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Landgericht Hamburg

im Namen des Volkes

Zivilkammer 24

Geschäfts.-Nr.:
324 O 576/04

Verkündet am:
10.06.2005

In Sachen


xxxxx

Prozessbevollmächtigte:
 

gegen

jur-abc

Prozessbevollmächtigte:
 

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 14 durch

xxxx

xxxx

xxxx

Entscheidungsgründe:

I.)

Die einstweilige Verfügung vom 28. September 2004 war zu bestätigen. Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet.

1.) Der auf den Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hamburg für die Entscheidung über den Rechtsstreit gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch massenmedial verbreitete Äußerungen ist die örtliche Zuständigkeit gem. § 32 ZPO für jeden Ort der bestimmungsgemäßen Verbreitung der jeweiligen Publikation gegeben. Dabei kommt es für die Frage der "bestimmungsgemäßen Verbreitung" nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) nicht darauf an, ob der Anspruchsgegner den jeweiligen Ort "nach seiner Intention auch wirklich erreichen will". Ausreichend ist vielmehr, wenn er mit der Verbreitung an diesem Ort nur "rechnen muss". Vorliegend musste der Antragsgegner zumindest damit rechnen, dass auch Internetnutzer in Hamburg an den Inhalten seiner Seite "www.jur-abc.de" Interesse finden würden.

Die vom Antragsgegner angeführte Rechtsprechung des OLG Bremen vom 17.02.00 - 2 U 139/99, wonach für die Frage der bestimmungsgemäßen Verbreitung einer Internet-Werbung darauf abzustellen sei, wo sich diese "nach der Intention des Werbenden auswirken soll", steht nicht entgegen. Jene Entscheidung betrifft wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Das OLG Bremen weist in seinem Urteil selbst darauf hin, dass insoweit die Besonderheit zu beachten sei, "dass es dabei nicht um den Schutz der Inhaber absoluter Rechte geht, sondern um die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen von Mitbewerbern durch missbräuchliche Mittel des wirtschaftlichen Konkurrenzkampfes." Unlauterer Wettbewerb könne regelmäßig nur dort begangen werden, wo wettbewerbliche Interessen der Mitbewerber aufeinander stießen, weil nur dort das Anliegen der Verhinderung unlauterer Wettbewerbshandlungen berührt sei (...). Diese Ausführungen lassen sich auf presserechtliche Fallgestaltungen, in denen es um den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, nicht übertragen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist gerade ein absolutes Recht, das an jedem Ort Geltung beansprucht.

2.) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Dem Antragsteller steht der begehrte Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.

a.) Gemäß §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV haftet der Antragsgegner nach den allgemeinen Gesetzen, denn bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um einen eigenen Inhalt, den der Antragsgegner auf seiner Internetseite zum Abruf bereitgehalten hat.

b.) Der Antragsteller ist von der streitgegenständlichen Äußerung betroffen. Für die Betroffenheit reicht es aus, wenn der Anspruchsteller nur befürchten muss, anhand der angegriffenen Erstmitteilung erkannt zu werden (...). Dies ist vorliegend der Fall. Unstreitig gibt es in ganz Deutschland nur einen einzigen Rechtsanwalt mit Doktortitel und den Initialen "xx". Darüber hinaus ist der Antragsteller auch anhand seiner in der angegriffenen Erstmitteilung enthaltenen Postleitzahl identifizieren, denn die beiden weiteren Anwälte, die unter dieser Postleitzahl tätig sind, haben andere Initialen als der Antragsteller. Unerheblich ist, ob der Antragsteller anhand der in der Erstmiteilung enthaltenen Informationen z. B. über die "Gelben Seiten" oder über "Google" zu identifizieren war. Jedenfalls aktuelle oder potentielle Mandanten des Antragstellers - denen nicht nur dessen Name sondern häufig auch dessen Postleitzahl bekannt gewesen sein wird - hätten dies erkennen können.

Selbst die vom Antragsgegner nachträglich vorgenommenen weiteren Schwärzungen ließen die Erkennbarkeit des Antragstellers aus den soeben genannten Gründen nicht entfallen. Darauf kommt es allerdings schon gar nicht an, denn eine einmal bestehende Erkennbarkeit kann durch nachträgliche Anonymisierungsmaßnahmen nicht rückwirkend beseitigt werden.

b.) Die angegriffene Erstmitteilung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht enthält das Recht zur Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit (...). Dieses Recht wird z. B. durch die Verbreitung von Unwahrheiten über die berufliche Betätigung des Betroffenen verletzt. Die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung, der Antragsteller nehme die juristische Prüfung des Inhaltes von Gewinnzusagen vor, ist unstreitig unwahr, und zwar selbst dann, wenn die Tätigkeit des Antragstellers tatsächlich - wie der Antragsgegner vorträgt - mit Gewinnzusagen "im Zusammenhang" stehen sollte. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

c.) Es besteht Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert (...).

Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch Anfügen der "Anmerkung" des Antragsgegners an die streitgegenständliche Äußerung oder durch die Verlinkung mit dem gleichfalls veröffentlichten Schriftsatz vom 19. März 2004 nachträglich entfallen. An den Wegfall einer einmal bestehenden Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (...). Zwar kann ausnahmsweise auch eine freiwillig veröffentliche Richtigstellung ausreichen (...). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Antragsgegner verkennt, dass derjenige, dem ein Unterlassungsanspruch zusteht, vom Verletzter grundsätzlich verlangen kann, dass die weitere Verbreitung der jeweiligen Äußerung vollständig unterlassen wird. Die fortgesetzte Verbreitung dieser Äußerung ist demgegenüber auch dann ein Weniger, wenn sie in permanenter Verknüpfung mit einer Richtigstellung erfolgt. Gründe, die dies vorliegend ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller - wie bereits erwähnt - auch nach der weitergehenden Schwärzung der Postleitzahl befürchten musste, erkannt zu werden.

Die "Richtigstellung" der Antragsgegners konnte die Wiederholungsgefahr im Übrigen auch deshalb nicht entfallen lassen, weil sie den Anforderungen des Grundsatzes der Waffengleichheit nicht gerecht wurde. Danach ist eine Richtigstellung so zu veröffentlichen, dass von ihr nach Möglichkeit alle Rezipienten der Erstmitteilung erreicht werden. Der Antragsgegner konnte aber nicht erwarten, dass die bisherigen Rezipienten der streitgegenständlichen Äußerungen seinen - nunmehr um seine "Anmerkung" ergänzten - Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 noch einmal lesen oder den nachträglich ins Netz gestellten Schriftsatz vom 19. März 2004 (vollständig) zur Kenntnisnehmen würden.

d.) Ein Verfügungsgrund besteht. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist die Eilbedürftigkeit regelmäßig gewahrt, sofern der Eilantrag spätestens fünf Wochen nach Kenntnisnahme der angegriffenen Äußerung bei Gericht eingeht. Der Antragsteller hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung vom 22. September 2004 (...) glaubhaft gemacht, dass er von der streitgegenständlichen Äußerung Anfang September Kenntnis erlangt hat. Sein Eilantrag ging am 21. September 2004, also maximal drei Wochen nach Kenntnisnahme, bei Gericht ein.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 15.07.05
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