Buskeismus


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LANDGERICHT HAMBURG
Beschluss
vom 21.7.2005

In Sachen

E .... AG .......

gegen

xxx-Verlag GmbH & Co KG, Hannover
vertreten durch ........

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24
durch den Richter .........
und
die Richterin ........

Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandelns gegen das im Versäumnisurteil des Landgerichtes Hamburg (Zivilkammer 24) vom 18.2.2005 enthaltene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.500,--, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je EUR 500,-- ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Schuldnerin nach einem Streitwert von 10.000 EUR zur Last.

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO.

Der Schuldnerin ist mit Versäumnisurteil der Kammer vom 18.2.2005, zugestellt am 28.2.2005, untersagt worden, folgende zwei Absätze aus dem Artikel .................des Autoren W.D.R. (Anlage K 1) zu verbreiten:

- Wer einst (.....) einen Link zum Stadtplan- Dienst gesetzt hatte, fand plötzlich eine Abmahnung mit dicker Rechnung in seinem Briefkasten. Dr. h.c. Biermann, Chef des Stadtplan.-Dienstes, jammerte währenddessen in Interviews, die durch die Links verursachten Traffickosten wüchsen ihm über den Kopf. Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, die Verlinkung durch Änderungen am Stadtplan-Dienst still zu legen. Doch die Fans der Seite mal eben um etliche 100 Euro abzuzocken war natürlich finanziell weit attraktiver.

Erst als der Bundesgerichthof (.....) entschied (.....), dass direkte Links auf Unterseiten einer Webpräsenz nicht verboten und damit auch nicht in Rechnung gestellt werden können, weil sie nun einmal funktionaler Bestandteil des WWW sind und auch das höchste Österreichische Gericht zu diesem Ergebnis kam, wurden die Links technisch verhindert.

Diesem Verbot hat die Schuldnerin zuwidergehandelt. Jedenfalls am 12.5.2005 verbreitete sie über ihre Internetseite www........ weiterhin den o.g. Artikel (vgl. Anlage ZV 2).

Zwar hat sie darin die beiden vom Verbot erfassten Absätze durch Zeichen "(....)" ersetzt und am Ende des Artikels den hierauf bezogenen Hinweis abgedruckt:

"Aufgrund einer von Dr...... am LG Hamburg erwirkten Entscheidung mussten am 28.02.2005 zwei Absätze aus dem Beitrag entfernt werden. Red."

Unmittelbar unter diesem Hinweis fand sich jedoch ein Textkasten mit der Überschrift: "Forum Kommentare:", von wo aus der Link "Zensur oder Pressefreiheit" (.......) zu der Seite ...... führte.

Dort wurden im Anschluss an den einleitenden Text "..................... . Folgende Absätze wurden aus dem Artikel entfernt (hier anonym wiedergegeben):

Die beiden vom Verbot erfassten Absätze im Wortlaut wiedergegeben, wobei lediglich der Name "Dr........" durch "Dr. B." und die Worte "Stadtplan-Dienst" bzw. "Stadtplan-Dienstes" durch xxx ersetzt worden waren (vgl. Anlage ZV 1).

Trotz dieser "Anonymisierungsmaßnahmen" blieb die Gläubigerin erkennbar.

In dem Artikel, aus dem die streitgegenständlichen Absätze gelöscht wurden (Anlage ZV 2), werden in den Absätzen unmittelbar vor und nach dem Auslassungszeichen "(.....)" die Namen "Stadtplan-Dienst" und "E.......AG" ausdrücklich genannt.

Ferner ist davon auszugehen, dass einer nicht unerheblichen Anzahl von Lesern bekannt ist, dass der in der Anmerkung der Schuldnerin namentlich genannte Dr. ...... Alleinvorstand der E....AG ist.

Den Nutzern, die von dem um die verbotenen Absätze gekürzten Artikel "..........." über den Link "Zensur oder Pressefreiheit" gelangen, musste es sich daher aufdrängen, dass sich dort hinter den Buchstaben "Dr.  B." nur der Name "Dr. hc. Biermann" und hinter den Buchstaben "xxx" nur der Name Stadtplan-Dienst verbergen konnte.

Die Schuldnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie müsse sich den Artikel "Zensur oder Pressefreiheit" nicht zurechnen lassen, da dieser ohne ihre Kenntnis von einem Dritten in das "......-Forum" unter www......... eingestellt worden sei. Sie haftet jedenfalls als Verbreiterin.

Das Haftungsprivileg der §§ 9 MDStV, 11 TDG findet auf den Unterlassungsanspruch bzw. dessen Durchsetzung im Wege des Bestrafungsverfahrens gem. §§ 890 ZPO keine Anwendung.

Wie sich aus dem Wortlaut der Gesetzessystematik und der Gesetzesbegründung der §§ 9 MDStV, 11 TDG sowie aus Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, gilt dieses Haftungsprivileg ausschließlich für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (für § 11 TDG: BGH, GRUR 2004, 860, 862).

für die Schuldnerin kommt es vorliegend auch nicht zu einem Haftungsausschluss nach den allgemeinen Äußerungsrechtlichen Grundsätzen der eingeschränkten Verbreiterhaftung.

Sie kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, mit ihrem Forum lediglich einen "Markt der Meinungen" (vgl. BGH, NJW 1976, 1198, 1999) eröffnet zu haben.

Zwar kann durchaus auch im Internet ein berechtigtes Interesse daran bestehen, etwa in Gestalt von "Foren" Kommunikationsangebote zu schaffen, die Dritten die Möglichkeit der unmittelbaren Darstellung ihres eigenen Standpunktes eröffnen.

Wo dies geschieht, kann es dem Wesen dieser Angebotsform widersprechen, wenn neben oder anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung der Anbieter des Forums als Störer in Anspruch genommen werden kann vgl. hierzu im Hinblick auf (Live-) Sendungen im Fernsehen: BGH, NJW, 1976,1198, 1199).

Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Anbieter gemäß den Anforderungen an die journalistische Sorgfalt für sein Forum Rahmenbedingungen geschaffen hat, durch die das Risiko der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter im Rahmen des Zumutbaren auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Dieser Anforderung ist die Schuldnerin vorliegend nicht gerecht geworden, ihr ausdrücklicher Hinweis, aufgrund einer von Dr....... erwirkten gerichtlichen Entscheidung zwei Absätze aus dem streitgegenständlichen Beitrag entfernt zu haben, provozierte regelrecht dazu, hierzu mittels der unmittelbar darunter angeordneten Forumsfunktion Kommentare abzugeben.

Die Einräumung der Möglichkeit, dies auch noch unter einem Pseudonym tun zu können, erhöhte noch das Risiko der Verbreitung rechtswidriger Inhalte.

Jedenfalls vor diesem Hintergrund wäre die Schuldnerin verpflichtet gewesen, die im Forum "geposteten" Beiträge von sich aus zumindest im Hinblick auf öffentlich rechtswidrige Inhalte - wie beispielsweise den streitgegenständlichen - zu überprüfen (vgl. zu einer entsprechenden Überprüfungspflicht bei Leserbriefen in einer Zeitung: BGH, NJW, 1986, 2503, 2505).

Dies hat sie vorliegend nicht getan, sondern ist nach ihrem eigenen Vortrag erst nach Zustellung des Ordnungsmittelantrags aktiv geworden.

Der Verstoß erfolgte aus den soeben genannten Gründen auch Schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig.

Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes hatte die Kammer zugunsten der Schuldnerin zu berücksichtigten, dass es sich vorliegend um einen erstmaligen Verstoß handelt.

Unter Beachtung dieses und aller weiteren für und gegen die Schuldnerin streitenden Umstände ist ein Ordnungsgeld in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe erforderlich aber auch ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 ZPO.

Kommetar:

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/16/16851/1.html  - für die Richtigkeit keine Gewähr. Interessant vom juristischen Standpunkt, welcher nur bei Namensnennung vollständig und richtig zu verstehen ist - RS

Ihr Weg zu uns...erer Abmahnung
Wolf-Dieter Roth 29.02.2004
Anfahrtsskizzen auf der Homepage, die nicht wirklich selbst gezeichnet wurden, sind ein gutes Geschäft - für Rechtsanwälte

Aufgrund einer von Dr. Biermann am LG Hamburg erwirkten Entscheidung mussten am 28.2.2005 zwei Absätze aus dem Beitrag entfernt werden, Red.

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 30.01.06
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