Landgericht Hamburg
URTEIL
Im Namen des
Volkes
Geschäfts-Nr.:
324
O 593/03
verkündet am:
12.12.2003
Feuerhahn, JAe als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Sache
... - Klägerin -
Prozessbevollmächtigte
...
gegen
... - Beklagte -
Prozessbevollmächtigte
...
erkennt das Landgericht
Hamburg, Zivilkammer 24
auf die mündliche Verhandlung vom
7.11.2003
durch
den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Dr. Weyhe
die Richterin am Landgericht Dr. Gläser
für Recht:
Die Klage wird
abgewiesen.
Die Klägerin hat die
Kosten
des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen
der Kosten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Beschluss: Der
Streitwert wird festgesetzt auf € 60.000,00.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von
der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von
mindestens € 60.000,00 wegen Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von
zwei sie zeigenden Fotografien.
Die Klägerin ist
Schauspielerin und Moderatorin
von
Fernsehsendungen. Sie lebt von
ihrem Ehemann getrennt und ist die Lebensgefährtin des - von
seiner Ehefrau getrennt lebenden - Schauspielers ... . Im Februarheft
2001 der Zeitschrift "Playboy"
waren, angekündigt auf dessen Titelseite, mit dem Einverständnis der
Klägerin mehrere Fotografien
erschienen, die die Klägerin unbekleidet zeigten.
Über ihre Beziehung zu
... gab die Klägerin der von
der Beklagten verlegten Zeitschrift ... zwei Interviews, davon
eines zusammen mit ..., die in den Ausgaben vom
21. November
2002 (Anlage B 1) und 5. Juni 2003 (Anlage K 1 = B 3) - letzteres
angekündigt auf der Titelseite mit einem Porträtfoto
der Klägerin und mit den Worten
... - veröffentlicht wurden; ... gab außerdem der - nicht von
der Beklagten verlegten - Zeitschrift ... ein Interview, das in deren
Ausgabe vom
20. Mai 2003 veröffentlicht wurde (Anlage B 2). Die Veröffentlichung vom
21. November
2003 war u.a. mit drei Fotografien
illustriert, die die Klägerin und ... zeigen, wie dieser die Klägerin
von
hinten umarmt und sie küsst. Die Veröffentlichungen vom
20. Mai 2003 und 5. Juni 2003 - letztere ist hier streitgegenständlich
- waren,
ohne dass dies der Klägerin vor
Veröffentlichung mitgeteilt worden
war, u.a. mit zwei die Klägerin und ... zeigenden Fotografien
illustriert: Die eine Fotografie
zeigt die beiden am Strand stehend, ... mit einer Badehose
bekleidet, die Klägerin mit entblößtem
Oberkörper schräg von
vorn;
die andere Fotografie
zeigt die Klägerin, mit einem Bikini bekleidet von
hinten, wie sie und der mit einer Badehose
bekleidete ... einander eng umarmen und küssen. Die Fotografien
waren mittels Teleobjektiv
heimlich
ohne Einwilligung der Klägerin an einem Strand in Mexiko
aufgenommen
worden,
dessen Zuwegung nicht ausgeschildert war, auf dem sich aber einige
andere Personen
aufhielten. Die Beklagte hatte die Fotografien
von
einer Agentur erworben.
Sie gab auf Abmahnung der Klägerin eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
Die Klägerin sieht in
der Verbreitung der sie mit unbekleidetem
Oberkörper und der sie in Umarmung mit ... zeigenden Aufnahmen
eine schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, die nicht anders als durch Zahlung einer
Geldentschädigung ausgeglichen werden könne. Die Veröffentlichung der
sie mit unbekleidetem
Oberkörper zeigenden Aufnahme verletze ihre Intimsphäre, die
der ihre Umarmung mit ... zeigende Aufnahme ihre Privatsphäre, indem
dieser Austausch von
Zärtlichkeiten an einer abgelegenen Stelle stattgefunden habe. Die
Bilder seien in einer auflagenstarken Zeitschrift veröffentlicht und
zu weiterer Auflagensteigerung genutzt worden.
Erschwerend komme
hinzu, dass der Beitrag mit den angegriffenen Bildern auf der
Titelseite angekündigt worden
sei. Bei Bemessung der Höhe sei weiter zu berücksichtigen, dass die
Beklagten einem wirtschaftstarken Verbund von
Unternehmen angehöre.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin einen immateriellen Schadensersatz zu
zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
mindestens jedoch
60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht in
der Verbreitung der Aufnahmen keine schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Veröffentlichung von
Nacktbildern werde infolge
gewandelter Moralanschauungen
heute nicht mehr als anstößig empfunden. Jedenfalls fehle es an einem
schweren Verschulden, da sie das Bild über eine Agentur aufgrund eines
gleichsam "offiziellen",
unverdächtigen Angebots
(Anlage B 4) erworben
habe ... .
Wegen der Einzelheiten
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist
nicht begründet.
Der Klägerin steht
nicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs.
1 GG ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu; denn die
Veröffentlichung der angegriffenen Aufnahmen verletzte zwar das Recht
der Klägerin am eigenen Bild aus §§ 22, 23 KUG, die darin liegende
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin war aber
nicht so
schwer wiegend, dass sie die Zuerkennung einer Geldentschädigung
gebieten würde.
Die Veröffentlichung
der angegriffenen Aufnahmen war rechtswidrig, weil sie nicht durch §§
22, 23 KUG gedeckt war. Die Klägerin hatte in die Veröffentlichung
nicht eingewilligt. Auch durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG war die
Veröffentlichung nicht gedeckt. Es erscheint schon
fraglich,
ob der Umstand, dass die Klägerin sich in dem Interview, dessen
Illustration
die angegriffenen Aufnahmen dienten, öffentlich zu ihrer Beziehung zu
dem Schauspieler ... bekannt hat, als zeitgeschichtliches Ereignis
angesehen werden kann. Als ein solches
mag zwar angesichts des berufsbedingten Bekanntheitsgrades der
Klägerin und ... das Bekanntwerden der Liebesbeziehung in Betracht kommen;
diesem Ereignis dürfte aber, nachdem ... und die Klägerin ihre
Beziehung spätestens in dem in der Ausgabe der ... vom
21. November
2002 veröffentlichten Interview publik gemacht hatten, über ein halbes
Jahr später der hinreichende Aktualitätsbezug gefehlt haben, um noch
als zeitgeschichtliches Ereignis gelten zu können. Der
Veröffentlichungsbefugnis hätte jedoch
weiter jedenfalls ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von
§ 23 Abs. 2 KUG entgegengestanden. Es verletzt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin, ein sie mit unbekleidetem
Oberkörper zeigendes Bildnis zu veröffentlichen,
ohne dass es darauf ankäme,
ob die Klägerin durch diese Veröffentlichung herabgewürdigt worden
ist
oder geltende Moralanschauungen
die Verbreitung derartiger Bildnisse heute weniger anstößig erscheinen
lassen als früher; denn die Darstellung des entblößten Körpers
bedeutet einen Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen,
so
dass durch die Veröffentlichung eines solchen
Bildnisses das Recht der abgebildeten Person,
selbst darüber zu bestimmen,
ob sie zeigende Aufnahmen dieser Art und ggf. welche solcher
Aufnahmen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden sollen,
massiv verletzt wird (BGH, Urt. v. 22. 7. 1985, NJW 1985, S. 1617 ff.,
1617 f.). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin in
der Vergangenheit bereit gewesen ist, sie zeigende Nacktaufnahmen
veröffentlichen zu lassen; denn bei dieser Veröffentlichung hatte die
Klägerin es in der Hand, die einzelnen Aufnahmen zu prüfen und darüber
zu bestimmen,
ob, in welchem Rahmen und zu welchem Zeitpunkt sie
veröffentlicht werden sollten,
während Bildnisveröffentlichungen der hier in Rede stehenden Art die
Betroffene
zu einem bloßen
Objekt des Veröffentlichungswillens Dritter machen. Auch die
Veröffentlichung der weiter angegriffenen Fotografie,
die die Klägerin in enger Umarmung mit ... zeigt, war rechtswidrig;
sie verletzte zwar nicht die Intimsphäre der Klägerin, wohl
aber deren Privatsphäre, indem die Aufnahme einen Augenblick
vertrauter Nähe zeigt, dessen Ungestörtheit die geltenden
gesellschaftlichen Normen
zu respektieren gebieten. Diese Veröffentlichung war durch ein
überwiegendes Interesse der Beklagten nicht gedeckt. Die Klägerin mag
sich zwar, als sie sich in der abgebildeten Weise an einem Strand
verhalten hat, dabei den Blicken der am Strand anwesenden Personen
ausgesetzt haben. Eine solche
begrenzte Öffentlichkeit ist mit der unbestimmten Öffentlichkeit, der
das Bild durch seine Fixierung und Verbreitung durch Abdruck in einer
auflagenstarken Zeitschrift ausgesetzt wird, in keiner Weise
vergleichbar.
Die in der Verbreitung
der Bildnisse liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die
Beklagte rechtfertigt indessen die Zuerkennung einer Geldentschädigung
nicht; denn nicht jede Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
oder des Rechts am eigenen Bild löst einen solchen
Anspruch gegen den Verletzer aus. Ein solcher
Anspruch kommt
nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff
handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend
aufgefangen werden kann.
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
gegeben ist, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert,
hängt insbesondere
von
der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, des weiteren von
Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
von
dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, Urt. v. 12. 12. 1995, NJW 1996,
S. 985 ff., 986 m.w. N.). Der in den beanstandeten Veröffentlichungen
liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nicht so
schwerwiegend, dass er die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich
macht.
Die die Klägerin und
... Umarmung zeigende Fotografie
gibt diese zwar in einer Situation
enger Vertrautheit wieder, sie verletzt aber nicht die Intimsphäre der
Klägerin, sondern
lediglich deren Privatsphäre. Deren Verletzung ist vorliegend
schon
deswegen nicht von
besonderer
Schwere, weil die Klägerin sich insoweit
auch an der Art und Weise messen lassen muss, wie sie sich selbst
zusammen mit ... zuvor
der Öffentlichkeit präsentiert hat (zu diesem Gesichtspunkt BVerfG,
Urt. v. 15. 12. 1999, NJW 2000, S. 1021 ff., 1023). Insoweit
ist von
Bedeutung, dass die Klägerin nicht nur bereit war, ihre
Liebesbeziehung zu ... zum Gegenstand mehrerer veröffentlichter
Interviews zu machen, sondern
sich und ... für die Veröffentlichung in der ... vom
21. November
2002 beim Austausch von
Zärtlichkeiten aufnehmen zu lassen. Die Klägerin hatte diesen Teil
ihres Privatlebens der Öffentlichkeit damit in einem solchen
Ausmaß geöffnet, dass die Publikation
der ihre Umarmung mit ... zeigenden Fotografie
keine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts darstellt, die so
schwer wiegen würde, dass sie nur durch die Zuerkennung einer
Geldentschädigung ausgeglichen werden könnte.
Aber auch die die
Klägerin mit unbekleidetem
Oberkörper zeigende Fotografie
verletzt ihr allgemeines Persönlichkeit letztlich nicht in so
schwer wiegender Weise, dass diese Verletzung die Zuerkennung einer
Geldentschädigung gebieten würde; denn auch insoweit
kommt
der Grundsatz zum Tragen, dass die von
der Bildnisveröffentlichung betroffene
Person
sich daran messen lassen muss, wie sie bislang in der Öffentlichkeit
aufgetreten ist (BVerfG aaO.;
Soehring,
Presserecht, 3. Aufl., Rdnm. 19.8, 21.27 b). Prinzipiell stellt zwar
die unbefugte Veröffentlichung von
Nacktaufnahmen eine so
schwere Verletzung persönlichkeitsrechtlicher Belange der betroffenen
Person
dar, dass eine Geldentschädigung auch dann in Betracht kommt,
wenn die betroffene
Person
in der Vergangenheit mit der Veröffentlichung von
Nacktaufnahmen einverstanden war (BGH, Urt. v. 22. 7. 1985, NJW 1985,
S. 1617 ff., sowie
das von
der Klägerin angeführte Urteil des Hans.
OLG Hamburg v. 21. 5. 1981, AfP 1982, S. 41 ff.); um einen
Rechtssatz mit absoluter
Geltung handelt es sich dabei jedoch
nicht. Zu berücksichtigen ist vielmehr, in welchem Umfeld sowohl
die von
der Einwilligung gedeckte Veröffentlichung als auch die angegriffene
Veröffentlichung der Nacktaufnahmen erfolgt
sind. So
kann trotz
einer vorangegangenen,
mit Einwilligung erfolgten
Publikation
von
Nacktaufnahmen die Zuerkennung einer Geldentschädigung dann zum
Ausgleich der in der einwilligungslosen
Veröffentlichung liegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geboten
sein, wenn die mit Einwilligung erfolgte
Veröffentlichung einem bestimmten Zweck diente und sich an einen ganz
bestimmten, aus Sachgründen umrissenen Personenkreis
wendete (z.B. Schulbuchveröffentlichung, BGH aaO.)
oder wenn die einwilligungslose
Veröffentlichung zur Illustration
einer erfundenen
oder sonst
zu beanstandenden Berichterstattung dient
oder die Veröffentlichung in reißerischer Aufmachung erfolgt
(Hans.
OLG Hamburg aaO.).
Liegen diese Voraussetzungen
nicht vor,
kann das Vorliegen
einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung dagegen
ausscheiden (vgl. Hans.
OLG Hamburg, Urt. v. 27. 4. 1995, NJW 1996, S. 1151 ff., 1153).
Das ist hier der Fall, weil einerseits die mit Einwilligung erfolgte
Veröffentlichung von
Nacktaufnahmen der Klägerin sich von
vornherein
an eine unbestimmte Öffentlichkeit gerichtet hatte und andererseits
die nunmehr beanstandete Aufnahme über den - zur Rechtswidrigkeit
ihrer Verbreitung führenden - Umstand der grundsätzlichen
Unzulässigkeit der Verbreitung
ohne Einwilligung angefertigter Nacktaufnahmen hinaus nicht
unter weiteren inkriminierenden Umständen erfolgte.
Denn zum einen sind nicht lange Zeit vor
Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme mit Einwilligung der
Klägerin mehrere sie gänzlich unbekleidet zeigende Fotografien
in großformatiger
Aufmachung in einer für die Publikation
solcher
Aufnahmen bekannten und verbreiteten Zeitschrift veröffentlicht worden.
Die Klägerin hatte damit - sozusagen
bildlich gesprochen
- diesen Teil ihrer Intimsphäre einer unbestimmten Öffentlichkeit
gegenüber geöffnet. Die beanstandete Aufnahme blieb dagegen in ihrem
Inhalt hinter der vorangegangenen
Publikation
deutlich zurück. Auf sie wurde in der Aufmachung der Ausgabe der
Zeitschrift, in der sie erschien, nicht gesondert
hingewiesen. Auch ansonsten
war das Umfeld, in dem die beanstandete Aufnahme erschien, nicht zu
beanstandeten, indem sie zur Illustration
eines Interviews diente, das die Klägerin der Beklagten tatsächlich
gegeben hatte. Die Wahl dieser Aufnahme zur Bebilderung dieses
Interviews stand auch nicht etwa in krassem Gegensatz zu dessen
Inhalt, indem Gegenstand des Interviews die Liebesbeziehung der
Klägerin zu ... war und sie sich in dem Gespräch durchaus detailliert
zu Fragen ihres Privatlebens geäußert hat. Bei einer derartigen
Sachlage ist die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Klägerin
durch Veröffentlichung der sie mit entblößtem
Oberkörper zeigenden Aufnahme nicht von
einer solchen
Bedeutung und Tragweite, dass sie die Zahlung einer Geldentschädigung
erforderlich
machen würde.
Die Kostenentscheidung
folgt
aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit
beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Buske
Weyhe
Gläser
Kommentar von
Kanzlei Prof. Schweizer:
Das
Landgericht Hamburg hat in dem Urteil zugunsten der SUPERillu
entschieden: Eine Frau, die sich früher nackt für ein Männermagazin
fotografieren ließ und mit einer Publikation einverstanden war, kann
nun nicht erfolgreich einwenden, bei einer neuerlichen Publikation
eines neu aufgenommenen „Paparazzi”-Strandfotos mit nacktem Oberkörper
werde schwer in ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen.
Das LG Hamburg hat dementsprechend eine Klage der Abgebildeten auf
Geldentschädigung abgewiesen. Die erfolglose Klägerin ist heute
Schauspielerin und Moderatorin von Fernsehsendungen. Ihr neuer
Lebensgefährte, der auf dem Strandfoto ebenfalls zu sehen ist, tritt
als Schauspieler auf. Aufgenommen wurde das Foto in Mexiko an einem
Strand, an dem sich auch noch einige andere Personen aufhielten.
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