Landgericht Hamburg
U R T E I L
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.: 324 O 696/00
verkündet am: 5.4.2002
Feuerhahn, JAe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Sache
Prinzessin Caroline von Hannover,
...
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung
vom 18.1.2002 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske den Richter am Landgericht
Dr. Weyhe die Richterin am Amtsgericht Döring
für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf € 76.693,78 (= DM 150.000,00) festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mehrerer Presseveröffentlichungen auf
Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.
Die Klägerin ist die älteste Tochter des regierenden Fürsten von Monaco.
Im Verlag der Beklagten erscheint die Zeitschrift BUNTE.
Die vorliegende Klage stützt die Klägerin auf folgende
Bildnisveröffentlichungen:
In BUNTE Nr. 52/97 veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift "Das
große Weihnachts-Gewinn-Spiel" auf der Titelseite und auf Seite 16 eine Malerei
des Illustrators Melki (Anlage K 1). Diese zeigt - dem Motiv einer alten
Familienaufnahme aus dem Jahre 1970 nachempfunden - die Klägerin mit ihren
Kindern Andrea, Pierre und Charlotte sowie ihrem späteren Gatten, Prinz Ernst
August von Hannover, in einer fiktiven Weihnachtsszene. Auf der Titelseite
konnten in der Abbildung nach Art eines Adventskalenders die Türen geöffnet
werden, hinter denen sich die Preise des BUNTE-Gewinnspiels befanden. Mit Urteil
in der Hauptsache vom 03.04.1998 (324 O 34/98) verbot die Kammer der Beklagten
die erneute Veröffentlichung. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.10.1998 (7 U
59/98) zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde der Beklagten wurde vom
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2116/98).
In BUNTE Nr. 15/98 veröffentlichte die Beklagte im Rahmen des Artikels
"Caroline & Ernst August Zum ersten Mal offiziell ein Paar" auf der
Titelseite eine großformatige Fotomontage (Anlage K 4). Diese Montage zeigt die
Klägerin dicht neben Prinz Ernst August von Hannover auf dem "Rosenball".
Tatsächlich stand zwischen der Klägerin und dem Prinzen noch eine dritte Person,
welche herausretuschiert worden war. Die beiden etwa einen Meter auseinander
stehenden Personen wurden auf dem Bild durch Fotomontage zusammengerückt, so
dass es aussieht, als wenn die Klägerin dem Prinzen von Hannover die Hand auf
die Schulter legt. Auf eine entsprechende Abmahnung hin, gab die Beklagte am
16.04.1998 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. In BUNTE 34/98
veröffentlichte die Beklagte eine großformatige Fotomontage auf der Titelseite
mit der Bildunterschrift "Caroline & Stephanie Wer ist die Glücklichere?"
(Anlage K 6). In dieser Montage waren zwei anläßlich des "Rotkreuzballes"
entstandene Einzelbilder von der Klägerin und ihrer Schwester Stephanie
nebeneinander gesetzt worden. Die Beklagte gab am 19.08.1998 eine entsprechende
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
In BUNTE Nr. 17/99 veröffentlichte die Beklagte im Rahmen des Artikels "In
Mamas Armen" ein Foto, auf welchem die Klägerin ihre Tochter Charlotte am Rande
eines Reitturniers in den Armen hält (Anlage K 7). Die erneute Veröffentlichung
dieses Fotos wurde der Beklagten durch Hauptsache-Anerkenntis-Urteil der Kammer
vom 09.06.2000 (324 O 54/00) verboten.
In BUNTE Nr. 32/00 veröffentlichte die Beklagte im Rahmen des Artikels
"Caroline und Prinz Ernst August auf Kreuzfahrt So adelt man das Mittelmeer"
bzw. auf der Seite "Inhalt" u. a. zwei Fotos, auf welchen die Klägerin mit ihrem
Mann und der Tochter Alexandra in Badesachen an bzw. im Wasser zu sehen sind.
Die Beklagte gab am 08.08.2000 eine entsprechende
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
Weiter stützt die Klägerin die Klage auf folgende Wortberichterstattungen der
Beklagten:
In BUNTE Nr. 1/98 bildete die Beklagte auf der Titelseite ein Foto der
Klägerin ab und unterschrieb dieses mit "Caroline v. Monaco Hochzeitsgerüchte"
(Anlage K 2), dies wurde der Beklagten durch Hauptsacheurteil der Kammer vom
24.04.2000 (324 O 67/98) verboten.
In BUNTE Nr. 7/98 veröffentlichte die Beklagte auf der Titelseite und auf den
Seiten 22 ff. einen Artikel mit der Überschrift "Caroline Sonderflug mit einem
Toten" (Anlage K 3). Darin verbreitete die Beklagte die unzutreffende
Behauptung, die Klägerin sei mit derselben Maschine wie die Leiche von Luis
Felipe Santo Domingo nach Paris geflogen. Die Beklagte gab am 09.02.1998 eine
entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Desweiteren wurde sie
durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.05.2000 (7 U 131/98)
zur Richtigstellung verurteilt.
In BUNTE Nr. 31/98 veröffentlichte die Beklagte auf Seite 114 unter der
Überschrift "Hochzeitsgerüchte des Sommers" einen Artikel u. a. über die
Klägerin und ihren Ehemann Prinz Ernst August von Hannover. Hinsichtlich der
darin verbreiteten, zur damaligen Zeit unzutreffenden Behauptung, dass die
bevorstehende Hochzeit der Klägerin "quasi offiziell" sei und am 25. Juli
stattfinden solle (Anlage K 5), gab die Beklagte am 29.07.1998 eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
In BUNTE Nr. 17/99 verbreitete die Beklagte im Rahmen des Artikels "Zieht
Caroline nach Biarritz?" die unwahre Behauptung, die Klägerin suche nach einer
Villa in Biarritz (Anlage K 8). Die erneute Verbreitung dieser Behauptung wurde
der Beklagten durch eine einstweilige Verfügung der Kammer (324 O 153/99)
untersagt, die die Beklagte durch Abschlußerklärung vom 18.05.2000 als
endgültige Regelung anerkannte.
In BUNTE Nr. 24/99 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit der
Überschrift "Caroline von Monaco Sorge um ihr Baby" (Anlage K 9). Darin wurden
Details und angebliche Risiken der damals bestehenden Schwangerschaft der
Klägerin erörtert. Die Kammer verbot mit Hauptsache-Urteil vom 19.11.1999 die
erneute Verbreitung eines Großteils des Artikels (324 O 288/99). Die dagegen
gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 04.04.2000 (7 U 161/99) zurückgewiesen.
Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ist bereits zweimal zur Zahlung
einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts an die
Klägerin verurteilt worden. Im Verfahren 3 U 60/93 wurde die Rechtsvorgängerin
der Beklagten zur Zahlung von DM 180.000,00 wegen dreier Veröffentlichungen
(u.a. ein erfundenes Interview) verurteilt. In dem Verfahren 324 O 505/97 (= 7 U
55/98) wurde die Beklagte zur Zahlung von DM 50.000,00 wegen zwei Verletzungen
(eine Fotoveröffentlichung, welches die Klägerin ohne Haare zeigt, sowie einer
Wortberichterstattung über einen Saunabesuch) verurteilt.
Die Klägerin hält eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens DM 150.000,00
für angemessen. Sie meint, die wiederholte, einwilligungslose und rechtswidrige
Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts bzw. ihres Rechts am eigenen Bild durch
Veröffentlichungen seitens der Beklagten stelle eine besonders hartnäckige
Verletzung ihres Rechts dar. Die bewußte und offenkundige Mißachtung ihres
erklärten Willens gebiete eine Geldentschädigung, auch ohne, dass es auf die
Schwere der einzelnen Verletzungen ankomme. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass
die Beklagte bereits zweimal zu Zahlungen von Geldentschädigungen an sie, die
Klägerin, verurteilt worden sei, wobei das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 25.07.1996 die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur bis
dahin höchsten Geldentschädigungszahlung in der Pressegeschichte verurteilt
habe. Obwohl die Beklagte sie, die Klägerin, seit Jahren kontinuierlich
vorsätzlich verletze und sie seit Jahren kontinuierlich gerichtliche Hilfe zu
ihrem Schutz in Anspruch nehme, habe die Beklagte diese kontinuierlichen
Verletzungenshandlungen nicht eingestellt, sondern fortgeführt, weshalb die
Verurteilung zur Zahlung einer besonders hohen Geldentschädigung wegen des
Präventionseffektes erforderlich sei.
Davon abgesehen rechtfertigten jedoch auch einzelne Verletzungen für sich
genommen einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Dies gelte
insbesondere für die "Weihnachtsillustration" in BUNTE Nr. 52/97, welche ihr
Persönlichkeitsrecht in mehrfacher Hinsicht aufs Schwerste verletze. Sie müsse
es nicht hinnehmen, dass sie im Wege einer Zeichnung in privaten
Lebenssituationen dargestellt werde, die es weder so noch so ähnlich gebe. Die
besondere Schwere der Verletzung ergebe sich aus der unzulässigen Vereinnahmung
für die kommerziellen Interessen der Beklagten. Eine solche
Zwangskommerzialisierung stelle immer einen besonders schweren und damit
entschädigungspflichtigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
dar, denn der Werbetreibende setze sich in diesen Fällen ganz besonders über die
Selbstverständlichkeit hinweg, dass man niemanden ohne dessen Einwilligung vor
den eigenen Werbekarren spannen dürfe. Als besonders schwere Verletzung sei
außerdem die Veröffentlichung in BUNTE 7/98 ("Sonderflug mit einem Toten")
anzusehen, da sie, die Klägerin, hier in reißerischer Weise mit einem
Unglücksfall in Verbindung gebracht werde, der sich rein zufällig im Jagdschloß
des Prinzen Ernst August von Hannover ereignet habe. Durch die Aufmachung werde
jedoch eine ganz besondere Nähe ihrerseits zu dem Verstorbenen suggeriert, die
in Wahrheit nicht bestanden habe, so dass ihr Persönlichkeitsbild nachhaltig
verfälscht werde. Die Beklagte habe die Geschichte nur verkaufen können, indem
sie sie, die Klägerin, irgendwie hinein verwoben habe, weshalb auch diese
Veröffentlichung eine Zwangskommerzialisierung ihrer Person darstelle. Auch die
Berichterstattung Über angebliche Risiken ihrer Schwangerschaft stelle eine
besonders schwerwiegende Verletzung dar. Die Erörterung medizinischer Details
greife in ihre Privatsphäre ein, der genannte Gynäkologe habe sie, die Klägerin,
nicht untersucht. Es habe sich bei der Berichterstattung um eine rein
spekulative und damit unzutreffende Ferndiagnose gehandelt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Geldentschädigung nebst 8,42% Zinsen
seit dem 11.11.2000 zu zahlen, wobei die Höhe des Entschädigungsbetrages in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von DM 150.000,00 jedoch nicht
unterschreiten soll.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass keine der Voraussetzungen für eine schwere
Geldentschädigung vorlägen. Zum einen seien die streitgegenständlichen
Veröffentlichungen, für sich gesehen, nicht geldentschädigungswert. Bei der
"Weihnachtsillustration" handele es sich um eine völlig harmlose Darstellung,
die nicht in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreife. Die Klägerin habe
nicht einmal vorgetragen, wann und wie sie Kenntnis von der Veröffentlichung
genommen habe und ob sie beispielsweise darauf angesprochen worden sei. Es fehle
hier auch an einem schweren Verschulden ihrerseits, da sie, die Beklagte, habe
davon ausgehen dürfen, dass die Veröffentlichung zulässig sei. In den Jahren
zuvor habe sie immer wieder vergleichbare Titelbilder im Rahmen der
Weihnachtsausgabe veröffentlicht und auch ein Gewinnspiel angekündigt. Eine
Beanstandung sei zuvor nicht erfolgt. Außerdem habe es bereits früher reale
Weihnachtsbilder der monegassischen Fürstenfamilie gegeben, weshalb sie
zumindest von einer Duldung habe ausgehen können. Zudem handele es sich Um eine
von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Satire des bekannten Zeichners Melki. Darüber
hinaus handele es sich um eine fiktive Szene, was auch für den Leser erkennbar
sei. Die Veröffentlichung werde auch nicht dadurch rechtswidrig, weil auf dem
Titel ein Gewinnspiel angekündigt worden sei. Kein Leser werde auf die Idee
kommen, dass dieses Gewinnspiel irgend etwas mit den dargestellten
Persönlichkeiten zu tun habe. Außerdem habe die Klägerin deutlich gemacht, dass
es an einem Genugtuungsinteresse fehle, da sie annähernd drei Jahre lang selbst
nicht auf den Gedanken einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung
gekommen sei.
Auch die Veröffentlichung in BUNTE Nr. 7/98 "Sonderflug mit einem Toten" habe
die Klägerin nicht schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der
Inhalt des Artikels sei in allen Punkten zutreffend gewesen, einzig und allein
das kleine Wörtchen "mit" auf dem Titel möge nicht ganz zutreffend gewesen sein,
wobei bis heute der tatsächliche Sachverhalt auf Grund der Haltung der Klägerin
nicht feststehe.
Auch die Veröffentlichung in BUNTE Nr. 15/98 (Fotomontage der Klägerin mit
Prinz Ernst August von Hannover) sei unter keinem Gesichtspunkt
geldentschädigungswert. Die Klägerin bestreite nicht und könne auch nicht
bestreiten, dass sie und Prinz Ernst August von Hannover zum damaligen Zeitpunkt
zum ersten Mal "offiziell" als Paar aufgetreten seien. Auch hätten sie als Paar
häufig nebeneinander gestanden und dabei auch häufig die Kameras gelächelt. Wenn
hier aus ästhetischen Gründen eine Fotomontage stattgefunden habe, bei welchem
die beiden Personen besonders schön in die Kamera lachten, dann sei hierdurch
das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht im geringsten, erst recht
nicht schwer beeinträchtigt worden. Dies gelte ebenfalls für die Fotomontage der
Klägerin mit ihrer Schwester, Prinzessin Stephanie, in BUNTE Nr. 34/98.
Hinsichtlich der Textberichterstattung zu den Schwangerschaftsrisiken
respektiere sie, die Beklagte, die Entscheidung der Kammer und des Senats. Es
sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um Ansicht en eines Wissenschaftlers
in allgemeiner Form zu dem erhöhten Risiko bei Geburten von Frauen, die über 40
sind, handle. Es sei um die allgemeine Vorbildfunktion einer Prominenten
gegangen, deren Schwangerschaft zum Anlaß einer derartigen Berichterstattung
gemacht worden sei. Eine solche allgemeine Berichterstattung sei zum einen von
öffentlichem Interesse und stelle zum anderen keinen Eingriff, erst recht keinen
schwerwiegenden Eingriff, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin
dar.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in
diesem Rechtsstreit eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aufgrund
der geltend gemachten Veröffentlichungen. Keine der hier angeführten
Bildnisveröffentlichungen führt für sich betrachtet zu dem Vorliegen einer
schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, die die Zahlung einer
Geldentschädigung unabweislich macht. Auch bei einer Gesamtschau der
Bildnisveröffentlichungen ist kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung
gegeben (I.) . Dies gilt ebenfalls für die streitgegenständlichen
Wortberichterstattungen (II.).
I. 1. Zwar verletzte die Verbreitung der die Klägerin auf dem Adventskalender
zeigenden Illustration (Anlage K 1) diese in ihrem Recht am eigenen Bild, da die
Veröffentlichung dieses sie zeigenden Bildnisses ohne ihre Einwilligung
erfolgte, obwohl eine solche nicht entbehrlich war; zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer in dem den
Parteien bekannten Urteil vom 3.4.1998 im damaligen (Hauptsache-)
Unterlassungsverfahren wegen eben dieser Illustration (Az. 324 O 34/98) Bezug
genommen. Aber nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des
Rechts am eigenen Bild löst einen Anspruch des Betroffenen auf Geldentschädigung
gegen den Verletzer aus. Ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn
es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht
in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende
Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer
Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite
des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad
seines Verschuldens ab; bei Gesamtabwägung aller Umstände muß ein unabwendbares
Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein (vgl. BGH
NJW 1996, 985 f; OLG Koblenz NJW 1997, 1375 f; Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 14.95; Soehring, Presserecht, 2. Aufl., Rz.
32.20). Im vorliegenden Fall ist indes bei Abwägung aller Umstände ein
derartiges unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung
wegen dieser Bildnis-Veröffentlichung zu verneinen:
Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine reine
Bildnis-Veröffentlichung (die in der Regel einen Anspruch auf Zahlung einer
Geldentschädigung nicht zu begründen vermag), sondern das Bildnis der Klägerin
wird durch die Veröffentlichung in dem gegebenen Kontext auch zu kommerziellen,
nämlich werblichen Zwecken der Beklagten vereinnahmt, denn die Abbildung der
Klägerin ist im vorliegenden Fall zur Illustrierung eines Preisausschreibens
verwendet worden. Das von der Beklagten veranstaltete und auf der Titelseite
angekündigte "Große WeihnachtsGewinn-Spiel" dient - jedenfalls in ganz
gewichtigem Maße - den werblichen Interessen der Beklagten. Es soll die
Aufmerksamkeit des Publikums auf das von ihr hergestellte und vertriebene
Presseerzeugnis lenken und einen zusätzlichen Kaufanreiz bieten bzw. diejenigen
Leser, die die Illustrierte "Bunte" schon bisher regelmäßig erworben haben, an
das Blatt binden. Demgemäß haben auch etwaige Hinweise auf das Gewinnspiel
werblichen Charakter; insbesondere gilt dies für die schlagzeilenmäßig
aufgemachte Ankündigung auf der Titelseite "Das große Weihnachts-Gewinn-Spiel
Hinter jedem Sternentürchen eine tolle Überraschung", die ersichtlich dazu
dient, potentielle Käufer zum Erwerb zu animieren. Um den Aufmerksamkeitswert
dieser Ankündigung zu steigern, hat die Beklagte die Schlagzeile mit der in Rede
stehenden, besonders ins Auge fallenden Abbildung der Familie der Klägerin
verbunden. Zwar macht die Beklage geltend, zwischen dem beanstandeten Bildnis
bzw. den darauf abgebildeten Personen einerseits und der Ankündigung des
Gewinnspiels andererseits bestehe keinerlei Zusammenhang; kein Leser werde auf
den Gedanken kommen, dass die dargestellten Personen mit dem Gewinnspiel zu tun
hätten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob und
inwieweit die Leser zu der Annahme gelangen, die Klägerin und/oder eine der
anderen abgebildeten Personen stünden in einer wie auch immer gearteten
Beziehung zu dem Gewinnspiel, jedenfalls aber hat die Beklagte das in Rede
stehende Bildnis zur Steigerung des Aufmerksamkeitswertes der
Gewinnspiel-Ankündigung und damit auch für ihre eigenen kommerziellen Interessen
eingesetzt. Dieser Zusammenhang zwischen dem Abdruck der Abbildung und den
werblichen Zielsetzungen der Beklagten ergibt sich bereits aus den objektiven
Umständen. Sowohl durch die geschaffene Einheit von Abbildung und
GewinnspielAnkündigung als auch durch den gemeinsamen Anlaß, an den das Bild wie
auch der Titel des Gewinnspiels ("Das große Weihnachts-Gewinn-Spiel") knüpft,
nämlich das - zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bevorstehende Weihnachtsfest,
wird der Zusammenhang zwischen der Abbildung und der schlagzeilenmäßigen
Ankündigung des Preisaussschreibens hergestellt; diesen Zusammenhang hat die
Beklagte noch verstärkt, indem sie das Bildnis auf der Titelseite in der Art
eines Adventskalenders mit Türchen versehen hat, hinter denen die Preise des
Gewinnspiels abgebildet sind. Bei einer derartigen Einbindung der bildlichen
Darstellung in die Ankündigung des Gewinnspiels kann kein Zweifel daran
bestehen, dass der Abdruck des Bildnisses - mitsamt den hineinmontierten Türchen
- darauf zielt, der auf das Gewinnspiel hinweisenden Schlagzeile einen
besonderen zusätzlichen Aufmerksamkeitswert zu verleihen, die Abbildung mithin
also in gewichtiger Weise den werblichen Eigeninteressen der Beklagten dient;
dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ein - gemaltes -
Bild mit einer speziell auf das Thema abgestimmten fiktiven Szene verwendet hat.
Eine solche Vereinnahmung für werbliche Zwecke hat indes grundsätzlich ein
deutlich höheres Gewicht als eine "schlichte" Verletzung des Rechts am eigenen
Bild, weil hiermit der Betroffene ohne sein Einverständnis in eine
"aufgedrängte" Beziehung zu einem Produkt gesetzt wird. Hinzu kommt, dass durch
die Plazierung des Bildnisses der Klägerin (auch) auf der Titelseite die
"Reichweite" der Verletzung eine ungleich größere ist, als bei einer Abbildung
etwa im Innenteil.
Auch dürfte der Beklagten der Vorwurf eines nicht ganz unerheblichen
Verschuldens zu machen sein; die Verletzung der Rechte der Klägerin erfolgte
(wenigstens) grob fahrlässig. Dass die Veröffentlichung des fraglichen
Bildnisses unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt sein konnte,
hätte der Beklagten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
auffallen müssen.
Genau der oben genannte Umstand - Abdruck auf der Titelseite - indes
relativiert das Gewicht dieser grundsätzlich erheblichen Verletzung des Rechts
des Klägers am eigenen Bild wiederum in nicht geringem Maße. Denn um eine rein
werbliche Vereinnahmung handelt es sich damit eben nicht (die im übrigen auch
nicht per se und stets einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründen
würde). Zwar soll eine jede Titelseite - insbesondere eine solche wie die
vorliegend angegriffene - eine Kaufentscheidung zugunsten des jeweiligen Blattes
befördern, sie stellt aber ihrerseits auch selbst einen besonders wichtigen Teil
des Produkts "Presseorgan" dar. Das Titelblatt einer jeden Zeitung und einer
jeden Illustrierten ist nämlich das "Aushängeschild" des Blattes (vgl. BGH AfP
1995, 411, 413 - Caroline von Monaco I), es prägt die Identität eines
Publikationsorgans, dient dem Leser als Erkennungsmerkmal und enthält diejenigen
Mitteilungen, die den jeweiligen verantwortlichen aus publizistischen und
werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen (BVerfG AfP 1998, 184,
186 - Gegendarstellung auf der Titelseite). Es liegt also in der Natur der
Sache, dass mit einer Jeden Titelseite (auch) die Absicht verfolgt wird, beim
Publikum für den Kauf des jeweiligen Blattes zu werben. Dies gilt gerade für
"Boulevardzeitschriften", die in der Regel nicht im Abonnement verkauft werden
und für die daher der Titelseite eine besondere Bedeutung als Kaufanreiz zukommt
(vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 29.55). Die Gestaltung eines
Titelblattes nimmt daher insgesamt in besonderem Maße am Grundrecht der
Pressefreiheit teil. Die mit einer jeden Gestaltung des Titelblattes
einhergehende werbliche Wirkung läßt sich aber demnach nicht isoliert bestimmen
und kann daher grundsätzlich nicht - in ihrem "Wirkbereich" - zu einer
partiellen Aufhebung dieses Schutzes führen. Mit anderen Worten: Auch die
Gestaltung einer Titelseite einzig mit den schlichten Worten "Kaufen Sie dieses
Heft!", der evident keinerlei Informationsgehalt zukommt (außer der Tatsache,
dass der Verlag die entsprechende Publikation zu verkaufen sucht), genießt
prinzipiell den besonderen Schutz des Art. 5 GG. Damit indes erweist sich auch
die Ankündigung eines Gewinnspieles auf der Titelseite eines Presseerzeugnisses
- der ebenfalls kein darüber hinausgehender Informationsgehalt zukommen dürfte -
als Teil der vom Grundgesetz geschützten pressemäßigen Betätigung. Eine
isolierte Betrachtung einer solchen Ankündigung als quasi neben der
"eigentlichen" publizistischen Tätigkeit stehende "kommerzielle" Bemühung zur
Absatzsteigerung läßt sich mit dem Regelungsgehalt und der Bedeutung des Art. 5
GG gerade für den Bereich der Titelseitengestaltung nicht vereinbaren; dies
schon deshalb, weil jegliche publizistische Betätigung im Bereich der
Massenmedien jedenfalls auch der Gewinnerzielung dient. Trotz der weitgehend
werblichen Zwecken dienenden Gestaltung des hier in Frage stehende Titelblattes
ist demnach im Rahmen der Gesamtabwägung, die bei der Prüfung eines Anspruchs
auf Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, nicht zu vernachlässigen,
dass hier für die Beklagte in gewissem, nicht gänzlich unbedeutendem Maße die
grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit streitet, auch wenn bei der
erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte verschiedenen Inhalten
je nach deren Bedeutung für den öffentlichen Meinungsbildungsprozeß ein
erheblich unterschiedliches Gewicht zukommt.
Hinzu kommt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der Gesamtabwägung gegen
die Bejahung eines unabwendbaren Bedürfnisses nach Zuerkennung einer
Geldentschädigung sprechen: zwar ist das Bildnis der Klägerin in der Zeichnung
durch die Größe und farbliche Gestaltung besonders hervorgehoben, jedoch ist
andererseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung
als eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte angesehen wird und daher
Veröffentlichungen ihres Bildnisses in erheblich weiterem Umfang zulässig sind,
als bei anderen Personen. Die streitgegenständliche Abbildung selbst zeigt die
Klägerin in einer ersichtlich fiktiven Situation, so dass ein Eingriff in ihre
besonders geschützte Privatsphäre hierin nicht zu sehen ist; der
durchschnittliche Leser wird hierin keine realistische Darstellung des
Weihnachtsfestes der Familie der Klägerin sehen; dies wird dem Leser zudem in
der Bildunterschrift zum (weiteren) Abdruck dieses Bildnisses auf Seite 16 des
fraglichen Heftes auch ausdrücklich mitgeteilt. Die Art der Darstellung als
solche ist auch nicht evident ehrenrührig; die Klägerin wird jedenfalls nicht in
eklatanter Weise bloßgestellt oder der Lächerlichkeit preisgegeben; ob man die
dargestellte Situation oder Aufmachung als "absurd" empfindet, ist eher eine
Geschmacksfrage. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die Kammer der
Ansicht, dass die Abbildung nicht so schwerwiegend das Bildnisrecht bzw. das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, dass ein unabwendbares Bedürfnis für
die Zahlung einer Geldentschädigung besteht.
2. Es kann dahinstehen, ob die Fotomontagen in BUNTE Nr. 15/98 und Nr. 34/98,
welche jeweils auch die Klägerin zeigen, das Recht der Klägerin am eigenen Bild
verletzen, weil sich die Szenen eben so wie abgebildet gerade nicht zugetragen
haben. Jedenfalls aber wären diese Abbildungen jeweils für sich betrachtet nicht
geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu begründen, denn
es lägen in den Fotomontagen keine schwerwiegenden Verletzungen des
Bildnisrechts bzw. des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Sowohl die Klägerin
als auch Prinz Ernst August von Hannover waren zusammen auf dem betreffenden
Ball und haben sich der Öffentlichkeit präsentiert. Hinsichtlich der anderen
Fotomontage, welche die Klägerin und ihre Schwester zeigt, ist festzustellen,
dass auch diese sich auf einem Ball befanden, bei welchem die Aufnahmen, die
montiert worden sind, entstanden sind. Beide Fotomontagen geben unauffällige,
harmlose Szenen wieder.
3. Die weiteren streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichungen in BUNTE Nr.
17/99 und in Nr. 32/00 sind allerdings rechtswidrig und verletzen das Recht der
Klägerin am eigenen Bild bzw. stellen einen Eingriff in ihr allgemeines
Persönlichkeitsrecht dar. Die Abbildungen stellen sogenannte
"Eltern-Kind-Situationen" dar, ohne dass es sich um einen offiziellen Auftritt
der Kinder im Pflichtenkreis ihrer Mutter, der Klägerin, handelt. Wie die Kammer
bereits mehrfach ausgeführt hat, überwiegt bei derartigen Bildern das Interesse
der Eltern und der Kinder, sich ungestört und unbeobachtet verhalten zu können,
ein etwaiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Aber auch diese
Veröffentlichungen führen jeweils für sich genommen nicht zu dem Vorliegen einer
schwerwiegenden Bildnisrechtsverletzung. In keinem Fall wird die Klägerin in
irgendeiner Weise abträglich dargestellt, auch handelt es sich jeweils um
harmlose Szenen - einmal am Rande eines Reitturniers, im anderen Fall an einem
öffentlichen Strand -, welche keine äußerst private, abgeschiedene oder intime
Situation der Öffentlichkeit preisgeben.
4. Die streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichungen führen aber auch
nicht bei einer Gesamtbetrachtung zu einem Anspruch der Klägerin auf Zahlung
einer Geldentschädigung. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in der
wiederholten und besonders hartnäckigen, unter bewußter und offenkundiger
Mißachtung des Willens des Abgebildeten begangenen gleichartigen
Bildrechtsverletzung, die um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen
erfolgt ist, eine solche schwerwiegende, die Zubilligung einer Geldentschädigung
erfordernde Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen kann. Eine besonders
hartnäckige gleichartige Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild
durch die Beklagte ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach ständiger
Rechtsprechung handelt es sich bei der Klägerin um eine sogenannte absolute
Person der Zeitgeschichte, mit der Folge, dass allein ein Bildnis ihres
Auftretens in der Öffentlichkeit bereits ein Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellt, weshalb es für die
Veröffentlichung eines derartigen Bildnisses keiner Einwilligung der Klägerin
nach § 22 KUG bedarf. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Klägerin
ist nur dann gegeben, wenn durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse
der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt wird. Dies bedeutet, dass in
dem Ausnahmefall, dass es sich bei dem Abgebildeten um eine absolute Person der
Zeitgeschichte handelt, grundsätzlich Bildnisveröffentlichungen zulässig sind
und es grundsätzlich der betroffenen Person obliegt, die Ausnahme darzulegen und
zu beweisen; in einem solchen Fall ist gewissermaßen das Regel-Ausnahme-Prinzip
der §§ 22, 23 KUG umgekehrt. Eine Gleichartigkeit von Bildnisrechtsverletzungen
bei sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte kommt daher nur in Betracht,
sofern das jeweils verletzte berechtigte Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG
jeweils gleichartig ist. Dies ist vorliegend nicht hinsichtlich sämtlicher in
Streit stehender Veröffentlichungen der Fall: Die Weihnachtsillustration ist als
Zeichnung einer fiktiven Szene ohnehin nicht gleichnamig mit den sonst in Rede
stehenden Veröffentlichungen. Unterstellt, die Veröffentlichungen der
Fotomontagen in BUNTE Nr. 15/98 und 34/98 verletzen ein berechtigtes Interesse
der Klägerin, da es die abgebildete Szene so wie veröffentlicht nicht gegeben
hat, sondern nur durch eine Montage hat hergestellt werden können, läge eine nur
zweimalige Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild aufgrund von
Fotomontagen vor. Die beiden weiteren Bildnisveröffentlichungen, für die mit der
vorliegenden Klage Geldentschädigung geltend gemacht wird (BUNTE Nr. 17/99 und
BUNTE Nr. 32/00), sind rechtswidrig, weil es sich bei diesen Abbildungen um sog.
Eltern-Kind-Situationen handelt, ohne dass sich die Klägerin mit dem jeweils
abgebildeten Kind offiziell in die Öffentlichkeit begeben hat. Auch hier läge
lediglich eine zweimalige Verletzung vor, weshalb bei einer Gesamtbetrachtung
nicht von einer hartnäckigen Mißachtung des Willens der Klägerin nicht in
Fotomontagen und nicht in privaten Eltern-Kind-Situationen abgebildet zu werden,
gesprochen werden kann.
II. Ein weitergehender Anspruch läßt sich auch nicht aus den von der Klägerin
beanstandeten Wortberichterstattungen herleiten.
1. Es kann dahinstehen, ob die Berichterstattung "Sonderflug mit einem Toten"
in Bunte Nr. 7/98 einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der
Klägerin zum Inhalt hat (dennoch weist die Kammer insoweit auf die Ausführungen
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Sache 7 U 131/98 hin), denn
jedenfalls wäre ein solcher Eingriff nicht so schwerwiegend, dass ein Ausgleich
nur durch die Zahlung einer Geldentschädigung erfolgen kann. Denn nicht jede
Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild löst einen
Anspruch des Betroffenen auf Geldentschädigung gegen den Verletzer aus. Ein
solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen
schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise
befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung
erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines
Verschuldens ab; bei Gesamtabwägung aller Umstände muß ein unabwendbares
Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein (vgl. BGH
NJW 1996, 985 f; OLG Koblenz NJW 1997, 1375 f; Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 14,95; Soehring, Presserecht, 2. Aufl. Rz.
32.20). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Luis Felipe Santo Domingo, über
dessen Todesfall berichtet wird, ist tatsächlich auf dem Schloß von Prinz Ernst
August von Hannover gestorben und die Klägerin hat auch an dessen Beerdigung
teilgenommen. Als unzutreffend bei der Berichterstattung ist zugrundezulegen,
dass der Sarg mit der Leiche im selben Flugzeug war wie die Klägerin. Hierin
liegt jedoch kein falsches intimes Detail, das Privatleben der Klägerin
betreffend, es handelt sich auch nicht um eine in irgendeiner Form besonders
abträgliche Berichterstattung über die Klägerin, weshalb die Zahlung einer
Geldentschädigung nicht geboten ist.
2. Auch die Berichterstattung in Bunte Nr. 24/99 im Rahmen des Artikels
"Caroline von Monaco Sorge um ihr Baby" stellt keine so schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, dass die Beeinträchtigung nur durch die
Zahlung einer Geldentschädigung aufgefangen werden könnte. Allerdings ist die
Kammer nach wie vor der Ansicht, dass die Beklagte mit dieser Berichterstattung
das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt hat, insoweit wird auf die
Ausführungen in dem Urteil vom 19.11.1999 Az.: 324 O 288/99 und in dem Urteil
des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4.4.2000, Az.: 7 U 161/99, Bezug
genommen. Allerdings ist diese Verletzung nach Abwägung aller Umstände nicht in
dem oben beschriebenen Maße so schwerwiegend, dass sie nur durch die Zubilligung
einer Geldentschädigung ausgeglichen werden kann. Zwar wird in der streitigen
Berichterstattung mehrfach auf Details der Lebensgewohnheiten und äußeren
Erscheinungen der Klägerin im Hinblick auf ihre damalige Schwangerschaft
eingegangen, die in dem Zusammenhang dem Bereich der engeren Privatsphäre
zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich jedoch um Umstände, die anläßlich des
Auftretens der Klägerin in der Öffentlichkeit haben wahrgenommen werden können,
wie beispielsweise Rauchen oder sichtbare Pigmentflecke, weshalb durch die
Berichterstattung zwar in den Kernbereich der Privatsphäre, nicht jedoch in die
Intimsphäre der Klägerin eingegriffen worden ist. Werden derartige Umstände
unter gleichzeitiger Nennung von Schwangerschaftsrisiken erwähnt, so ist der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht so gravierend, dass ein
Ausgleich nur in Form einer Geldentschädigung erfolgen kann. Dies umso mehr, als
nicht behauptet wird, dass der interviewte Gynäkologe die Klägerin selbst
untersucht habe, sondern sich vielmehr abstrakt zu den Risiken von
Spätgebärenden äußert und dies teilweise dann konkret auf die Klägerin bezieht,
soweit bestimmte Umstände bekannt sind. Auch wenn der Eingriff in den engeren
Bereich der Privatsphäre der Klägerin erfolgte, ist jedoch auch zu bedenken,
dass grundsätzlich die Öffentlichkeit ein gesteigertes Interesse an der
Schwangerschaft der Klägerin hatte, weshalb unter Abwägung sämtlicher Umstände
ein Ausgleich durch Zahlung einer Geldentschädigung nicht geboten ist.
3. Ein Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten
Verletzungen durch die Wortberichterstattungen insgesamt läßt sich auch nicht
aus den Grundsätzen zum immateriellen Schadensersatz bei besonders hartnäckigen
Bildrechtsverletzungen begründen. Diese Grundsätze lassen sich auf
Wortberichterstattungen schon deshalb nicht ohne weiteres übertragen, weil es
insoweit regelmäßig an der Gleichartigkeit der Verletzungen fehlt. Eine
Gleichartigkeit zwischen Verletzungen durch Wortberichterstattung und
Bildrechtsverletzungen kommt von vornherein nicht in Betracht.
Zwar kommt vorliegend eine Gleichartigkeit der Verletzungen durch die
Berichterstattungen in BUNTE Nr. 1/98 und in BUNTE Nr. 31/98 in Betracht. In
beiden Artikeln geht es um die Hochzeitsgerüchte der Klägerin mit Prinz Ernst
August von Hannover, die jeweils unrichtig waren, weshalb derartige Gerüchte
grundsätzlich auch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin
darstellen. Jedoch reicht die zweimalige rechtswidrige Veröffentlichung von
Hochzeitsgerüchten nicht aus, um von einer hartnäckigen
Persönlichkeitsrechtsverletzung sprechen zu können. Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass sich diese Gerüchte einige Monate später bewahrheitet
haben.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Buske Dr. Weyhe Döring
Kommentar:
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- Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt nach
Rechtsprechung und Schrifttum ab
- insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner
-
von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
-
von dem Grad seines Verschuldens
Bei Gesamtabwägung
aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer
Geldentschädigung zu bejahen sein.
- Wenn die Abbildung einer Person zur Illustrierung eines Preisausschreibens
verwendet wird, wird die Abbildung auch zu kommerziellen, nämlich werblichen
Zwecken der Zeitschrift vereinnahmt.
- Der Abdruck auf der Titelseite relativiert das Gewicht der Verletzung des
Rechts am eigenen Bild.
- Die Gestaltung eines Titelblattes nimmt insgesamt in besonderem Maße am
Grundrecht der Pressefreiheit teil. Das Titelblatt einer jeden Zeitung und einer
jeden Illustrierten ist nämlich das „Aushängeschild“ des Blattes, es prägt die
Identität eines Publikationsorgans, dient dem Leser als Erkennungsmerkmal und
enthält diejenigen Mitteilungen, die dem jeweiligen Verantwortlichen aus
publizistischen und werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen.
- Wird der Abgebildete in einer ersichtlich fiktiven Situation gezeigt, so
wird grundsätzlich nicht in seine besonders geschützte Privatsphäre
eingegriffen.
- Fotomontagen, die unauffällige, harmlose Szenen wiedergeben, verletzen
nicht schwerwiegend das Bildnisrecht bzw. das Persönlichkeitsrecht der
Abgebildeten.
- Abbildungen in harmlosen „Eltern-Kind-Situationen“ greifen nicht
schwerwiegend in Bildnisrechte ein. Um harmlose Szenen in diesem Sinne handelt
es sich beispielsweise, wenn die Bildnisse einmal am Rande eines Reitturniers,
im anderen Fall an einem öffentlichen Strand aufgenommen worden sind.
- Eine Gleichartigkeit von Bildnisrechtsverletzungen als Voraussetzung einer
hartnäckigen Rechtsverletzung bei sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte
kommt nur in Betracht, sofern das jeweils verletzte berechtigte Interesse im
Sinne von § 23 Abs. 2 KUG jeweils gleichartig ist.
- Die Grundsätze zu immateriellem Schadensersatz bei besonders hartnäckigen
Bildrechtsverletzungen lassen sich auf Wortberichterstattungen schon deshalb
nicht ohne weiteres übertragen, weil es insoweit regelmäßig an der
Gleichartigkeit der Verletzungen fehlt.
- Die Urteilsbegründung befasst sich mit mehreren weiteren Beispielen, die in
anderen Fällen nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des
Gleichsinnigen herangezogen werden können.
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