Buskeismus


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Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.
324 O 877/06
Verkündet am:
30.03.2007
In der Sache

Axel Springer AG

 
  - Antragsteller -
 
Prozessbevollmächtigte RA Damm & Mann
RA Dr. Holger Nieland
 
gegen
 
Süddeutsche Zeitung GmbH  
  - Antragsgegnerin -
 
Prozessbevollmächtigte RA Beiten Beiten pp.
RA Dr. Eigmeyer (Untervollmacht)
   

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24,
im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten
bis zum 16.02.2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Zink,
den Richter am Landgericht Dr. Korte

für Recht:
 

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Richtigstellung einer Äußerung, die die Beklagte in einem Zeitungsartikel veröffentlicht hat.

Die Parteien sind Presseverlage. Bei der Klägerin erscheint unter anderem die Zeitung „B.“, die Beklagte verlegt die Zeitung "S. Zeitung". Streitgegenständlich ist ein Artikel aus der "S. Zeitung" vom 16.9,2006. Dort wurde unter der Überschrift "Getürkt ... Fiktive Namen: Rüge fürB.“ u.a. wie folgt berichtet:

"Namen sind Nachrichten - und wenn sie auch nur erfunden sind. Nach dieser Devise jedenfalls verfuhr die B.-Zeitung in ihren Berichten über den Mord an einem Friedhofsgärtner und fing sich dafür nun eine Rüge des Presserates ein.

Die Polizei suchte nach der Tat in Berlin nach zwei Männern 'südländischer Herkunft’, das S.-Blatt schrieb den beiden in ihrer Berichterstattung schon mal Namen zu: fiktive türkische. Später stellte sich allerdings heraus, dass die Verdächtigen Deutsche waren. Da erfand B. prompt wieder zwei Namen, diesmal deutsche - allerdings ohne die Korrektur zu erklären. Das Urteil des Presserates: Die Zeitung habe, Vorurteile bedient.“

Unstreitig ist, dass der Deutsche Presserat die Berichterstattung der Zeitung „B.“ zuvor öffentlich gerügt und hierzu am 15.9,2006 eine Pressemitteilung herausgegeben hatte (Anl. B 1). Diese Pressemitteilung enthielt u.a. folgende auf die Zeitung „B.“ bezogene Passage:

"Die Zeitung hatte in dem Bericht den beiden Tatverdächtigen fiktive türkische Namen gegeben, da die Polizei nach jungen Männern 'südländischer Herkunft' gefahndet hatte. Wie kurze Zeit später bekannt wurde, handelte es sich bei den Verdächtigen um Deutsche. B. hat in der darauf folgenden Berichterstattung zu dem Fall dann deutsche Namen vergeben, ohne den Leser darauf hinzuweisen, dass sie vorab fiktive türkische benutzt hatte.“

Diese Rüge wie auch die angegriffene Berichterstattung der Beklagten beziehen sich auf die folgenden in der Zeitung „B.“ veröffentlichten Artikel:

In der Zeitung „B.“ vom 30.5.2006 (Anl. K 2) war unter der Überschrift "Mörder des Friedhofsgärtners gefasst!" berichtet worden. In diesem Bericht waren die Tatverdächtigen mit den Namen „...“ und „..." belegt worden. Tatsächlich waren der Klägerin seinerzeit die genaue Identität der Verdächtigen und deren Herkunft nicht bekannt gewesen; die Polizei hatte lediglich nach zwei Männern "südländischer Herkunft" gefahndet. In einem Bericht in der Zeitung „B.“ vom 26.7.2006 (Anl. K 3) mit der Überschrift „ Warum war der überhaupt frei?“ Waren für die Verdächtigen sodann die Namen „...“ und, „..." verwendet worden; streitig ist, ob dies den tatsächlichen Namen der Tatverdächtigen entsprach. In beiden Berichten war nicht vermerkt, ob es sich um geänderte Namen handelte. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Berichterstattungen wird auf die eingereichten Kopien der Artikel Bezug genommen.

Wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung in der "S. Zeitung" vom 16.9.2006 beschwerte sich die Klägerin ihrerseits beim Deutschen Presserat über die Beklagte. In dem hierauf ergangenen Beschluss des Beschwerdeausschusses des Deutschen Presserates vom 6.12.2006 (Anlage K 7) heißt es im Rahmen der Darstellung der Einlassung der Beklagten: "Nach erneuter Anfrage (sc. bei den Behörden) stehe nun fest, dass B. die richtigen Vornamen verwendet habe.“

Auf Aufforderung durch die Klägerin gab die Beklagte am 13.10.2006 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung ab (Anlage K 5). Dem Begehren der Klägerin, eine Richtigstellung zu veröffentlichen, kam die Beklagte indes nicht nach.

Die Klägerin behauptet, dass die abgekürzten Namen der Tatverdächtigen in der Berichterstattung vom 26.07.2006 (Anlage K 3) den wirklichen Namen der Verdächtigen entsprächen. Sie ist der Auffassung, dass sie durch die Berichterstattung der Beklagten fortwirkend in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt und ihre Geschäftsehre beeinträchtigt sei. Die Rufbeeinträchtigung wirke auch fort, denn die angegriffene Äußerung, dass sie die Klägerin - "prompt wieder zwei Namen, diesmal deutsche" erfunden habe, stelle eine inhaltlich eigenständige Äußerung dar, weil sie eine andere Zielrichtung habe als die im gleichen Beitrag enthaltene Mitteilung über die fiktiven türkischen Namen. Damit sei diese Äußerung auch keine Nebensächlichkeit, sondern bedeute eine zusätzliche Beeinträchtigung. Auch werde dem Leser durch die Wortwahl "prompt wieder" suggeriert, dass es bei ihr laufende Übung sei, Tatsachen bzw. Namen frei zu erfinden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die folgende Richtigstellung in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der "S. Zeitung" abzudrucken:

"Richtigstellung
In der ‚S. Zeitung' vom16.09.2006 haben wir in dem Beitrag 'Getürkt - Fiktive Namen: Rüge für ,B.' auf Seite 21 berichtet:
Namen sind Nachrichten - und wenn sie auch nur erfunden sind.
Nach dieser Devise jedenfalls verfuhr die B.-Zeitung in ihren Berichten über den Mord an einem Friedhofsgärtner und fing sich dafür nun eine Rüge des Presserats ein. Die Polizei suchte nach der Tat in Berlin nach zwei Männern 'südländischer Herkunft', das S.-Blatt schrieb den beiden in ihrer Berichterstattung schon 3240877/06 - 5 - Urteil vom 30 .März 2007 mal Namen zu: fiktive türkische. Später stellte sich allerdings heraus, dass die Verdächtigen Deutsche waren. Da erfand B. prompt wieder zwei Namen, diesmal deutsche..."
Hierzu stellen wir richtig:
„Nachdem die Berliner Polizei zwei Deutsche als Tatverdächtige festgenommen hatte, hat die ,B.'-Zeitung in der Berichterstattung über diese Verdächtigen nicht zwei deutsche Namen 'erfunden', sondern die wirklichen Vornamen und die auf den ersten Buchstaben abgekürzten wirklichen Nachnamen wiedergegeben.
... S. Zeitung GmbH"

Die Richtigstellung ist auf der Medienseite der S. Zeitung mit der Überschrift "Richtigstellung" in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Getürkt" auf Seite 26 der S. Zeitung vom 16.09.2006 und der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie der Fließtext der Erstmitteilung abzudrucken.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Namen der Verdächtigen in der Berichterstattung vom 26.07.2006 deren wahre Namen seien. Ohnehin fehle es an einer fortwährenden Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin. Die Unwahrheit der Berichtserstattung betreffe nur Nebensächlichkeiten, denn die Kernaussage der streitigen Veröffentlichung, dass die Klägerin fiktive türkische Namen erfunden habe, treffe zu.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Richtigstellung aus §§ 823 Abs.1, Abs.2, 1004 Abs.1 8.2 BGB analog i.V.m. § 186 StGB bzw. Art.2 Abs.1 GG nicht zu. Voraussetzung eines derartigen Anspruchs ist es, dass durch eine unrichtige Tatsachenbehauptung beim Anspruchsteller eine fortwirkende Verletzung deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter im Sinne der §§ 823,824 8GB eingetreten ist, und dass die begehrte Berichtigung erforderlich und geeignet ist, dieser Beeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. Soehring, Presserecht, 3.Aufl., Rz.31.2, 31.5, 31.8). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1. Zwar handelt es sich bei der inkriminierten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, hinsichtlich derer zumindest prozessual davon auszugehen ist, dass sie unwahr ist. Es ist dem Beweise zugänglich, ob die in der Berichterstattung der Klägerin vom 26.7.2006 genannten deutschen Vornamen und die abgekürzten Nachnamen der Verdächtigen zutreffend oder aber von Mitarbeitern der Klägerin erfunden waren. Die Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass es sich hierbei um die zutreffenden, nicht erdachten Namen gehandelt hat. Zwar trifft im Rahmen der Geltendmachung eines presserechtlichen Berichtigungsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich den Betroffenen, denn niemand darf verpflichtet werden, etwas als unwahr zu bezeichnen. was möglicherweise wahr ist (vgl. BGH, AfP 1976, S. 75; Prinz! Peters, Medienrecht, Rn 677; Wenzel / Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rz. 13.18). Dem hat die Klägerin indes genügt: In dem von ihr vorgelegten weiteren Beschluss des Deutschen Presserates vom 6.12.2006, indem der Beklagten ein "Hinweis" erteilt wurde, heißt es, dass die Beklagte in jenem Verfahren selbst vorgetragen habe, dass "nach erneuter Anfrage" nun feststehe, dass in der Zeitung „B.“ die richtigen Vornamen verwendet worden seien (Anlage K 7). Hierzu hätte die Beklagte sich dezidiert äußern müssen, insbesondere erklären müssen, ob sie tatsächlich eine derartige Einlassung im Verfahren vor dem Presserat gemacht hat. Da sie dies unterlassen hat, fehlt es an einer substantiierten Entgegnung, so dass von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin auszugehen ist. Dem steht die von der Beklagten angeführte Pressemitteilung des Presserates vom 15.9.2006 zur gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Rüge (Anlage B 1) nicht entgegen, denn dort heißt es lediglich, dass die „B.“-Zeitung in ihrer Anschlussberichterstattung deutsche Namen "vergeben" habe. Diese Formulierung ist zwar missverständlich, da sie sich auch als "zugeschrieben" verstehen lässt, einen Beleg für die Behauptung, dass auch in der Berichterstattung vom 26.7.2006 erfundene Namen verwendet wurden, stellt dies jedoch nicht dar.

2. Es fehlt aber an der für einen Berichtigungsanspruch der Klägerin erforderlichen fortwirkenden Rufbeeinträchtigung durch diese unwahre Berichterstattung der Beklagten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Berichtigung notwendig ist, wenn sich die beanstandeten Äußerungen als unwahr herausgestellt haben, denn niemand kann prinzipiell ein berechtigtes Interesse geltend machen, den von ihm damit bewirkten Zustand der Rufbeeinträchtigung aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, GRUR 1958, S. 449; Wenzel / Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rz. 13.25). Der Berichtigungsanspruch muss aber auch an den besonderen Belastungen des Behauptenden gemessen werden. dem eine Erklärung abverlangt wird, mit der er sich selbst ins Unrecht setzt. Ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Berichtigung hängt deswegen von einer Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Ehre und seines Rufes auf der einen und dem Interesse des Mitteilenden auf der anderen Seite ab, seine einmal geäußerte Behauptung nicht zurücknehmen zu müssen (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.13.25: Soehring, Presserecht, 3.Aufl.. Rz.31.8).

Diese Abwägung ergibt im vorliegenden Fall ein Überwiegen des Interesses der Beklagten, eine Berichtigung nicht veröffentlichen zu müssen. Im streitgegenständlichen Artikel hat die Beklagte zutreffend über die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Rüge des Presserates berichtet. Wird im Rahmen einer zutreffenden Berichterstattung auch Unwahres berichtet. ist abzuwägen, ob die unwahren Anteile gravierender sind, als die zu Recht aufgestellten Negativbehauptungen bzw. ob sie eine zusätzliche Beeinträchtigung bedeuten (vgl. BGH, GRUR 1957, S. 95). Handelt es sich bei der Behauptung, deren Berichtigung gefordert wird, um eine lediglich übertriebene Darstellung eines wirklichen Vorganges, der für den Betroffenen auch dem tatsächlichen Geschehensablauf nach ansehensmindernd ist, wird die Notwendigkeit einer Berichtigung im allgemeinen zu verneinen sein (Wenzel / Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rz. 13.36). Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Der ganz zentrale Vorwurf der Beklagten in der angegriffenen Berichterstattung betrifft die Tatsache, dass in der Ausgangsberichterstattung in der Zeitung „B.“ vom 30.5.2006 unstreitig erdachte türkische Vornamen verwendet worden waren, obwohl der Klägerin nichts über die Abstammung oder Nationalität der Verdächtigen bekannt war. Der hierauf gestützte Vorwurf des Presserates, dass die Klägerin hiermit "Vorurteile bedient" habe, ist gewichtig und evident berechtigt. Die Klägerin hat die Verdächtigen in ihrer Berichterstattung durch die Wahl eindeutig als türkisch erkennbarer Vornamen dieser Volksgruppe zugeordnet, obwohl sie dafür keine auch nur im Ansatz ausreichenden Anhaltspunkte hatte, denn zur Zeit jener Berichterstattung war nur bekannt, dass die Tat mit einem Messer begangen wurde und dass die Polizei nach zwei Verdächtigen "südländischer Herkunft" suchte. Es wurde also in der Redaktion der „B.“ mit den Begriffen „Messerstecher" und "südländisch" kurzerhand die Nationalität bzw. Abstammung "türkisch" verknüpft. Dass diese Assoziation gängigen Vorurteilen entspricht, die in Teilen der Bevölkerung gehegt werden, liegt auf der Hand. Besonders gravierend ist in diesem Zusammenhang, dass dem Leser in der Berichterstattung vorenthalten wurde, dass man tatsächlich keine gesicherten Erkenntnisse über die Nationalität bzw. Abstammung der Verdächtigen hatte.

Genau der hierauf gestützte Vorwurf des Presserates wird in der angegriffenen Berichterstattung der Beklagten deutlich: Schon die Überschrift "Getürkt", zeigt dem Leser, worum es bei dem Vorwurf des Presserates geht. Vor allem aber wird durch die Wiedergabe des Verdikts des Presserates ("Vorurteile bedient") unmissverständlich klar, dass es bei der Rüge um die Verwendung gerade türkischer Vornamen im Rahmen einer Berichterstattung über derartige Tatvorwürfe geht. Außerdem wird im angegriffenen Artikel die Berichterstattung in der Zeitung „B.“ vom 26.7.2006 als "Korrektur" bezeichnet und mitgeteilt, dass dabei allerdings versäumt worden sei, dem Leser diese Korrektur zu erklären. Damit versteht der Leser der angegriffenen Berichterstattung, dass der Vorwurf des Presserates die verdeckt vorgenommene und frei erfundene Zuordnung der Verdächtigen zu der Bevölkerungsgruppe der Türken durch die Klägerin ist. Neben diesem ganz gravierenden und berechtigten Vorwurf fällt die streitgegenständliche unwahre Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin dann (auch noch) die Vornamen der tatsächlich deutschen Verdächtigen erdacht habe, nicht wesentlich ins Gewicht. Dass hiermit irgendwelche Ressentiments gefördert würden, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Zutreffend weist die Beklagte hier zudem darauf hin, dass es zum Schutz der Persönlichkeitsrechte bei einer Berichterstattung über Straftaten ohnehin nicht unüblich ist, die Namen der Verdächtigen derart umfassend zu verfremden, dass auch der Vorname geändert wird. Dass die Beklagte der Klägerin in der streitgegenständlichen Berichterstattung vorwerfen will, dass dies ohne ausdrücklichen Vermerk der Redaktion erfolgt sei, ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Artikel in keiner Weise. Zudem würde ein solcher Vorwurf im Vergleich zum Hauptvorwurf der Diskriminierung keine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin darstellen, denn in den Augen des Durchschnittslesers macht es keinen gewichtigen Unterschied, ob die tatsächlichen deutschen Namen der Verdächtigen wiedergegeben wurden oder nur fiktive Namen.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1 ZPO.

     Buske                                          Zink                                               Dr. Korte

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.05.08
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