Landgericht Hamburg Urteil im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: verkündet am 10.12.2004 In der Sache
In der Sache Sartorius Gesellschaft mbH, Klägerin, Prozessbevöllmächtigter Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1a, 30519 Hannover, gegen Ralf Sartorius, Bunzlauer Weg 28, D-40627 Düsseldorf, Beklagter Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Withöft, Terhaag & Rossenhövel RApartnerschaft, Rechtsanwalt Michael Terhaag, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf. erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2004. durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske, den Richter am Landgericht Zink, den Richter Dr. Korte für Recht: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf € 50.000,- €. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Freigabe der Internetdomain www.sartorius.at. Die Klägerin ist eine im Jahr 1971 gegründete österreichische GmbH mit Sitz in Wien. Sie ist ein Tochterunternehmen des international tätigen Sartorius-Konzerns mit Hauptsitz in Göttingen. Die Sartorius AG ist Anbieter von Labor- und Prozesstechnologie. Sie wurde 1870 gegründet und beschäftigt derzeit rund 3.750 Mitarbeiter. Die Sartorius AG ist Inhaberin der Wortmarke „SARTORIUS“ (Bl. 2). Der Beklagte ist wohnhaft in Deutschland. Er hat für sich bei der österreichischen Vergabestelle für Domain-Namen „nic.at" die Domain „www.sartorius.at" registrieren lassen. Er nutzt diese Seite u.a. zur Veröffentlichung von Informationen über sich und seine Familie. Unstreitig vergibt die „nic.at" Domain-Namen mit der Top-Level-Domain (TLD) ,,.at" unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller aus Österreich stammt oder dort ansässig ist. Die Klägerin vertritt die Ansicht ihr stehe hinsichtlich der Domain „www.sartorius.at" gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB zu. Für sie streite insbesondere im Hinblick auf ihre gleichlautende Wortmarke der Grundsatz der Priorität. Jedenfalls folge der Anspruch aus der Abwägung der Parteiinteressen, da sie - die Klägerin - im Gegensatz zum Beklagten in Österreich ansässig sei und dort übe r die streitgegenständliche Domain ihre Waren und Dienstleistungen anbieten wolle Der Verkehr erwarte unter der TLD ,,.at" ein Angebot mit einem klaren Bezug zu Österreich (Beweisangebot: Sachverständigengutachten). Ferner beruft sich die Klägerin darauf, sie verfüge zumindest über eine „erhebliche" Verkehrsgeltung. Fast jeder, der die streitgegenständliche Adresse direkt in die Browserzeile eingebe, erwarte dort ein Angebot von ihr, der Klägerin. Der Beklagte müsse sich daher ggf. einen unterscheidungskräftigen Namenszusatz suchen. Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain „sartorius.at" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der nic.at Internet Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H., Jakob-Haringer-Straße 8, 5020 Salzburg, Österreich, zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat in der öffentlichen Sitzung vom 22 Oktober 2004 unter Beweisangebot vorgetragen, ab 1. Oktober 2004 einen Arbeitsraum in 8670 Krieglach, Österreich, angemietet zu haben (vgl. insoweit Anlage B 1). Die Klägerin hat diesen Vortrag bestritten. Entscheidungsgründe.Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ein markenrechtlicher Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte die streitgegenständliche Seite unstreitig ausschließlich im privaten Verkehr und somit außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG nutzt. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 12 BGB, so dass der Klägerin zugemutet werden muss, sich ggf. einen Domain-Namen mit einem unterscheidungskräftigen Namenszusatz zu suchen, beispielsweise die Domain „sartorius-gmbh.at". Durch die Registrierung und Nutzung des Domain-Namens „www.sartorius.at" hat der Beklagte nicht das Namensrecht der Klägerin verletzt. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Gleichnamigkeit der Parteien aus: beide heißen „Sartorius". In Fällen der Gleichnamigkeit gilt grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (BGH, U. v. 22.11.2001, Az.: l ZR 138/99, Abs. Nr. 36 - zitiert nach Juris) Dieses streitet vorliegend für den Beklagten, denn dieser ist der Klägerin bei der Registrierung der streitgegenständlichen Domain zuvorgekommen. Eine Einschränkung des Prioritätsgrundsatzes ist vorliegend nicht angezeigt. Grundsätzlich kann es niemandem verwehrt sein, sich in redlicher Weise unter seinem eigenen Namen im geschäftlichen oder nicht-geschäftlichen Bereich zu betätigen (BGH. a.a.O., Absatz-Nr. 35). Ausnahmen vom Prioritätsgrundsatz sind daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen denkbar. Sie kommen bei Streitigkeiten um Domain-Namen allenfalls dann in Betracht, wenn der später gekommene Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, während der aktuelle Inhaber des Domain-Namens kein besonderes Interesse an gerade dieser Internet-Adresse dartun kann (BGH, a.a.O., Leitsatz zu Ziff. 4). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Kammer war die Firma Sartorius vor Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits nicht bekannt. Auch dem Parteivortrag sind keine Indizien dafür zu entnehmen, dass die Sartorius AG auch nur ansatzweise eine „überragende Bekanntheit im soeben genannten Sinne genösse Erst recht gilt dies für die Klägerin. Eine Abweichung vom Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deshalb geboten, weil es vorliegend um einen Domain-Namen mit der TLD ".at" geht. Auf den weiteren Vortrag des Beklagten in der Sitzung vom 22. Oktober 2004 kommt es dabei nicht an. Allein der Umstand, dass die Klägerin in Österreich ansässig und dort auch geschäftlich tätig ist, rechtfertigt selbst dann keine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes, wenn man unterstellt, dass der Beklagte weder im Hinblick auf seine Person noch auf die Gestaltung seines Internetangebots einen Bezug zu Österreich dartun kann. Country-Code-TLDs (Länderkennungen) besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der TLD ,,.at" keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug. Dafür spricht bereits, dass die Registrierung eines Domain-Namens unter dieser TLD gerade nicht an den Nachweis eines Bezuges des jeweiligen Antragstellers und/oder Angebotes zu Österreich gebunden ist. Dies ist auch weiten Teilen des relevanten Verkehrskreises durchaus bewusst, nämlich jedenfalls denjenigen Internetnutzern, die schon einmal für sich selbst eine Internet-Domain mit der TLD ,,.at" registriert haben. Einer Vielzahl anderer Internetnutzer dürfte wiederum völlig unklar sein, welche Bedeutung die Endungen von Internet-Domain-Namen überhaupt haben. In diesem Sinne hat auch schon das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung zur Domain „badwildbad.com" (U. v. 9.6.1999, 6 U 62/99) ausgeführt, die TLD ,,.com“ verfüge nicht über namensmäßige Kennzeichnungskraft und trete gegenüber dem Bestandteil „badwildbad" in seiner Bedeutung für den Gesamteindruck völlig zurück. Weder sei jedem Nutzer des Internets bekannt, dass unter dem Kürzel ,,.com“ überwiegend kommerziell handelnde Unternehmen aufträten noch seien nichtkommerziell handelnde Personen gehindert, Informationen unter der TLD ,,.com“ über das Internet anzubieten. Eine erhebliche Verwässerung der Bedeutung von TLDs bewirkt schließlich auch die im Internet weit verbreitete Übung, Country-Code-TLDs gezielt zweckentfremdet, nämlich gerade nicht als Kennzeichen für eine bestimmte geographische Herkunft, sondern als Fortsetzung der jeweiligen Namensbezeichnung einzusetzen. Als Beispiel aus der Rechtsprechung (OLG Hamburg, U. v. 16,6.2004, Az.: 5 U 162/03) ist hierfür etwa der Domain-Namen „tipp.ag“ anzuführen, in dem die Endung ,,.ag" ersichtlich nicht als Länderkennung für "Antigua and Barbuda" verwendet wird, sondern für „Aktiengesellschaft" stehen soll. Weitere Beispiele sind die Domains „verona.tv" (vgl. hierzu OLG Hamburg, B. v. 4.2.2002, Az.: 3 W 8/02), „bullypara.de” und „ich.ag“ (vgl. zu den beiden letztgenannten: OLG Hamburg. U. v. 16.6.2004, Az.: 5 U 162/03). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Buske Zink Dr. Korte Leitsätzliches: (http://www.aufrecht.de/3702.html) 1. Ein in Österreich ansässige Unternehmen kann von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer "at-Domain" verlangen. 2. Allein der Umstand, dass die Klägerin in Österreich ansässig und dort auch geschäftlich tätig ist, rechtfertigt selbst dann keine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes, wenn man unterstellt, dass der Beklagte weder im Hinblick auf seine Person noch auf die Gestaltung seines Internetangebots einen Bezug zu Österreich dartun kann. 3. Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der TLD „.at“ keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Siehe hierzu auch unseren Kommentar sowie die Entscheidung des LG Düsseldorf in der negativen Feststellungsklage dieser Sache.
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Rolf Schälike |