vornamen der tatsächlich deutschen Verdächtigen erdacht
habe, nicht wesentlich ins Gewicht. Dass hiermit
irgendwelche Ressentiments gefördert würden, ist weder
ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Zutreffend
weist die Beklagte hier zudem darauf hin, dass es zum Schutz
der Persönlichkeitsrechte bei einer Berichterstattung über
Straftaten ohnehin nicht unüblich ist, die Namen der
Verdächtigen derart umfassend zu verfremden, dass auch der
Vorname geändert wird. Dass die Beklagte der Klägerin in der
streitgegenständlichen Berichterstattung vorwerfen will,
dass dies ohne ausdrücklichen Vermerk der Redaktion erfolgt
sei, ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Artikel in
keiner Weise. Zudem würde ein solcher Vorwurf im Vergleich
zum Hauptvorwurf der Diskriminierung keine erhebliche
Beeinträchtigung der Klägerin darstellen, denn in den Augen
des Durchschnittslesers macht es keinen gewichtigen
Unterschied, ob die tatsächlichen deutschen Namen der
Verdächtigen wiedergegeben wurden oder nur fiktive Namen.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91
Abs.1, 709 S.1 ZPO.
Buske
Zink
Dr.
Korte |