Supernatutre (Geuss) vs.
LRS Luftrettungs-Service-Vermittlungs GmbH
Feststellungsklage
Leitsatz:
1. Ein Forums-Betreiber haftet für "eigene Informationen"
iSd. § 6 Abs. 1 MDStV. "Eigene Informationen" im Sinne dieser
Vorschrift sind nicht nur "eigene Behauptungen" im Sinne der für
Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern
vielmehr auch Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber
einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung
stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die
konkrete Information eingestellt haben.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn
durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht,
hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche
Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den
Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das
setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der
betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und
ausdrücklich distanziert.
3. Diese Wertung findet sich auch im neuen § 54 RfStV wieder, der
nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle
Anbieter redaktionell gestalteter Angebote gilt. Hierzu gehören auch
Internetforen.
Verhandungsbericht vom 19.01.2007
Landgericht Hamburg
URTEIL
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.
324 O 932/05 |
Verkündet am:
27.04.2007 |
In der Sache
Martin Geuss
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter
Kanzlei Dr. Bahr, Mittelweg
41a, 20148 Hamburg
gegen
LRS Luftrettungs-Service-Vermittlungs GmbH
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte
RA Leonhard pp.
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer
24
auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
dem Richter am Landgericht Dr. Weyhe
den Richter Dr. Korte
für Recht:
I. Es wird festgestellt,
1. dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch darauf zusteht,
es zu unterlassen, die folgenden Äußerungen zu verbreiten:
"... kann dir sagen das die (…) ne Betrügerfirma ...",
"... dass du diesen Pennern auf den Leim gegangen bist ...",
"... Hubschrauber-Mafia ...",
"... Flug-Mafia-Albtraum ...",
"... Es wurde mir bestätigt das der (…) kein Mittel besitzt, die sie
anbieten (Flugzeuge, Hubschrauber etc) ...";
2. dass der Beklagten gegen den Kläger aus der Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen der Beklagten gemäß der Abmahnung vom 24.
Februar 2006 wegen der unter I. 1. aufgeführten Behauptungen kein
Anspruch und im Übrigen wegen der Abmahnung hinsichtlich der
Behauptung "... im Internet hab ich grad gelesen das die Firma
auch schon wegen einigen dingen verklagt wurde (betrug etc.) ..."
ein über den Betrag von € 146,12 hinausgehender Anspruch auf
Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht zusteht
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/6 und die
Beklagte 5/6 zu tragen.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne
Sicherheitsleistung; insoweit darf der Kläger die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss: Der
Streitwert wird festgesetzt auf € 16.843,24.
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten gegen ihn
kein Anspruch auf Unterlassung der aus dem Klagantrag ersichtlichen
Äußerungen sowie kein Anspruch auf Erstattung der zur
außergerichtlichen Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs
entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehe.
Der Kläger betreibt ein Internetforum.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand nach der
Handelsregistereintragung u.a. darin besteht, seinen Mitgliedern bei
Krankheit und Verletzung die Rückholung mittels Luftfahrzeug zu
vermitteln. Die Mitgliedschaft ist entgeltlich. Mitglieder werden
u.a. in der Weise geworben, dass Werber von Haustür zu Haustür gehen
und die Mitgliedschaft anbieten. In dem von dem Kläger unterhaltenen
Forum - von dem es auf der Internetseite des Klägers u.a. heißt,
dass es von einem Moderatorenteam regelmäßig überprüft werde (Anlage
B 6) - wurden von Forumsteilnehmern Beiträge eingestellt, die sich
kritisch mit dem Unternehmen der Beklagten befassten (Anlage K 1);
diese enthielten u.a. die hier streitgegenständlichen Äußerungen.
Die Beklagte nahm dies zum Anlass, den Kläger mit Schreiben ihrer
Rechtsanwälte vom 24. Februar 2006 wegen dieser Äußerungen zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung
auffordern zu lassen; weiter verlangte die Beklagte die Erstattung
der hierfür aufgewandten Rechtsanwaltskosten, die sie mit einer
1,5-Gebühr auf einen Streitwert von € 50.000,00 zzgl.
Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer, insgesamt €
1.843,24 bezifferte (Anlage K 10).
Die Parteien streiten über die Berechtigung dieser Abmahnung.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus der
Abmahnung vom 24.2.2006 kein Unterlassungsanspruch zusteht,
insbesondere nicht wegen folgender die Beklagte betreffender
Behauptungen in den Foren der Internetpräsenz
www.supernature-forum.de:
"... im Internet hab ich grad gelesen das die Firma auch schon
wegen einigen Dingen verklagt wurde (Betrug etc.) ..."
"... dass du diesen Pennern auf den Leim gegangen bist ..."
"... kann dir sagen das die (…) ne Betrügerfirma ..."
"... Hubschrauber-Mafia ..."
"„... Flug-Mafia-Albtraum ..."
"... Es wurde mir bestätigt das der (…) kein Mittel besitzt, die sie
anbieten (Flugzeuge, Hubschrauber etc)..."
2. festzustellen, dass (die Beklagte) gegen den Kläger aufgrund der
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Beklagten mit
Schreiben vom 24.2.2006 wegen der unter dem Klaganspruch zu 1.
aufgeführten Behauptungen in dem Internetforum
www.supernature-forum.de keinen Anspruch auf Erstattung ihrer
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.843,24 € hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Ausführungen in
den Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig (unten 1.) und zum überwiegenden Teil
begründet, im Übrigen aber unbegründet und insoweit abzuweisen
(unten 2. und 3.).
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht dem Kläger ein
Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite,
nachdem die Beklagte die streitigen Ansprüche ihm gegenüber erhoben
hat.
2.
Die Klage ist hinsichtlich der Unterlassungsansprüche begründet,
soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagten gegen
ihn kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Äußerungen
"... dass du diesen Pennern auf den Leim gegangen bist...",
"... kann dir sagen das die (...) ne Betrügerfirma ...",
"... Hubschrauber-Mafia ...",
"... Flug-Mafia-Albtraum ..."
und „... Es wurde mir bestätigt das der (...) kein Mittel besitzt,
die sie anbieten (Flugzeuge, Hubschrauber etc) ..."
zustünden (unten a.), im Übrigen unbegründet (unten b.),
hinsichtlich der auf Erstattung der durch Abmahnung dieser
Äußerungen entstandenen anteiligen Rechtsanwaltskosten infolgedessen
teilweise begründet und im Übrigen unbegründet (unten 3.).
a. Der Beklagten stehen keine Ansprüche auf Unterlassung der
Verbreitung der genannten Äußerungen zu.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1,
1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder dem
Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) als
absolute Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
Bei der Äußerung
"...Es wurde mir bestätigt das der (...) kein Mittel besitzt,
die sie anbieten (Flugzeuge, Hubschrauber etc) ..."
handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger
vielleicht nicht aufgestellt, die er aber über sein Forum jedenfalls
verbreitet hat. Die Verbreitung dieser Tatsachenbehauptung könnte
ihm indessen nur dann verboten werden, wenn ihre Verbreitung
berechtigte Interessen der Beklagten verletzen würde, was
insbesondere dann der Fall wäre, wenn diese Behauptung unzutreffend
wäre (vgl. etwa §§ 186 StGB, 824 BGB, 4 Nr. 8 UWG).
Dass dies der Fall wäre, ist aber von der Beklagten nicht
vorgetragen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die
Verbreitung dieser Äußerung aus anderen Gründen untersagen zu
lassen, ist nicht ersichtlich.
Bei den weiteren Äußerungen
"... dass du diesen Pennern auf den Leim gegangen bist ..."
"... kann dir sagen das die (...) ne Betrügerfirma ..."
"... Hubschrauber-Mafia ..."
"... Flug-Mafia-Albtraum ..."
handelt es sich um Meinungsäußerungen, die im Lichte der in Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit einem
Verbot nicht zugänglich sind.
Um eine Meinungsäußerung handelt es sich auch bei der Äußerung
"... kann dir sagen das die (...) ne Betrügerfirma ...". In dem
Vorwurf, ein „Betrüger" zu sein, kann zwar durchaus eine
Tatsachenbehauptung liegen, nämlich dann, wenn dem Betroffenen
damit vorgeworfen werden soll, in einem bestimmten oder mehreren
bestimmten Fällen wissentlich die Unwahrheit gesagt zu haben, weil
dann bei Verwendung der Vokabel „Betrug" oder „Betrüger" eine
Behauptung über das Vorliegen einer inneren Tatsache bei dem
Betroffenen aufgestellt wird.
In diesem Sinne wird aber die Bezeichnung „Betrüger" in der
angegriffenen Äußerung nicht verwendet. Mit dieser Bezeichnung soll,
wie mit den anderen genannten Bezeichnungen, eine Kritik geübt
werden an dem Geschäftsmodell der Klägerin, die dahin geht, dass aus
der Sicht des Äußernden die Leistungen, die die Klägerin ihren
Kunden oder Mitgliedern anbiete, nicht dass Entgelt wert sei, das
die Klägerin ihren Kunden abverlange. Bei einer solchen Kritik
handelt es sich aber ersichtlich um eine subjektive Beurteilung, die
der Äußernde vornimmt, und nicht - wie es die Annahme einer
Tatsachenbehauptung voraussetzen würde - um eine Behauptung über
Tatsachen, die im Streitfalle einem Beweise zugänglich wäre.
Zwar ist, wie sich schon aus Art. 5 Abs. 2 GG ergibt, auch die
Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern
insbesondere durch die kollidierenden Rechte Dritter begrenzt. Ob in
diese Rechte in rechtswidriger Weise eingegriffen wird, ist im
Einzelfall durch eine Abwägung der miteinander kollidierenden
Rechtsgüter zu bestimmen. Bei dieser Abwägung kommt es außer auf den
Inhalt der Äußerungen insbesondere auch auf die Stellung der
Parteien an. So muss sich ein Betroffener, der sich mit seinem Tun
der Öffentlichkeit zuwendet, in weit höherem Maße der Kritik
stellen, als dies bei einem Betroffenen der Fall ist, an dessen
Verhalten ein berechtigtes öffentliches Interesse kaum besteht.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dass sich durch Werbung,
insbesondere durch den Einsatz von Werbern, in offensiver Weise
darum bemüht, die Aufmerksamkeit größerer Kreise zu erlangen, um auf
diese Weise Kunden oder Mitglieder zu gewinnen. Damit gehört sie zu
dem Kreis der Personen und Unternehmen, die sich wegen ihrer
Werbemethoden oder ihrer unternehmerischen Konzeption in hohem Maße
der öffentlichen Kritik stellen müssen. In einem solchen Fall kommt
ein Verbot von Meinungsäußerungen, in denen ein Missfallen gegenüber
dem Unternehmensgegenstand oder dem Geschäftsgebaren des Betroffenen
zum Ausdruck gebracht wird, nur unter engen Voraussetzungen in
Betracht (s. etwa BGH, Urt. v. 21.11.2006, GRUR 2007, S. 350 ff.,
351 f.), die hinsichtlich der genannten Äußerungen nicht gegeben
sind.
Insbesondere fehlt es der über die Internetseite des Klägers
verbreiteten Kritik nicht an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für
die angegriffenen Äußerungen, da die Beklagte nicht in Abrede nimmt,
dass sie nicht über eigene Luftfahrzeuge verfügt, um die ihren
Mitgliedern angebotenen Leistungen erbringen zu können.
b. Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit die Beklagte einen
Anspruch darauf geltend gemacht hat, dass der Kläger es unterlassen
möge zu verbreiten "... im Internet hab ich grad gelesen, dass die
Firma auch schon wegen einigen Dingen verklagt wurde (Betrug etc.)
...".
aa. Hinsichtlich dieser Äußerung steht der Beklagten gegen den
Kläger aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in
Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG ein Anspruch auf
Unterlassung zu, denn ihre Verbreitung verletzt bei fortbestehender
Wiederholungsgefahr das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der
Beklagten.
Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung von
persönlichkeitsrechtlicher Relevanz, denn es stellt einen für den
Geschäftsbetrieb der Beklagten und ihre Präsentation gegenüber der
Öffentlichkeit nicht unerheblichen Umstand dar, ob sie wegen
angeblicher Verfehlungen verklagt worden ist oder nicht. Dass die
Behauptung, sie sei verklagt worden, zuträfe, behauptet der Kläger
in diesem Prozess nicht.
Der Kläger muss sich die Verbreitung dieser Äußerung auch zurechnen
lassen, denn sie ist über ein von ihm unterhaltenes Internetforum
verbreitet worden.
Der Kläger ist hinsichtlich der Verbreitung dieser Äußerung Störer
im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, denn Störer ist jede Person, von der
eine Störung von Rechten des Betroffenen ausgeht. Für die
Störereigenschaft reicht - wie sich auch aus den Normen der §§ 186
StGB oder 824 BGB ergibt - das bloße Verbreiten einer unzulässigen
Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen
Inhalten steht oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht
erforderlich.
Auf etwaige Haftungsprivilegierungen kann sich der Kläger aufgrund
der Bestimmung des - hier noch einschlägigen - § 6 Abs. 1 MDStV
nicht berufen, denn es handelt sich bei der angegriffenen Äußerung
um eine eigene Information, die er zum Abruf bereithält. Eigene
Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht „eigene
Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung
entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren
Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen
Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst,
sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt
haben.
Das ist die Folge des Umstandes, dass der Inhaber der jeweiligen
Internetdomain diejenige Person ist, die für die Inhalte, die über
den betreffenden Internetauftritt verbreitet werden, die rechtliche
Verantwortlichkeit trägt.
Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch
das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend
deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt,
deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der
Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der
Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht
pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert (vgl. dazu
Engels, AfP 2000, S. 524 ff., 527 zu Fußn. 53).
Nur dadurch kann verhindert werden, dass sein Internetauftritt als
Gewähr für die Richtigkeit der Information angesehen und deren
weitere Verbreitung als zutreffende Tatsachenbehauptung gefördert
wird. Dies entspricht der Konzeption für alle Angebote, über die
Äußerungen verbreitet werden, die nicht ausschließlich von deren
Inhaber stammen, sondern von Dritten verfasst sind, und wie sie nach
der Regelung in § 54 RStV nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote, wozu
auch Internetforen gehören, gelten.
bb. Die den Unterlassungsanspruch der Beklagten auslösende
Wiederholungsgefahr ist aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung
indiziert.
3.
Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ist die negative
Feststellungsklage insoweit begründet, als festzustellen ist, dass
der Beklagten gegen die Klägerin nicht ein über den Betrag von €
146,12 hinausgehender Anspruch auf Erstattung von
Rechtsanwaltskosten zusteht.
a. Der Beklagten steht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artt.
2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu,
die ihr entstanden sind, um den auf Unterlassung der Verbreitung der
Äußerung "... im Internet hab ich grad gelesen, dass die Firma
auch schon wegen einigen Dingen verklagt wurde (Betrug etc.) ..."
gerichteten Anspruch geltend zu machen. Denn die rechtswidrige - s.
dazu soeben unter I. 2. b. aa. - Verletzung des
Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Beklagten ist auch schuldhaft
erfolgt, indem der Kläger nicht hinreichend sorgfältig geprüft hat,
ob die über seinen Internetauftritt verbreitete Äußerung rechtlich
zulässig ist oder nicht; auf Haftungsprivilegierungen in dieser
Hinsicht kann er sich aus den genannten Gründen nicht mit Erfolg
berufen.
Die Anspruchshöhe ergibt sich aus Folgendem: Als Streitwert für alle
abgemahnten Ansprüche zusammen sind € 15.000,00 anzusetzen, weil
einerseits die Schwere der von der Beklagten geltend gemachten
Beeinträchtigung wie andererseits der nicht besonders große
Verbreitungsgrad der angegriffenen Äußerungen zu berücksichtigen
sind.
Anzusetzen ist nach VV 2400 angesichts der durchschnittlichen
Schwierigkeit eine 1,3-Gebühr zzgl. Pauschale gemäß VV 7200 und
Mehrwertsteuer gemäß VV 7008. Berechtigt war die Abmahnung
hinsichtlich 1/6 des Wertes der insgesamt geltend gemachten
Ansprüche, so dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten
errechnet wie folgt: 1/6 x (1,3 x € 566,00 + 20,00 + 16 % MWSt.) = €
146,12.
In dieser Höhe, in der der Beklagten ein Erstattungsanspruch
zusteht, ist die negative Feststellungsklage des Klägers als
unbegründet abzuweisen.
b. Hinsichtlich des diesen Betrag übersteigend geltend gemachten
Erstattungsanspruchs ist die Anspruchsberühmung der Beklagten
dagegen unbegründet und insoweit die von dem Kläger begehrte
Feststellung zu treffen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709
Satz 1 und 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die
Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
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Rolf Schäike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 07.05.07
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