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Katzenforum

Hat eine Person von sich aus ihre Anonymität  in einem Forum aufgegeben und zahlreiche Postings in einem Internet-Forum aus der eigenen Privatsphäre vorgenommen, so tritt in einem solchen Fall  das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hinter das Recht der öffentlichen Diskussion zurück.

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

27 O 602/07
25.10.
2007

                                                                     
In dem Rechtsstreit

xxxx
                 - Kläger

gegen

xxxx
                - Beklagte

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17 - 21, auf die mündliche Verhandlung vom 13. September  2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mauck, die Richterin am Landgericht Becker und den Richter am Landgericht von Bresinsky

für  R e c h t  erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung vom 28. Juni 2007 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leisten. r.

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist Katzenhalter und beschäftigt sich hobbymäßig mit Siamkatzen. Die Antragsgegnerin ist Züchterin von Siamkatzen und betreibt die Internetseite "(…)" sowie zusammen mit dem Antragsgegner die Internetseite "(…)".

Am 29. Oktober 2006 kaufte der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Siamkatze namens "(…)". Am 30. Oktober 2006 stellte der Antragsteller sich mit dem aus der Anlage Ag 2 ersichtlichen Beitrag im Internetforum "(…)" unter Hinweis auf den Katzenkauf von der mit Vornamen genannten Antragsgegnerin vor.

Andere Forumsteilnehmer beglückwünschten ihn unter Vornamensnennung zum Kauf seines "Elfentiers". Der Antragsteller informierte das Forum im Folgenden, zuletzt am 16. März 2007, über (…) Leben und stellte hierzu Fotos von sich und seinen drei Katzen ins Netz.

Am 20. Mai 2007 nahm die Antragsgegnerin vom Antragsteller die erkrankte Katze (…) zurück und berichtete hierüber am 21. Mai 2007 in ihrem Forum unter dem Thread "(…) ist wieder da", hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage K 2 verwiesen wird, unter Benennung des Antragsstellers als "(…)" bzw. "(…)".

Am 22. Mai 2007 verstarb (…).

Am 23. Mai 2007 berichtete der Antragsteller im Anschluss an die streitgegenständlichen Einträge der Antragsgegner im Internetforum "(…)", nachdem er zuvor aus dem Forum "(…)" gesperrt worden war, unter Nennung des Namens der Antragsgegnerin über den Kauf, den Rückkauf und den Gesundheitsverlauf von (…) und verwies auf Fehler der unwissenden Zuchtanfängerin. Hinsichtlich des Beitrags im Einzelnen wird auf die Anlage Ag 1 (Bl. 83-86 d.A.) verwiesen.

Der Antragsteller sieht sich durch die ihn identifizierenden Beiträge der Antragsgegner über die Katze (…) auf deren Foren (K 2 u. K 3) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Unabhängig von dem ehrverletzenden Inhalt diverser Äußerungen müsse er es nicht hinnehmen, dass Vorgänge aus seinem unmittelbaren privaten Bereich um die Haltung seiner Katze (…) einer unbestimmten Anzahl Dritter bekannt gemacht würden.

Er hat die einstweilige Verfügung vom 28. Juni 2007 erwirkt, durch die den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist, namentlich oder in identifizierbarer Weise wörtlich oder sinngemäß über den Antragsteller Tatsachen und/oder Werturteile hinsichtlich der Umstände des Verkaufs, den Rückkauf sowie den Krankheitsverlauf der Katze "(…)" öffentlich zu tätigen und/oder zu verbreiten.

Gegen diese ihr zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegner. Ihres Erachtens hat sich der Antragsteller seiner Privatsphäre bezüglich der Umstände des Verkaufs, des Rückkaufs und/oder des Krankheitsverlaufs der Katze "(…)" begeben, indem er selbst umfangreich über sich und die Katze im Forum "(…)" berichtet habe.

Soweit sie, die Antragsgegner, sich nicht bereits strafbewehrt unterworfen hätten, seien die Äußerungen in den beanstandeten Beiträgen zulässig, da sie entweder wahre Tatsachen oder zulässige Meinungsäußerungen beinhalteten.

Die Antragsgegner beantragen, die einstweilige Verfügung - und zwar auch in der in der mündlichen Verhandlung begehrten Hilfsfassung - aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen; hilfsweise nach Maßgabe des Antrags aus der Antragschrift vom 20. Juni 2007 zu bestätigen, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung vom 28. Juni 2007 ist, weil zu Unrecht ergangen (§§ 936, 925 ZPO), aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Dem Antragsteller steht gegen die - Antragsgegner der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die beanstandeten Beiträge verletzen den Antragsteller entgegen seiner Ansicht nicht in seiner Privatsphäre.

Der Antragsteller hat sich durch sein eigenes Verhalten des Schutzes eines Teils seiner Privatsphäre, nämlich soweit es um seine Katzenhaltung geht, begeben.

Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist.

Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehen, Ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022).

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt.

Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG a.a.O.).

Wie sich aus den als Anlagen Ag 1 bis 7 zur Akte gereichten Internetbeiträgen entnehmen lässt, hat der Antragsteller aus seiner Privatsphäre, seiner Katzenhaltung, der Anschaffung der Katze (…), seiner privaten Lebensumstände, der Preisgabe des vollen Namens der Antragsgegnerin als Züchterin und Verkäuferin von (…) schon vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge keinen Hehl gemacht und sich schon vorher den anderen Forumsteilnehmern unter Nennung seines Vornamens und Fotoveröffentlichungen von sich und seinen Katzen zu erkennen gegeben, also sein Privatleben der Öffentlichkeit, jedenfalls den Siamkatzenfans, zugänglich gemacht und damit durch sein eigenes Verhalten manifestiert, dass er ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit für gegeben hielt.

Noch zwei Tage nach dem ersten beanstandeten Beitrag vom 21. Mai 2007 und einen Tag nach dem Tod von (…) hat er sich in dem Bewusstsein, für die Katzenhaltergemeinschaft erkennbar zu sein, dazu hinreißen lassen, detailreich die Umstände über den Kauf, Rückkauf und Gesundheitszustand von (…) zu schildern und damit zum Ausdruck gebracht, gegen eine identifizierbare Berichterstattung über seine Katzenhaltung generell nichts einzuwenden zu haben.

Er muss sich nunmehr in der öffentlichen Auseinandersetzung in den Internetforen zu Orientkatzen von den Antragsgegnern auch Kritik an seiner Person und seiner Katzenhaltung gefallen lassen, solange diese die Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreitet und nicht auf unwahren Tatsachenbehauptungen, zu deren Unterlassung sich die Antragsgegner noch nicht strafbewehrt verpflichtet haben, gefallen lassen.

Die einstweilige Verfügung war auch nicht nach Maßgabe des Hilfsantrags aus der Antragsschrift zu bestätigen. Hinsichtlich des zunächst am 20. Juni 2007 gestellten, sodann konkludent zurückgenommen Antrags, den der Antragsteller erstmals wieder in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 hat stellen lassen, fehlt es am Eilbedürfnis.

Bis zum Verhandlungstermin hatte er sich gegen etwaig unwahre Einträge der Antragsgegner aus dem Monat Mai 2007 nicht mehr zur Wehr gesetzt, sondern nur - noch - gegen eine identifizierbare Berichterstattung. Hierdurch hat er erkennen lassen, dass bezüglich der Unterlassung einer etwaig dazu noch unwahren Berichterstattung keine Eile geboten ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Mauck                                         Becker                              von Bresinsky

 

  

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am30.10.07
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