Landgericht Hamburg
U R T E I L
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.: 324 O 838/04
Verkündet am: 18.3.2005
Heinelt, JAe als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
In der Sache
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schweizer pp., Arabellastraße 21, 81925 München,
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer
24 auf die mündliche Verhandlung vom 4.2.2005, durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Büske
den Richter am Landgericht Zink
die Richterin am Landgericht Meier-Göring
für Recht:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu
tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
er Streitwert wird festgesetzt auf € 20.000,-.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer
Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung in einem Presseorgan.
Der Kläger ist Schauspieler. Die Beklagte
verlegt u.a. die Wochenzeitschrift ...
In der Ausgabe Nr. 39/2004 berichtete die
Beklagte in der Zeitschrift ... unter der Überschrift "Baby vom Casanova"
über die Beziehung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin, der
Schauspielerin ..., die von ihm ein Kind erwartet. In der Unterschlagzeile
heißt es unter anderem: "Der hat schon drei Kinder von drei Frauen. Oha...
". Im Fließtext wird u.a. berichtet:
"Von der Mutter seiner elfjährigen Tochter ...
hat er sich getrennt, und noch während er mit seiner letzten Frau ..., die
Mutter von ..., 5, zusammen war, stürzte er sich in eine neue Affäre und
wurde zum dritten Mal Vater. Im August 2003 gab er seiner Frau dann
endgültig den Laufpass (...)."
Wegen der weiteren Einzelheiten der
Berichterstattung wird Bezug genommen auf die als Anlage K 1 eingereichte
Kopie des Artikels.
Unstreitig ist, daß sich die damalige Ehefrau
des Klägers von diesem bereits vor vier Jahren getrennt hat, aber die
Scheidung erst im August 2003 erfolgte. Die Mutter seines driften Kindes
hatte der Kläger erst eineinhalb Jahre nach der Trennung von seiner
damaligen Ehefrau kennengelernt.
Nach Abmahnung mit Schreiben vom 23.9.2004
(Anlage K 2) ließ die Beklagte bezüglich der genannten Textpassage am
24.9.2004 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben (Anlage K 3).
In der Ausgabe 43/2004 der Zeitschrift ... veröffentlichte die Beklagte
zudem auf Seite 45 eine Gegendarstellung zu dieser Berichterstattung
(Anlage K 4), in der es u.a. heißt: ...
Diese Gegendarstellung war von der Beklagten
mit dem Zusatz versehen worden:
"Herr ... hat Recht. ... hat Trennungs- und
Scheidungsjahr verwechselt.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein
Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu. Die Berichterstattung
habe schwerwiegend in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Dies ergebe
sich zum einen daraus, daß die Veröffentlichung in seine Intimsphäre
eingegriffen habe. Zum anderen beinhalte die Berichterstattung unwahre
Tatsachenbehauptungen von erheblichem Gewicht. Zu der Mutter seiner
Tochter habe er nie eine Beziehung unterhatten. Auch habe er - was
unstreitig ist - keine Affäre gehabt, als er noch eine Beziehung mit
seiner damaligen Ehefrau geführt habe. Weiter handele es sich bei der
Bezeichnung "Casanova" um eine Schmähkritik. Durch die gesamte Art der
Berichterstattung werde er als treulos, beziehungsunfähig und
verantwortungslos dargestellt, worin eine erhebliche Herabwürdigung seiner
Person zu erblicken sei. Es werde auch der ehrverletzende Eindruck
hervorgerufen, er habe sich ehebrecherisch verhalten. Durch die
Gegendarstellung sei keine hinreichende anderweitige Genugtuung erreicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen
immateriellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch E 20.000,- nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle schon
an einer schweren Rechtverletzung. Die Verwechslung von Trennungs- und
Scheidungsdatum begründe jedenfalls keine schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung. Ohnehin sei dies durch die
Richtigstellung im Anschluß an die Gegendarstellung vollständig
kompensiert worden. Ob der Kläger sich hingegen von der Mutter seines
ersten Kindes getrennt habe, sei reine Interpretation des Begriffs
"Beziehung". Die Einordnung als "Casanova" sei als Meinungsäußerung
legitim, denn sie knüpfe an die Tatsache an, daß der Kläger bereits Vater
dreier Kinder von drei Frauen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem
Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen
Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.1
Abs.1, Art.2 Abs.1 GG zu. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer
Veröffentlichung besteht nur, wenn ein schwerwiegender und schuldhafter
Eingriff gegeben ist, und die Beeinträchtigung nicht in befriedigender
Weise auf anderem Wege kompensiert werden kann. Zudem muß eine
Gesamtabwägung ergeben, daß für die Zahlung einer Geldentschädigung ein
unabwendbares Bedürfnis besteht. Hierfür ist auf die Schwere der
Beeinträchtigung, deren Anlaß und Beweggrund, das Maß des Verschuldens und
die Nachhaltigkeit einer Rufschädigung abzustellen (vgl. Wenzel, Das Recht
der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rz. 14.101; Soehring,
Presserecht, 3.Aufl., Rz.32.20). Diese Voraussetzungen sind hier nicht
erfüllt:
Allerdings enthält die Berichterstattung
unstreitig eine Reihe von unwahren Tatsachenbehauptungen. Zwar ist die
Beantwortung der Frage, ob man mit einer anderen Person eine "Beziehung"
unterhält oder "zusammen ist" durchaus maßgeblich vom eigenen
Bewertungsmaßstab des sich Äußernden bestimmt, denn es kann von der
individuellen Anschauung abhängen, ab welchem Maß an Intensität und Dauer
man eine zwischenmenschliche Begegnung mit diesen Bezeichnungen belegen
will; diese Begriffe sind demnach einem Beweise grundsätzlich nicht
zugänglich und daher im erster Linie als Meinungsäußerungen anzusehen.
Auch wenn die angegriffene Passage "... und noch während er mit seiner
letzten Frau ..., der Mutter von ..., 5, zusammen war, stürzte er sich in
eine neue Affäre und wurde zum dritten Mal Vater" demnach auch wertende
Anteile enthält, überwiegt doch der Tatsachenkern dieser Aussage. Denn die
Beklagte hat hierdurch zumindest den Eindruck erweckt, daß die Ehefrau des
Klägers sich zur Zeit der Liebesbeziehung des Klägers mit der Mutter
seines dritten Kindes noch mit dem Kläger in einer Beziehung verbunden
gefühlt habe. Unbestritten hat der Kläger hierzu aber vorgetragen, daß
sich seine Ehefrau bereits eineinhalb Jahre von ihm getrennt hatte, als er
die Mutter seines Sohnes ... kennenlernte. Auch die unstreitige Tatsache,
daß der Kläger zu dieser Zeit noch mit seiner damaligen Ehefrau
verheiratet war, ändert nichts daran, daß die Berichterstattung insoweit
unwahr ist. Durch diese Berichterstattung wird auch in erheblicher Weise
in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen, denn es wird zum
Ausdruck gebracht, daß er seine Frau betrogen habe.
Unwahr ist in diesem Zusammenhang unstreitig
auch die Behauptung, daß der Kläger im August 2003 seiner Frau "endgültig
den Laufpaß gegeben" habe, und zwar gleich in zweifacher Hinsicht: Die
Trennung erfolgte nämlich schon vor vier Jahren und ging nicht vom Kläger,
sondern von seiner früheren Ehefrau aus. Diese Unwahrheiten stellen aber
jedenfalls keine Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar,
die aus sich heraus auch nur annähernd ein hinreichendes Gewicht für die
Zuerkennung einer Geldentschädigung haben.
Nicht unwahr ist entgegen der Ansicht des
Klägers hingegen die Aussage, daß er sich von der Mutter seiner ...
Tochter ... "getrennt" habe. Wie bereits ausgeführt, ist es eine Frage der
individuellen Bewertungsmaßstäbe, ob man eine zwischenmenschliche
Begegnung als etwas ansieht, das bereits ein hinreichendes Maß an
Intensität erlangt hatte, so daß man überhaupt von einer "Trennung"
sprechen kann. Selbst wenn der Kläger behaupten wollte, daß er mit der
Mutter seiner Tochter ... lediglich einen einmaligen sexuellen Kontakt
gehabt habe, so erscheint es jedenfalls als eine denkbare Sichtweise, daß
man auch einen solchen Kontakt als eine - wenn auch äußerst kurze -
Beziehung ansieht; immerhin wird man vermuten dürfen, daß mit der Zeugung
des Kindes eine wenigstens kurzfristige gegenseitige Attraktion
einhergegangen ist. Zumindest hat also vorübergehend eine Verbundenheit -
welcher Art und Dauer auch immer - bestanden, die wieder gelöst wurde.
Dann ist es aber nicht "unwahr", wenn man es als "trennen" bezeichnet,
wenn der Kläger diesen Kontakt nicht hat weiter verfolgen wollen.
Die von der Beklagten im Artikel daneben veröffentlichten herabsetzenden
Bewertungen und geäußerten Zweifel an der Charakterfestigkeit des Klägers
sind allenfalls zum Teil rechtswidrig, jedenfalls aber im Lichte des
unstreitigen Sachverhaltes nicht von hinreichendem Gewicht, um die
Zuerkennung einer Geldentschädigung zu rechtfertigen. Die Bezeichnung des
Klägers als "Casanova" ist eine zulässige Meinungsäußerung und stellt
keine Schmähkritik dar. Als "Casanova" wird jemand bezeichnet, der "es
versteht, auf verführerische Weise die Liebe der Frauen zu gewinnen"
(Duden - Fremdwörterbuch, 5. Auff.). Dies stellt allerdings ein durchaus
zweischneidiges Kompliment dar, weil dem so Bezeichneten zwar
beträchtliche Verführungskunst zugesprochen wird, aber auch erhebliche
Zweifel an seiner Fähigkeit zu einer dauerhaften Beziehung geäußert
werden. In die gleiche Richtung weist die im Wörtchen "oha" steckende
Kommentierung der Tatsache, daß der Kläger bereits Vater dreier Kinder
jeweils verschiedener Frauen ist und nun zum vierten Mal Vater wird. Auch
durch den Konditionalhalbsatz "... wenn sie ... gezähmt hätte" werden
Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Gefühle und der Verläßlichkeit des
Klägers in Beziehungsfragen aufgeworfen und dem Leser wird die Frage
nahegebracht, daß man nicht wissen könne, ob "das gut geht". Alle diese
Äußerungen stellen jedoch Bewertungen dar, die von den jeweiligen
individuellen Moralvorstellungen und Ansichten zum zwischenmenschlichen
Zusammenleben geprägt sind. Hierbei ist es der Beklagten grundsätzlich
ebenso zuzugestehen, engere Moralbegriffe zu vertreten, wie es dem Kläger
freisteht, dies anders zu sehen. Die von der Beklagten geäußerten
Bewertungen und implizierten Zweifel könnten demnach nur dann unzulässig
sein, wenn sie als Schmähkritik anzusehen wären, die alleine der
Herabwürdigung des Klägers diente. Schon die unstreitigen Tatsachen bieten
aber zumindest genügend tatsächliche Anhaltspunkte für die von der
Beklagten geäußerten Bewertungen und Zweifel, so daß diese jedenfalls
keine Persönlichkeitsrechtsverletzung von dem für die Zuerkennung einer
Geldentschädigung erforderlichen Gewicht darstellen, denn es entspricht
zumindest nicht dem ganz üblichen Verlauf der Dinge, wenn man bereits das
vierte Kind mit der vierten Frau gezeugt hat. Das bedeutet nicht, daß die
Bewertung der Beklagten, daß dies auf eine Unzuverlässigkeit des Klägers
in Beziehungsfragen schließen lassen könne, zwingend als "richtig"
anzusehen ist, es ist aber eben auch nicht gänzlich unvertretbar, die
bisherige Bilanz des Beziehungslebens des Klägers als Indiz für eine
Tendenz des Klägers zu wechselnden Partnerinnen anzusehen, auch wenn die
Tatsachen bei Lichte betrachtet eher auf Defizite des Klägers in Fragen
der Familienplanung schließen lassen mögen. Hinzu kommt, daß der Artikel
in der Gesamtschau keineswegs eindeutig die Prognose abgibt, daß der
Kläger als verantwortungslos, sittlich unwürdig und deshalb gerade auch
für die Zukunft als beziehungsunfähig anzusehen sei; vielmehr wird
immerhin auch die Möglichkeit genannt, daß der Kläger nunmehr "gezähmt"
sei.
Schließlich greift die angegriffene
Berichterstattung in die Privatsphäre des Klägers ein. Zwar handelt es
sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um Eingriffe in seine
Intimsphäre, da nicht über intime Vorgänge an sich berichtet wird (vgl.
BGH NJW 1999, 2893, 2894; HansOLG AfP 1991, 533), sondern alleine über die
schlichte Tatsache, wieviele "Beziehungen" oder "Affären" der Kläger
bereits hatte, aus denen Kinder hervorgegangen sind. Dies ist aber
grundsätzlich jedermanns Privatsache. Auch dieser Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Klägers hat aber jedenfalls nicht das für die
Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderliche Gewicht, denn der Kläger
als bundesweit bekannter Schauspieler wird jedenfalls weit eher als ein
"Normalbürger" eine Berichterstattung darüber hinzunehmen haben, wann er
Beziehungen (oder Affären) geführt hat, aus denen Kinder hervorgegangen
sind. Hier kommt hinzu, daß der Kläger auch im nachgelassenen Schriftsatz
vom 17.2.2005 nicht bestritten hat, daß sich seine Partnerin, die
Schauspielerin ..., auf einer Pressekonferenz anläßlich eines Filmes zu
ihrer Beziehung zum Kläger geäußert hat. Auch die Tatsache, daß seine
Partnerin, die ebenfalls eine bekannte Schauspielerin ist, schwanger ist,
ist von keineswegs ganz geringem öffentlichem Interesse. Damit bestand
aber zumindest Anlaß für die Beklagte, sich des Themas der früheren
Vaterschaften des Klägers anzunehmen. Der Umstand, daß die beanstandete
Veröffentlichung in dem soeben dargestellten Umfang eine Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers enthält, rechtfertigt die
Zuerkennung eines Anspruchs auf eine Geldentschädigung nicht. Die gebotene
Gesamtabwägung aller Umstände ergibt nämlich nicht, daß die Zubilligung
einer Geldentschädigung unabweisbar ist. Zu der unstreitig unwahren
Berichterstattung zum Zeitpunkt der Beziehung zur Mutter seines dritten
Kindes - nämlich erst nach der Trennung von seiner Ehefrau - hat die
Beklagte nicht nur umgehend eine Unterlassungsverpflichtungserklärung
abgegeben, sondern auch zeitnah die vom Kläger geforderte Gegendarstellung
abgedruckt und diese mit einem redaktionellen Zusatz versehen, der gerade
diesen Punkt geraderückt. Damit mag die Beeinträchtigung durch diese
Falschbehauptung nicht gänzlich entfallen sein, jedenfalls ist aber deren
Gewicht ganz erheblich verringert, denn dem Leser, der die
richtigstellende Ergänzung gelesen hat, wird unmißverständlich klar, daß
dem Kläger eben nicht der Vorwurf zu machen ist, daß er seine Ehefrau
"hintergangen" habe. Zu berücksichtigen ist hier auch, daß die Beklagte
zwar die Trennung unzutreffend datiert hat, daß aber andererseits
unstreitig der Kläger zur Zeit der Beziehung mit der Mutter seines dritten
Kindes noch nicht von seiner Ehefrau geschieden war. Es macht zwar einen
erheblichen Unterschied, ob eine Beziehung tatsächlich oder nur noch "auf
dem Papier" besteht, jedoch entspricht es immerhin der Wahrheit, daß eine
neue Beziehung begonnen wurde, bevor die Ehe auch "offiziell" getrennt
wurde. Zudem sei angemerkt, daß ein Großteil der vom Kläger befürchteten
Beeinträchtigung seines Rufes aus der unstreitig zutreffenden Tatsache
resultieren dürfte, daß er bereits Vater dreier Kinder von drei
verschiedenen Frauen ist; dieser Umstand alleine wird von nicht wenigen
Lesern als Indiz für eine nicht ganz zweifelsfreie Grundeinstellung des
Klägers zu Liebesbeziehungen erscheinen. Hinsichtlich der Verletzung der
Privatsphäre des Klägers durch die angegriffene Berichterstattung, die -
wie ausgeführt - angesichts der herausgehobenen Stellung des Klägers
ohnehin als weniger intensiv einzustufen ist, ist jedenfalls das Ausmaß
des Verschuldens der Beklagten wegen des tatsächlich vorhandenen
öffentlichen Interesses an diesen Informationen und vor allem wegen der
öffentlichen Stellungnahme der Partnerin des Klägers zu ihrer Beziehung
als deutlich geringer anzusetzen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt
daher die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht in Betracht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1
und 2 ZPO.
Buske
Zink
Meier-Göring
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 13.11.05
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