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Landgericht Hamburg

im Namen des Volkes

Zivilkammer 24

Geschäfts.-Nr.:
324 O 484/99

Verkündet am:
10.12.1999

Die 24 Zivilkammer des Landgerichts Hamburg erkennt auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.1999 für Recht:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,-- Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, in vorformulierten allgemeinen Bedingungen für Zeitschriftenabonnements die folgende oder inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden, es sei denn gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Geschäftsbetriebes oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

„Ich erlaube Ihnen, mir interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch zu unterbreiten (ggf. streichen)."

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.400,-- vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:

Der Streitwert wird auf DM 5.000,-- festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen hat. Zu seinen Mitgliedern gehören die Verbraucherzentralen der Bundesländer, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände und die Stiftung Warentest. Der Kläger verfolgt nach § 3 - seiner Satzung insbesondere das Ziel, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen. Die Beklagte ist ein bekanntes Verlagsunternehmen, in dem u.a. die Zeitschrift „Brigitte" erscheint. Für diese Zeitschrift bietet die Beklagte Probe-Abonnements an, die der Kunde mit der aus der Anl. K 1 ersichtlichen Postkarte bestellen kann, auf welcher auch die Abonnement-Bedingungen abgedruckt sind. Auf dieser Postkarte findet sich im Anschluß an die den Zeitschriftenbezug regelnden Bedingungen folgende Erklärung:

„Ich erlaube Ihnen, mir interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch zu unterbreiten (ggf. streichen)."

Aufgrund der Gestaltung der Bestellkarte bezieht sich die vom Kunden im Falle der Bestellung des Abonnements geleistete Unterschrift auch auf diese Erklärung, sofern er selbige nicht streicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung der Bestellpostkarte wird auf die Anl. K 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.7.1999 (Anl. K 2) forderte der Kläger die Beklagte auf, die vorformulierte Erklärung „Ich erlaube Ihnen, mir interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch Zu unterbreiten" nicht mehr zu verwenden und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Da sich die Beklagte indes dazu nicht verstehen mochte, verfolgt der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der vorliegenden Klage weiter. Er macht geltend, die beanstandete vorformulierte Erklärung verstoße gegen § 11 Nr. 15 b sowie gegen § 9 AGB-Gesetz. Mit der beanstandeten Klausel versuche die Beklagte, sich Zugang zu Werbemaßnahmen zu verschaffen, die nicht von dem Probe-Abonnement umfaßt seien.

Unaufgefordert erfolgende telefonische Kundenwerbung sei wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Rechtsprechung habe in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht insoweit bewußt enge Grenzen gesetzt, um die Privatsphäre der Verbraucher zu schützen. Diese r Schranken zu durchbrechen sei Sinn der angegriffenen Klausel, und zwar nicht nur für einen Einzelfall, sondern für alle denkbaren Fälle und auf unabsehbare Zeit; dies indes sei im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unzulässig, wie sich u.a. aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.3. 1999 (veröffentlicht in VersR 1999, S. 710, 713) ergebe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, in vorformulierten allgemeinen Bedingungen für Zeitschriftenabonnements die folgende oder inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden, es sei denn gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Geschäftsbetriebes:

„Ich erlaube Ihnen, mir interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch zu unterbreiten (ggf. streichen)
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens: Die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft der Deutsche Bank AG, Hamburg, erbracht werden kann, abzuwenden.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Formularerklärung verstoße nicht gegen die Bestimmungen des AGB-Gesetzes und sei im übrigen auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Bei der in Rede stehenden Einverständniserklärung handele es sich nicht um eine AGB-Klausel; nach § 1 Abs. 1 AGB-Gesetz seien allgemeine Bedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwender dem anderen Vertragsteil bei Abschluß des Vertrages stelle. Indes sei die fragliche Einverständniserklärung gerade keine Vertragsbedingung; denn sie sei nicht Bestandteil des Vertrages über ein Probe-Abonnement. Der Vertrag zwischen dem Abonnenten und ihr, der Beklagten, werde dadurch, daß der Kunde die Erklärung abgebe, mit der Telefonwerbung einverstanden oder (bei Durchstreichen) nicht einverstanden zu sein, nicht berührt.
Allerdings habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.3.1999 (veröffentlicht in WRP 1999, S. 660, 661) eine formularmäßige Einverständniserklärung zur telefonischen Werbung in jenem konkreten Fall mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Gesetzes nach AGB-Recht beurteilt, weil jene Klausel zwar nicht Vertragsbestandteil gewesen sei, aber im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung gestanden habe.

Entsprechendes sei auch der bereits vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.3.1999 (VersR 1999, S. 710, 713) zu entnehmen. Die vom Bundesgerichtshof in jenen Fällen angenommenen Voraussetzungen seien indes vorliegend nicht erfüllt. Anders als dort erwecke die verfahrensgegenständliche Klausel nämlich nicht einmal ansatzweise den Eindruck, daß die Einverständniserklärung Einfluß auf die Modalitäten des Abonnement-Vertrages oder gar dessen Zustandekommen haben könnte. Zudem sei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Bestellung eines Probe-Abonnements um einen Vertragsschluß handele, mit dem der Verbraucher hinlänglich vertraut sei. Entsprechendes gelte auch für die hier angegriffene Einverständniserklärung; der Verbraucher kenne diese Erklärung und beachte sie. Viele Besteller des „Brigitte"-Probe-Abonnements machten von der Möglichkeit, die Einverständniserklärung zu streichen, Gebrauch, wenn sie kein Interesse an telefonischer Werbung hätten. Somit könne schon aus tatsächlichen Gründen keine Rede davon sein, daß durch die formularmäßige Verwendung der verfahrensgegenständlichen Einverständniserklärung die Abonnenten unangemessen benachteiligt würden.

An einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 AGB-Gesetz fehle es ferner aber auch deshalb, weil die Klausel nicht - wie in § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz für ein Verbot vorausgesetzt - wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufe und auch nicht wesentliche Rechte und Pflichten des Vertrages erheblich einschränke. Die Einverständniserklärung habe vielmehr auf die Erreichung des Vertragszwecks, nämlich der Erprobung der Zeitschrift, keinerlei Einfluß, ebenso wenig wie auf die Entschließung des Bestellers, auf Dauer Abonnent zu werden oder es bei einem Probe-Abonnement zu belassen. Der von dem Kläger angegriffene Satz sei vielmehr ein Hinweis, den der Kunde aufgreifen könne oder nicht, indem er nämlich den Satz streiche. Eine unangemessene Benachteiligung, die zu Grundgedanken gesetzlicher Regelungen in Widerspruch stehe oder gar Rechte des Abonnenten wesentlich einschränke oder seine Pflichten erweitere, könne darin nicht gesehen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 9 Abs. 1, 13 AGB-Gesetz verlangen, daß die Beklagte es unterläßt, die beanstandete vorformulierte Einverständniserklärung in vorformulierten Bedingungen für Zeitschriftenabonnements zu verwenden.

I.

1. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Klagantrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung verständigerweise dahingehend auszulegen ist, daß der Kläger die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten vorformulierten Einverständniserklärung begehrt. Davon geht auch die Beklagte ersichtlich aus. Das Fehlen der Worte „zu unterlassen" im Antrag beruht offenkundig auf einem Schreibversehen.

2. Dieses Unterlassungsbegehren ist auch begründet.

a) Der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AGB-Gesetz. Er ist - wie gerichtsbekannt - ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. An seiner Aktivlegitimation besteht daher keine Zweifel.

b) Die Verwendung der angegriffenen Einverständniserklärung ist gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unzulässig.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt die beanstandete vorformulierte Einverständniserklärung der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 - 11 AGB-Gesetz. Bei dieser Klausel handelt es sich zwar nicht um eine den Abonnement-Vertrag ausgestaltende Regelung, sondern um eine Willenserklärung, mit welcher sich der Kunde mit einer (auch) telefonischen Unterbreitung weiterer Zeitschriftenangebote der Beklagten einverstanden erklärt, d.h. der Kunde erteilt damit seine Einwilligung für u.a. telefonische Werbemaßnahmen der c Beklagten. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß nicht nur solche Regelungen, die das Vertragsverhältnis ausgestalten, sondern auch formularmäßige Einwilligungserklärungen, die im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen Verwendung finden, der Überprüfung nach den §§ 9 - 11 AGB-Gesetz unterliegen. (vgl. BGHZ, 95, S. 362 ff, für den Fall einer Einwilligung in die Datenweitergabe bzw. Datenverarbeitung). So indes verhält es sich im vorliegenden Fall. Die in Rede stehende Einverständniserklärung ist vorformuliert und zudem auf der Bestellkarte in die Lieferbedingungen des Zeitschriftenabonnements eingegliedert mit der Folge, daß der Kunde mit seiner Unterschrift unter die Bestellung zugleich vorbehaltlich einer Streichung der Einverständniserklärung seine Einwilligung zur telefonischen Werbung erklärt. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, daß die beanstandete vorformulierte Einwilligungserklärung eine Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGB-Gesetz darstellt oder jedenfalls nach § 1 Abs. 1 AGB-Gesetz zu behandeln ist.
Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16.03.19991999. S. 660, 661 = NJW 1999, S. 1864; Einverständnis zur tel. Werbung in Kontoeröffnungsvertrag) und vom 24.3.1999 (BGH VersR. 1999, S. 710, 713 = NJW 1999, S. 2279, 2282; Einverständnis zur tel. Werbung in AGB für private Arbeitslosenversicherung) ergibt sich nichts anderes. Eine Einschränkung dahingehend, daß die Frage der Kontrollfähigkeit davon abhängig wäre, daß der Kunde annimmt, die Einwilligung mitunterzeichnen zu müssen, andernfalls der „eigentliche" Vertrag nicht zustande komme, ist den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.03.1999 gerade betont, daß es mit Rücksicht auf den Schutzzweck des AGB-Gesetzes geboten ist, auch die vom Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt des gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, den Regelungen des AGB-Gesetzes zu unterstellen, sofern sie im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen; maßgeblich ist nämlich, daß der Verwender bei der von dem Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes und der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluß hat.
Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, daß die im vorliegenden . Fall durch den Klammerzusatz "(ggf. streichen)" vorgesehene Möglichkeit für den Kunden, die Klausel zu streichen, die Frage der Kontrollfähigkeit nicht berührt. Insbesondere läßt die Einräumung einer Streichungsmöglichkeit die Klausel nicht zu einer - der Kontrolle entzogenen (vgl. § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz) - Individualabrede werden. Denn auch wenn der Kunde die Klausel streichen kann, ohne daß dies Folgen für den Abonnement-Vertrag hat, so ändert dies nichts daran, daß die Beklagte hier die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nimmt und der Kunde auf den Inhalt der Erklärung keinen Einfluß hat. Die Möglichkeit, eine vorformulierte Bedingung bzw. eine vorformulierte Erklärung zu streichen, hindert daher die Kontrolle nach den §§ 9 - 11 AGB-Gesetz nicht (vgl. auch BGH NJW 1987, S. 2011; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, B. Aufl., § 1, Rz. 53).

bb) Dieser Kontrolle hält die angegriffene Klausel, mit der das Einverständnis zur Telefonwerbung erklärt wird, indes nicht stand. Diese Klausel enthält bei einer auch im Verbandsklageverfahren gebotenen generalisierenden und die beiderseitigen Interessen abwägenden Betrachtung eine unangemessene Benachteiligung des Abonnement-Kunden im Sinne des § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz. Insofern kommt es auf die in § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz bestimmten gesetzlichen Regelbeispiele -entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Die Unwirksamkeit ergibt sich bereits aufgrund der Generalklausel des §9 Abs.1 AGB-Gesetz in Verbindung mit den in den Grundrechten zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Wertungen, die jedenfalls im Hinblick darauf, daß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz ausdrücklich auf die Gebote von Treu und Glauben abstellt, Eingang in die Kontrolle finden, d.h. für den Kontrollmaßstab - mit - heranzuziehen sind. Wie der Bundesgerichtshof indes in den bereits zitierten Entscheidungen vom 16.3 und 24.3.1999 ausgeführt hat, stellt Telefonwerbung eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre des Angerufenen dar. Sie ist ein grober Mißbrauch des vom Inhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhaltenen Telefonanschlusses zu Werbezwecken, erlaubt ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson und zwingt ihr zu einem ausschließlich durch den Werbenden bestimmten Zeitpunkt in ihrer häuslichen Privatsphäre Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen auf. Die Anrufe werden im allgemeinen von in dieser Art der Werbung besonders geschulten Personen vorgenommen, deren psychologisch geschickt eingesetzter Redegewandtheit sich der aus seiner gegenwärtigen Tätigkeit Gerissene nur schwer und wenn, dann meist nur unter peinlicher Verletzung der Regeln der Höflichkeit entziehen kann. Erklärte man solche Form der Werbung ohne Einschränkungen für zulässig, wäre ihr Umsichgreifen innerhalb kurzer Zeit schon aus Wettbewerbsgründen unvermeidlich und damit der Inhaber eines Telefonanschlusses nicht nur vielfältigen Belästigungen ausgesetzt, sondern sein Anschluß für ins Gewicht fallende Zeiträume für erwünschte Anrufe blockiert und damit in unzumutbarer Weise seinem bestimmungsgemäßen Zweck entfremdet. Berücksichtigt man ferner, daß die Interessen der gewerblichen Wirtschaft es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden auch keinesfalls erfordern, mit Werbemaßnahmen in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen, so gebührt dem Schutz der Individualsphäre vor telefonischen Werbemaßnahmen eindeutig der Vorrang vor den geschäftlichen Interessen der gewerblichen Wirtschaft.
Dies bedeutet, daß telefonische Werbung nur zulässig ist, wenn der Angerufene, zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat (ständige Rechtsprechung - auch in Wettbewerbssachen, vgl. nur BGH NJW RR 1995, S. 613 = VersR 1995, S. 1095; m.w.N.). Das Erfordernis eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnisses schließt indes eine Herbeiführung der „Einverständniserklärung" durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aus, zumal andernfalls Wettbewerber zu einer entsprechenden Angleichung ihrer Geschäftsbedingungen ermuntert würden, was eben jene massiven Belästigungen zur Folge hätte, denen das Erfordernis des ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Einverständnisses gerade entgegenwirken soll. Daß die Kunden, deren Einverständnis die Beklagten herbeiführen will, mit ihr (der Beklagten) einen Abonnement-Vertrag eingehen, ändert an der Unangemessenheit nichts. Das Bestehen eines Zeitschriftenabonnement-Vertrages rechtfertigt das Eindringen in die Privatsphäre zu Werbezwecken nicht (vgl. BGH NJW-RR 1995, S. 613 = VersR 1995, S. 1095). Schließlich ist die unangemessene Benachteiligung auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt ist, die Klausel zu streichen. Der Beklagten ins zwar insoweit beizutreten, als die beanstandete Klausel es dem Kunden im Vergleich zu jenem dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.3.1999 zugrundeliegenden Fall einfacher macht, dem Verwender die Einwilligung zu verwehren und so eine Belästigung durch Werbeanrufe- abzuwenden; denn in jenem Fall erteilte der Kunde sein Einverständnis bei Vertragsschluß und mußte dieses anschließend widerrufen, wenn er von den telefonischen Werbemaßnahmen verschont bleiben wollte; vorliegend hingegen ist es dem Besteller von vornherein möglich, durch Streichung der Klausel zu verhindern, daß Werbeanrufe bei ihm eingehen. Gleichwohl jedoch führt die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung. Denn auch wenn es dem Kunden freisteht, bei dem Ausfüllen der Bestellkarte die Klausel zu streichen, so verlagert diese Klauselgestaltung - nämlich eine vorformulierte Einwilligung, die der Kunde, wenn er sie nicht abgeben will, streichen muß - die Initiative zur Aufrechterhaltung der ungestörten Privatsphäre auf den Kunden. Indes ist es mit Rücksicht auf den hohen Rang, welchen der Schutz der Individualsphäre von Verfassung wegen genießt, nicht angängig, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die Befugnis für ein Eindringen in die Privatsphäre zu schaffen und dem Kunden aufzuerlegen, die Störungsmöglichkeit - durch Streichung der entsprechenden AGB-Klausel - rechtzeitig abzuwenden und für den Schutz seiner Privatsphäre Sorge zu tragen; vielmehr ist es Sache der Beklagten, das für die telefonische Werbung erforderliche Einverständnis herbeizuführen, und zwar durch eine Individualvereinbarung. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Beklagte hier vorträgt - viele Besteller von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Klausel zu streichen. Maßgeblich ist allein, dass die Beklagte hier rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht ausmacht und zwar mit dem Ziel das Erfordernis einer Individualvereinbarung zu unterlaufen. Eine solche Klauselgestaltung ist daher mit § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz nicht zu vereinbaren, und zwar um so weniger, als die in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen ist, so daß der Abonnent, der es unterlassen hat, die Klausel zu streichen, auf unabsehbare Zeit Beeinträchtigungen seiner Privatsphäre gewärtigen und hinnehmen muß. Daß die Beklagte u.U. bereit ist, einen Widerruf zu akzeptieren, ist insoweit ohne Belang. Bei der AGB-Kontrolle, kommt es nicht auf derartige praktische Handhabungen, sondern auf den Inhalt der Klausel an, und bei der im Verbandsprozeß gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel fehlt es jedenfalls an der Möglichkeit für den Kunden, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Unabhängig davon jedoch führt die vorliegende Klausel schon mit Rücksicht darauf, daß sie ersichtlich die Beklagte von der Notwendigkeit einer Individualvereinbarung befreien soll und die Initiative zur Aufrechterhaltung der ungestörten Privatsphäre auf den Kunden verlagert, zu einer unangemessenen Benachteiligung.
c) Die für eine ordnungsmittelbewehrte Untersagung erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bisherigen rechtswidrigen Verwendung der angegriffenen Klausel. Zudem hat die Beklagte in diesem Rechtsstreit auch weiterhin für sich in Anspruch genommen, diese Klausel auf ihren Bestellkarten aufführen zu dürfen. Dem Verbotsbegehren des Klägers muß daher Erfolg beschieden sein.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Dem Antrag der Beklagten, ihr im Falle der Verurteilung gemäß § 712 Abs.1 ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung abzuwenden, konnte nicht entsprochen werden.

Die Beklagte hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche - nicht zu ersetzenden - Nachteile ihr im Falle der vorläufigen Vollstreckung des Urteils drohen.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 15.07.05
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