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Die taz darf die Böhsen Onkelz wieder als "berüchtigte rechtsradikale Band" bezeichnen

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

27 O 82/01
12.06.
2001

                                                                      Schmökel
                                                                      Justizhauptsekretärin
In dem Rechtsstreit

Böhse Onkelz    - Kläger

gegen

taz             - Beklagte

(Im Original stehen die bürgerlichen Namen der vier "Böhsen Onkelz", die bürgerlichen Namen der gesetzlichen Vertreter der "taz", die Namen der Prozessbevollmächtigten und alle Anschriften.)

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17 - 21, auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mauck, die Richterin am Landgericht Gollan und den Richter am Landgericht Thiel

für  R e c h t  erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zu 1/4 zu
                 tragen.

3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger erheben einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, sie bildeten eine berüchtigte rechtsradikale Band.

Die Kläger sind Mitglieder der Rockband "Böhse Onkelz". Sie gehörten Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre der sogenannten Punk-Bewegung an und gewannen damals mit Liedern wie "Bullenschwein", "Türken raus" und "Deutschland den Deutschen" eine breite Anhängerschaft insbesondere unter sogenannten "Skinheads" und in ähnlich rechtsgerichteten Kreisen. Mit Beginn der 90er Jahre distanzierten sich die Kläger in Presseinterviews von ihren früheren Liedern, der aktuellen Skinheadszene und rechtsradikalem Gedankengut und bemühten sich um Auftritte auf Konzerten "gegen Rechts".

Dessen ungeachtet veröffentlichte die Beklagte am 23. Oktober 2000 auf Seite 23 der von ihr verlegten Zeitung "die tageszeitung" eine Theaterkritik, in der es abschließend hieß: "Zu allem Überfluss gibt es dann noch ein Lied der berüchtigten rechtsradikalen Band "Böhse Onkelz"."

Die Kläger halten diese Qualifizierung ihrer Band in Anbetracht der Entwicklung, die sie genommen hätten, für eine unwahre Tatsachenbehauptung, die einzig darauf abziele, sie herabzusetzen. Sie hätten sich nicht zuletzt in ihrem aktuellen Lied "Ohne mich" eindeutig von rechtsradikalen Anhängern distanziert. Dort heiße es:

   "Und hier ein paar Worte
    An die - rechte - Adresse
    Leckt uns am Arsch
    Sonst gibt's auf die Fresse

    Ich hasse Euch
    Und Eure blinden Parolen
    Fickt Euch ins Knie
    Euch soll der Teufel holen

    Ihr seid dumm geboren
    genau wie ich
    Doch was ich lernte
    Lernt ihr nicht

    Ihr seid blind vor Hass
    Dumm wie Brot
    Ihr habt verschissen
    Eure Führer sind tot."

Angesichts von etwa 500.000 verkauften Exemplaren ihres letzten Albums hätten sie es auch nicht nötig, einer rechtsradikalen Klientel zu hofieren.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Band "Böhse Onkelz" sei eine berüchtigte rechtsradikale Band.

Die Beklagte beantragt,

 die Klage abzuweisen.

Sie hält die Bezeichnung der Kläger als eine berüchtigte rechtsradikale Band für eine zulässige
Meinungsäußerung.

Aus ihrer Sicht ist auch die in den aktuellen Liedern der Kläger zum Ausdruck kommende Weltanschauung als rechtsradikal zu bezeichnen. Zwar seien darin keine klaren politischen Parolen zu finden; es sei aber - etwa in den Liedern "Meister der Lügen", "Gesetz der Straße" und "Hass" - stets von Entschlossenheit und Kampfeswillen der zu kurz Gekommenen gegen den Rest der Welt die Rede. Die Texte lägen damit auf einer Linie mit der populistischen Kritik rechtsradikaler Parteien wie der NPD.

Eine solche Interpretation der Lieder verbiete sich auch nicht etwa deshalb, weil die Kläger sich in der jüngsten Vergangenheit öffentlich ausdrücklich von rechtsradikalen Tendenzen distanziert hätten. Sie hätten es bei ihren Stellungnahmen nämlich geschickt vermieden, ihre alten rechtsradikalen Fans zu verprellen. So hätten sie beispielsweise betont, kein Konzert "Rock gegen Rechts", sondern für "Opfer rechter Gewalt" zu geben. Sie sprächen sich auf Konzerten gegen Gewalt aus und spielten gleichzeitig den Gewalt verherrlichenden Titel "Kneipenterroristen". Ihr Verbot, das Lied "Türken raus" im Internet zu verbreiten, hätten sie den Fans gegenüber nicht etwa damit begründet, dass sie sich von dessen ausländerfeindlichen Inhalt heute distanzierten, sondern damit, dass durch die Veröffentlichung Verwertungsrechte von Plattenfirmen und Urheberrechte verletzt würden.

Mit ihrer Einschätzung stehe sie auch nicht allein da. Die Kläger seien vielmehr durchaus berüchtigt dafür, rechtsradikale Fans anzuziehen. So habe beispielsweise die Bundesregierung in ihrer Drucksache 14/2638 vom 3. Februar 2000 auf eine parlamentarische Anfrage hin sechs Konzerte der Kläger im Jahr 1998 genannt, bei denen es zu rechtsradikalen Straftaten gekommen sei und darauf hingewiesen, dass das Album "Der nette Mann" der Kläger wegen strafrechtsrelevanter Inhalte beschlagnahmt worden sei. Dieses Album sei schließlich von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften am 30. August 1986 indiziert worden, ebenso wie beispielsweise ein Livemitschnitt des Offenbacher Konzertes der Kläger vom 6. Mai 1989.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch darauf zu, in Bezug auf ihre Band  nicht von einer berüchtigten rechtsradikalen Band zu sprechen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, weil die Kritik der Beklagten den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann.

Die angegriffene Äußerung stellt keine unwahre Tatsachenbehauptung dar, als welche sie dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit von vornherein entzogen wäre. Als Tatsachenbehauptung gelten Aussagen, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH NJW 1997, 1148, 1149). Eine solche Prüfung ist hinsichtlich der Behauptung, die Kläger bildeten eine berüchtigte rechtsradikale Band, deshalb ausgeschlossen, weil die Aussage keinen konkreten Anknüpfungspunkt nennt, an dem die Rechtsradikalität festgemacht werden soll. Den Klägern wird beispielsweise nicht vorgeworfen, Mitglieder einer rechtsradikalen Partei zu sein. Vielmehr wird die Gruppe im nachfolgenden Text als Inbegriff rechtsradikaler Kultur bezeichnet. Wie weit dieser Begriff zu fassen ist, steht aber nicht objektiv fest, sondern lässt sich unterschiedlich definieren, je nachdem, welches Gewicht man einzelnen Charakteristika der Anhänger rechtsradikaler Thesen beimisst. Diese Einschätzung stellt eine Wertung dar.

Die Aussage ist nicht etwa deshalb tatsächlich unwahr, weil es an jeglichem Anknüpfungspunkt fehlt, der sie rechtfertigen könnte. Diese in der Klageschrift vertretene Auffassung lässt sich zwar vordergründig damit begründen, dass sich die Kläger in den vergangenen Jahren wiederholt ausdrücklich von ihren früheren unstreitig rechtsradikalen Liedtexten distanziert haben, sei es in Interviews, neuen Liedtexten oder durch die Teilnahme an Konzerten, auf denen Künstler sich mit den Opfern rechter Gewalt solidarisierten. Die Beklagte hat aber verschiedene Gesichtspunkte genannt, die es zumindest vertretbar erscheinen lassen, auch den gegenwärtigen Stil der Band als rechtsradikal zu bezeichnen. Aus ihrer Sicht offenbart sich die rechtsradikale Tendenz der Kläger nämlich bereits an dem Hang zur Gewalt, der auch in jüngeren Liedern zum Ausdruck komme und dem Gefühl, gegen den Rest der Welt ankämpfen zu müssen, das die neuen Lieder vermittelten, ohne ein klares politisches Ziel erkennen zu lassen. Eine solche Geisteshaltung ist
aus der Sicht der Beklagten charakteristisch für rechtsradikale Gruppierungen.

Diese Einschätzung entbehrt auch nicht etwa deshalb jeder Grundlage, weil eine solche Geisteshaltung ebenso in politisch links einzuordnenden Außenseitergruppen der Gesellschaft zu finden ist. Dass die Beklagte die Band der Kläger nämlich eher dem rechten Lager zuordnet, versteht sich vor dem Hintergrund der ursprünglichen Ausrichtung dieser Band von selbst. Der Einwand der Kläger, sie beschränkten sich darauf, Musik zu machen und verfolgten dabei überhaupt keine politischen Zielsetzungen, kann sie nicht davor bewahren, gleichwohl einem bestimmten gesellschaftlichen Lager zugeordnet zu werden. Eine solche Einordnung ist nämlich nicht notwendig an parteipolitische Aktivitäten der Betroffenen geknüpft.

Des weiteren hat die Beklagte Anhaltspunkte dafür genannt, dass die Kläger heute zwar die alten eindeutig ausländerfeindlichen Texte nicht mehr zu Gehör bringen und sich öffentlich von ihrer Vergangenheit distanzieren, gleichzeitig aber bemüht sind, auch die Fans aus dem rechtsradikalen Lager nicht von sich zu stoßen, und aus diesem Grunde beispielsweise einer Verbreitung von Liedern wie "Türken raus" unter Hinweis auf fremde Verwertungsrechte entgegentreten, anstatt den Inhalt dieser Lieder zur Begründung anzuführen. Der Einwand der Kläger, dass sie der von der Beklagten beispielhaft angeführten Verbreitung einer Instrumentalversion dieses Liedes nicht unter Hinweis auf den in diesem Fall gar nicht veröffentlichten Text hätten entgegentreten können, überzeugt nicht. Es liegt auf der Hand, dass auch die Instrumentalversion dieses Liedes eben in jenen Kreisen auf Interesse gestoßen sein wird, in denen der Liedtext ohnehin bekannt war und dass sich die Zuhörer diesen Text in Erinnerung riefen, wenn sie die Musik hörten. Unter diesen Umständen hätte es durchaus Sinn gemacht, den Fans deutlich zu erklären, dass man mit dem Lied nichts mehr zu tun haben wolle. Es kann der Beklagten auch nicht deshalb verwehrt
werden, aus dem vorgenannten Fall die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Kläger noch Rücksicht auf ihre rechtsradikale Fangemeinde nähmen, weil sich die Kläger bei anderer Gelegenheit ausdrücklich von früheren Liedtexten und der von ihnen als "Nazi-Pack" beschimpften Anhängerschaft distanziert haben. Schließlich macht es die Beklagte den Klägern gerade zum Vorwurf, dass sie es an einer solch deutlichen Distanzierung gegenüber den rechtsradikalen Fans selbst fehlen ließen.

Da es unter diesen Gesichtspunkten nachvollziehbar ist, die Kontinuität der Band ungeachtet ihrer Abkehr von den Liedern ihrer Anfangsjahre als gewahrt anzusehen, kann die Beklagte auch behaupten, dass die Band für ihre rechtsradikale Einstellung auch heute noch berüchtigt sei, das heißt berechtigterweise einen entsprechenden Ruf genieße.

Diese (ab-)wertende Einschätzung ist der Beklagten auch nicht deshalb zu untersagen, weil das durch Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützte Ansehen der Kläger dadurch ungerechtfertigt beeinträchtigt würde. Der Persönlichkeitsrechtsschutz der Kläger würde der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten nur eine Schranke setzen, wenn sich deren Äußerung in einer Schmähung der Kläger erschöpfen würde. Den Charakter einer Schmähung nimmt eine Äußerung dann an, wenn in ihr nicht eine sachliche Auseinandersetzung, sonвern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht (BGH NJW 1987, 1398). Daran fehlt es im vorliegenden Fall deshalb, weil die Charakterisierung der Band im Rahmen einer Theaterkritik dazu diente, die Theateraufführung zu beschreiben und keine davon losgelöste Ausfälligkeit gegen die Kläger darstellte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 Satz 1 ZPO.

Mauck                                         Thiel                                      Gollan

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am10.04.07
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