Buskeismus


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Verhandlungsbericht - 19.01.2007

Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.
324 O 859/07
Verkündet am:
20.04.2007
In der Sache

Nick

 
  - Antragsteller -
 
Prozessbevollmächtigte RA Moser pp.
RA Moser
 
gegen
 
action press gmbh & co. kg  
  - Antragsgegnerin -
 
Prozessbevollmächtigte RA Pötzl & Kirchberg
RAin Kirchberg
   

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24,
im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten
bis zum 19.012.2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht ,
den Richter am Landgericht

für Recht:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf Euro 21.839,98 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung eines Fotos, auf dem sie abgebildet ist, sowie die Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte verlangt widerklagend Ersatz des ihr durch eine wegen der Verbreitung dieses Fotos erfolgte vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Schadens.

Die Klägerin ist Entertainerin, Kabarettistin und Autorin. Die Beklagte betreibt eine Fotoagentur.

In der Zeitung ... vom 6. Dezember 2005 wurde auf Seite 3 ein Artikel mit der Überschrift "Zickenkrieg – ... geht auf ... los" veröffentlicht. Die Berichterstattung war am linken Rand mit einem großformatigen Foto der Klägerin bebildert. Dieses zeigt die Klägerin in einem trägerlosen Abendkleid, dessen linke Seite derart abgesunken ist, dass die Brust einschließlich der Brustwarze zu sehen ist (vgl. Anlage K1).

Das Foto hatte die Beklagte an die nicht beigetretene Streitverkündete als Verlag dieser Publikation geliefert. Es war am 10. November 2001 im S Hotel in N angefertigt worden, wo die Klägerin eine UNESCO Gala besucht und sich Fotografen präsentiert hatte. Ob das Kleid dabei versehentlich bis unter die Brust heruntergerutscht war und die Klägerin dies nicht bemerkt hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2006 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos auf (Anlage K2). Die Beklagte wies den Unterlassungsanspruch mit Schreiben vom 23. August 2006 (Anlage K3) zurück, woraufhin die Klägerin sie mit Schreiben vom 25. August 2006 (Anlage K4) erneut ohne Erfolg zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufforderte. Außerdem reichte die Beklagte daraufhin Schutzschriften bei den Landgerichten Berlin und Hamburg ein.

Die Klägerin behauptet, sie habe nicht bemerkt, dass ihr Abendkleid bis unter die Brust verrutscht sei, als sie sich den Fotografen präsentiert habe. Sie meint, die Verbreitung des Fotos verletze ihr Recht am eigenen Bild, weil sie weder ausdrücklich noch konkludent darin eingewilligt habe. Jedenfalls stünden der Veröffentlichung ihre berechtigten Interessen gemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

Fotos der Klägerin, die diese in einem rosa Abendkleid auf der UNESCO-Gala in N zeigen, als ihr Abendkleid so verrutschte, dass ihre entblößte Brust zu sehen ist, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie in der "B" (Ruhr/West) v. 06.12.2005 auf S. 3 geschehen;

2. an sie 510,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, an sie Euro 1.329,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Sie behauptet, die Klägerin habe ihr Abendkleid bewusst herunterrutschen lassen, um sich mit entblößter Brust vor den anwesenden Fotografen und Kameraleuten medial in Szene zu setzen. Dies ergebe sich aus einer Fotosequenz (Anlagenkonvolut B1) und aus Filmaufnahmen (Anlage B2), die das Geschehen dokumentierten. Die Beklagte meint zudem, dass sich die Klägerin durch ihre Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit selbst des hier maßgeblichen Teils des Privatsphärenschutzes begeben habe. Die Klägerin präsentiere sich auf ihrer Internetseite "http://www....de" halbnackt und mit entblößter Brust (Anlagen B3 bis B7). Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, sie könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass das beanstandete Foto in der ...-Zeitung nicht zur Bebilderung eines Artikels über das Verhalten der Klägerin auf der UNESCO Gala 2001 verwandt worden sei. Die Beklagte behauptet, sie habe das Foto ihren Kunden mit dem in der Caption enthaltenen deutlichen Hinweis auf die UNESCO Gala angeboten (vgl. Anlagenkonvolut B1).

Zur Begründung des widerklagend geltend gemachten Zahlungsanspruchs verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (BGH GSZ, Beschl. v. 15.07.2005, NJW 2005, 1408). Da die Klägerin die Beklagte vorsätzlich zu Unrecht wegen der Verbreitung der sie zeigenden Fotografien abgemahnt habe, sei sie ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Die Klägerin meint demgegenüber, die für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entwickelten Grundsätze seien nicht auf Abmahnungen wegen des Rechts am eigenen Bild übertragbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Weder die Klage (dazu unter I.) noch die Widerklage (dazu unter II.) haben Erfolg.

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er folgt insbesondere nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Denn die Verbreitung des angegriffenen Fotos durch die Beklagte war rechtmäßig (dazu unter a.). Eine mögliche Rechtswidrigkeit der Berichterstattung in der "B"-Zeitung vom 6. Dezember 2005, die sich aus der Kombination des angegriffenen Fotos mit der Textberichterstattung ergeben kann, ist der Beklagten nicht als Störerin zurechenbar (dazu unter b.).

a. Die Beklagte hat das streitgegenständliche Bildnis der Klägerin durch die Weitergabe an den Verlag der Zeitung "..." – die streitverkündete ... AG – verbreitet, denn hierdurch hat sie einen objektiven Beitrag zu der sodann erfolgten Veröffentlichung in dieser Zeitung geleistet. Diese Verbreitungshandlung der Beklagten war indes rechtmäßig.

Die Klägerin hat sich ihres Rechts am eigenen Bild nicht durch die unbestrittene Tatsache begeben, dass sie sich des Öfteren hat ablichten lassen; ein vollständiger Verlust des Rechts am eigenen Bild kann hierdurch nicht eintreten. Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass eine Einwilligung der Klägerin in die konkrete Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses zur Veröffentlichung im Jahre 2005 vorlag. Ob die Klägerin in die zur Zeit der Entstehung des Fotos im Jahre 2001 erfolgte Verbreitung und Veröffentlichung der Fotos durch ihr Verhalten konkludent eingewilligt hat, kann offen bleiben, denn eine solche Einwilligung hätte sich allenfalls auf die seinerzeit erfolgte Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über die Gala im Jahre 2001 bezogen.

In der Weitergabe des Bildnisses zum Zwecke einer Veröffentlichung in der Zeitung "Bild" lag aber keine rechtswidrige Verbreitung durch die Beklagte.

aa. Es ist zu berücksichtigen, dass sich Bildagenturen wie die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit auf den unmittelbaren Schutz der Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen können. Dieser Schutz erstreckt sich nämlich nicht nur auf den unmittelbaren Akt der Herstellung und Verbreitung publizistischer Inhalte, sondern auch auf die der Inhaltsproduktion vor-, neben- und nachgelagerten Bereiche (dazu: BVerfGE 50, 234, 240; 91, 125, 134). Dies gilt auch dann, wenn Medienunternehmen im Wege des "Outsourcing" Aufgaben auf Drittunternehmen übertragen, sofern es sich dabei um typisch medienbezogene Hilfstätigkeiten handelt, die in enger organisatorischer Bindung an die Medien erfolgen, für das Funktionieren der freien Medien notwendig sind und bei denen sich deshalb staatliche Regulierungsmaßnahmen zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirken würden (vgl. dazu: BVerfGE 77, 346, 354 f.; BVerfG, 1 BvR 2/99 vom 20.4.1999, Absatz-Nr. 15 f., www.bverfg.de; Hoffmann-Riem, Kommunikationsfreiheiten, 2002, Art. 5 Rn. 163; HansOLG, Urt. v. 25.6.1996, AfP 1997, 535, 536).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Das Unterhalten von Bildnisarchiven ist eine unverzichtbare Grundbedingung für die Gewährleistung eines funktionsgerechten Medienbetriebs, denn es ist häufig unumgänglich, zur Dokumentation zeitgeschichtlicher Ereignisse im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auf (kontextneutrale oder kontextgerechte) Personenbildnisse zurückzugreifen, die in anderem Zusammenhang hergestellt wurden. Wie gerichtsbekannt ist, unterhalten daher zahlreiche Medienunternehmen selbst mehr oder minder umfangreiche Bildnisarchive. Schon daraus wird deutlich, dass es sich um eine typisch medienbezogene Hilfstätigkeit handelt, wenn – wie vorliegend die Beklagte – ein Drittunternehmen einem Medienanbieter anstelle eines eigenen Archivs Personenbildnisse zu Berichterstattungszwecken zur Verfügung stellt. Eine hinreichend enge organisatorische Bindung der Beklagten an den Medienbetrieb folgt schon daraus, dass sie – ebenfalls gerichtsbekannt – in großem Umfang Presseorgane mit Fotos zur Illustration von Berichterstattung beliefert.

Gemessen an der soeben dargestellten Bedeutung von Bildagenturen für die Funktionsfähigkeit des Medienbetriebs würde es ihren Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unverhältnismäßig verkürzen, wenn von ihnen verlangt würde, vor der Weitergabe eines jeden Personenbildnisses an einen Medienanbieter zunächst eine Auskunft über den konkret geplanten Veröffentlichungskontext einzuholen und auf dieser Grundlage eine eigene rechtliche Prüfung anhand der §§ 22, 23 KUG vorzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich Redaktionen zum Zeitpunkt der Beschaffung von Personenbildnissen regelmäßig noch im grundrechtlich besonders intensiv geschützten Recherchestadium befinden. Ferner hat in die Abwägung einzufließen, dass auch von Seiten der Medienunternehmen, die auf der Suche nach Personenbildnissen zur Illustration eines Beitrages sind, gewichtige Interessen dagegen sprechen, ihre Beiträge vorab den von ihnen beauftragen Bildagenturen zur Kenntnis zu geben, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Exklusivität publizistischer Inhalte. Prüfpflichten von Bildagenturen kommen daher nur anlassbezogen in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände offenkundig mit einer rechtswidrigen Veröffentlichung zu rechnen ist (vgl. zur Beschränkung der Überprüfungspflicht von Medienunternehmen auf offenkundige Verstöße; BGH, U. v. 27.5.1986, Az.: VI ZR 169/85, Juris, Absatz-Nr. 27 (für Leserbriefe); Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 16.33 ff. (für Werbeanzeigen)). Derartige Anlässe mögen im Bild selbst begründet sein (z. B. Nacktbilder oder Bildnisse aus Eltern-Kind-Situationen) oder an das anfragende Unternehmen anknüpfen.

bb. Vorliegend bestand ein derartiger offenkundiger Anlass indes nicht, insbesondere steht es dem angegriffenen Bild nicht "auf die Stirn geschrieben", dass es praktisch nur unter Verletzung der Bildnisrechte der Klägerin veröffentlicht werden kann. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Klägerin mit entblößter Brust abgebildet ist. Zwar kann hierin ein Umstand liegen, der Anlass für eine Überprüfungspflicht auch einer Bildagentur gibt, dies gilt aber nicht im vorliegenden Fall:

Das in Rede stehende Foto für sich genommen zeigt – jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erstellung – ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Ein zeitgeschichtliches Ereignis ist ein Geschehen, das aufgrund seiner Bedeutung aus dem Bereich alltäglicher Vorgänge herausragt (OLG Frankfurt a. M., GRUR 1991, 49, 50), wobei der Begriff "Bereich der Zeitgeschichte" im weitesten Sinne zu verstehen ist: Umfasst wird nicht nur das eigentliche politische, sondern auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. So gehören zur Zeitgeschichte alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind und die nicht nur auf Schaulust und Neugier beruhen (BGH, NJW 1979, S. 2203; OLG Hamburg, AfP 1995, S. 665; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 846; Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage, § 60 UrhG, § 23 KUG, Rn. 8). Die UNESCO Gala 2001 ist als ein solches zeitgeschichtliches Ereignis zu qualifizieren. Als Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation hat die UNESCO eine herausragende Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehört die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Kommunikation, Information und Kultur. Vor diesem Hintergrund besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, über die Tätigkeit der UNESCO informiert zu werden. Es umfasst auch und gerade die Durchführung von medienwirksamen wohltätigen Veranstaltungen, an denen Prominente aus Kunst, Politik und Sport teilnehmen. Eine solche Veranstaltung war die im November 2001 in N veranstaltete UNESCO Gala. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit beschränkt sich dabei nicht nur auf die Wortberichterstattung. Vielmehr hat die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran, das zeitgeschichtliche Ereignis auch in Form einer Bildberichterstattung vorgestellt zu bekommen. Das gilt vor allem dann, wenn sich ein Gast wegen seiner außergewöhnlichen Kleidung oder aus einem sonstigen Grund optisch von den übrigen Gästen abhebt. Dies war bei der Klägerin der Fall. Das – gewollte oder ungewollte – Herunterrutschen des Abendkleides bis unter die Brust ist ein für eine wohltätige UNESCO Gala besonders ungewöhnliches Ereignis. An der bildlichen Information darüber besteht ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit. Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass seit der Veranstaltung der in Rede stehenden UNESCO Gala zum Zeitpunkt der Weitergabe des Bildnisses bereits ein Zeitraum von mehr als vier Jahren verstrichen war. Zwar kann bereits nach deutlich kürzeren Zeiträumen das Aktualitätsinteresse der Öffentlichkeit an einem solchen Ereignis in erheblichem Maße zurückgegangen sein. Es waren aber zahllose aktuelle Anknüpfungen denkbar, in deren Zusammenhang eine Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses zulässig gewesen wäre, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über ein neues kabarettistisches Programm der Klägerin oder über erneute Auftritte der Klägerin bei vergleichbaren Anlässen. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte nicht annehmen, dass die Redaktion der Zeitung "Bild" bei der Veröffentlichung des Bildes ihre journalistische Sorgfaltspflicht verletzen würde, d. h. insbesondere eine Veröffentlichung unter Verstoß gegen die §§ 22, 23 KUG vornehmen würde.

Für welche Berichterstattung die Empfängerin dieses Foto verwenden würde, war objektiv und für die Beklagte ebenso wenig erkennbar wie die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Berichterstattung, da diese Bewertung in erster Linie von dem der Beklagten nicht bekannten Berichterstattungszusammenhang abhing, in den die streitverkündete Axel Springer AG das Bildnis bringen würde. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte bei dieser Weitergabe unzutreffende Angaben über Ort und Zeitpunkt der Entstehung des Fotos gemacht hätte; die von der Beklagten eingereichten Abzüge zeigen eine deutliche Caption, die auf den UNESCO Ball am 10. November 2001 verweist (Anlagenkonvolut B1).

cc. Durch den von der Beklagten vorgenommen Verbreitungsakt werden auch keine überwiegenden berechtigten Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt, obwohl sie auf dem streitgegenständlichen Bildnis mit entblößter Brust zu sehen ist.

Zwar ist die Abbildung der entblößten Brust und Brustwarze einer Frau nach dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit weiterhin grundsätzlich der Intimsphäre zuzurechnen; auch kann eine Frau grundsätzlich Anspruch darauf haben, dass diese Sphäre selbst dann gewahrt wird, wenn sie sie im Rahmen eines öffentlichen Auftrittes durch eigene Ungeschicklichkeit preisgibt. Der absolute Schutz der Intimsphäre versagt aber, soweit der Betroffene diese selbst der Öffentlichkeit präsentiert, wie etwa durch die Veröffentlichung von Nacktfotos (vgl. LG Berlin, Urt. v. 19.11.1996, NJW 1997, 1155; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A. 2003, Rz. 5.51; Wenzel/von Strobl-Albeg, a.a.O., Rz. 8.56). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Die Klägerin selbst hat auf der von ihr betriebenen Internetseite "http://www.desiree-nick.de" eine Reihe von Fotos veröffentlicht sehen, die sie mit entblößter Brust oder in durchsichtigen Dessous zeigen (vgl. Anlage B3, Anlagenkonvolut B6). Zudem sind auf der Internetseite der Klägerin mehrere Zeitungsartikel veröffentlicht, die sich mit der Beschaffenheit ihrer Brüste beschäftigen (vgl. Anlage B3). Schließlich spielt die Klägerin in ihren Bühnenshows auf ihren Körper, insbesondere auf ihre Brüste an, wie sich nicht zuletzt am Titel einer ihrer Shows – "Hängetitten Deluxe" – zeigt (vgl. Anlage B4).

Hinzu kommt, dass die Klägerin während und nach der Aufnahme der Fotos nicht zu erkennen gab, dass sie Einwände gegen deren Anfertigung und Verbreitung habe. Vielmehr hat sie – wie insbesondere aus der Filmsequenz in Anlage B2 ersichtlich – über einen Zeitraum von mehreren Sekunden mit dem heruntergerutschten Kleid vor den anwesenden Fotografen posiert. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass sie, nachdem sie das Freiliegen ihrer Brust bemerkt und das Kleid wieder hochgezogen hatte, gegen die Anfertigung und Verbreitung der Fotografien protestiert hätte. Zudem bemerkte die Klägerin noch in einem Interview im Rahmen der UNESCO Gala in Hinblick auf diesen Vorfall, dass man den Fotografen "doch irgendwas zum Fotografieren geben" müsse (Anlage B 2). Damit hat die Klägerin zumindest die Verständnismöglichkeiten eröffnet, dass sie entweder ihre Brust ganz bewusst gezeigt hat oder – falls ihr Abendkleid doch versehentlich abrutschte – sie ein solches Missgeschick jedenfalls nicht als besonders unangenehm empfand.

Demnach hat die Klägerin ihre Brüste der Öffentlichkeit bereits in verschiedenen Zusammenhängen bewusst präsentiert und tut dies auch heute noch. Vor diesem Hintergrund kann sie ein Foto, auf dem ihre Brust und Brustwarze zu sehen ist, nicht in gleichem Maße als verletzend empfinden, wie eine Frau, die öffentlich ihre Brüste stets bedeckt hält. Inwieweit ein Bild wie das streitgegenständliche stärker in die Intimsphäre der Klägerin eingreifen soll als die anderen auf ihrer Internetseite für jedermann abrufbaren, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Unerheblich ist dabei auch, dass die auf der Internetseite der Klägerin präsentierten Nacktfotos im Zusammenhang mit ihren Shows stehen.

b. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos lässt sich auch nicht auf eine mögliche Rechtswidrigkeit der Berichterstattung in "B" (Ruhr-West) vom 6.12.2005 stützen. Da die Verbreitungshandlung der Beklagten, wie dargelegt, das Recht der Klägerin am eigenen Bild nicht verletzt, kann die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung allenfalls aus dem Zusammenhang mit der Textberichterstattung resultieren. Ob dem so ist, bedarf indes keiner Entscheidung, denn die Unzulässigkeit der Berichterstattung wäre der Beklagten als Fotoagentur jedenfalls nicht zurechenbar; sie ist insoweit nicht Störerin im Sinne des § 1004 BGB. Dass die Beklagte Einfluss auf die Berichterstattung in der "B"-Zeitung vom 6.12.2005 nehmen konnte und deshalb für eine mögliche Rechtswidrigkeit zumindest mit einstehen müsste, ist schon nicht dargelegt. Die Beklagte hat Abzüge der Serie vorgelegt, aus der das in Rede stehende Foto stammt, die mit einer deutlichen Caption versehen sind, die auf den UNESCO Ball am 10.11.2001 verweist (vgl. Anlagenkonvolut B1). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Foto bei der Weitergabe an den Verlag der "B"-Zeitung im Jahre 2005 nicht mit dieser Caption angeboten haben könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Beklagte konnte auch weder wissen, ob und in welcher Weise die Streitverkündete das Foto für ihre Berichterstattung nutzen werde, geschweige denn Einfluss auf den Inhalt einer solchen Berichterstattung nehmen. Wie ausgeführt, waren verschiedene Textberichterstattungen denkbar, die mit dem streitgegenständlichen Foto auch im Jahre 2005 in zulässiger Weise hätten illustriert werden können.

2. Da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, kann sie von der Beklagten auch nicht Ersatz der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen.

II.

Die zulässige Widerklage ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 1.329,70 für die vorgerichtliche Verteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung.

1. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die ungerechtfertigte Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin vom 21. August 2006 ist nicht als rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung für den Fall der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung unter bestimmten Umständen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des zu Unrecht Abgemahnten bejaht. Diese für die gewerblichen Schutzrechte entwickelten Grundsätze sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die unberechtigte Abmahnung wegen einer vermeintlichen Verletzung des Rechts am eigenen Bild übertragbar.

a. Auszugehen ist dabei von dem das deutsche Zivilrecht prägenden Grundsatz, dass es keinen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen gibt, der sich unbegründet eines Anspruchs berühmt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.12.1979, WRP 1980, 216, 217). Die Vorbereitung und Einleitung eines staatlichen Verfahrens sind als solche nicht rechtswidrig und lösen keine Einstandspflicht für eine nur fahrlässig falsche Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1979, BGHZ 74, 9, 15 ff.). Wer sich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme außergerichtlich wehrt, hat die dadurch entstehenden Kosten als Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos zunächst selbst zu tragen. Etwaige Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen einer sorgfältigen Begründung unter umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen.

b. Eine solche Ausnahme erkennt der Bundesgerichtshof zwar im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen gewerblicher Ausschließlichkeitsrechte an. Danach kann die unbegründete Verwarnung aus einem Schutz- oder Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (vgl. BGH GSZ, Beschl. v. 15.7.2005, NJW 2005, 3141). Dies begründet sich aber in erster Linie aus den Besonderheiten, die mit der Inhaberschaft eines gewerblichen Ausschließlichkeitsrechts verbunden sind. Das dem Schutzrechtsinhaber verliehene Ausschließlichkeitsrecht schließt nämlich jeden Wettbewerber von der Benutzung des nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften definierten Schutzgegenstands aus. Diese einschneidende, die Freiheit des Wettbewerbs begrenzende Wirkung des Ausschließlichkeitsrechts verlangt nach einem Korrelat, welches sicherstellt, dass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt wird, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt. Der notwendige Ausgleich der Interessen wird nicht mehr wirksam gewährleistet, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (vgl. BGH GSZ, Beschl. v. 15.7.2005, NJW 2005, 3141, 3142). Hinzu kommt, dass das Unterlassungsbegehren aus einem gewerblichen Schutzrecht regelmäßig einschneidende Wirkungen für den Verwarnten hat. Die damit verbundenen Folgen gehen weit über diejenigen hinaus, denen ein zu Unrecht als Schuldner in Anspruch Genommener ausgesetzt ist. Der wegen eines gewerblichen Schutzrechts Verwarnte steht nämlich vor der Frage, ob er Herstellung und Vertrieb der vom Schutzrecht betroffenen Erzeugnisse fortsetzen soll oder nicht. Die Beurteilung der jeweiligen Schutzrechtslage stößt auch regelmäßig auf besondere Schwierigkeiten, die der Verwarner wesentlich besser überblicken kann als der Verwarnte (vgl. BGH GSZ, Beschl. v. 15.7.2005, NJW 2005, 3141, 3143). Außerdem besteht bei Schutzrechtsverwarnungen ein hohes Haftungsrisiko. Die gewohnheitsrechtlich anerkannte dreifache Schadensberechnung stellt den Verwarnten in ganz anderer Weise als einen sonst zu Unrecht als Schuldner in Anspruch Genommenen vor die Frage, ob er dem Unterlassungsbegehren Folge leisten soll oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1962, GRUR 1963, 255, 257). Vor diesem Hintergrund ist es interessengerecht, den zu Unrecht wegen eines gewerblichen Schutzrechts Abmahnenden aus dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten für den daraus entstehenden Schaden haften zu lassen.

c. Auf den Bereich des Bildnisschutzes ist diese Rechtsprechung wegen der in entscheidenden Punkten anders gelagerten Interessen indes nicht übertragbar. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in einem vereinzelt gebliebenen Fall die Anwendung der Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte Verwarnung wegen des Rechts am eigenen Bild erwogen, wenn auch im Ergebnis offen gelassen hat (BGH, Urt. v. 6.2.1979, NJW 1979, 2203, 2205). Die wichtigsten der dargestellten Argumente, die für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung sprechen, treffen auf unberechtigte Abmahnungen wegen einer Bildnisrechtsverletzung nicht zu; es überwiegen vielmehr die Unterschiede zwischen beiden Fallgruppen:

 

Zunächst ist das Recht am eigenen Bild kein spezifisch gewerbliches Schutzrecht, sondern eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; derjenige, der wegen der vermeintlichen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild Unterlassung begehrt, berühmt sich nicht eines gewerblichen Ausschließlichkeitsrechts. Er tritt nicht im wettbewerblichen Geschäftsverkehr auf, sondern verteidigt als Privatperson sein höchstpersönliches, als Ausprägung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht am eigenen Bild. Hinzu kommt, dass mit gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten oder Gebrauchsmustern, eine spezifisch wettbewerbliche Privilegierung verbunden ist. Dem Inhaber des betreffenden Rechts ist die Befugnis zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten mit Ausschlussfunktion gegenüber jedem Dritten zugewiesen. Dieser besondere wettbewerbliche Bezug, der einen maßgeblichen Grund für die Rechtsprechung zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung bildet (vgl. nur RG, Urt. v. 27.2.1904, RGZ 58, 24, 30: Haftung des Verwarners als Korrelat zu der bevorzugten Stellung als Schutzrechtsinhaber), fehlt dem Recht am eigenen Bild. Daran anknüpfend sind für den Abgemahnten die Folgen einer unberechtigten Abmahnung wegen des Rechts am eigenen Bild ungleich schwächer als die einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Letztere beeinträchtigt den zu Unrecht Verwarnten regelmäßig in erheblichem Maße in seiner unternehmerischen Betätigungsfreiheit, da er zur Einstellung der Produktion oder des Vertriebs der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen gezwungen werden kann. Dies hat mitunter massive Auswirkungen auf die gesamte Tätigkeit des Unternehmens (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1962, GRUR 1963, 255, 257). Eine wegen eines Bildnisses zu Unrecht abgemahnte Bildagentur ist demgegenüber im Regelfall lediglich dazu gezwungen, die Verbreitung desjenigen Fotos zu unterlassen, auf das sich die Abmahnung bezieht. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände kommt es nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung. Die Folgen der unberechtigten Abmahnung wegen einer vermeintlichen Verletzung des Rechts am eigenen Bild sind daher allenfalls mit solchen Einschränkungen vergleichbar, die einem Unternehmen durch eine unberechtigte Abmahnung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen allgemeine wettbewerbsrechtliche Normen entstehen, etwa in Bezug auf wettbewerbswidrige Werbung. Die unberechtigte Abmahnung eines derartigen Wettbewerbsverstoßes ist im Regelfall aber nicht als rechtswidrige Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu werten (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1963, WRP 1965, 97; Urt. v. 16.4.1969, WRP 1969, 479; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.1979, WRP 1980, 216, 217; OLG Hamburg, Urt. v. 19.9.2002, NJW-RR 2003, 857). Der wegen des Rechts am eigenen Bild Verwarnende irrt zudem nicht über die konkrete Reichweite seines Rechts, sondern nur über die Auslegung des § 23 KUG. Diese Situation ist nicht mit derjenigen vergleichbar, in der sich ein Abmahnender auf ein gewerbliches Schutzrecht stützt, dessen Reichweite dem Abgemahnten unter Umständen gar nicht bekannt ist (vgl. Staudinger- Hager , BGB, 1999, § 823 Rn. D 64). Während dort der Verwarnende ein in Wahrheit inexistentes Recht geltend macht oder über den konkreten Inhalt gerade seines individuellen Rechts irrt, steht dem wegen des Rechts am eigenen Bild Abmahnenden dieses Recht grundsätzlich zu, eine Veröffentlichung kann allenfalls im Einzelfall nach den §§ 22, 23 KUG gerechtfertigt sein. Es ist indes nicht ersichtlich, weshalb dies der Abmahnende besser beurteilen können sollte als der Abgemahnte, so dass auch kein Grund erkennbar ist, weshalb es näher liegt, dass jener das Risiko des Rechtsirrtums trägt, als dieser. Zudem will der Abgemahnte das Bildnis durch die Verbreitung wirtschaftlich verwerten (vgl. Larenz/Canaris, Schuldrecht BT Bd. 2, 13. A. 1994, S. 557). Hinzu kommt, dass sich die Äußerung unzutreffender Rechtsmeinungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst in Wettbewerbssachen im Rahmen zumutbarer Beeinträchtigungen halte, wie sie auch sonst mit rechtlichen Meinungsverschiedenheiten im Wirtschaftsleben verbunden seien (vgl. BGH, Urt. v. 16.4.1969, NJW 1969, 2046). Gegen die Annahme eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb wegen unberechtigter Abmahnung spricht schließlich auch, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs mit einem untragbaren Risiko belastet würde, wenn schon die fahrlässige Falschbeurteilung der Klageaussichten einen Ersatzanspruch des zu Unrecht Verwarnten auslöste (vgl. Larenz/Canaris, Schuldrecht BT Bd. 2, 13. A. 1994, S. 556). Von einer Fahrlässigkeitshaftung wegen unberechtigter Abmahnung ginge ein starker Abschreckungseffekt aus, der eine erhebliche Einschränkung der praktischen Durchsetzung des subjektiven Rechts am eigenen Bild nach sich zöge. Die Rechtsschutzmöglichkeiten würden faktisch verkürzt. Dies aber steht im Widerspruch zu dem durch Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Justizgewährleistungsanspruch. Zuletzt kann der wegen des Bildnisrechts vermeintlich zu Unrecht Verwarnte darauf verwiesen werden, die Streitfrage im Wege der negativen Feststellungsklage einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Dies entspricht der für allgemeine Wettbewerbsverstöße anerkannten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1984, NJW 1986, 1815; OLG Frankfurt, Urt. v. 7.12.1989, NJW-RR 1991, 1006).

2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig schädigen wollte.

3. Die Beklagte kann von der Klägerin die Erstattung der verursachten Aufwendungen zudem nicht über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677, 683, 670 BGB verlangen. Mit der Beauftragung ihrer Rechtsanwälte zur Abfassung des Verteidigungsschreibens vom 23. August 2006 und zur Einreichung der Schutzschriften hat die Beklagte kein Geschäft der Klägerin, sondern ein objektiv eigenes Geschäft besorgt. Die Maßnahmen dienten ausschließlich der Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen, da sie darauf abzielten, den von der Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2006 geltend gemachten Anspruch abzuwehren (vgl. etwa HansOLG, Urt. v. 20.01.1983, GRUR 1983, 200).

 

4. Schließlich scheidet auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 678 BGB aus.

 

Zweifelhaft ist bereits, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm, insbesondere das erforderliche Übernahmeverschulden der Klägerin vorliegen. Denn Fahrlässigkeit ist dem Abmahnenden so lange nicht vorzuwerfen, wie er es trotz rechtlicher Ungewissheit nach vernünftiger Überlegung als gerechtfertigt ansehen durfte, die Zweifelsfragen einer vorgerichtlichen Klärung zuzuführen. Das gilt selbst dann, wenn der Abmahnende rechtliche Zweifel an der Berechtigung seiner Abmahnung hat, da es gerechtfertigt ist, die rechtliche Ungewissheit durch eine Abmahnung zur Sprache zu bringen und einer kostengünstigen außergerichtlichen Klärung zuzuführen (vgl. dazu HansOLG, Urt. v. 20.01.1983, GRUR 1983, 200; Urt. v. 19. 9. 2002, NJW-RR 2003, 857, 858).

 

Jedenfalls aber ist dem Abgemahnten im Falle einer unberechtigten Abmahnung nur der Schaden zu ersetzen, der ihm adäquat durch die ungewollte Übernahme der Geschäftsführung entstanden ist. Anwaltskosten des zu Unrecht Abgemahnten können danach nur in den Grenzen der zu § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen ersetzt verlangt werden (vgl. Palandt- Sprau , BGB, 66. A. 2007, § 678 Rn. 3). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs können die für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Teilen der Rechtsprechung angewandten Grundsätze, wonach die Kosten einer unberechtigten Abmahnung über § 678 BGB ersatzfähig sind (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 20.01.1983, WRP 1983, 422, 424; Urt. v. 19.9.2002, NJW-RR 2003, 857, 858; OLG Frankfurt, Urt. v. 26.5.1989, GRUR 1989, 858; offen gelassen in OLG Hamm, Urt. v. 26.09.1985, NJW-RR 1986, 1303, 1304; Urt. v. 15.3.1988, GRUR 1988, 772; dagegen LG Mannheim, Urt. v. 16.11.1984, GRUR 1985, 328; AG Kempen, Urt. v. 30.04.1987, GRUR 1987, 657; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478), nicht auf die ungerechtfertigte Abmahnung wegen einer vermeintlichen Verletzung des Rechts am eigenen Bild übertragen werden. Der Abmahnende führt hier nämlich, anders als im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, schon kein Geschäft des Abgemahnten. Die bei wettbewerblichen Verstößen zugrunde gelegte Prämisse, wonach derjenige, der gegen Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße, als ehrlicher Kaufmann ein eigenes Interesse daran habe, auf solche Verstöße aufmerksam gemacht zu werden und zum redlichen Geschäftsverkehr beizutragen (vgl. dazu LG Wiesbaden, Urt. v. 8.11.1984, GRUR 1987, 658), lässt sich auf außerwettbewerbliche Bereiche wie den Bildnisschutz nicht übertragen. Hier handelt der Abmahnende grundsätzlich im eigenen Interesse, nämlich zur Verteidigung seines höchstpersönlichen, durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Rechts am eigenen Bild. Zum anderen gelten die für die Frage des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oben dargelegten Erwägungen entsprechend. Sähe sich der wegen seines Rechts am eigenen Bild fahrlässig zu Unrecht Abmahnende einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Abgemahnten aus § 678 BGB ausgesetzt, würden die zu § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Wertungsgesichtspunkte leer laufen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für Abmahnungen aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht OLG Hamm, Urt. v. 15.03.1988, GRUR 1988, 772, 773). Der das Zivilrecht prägende Grundsatz der fehlenden Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Abwehrmaßnahmen und das damit einhergehende Prinzip, wonach die Verfolgung von Rechten keine Schadensersatzansprüche auslöst, würden auf diese Weise für den Bereich des Bildnisschutzes ausgehöhlt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert ist gemäß §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 S. 1 GKG auf Euro 21.839,98 festzusetzen, wobei für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein Streitwert von Euro 20.000,– angemessen ist.

IV.

Die nach dem Termin vom 19.1.2007 eingereichten Schriftsätze gaben nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

 Buske                                                                                                  

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.05.08
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