Landgericht Hamburg
U R T E I L
Im Namen des Volkes
.
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
erkennt das Landgericht
Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2003
durch
...
für Recht:
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,
Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die
nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Kaufverträgen
über bewegliche Sachen mit Verbrauchern (Verbrauchsgüterkaufverträge) zu
verwenden sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung
derartiger nach dem 1.4.1977 geschlossener Verträge zu berufen:
1. Sollten gelieferte
Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen,
wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche
Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von ... der die
Artikel anliefert.
2. Sollte ein bestimmter
Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen
qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.
3. Sollte ein bestellter
Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir
berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen.
3.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.Von den Kosten des
Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
5. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar; für den Kläger aber nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.500,00. Der Kläger darf die
Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von €
350,00 abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der
Beklagten gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) die
Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in deren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB).
Der Kläger ist Dachverband
aller Verbraucherzentralen der Bundesländer und verschiedener weiterer
Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen. Der Kläger hat
satzungsgemäß die Aufgabe, die Verbraucherinteressen etc. wahrzunehmen;
er ist seit dem 16.07.2002 in die beim Bundesvervvaltungsamt geführte
Liste �qualifizierter Einrichtungen" gemäß § 4 UKlaG eingetragen (Anlage
K 1).
Die Beklagte ist ein großes
Versandhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg. Sie unterhält im Internet
unter der Adresse ... einen Internetshop. Bei Eingabe der
Internetadresse gelangt der Nutzer zunächst zu einer Startseite, an
deren linker Seite mehrere Verbindungsmöglichkeiten zu unterschiedlichen
Stichworten aufgeführt sind. U.a. findet sich dort unter dem Stichwort
"Serviceleistungen" der Unterpunkt "AGBs". Ruft man diesen auf,
erscheint eine gesonderte Seite "Serviceleistungen/AGBs", wo sich die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten befinden. In diesen heißt
es u.a.:
3. Gewährleistung
Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder
Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so
reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem
Mitarbeiter von ... dar die Artikel anliefert.
Für alle sonstigen während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
auftretenden Mängel der Kaufsache gelten nach Ihrer Wahl die
gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, auf
Mangelbeseitigung/Neulieferung sowie [...]
Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir
Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen
Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen
zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht
lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur
Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa
erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
6. Versandkosten je Bestellung Nebenberufliche Vermittler zahlen
unabhängig vom Bestellwert einmalig 2 Euro Versandkosten.
Einzelbesteller und Freundschaftsbesteller zahlen unabhängig vom
Bestellwert einmalig 5 Euro.
Sonstige Speditionskosten: Auf Artikel, die wegen ihrer
Sperrigkeit oder ihres Gewichtes vom Einrichtungsservice angeliefert
werden (Speditionsartikel), wird ein Speditionsaufschlag von 5 Euro
erhoben."
Der Kläger mahnte die Beklagte
wegen der streitgegenständlichen Klauseln vorgerichtlich erfolglos ab.
Der Kläger ist der Ansicht:
Zu Ziffer 1. des Klagantrags
(Klausel: Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder
Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so
reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem
Mitarbeiter von ... der die Artikel anliefert.).
Diese Klausel verstoße gegen §
307 Abs. 1 i.V.m. §§ 475, 437 BGB sowie gegen § 309 Nr. 8b) ee) BGB. Die
Klausel beschränke die Ansprüche des Verbrauchers bei offensichtlichen
Material- oder Herstellungsfehlern. Dies sei unzulässig. Der Verbraucher
müsse auch trotz der als �Bitte" formulierten Klausel von einer
verbindlichen Aufforderung ausgehen. Jedenfalls im Hinblick auf das
Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung müsse davon ausgegangen werden,
dass nach der Klausel Gewährleistungsansprüche bei nicht gerügten
offensichtlichen Fehlern und Transportschäden ausgeschlossen seien.
Zu Ziffer 2. des Klagantrags
(Klausel: Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir
innen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen
Artikel (Ersatzartikel) zu.):
Diese Klausel verstoße gegen §
308 Nr. 4 BGB, da sich die Beklagte die Lieferung eines anderen als des
bestellten Gegenstandes - ohne die erforderliche Interessenabwägung -
vorbehalte. Die Ersatzlieferung müsse dem Verbraucher auch keineswegs
zumutbar sein (so z.B. in dem Fall, in welchem statt der bestellten
schwarzen braune Schuhe geliefert würden). Soweit die Beklagte
vorgerichtlich auf § 150 Abs. 2 BGB verwiesen habe, so gehe dieser
Hinweis schon deswegen fehl, weil der Kaufvertrag verbindlich bereits
vor Lieferung der Ware zustande komme, nämlich bereits durch die
elektronische Bestätigung der Bestellung.
Zu Ziffer 3. des Klagantrags
(Klausel: Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht
lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur
Lieferung zu lösen;):
Diese Klausel verstoße gegen §
308 Nr. 3 BGB, da sich die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag
vorbehalte, ohne dies auf das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten
Grundes zu beschränken. Nach der Klausel sei ein Rücktritt auch dann
möglich, wenn die Beklagte ihren Beschaffungspflichten schuldhaft nicht
nachgekommen sei. Der von der Beklagten zur Rechtfertigung angeführte §
308 Nr. 8 BGB enthalte keinen gesonderten Erlaubnistatbestand, sondern
sei lediglich im Hinblick auf die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie
eingeführt worden.
Zu Ziffer 4. des Klagantrags
(Klausel: Einzelbesteller und Freundschaftsbesteller zahlen unabhängig
vom Bestellwert einmalig 5 Euro. Sonstige Speditionskosten: Auf Artikel,
die wegen ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes vom ...
-Einrichtungs-Service angeliefert werden (Speditionsartikel), wird ein
Speditionsaufschlag von 5 Euro erhoben.):
Diese Klausel verstoße gegen
§§ 307 Abs. 1 und 2, 305b BGB. Dem Kunden würde bei der
Internetbestellung fortlaufend der Preis für seine Gesamtbestellung
genannt, nämlich als �Warenwert gesamt". Er beziehe daher seine auf eine
Bestellung gerichtete Willenserklärung auch nur auf diesen Gesamtpreis.
Bei Versandhandelsunternehmen gehöre auch die Versendung der Ware an den
Wohnsitz des Bestellers zur Vertragserfüllung. Nach der angegriffenen
Klausel sei indes die Beklagte befugt, zusätzlich die Versandkosten in
Rechnung zu steilen. Dies steile einen Verstoß gegen das Vorrangprinzip
des § 305b BGB dar. Im Übrigen widerspreche die Klausel § 1
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu � 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer
der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleichen
Bestimmungen in Kaufverträgen über bewegliche Sachen mit Verbrauchern
(Verbrauchsgüterkaufverträge) einzubeziehen, sowie sich auf diese
Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach
dem 1.4.1977, zu berufen:
1.Sollten gelieferte Artikel
offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu
auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche
Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von ... der die
Artikel anliefert.
2.Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir
Ihnen, in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen
Artikel (Ersatzartikel) zu.
3.Sollte ein bestellter
Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir
berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen;
4.Einzelbesteller und
Freundschaftsbesteller zahlen unabhängig vom Bestellwert einmalig 5
Euro. Sonstige Speditionskosten: Auf Artikel, die wegen ihrer
Sperrigkeit oder ihres Gewichtes vorn Hermes Einrichtungs-Service
angeliefert werden (Speditionsartikel), wird ein Speditionsaufschlag
von 5 Euro erhoben.
Die Beklagte beantragt,
Sie ist der Ansicht:
Zu Ziffer 1. des Klagantrags:
Bei der Klausel handele es
sich bereits nicht um eine kontrollfähige AGB-Klausel, da sie lediglich
eine Bitte an den Verbraucher darstelle und auch nicht erkennen lasse,
dass der Verbraucher einen Rechtsverlust erleide, falls er der Bitte
nicht nachkomme. Abgesehen davon, sei es aber auch möglich, die Haftung
- so ausdrücklich § 309 Nr. 8b) ee) BGB - für nicht gerügte
offensichtliche Mängel auszuschließen. Denn der Obersatz von § 309 Nr.
8b) BGB beziehe sich eindeutig auf �Verträge über die Lieferung
neuhergestellter Sachen" und erfasse damit ausschließlich
Verbrauchsgüterkaufverträge, weil die Norm des § 309 Nr. 8b BGB nur an
den Verbraucher adressiert sei. Wenn der Gesetzgeber vor diesem
Hintergrund das ursprünglich in § 11 Nr. 10 AGBG verankerte
Klauselverbot in § 309 Nr. 8b) ee) BGB aufrechterhalte, dann könne nicht
von einer Dominanz des § 475 BGB ausgegangen werden, sondern dann
müssten Klauseln, die Ausschlussfristen über offensichtliche Mängel
enthielten, wirksam sein. Dies sei nicht nur das vom Gesetzgeber
gewollte, sondern auch ein sachgerechtes Ergebnis, da eine solche
Klausel an ein pflichtwidriges Verhalten des Käufers anknüpfe, der es
nämlich verabsäume, �offensichtliche Mängel" zu rügen und damit eine
Obliegenheit verletze.
Zu Ziffer 2. und 3. des
Klagantrags:
Der Verbotstatbestand des §
308 Nr. 4 BGB sei schon deswegen nicht zu beachten, weil die Übersendung
eines Ersatzartikels ausschließlich nach § 150 Abs. 2 BGB zu beurteilen
sei. Durch die Bestellung des Kunden über die Internetseite der
Beklagten komme nämlich noch kein Vertrag zustande. § 308 Nr, 4 BGB
setze indes eine Äderung einer bereits vertraglich begründeten, d.h.
geschuldeten Leistung voraus. Der Verweis auf § 308 Nr. 4 BGB sei zudem
verfehlt, da der Gedanke der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit in § 308
Nr, 8 BGB gerade nicht verankert worden sei. Im Übrigen sei die Klausel
schon deshalb wirksam, weil sie sich exakt an § 308 Nr. 8 BGB
orientiere. Die Voraussetzungen von § 309 Nr. 3 BGB (�sachlicher Grund")
müssten auch nicht im Anwendungsbereich des § 309 Nr. 8 BGB vorliegen,
da hier das Erfordernis des sachlich gerechtfertigten Grundes durch das
Merkmal der �Nichtverfügbarkeit der Leistung" ersetzt sei. Zudem sei für
den Verbraucher erkennbar, dass die Beklagte lediglich ein begrenztes
Beschaffungsrisiko übernommen habe, da das Versandhandelsgeschäft in
hohem Maße saisonabhängig sei. Kein Verbraucher könne erwarten, dass er
eine Ware aus einem abgelaufenen Sommer/Winterkatalog noch würde
bestellen können, in eben dieser �Saisonabhängigkeit" bzw. der Übernahme
einer begrenzten Gattungsschuld liege der sachlich gerechtfertigte Grund
im Sinn von § 309 Nr. 3 BGB.
Zu Ziffer 4. des Klageantrags:
Bei dieser Klausel handele es
sich um eine nicht kontrollfähige Preisvereinbarung gemäß § 307 Abs. 3
BGB; sie entspreche auch den Erfordernissen von § 1 Abs. 2 PAngV. Die
Klausel zu den Versandkosten stehe nicht im Widerspruch zu der
Preisabsprache, sondern ergänze die Preisgestaltung; der Verbraucher
könne auch keineswegs erwarten, dass bei sperrigen Speditionsartikeln
kein zusätzliches Entgelt verlangt werden würde; auch im Übrigen könne
der Kunde nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass der angegebene Preis
nicht nur die MwSt, sondern auch die Versandkosten umfasse. Was § 1 Abs.
2 PAngV angehe, so könnten die erforderlichen Angaben auch in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen platziert werden. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien
zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist
überwiegend - nämlich hinsichtlich der begehrten Untersagunq der ersten
drei Klauseln - begründet. Der Kläger kann insoweit von der Beklagten
gemäß §§1,2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr.1. UKIaG verlangen, dass sie die
Verwendung der angegriffenen Klauseln in Verbrauchsgüterkaufverträgen
und die Berufung auf derartige Klauseln in bereits abgeschlossenen
Verträgen unterlässt. Denn die aus dem Tenor ersichtlichen. Klauseln
verstoßen gegen Verbraucherschutzgesetze, zu denen gemäß § 2 Abs. 2 Nr.
1 UKlaG auch die für Verbrauchsgüterkaufverträge geltenden Vorschriften
gehören, bzw. sie sind nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam. Die
erforderliche Wiederholungsgefahr folgt daraus, dass die Beklagte die
angegriffenen Klauseln bereits verwendet und trotz Abmahnung keine
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Im Einzelnen:
1. Die Klausel �Sollten
gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler
aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte
solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von ... der die
Artikel anliefert" verstößt gegen § 475 Abs. 1 BGB und mithin gegen eine
verbraucherschützende zwingende Norm, die für
Verbrauchsgüterkaufverträge gut. Sie ist damit zugleich gemäß § 307 Abs.
1 BGB wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam.
a) Es bedarf zunächst keiner
weiteren Ausführung, dass es sich bei der vorstehenden Klausel um eine
Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt, die die
Beklagte für ihre im Rahmen ihres �Internetshops" mit ihren Kunden
geschlossenen Verträge verwendet. Es bedarf ebenfalls keiner weiteren
Ausführung, dass ein Großteil dieser Verträge als
�Verbrauchsgüterkaufverträge" gemäß § 474 BGB zu qualifizieren sind.
Denn der ganz überwiegende Teil der Kunden wird bei der Beklagten, die
insoweit als Unternehmer gemäß § 14 BGB fungiert, eine bewegliche Sache
zu einem privaten Zweck kaufen, mithin Verbraucher qernäß § 13 BGB sein.
b) Die Klausel stellt weiter
eine Bestimmung dar, die - zu Lasten des Verbrauchers - von den §§ 433
bis 435, 437, 439 bis 443 abweicht, da sie - bei Zugrundelegung der
kundenfeindlichsten Auslegung - die Regelung enthält, dass der
Verbraucher offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler von
gelieferten Artikeln sofort rügen muss, anderenfalls seine
Gewährleistungsansprüche verliert.
Zunächst handelt es sich bei
der in Rede stehenden Klausel, obwohl diese als �Bitte" formuliert ist,
um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Vertragsbedingung i.S.v. §
305 Abs. 1 BGB bzw. um eine vertragliche Vereinbarung i.S.v. § 475 Abs.
1 BGB, nämlich um eine Erklärung der Beklagten, die den. Vertragsinhalt
regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen)
Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder
tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine
Vertragsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB liegt danach vor, wenn die
Bitte/Empfehlung beim Empfänger den Eindruck hervorrufe, es solle damit
der Tatbestand eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden
(vgl. zum Ganzen BGHZ 133, 184ff.). Ob hier - dies zugrundegelegt - die
in Rede stehende �Bitte", offensichtliche Fehler sofort anzuzeigen, beim
Verbraucher den zwingenden Eindruck hinterlässt, dass es sich dabei
nicht nur um einen Wunsch der Beklagten, sondern um eine verbindliche
Anordnung mit der Folge eines ansonsten drohenden Rechtsverlustes
handelt, mag dahinstehen. Jedenfalls kann der Verbraucher die Klausel
aber dahingehend verstehen, was nach der bei Verbandsklagen
anzuwendenden Regel der kundenfeindlichsten Auslegung unklarer
Regelungen in AGB (allg. Ansicht, vgl. z.B. BGH NJW 1994, 1062)
ausreichend ist. Denn zwar ist die Klausel - für sich betrachtet - in
der Tat unverbindlich formuliert. Sie ist indessen im Zusammenhang zu
interpretieren. So befindet sich die Klausel unter der Rubrik
�Gewährleistung" und damit - das weiß auch der Verbraucher - in einem
Bereich, wo keine �Wünsche" ausgesprochen werden, sondern wo
üblicherweise die Rechte und Pflichten im Falle eines Mangels der Sache
geregelt sind. Zudem schließt sich an die Klausel der Satz an: �Für alle
sonstigen während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden
Mängel der Kaufsache gelten nach Ihrer Wahl die gesetzlichen Ansprüche
auf Nacherfüllung, auf Mangelbeseitigung/Neulieferung sowie ...". Das
Wort �sonstigen" suggeriert dem Verbraucher aber, dass zwischen den
zuerst genannten �offensichtlichen Fehlern" und den �sonstigen Mängeln"
zu unterscheiden ist und zwar dahingehend, dass er lediglich für die
sonstigen während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden
Mängel die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche haben soll, während er
die �offensichtlichen" Fehler eben unverzüglich rügen muss. Soweit sich
die Beklagte darauf beruft, dass die Klausel aus Sicht des Verbrauchers
schon deswegen keinen Regelungscharakter haben könne, weil sie keine
Konsequenzen für den Fall einer nicht unverzüglichen Rüge benenne, so
überzeugt dies nicht. Denn zwar lässt der Klauseltext den Verbraucher in
der Tat im Unklaren über die Folgen einer verspäteten Rüge. Indessen
wird der Verbraucher jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass
eine nicht sofortige Mängelanzeige zum Verlust seiner
Gewährleistungsansprüche führt. Warum sonst - wird er sich nämlich
fragen - sollte sich eine entsprechende �Bitte" bei den Regelungen zur
Gewährleistung finden.
Dieses Verständnis der Klausel
zugrundegelegt, verstößt sie gegen § 475 Abs.1 BGB und damit zugleich
gegen § 307 Abs, 1 BGB. Gemäß § 475 Abs. 1 BGB ist nämlich eine zu
Lasten des Verbrauchers vor Mitteilung eines Mangels getroffene
vertragliche Vereinbarung, die von den gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften abweicht, unzulässig bzw. der Unternehmer
kann sich auf eine solche Vereinbarung nicht berufen. § 475 Abs. 1 BGB
bezieht sich mithin nach seinem eindeutigen Wortlaut auf alle
vertraglichen Vereinbarungen, also sowohl auf individualvertragliche
Regelungen als auch - erst recht -auf Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Es stellt auch eine zu Lasten des Verbrauchers getroffene Abweichung von
den gesetzlichen Regelungen dar, wenn dem Verbraucher eine Rügepflicht,
und sei dies auch nur bei offensichtlichen Mängeln, auferlegt wird. Denn
eine solche Rügepflicht kennt das gesetzliche Gewährleistungsrecht der
§§ 437 ff. BGB nicht. Im Gesetzgebungsverfahren über das �Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts" wurde zwar die Einführung einer
Rügefrist diskutiert, letztlich aber nicht umgesetzt (vgl. BT-Drs.
14/7052, S. 197).Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Wirksamkeit
der in Rede stehenden Klausel auf § 309 Nr. 8 b) ee) BGB sowie auf die
dazugehörige Gesetzesbegründung beruft, die erkennen lasse, dass § 309
Nr. 8 b) ee) BGB gegenüber der Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB
�dominant" sei, so geht sie in mehrfacher Hinsicht fehl:
Zunächst steht einer solchen
Sichtweise bereits der eindeutige Wortlaut des § 475 Abs. 1 BGB entgegen
(s.o.). Des weiteren kann aus einem Klauselverbot wie es § 309 Nr. 8 b)
ee) BGB enthält, kein Erlaubnistatbestand gegenüber einer zwingenden
Vorschrift wie § 475 Abs. 1 BGB abgeleitet werden. Dies lässt sich auch
nicht etwa der Gesetzesbegründung bzw. dem Umstand entnehmen, dass das
Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b) ee) BGB trotz des durch das Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts eingeführten § 475 Abs. 1 BGB
aufrechterhalten geblieben ist. Vielmehr ist der Gesetzesbegründung
gerade das Gegenteil zu entnehmen: So heißt es in der Gesetzesbegründung
zum Einleitungssatz des § 309 BGB in der Fassung des Reglerungsentwurfs,
der noch die relevanten zwingenden Vorschriften des BGB, u.a. auch § 475
BGB aufführte, ausdrücklich, dass durch die Aufzählung deutlich gemacht
werde, dass die genannten zwingenden Vorschriften der Inhaltskontrolle
des § 309 BGB vorgingen, der Einleitungssatz sich daher als Klarstellung
des Grundsatzes verstehe, dass die Inhaltskontrolle lediglich bei
dispositivem Recht eingreifen könne (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 154f.).
Zwar ist der Einleitungssatz auf Vorschlag des Rechtsausschusses des
Bundestages später dahingehend geändert worden, dass die Aufzählung der
zwingenden Normen durch die jetzt geltende Formulierung �Auch soweit
eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in
Allgemeinen Geschäftebedingungen unwirksam ... " ersetzt worden. Dies
hat indessen am Inhalt und damit auch an der darauf bezogenen oben
zitierten Gesetzesbegründung nichts geändert; dementsprechend heißt es
denn auch in der Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages zu der
Änderung, dass die Aufzählung durch eine allgemeine Regelung habe
ersetzt werden sollen, die �denselben Erkenntniswert" habe (vgl. BT-Drs.
14/7052, S, 188), Der Gesetzgeber hat mithin sowohl durch den Wortlaut
als auch durch die Gesetzesbegründung deutlich gemacht, dass die
Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB den Klauselverboten des § 309 BGB
vorgeht und nicht umgekehrt, Soweit die beklagte demgegenüber einwendet,
dass die Regelung des § 309 Nr. 8 b) ee) BGB schon deshalb �dominant"
sein müsse, weil sie ausdrücklich - wie es eingangs in § 309 Nr. 8b) BGB
heiße - bei �Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen"
anwendbar sein solle und grundsätzlich auch nur bei der Verwendung von
AGB gegenüber Verbrauchern zum Tragen käme, mithin ihrer Bedeutung
beraubt wäre, wenn sie in ihrem Anwendungsbereich stets hinter § 475 Abs,
1 BGB zurücktreten, müsste, so ist diese Argumentation zwar gut
nachvollziehbar, steht indessen dem oben ausgeführten Ergebnis nicht
entgegen. Denn der Gesetzgeber hat diesen �Bedeutungsverlust" durchaus
gesehen, ihn indessen vor dem Hintergrund, dass die Klauselverbote
Ausstrahlungswirkung auch auf den rein unternehmerischen Bereich haben
und damit weiterhin von erheblicher Bedeutung sind, in Kauf genommen. So
heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 309 Nr. 8 b) BGB ausdrücklich:
�Diese [gemeint sind die Klauselverbote des § 309 Nr. 8 b) BGB] erleiden
[...] in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich durch die Umsetzung der
Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und dem daraus folgenden
Umstand, dass die Rechte wegen eines Mangels der Kaufsache zukünftig bei
Verkäufen einer beweglichen Sache von einem Unternehmer an einen
Verbraucher (Verbrauchsgüterkaufverträge gemäß § 474 RE) [...] nicht
mehr dispositiv sind, einen erheblichen Bedeutungsverlust [...]. Trotz
dieses Bedeutungsverlustes im unmittelbaren Anwendungsbereich bleiben
die Regelungen des bisherigen § 11 Nr, 10 AGBGB bzw. § 309 Nr. 8
Buchstabe b RE auf Grund ihrer Ausstrahlungswirkung auf den mittelbaren
Anwendungsbereich (Heranziehung der Rechtsgedanken zur Beurteilung von
Klauseln im Unternehmensverkehr) von erheblicher Bedeutung. Da zudem
weder die Schaffung einer besonderen Vorschrift für Bauverträge noch
eigenständige Klauselverbote im Unternehmensverkehr sinnvoll erscheinen
und auch die Fälle der Verwendung von Formularverträgen zwischen
Verbrauchern geregelt werden müssen, belässt es der Entwurf in § 309 Nr.
8 Buchstabe b bei einer Vorschrift, die dem bisherigen Zuschnitt des §
11 Nr. 10 AGBG und auch dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen
entspricht] ...]." (BT-Drs. 14/6040; S. 157f.).
Schließlich würde die von der
Beklagten vorgenommene Gesetzesinterpretation, wonach die Regelung einer
Ausschlussfrist/Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln auch bei einem
Verbrauchsgüterkauf zu Lasten des Verbrauchers möglich sein müsse, gegen
zwingendes EU-Recht, nämlich gegen die dem Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts zugrundeliegende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG
und dort Artikel 5 Abs. 2 verstoßen, so dass sich schon aus diesem Grund
die von der Beklagten vorgetragene Auslegung verbietet. Gemäß Artikel 5
Abs, 2 der genannten Richtlinie dürfen nämlich die Mitgliedstaaten zwar
eine Ausschlussfrist für Mangelanzeigen von zwei Monaten vorsehen, dies
indessen nur �nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die
Vertragswidrigkeit festgestellt hat". Die Möglichkeit der Regelung einer
Ausschlussfrist steht danach unter der Bedingung, dass der Verbraucher
positive Kenntnis von dem Mangel hat, da er ansonsten die
Vertragswidrigkeit �nicht festgestellt" haben kann. Eine solche positive
Kenntnis ist indessen bei �offensichtlichen Mängeln", wie in § 309 Nr. 8
b) ee) BGB und auch in der hier zu beurteilenden Klausel der Beklagten
formuliert, keineswegs immer vorausgesetzt. Es kann nämlich durchaus
sein, dass ein Mangel �offensichtlich" ist, der Verbraucher diesen aber
dennoch, z.B. grob fahrlässig, nicht erkennt. Trotzdem dürften ihm in
einem solchen Fall nach Maßgabe der zwingenden Richtlinienvorgaben seine
Gewährleistungsrechte nicht genommen werden.
2. Die Klausel �Sollte ein
bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in
Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel
(Ersatzartikel) zu." verstößt ebenfalls gegen § 475 Abs. 1 BGB sowie
gegen § 307 Abs. 1, §308 Nr. 4 BGB.
a) Diese Klausel stellt
nämlich eine Vereinbarung dar, die zu Lasten des Verbrauchers von § 433
Abs. 1 BGG abweicht, indem sie der Beklagten die Möglichkeit einräumt,
statt der vom Verbraucher bestellten und aufgrund des Kaufvertrags
geschuldeten Ware eine andere, wenn auch qualitativ und preislich
gleichwertige Ware zu liefern und damit den Kaufvertrag zu erfüllen.
Dieses Verständnis lässt sich jedenfalls bei der gebotenen
kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde legen. Zwar ist vom Wortlaut der
Klausel auch ein Verständnis dahingehend möglich, dass damit lediglich
klar gestellt werden sollte, dass die Beklagte - noch vor Abschluss des
Kaufvertrags und damit noch vor Entstehen eines kaufrechtlichen
Anspruchs auf Lieferung der bestellten Ware - die Möglichkeit habe, die
Bestellung des Verbrauchers abzulehnen und ihm ein geändertes Angebot,
nämlich auf Lieferung einer qualitativ gleichwertigen Ware zu
unterbreiten. Indessen spricht gegen ein solches Verständnis der Klausel
bereits, dass sich diese Möglichkeit der Beklagten bereits aus der
Vertragsautonomie ergibt, wonach es jedem nun einmal freisteht, ein
Vertragsangebot anzunehmen oder nicht oder lediglich mit Änderungen,
wobei letzteres gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot zu werten ist.
Die Klausel wäre daher überflüssig, wenn sie nur diese sich aus dem
Gesetz ergebende �Selbstverständlichkeit" wiederholen wollte. Es
erscheint daher wesentlich naheliegender, dass die Klausel auch und
gerade die Fälle erfassen sollte, in denen bereits ein Vertragsschluss
über die konkret vorn Verbraucher bestellte Ware zustande gekommen ist
und sich dann herausstellt, dass die bestellte Ware nicht lieferbar ist.
Denn nur für diese Fälle wäre die in der angegriffenen Klausel
enthaltene Regelung der Möglichkeit einer Ersatzlieferung für die
Beklagte überhaupt erforderlich. Für diese Auslegung sprechen auch die
folgenden Sätze, wonach der Verbraucher �auch diesen [gemeint ist der
Ersatzartikel] bei Nichtgefallen zurückgeben" kann und wonach die
Beklagte für den Fall, dass ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel
nicht lieferbar sein sollte, berechtigt sein soll, sich von der
Vertragspflicht zu lösen. Aus dem letzten Teil wird deutlich, dass die
Beklagte offenbar selbst - auch bei der Nichtlieferbarkeit eines
Ersatzartikels - bereits das Entstehen einer �Vertragspflicht"
voraussetzt, mithin die Klausel jedenfalls auch in diesen Fällen zur
Anwendung bringen will. Auch der Hinweis an den Verbraucher, dass er
den. Ersatzartikel bei Nichtgefallen zurückgeben könne, bestätigt dieses
Verständnis. Penn damit nimmt die Beklagte Bezug auf das für
Fernabsatzverträge gemäß §§ 312d Abs. 1, 355, 356 BGB bestehende
zweiwöchige Rückgaberecht des Verbrauchers, weiches diesem nach
Vertragsschluss zusteht und über welches die Beklagte den Verbraucher
belehren muss. Sollte sich der Satz lediglich auf die Fälle beziehen, in
denen die Beklagte dem Verbraucher ein geändertes Angebot gemäß § 150
Abs. 2 BGB durch Zusendung eines Ersatzartikels unterbreitet, wäre er
nämlich wiederum überflüssig; denn in diesen Fällen bestünde für die
Beklagte keine Belehrungspflicht über das Rückgaberecht des
Verbrauchers, da der Verbraucher bereits aufgrund der Vertragsautonomie
die Möglichkeit hätte, den. Ersatzartikel zurückzusenden und damit die
Ablehnung des geänderten Angebots zu erklären.
Versteht man die Klausel -
entsprechend der gebotenen kundenfeindichsten Auslegung - im oben
ausgeführten Sinn, entwertet dies den sich aus § 433 ergebenden
Erfüllungsanspruch des Käufers/Verbrauchers, genau die Ware zu erhalten,
zu deren Lieferung sich die Beklagte aufgrund des Kaufvertrags
verpflichtet hat. Denn die Klausel räumt der Beklagten die Möglichkeit
ein, den Kaufvertrag auch durch die Lieferung einer �Ersatzware" zu
erfüllen mit der Folge, dass der ursprüngliche Erfüllungsanspruch auf
Lieferung der eigentlich bestellten Ware untergeht. Dies stellt für den
Verbraucher eine Verschlechterung gegenüber der gesetzlichen Regelung
des § 433 Abs. 1 BGB dar. Seinen Lieferungsanspruch würde der Käufer
sonst nämlich nur in den Fällen von Unmöglichkeit verlieren, deren
Voraussetzungen indessen nicht immer bereits dann gegeben sind, wenn �
wie es in der angegriffenen Klausel heißt� �ein bestimmter Artikel nicht
lieferbar ist". Vielmehr wäre Unmöglichkeit erst dann anzunehmen, wenn -
bei einer Vorratsschuld - der gesamte Vorrat aufgebraucht ist oder wenn
sich der Kaufvertrag auf eine Stückschuld bezog, die untergegangen ist.
Bei einer - unbeschränkten - Gattungsschuld würde die Beklagte dagegen
eine Beschaffungspflicht treffen, so dass sie sich grundsätzlich nicht
darauf berufen könnte, dass die Ware nicht lieferbar sei. Diese
Differenzierungen finden sich in der in Rede stehenden Klausel jedoch
nicht wieder. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit dem
Verbraucher individualvertraglich eine beschränkte Gattungsschuld (=
Vorratsschuld) vereinbart hat, die sie in den Fällen der
�Nichtlieferbarkeit" von ihrer Erfüllungspflicht befreien könnte. Soweit
die Beklagte insoweit vorträgt, dass sich eine solche �begrenzte
Gattungsschuld" von selbst verstehe, da der Verbraucher davon ausgehen
müsse, dass Artikel nur saisonal verfügbar seien, er mithin nur das
erhalten könne, was in dem jeweils geltenden Sommer/ Winterkatalog
aufgeführt sei, worauf der Verbraucher auch in den Katalogen hingewiesen
werde, so reicht dies nicht. Denn zum einen stellt die angegriffene
Klausel auf die �saisonale Verfügbarkeit und die Frage, ob die
Nichtlieferbarkeit darauf zurückzuführen ist, dass der Verbraucher eine
Ware aus einem abgelaufenen Katalog bestellt habe, gar nicht ab, sondern
spricht allgemein von �nicht lieferbar". Dies kann aber auch für eine
Ware zutreffen, die - obwohl im aktuellen Katalog aufgeführt - nicht
lieferbar ist. Zum anderen ist der Vortrag der Beklagten, dass in dem
Katalog - Sommerkatalog / Winterkatalog - immer wieder ausdrücklich
darauf hingewiesen werde, dass die angebotenen Artikel nur während der
jeweiligen Saison lieferbar/verfügbar seien, für die Frage, ob im hier
zu entscheidenden Fall mit dem Verbraucher, der über den Internetshop
der Beklagten eine Ware bestellt, eine beschränkte Gattungsschuld
individualvertraglich vereinbart worden ist, nicht hinreichend
substantiiert. Abgesehen davon, dass die Beklagte keine konkrete
Textstelle für einen solchen Hinweis in ihrem Internetauftritt angibt,
lässt sich ihrem Vortrag auch nichts dafür entnehmen, weswegen es sich
bei den �Kataloghinweisen" um individualvertragliche Vereinbarungen mit
dem jeweils bestellenden Verbraucher handeln sollte und nicht auch
insoweit um AGB.
Weicht mithin die in Rede
stehende Ersatzlieferungsklausel zu Lasten des Verbrauchers von § 433
Abs. 1 BGB ab, ist ihre Verwendung bereits gemessen an § 475 Abs. 1 BGB
unzulässig.
Dem stehen auch nicht die
Ausführungen der Beklagten zu § 150 Abs. 2 BGB entgegen. Denn zwar
stimmt die Kammer mit der Beklagten in ihrer Argumentation überein,
dass ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 BGB - ebenso wie ein Verstoß gegen §
307 Abs. 1 und § 308 Nr. 4 BGB - nur dann bejaht werden kann, wenn
zwischen dem Verbraucher und der Beklagten über die vom Verbraucher
bestellte Ware bereits ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Kammer
stimmt mit der Beklagten weiter darüber ein, dass ein solcher
Vertragsschluss nicht bereits mit der Bestellung des Verbrauchers
aufgrund der auf der Internetseite der Beklagten angebotenen Waren
zustande kommen dürfte, selbst wenn seine Bestellung von der Beklagten
elektronisch bestätigt werden sollte, sondern dass der Vertragsschluss
in aller Regel später erfolgen dürfte. Dies braucht indessen angesichts
des oben Ausgeführten und der dort zugrunde gelegten Auslegung, dass die
Klausel auch und gerade für die Fälle einer bereits entstandenen
Vertragspflicht der Beklagten auf Lieferung der bestellten Ware
anzuwenden ist, nicht weiter problematisiert zu werden.
b) Die angegriffene Klausel
verstößt ferner gegen das Klauselverbot des § 308 Nr. 4 BGB und war auch
aus diesem Grunde zu verbieten. Denn sie enthält einen für den
Verbraucher nicht zumutbaren Abänderungsvorbehalt von der versprochenen
Leistung. Zwar soll es sich bei dem Ersatzartikel um einen �qualitativ
und preislich gleichwertigen Artikel" handeln, indessen reicht diese
Einschränkung nicht aus, um das Zumutbarkeitskriterium einzuhalten. Dies
folgt bereits daraus, dass gänzlich unbestimmt und für den Verbraucher
daher auch nicht einschätzbar ist, was ein �qualitativ und preislich
gleichwertiger Artikel" ist. So kann auch ein "no-name-Produkt" einem
Markenartikel durchaus "qualitativ gleichwertig" seien, dennoch wäre ein
solches als Ersatzartikel für den Verbraucher sicherlich nicht zumutbar.
Auch das Nachfolgemodell der eigentlich bestellten Ware mag zwar auf den
ersten. Blick �gleichwertig" sein, bietet indessen auch keine Gewähr
dafür, dass die Änderungen gegenüber dem Vorgängermodell - vor allem
gemessen an dem Käuferinteresse - tatsächlich eine Verbesserung
darstellen. Ohnehin kann die preisliche uns qualitative Gleichwertigkeit
letztlich nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden;
bereits dies ist für den Verbraucher unzumutbar. Zugleich liegt darin
ein Verstoß gegen das nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB statuierte
Bestimmtheitsgebot, wonach AGB-Klauseln �klar und verständlich" sein
müssen. Vorliegend kann der Durchschnittskunde aber gerade nicht
beurteilen, ob der ihm zugesandte Ersatzartikel �qualitativ und
preislich gleichwertig" ist.
3. Die Verwendung der Klausel
�Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein,
sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen;
wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die
NichtVerfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleistungen
unverzüglich zu erstatten," war ebenfalls wegen Verstoßes gegen §§ 475
Abs. 1 BGB, 307 Abs. 1 BGB zu verbieten. Zugleich verstößt die Klausel
gegen das Klauselverbot des § 308 Nr. 3 BGB.
a) Wegen des Verstoßes gegen §
475 Abs. 1 BGB gilt im Wesentlichen das zu Ziffer 2, Ausgeführte, so
dass insoweit auf die obigen Ausführungen, verwiesen wird. Denn wie die
unter Ziffer 2. erläuterte Klausel räumt auch die vorstehende Klausel
der Beklagten - über die Fälle der Unmöglichkeit und die insoweit
geltenden Differenzierungen hinaus- die Möglichkeit ein, von ihrer
vertraglichen Lieferungspflicht bei bloßer Nichtlieferbarkeit des
bestellten Artikels oder Ersatzartikels freizuwerden. Dies stellt - s.o.
- eine vertragliche Vereinbarung dar, die zu Lasten des Verbrauchers von
§ 433 Abs. 1 BGB abweicht. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte
hier selbst von einer "Vertragspflicht" spricht, von der sie sich lösen
darf, kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass eine solche
Vertragspflicht noch gar nicht entstanden sei, so dass ein Verstoß gegen
§ 475 Abs. 1 BGB schon deswegen nicht in Betracht komme,
b) Die Klausel ist zudem gemessen
an § 308 Nr. 3 BGB unwirksam, da die Nichtlieferbarkeit /
Nichtverfügbarkeit des geschuldeten Artikels bzw. Ersatzartikels der
Beklagten keinen sachlich gerechtfertigten Grund bietet, sich von ihrer
Vertragspflicht zu lösen. Zwar können auch Leistungshindernisse einen
sachlich gerechtfertigten Rücktrittsgrund gemäß § 308 Nr. 3 BGB
darstellen; dies ist indessen im nichtkaufmännischen Verkehr im Rahmen
einer sog. �Vorratsklausel" nur dann möglich, wenn mit dem Verbraucher
individualvertraglich eine beschränkte Gattungsschuld vereinbart worden
ist oder bei einem sog. �Selbstbelieferungsvorbehalt", wenn das
Lösungsrecht auf den Fall beschränkt wird, dass der Verwender ein
konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von dem Partner dieses
Deckungsgeschäfts im Stich gelassen wird (vgl. hierzu m.w.N. nur
Palandt-Heinrichs, 62. Auf!., § 308 Rdnr. 18). Beides ist vorliegend zu
verneinen. Weder hat die Beklagte das Lösungsrecht von einem nicht
erfüllten Deckungsgeschäft abhängig gemacht noch hat sie - dies wurde
oben bereits im Einzelnen ausgeführt - dargelegt, dass sie mit ihren
Kunden eine beschränkte Gattungsschuld vereinbart hat. Bei der in Rede
stehenden Klausel handelt es sich auch um eine solche �Vorratsklausel",
da die Beklagte ihre Lieferungsverpflichtung letztlich von der
Lieferungsmöglichkeit in Bezug auf die bestellte Ware bzw. den
Ersatzartikel abhängig macht.
Auch der Verweis der Beklagten
auf § 308 Nr. 8 BGB und darauf, dass danach die bloße Nichtverfügbarkeit
der Leistung als Rücktrittsgrund ausreiche, sofern der Kunde über die
Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert und ihm eine Gegenleistung
unverzüglich erstattet wird, verfängt nicht. Denn zwar sieht die in Rede
stehende Klausel eine solche unverzügliche Informations- und
Erstattungspfiicbt der Beklagten vor und ist damit entsprechend dem
Wortlaut der Regelung des § 308 Nr. 8 BGB formuliert. Indessen vermag
dies nicht die zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen nach § 308 Nr.
3 BGB zu ersetzen, § 308 Nr, 8 BGB bestimmt nämlich insoweit
ausdrücklich, dass eine nach Nummer 3 zulässige Vereinbarfung eines
Lösungsvorbehalts bei Nichtverfügbarkeit der Leistung vorliegen muss.
Nach dem Gesetzeswortlaut stellt § 308 Nr. 8 BGB also zusätzliche
Anforderungen an Vorratsklausein, so dass von einer ausschließlichen
Geltung des Klauselverbots des § 308 Nr, 8 BGB - wie sie die Beklagte
jedenfalls in ihren ersten Schriftsätzen verfasst hat - keine Rede sein
kann, sondern zusätzlich zu prüfen ist, ob das Lösungsrecht bei
Nichtverfügbarkeit der Leistung auch gemessen an § 308 Nr. 3 BGB wirksam
ist (so die ganz einhellige Ansicht, vgl. nur Palandt-Heinrichs, a.a.O.,
Rdnr. 42; MüKo-Basedow zur Vorgängervorschrift § 10 Nr. 8 AGBG, 4.
Aufl., Rdnr. 3). Oben wurde indessen schon ausgeführt, dass das in Rede
stehende Lösungsrecht den Anforderungen des § 308 Nr. 3 BGB nicht
genügt, da die bloße �Nichtlieferbarkeit" der Ware keinen sachlich
gerechtfertigten Grund im Sinne von § 308 Nr. 3 BGB darstellt.
II.
Die weitergehende Klage, mit
der die Beklagte die Verwendung der Klausel "Einzelbesteller und
Freundschaftsbesteller zahlen unabhängig vom Bestellwert einmalig 5
Euro. Sonstige Speditionskosten: Auf Artikel, die wegen ihrer
Sperrigkeit oder ihres Gewichtes vorn Hermes Einrichtungs Service
angeliefert werden (Speditionsartikel), wird ein Speditionsaufschlag von
5 Euro erhoben."zu verbieten begehrte, war dagegen unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt begründet und daher abzuweisen.
Die Unwirksamkeit der Klausel
folgt insbesondere weder aus § 307 Abs. i BGB i.V.m. §§ 307 Abs. 2 Nr.
1, 305b, 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch widerspricht sie § 1 Abs. 2 PAngV.
1. Zunächst ist die
angegriffene Klausel für den Durchschnittskunden hinreichend klar und
verständlich, so dass eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307
Abs. 1 S. 2 BGB zu verneinen ist. Denn aus der Klausel ist ohne weiteres
erkennbar, wieviel Transportkosten in welchen Fällen anfallen. Zwar wird
in der Klausel nicht im Einzelnen spezifiziert, ab wann ein Artikel als
so �sperrig" und/oder so schwer gilt, dass er vom ...
Einrichtungs-Service anzuliefern ist; dennoch ist für den Verbraucher
klar, wann er den Aufschlag zahlen muss, nämlich dann, wenn der oder die
Artikel vom Hermes Einrichtungs-Service wegen ihrer Sperrigkeit oder
ihres Gewichtes angeliefert werden. Erfolgt der Transport dagegen auf
andere Weise, entfällt der Transportkosteaufschlag.
Die Klausel wird auch nicht
dadurch intransparent oder überraschend, dass - worauf sich der Kläger
beruft- der Verbraucher davon ausgehen darf, dass der über die
Internetseite der Beklagten für den bestellten �Warenkorb" erscheinende
Preis bereits die Versandkosten umfasst. Dafür findet sich nämlich im
Internetauftritt der Beklagten kein Anhaltspunkt. Vielmehr erscheint
nicht nur bei den AGB der Hinweis für den Verbraucher auf anfallende
Versandkosten, sondern auch bei anderen Rubriken. So findet sich auf der
Intenetstart-Seite vom Stichwort "Serviceleistungen" z.B. ein Link auf
�Lieferung". Wenn man diesen anklickt, erscheinen dort unterschiedliche
Informationen zur Lieferung. Auch dort wird der Verbraucher sogleich
unter dem Stichwort �Versandkosten" darauf hingewiesen, dass er als
Besteller einen Teil der Versandkosten übernimmt, nämlich die in den AGB
genannten Beträge. Dort wird der Verbraucher im Übrigen darüber
informiert, weiche Artikel als Speditionsgüter, die die Anlieferung
durch den ... Einrichtungs-Service auslösen, gelten, nämlich Artikel,
die im Katalog bzw. dem Internetshop mit einem speziellen Symbol (ein
vereinfacht gezeichneter LKW mit einem großen �S" darin) gekennzeichnet
sind. Der Verbraucher wird mithin an keiner Stelle über das Anfallen von
Versandkosten in die irre geleitet.
Soweit sich die Beklagte für
die Intransparenz der Darstellung des Preises weiter darauf beruft, dass
dem Verbraucher im Bestellformular für die Ermittlung der von ihm
insgesamt zu erbringenden Zahlungen abverlangt werde, zu den
Artikelpreisen die für seine Bestellung anfallenden Transportkosten zu
addieren, so vermag die Kammer auch darin keinen Verstoß gegen das
Transparenzgebot zu erkennen. Denn dabei handelt es sich um eine
derartig einfache Berechnung, dass sie die Verständnismöglichkeiten des
durchschnittlichen Kunden nicht übersteigen dürfte und diesem daher ohne
weiteres zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 1993, 2052, 2054).
2. Aus den zu 1. genannten
Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen den Vorrang der Individualabrede
gemäß § 305b BGB aus. Denn dies würde - worauf die Beklagte zu Recht
hingewiesen hat � voraussetzen, dass ein Widerspruch zwischen der
individuellen Preisabrede und der Klausel über die Versandkosten
besteht. Ein solcher ist indessen zu verneinen, da - s.o. - der
Verbraucher gar nicht davon ausgehen kann, dass der Artikelpreis die
Versandkosten bereits enthält.
3.Ein Verstoß gegen § 307 Abs.
1 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch die in Rede stehende
Transportkostenklausel scheidet schon deswegen aus, weil die Klausel
lediglich das vorn Verbraucher für den Transport zu zahlende Entgelt
festlegt und damit gemäß § 307 Abs. 3 BGB - abgesehen vom
Transparenzgebot - keiner Inhaltskontrolle unterliegt.
4.Die angegriffene Klausel
steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu § 1 Abs. 2 PAngV, wonach
derjenige, der Letztverbrauchern im Fernabsatz Waren anbietet, anzugeben
hat, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und die sonstigen
Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten
anfallen. Denn eben dies hat die Beklagte in ihrem Internetauftritt
getan. Zwar hat sie dort nicht hinter jedem Warenpreis vermerkt, dass
ggf. noch Transportkosten und wenn ja, welche, anfallen. Dies ist
indessen technisch schon deswegen nicht möglich, weil sich die
Transportkosten bei Einzel und Sammelbestellungen anders gestalten. Die
Beklagte weist aber- wie oben ausgeführt worden ist- an
unterschiedlichen Stellen in ihrem Internetauftritt auf die zusätzlich
anfallenden Transportkosten hin und kommt auf diese Weise Ihrer
Angabeverpflichtung gemäß § 1 Abs. 2 PAngV nach.
III. Die Kostenentscheidung
folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 08.07.05
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