erkennt das Landgericht
Hamburg, Zivilkammer 24,
im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht
werden konnten
bis zum 15. Dezember 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht ,
den Richter am Landgericht
für Recht:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger EUR 592,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der
Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf
20.000,-- EUR festgelegt.
Tatbestand
Nachdem die Parteien den
Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, begehrt
der Kläger nun noch die Erstattung von Abmahnkosten und die
Feststellung einer Zinszahlungspflicht des Beklagten.
Der Kläger hat anknüpfend an eine
Internetpublikation des Beklagten nach erfolgloser Abmahnung
eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.10.2006
erwirkt (Az.: 324 O 732/06), mit der dem Beklagten untersagt
worden ist,
a.) das auf der
Internet-Seite http….php verwendete Foto des Antragstellers
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen;
b.) im Hinblick auf das
Aussehen des Antragstellers zu behaupten und/oder behaupten
zu lassen, dieser sehe
e) sch….
f) Arsc…
g) wie ein Zuhäl….
aus, wie geschehen am
19.09.06 unter http……php
Am 3.11.2006 ging die
vorliegende Hauptsacheklage beim Gericht ein. Am 1.12.2006
hat der Beklagte in der Widerspruchsverhandlung die
einstweilige Verfügung vom 10.10.2006 als endgültige
Regelung unter Verzicht auf die Rechte aus §§ 924, 926 und
927 ZPO anerkannt. Daraufhin haben die Parteien den
Klageantrag zu I.) , der auf ein Verbot entsprechend der
einstweiligen Verfügung gerichtet war, übereinstimmend für
erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
I.) …
II.) den
Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 592,30
nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
III.)
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,
auf die seitens des Klägers verauslagten
Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem
Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der
Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt konkludent,
die Klage
abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren
Sach- und Rechtsstandes wird auf die zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.)
Die Klage ist – soweit sie nicht
übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – nur
hinsichtlich des Antrags zu II.) begründet.
1.) Dem Kläger steht ein
Zahlungsanspruch in Höhe von 592,30 EUR gemäß § 823 Abs. 1
BGB zu, denn hierbei handelt es sich um vom Beklagten
schuldhaft verursachte Kosten der zweckmäßigen
Rechtsverfolgung. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§
291, 288 Abs. 1 BGB.
2.) Der Feststellungsanspruch zu Ziffer
III.) ist unbegründet. Der Kläger hat schon nicht
vorgetragen, einen Zinsschaden erlitten zu haben. Er hat
auch nicht vorgetragen, wodurch hinsichtlich der
Gerichtskosten Verzug des Beklagten eingetreten sein soll.
Ein Anspruch aus § 291 BGB ab Rechtshängigkeit scheitert
schon daran, dass hinsichtlich der Gerichtskosten ein
Erstattungsanspruch erst mit deren gerichtlicher Festsetzung
entsteht (vgl. § 103 Abs. 1 ZPO). Auf all das kommt es
allerdings nach Auffassung der Kammer bereits nicht an, weil
aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO folgt, dass eine Verzinsung von in
einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten stets
erst ab Eingang des Festsetzungsantrags bzw. im Fall des §
105 Abs. 2 ZPO ab Verkündung des Urteils verlangt werden
kann.
II.)
Soweit die Parteien den Rechtsstreit
hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I.) übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, hat gemäß § 91a ZPO der Beklagte
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, denn bis zu seiner
Abschlusserklärung im Verfügungsverfahren (Az.: 324 O
732/06) hatte die Klage Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen
folgt die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 3, 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO.
Buske
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Rolf Schäike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.05.08 Impressum