| 
				 h  | 
				
				 
				Aktenzeichen 
				Antragsteller, Kläger  | 
				
				 
				Beklagter, Antragsgegner, Beklagte  | 
				
				 
				Urteil  | 
			
		
				 | 
				
                 
				17.12.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 15/19 
				324 O 297/18 
				Dr. Joachim Bauer (Arzt, NSU-Gutachter) 
				RA Clasen  | 
				
				 <k> Spiegel-Verlag 
				Rudolf Augstein GmbH & Co. KG 
				Kanzlei Schulz-Süchtig 
				RA Dr. Marc-Oliver Srocke  | 
				
                 
                Unterlassung, Corspus Delicki: Keine Kenntnis 
				über Mindestanforderung an ein psychiatrisches Gutachten;
				Info 
				02.11.18: Verkündung einer Entscheigung am 11.01.19, 9:45, Raum 
				B334. 
				11.01.19, RiÄ'in Stallmann: Aussetzungsbeschluss aus den 
				18.01.19 
				18.01.19, Ri'in Stallmann: Urteil. Die Klage wird abgewiesen 
				Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen'. 
				Streitwert 30.000,- € 
				05.11.19: Berufungsverhandlung. Senat weist darauf hin, dass er 
				die Berufung nicht für aussichtsreif hält. 
				Streitwert der Berufngsverhandlung 30.000,00 Euro. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 17.12.19, 9:55 
				17.12.19: Die Berufung des Kklägers gegen das LG-Urteil vom 
				18.01.18 wird zurückgewiesen.  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 7 U 
				87/15 
				324 O 
                47/15 
                Charlotte Casiraghi, Caroline von Hannover 
				Kanzlei Prof. Prinz 
				RA'in Dr. Nina Lüssmann 
				(1. Instanz) 
				RAin Lena Mähren  | 
				
				 
                <k> 
                Axel Springer SE u.a. (Bild am Sonntag v. 07.07.13, 06.08.13) 
				Kanzlei Rosenberger pp. 
				RA  
				Spyros Aroukatos 
                Justiziarin Hesse  (1. Instanz) 
				RA Jörg Thomas (2. Instanz) 
				   | 
				
                 
                Unterlassung; Schwangerschaft der Klägerin, 
                Babybäuchlein, Caroline am Strand 
                29.05.15: Verkündung einer Entscheidung am 24.07.15, 9:55, Saal 
                B335 
                24.07.15: Aussetzungsbeschluss auf den 21.08.15 
                21.08.15: Aussetzungsbeschluss auf den 28.08.15 
                28.08.15: Urteil 
				03.09.19: Berufungsverhandlung. 
				Wert des Berufungsverfahrens 170.000,00 Euro 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 12.11.19, 9:55 
				12,11,19:Aussetzungsbeschluss auf den 17.12.19 
				17.12.19: Aussetzungsbeschluss auf den 11.02.20  | 
        	
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 22/12 
				324 O 511/17 
				Caroline von Monaco 
				Kanzlei Prof.Prinz 
				RAin Dr. Nina Lüssmann (1. Instanz) 
				RAin Lena Mähren  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH (Neue Woche 17) 
				
				Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Bild auf Titelseite, Albert könnte 
				eifersüchtig sein. 
				12.01.18: Verkündung einer Entscheidung am 26.01.18, 9:45, Raum 
				B 334 
				26.01.18: Urteil. Äußerungsverbot. 
				17.09.19: Verkündungstermin am 12.11.19, 9:55 
				Streitwert wird auf 16.242,84 Euro festgelegt. 
				12,11,19:Aussetzungsbeschluss auf den 17.12.19 
				17.12.19: Die Berufung der Beklagten gegen das LG-Urteil wird 
				zurückgewiesen. 
				Die Belagte tröägt die Kosten des Berufungsverfahrens.  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 153/16 
				324 O 391/15 
                S. Masovic (Mutter von Sanel) 
                RA Felix Damm  | 
				
				 
				<k> 
				Axel Springer SE 
                Kanzlei Raue 
                RA Prof. Jan Hegemann  | 
				
                 
                Unterlassung, Berichte über die Verhandlung zum 
                Tod von  Tuğçe Albayrak; 
                Spucken nach der Verhandlung aufs Mahnmal. Info 
                22.01.16: Befragung von 6 Zeugen 
                Vielleicht werden weitere Zeugen befragt. 
                Weiter prozessleitende Maßnahmen. 
                Beweisverhandlung am 18.03.16, 14:00 
                18.03.16: Zeugenbefragung per Video. 
                Verkündung einer Entscheidung am 29.04.16, 9:45, Raum B 334 
                29.04.16: Aussetzungsbeschluss auf den 27.05.16 
                27.05.16: Aussetzungsbeschluss auf den 17.06.16. 
				17.06.16:Urteil. Der Beklagten werden Äußerungen untersagt. 
				Die Beklagte hat an die Klägerin 10.000,- € Geldentschädigung zu 
				zahlen. 
				Von den Kosten des Verfahren trägt die Klägerin 2/7, die Beklagte 
				5/7. 
				01.10.19: Berufungsverhandlung 
				Streitwert der Berufungsverhandlung 25.000,00 € 
				
                Termin zur Verkündung einers 
				40.000,00 €. 
				Entscheidung am 12.11.19, 9:55 
				12,11,19: Aussetzungsbeschluss auf den 17.12.19 
				Verkündet wurde tatsächlich schon am 
				15.11.19 
   | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 159/16 
				324 O 593/15 
				Hönig-Hof GmbH 
                Kanzlei
                Graf von Westphalen pp. 
				RA Dr. Walter Scheuerl 
                Christoph Hönig, Geschäftsführer  | 
				
				 
				<k> 
				Deutsches Tierschutzbüro e.V., 
                Jan Peiper 
				Kanzlei Höcker (1.Instanz) 
				Salary Partner der Kanzlei (2. Instanz)
				ActiveLaw 
				RA 
				Dr. Sven Dierkes  | 
				
                 
                Forderng Abmahnkosten 
				Pressemitteiluung 
                Hönig-Hof;  
                Newsletter Tierschutzbüro 
                Unterlassung; Info,
                Videos  
                29.04.15: Verkündung einer Entscheidung am 27.05.16, 9:45, Saal 
                B 334 
                27.05.16:Aussetzungsbescluss auf den 08.07.16 
				08.07.16:Aussetzungsbeschluss auf den 15.07.16 
				15.07.16:Urteil. Die Beklagten zu 1. und zu 2 werden 
				verurteilt, jewiels  498,48 € nebst Zinsen zu zahlen. 
				Widerklage wird abgewiesen. 
				Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur 
				Hälfte. 
				17.12.19: Berufungsverhandlung. 
				Die Perteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für 
				erledigt und schließen den Vergleich: 
				1. Beklagten verpflichten sich an den Kläger 125,00 € uzu 
				zahlen. 
				2. Die Kosten des Rechtsstzrfeits inb beiden Instanzen, 
				einschließlich des vergleiches haben der Kläger zu 3/4, die 
				Beklagvbten zu 1/4 zu gragen. 
				Streitwert 1. Instanz 40.000,00 € 
				Streitwert des Berufungsverfahren  | 
				
		
				| 
                12:00 | 
				
				 
				7 U 149/16 
				324 O 812/14 
				Jenny Elvers 
                Kanzlei Irlemoser 
                RA Oliver Moser  | 
				
				 
				<k> 
				BILD GmbH & Co. KG (BILD v. 06.08.14) (Bekl. zu 1), bild.de 
				(Bekl.zu 2.), Christiane Hoffmann (Bekl. zu 3) 
                Kanzlei Raue LLP 
                RA Prof. Jan Hegemann  | 
				
                 Unterlassung;
                Info 
                Badeunfall oder Schläge des Partners 
				10.04.15: Das Gericht weist darauf hin, dass zunächst Beweis 
                erhoben werden muss. 
                Beklagtenvertreter kann bis zum 04.05.15 vortragen. 
                Prozessuale Maßnahmen erfolgen vom Amts wegen. 
                Bericht 
                Befragung der Klägerin und der beklagten Journalisten Christiane 
                Hoffmann am 
                12.02.16, 14:00 
                12.02.16: Prozessleitende Maßnahmen. 
                Beweisverhandlung am 18.03.16, 15:15 
                18.03.16: Zeugenbefragung des Photografen Kai 
                Kirchwitz 
                Verkündung einer Entscheidung am 29.04.16, 9:45, Raum B 334 
                29.04.16: Aussetzungsbeschluss auf den 27.05.16 
                27.05.16: Aussetzungsbeschluss auf den 17.06.16. 
				17.06.16: Urteil. Allen drei Beklagten werden Äußerungen 
				verboten. 
				Streitwert 140.000 €; ab 20.08 6.000,- € 
				17.12.19: Berufungsverfahren. 
				Mit Rücksicht auf die langjähruge Beziehung zwischen der 
				Klägerin und der Redaktion und in Hinblic k darauf, dass das 
				UInteresse an dwer Bericjhterstatu7ng entfallen ist wird die 
				hauptsache für erledigt erklärt und der folgende Kostenvergleich 
				geschlossen: 
				1. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben 
				die Klägerin 3/4, die Beklagten 1/4 zu tragen. 
				Wert des Berufungsverfahrens 60.000,00 Euro.  | 
				
		
				| 
                12:30 | 
				
				 7 U 
				179/16 
				324 O 
				12/16 
                Akif Pirinçci  
				Kanzlei Joachim Steinhöfel 
				RA Reinhard Höbelt  | 
				
				 
                <k> 
                B.Z. Ullstein GmbH 
				Kanzlei RAUE LLP 
				RA Dr. Jan Sorge 
				(1. Instanz) 
				RA Prof. Jan Hegemann (2. Instanz)  | 
				
                 
                Unterlassung; Info 
				Pegida-Rede 
				15.07.16: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, 
				19.08.16, 9:45, Raum B 334 Bericht 
				19.08.16: Aussetzungsbeschluss auf den 26.08.16 
				26.08.16, Ri Dr.Thomas Linke: Es ergeht ein Urteil. 
				Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten 
				zu behaupten etc., der Kläger rief sogar nach KZs. 
				Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 2/5, die Beklagte 
				3/5 zu tragen. 
				17.12.19: Berufungsverfahren. Berufung des Klägers auf 
				Geldentschädigung 
				Klägervertreter möchte das in der Verhandlung Gesagte nicht 
				lesen und nahm die Berufung zurück. 
				Kosten des Berufugnsverfahrens beim Kläger. 
				Wert des Berufungsverfahrens 10.000,- Euro.  | 
        	
		
				| 
                 
                13:15  | 
				
				 
				7 U 53/17 
				324 O 494/16 
                Gabriele Kuby 
				Kanzlei Steinhöfel 
				RA Reinhard Höbelt  | 
				
				 
				<k> 
				Deutschlandradio Körperschaft des öffentlichen Rechts 
				Kanzlei Redeker Sellner Dahs 
				RA Dr. Christian Mensching  | 
				
                 
                Schadensersatz; Corpus Delicti: Falschzitierung Info 
				20.01.17: Verkündungstermin17.02.17, 9:45, Raum B334 
				17.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 10.03.17 
				10.03.17, Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Die Klage wird abgewiesen. 
				Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
				17.12.19: Berufungsverhandlung 
				Vergleich 
				1. Die Beklagte vwerpflichtet sich an die Klägerin 5.000,- Euro 
				zu zahlen.' 
				Die Kosten des Rechtsstreits  in beiden Instanzen werden 
				gegeneinander aufgehoben. 
				3. Generalquittung - alle Ansprüche erledigt. 
				4. Rücktrittsrecht bis zum 24.12.19, 12:00 
				Im Falle des Rücktritts Verkündung einer Entscheidung am 
				07.01.20. 
   | 
				
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
				  | 
				
                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				26.11.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				| 
				11:00 | 
				
				7 U 102/17 
				324 O 768/16 
				Autobahn Tank & Rast GmbH 
				Kanzlei Redeker/Selner/Dahs 
				RA Gernot Lehr | 
				
				<k> 
				RTL Television,
				INfoNetwork 
				GmbH (Wallraff-Team) 
				Kanzlei Lenz Schumacher Rechtsanwälte 
				RA Prof. Dr. Elmar Schumacher | 
				
				 
				Unterlassung; Von den 200 Pächtern 
				wurden nur einige besucht, d.h. nicht "alle".  Suppentemperatur bei Ausgabe anders als am Tisch. 
				Obstsalat vom Vortag, Belegte Brötchen bleiben. 
				Farage der Aktivlegitimation; Etc. 
				05.05.17: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 23.06.17, 
				9:45, Raum B334 
				23.06.17: Urteil mit vielen Verboten. 
				26.11.19: Berufungsverhandnlung.  Der Senat gab zu 
				verstehen, dass er der Berufung der Beklagten nicht stattgeben 
				wird. 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 40.000,00 Euro 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 21.01.2020, 9:55  | 
			
		
				| 
                12:00 | 
				
				 
				7 U 46/19 
				324 O 452/18 
				Helene Fischer 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Helge Reich (1. Insrtanz) 
				RAin Natalie Jenning  | 
				
				 <k> 
				Klambt-Verlag GmbH & Co. KG (Die Neue Frau, 7.2.2018) 
				RA  Knop  | 
				
                 
                Unterlassung; Thema: Cover mit "Darum heiraten beide nie." 
				01.02.19: Verkündung einer Entscheidung am 08.03.19, 9:45, Raum 
				B334 
				08.03.19, Ri'in Henrike Stallmann: Urteil. Verbot von Meinungen 
				Beklagte hat an die Klägerin 1.588,68 e bebs Zinsen zu zahlen 
				Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 
				Streitwert 34.000,- € 
				26.11.19: Berufungsverhandlung. 
				
				Der Senat gab zu verstehen, dass er 
				der Berufung der Beklagten nicht stattgeben wird. 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 34.000,00 Euro 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 21.01.2020, 9:55  | 
				
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
				  | 
				
                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				12.11.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 7 U 
				87/15 
				324 O 
                47/15 
                Charlotte Casiraghi, Caroline von Hannover 
				Kanzlei Prof. Prinz 
				RA'in Dr. Nina Lüssmann 
				(1. Instanz) 
				RAin Lena Mähren  | 
				
				 
                <k> 
                Axel Springer SE u.a. (Bild am Sonntag v. 07.07.13, 06.08.13) 
				Kanzlei Rosenberger pp. 
				RA  
				Spyros Aroukatos 
                Justiziarin Hesse  (1. Instanz) 
				RA Jörg Thomas (2. Instanz) 
				   | 
				
                 
                Unterlassung; Schwangerschaft der Klägerin, 
                Babybäuchlein, Caroline am Strand 
                29.05.15: Verkündung einer Entscheidung am 24.07.15, 9:55, Saal 
                B335 
                24.07.15: Aussetzungsbeschluss auf den 21.08.15 
                21.08.15: Aussetzungsbeschluss auf den 28.08.15 
                28.08.15: Urteil 
				03.09.19: Berufungsverhandlung. 
				Wert des Berufungsverfahrens 170.000,00 Euro 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 12.11.19, 9:55 
				12,11,19:Aussetzungsbeschluss auf den 17.12.19  | 
        	
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 22/12 
				324 O 511/17 
				Caroline von Monaco 
				Kanzlei Prof.Prinz 
				RAin Dr. Nina Lüssmann (1. Instanz) 
				RAin Lena Mähren  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH (Neue Woche 17) 
				
				Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Bild auf Titelseite, Albert könnte 
				eifersüchtig sein. 
				12.01.18: Verkündung einer Entscheidung am 26.01.18, 9:45, Raum 
				B 334 
				26.01.18: Urteil. Äußerungsverbot. 
				17.09.19: Berufungsverhandlung. Verkündungstermin am 12.11.19, 9:55 
				Streitwert wird auf 16.242,84 Euro festgelegt. 
				12,11,19:Aussetzungsbeschluss auf den 17.12.19  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 175/16 
				324 O 70/16 
                Sylvie Meis 
                Kanzlei Nesselhauf pp. 
                RA Dr. Till Dunckel  | 
				
				 
				<k> 
				DuMont Net GmbH& Co.KG 
				
                Kanzlei Damm & Mann 
				RA Prof. Dr. Roger Mann  | 
		
                 
                Unterlassung; Rechtsfolge: Gilt die abgegebene 
				strafbewehrte UVE gegenüber van de Vaart auch gegenüber Sylvie 
				Mais 
				22.07.16: Beklagtenvertreter möchte bis zum BGH gehen. 
				Verkündung einer Entscheidung am 19.08.16, 9:45, Raum B 334
				Bericht 
				19.08.16, Ri Dr.Thomas Linke: Es ergeht ein Urteil. Der 
				Beklagten wird unter Adrohung der üblichen Ordnungsmittel 
				verboten .... 
				1. „Heimliche Treffen zwischen S.M und S.K.?“ 
				bzw. 
				"Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem 
				heimlichen Treffen zwischen S. M. und Nationalspieler S. K. 
				gekommen sein.“; 
				2. (in Bezug auf S. M.) „Bahnt sich da eine etwa neue 
				Promi-Liebe an?“ 
				3..„Die schöne Moderatorin (sc. S. M.) und der Fußballer wurden 
				zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel , V. J. 
				gesehen. Dort sollen sie (sc. S. M. und S. K.) gemeinsam einen 
				romantischen Abend mit Champagner verbracht haben.“; wie 
				geschehen im Beitrag „Heimliche Treffen zwischen S.M und S.K.?““, veröffentlicht 
				auf www.e....de am 25.10.2015. 
				Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit 
				Streitwertbeschluss 
				20.02.18: Berufungsverhandlung 
				Verkündung einer Entscheidung am 20.03.18 
				20.03.18: 
				
				Urteil Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen 
				Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 
				04.12.18, BGH:
				
				Urteil BGH VI ZR 128/18 
				Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. 
				Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. 
				März 2018 aufgehoben. 
				Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über 
				die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht 
				zurückverwiesen. 
				Neue Verhandlung am 01.10.19, 10:30 
				01.10.19:Der Senat deutete an, bei seiner Meinung im Prinzip zu 
				verbleiben. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 12.11.19, 9:55 
				12.11.19, Buske: Highlight, Perle des tages. Urteil. Duie 
				Berufung gegen das LG-Urteil wurd zurückgewiesen.  
				Die Beklagte trägt die Kosrten des Rechtsstreits und die Kosten 
				des Revisionsverfahrens. 
				Entscheidung zur Sicherheitsleistung.  | 
				
		
				| 
                10:00 | 
				
				 
				7 U 153/16 
				324 O 391/15 
                S. Masovic (Mutter von Sanel) 
                RA Felix Damm  | 
				
				 
				<k> 
				Axel Springer SE 
                Kanzlei Raue 
                RA Prof. Jan Hegemann  | 
				
                 
                Unterlassung, Berichte über die Verhandlung zum 
                Tod von  Tuğçe Albayrak; 
                Spucken nach der Verhandlung aufs Mahnmal. Info 
                22.01.16: Befragung von 6 Zeugen 
                Vielleicht werden weitere Zeugen befragt. 
                Weiter prozessleitende Maßnahmen. 
                Beweisverhandlung am 18.03.16, 14:00 
                18.03.16: Zeugenbefragung per Video. 
                Verkündung einer Entscheidung am 29.04.16, 9:45, Raum B 334 
                29.04.16: Aussetzungsbeschluss auf den 27.05.16 
                27.05.16: Aussetzungsbeschluss auf den 17.06.16. 
				17.06.16:Urteil. Der Beklagten werden Äußerungen untersagt. 
				Die Beklagte hat an die Klägerin 10.000,- € Geldentschädigung zu 
				zahlen. 
				Von den Kosten des Verfahren trägt die Klägerin 2/7, die Beklagte 
				5/7. 
				01.10.19: Berufungsverhandlung 
				Streitwert der Berufungsverhandlung 25.000,00 € 
				
                Termin zur Verkündung einer 
				Entscheidung am 12.11.19, 9:55 
				12.11.19:Aussetzungsbeschluss auf 17.12.19. Verkündet wurde 
				tatsächlich am Freitag, den 15.11.19 
   | 
				
		
				| 
                10:00 | 
				
				 
				7 U117/18 
				324 O 144/17 
				Prof. Mohammad Arous, Ismael Arous 
				Kanzlei 
				Senfft Kersten Nabert v. Eendenburg 
				RAin Franziska Oster  | 
				
				 
				<k> 
				KG Hamburg 1 Fernsehen 
				Beteiligungs GmbH & Co. KG 
				RA Hotze  | 
				
                 
                Forderung 40.000 €; Wg. Terminrolle erkennbar. 
				Info
				
				Info 
				11.08.17: Vergleich geschlossen. 
				Die Beklagte zahlt an die Kläger jeweils 7.500,- € 
				Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Vergleichs 
				werden gegeneinander aufgehoben. 
				Die Beklagte zahlt außergerichtliche Kosten in Höhe von 600,- € an 
				Kläger zu 1. und 750,- € an den Kläger zu 2. 
				Es bleibt nachgelassen, von dem Vergleich zurückzutreten 
				Im Falle des Rücktritts Verkündung einer Entscheidung am 
				22.09.17, Raum, B 334 
				
				Bericht 
				22.09.17: Keine Verkündung. 
				Neuer Verhandlung am 09.07.18, 10:00. 
				06.07.18: Kläger sind vom Vergleich zurückgetreten. 
				Neuer Vergleich geschlossen: 
				1. Die Beklagte zahlt an die Kläger jeweils 12.500,- € 
				2. Die Beklgate erklärt, dass sie bedauert, die Kläger 
				identifizierend dargestellt zu haben. 
				3. Die Kosten des Rechtsstreits  und die Kosten des 
				Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. 
				4. Die Baklagte zahlt außerden außergerichtliche Kosten in Höhe 
				von 600,- € 
				an Kläger zu 1. und 750,- € an Kläger zu 2.  
				5. Die Parteien erteilen sich Generalquittung. 
				6. Rücktrittsrecht bis zum 20.07.18 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung im Falle des Rücktritts 
				am 10.08.18, 9:45, Raum B334 
				10.08.18, Ri'in Stallmann: Urteil. Die Beklagte hat an den Kläger zu 
				1) 10.000,- € und an den Kläger zu 2) 15.000,- € Geldentschädigung 
				zu zahlen. 
				Außerden außergerichtliche Kosten in Höhe von 454,49 € 
				bzw.526,57 € zu zahlen. 
				Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
				Streitwert 70.000,- € 
				Kostenentscheidung, z.T. Kläger, zum größeren Teil die Beklagte, 
				 
				12.11.2019: Berufungsverhandlung. 
				Die Beklagte nahm die Anschlussberufung zurück. Der Senat gab zu 
				erkennen, dass er die Brufung gegen das LG-Urteil seitens der 
				Kläger nicht für aussichtsreich betrachtet. Die 
				Kläger-Vertreterin Franziska Oster erklärte, gleichwohl möchten 
				wir eine Entscheidung. 
				Verkündung einer Entscheidung am 28.01.2020. 9:55 
   | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				324 O 606/17 
				Caroline von Hannover, Charlotte Casiraghi u.a. (3 andere) 
				RAin Dr. Nina Lüssmann  | 
				
				 
				<k> 
				Axel Springer SE 
				RA Göbel (in Vertretung für Aroukatos)  | 
				
                 
                Unterlassung; Bildnisveröffentlichung 
				01.06.18: Verkündung einer Entscheidung am 29.06.18, 9:45, raum 
				B 334 
				29.06.18, Ri Kersting: Urteil, Fotoverbote in BILD v. 02.02.2014 
				Streitwert 90.000,- € 
				12.11.19: Berufungsverhandlung fand nicht statt.  | 
				
		
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				05.11.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				| 
                10:30 | 
				
				 
				7 U 15/19 
				324 O 297/18 
				Dr. Joachim Bauer (Arzt, NSU-Gutachter) 
				RA Clasen  | 
				
				 <k> Spiegel-Verlag 
				Rudolf Augstein GmbH & Co. KG 
				Kanzlei Schulz-Süchtig 
				RA Dr. Marc-Oliver Srocke  | 
				
                 
                Unterlassung, Corspus Delicki: Keine Kenntnis 
				über Mindestanforderung an ein psychiatrisches Gutachten;
				Info 
				02.11.18: Verkündung einer Entscheigung am 11.01.19, 9:45, Raum 
				B334. 
				11.01.19, RiÄ'in Stallmann: Aussetzungsbeschluss aus den 
				18.01.19 
				18.01.19, Ri'in Stallmann: Urteil. Die Klage wird abgewiesen 
				Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen'. 
				Streitwert 30.000,- € 
				05.11.19: Berufungsverhandlung.Senat weist darauf hin, dass er 
				die Berufung nicht für aussichtsreif hält. 
				
                Streitwert der Berufngsverhandlung 
				30.000,00 Euro. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 17.12.19, 9:55  | 
				
		
				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 127/18 
				324 O 170/18 
				Helene Fischer 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Helge Reich  | 
				
				 
				<k> 
				BILD GmbH 
				(früher BILD GmbH  & Co. KG, bild.de v. 13.02.2018) 
				
				RA 
				Prof. Hegemann (1. Instanz) 
				RAin Lisa Schopp  | 
				
                 
                Unterlassung; Auffindbarkeit des im Bau 
				befindlichen Wohnhauses 
				14.09.18: Verkündung einer Entscheidung am 05.10.18, 9:45, Raum 
				B334 
				05.10.18, Ri Kersting:Urteil. Verbot: Hier baue ich ein neues 
				Haus. 
				Beklagte hat 341,61 € an Klägerin zu zahlen. 
				Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 
				Streitwert 27.500,- € 
				95.11.19: Berufungsverhandlung 
				Der Vorsitzende erläuterte ausführlich, weshalb die Berufung 
				Erfiolg haben wird. 
				Darauf hin nahm RA Reich fir Helene Fischer die Klage zurück. 
				Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Helene Fischer zur Last. 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 27.000,00 Euro  | 
				
		
				| 
                12:00 | 
				
				 
				7 U 124/16 
				324 O 536/15 
                Franziska von Almsick; Jürgen B. Harder 
                Kanzlei Schertz Bergamnn 
                RAin Simone Lingens (1.Instajnz) 
				RA Helge Reich  | 
				
				 <k> 
                FUNKE Women Group GmbH (AKTUELLE) 
                Kanzlei Romatka 
                RA Prof. 
                Gero Himmelsbach  | 
				
                 
                Forderung; Äußerungen wie "Trenne Dich doch 
                endlich". 
                04.03.16: Geldentschädigung wird es nicht geben, Abmahngebühren 
                für Franziska ebenfalls nicht. 
                Termin zur Verkündung einer Entscheidung 29.04.16, 9:55, Saal B 
                335 
                29.04.16: Aussetzungsbeschluss auf den 13.05.16 
                13.05.16: Urteil. Die Klage wird abgewiesen. 
                Die Klägerin hat 62 %, der Kläger 38 % von den Kosten zu tragen. 
				05.11.19: Berufungsverhandlung. Vergleich gwetroffen. 
				1. Die Beklagte verpflichtet sich an die Klägeruin 10.000,00 
				Euro zu zahlen. 
				2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 8/9, die 
				Beklagte 1/9. 
				3. Damit ind alle gegegnseitigen Ansprüche aus der 
				Veröffentlichung erledigt.  | 
				
		
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				29.10.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U/ 45/19 
				324 O 493/18 
				Charlotte Casiraghi  
				RAin Dr. Nina Lüssmann (1. Instanz) 
				RAin Lena Mähren 
				(Berufungsinstanz)  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH m(Freizeit Revue 29/16, 30.07.16, S.2, 
				S.6) 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti: Baby soll Ende 
				August oder Anfang September kommen. Zur
				
				Welt gekommen ist es aber erst am 23.11.2018 
				09.11.18: Verkündung einer Entscheidung am 01.03.19, 9:45,  Raum B334 
				01.03.19, Richter Dr. Thomas Linke: Urteil. Verbot von zwei 
				Fotos 
				Zahlung von 832,28 € an die Klägerin 
				Beklagte trägt die Kostne des Rechtsstreits. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				17.09.19: Termin zur Verkündung einer Entscheidung 29.10.19, 
				9:45 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 20.000,00 Euro.  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 69/17 
				324 O 724/16 
                Michael Schumacher 
				RA Felix Damm  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlasung; Hauptsacheverfahren. 
				Äußerungen: Robotergeräte, Fährt er schon im Park mit seinem 
				Auto? 
				Artikel  "Wunderbare Nachrichten. Er fährt wieder Auto." 
				28.04.17: Verkündung einer  Entscheidung am 12.05.17, 9:45, 
				Raum B334 
				12.05.17, Ri'in Pia Böert: Urteil. Verbot verschiedener 
				Äußerungen. 
				Zahlung von 886,45 € ab 15.12.16 
				Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
				Streitwerl 80.000,- €. 
				17.09.19: Berufungsverfahren. 
                Termin zur Verkündung einer 
				Entscheidung 29.10.19, 9:45 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 80.000,00 Euro.  | 
				
		
				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 10/19 
				324 O 435/18 
				Volker Tretzel 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RA Dr.Till Dunckel  | 
				
				 <k> 
				Mittelbayerischer Verlag KG 
				RA Dr. Krüger  | 
				
                 
                Unterlassung;  
				
				Info zu den Regensburger Wolbergs-Prozessen. 
				Nur Online nicht Print, weil nicht 
				zuständig. 
				Corpus Delicti: Bericht über Strafverfahren wg.
				
				Bestechung; tatsächlich nur Vorteilnahme. 
				Einstweilige Verfügung v. 21.09.2018 
				
				Regensburger Parteispendenaffäre - Volker Tretzel wurde 
				wegen Vorteilsgewährung und Verstoßes gegen das Parteiengesetz 
				zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung und 
				einer Geldstrafe von 500.000 €, zahlbar an 10 gemeinnützige 
				Organisationen zu je 50.000 €, verurteilt.Wolfgang Tretzel legte 
				Revision ein. 
				19.10.18: Verkündung einer Entscheidung am 02.11.18, 9:45, Raum 
				B334 
				02.11.18, Ri'in Böert: Urteil 
				(nicht mehr rechtskräftig, weil in der Berufungsverhandlung am 
				29.10.19 von der Klägerseite auf die Rechte verzichtet wurde, 
				Az. 7 U 10/19) 
				Die e.V. vom 21.09.18 wird 
				bestätigt. 
				Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
				29.10.19: Berufungsverhandlung. Buske gab zu erkennen, der 
				Berufung stattzugeben. 
				Die Parteien erklären das Verfahren übereinstimmend für 
				erledigt. 
				Antragsteller-Vertreter erklärt daraufhin, er verzichtet  auf 
				die geltend gemachten Ansprüche. 
				Antragsgegner-Vertreter nimmt den Verzicht an. 
				
                Danach Kostenvergleich geschlossen 
				Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der 
				Antragsteller 2/3, der Antragsgegner 1/3 
				Streitwert 20.000,00 Euro. 
				   | 
				
		
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				22.10.2019 (Di)  | 
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                11:30 | 
				
				7 U 201/16 
				324 O 270/15 
				Ulla Burchardt 
				RA Dr. Fuß (1.Instanz) 
				Für die Köä#gerin erscheint niemand. | 
				
				<k> 
                Google Inc. 
                
				Kanzlei Taylor Wessing 
                RAin Dr. Britta Heymann 
                RAin Dr. Friederike Voskamp  (1.Instanz) 
				RAin Dr. Foska 
				Justiziarin Hasendorf | 
				
                 
                Löschung von 2 URLs aus dem Jahre 2010 der Art 
                wie "Drache im Bundestag"; 
                Jetzt als Unternehmensberaterin tätig. 
                15.04.16: Weiters Vorgehen über prozessleitende Maßnahmen. 
				Erneute Verhandlung am 19.08.16, 12:30 
				19.08.16. Verkündung einer Entscheidung am 21.10.16, 9:45, Raum 
				B334 
				21.10.16,Dr.Thomas Lionjke: Es ergeht ein Urteil. 
				Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln 
				verboten, eine Äußerung (...  krank werden ....) zu 
				vedrbreiten. 
				Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
				Von den Kosten des Rechtssteuts hat die Klägerin 85 Prozent, die 
				Beklagte 15 Prozent zu tragen. 
				Entscheiodung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				22.10.19: Entscheidung am Schluss der Sitzung. 
				Streitwert 10.000,00 Euro  | 
				
		
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				15.10.2019 (Di)  | 
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				08.10.2019 (Di)  | 
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				01.10.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 141/16 
				324 O 78/15 
                Andreas Huckele 
                (im Film Frank Hoffmann) 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RAin Kerstin Schmitt 
				Andreas Huckele persönlich  | 
				
				 
				<k> 
				WDR Westdeutscher Rundfunk Köln, AdÖR, u.a. 
                Kanzlei Raue 
                RA Prof. Dr. Jan Hegemann 
				(nur 1. Instanz) 
                RAin Dr. Anna-Sophie Holländers 
				Beklagter zu 2) 
				Produzenten  | 
				
                 
                Unterlassung; Forderung; 
                Film "Die Auserwählten" 
                20.11.15: Die Vorsitzende bemühte sich locker und krampfhaft um 
                einen Vergleich. Diese Klage würde abgewiesen werden. 
                Verkündung einer Entscheidung am 29.01.16, 9:55, Saal 
                B 335 
                29.01.16: Aussetzungsbeschluss auf den 11.03.16 
                11.03.16: Aussetzungsbeschluss auf den 22.04.16 
				22.04.16:Aussetzungsbeschluss auf den 03.06.16 
				03.06.16:
				Urteil Die Klage wird abgewiesen. 
				Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				03.09.19: Berufungsverfahren. Der Senat gab zu verstehen, dass 
				die Berufung des Klägers wahrscheinlich zurückgewiesen wird. 
				Verkündung einer Entscheidung am 01.10.19, 9:55 
				01.10.19: Urteil. Die 
				Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die 
				Kostren des Verfahrens zu tragen. 
				 Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit durch 
				Sicherheitsleistung.  | 
				
		
				
                9;55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 94/16 
				324 O 224/15 
                Michael Mittermeier 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RA Dr. Sebastian Gorski  | 
				
				 
				<k> 
				Axel Springer SE, BILD Online 
                
                Kanzlei Raue 
                RA Dr. Ulrich Amelung 
				RA Prof. Hegemann (23.07.19)  | 
				
                 
                Forderung; Korpus Delicti Zitat: „Ich 
                kann diese Frau (Helene Fischer) nicht mehr sehen, ohne im 
                Strahl zu kotzen.“ 
                
				
				Info 
                04.12.15: Zeugenbefragung des Journalisten  
                Bernd Peters vom Kölner Express. 
                Befragung von Michael Mittermeier durch das Gericht. 
                Absolut entgegengesetzte Aussagen. 
                Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 05.02.16, 
                10:00, Saal B 335 
                05.02.16. Aussetzungsbeschluss auf den 26.02.16 
                26.02.16: Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, es unter 
                Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, einige Äußerungen 
                - u.a. Ich kann diese Frau nicht mehr sehen - des Klägers 
                bezüglich Helene Fischer zu veröffentlichen etc.  
                Zahlungsentscheidung über 1.107,15 und 97,18 Euro. 
                Kostenentscheidung 
                Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				11.12.18: 
				Berufungsverhandlung. 
				Wert des Berufungsverfahrens 104.000,- € 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.01.19 
				08.01.19: Beweisbeschluss. Beweisverhandlung am 23.07.19, 14:30 
				23.07.19: Befragung des Redakteurs Peters als Zeugen und des 
				Herrn Mittermeier als Partei. 
				Verkündung einer Entscheidung am 17.09.19, 9:55 
				17.09.19: Aussetzungsbeschluss auf den 01.10.19 
				01.10.19:Urteil. Die Berufung des Beklagten gegen das LG-Urteil 
				vom 26.02,16 wird zurückgewiesen. 
				Die Beklagten haben die Kosten jeweils zu Hälfte zu targen 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
   | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 144/16 
				324 O 415/15 
				Alexandra Neldel 
                Kanzlei Schertz, Bergmann 
                RA Dr. Sebastian Gorski  | 
				
				 
				<k> 
				Fitness First Germany GmbH 
                Kanzlei White & Care LLP 
                RA Dr. Matthias Kloth  
                Schmidt, Mitarbeiterin der Rechtsabteilung (1. Instanz) 
				
				RA Dr. Matthias Kloth  
                Justiziiar Michael Ribber (?) (Berufungsinstanz)  | 
				
                 
                Schadensersatz. Werbliche Vereinnahmung in einer 
                Werbebroschüre zusammen mit anderen  
                15.01.16: Die öffentliche Verhandlung wurde zwischenzeitliche 
                für eine Art Mediation unterbrochen. Die Pseudoöffentlichkeit 
                musste den Gerichtssaal verlassen.  Schriftsatznachlass. 
                Einigen sich die Parteien nicht, so kommt es zu einer neuen 
                Verhandlung. 
                Neue Verhandlung am 13.05.16, 11:00 
                13.05.16: Klägerin möchte 35.700,-EUR, Beklagte nur 5.000,- EUR 
                (keinesfalls fünfstellig)  bereit. 
                Verkündungstermin 03.06.16, 9:45, Raum B 334 
				03.06.16:Aussetzungsbeschluss auf den 10.06.16 
				10.06.16: Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 
				12.000,- € zu zahlen, außerdem 1.171,67 €, 492,54 €, 490,99 € 
				nebst Zinsen. 
				Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
				17.09.19: Berufungsverfahren. 
				
                Termin zur Verkündung einer 
				Entscheidung 01.10.19, 9:45 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 26.083,45 Euro 
				01,10,19: Beweisbeschluss, Neuen Termin 07.01.20, 11:00  | 
				
		
				| 
                10:30 | 
				
				 
				7 U 175/16 
				324 O 70/16 
                Sylvie Meis 
                Kanzlei Nesselhauf pp. 
                RA Dr. Till Dunckel  | 
				
				 
				<k> 
				DuMont Net GmbH& Co.KG 
				
                Kanzlei Damm & Mann 
				RA Prof. Dr.Roger Mann  | 
		
                 
                Unterlassung; Rechtsfolge: Gilt die abgegebene 
				strafbewehrte UVE gegenüber van de Vaart auch gegenüber Sylvie 
				Mais 
				22.07.16: Beklagtenvertreter möchte bis zum BGH gehen. 
				Verkündung einer Entscheidung am 19.08.16, 9:45, Raum B 334
				Bericht 
				19.08.16, Ri Dr.Thomas Linke: Es ergeht ein Urteil. Der 
				Beklagten wird unter Adrohgung der üblichen Ordnungsmittel 
				verboten .... 
				1. „Heimliche Treffen zwischen S.M und S.K.?“ 
				bzw. 
				"Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem 
				heimlichen Treffen zwischen S. M. und Nationalspieler S. K. 
				gekommen sein.“; 
				2. (in Bezug auf S. M.) „Bahnt sich da eine etwa neue 
				Promi-Liebe an?“ 
				3..„Die schöne Moderatorin (sc. S. M.) und der Fußballer wurden 
				zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel , V. J. 
				gesehen. Dort sollen sie (sc. S. M. und S. K.) gemeinsam einen 
				romantischen Abend mit Champagner verbracht haben.“; wie 
				geschehen im Beitrag „Heimliche Treffen zwischen S.M und S.K.?““, veröffentlicht 
				auf www.e....de am 25.10.2015. 
				Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit 
				Streitwertbeschluss 
				20.02.18: Berufungsverhandlung 
				Verkündung einer Entscheidung am 20.03.18 
				20.03.18: 
				
				Urteil Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen 
				Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 
				04.12.18, BGH:
				
				Urteil BGH VI ZR 128/18 
				Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. 
				Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. 
				März 2018 aufgehoben. 
				Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über 
				die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht 
				zurückverwiesen. 
				Neue Verhandlung am 01.10.19, 10:30 
				01.10.19:Der Senat deutete an, bei seiner Meinung im Prinzip zu 
				verbleiben. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 12.11.19, 9:55  | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 UZ 153/16 
				324 O 391/15 
                S. Masovic (Mutter von Sanel) 
                RA Felix Damm  | 
				
				 
				<k> 
				Axel Springer SE 
                Kanzlei Raue 
                RA Prof. Jan Hegemann  | 
				
                 
                Unterlassung, Berichte über die Verhandlung zum 
                Tod von  Tuğçe Albayrak; 
                Spucken nach der Verhandlung aufs Mahnmal. Info 
                22.01.16: Befragung von 6 Zeugen 
                Vielleicht werden weitere Zeugen befragt. 
                Weiter prozessleitende Maßnahmen. 
                Beweisverhandlung am 18.03.16, 14:00 
                18.03.16: Zeugenbefragung per Video. 
                Verkündung einer Entscheidung am 29.04.16, 9:45, Raum B 334 
                29.04.16: Aussetzungsbeschluss auf den 27.05.16 
                27.05.16: Aussetzungsbeschluss auf den 17.06.16. 
				17.06.16:Urteil. Der Beklagten werden Äußerungen untersagt. 
				Die Beklagte hat an die Klägerin 10.000,- € Geldentschädigung zu 
				zahlen. 
				Von den Kosten des Verfahren trägt die Klägerin 2/7, die Beklagte 
				5/7. 
				01.10.19: Berufungsverhandlung 
				Streitwert der Berufungsverhandlung 25.000,00 € 
				
                Termin zur Verkündung einer 
				Entscheidung am 12.11.19, 9:55 
   | 
				
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
				  | 
				
                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				24.09.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 31/10 
				324 O 460/17 
				MLPD 
				RA 
				Frank Stierlin 
				RA Weispfennig 
				Frau Engel  | 
				
				 <k> Berliner 
				Morgenpost GmbH 
				Kanzlei Saatkamp & Bullerkotte 
				RAin Britta Bullerkotte 
   | 
				
                 
                Unterlassung. Angebliches Wahlbündnis der MLPD 
				mit der Terrorgruppe PFLP zur Bundestagswahl angetreten 
				07.12.18: Die einstweilige Verfügung vom 10.10.2017 wird 
				aufgehoben. 
				Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu 
				tragen. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollsteckbarkeit. 
				Streitwert 5.000,- € 
				06.08.19: Berufungsverhandlung. Verkündung einer Entscheidung am 
				24.09.19, 9:55 
				Streitwert 5.000,--€.  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 68/18 
				324 O 542/17 
				MLPD 
				RA Frank 
				Stierlin 
				RA Peter Weispfennig 
				Frau Engel  | 
				
				 
				<k> 
				Volker Beck 
				
				Kanzlei Eisenberg ... 
				RA Johannes Eisenberg 
				Volker Beck persönlich  | 
				
                 
                Unterlassung. HS-Verfahren zum e.V.-Verfahren 324 
				430/17 
				Interview in Jüdische Allgemeine, die MLPD würde gemeinsam mit PFLP 
				in der Wahlliste zur Bundestagswahl antreten. 
				02.03.18: Verkündung einer Entscheidung am 20.04.18, 9:45, Raum 
				B334 
				20.04.18, Riin Stallmann: Urteil. Die Klage wird abgewiesen. Die 
				Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
				Streitwert 10.000,- € 
					06.08.19: Berufungsverhandlung. Verkündung einer 
					Entscheidung am 24.09.19, 9:55 
					Streitwert 10.000,--€. 
				  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 61/18 
				324 O 192/17 
				Verein SterniPark e.V. 
				Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork 
				RA Johannes Eisenberg 
				Geschäftsführerin Laila Moysich 
				Geschäftsführer Herr Moysisch  | 
				
				 
                <k> 
				Spiegel Verlag Rudolf Augstein GmbH u.a. 
				
                Kanzlei Schultz-Süchting 
				RA Dr. Marc 
				Oliver Srocke  | 
				
                 Hauptsacheverfahren 
				zum Verfügungsverfahren 324 O 138/17; 
				Spiegel-Online-Artikel vom 26.01.17: "Vorwürfe gegen 
				Flüchtlingsheim in Mittelangeln "Erst als ich schrie, ließen sie 
				mich raus." 
				28.04.12: Antrag wurde vom RA Johannes Eisenberg zurückgenommen, 
				weil Termine für eine Gegendarstellung  nicht eingehalten 
				wurden. Kanzleifehler. 
				Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
				08.09.17: Verkündung einer Entscheidung am 22.09.17, 9:45, Saal 
				B337 
				22.09.17: Beweisverhandlung am 02.02.18, 14:00 
				02.02.18: Zeugenbefragung von Dagmar Ensoleit 
				Verkündung einer Entscheidung am 09.03.18, 9:45, Raum B334 
				09.03.18, Ri'in Stallmann: Aussetzungsbeschluss auf den 06.04.18 
				06.04.18, Riin Stallmann: Äußerungsverbote gegen die 
				Beklagten. 
				Kosten tragen die Klägerin und die Beklagten etwa zu Hälfte. 
					06.08.19: Berufungsverhandlung. Verkündung einer 
					Entscheidung am 24.09.19, 9:55 
				24.09.19: Beweisbeschluss 
				Bewesiverhandkluzng am 12.05.20,14:30  | 
						
		
				
                9:45 
				<v> | 
				
				 
				7 U 73 /18 
				324 O 42/18 
                
				Judith Rakers 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Prof. Dr. Christian Schertz  | 
				
				 
                <k> 
                Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei 
				
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Ehemann nach Trennung mit einer 
				attraktiven Brünettin gesehen. 
				Damit wird der Eindruck erweckt, die einvernehmliche
				
				Trennung erfolgte wegen einer anderen 
				Hauptsache 
				20.04.18: Verkündung einer Entscheidung am 25.05.18, 9:45, Raum 
				B334 
				25.05.18, Ri Kersten: Urteil. Äußerungsverbot 
				Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen 
				Streitwert 26.000,- € 
				12.02.19: Berufungsverhandlung 
				Verhandlung fand nicht statt. 
				Klägerinanwalt war  wahrscheinlich privat verhindert. 
				Neuer Termin 28.05.19 
				28.05.19: Verhandlung fand nicht statt. Verhandlung 
				am 30.07.19 13:00 
				30.07.19: Berufungsverhandlung. Der Senat neigt dazu, der 
				Berufung der Beklagten stattzugeben. 
				Wert des Berufungsverfahrens 26.000,- EUR 
				Verkündung einer Entscheidung am 03.09.19,9:45  
				
				
				Bericht 
				03.09.19: Aussetzungsbeschluss auf den 24.09.19 
				24.09.19: Urteil  
				Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts 
				Hamburg vom 25.5.2018, Az. 324 O 42/18, abgeändert. 
				Die Klage wird abgewiesen. 
				Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die 
				Klägerin. 
				Dieses Urteil ist 
				hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig 
				vollstreckbar.* 
				Die Revision wird nicht zugelassen.  | 
        	
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 92/18 
				324 O 586/17 
                
				Judith Rakers 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Prof. Dr. Christian Schertz  | 
				
				 
                <k> 
                Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei 
				
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Ehemann nach
				
				Trennung mit einer attraktiven Brünettin gesehen. 
				Damit wird der Eindruck erweckt, die einvernehmliche Trennung 
				erfolgte wegen einer anderen 
				20.04.18: Die einstweilige Verfügung vom 04.12.2017 wurde 
				bestätigt 
				12.02.19: Berufungsverhandlung 
				Verhandlung fand nicht statt. 
				Klägerinanwalt war  wahrscheinlich privat verhindert. 
				Neuer Termin 28.05.2019 
				28.05.19: Verhandlung fand nicht statt. Verhandlung am 30.07.19 
				12:30 
				30.07.19: 
				Berufungsverhandlung. Der Senat neigt dazu, der Berufung der 
				Beklagten stattzugeben. 
				Wert des Berufungsverfahrens 20.000,- EUR 
				Verkündung einer Entscheidung am 03.09.19,9:55 
				
				Bericht 
				03.09.19: Aussetzungsbeschluss auf den 24.09.19 
				24.09.19: Urteil  
				Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des 
				Landgerichts Hamburg vom 20.04.2018, Geschäftsnummer 324 O 
				586/17, abgeändert. 
				Die einstweilige Verfügung vom 4.12.2017 wird aufgehoben. Der 
				Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird 
				zurückgewiesen. 
				Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.  | 
        	
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 117/16 
				324 O 600/15 
                RTL Television GmbH u.a. 
                RA Prof. Schumacher  | 
				
				 
				<k> 
				Marseille Kliniken, Ulrich Marseille. 
                Kanzlei Schwenn & Krüger 
                RA Dr. Sven Krüger  | 
				
                 
                Unterlassung. Info
                 
                Offenbar Hauptsacheverfahren zur Verfügung vom 08.09.2015: 
                Inhalt: Eine einstweilige Verfügung beweist nichts. 
                18.03.16: Verkündung einer Entscheidung am 06.05.16, 9:45, Raum 
                B 334 
                Der Klage wird wahrscheinlich stattgegeben werden. 
                06.05.16: Urteil. Der Klage wurde stattgegeben. 
                Es wird verboten zu behaupten, zu verbreiten etc., der gesamte 
                RTL-Bericht "Team Wallraff" vom 08.06.15 zu Amarita Oldenburg 
                muss aus dem Regal genommen werden, wie geschehen in der 
                Pressemitteilung der Marseille Kliniken AG. 
				24.09.19: Berufungsverfahren. Beide Parteien erklären 
				übwereinstimmen die Sache für erledigt. 
				Kostenentscheidung mit Begründung werfolgt schrfitlich. 
				Streitwert 30.000,00 Euro.  | 
				
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
				  | 
				
                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				17.09.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9;55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 94/16 
				324 O 224/15 
                Michael Mittermeier 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RA Dr. Sebastian Gorski  | 
				
				 
				<k> 
				Axel Springer SE, BILD Online 
                
                Kanzlei Raue 
                RA Dr. Ulrich Amelung 
				RA Prof. Hegemann (23.07.19)  | 
				
                 
                Forderung; Korpus Delicti Zitat: „Ich 
                kann diese Frau (Helene Fischer) nicht mehr sehen, ohne im 
                Strahl zu kotzen.“ 
                
				
				Info 
                04.12.15: Zeugenbefragung des Journalisten  
                Bernd Peters vom Kölner Express. 
                Befragung von Michael Mittermeier durch das Gericht. 
                Absolut entgegengesetzte Aussagen. 
                Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 05.02.16, 
                10:00, Saal B 335 
                05.02.16. Aussetzungsbeschluss auf den 26.02.16 
                26.02.16: Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, es unter 
                Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, einige Äußerungen 
                - u.a. Ich kann diese Frau nicht mehr sehen - des Klägers 
                bezüglich Helene Fischer zu veröffentlichen etc.  
                Zahlungsentscheidung über 1.107,15 und 97,18 Euro. 
                Kostenentscheidung 
                Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				11.12.18: 
				Berufungsverhandlung. 
				Wert des Berufungsverfahrens 104.000,- € 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.01.19 
				08.01.19: Beweisbeschluss. Beweisverhandlung am 23.07.19, 14:30 
				23.07.19: Befragung des Redakteurs Peters als Zeugen und des 
				Herrn Mittermeier als Partei. 
				Verkündung einer Entscheidung am 17.09.19, 9:55 
				17.09.19: Aussetzungsbeschluss auf den 01.10.19  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 4/19 
				324 O 326/18 
				Stefanie Hertel 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RAin Dr. Stephanie Vendt  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung 
				Einstweilige Verfügung vom 01.08.18 
				Kostenstreit wg. dem Zeitpunkt der Rücknahme von zwei Punkten 
				der e.V. 
				30.11.18: Die Klägerin nahm die Pkte I1 und 2a der e.V. zurück. 
				Verkündung einer  Entscheidung am Montag, den 03.12.18, 
				12:00 Raum B334 
				03.12.18: Urteil. Verbot nur eines Fotos - hinterer Teil des 
				Hauses. 
				27.08.19: Berufungsverhandlung. Verkündung einer Entscheidung am 17.09.19, 9:55 
				Streitwert 10.000,00 Euro 
				17.09.19: Urteil. Auf die Berufung des Antragsgeners wird das 
				LG-Urteil vom 28.01.19 im Kostenstreit geändert. 
				Die Antragstellerin hat 80 %, der Antargsgegner 20 % zutragen. 
				Die weitere Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 
				Der Antragsggener hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 
				tragen.  | 
				
		
				| 
                10:30 | 
				
				 
				7 U 22/12 
				324 O 511/17 
				Caroline von Monaco 
				Kanzlei Prof.Prinz 
				RAin Dr. Nina Lüssmann  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH (Neue Woche 17) 
				
				Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Bild auf Titelseite, Albert könnte 
				eiversüchtig sein. 
				12.01.18: Verkündung einer Entscheidung am 26.01.18, 9:45, Raum 
				B 334 
				26.01.18: Urteil. Äußerungsverbot. 
				17.09.19: Berufungsverfahren. Verkündungstermin am 12.11.19, 
				9:55 
				Streitwert wird auf 16.242,84 Euro festgelegt.  | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U/ 45/19 
				324 O 493/18 
				Charlotte Casiraghi  
				RAin Dr. Nina Lüssmann (1. Instanz) 
				RAin Lena Mähren 
				(Berufungsinstanz)  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH m(Freizeit Revue 29/16, 30.07.16, S.2, 
				S.6) 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti: Baby soll Ende 
				August oder Anfang September kommen. Zur
				
				Welt gekommen ist es aber erst am 23.11.2018 
				09.11.18: Verkündung einer Entscheidung am 01.03.19, 9:45,  Raum B334 
				01.03.19, Richter Dr. Thomas Linke: Urteil. Verbot von zwei 
				Fotos 
				Zahlung von 832,28 € an die Klägerin 
				Beklagte trägt die Kostne des Rechtsstreits. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				17.09.19: Berufungsverfahren. Termin zur Verkündung einer 
				Entscheidung 29.10.19, 9:45 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 20.000,00 Euro.  | 
				
		
				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 69/17 
				324 O 724/16 
                Michael Schumacher 
				RA Felix Damm  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlasung; Hauptsacheverfahren. 
				Äußerungen: Robotergeräte, Fährt er schon im Park mit seinem 
				Auto? 
				Artikel  "Wunderbare Nachrichten. Er fährt wieder Auto." 
				28.04.17: Verkündung einer  Entscheidung am 12.05.17, 9:45, 
				Raum B334 
				12.05.17, Ri'in Pia Böert: Urteil. Verbot verschiedener 
				Äußerungen. 
				Zahlung von 886,45 € ab 15.12.16 
				Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
				Streitwerl 80.000,- €. 
				17.09.19: Berufungsverfahren. 
                Termin zur Verkündung einer 
				Entscheidung 29.10.19, 9:55 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 80.000,00 Euro.  | 
				
		
				| 
                12:00 | 
				
				 
				7 U 144/16 
				324 O 415/15 
				Alexandra Neldel 
                Kanzlei Schertz, Bergmann 
                RA Dr. Sebastian Gorski  | 
				
				 
				<k> 
				Fitness First Germany GmbH 
                Kanzlei White & Care LLP 
                RA Dr. Matthias Kloth  
                Schmidt, Mitarbeiterin der Rechtsabteilung (1. Instanz) 
				
				RA Dr. Matthias Kloth  
                Justiziiar Michael Ribber (?) (Berufungsinstanz)  | 
				
                 
                Schadensersatz. Werbliche Vereinnahmung in einer 
                Werbebroschüre zusammen mit anderen  
                15.01.16: Die öffentliche Verhandlung wurde zwischenzeitliche 
                für eine Art Mediation unterbrochen. Die Pseudoöffentlichkeit 
                musste den Gerichtssaal verlassen.  Schriftsatznachlass. 
                Einigen sich die Parteien nicht, so kommt es zu einer neuen 
                Verhandlung. 
                Neue Verhandlung am 13.05.16, 11:00 
                13.05.16: Klägerin möchte 35.700,-EUR, Beklagte nur 5.000,- EUR 
                (keinesfalls fünfstellig)  bereit. 
                Verkündungstermin 03.06.16, 9:45, Raum B 334 
				03.06.16:Aussetzungsbeschluss auf den 10.06.16 
				10.06.16: Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 
				12.000,- € zu zahlen, außerdem 1.171,67 €, 492,54 €, 490,99 € 
				nebst Zinsen. 
				Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
				17.09.19: Berufungsverfahren. 
				
                Termin zur Verkündung einer 
				Entscheidung 01.10.19, 9:55 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 26.083,45 Euro.  | 
				
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				10.09.2019 (Di)  | 
				
				Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend | 
				
				  | 
			
		
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                  | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				03.09.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 73 /18 
				324 O 42/18 
                
				Judith Rakers 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Prof. Dr. Christian Schertz  | 
				
				 
                <k> 
                Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei 
				
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Hauptsache; 
				Corpus Delicti: Ehemann mit en e schönen Brünetten gesehen.  
				Scheidung doch nicht einvernehmlich 
				12.02.19: Berufungsverhandlung 
				Verhandlung fand nicht statt. 
				Klägerinanwalt war  wahrscheinlich privat verhindert. 
				Neuer Termin 28.05.19 
				28.05.19: Verhandlung fand nicht statt. Verhandlung 
				am 30.07.19 13:00 
				30.07.19: Berufungsverhandnlung. Der Senat neigt dazu, der 
				Berufung der Beklagten stattzugeben. 
				Wert des Berufungsverfahrens 26.000,- EUR 
				Verkündung einer Entscheidung am 03.09.19,9:55  
				
				
				Bericht 
				03.09.19: Aussetzungsbeschluss auf den 24.09.19  | 
        	
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 92/18 
				324 O zzz/1y 
                
				Judith Rakers 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Prof. Dr. Christian Schertz  | 
				
				 
                <k> 
                Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei 
				
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Verfügungsverfahren; 
				Corpus Delicti: Ehemann mit einer schönen Brünetten gesehen.  
				Scheidung doch nicht einvernehmlich 
				12.02.19: Berufungsverhandlung 
				Verhandlung fand nicht statt. 
				Klägerinanwalt war  wahrscheinlich privat verhindert. 
				Neuer Termin 28.05.2019 
				28.05.19: Verhandlung fand nicht statt. Verhandlung am 30.07.19 
				12:30 
				30.07.19: 
				Berufungsverhandlung. Der Senat neigt dazu, der Berufung der 
				Beklagten stattzugeben. 
				Wert des Berufungsverfahrens 20.000,- EUR 
				Verkündung einer Entscheidung am 03.09.19,9:55 
				
				Bericht 
				03.09.19: Aussetzungsbeschluss auf den 24.09.19  | 
        	
		
				
				9:55 
				<v> | 
				
				7 U 134/17 
				324 O 795/16 
				
				Prof. Dr. Christoph Klein 
                Kanzlei 
				
				Redeker Sellner Dahs 
                RA Gernot Lehr | 
				
				<k> 
				Magazin Verlagsgesellschaft Süddeutsche Zeitung mbH 
				RA Schippan 
				Michael Ebert (Chefredakteur) 
				SZ-Justiziar Gericke | 
				
				
				 Unterlassung; Hauptsachverfahren zum 
				Verfügungsverfahren
				324 O  268/16 Widerspruchsverhandlung gegen die
				einstweilige Verfügung  
				von 20.06.16; Pressemittelung 
				der Klägerkanzlei; Artikel "Arzt ohne Grenzen"  
				Bericht 
				21.07.17: Die Kammer regte Mediation an. 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.09.17, 9:45, Raum B334 
				08.09.17, Ri Dr.Thomas Linke: Urteil. Äußerungen werden wg. 
				möglichem falschen Eindruck und Verdacht verboten. 
				Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens., 
				Streitwert 30.000,- € 
				18.06.19: Berufungsverhandlung. 
				Verkündung einer Entscheidung am 03.09.19, 9:55 
				03.09.19: Verkündung fand nicht statt.  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 143/18 
				324 O 138/18 
				Birgit Meyer  
				Kanzlei Nesselhauf 
				RAin Dr. Stephanie Vendt  | 
				
				 
				<k> 
				M.I.G. Medien Innovation GmbH (Viel Spaß 04.03.18) 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; 
				
       
                Verfügungsverfahren zu 7 U 6/19 /
				324 O 466/18 
				10.08.18: Die einstweilige Verfügung vom 28.03.18 wurde am 
				Schluß der Sitzung bestätigt. 
				27.08.19. Berufungsverfahren. 
				Antragsteller-Vertreterin stellt Antrag. 
				Antragsgegnervertzerter stellt keinen Antrag 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 15.000,00 Euro. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 03.09.19, 9:55 
				03.09.19: Urteil. Die Berufung des Antraggegners gegen das 
				LG-Urteil vom 10.08.ö18 wird zurückgewiesen, weil vor der 
				Verhandlung erkklärt wurde.die Sache ist erledigt. 
				Entscheidung zur vorläufigen VBollstreckbarkeit.  | 
				
		
				| 
                10:00 | 
				
				 
				7 U150/17 
				324 O 625/16 
				Prof. Dr. Christian Schertz 
				
				Kanzlei  
				Schertz Bergmann 
				RA Helge Reich  | 
				
				 
				<k> 
				B.Z. Ullstein  GmbH 
				
				Kanzlei 
				Klawitter, Gerald Neben, Plath, 
				Zintler 
				RA Dr.  Harald Neben  | 
				
                 
                Unterlassung, Forderung; Satire über Prof, Witz 
				(Schertz) Korpus-Delicti 
				"Senatskanzlei-Flugabwehr-Kanone 
				Christian Schertz" 
				"Welcher Promi hat ′nen Flieger im Gärtchen?" 
				29.09.17: Verkündung einer Entscheidung am 17.11.17, 9:45, Raum 
				B334 
				17.11.17, Ri'in Böert: Urteil.. Die Klage wird abgewiesen. 
				Prof. Dr. Christian Schertz trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
				Streitwert 20.000,- € 
				03.09.19: Berufungsverhandlunge - fand nicht statt. 
				Offenbar hat der Prof. Dr. Chrisitin Schertz seine Berufung 
				zurückgenommen.  | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 141/16 
				324 O 78/15 
                Andreas Huckele 
                (im Film Frank Hoffmann) 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RAin Kerstin Schmitt  | 
				
				 
				<k> 
				WDR Westdeutscher Rundfunk Köln, AdÖR, u.a. 
                Kanzlei Raue 
                RA Prof. Dr. Jan Hegemann 
				(nur 1. Instanz) 
                RAin Dr. Anna-Sophie Holländers 
				Beklagter zu 2) 
				Produzenten  | 
				
                 
                Unterlassung; Forderung; 
                Film "Die Auserwählten" 
                20.11.15: Die Vorsitzende bemühte sich locker und krampfhaft um 
                einen Vergleich. Diese Klage würde abgewiesen werden. 
                Verkündung einer Entscheidung am 29.01.16, 9:55, Saal 
                B 335 
                29.01.16: Aussetzungsbeschluss auf den 11.03.16 
                11.03.16: Aussetzungsbeschluss auf den 22.04.16 
				22.04.16:Aussetzungsbeschluss auf den 03.06.16 
				03.06.16:
				Urteil Die Klage wird abgewiesen. 
				Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				03.09.19: Berufungsverfahren. Der Senat gab zu verrstehen, dass 
				die Berufung des Klägers wahrscheinlich zurückgewiesen wird. 
				Verkündung einer Entscheidung am 01.10.19, 9:55  | 
				
		
				| 
                12:00 | 
				
				 7 U 
				87/15 
				324 O 
                47/15 
                Charlotte Casiraghi, Caroline von Hannover 
				Kanzlei Prof. Prinz 
				RA'in Dr. Nina Lüssmann 
				(1. Instanz) 
				RAin Lena Mähren  | 
				
				 
                <k> 
                Axel Springer SE u.a. (Bild am Sonntag v. 07.07.13, 06.08.13) 
				Kanzlei Rosenberger pp. 
				RA  
				Spyros Aroukatos 
                Justiziarin Hesse  (1. Instanz) 
				RA Jörg Thomas (2. Instanz) 
				   | 
				
                 
                Unterlassung; Schwangerschaft der Klägerin, 
                Babybäuchlein, Caroline am Strand 
                29.05.15: Verkündung einer Entscheidung am 24.07.15, 9:55, Saal 
                B335 
                24.07.15: Aussetzungsbeschluss auf den 21.08.15 
                21.08.15: Aussetzungsbeschluss auf den 28.08.15 
                28.08.15: Urteil 
				03.09.19: Berufungsverhandlung. 
				Wert des Berufungsverfahrens 170.000,00 Euro 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 12.11.19, 9:55  | 
        	
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
				  | 
				
                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				27.08.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
                <v> | 
				
				 
				7 U 97/15 
				324 O 737/14 
                Raab, H. 
                RAin Todsem (?)  | 
				
				 
				<k> 
				BILD GmbH & Co. KG u.a. 
                Kanzlei Raue 
                RA Dr. Amelung  | 
				
                 
                Unterlassung u.a. ;  
                24.07.15: Verkündung einer Entscheidung am 18.09.15,  9:55, Saal 
                B335 Bericht 
                18.09.15: Aussetzungsbeschluss auf den 25.09.15 
                25.09.15: Urteil Die Beklagte zu 1 wird unter Androhung von 
                Ordnungsmitteln verurteilt Text ... Schlaganfall ... nicht zu 
                veröffentlichen etc. 
                Beklagte zu 2 ... Texte ... Schlaganfall, wie in BILD vom 
                25.04.14 auf Seite 6 ... seine Mutter ... Die Beklagte zu 1 hat 
                464,20 Euro nebst Zinsen und die Beklagte zu 2 1.029.35 Euro 
                nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
                Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 1 5/13, die 
                Beklagte zu 2 8/13 zu tragen. 
				27.08l19: Schriftliches Verfahren. Urteil: Auf Berufung der 
				Beklagten wird das LG-Urteil vom 25.09.15 im Zahlungsstreit 
				aufgehoben. Dien Parteien haben sich rechtlich geeinigt. Der 
				Kläger hat die Kosten zu tragen.  | 
				
		
				| 
                10:00 | 
				
				 
				7 U 4/19 
				324 O 326/18 
				Stefanie Hertel 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RAin Dr. Stephanie Vendt  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung 
				Einstweilige Verfügung vom 01.08.18 
				Kostenstreit wg. dem Zeitpunkt der Rücknahme von zwei Punkten 
				der e.V. 
				30.11.18: Die Klägerin nahm die Pkte I1 und 2a der e.V. zurück. 
				Verkündung einer  Entscheidung am Montag, den 03.12.18, 
				12:00 Raum B334 
				03.12.18: Urteil. Verbot nur eines Fotos - hinterer Teil des 
				Hauses. 
				27.08.19: Berufungsverhandlung. Verkündung einer Entscheidung am 17.09.19, 9:55 
				Streitwert 10.000,00 Euro  | 
				
		
				| 
                10:30 | 
				
				 
				7 U 6/19 
				324 O 466/18 
				Adolf Andreas Meyer (Schlagersänger Andy Borg), Birgit Meyer 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RAin Dr. Stephanie Vendt  | 
				
				 <k> M.I.G. 
				Medien Innovation GmbH (Viel Spaß, 14.03.18 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung,  Hauptsacheverfahren zu den  
				Verfügungsvefahren
				
				324 O 138/18 (7 U 143/18) und 
				324 O 128/18 (7 U 139/18) 
				Corpus Delicti: "Enthüllt" "Seine heiße Nacht im Rotlichtmilieu"
				 
				
				
				Schlagerstar Andy Borg hatte am 20. März einen Auftritt im 
				Stripclub des Kölner Bordells "Pascha" geplant. Jetzt hat der 
				57-Jährige jedoch abgesagt.
				
				Info 
				Streit darum, ob das Gebäude, in dem der Auftritt geplant war, 
				zum Boderll "Pascha" gehört. 
				21.12.18: Verkündung einer Entscheidung am 11.01.19 
				11.01.19, Ri'in Stallmann: Urteil 
				Viele Äußerungsverbote 
				Streitwert 35.000,- € 
				27.08.19: Berufungsverfahren. Vergleich geschlossen. 
				Von den Kosten haben die Beklagte 5/7, die Kläger 2/7 zu tragen. 
				Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 35.000,00 Euro 
   | 
				
		
				| 
                10:35 | 
				
				 
				7 U 139/18 
				324 O 128/18 
				Adolf Andreas Meyer (Andy Borg) 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RAin Dr. Stephanie Vendt  | 
				
				 
				<k> 
				M.I.G. Medien Innovation GmbH (Viel Spaß 04.03.18) 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; 
				
       
                Verfügungsverfahren zu 7 U 6/19 /
				324 O 466/18 
				Corpus Delicti: Auftritt im Bodell
				
				Info 
				10.08.18: Die einstweilige Verfügung vom 21.03.18 wurde am 
				Schluß der Sitzung bestätigt. 
				27.08.19: Berufungsverfahren. Die Partgeien erkklären das 
				Verdfahren übereinstimmend für erledigt 
				KostenvergleIch. Erlassverfahren Antragsteller 1/3, 
				Antragsgegner 2/3. Kosten des Widerspruchsverfahrens und des 
				Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben, 
				Über die außergerichtlichen Kosten wird sich anderweitig 
				verständigt. 
				Wert des Berufungsverfahrens 20.000,00 Euro  | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 143/18 
				324 O 138/18 
				Birgit Meyer  
				Kanzlei Nesselhauf 
				RAin Dr. Stephanie Vendt  | 
				
				 
				<k> 
				M.I.G. Medien Innovation GmbH (Viel Spaß 04.03.18) 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; 
				
       
                Verfügungsverfahren zu 7 U 6/19 /
				324 O 466/18 
				10.08.18: Die einstweilige Verfügung vom 28.03.18 wurde am 
				Schluß der Sitzung bestätigt. 
				27.08.19. Berufungsverfahren. 
				Antragsteller-Vertreterin stellt Antrag. 
				Antragsgegner-Vertreter stellt keinen Antrag 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 15.000,00 Euro. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 03.09.19, 9:55  | 
				
		
				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 155/17 
				324 O 802/16 
				Helene Fischer 
				
				Kanzlei Schertz 
				Bergmann 
				RA'in Lingens  | 
				
				 
				<k> 
				M.I.G. Medien Innovation GmbH 
				
				Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus Herrmann  | 
				
                 
                Forderung 30.000,- + 10.000,-. Babybauch etc. 
				06.10.17: Verkündung einer Entscheidung am 24.11.17, 9:45, Raum 
				B 334. 
				27.09.19: Berufungsverhandlung. Vergleich geschlossen.  | 
				
		
				| 
                12:00 | 
				
				 
				7 U 146/19 
				324 O 13/16 
                Helene Fischer 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RAin Simone Lingens (1. Instanz) 
				RAe Reich (Berugungsinstanz)  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag  
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                (Kanzlei Prof. Schweizer) 
				RA Marcus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Jugendfoto 
				10.06.16:  Käfer wollte einen Vergleich, RAin Lingens (nach 
				Telefonat mit RA Reich) war das zu ungünstig von den Kosten her. 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.07.16, 9:45, Raum B 334
				Bericht 
				27.08.19: Berufungsverhandlung. 
				Die Klägerin nimmt die Klage zurück und hat die Kosten des 
				Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 
				Sreitwert des Berufungsverfahrens 13.331,00 Euro  | 
				
		
				| 
                12:30 | 
				
				 
				7 U 35/19 
				324 O 436/18 
				Maria Fischer, Peter Fischer (Eltern von Helene Fischer) 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Helge Reich  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH  
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Untelassung; Jugendfoto 
				Hauptsacheverfahren zum Verfügungsverfahren 324 O 330/18 
				25.01.18: Verkündung einer Entscheidung am 22.02.19, 9:45, Raum 
				B334
				
				Bericht 
				22.02.19, Ri'in Henrike Stallmann: Urteil.  Verbot  
				Bilder zu veröffentlichen (S.62, 11.07.2018) 
				Beklagte hat an 1) 345,67 €, an 2 246,66 € zu zahlen.: 
				Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen 
				Streitwert 27.000,- € 
				27.08.19: 
				Berufungsverhandlung. 
				Die Kläger nehmen die Klage zurück und haben die Kosten des 
				Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 27.000,00 Euro  | 
				
		
				| 
                13:00 | 
				
				 
				7 U 38/19 
				324 O 330/18 
				Maria Fischer, Peter Fischer (Eltern von Helene Fischwer) 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Helge Reich  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH  
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Untelassung Foto 
				25.01.18: Entscheidung um 13:00 in Raum B334 
				Wahrscheinlich wurde die einstweilige Verfügung vom 30.07.18 
				bestätigt.
				
				Bericht 
				27.08.19: Berufungsverhandlung. 
				Die Kläger nehmen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen 
				Verfügung zurück und haben die Kosten des Rechtsstreits in 
				beiden Instanzen zu tragen. 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 20.000,00 Euro  | 
				
		
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                  | 
				
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                  | 
        	
		
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				13.08.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				| 
                12:00 | 
				
				 
				7 U 44/19 
				324 O 373/18 
				RP GLOBAL Austria GmbH 
				Kanzlei Senfft Kersten Nabert van Eendenburg 
				RA Jörg Nabert  | 
				
				 
				<k> 
				Deutsche Welle, Anstalt des öffentlichen Rechts 
				RA Robak  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti. Selbstmord von 
				Macarena Valdés, einer Aktivistin gegen dem Bau eines 
				Wasserkraftwerks in Chile.
				
				Info
				
				Info 
				08.02.19:
				Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung. 
				Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt. 
				
				Bericht 
				13.09.19: Berufungsverhandlung. 
				Die Berufung der Antragsgenerin wird zurückgewiesen. 
				Streitwert 25.000,-- Euro.
				
				Bericht  | 
				
		
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				06.08.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				| 
                 9:55 
				<v>  | 
				
				 
				7 U 44/12 
				324 O 628/10 
                Dr.
				
				Gößmann Wolfgang 
				Kanzlei Redeker pp. 
				RA 
				
				Gernot Lehr 
				RA 
				
				Tobias Würkert  | 
				
				 
                <k> 
                               Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co.; 
				Redakteur Günther Latsch  
				
				Kanzlei Dr. 
				Schultz- Süchting pp. 
				RA Srocke  | 
				
                 Unterlassung; 
				Richtigstellung 
				08.04.11: 1. Instanz 324 O 628/10 Termin zur Verkündung einer 
				Entscheidung 20.05.11, 9:55  
				20.05.11: Aussetzungsbeschluss auf den 17.06.11. 
				17.06.11. Beweis- und Hinweisbeschluss. Termin steht noch nicht 
				fest. Verhandlung am 25.11.11, 14:30, Saal B335 
				25.11.11: Verhandlung fand nicht statt. Verschoben auf 23.03.12, 
				13:00 
				23.03.12: Zeuge
				
				Arnd Heinz Umbach wurde auf sein Zeugenverweigerungsrecht 
				vom Richter Dr. Asmus Maatsch  hingewiesen und nahm dieses 
				wahr. Daraufhin gab der Beklagtenvertreter eine strafbewehrte 
				Unterlassungsverpflichtung ab. Im Übrigen beziehen sich die 
				Parteivertreter auf die am 08.04.12 gestellten Anträge.  
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 20.04.12, 9:55, Saal 
				B335
				
				Bericht 
				20.04.12: Die Beklagte wird zur Richtigstellung verurteilt. An 
				den Abhörmaßnahmen hat der Kläger nicht mitgewirkt. Die Beklagte 
				hat an der Kläger 3.650.52 € zu zahlen. Im Übrigen wird die 
				Klage abgewiesen. Entscheidung zur vorläufigen 
				Vollstreckbarkeit. 
				7.08.13: Berufungsverhandlung. Termin zur Verkündung einer 
				9n1cheidung am 17.09.13, 10:00 
				17.09.13:Beweisbeschluss. 
				Verhandlung am 10.12.13, 14:00  
				10.12.13: Befragung von drei Zeugen. 
				Zeuge
				
				Arnd Heinz Umbach wurde auf sein Zeugenverweigerungsrecht 
				vom Richter Claus Meyer  hingewiesen und nahm dieses wahr. 
				Verkündung einer Entscheidung am 28.01.14, 10:00 
				28.01.14: Urteil. Spiegel 
				muss die Richtigstellung im redaktionellen Teil mit 
				entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in der Ausgabe 
				vom 23. August 2010 (34/10) veröffentlichen: 
				In seinem Bericht „Angst und Verfolgungswahn“ hatte das Magazin 
				einen unzulässigen Verdacht erweckt, Wolfgang Gößmann habe an 
				angeblichen Abhöraktionen gegen ein Vorstandsmitglied 
				mitgewirkt. 
				Die Revision wurde zugelassen. 
                18.11.14: BGH VI O 76/14: 
                Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7. 
                Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 
                2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem 
                Nachteil erkannt worden ist.  
                Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und 
                Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an 
                das Berufungsgericht zurückverwiesen. 
                Neue OLG-Verhandlung am 10.02.15, 10:00, Saal 210 
                10.02.15: Entscheidung am Schluss der Sitzung. Bericht 
				Neue Verhandluin am 18.06.19, 12:00 
				18.06.19: Verkündung einer Entscheidung am 06.08.19, 9:55  | 
			
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 31/10 
				324 O 460/17 
				MLPD 
				RA 
				Stierlin 
				RA Weispfennig 
				Frau Engel  | 
				
				 <k> Berliner 
				Morgenpost GmbH 
				Kanzlei Saatkamp & Bullerkotte 
				RAin Britta Bullerkotte 
   | 
				
                 
                Unterlassung. Angebliches Wahlbündnis der MLPD 
				mit der Terrorgruppe PFLP zur Bundestagswahl angetreten 
				07.12.18: Die einstweilige Verfügung vom 10.10.2017 wird 
				aufgehoben. 
				Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu 
				tragen. 
				Entscheidung zur vorlläufigen Vollsteckbarkeit. 
				Streitwert 5.000,- € 
				06.08.19: Berufungsverhandlung. Verkündung einer Entscheidung am 
				24.09.19, 9:55 
				Streitwert 5.000,--€.  | 
				
		
				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 68/18 
				324 O 542/17 
				MLPD 
				RA 
				Frank Stierlin 
				RA Weispfennig 
				Frau Engel  | 
				
				 
				<k> 
				Volker Beck 
				
				Kanzlei Eisenberg ... 
				RA Johannes Eisenberg 
				Volker Beck persönlich  | 
				
                 
                Unterlassung. HS-Verfahren zum e.V.-Verfahren 324 
				430/17 
				Interview in Jüdische Allgemeine, die MLPD würde gemeinsam mit PFLP 
				in der Wahlliste zur Bundestagswahl antreten. 
				02.03.18: Verkündung einer Entscheidung am 20.04.18, 9:45, Raum 
				B334 
				20.04.18, Riin Stallmann: Urteil. Die Klage wird abgewiesen. Die 
				Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
				Streitwert 10.000,- € 
					06.08.19: Berufungsverhandlung. Verkündung einer 
					Entscheidung am 24.09.19, 9:55 
					Streitwert 10.000,--€. 
				  | 
				
		
				| 
                12:00 | 
				
				 
				7 U 61/18 
				324 O 192/17 
				Verein SterniPark e.V. 
				Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork 
				RA Johannes Eisenberg 
				Geschäftsführerin Laila Moysich 
				Geschäftsführer Herr Moysisch  | 
				
				 
                <k> 
				Spiegel Verlag Rudolf Augstein GmbH u.a. 
				
                Kanzlei Schultz-Süchting 
				RA Dr. Marc 
				Oliver Srocke  | 
				
                 Hauptsacheverfahren 
				zum Verfügungsverfahren 324 O 138/17; 
				Spiegel-Online-Artikel vom 26.01.17: "Vorwürfe gegen 
				Flüchtlingsheim in Mittelangeln "Erst als ich schrie, ließen sie 
				mich raus." 
				28.04.12: Antrag wurde vom RA Johannes Eisenberg zurückgenommen, 
				weil Termine für eine Gegendarstellung  nicht eingehalten 
				wurden. Kanzleifehler. 
				Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
				08.09.17: Verkündung einer Entscheidung am 22.09.17, 9:45, Saal 
				B337 
				22.09.17: Beweisverhandlung am 02.02.18, 14:00 
				02.02.18: Zeugenbefragung von Dagmar Ensoleit 
				Verkündung einer Entscheidung am 09.03.18, 9:45, Raum B334 
				09.03.18, Ri'in Stallmann: Aussetzungsbeschluss auf den 06.04.18 
				06.04.18, Riin Stallmann: Äußerungsverbote gegen die 
				Beklagten. 
				Kosten tragen die Klägerin und die Beklagten etwa zu Häfte. 
					06.08.19: Berufungsverhandlung. Verkündung einer 
					Entscheidung am 24.09.19, 9:55  | 
						
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
				  | 
				
                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				30.07.2019 (Di)  | 
				
				 
				
				Bericht  | 
				
				  | 
			
		
				| 
                11:15 | 
				
				 
				7 U 12/19 
				324 O 486/18 
				Gil Ofarim 
				RA Henning  | 
				
				 <k> OK! Verlag GmbH 
				& Co. KG 
				RA Knop  | 
				
                 
                Gegendarstellung; Eine Frage kann einen Verdacht erwecken!
				
				Hat Ofarim seine Frau geschlagen? 
				21.12.18: Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung. 
				Die Beklagte wurde zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung 
				verurteilt. 
				30.07.19: Auf die Berufung der Beklagten wird das LG-Urteil vom 
				21.12.18 abgeändert. Die einstweilige Vefügung vom 29.10.19 
				wird aufgehoben. 
				Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zun tragen
				Urteil  | 
				
		
				| 
                12:30 | 
				
				 
				7 U 73 /18 
				324 O 42/18 
                
				Judith Rakers 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Prof. Dr. Christian Schertz  | 
				
				 
                <k> 
                Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei 
				
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Hauptsache; 
				Corpus Delicti: Ehemann mit einer schönen Brünetten gesehen. 
				Scheidung doch nicht einvernehmlich 
				12.02.19: Berufungsverhandlung 
				Verhandlung fand nicht statt. 
				Klägerinanwalt war  wahrscheinlich privat verhindert. 
				Neuer Termin 28.05.19 
				28.05.19: Verhandlung fand nicht statt. Verhandlung 
				am 30.07.19 13:00 
				30.07.19: Berufungsverhandlung. Der Senat neigt dazu, der 
				Berufung der Beklagten stattzugeben. 
				Wert des Berufngsverfahrens 26.000,- EUR 
				Verkündung einer Entscheidung am 03.09.19,9:55 
				
				Bericht  | 
        	
		
				| 
                13:00 | 
				
				 
				7 U 92/18 
				324 O zzz/1y 
                
				Judith Rakers 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Prof. Dr. Christian Schertz  | 
				
				 
                <k> 
                Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei 
				
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Verfügungsverfahren; 
				Corpus Delicti: Ehemann mit einer schönen Brünetten gesehen.  
				Scheidung doch nicht einvernehmlich 
				12.02.19: Berufungsverhandlung 
				Verhandlung fand nicht statt. 
				Klägerinanwalt war  wahrscheinlich privat verhindert. 
				Neuer Termin 28.05.2019 
				28.05.19: Verhandlung fand nicht statt. Verhandlung am 30.07.19 
				12:30 
				30.07.19: 
				Berufungsverhandlung. Der Senat neigt dazu, der Berufung des 
				Antragsgegners stattzugeben. 
				Wert des Berufungsverfahrens 20.000,- EUR 
				Verkündung einer Entscheidung am 03.09.19, 9:55 
				
				Bericht  | 
        	
		
				| 
                13:15 | 
				
				 
				7 U 137/18 
				324 O 262/18 
				Saskia Schulz (geb. Heck) 
				Kanzlei Schertz 
				RA Helge Reich 
				RA Prof. Dr. Christian Schertz (30.07.19)  | 
				
				 <k> M.I.G. 
				Medien Innovation GmbH 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti: Saskia Schulz wird 
				vor dem Klinikum gesichtet, in dem Vater Dieter Thomas Heck 
				liegt.
				
				Info 
				Einstweilige Verfügung vom 13.06.18 
				09.11.18: Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung 
				im Raum B334 
				28.05.19: Berufungsverhandlung fand nicht statt 
				Vernhandlung am 30.07.19, 13:15 
				30.07.19: Nach Erläuterung durch den Senat nahm Prof. Dr. 
				Christian Schertz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen 
				Verfügung zurück. 
				Beschlossen und verkündet: 
				Dem Antragsteller fallen die Kosten beider Instanzen zur Last. 
				Wert des Berufungsverfahrens 20.000,00 EUR
				
				Bericht 
				Das Hauptsacheverfahren gegen das LG-Urteil
				324 O 13/19 
				wurde trotzdem beim OLG geführt. 
				Rücknahme der Klage erst im Januar 2020.  | 
				
		
				| 
                  | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				23.07.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                14:30 
				<b> | 
				
				 
				7 U 94/16 
				324 O 224/15 
                Michael Mittermeier 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RA Dr. Sebastian Gorski  | 
				
				 
				<k> 
				Axel Springer SE, BILD Online 
                
                Kanzlei Raue 
                RA Dr. Ulrich Amelung 
				RA Prof. Hegemann (23.07.19)  | 
				
                 
                Forderung; Korpus Delicti Zitat: „Ich 
                kann diese Frau (Helene Fischer) nicht mehr sehen, ohne im 
                Strahl zu kotzen.“ 
                
				
				Info 
                04.12.15: Zeugenbefragung des Journalisten  
                Bernd Peters vom Kölner Express. 
                Befragung von Michael Mittermeier durch das Gericht. 
                Absolut entgegengesetzte Aussagen. 
                Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 05.02.16, 
                10:00, Saal B 335 
                05.02.16. Aussetzungsbeschluss auf den 26.02.16 
                26.02.16: Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, es unter 
                Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, einige Äußerungen 
                - u.a. Ich kann diese Frau nicht mehr sehen - des Klägers 
                bezüglich Helene Fischer zu veröffentlichen etc.  
                Zahlungsentscheidung über 1.107,15 und 97,18 Euro. 
                Kostenentscheidung 
                Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				11.12.18: 
				Berufungsverhandlung. 
				Wert des Berufungsverfahrens 104.000,- € 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.01.19 
				08.01.19: Beweisbeschluss. Beweisverhandlung am 23.07.19, 14:30 
				23.07.19: Befragung von Redakteurs Peters als Zeugen und des 
				Herrn Mittermeier als Partei. 
				Verkündung einer Entscheidung am 17.09.19, 9:55  | 
				
		
				| 
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                  | 
        	
		
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				25.06.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				7 U 1/13 
				324 O 493/11 
				
				Rainer Speer 
				Kanzlei Eisenberg pp. 
				RA Johannes Eisenberg | 
				
				<k> 
				Märkisches Verlags- und Druckhaus GmbH & Co. KG 
				Kanzlei Weberling, Dr. Bioss, Nieschalk, Heite 
				RA Heite | 
				
                 
                Unterlassung und Schadensersatz 
				27.01.12:  Verkündung einer Entscheidung am 23.03.12, 9:55, 
				Saal B335
				
				Bericht 
				23.03.12: Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet. 
				Zustimmung für das schriftliche Verfahren. Verhandlung 15.06.12, 
				11:00, Saal B335 
				15.06.12: Verkündung einer Entscheidung am 07.09.12, 9:55, Saal 
				B335
				
				Bericht 
				07.09.12: Aussetzungsbeschluss auf den 16.11.12 
				16.11.12: Aussetzungsbeschluss auf den 14.12.12 
				14.12.12: Die Beklagte wird unter Androhung der üblichen 
				Ordnungsmittel verurteilt, bestimmte Äußerungen nicht mehr zu 
				verbreiten sowie 2.442,35 Euro 
				zu zahlen. 
				Zum Teil wird die Klage  zurückgewiesen. Die Kosten des 
				Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. 
				14.05.19: Berufungsverhandlung. Verhandnung fand nicht statt. Auf der Terminriolle 
				wieder gestrichen. 
				Verkündungstermin: 25.06.19, 9:55 
				25.06.19: Auf die Berufung der Beklagten wird das LG-Urteil vom 
				14.12.12 abgeändert. 
				Die Klage wird abgewiesen. 
				Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.' 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
   | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 186/16 
				324 O 44/16 
                Michael Schumacher 
				RA Felix Damm  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                (Kanzlei Prof. Schweizer) 
				RA Marcus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; 
				26.08.16:  
				Verkündung einer Entscheidung am 30.09.16, 9:45, Raum B 334. 
				30.09.16, Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Es ergeht ein Urteil. Die 
				Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt 
				.... Geheimcode ...  rechtes Auge ...  nimmt Geräusche 
				wahr ... , 
				Die Beklagte hat 1.235,40 € nebst Zinsen ab den 07.04.2016 an 
				den Kläger zu zahlen. 
				Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/8, die 
				Beklagte 7/8. 
				Vollsteckbarkeitsentscheidung. 
				28.05.19: Berufungsverhandlung 
				Das BGH-Urteil 
				
				VI ZR 382/15 musste berücksichtigt werden 
				Verkündung einer Entscheidung am 25.06.19, 9:55 
				25.06.19: Urtel. Die Beklagte wird nach dem Hamburger Brauch 
				verurteilt, zwei Äußerungen nicht mehr zu verbreiten etc. 
				Die Beklagte wird verurteilt an den klöäger 865,-- Euro zu 
				zahlern. 
				Die weitere Berufung wird abgewiesen. 
				Kostenentscheidung 
				Ebntscheidung zur vorläufigen Vollstreclbarkeit 
   | 
				
		
				| 
                 9:55 
				<v>   | 
				
				 
				7 U 47/15 
				324 O 146/13 
                Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger 
				Kanzlei Schwenn & Krüger 
				(1. Insanz) 
				Kanzlei Dr. Sven Krüger (2. Instanz) 
				RA Dr. Sven Krüger  | 
				
				 
                <k> 
                               Rolf Schälike (Buskeismus-Betreiber) 
				
				Kanzlei Schön 
				Reinecke 
				RA Eberhard Reinecke 
				RA Corvin Fischer (nur in Sache der Tatsacheberichtigung)   | 
				
                 Unterlassung; Abgabe 
				einer falschen eidesstattlichen Versicherung des Mandanten Dr. 
				Nikolaus Klehr 
				27.09.13: 1. Verhandlung 
				Befangenheitsantrag gegen Vors. Richterin Simone Käfer 
				Verkündung einer Entscheidung am 22.11.13, 9:55, Saal B335 
				22.11.13: Aussetzungsbeschluss auf den 17.01.14 
				17.01.14: Aussetzungsbeschluss auf den 14.02.14. 
				14.02.14: Aussetzungsbeschluss auf den 04.04.14. 
				04.04.14: Verhandlung wird wiedereröffnet am 22.08.14, 10:30 
				22.08.14: 2. Verhandlung. Verkündung einer Entscheidung am 07.11.14, 9:55, Saal 
				B335 
				26.09.14: Verkündungstermin wird aufgehoben, die mündliche  
				Verhandlung wird wiedereröffnet am 27.03.15, 11:45, Saal B 335 
                27.03.15: Verkündung einer Entscheidung am 08.05.15, 9:55, Saal 
                B 335 
                08.05.15: Der streitgegenständliche Satz wurde verboten. Im 
                Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kosten fallen dem 
                Beklagten zur Last. 
				Tatsachenberichtigung,Verhandlung 03.02.17, 11:30 
				03.02.17: Verkündung einer Entscheidung am 10.02.17, 9:45, Raum B 
				334 
				10.02.17: Eine Änderung anerkannt. 
				Andere Änderung zurückgewiesen, weil die Richter das Recht 
				haben, Meinungen verkürzt (vereinfacht) darzulegen. 
				Urteil 
				05.03.19: Berufungsverhandlung 
				VorsRi Buske behauptete, die streigegenständliche Äußerung ist 
				eindeutig, dass RA Dr. Sven Krüger eine falsche eidest. 
				Versicherung im eigenen Namen für Dr.Nikolaus Klehr abgegeben 
				hat. 
				Es erging ein Versäumnisurteil, weil die Beklagtenseite keinen 
				Antrag stellte. 
				Streitwertbeschluss, Berufungsverfahren 10.000,-- €
				
				Bericht 
				Neue Verhandlung am 04.06.19, 12:30 
				04.06.19: Der Senat änderte seine Meinung nicht. 
				Verkündung einer Entscheidung am 25.06.19, 9:55  
				
				
				Bericht 
				25.06.19: Urteil. Das Versäimnisurteil vom 05.03.2019n wird 
				bestätgit. 
				Der beklagte hat dien Kosrten des Verfahrens zub tragen.' 
				Vollstreckbarkeitsentscheidung 
				Die Revision wird nicht zugelassen.  | 
			
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
				  | 
				
                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				18.06.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 147/16 
				324 O 38/16 
                Helene Fischer 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RAin Simone Lingens (1. Instanz) 
				RA Helge Reich (2. Instanz)  | 
				
				 
				<k> 
				M.I.G.Medien Innovation GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                (Kanzlei Prof. Schweizer) 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Berichte mit Bildern über Kindheit 
				von Helene Fiacher und die Jugendlieben mit Namensnennung: 
				10.06.16:  Käfer wollte einen Vergleich, RAin Lingens (nach 
				Telefonat mit RA Reich) war das zu ungünstig von den Kosten her. 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.07.16, 9:45, Raum B 334
				Bericht 
				08.07.16: Urteil. Verbot eines Bildes und vieler Texte. 
				Von den Kosten haben die Klägerin 18%, die Beklagte 82 % zu 
				tragen. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarfkeit. 
				07.05.19: Berufungsverhandlung.. Verkündung einer Entscheidung 
				am 18.0619, 9:55 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 50.000,-- € 
				
				
				Bericht 
				18.06.19: Urteil. Die Berufung der Beklagrten gegen das LG-Urteil 
				vom 08.07.16 wird zurükgewiesen. 
				Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, 
				Vollstrecklungsentscheidung.  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 40/18 
				324 O 422/17 
				Roland Kaiser 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RA Lorenzen 
				RAin Dr. Stephanie Vendt  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH ("Freizeit Spaß" 23.08.17) 
				
				Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Beatmung auf der Bühne etc. 
				dd.mm.yy: Verkündung einer Entscheidung am 16.02.18, 9:45, Raum 
				B334 
				16.02.18: Aussetzungsbeschluss auf den 16.03.18 
				16.03.18, Ri'in Stallmann: Urteil. Äußerungsverbot. 
				Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 
				07.05.19: Berufungsverhandlung. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt, auf 
				Dienstag.den 18.06.19, 9:55 
				
				Bericht 
				18.06.19: Urteil. Die Berufungen des Klägers und der  
				Beklagten gegen das LG-Urteil vom 16.03.18 werden zurükgewiesen. 
				Die Kosten des  Berufungsverfahrens werden gegeneinander 
				aufgehoben,, 
				Vollstrecklungsentscheidung.  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 4/13 
				324 O 371/12 
				Pohlmann, Jürgen 
				Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork 
				RA Johannes Eisenberg  | 
				
				 
                <k> 
				Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen 
				Rechts, Christian Dohle, Karl-Henry Lahmann 
				Kanzlei Loh 
				RA
				
				Dr. Cornelius  Renner  | 
				
                 Schadensersatz ca. € 
				30.000,- 
				Siehe
				
				Bericht zur Verfügungssache 7 U 31/11 / 324 O 373/19 in 
				gleichern Sache  
				26.10.12: Verkündung einer Entscheidung am 30.11.12, 9:55, Saal 
				B335 
				30.11.12: Aussetzungsbeschluss auf den 07.12.12 
				07.12.12: Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits 
				fallen dem Kläger zur Last. Entscheidung zur vorläufigen 
				Vollstreckbarkeit. 
				14.05.19: Berufungsverhandlung. 
				Der Senat gab zu erkennen, dass er der Berufubng nuich 
				stattgeben wird. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung:18.06.19, 9:55 
				
				
				Bericht 
				18.06.19: Urteil. Die Berufung des Klägers gegen das LG-Urteil 
				vom 07.12.12 wird zurükgewiesen. 
				Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, 
				Die
				Revision wird nicht zugelassern 
				Vollstrecklungsentscheidung.  | 
						
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 59/18 
				324 O 568/17 
				Sabine Sedo, Mahmoud Sedo 
				RA  | 
				
				 <k> Zeitverlag 
				Gerd Bucerius GmbH & Co. KG, Martina Kix 
				RA Jörg Nabert  | 
				
                 
                Unterlassung  Corpus Delöicti.
				
				Artikel "Sabine, 52, heiratet Mahmoud, 25. Sie stammt aus 
				Leer in Ostfriesland, er aus Damaskus in Syrien. Kann das Liebe 
				sein?" 
				22.12.17: Pseudoöffentkuichkeit nicht anwesend  
				Es erging ein Urteil mit vielen Verboten. 
				28.05.19: Berufungsverhandlung. Der Senatt gab zu verstehen, 
				dass nur noch ein Verbot bestehen bleibt. 
				Verkündung einer Entscheidung am18.06.19, 9:55 
				Streiert des Berufungsverfahrens 312.000,-- Euro 
				18.06.19: Urteil. Auf die Berufung des Antragstellers wird das 
				LG-Urteil vom 22.12.17 geändert. 
				Den Antragsgenern zu 1 und 3 werden nach dem Hamburger Brauch 
				drei Behauptungen  verboten. 
				Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragsteller zu tragen.  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 34/18 
				324 O 411/18 
				Albert von Monaco, Charlen von Monaco, u.a. 
				Kanzlei Prof.Prinz 
				RAin Dr. Nina Lüssmann (1., Instanz) 
				RAin
				
				Dr. Diana Grün  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH  
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Bilder mit Kind auf der Insel 
				Brando on Tetioroa wie
				
				Urlaub im Luxus-Resort auf Tetiaroa. 
				Treffen mit Lady Gaga. 
				Verfügungsverfahren 
				25.01.19: Verkündung einer Entscheidung am Montag, den 28.01.19, 
				12:00, Raum B334. 
				Die Einsweilige Verfügung vom 26.09.18 wurde wahrscheinlich bestätigt. 
				Kein Rechtsmissbrauch. Entscheidend das
				
				Eltern-Kind-Verhältnis, welches selbstbestimmend sein darf. 
				Als Fürsten sind die Kläger verpflichtet, die Kinder zu 
				zeigen, aber eben selbstbestimmend. 
				28.05.19: Berufungsverhandlung. 
				Verkündung einer Entscheidung am 18.06.19, 9:55 
				Streitwert des Berufunfsverfarens 15.000,-- Euro 
				18.06.19: Die Berufung des Antragsgegners gegen das LG-Urteil 
				vom 28.01.19 wird zurückgewiesen. 
				Die Antragsggegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 
				tragen.  | 
				
		
				| 
				11:00 | 
				
				7 U 134/17 
				324 O 795/16 
				
				Prof. Dr. Christoph Klein 
                Kanzlei 
				
				Redeker Sellner Dahs 
                RA Gernot Lehr | 
				
				<k> 
				Magazin Verlagsgesellschaft Süddeutsche Zeitung mbH 
				RA Schippan 
				Michael Ebert (Chefredakteur) 
				SZ-Justiziar Gericke | 
				
				
				 Unterlassung; Hauptsachverfahren zum 
				Verfügungsverfahren
				324 O  268/16 Widerspruchsverhandlung gegen die
				einstweilige Verfügung  
				von 20.06.16; Pressemittelung 
				der Klägerkanzlei; Artikel "Arzt ohne Grenzen"  
				Bericht 
				21.07.17: Die Kammer regte Mediation an. 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.09.17, 9:45, Raum B334 
				08.09.17, Ri Dr.Thomas Linke: Urteil. Äußerungen werden wg. 
				möglichem falschen Eindruck und Verdacht verboten. 
				Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens., 
				Streitwert 30.000,- € 
				18.06.19: Berufungsverhandlung. 
				Verkündung einer Entscheidung am 03.09.19, 9:55  | 
			
		
				| 
                 12:00  | 
				
				 
				7 U 44/12 
				324 O 628/10 
                Dr.
				
				Gößmann Wolfgang 
				Kanzlei Redeker pp. 
				RA 
				
				Gernot Lehr 
				RA 
				
				Tobias Würkert  | 
				
				 
                <k> 
                               Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co.; 
				Redakteur Günther Latsch  
				
				Kanzlei Dr. 
				Schultz- Süchting pp. 
				RA Srocke  | 
				
                 Unterlassung; 
				Richtigstellung 
				08.04.11: 1. Instanz 324 O 628/10 Termin zur Verkündung einer 
				Entscheidung 20.05.11, 9:55  
				20.05.11: Aussetzungsbeschluss auf den 17.06.11. 
				17.06.11. Beweis- und Hinweisbeschluss. Termin steht noch nicht 
				fest. Verhandlung am 25.11.11, 14:30, Saal B335 
				25.11.11: Verhandlung fand nicht statt. Verschoben auf 23.03.12, 
				13:00 
				23.03.12: Zeuge
				
				Arnd Heinz Umbach wurde auf sein Zeugenverweigerungsrecht 
				vom Richter Dr. Asmus Maatsch  hingewiesen und nahm dieses 
				wahr. Daraufhin gab der Beklagtenvertreter eine strafbewehrte 
				Unterlassungsverpflichtung ab. Im Übrigen beziehen sich die 
				Parteivertreter auf die am 08.04.12 gestellten Anträge.  
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 20.04.12, 9:55, Saal 
				B335
				
				Bericht 
				20.04.12: Die Beklagte wird zur Richtigstellung verurteilt. An 
				den Abhörmaßnahmen hat der Kläger nicht mitgewirkt. Die Beklagte 
				hat an der Kläger 3.650.52 € zu zahlen. Im Übrigen wird die 
				Klage abgewiesen. Entscheidung zur vorläufigen 
				Vollstreckbarkeit. 
				7.08.13: Berufungsverhandlung. Termin zur Verkündung einer 
				Entscheidung am 17.09.13, 10:00 
				17.09.13:Beweisbeschluss. 
				Verhandlung am 10.12.13, 14:00  
				10.12.13: Befragung von drei Zeugen. 
				Zeuge
				
				Arnd Heinz Umbach wurde auf sein Zeugenverweigerungsrecht 
				vom Richter Claus Meyer  hingewiesen und nahm dieses wahr. 
				Verkündung einer Entscheidung am 28.01.14, 10:00 
				28.01.14: Urteil. Spiegel 
				muss die Richtigstellung im redaktionellen Teil mit 
				entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in der Ausgabe 
				vom 23. August 2010 (34/10) veröffentlichen: 
				In seinem Bericht „Angst und Verfolgungswahn“ hatte das Magazin 
				einen unzulässigen Verdacht erweckt, Wolfgang Gößmann habe an 
				angeblichen Abhöraktionen gegen ein Vorstandsmitglied 
				mitgewirkt. 
				Die Revision wurde zugelassen. 
                18.11.14: BGH VI O 76/14: 
                Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7. 
                Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 
                2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem 
                Nachteil erkannt worden ist.  
                Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und 
                Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an 
                das Berufungsgericht zurückverwiesen. 
                Neue OLG-Verhandlung am 10.02.15, 10:00, Saal 210 
                10.02.15: Entscheidung am Schluss der Sitzung. Bericht 
				Neue Verhandluin am 18.06.19, 12:00 
				18.06.19: Verkündung einer Entscheidung am 06.08.19, 9:55  | 
			
		
				| 
                  | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				11.06.2019 (Di)  | 
				 | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				04.06.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 14/13 
				324 O 255/12 
				
				
				Adlkofler, Frank 
				Kanzlei Romatka & Kollegen 
				RA Gerold Skrabal 
				Kläger persönlich (OLG)  | 
				
				 
                <k> 
				Süddeutsche Zeitung 
				Kanzlei Lausen 
				RA
				
				Dr. Martin Schippan  | 
				
                 Unterlassung,
				Reflex-Studie; Erkennbarkeit des Klägers 
				19.10.12: Die Kammer schlägt einen Vergleich vor. Ansonsten 
				Verkündung einer Entscheidung am 21.12.12, 9:55, Saal B335 
				21.12.12: Aussetzungsbeschluss auf den 18.01.13, 9:55 
				18.01.13: Der SZ wird verboten zu behaupten, zu verbreiten 
				und/oder verbreiten zu lassen und/oder behaupten zu lassen: "Die 
				Ergebnisse (sc. REFLEX-Studie) konnten so allerdings nie von 
				anderen Labors reproduziert werden."
				Urteil 
				23.04.19: Berufungsverfahren. 
				Der Senat gab zu verstehen, dass der Berufung stattgegeben wird 
				trotz Erkennbarkeit. 
				Verkündung einer Entscheidung am 04.06.19, 9:55
				Bericht 
				04.06.19: Urteil. Das Urteil des Landgericvhts vom 18.01.2013 
				wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 
				Der Kläger hat dien Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
				Vollstreckbarkeitsentscheidung 
				Revision wird nicht zugelassen  | 
						
		
				| 
                12:15 | 
				
				 
				7 U 124/18 
				324 O 51/18 
				Alice Weidel 
				RA Joachim Steinhöfel 
				RA Höbelt  | 
				
				 
                <k> 
				Facebook Ireland Limited 
				Kanzlei 
				White & Case LLP 
				RA Martin 
				Munz 
				RAin 
				Dr. Antonia Kapahnke  | 
				
                 
                Unterlassung; Ein Nutzer 
				postete bei 
				Facebook "Nazi-Dreckssau" etc. 
				Verfügungsverfahren 
				27.04.18: VorsRiin meinte, Facebook muss in der Lage sein, auch 
				im Falle von VPN-Nutzung in Deutschland erkennen, dass von 
				Deutschland aus geservt wird. Kann Facebook das nicht, so kennt 
				Facebook das Problem und hat deswegen entsprechende Werkzeuge zu 
				entwickeln. Prozessual gesehen ist facebook deswegen im 
				konkreten Fall als Störer zu sehen und zu verurteilen. 
				Verkündung einer Entscheidung am Montag, den 30.04.18, 12:00, 
				Raum B334 
				30.04.18: 
				Urteil Es wird untersagt im Gebiet der Bundesrepublik 
				Deutschland die folgenden Äußerungern zu verbreiten und/oder 
				verbreiten zu lassen: 
				"ja und Frau W. hat ihre Fotze eingepackt und ist abgehauen 
				so viel zum Thema das sie eine Politikerin ist diese 
				Nazi Drecksau Lesbich sein am abends Fotze lecken und morgens bei 
				der AFD gegen lesben sein hahahahh das past ja hahahahhhahah, 
				eingestellt von S.G. auf 
				www.facebook.com, verbreitet von der Antragsgenerin am 
				10.09.2017. 
				Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
				Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.
				
				Bericht 
				04.06.19: Berufunbgsurteil. Died Berunf der Beklagtebn gegen das 
				LG-Urteil vom 30.04.18 wird zurückgewiesen. 
				Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.  | 
						
		
				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 20/16 
				324 O 423/17 
                Andreas Brandl 
				
     	
				Kanzlei 
				Lampmann. Haberkamm & Rosenbaum 
				RA xxx  | 
				
				 
				<k> 
				Bayerischer Rundfunk 
				Kanzlei Romatka & Collegen 
				RA Prof. Dr. jur. Himmelsbach  | 
				
                 
				Unterlassung, Abmahnkosten 
				Sendung "Krumme Geschäfte mit bekannten Namen" (Neckermann) 
				- Beitrag über Betrug mit Solaranlage ist inzwischen aus dem 
				Netz genommen. 
				12.10.18: Klägerevertreter erhält Schriftsatznachlass zu Adresse 
				des Klägers. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 30.11.18 9:45, Raum 
				B334 
				30.11.18, Ri'in Stallmann: Urteil Die Klage wird abgewiesen. 
				Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits 
				Der Antrag des Klägers auf Änderung dea Aktivrubrums wird 
				zurückgewiesen. 
				Streitwert 25.000,- €. 
				04.06.19: Berufungsverhandnlun 
				Pseudoöffentliuchkeit war nicht awesend.  | 
				
		
				| 
                12:00 | 
				
				 
				7 U 128/18 
				324 O 818/16 
				Andreas Brandl 
				RAe Lampmann (1. Instanz) 
				2. Instanz erschien niemand  | 
				
				 
				<k> 
				manager magazin new media GmbH 
				RAe Schulz-Süchting 
				RA Ruhns  | 
				
                 
                Unterlassung; 
				25.05.18: Pseudoöffebntlichkeit war nicht anwesend 
				04.06.19: Es erging eien Versäumnisurteil 
				Streuitwer des Berufungsverfahrens 27.000,00 Euro  | 
				
		
				| 
                 12:30  | 
				
				 
				7 U 47/15 
				324 O 146/13 
                Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger 
				Kanzlei Schwenn & Krüger 
				(1. Insanz) 
				Kanzlei Dr. Sven Krüger (2. Instanz) 
				RA Dr. Sven Krüger  | 
				
				 
                <k> 
                               Rolf Schälike (Buskeismus-Betreiber) 
				
				Kanzlei Schön 
				Reinecke 
				RA Eberhard Reinecke 
				RA Corvin Fischer (nur in Sache der Tatsacheberichtigung)   | 
				
                 Unterlassung; Abgabe 
				einer falschen eidesstattlichen Versicherung des Mandanten Dr. 
				Nikolaus Klehr 
				27.09.13: 1. Verhandlung 
				Befangenheitsantrag gegen Vors. Richterin Simone Käfer 
				Verkündung einer Entscheidung am 22.11.13, 9:55, Saal B335 
				22.11.13: Aussetzungsbeschluss auf den 17.01.14 
				17.01.14: Aussetzungsbeschluss auf den 14.02.14. 
				14.02.14: Aussetzungsbeschluss auf den 04.04.14. 
				04.04.14: Verhandlung wird wiedereröffnet am 22.08.14, 10:30 
				22.08.14: 2. Verhandlung. Verkündung einer Entscheidung am 07.11.14, 9:55, Saal 
				B335 
				26.09.14: Verkündungstermin wird aufgehoben, die mündliche  
				Verhandlung wird wiedereröffnet am 27.03.15, 11:45, Saal B 335 
                27.03.15: Verkündung einer Entscheidung am 08.05.15, 9:55, Saal 
                B 335 
                08.05.15: Der streitgegenständliche Satz wurde verboten. Im 
                Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kosten fallen dem 
                Beklagten zur Last. 
				Tatsachenberichtigung,Verhandlung 03.02.17, 11:30 
				03.02.17: Verkündung einer Entscheidung am 10.02.17, 9:45, Raum B 
				334 
				10.02.17: Eine Änderung anerkannt. 
				Andere Änderung zurtückgewiesen, weil die Richter das Recht 
				haben, Meinungen verkürzt (vereinfacht) darzulgen. 
				Urteil 
				05.03.19: Berufungsverhandlung 
				VorsRi Buske behauptete, die stzreigegsntändliche Äußerung ist 
				eindeutig, dass RA Dr. Sven Krüger eine falsche eidest. 
				Versicheurng im eigenen Nahmen für Dr.Nikolaus Klehr abgegeben 
				hat. 
				Es erging ein Versäumnisurteil, weil die Beklagtenseite keinen 
				Antrag stellte. 
				Streitwertbeschluss, Berufungsverfahren 10.000,-- €
				
				Bericht 
				Neue Verhandlungn am 04.06.19, 12:30 
				04.06.19: Der Snat änderte seine Meinungn nicht. 
				Verkündung einer Entscheidung am 25.06.19, 9:55  
				
				
				Bericht  | 
			
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				28.05.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				| 
                 9:05 
				<v>  | 
				
				 
				
				7 U 110/17 
				324 O 454/14 
                Wilhelm Mittrich 
				Kanzlei 
				Schwenn & Krüger, inzwischen Krüger Rechtsanwälte 
				RA Dr. Sven Krüger (1. Instanz) 
				Kanzöei nWeiland Rechtsanwälte 
				RAin Brita Erning  | 
				
				 
                <k> 
                               Rolf Schälike (Buskeismus-Betreiber) 
				
				Kanzlei Schön 
				Reinicke 
				RA Eberhard Reinecke  | 
				
                 
                Hauptsacheverfahren zur einstweiligen Verfügung 324 O 33/14 
                vom 
                29.01.2014 
				Nennung der beanstandeten unwahren Behauptungen im 
				Verhandlungsbericht  vom 06.12.2013 
				09.01.15: (Käfer, Mittler, Dr. Gronau)  Verhandlung. Verkündung einer Entscheidung am 20.02.15, 9:55, Saal 
				B335 
                Bericht 
                20.02.15: Aussetzungsbeschluss auf den 17.04.15, 9:55 wg.  
                Befangenheitsantrag 
                17.04.15: Aussetzungsbeschluss auf den 22.05.15 
                22.05.15: Aussetzungsbeschluss auf den 28.08.15. 
                22.08.15: Aussetzungsbeschluss auf den 20.11.15. 
                20.11.15: Aussetzungsbeschluss auf den 18.03.16 
                18.03.16: Aussetzungsbeschluss auf den 03.06.16, 9:45, Raum B 
				334 
				03.06.16: Aussetzungsbeschluss auf den 29.07.16 
				07.10.16: Aussetzungsbschluss auf den 09.12.16 
				09.12.16: Aussetzungsbeschluss auf den 24.02.17. 
				24.02.17: Aussetungsbeschluss auf den 21.04.17 
				21.04.17,Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Aussetzungsbeschluss auf den 
				02.06.17 
				02.06.17: Aussetzungsbeschluss auf den 11.08.17 
				11.08.11: Urteil. Es wird verboten, in dem 
				Verhandlungsbericht  den Namen des Klägers zusammen mit 
				dem streitgegenständlichen Äußerungen zu nennen. Der Google zum 
				Auffinden verbotene Artikel ist dabei immer noch über Google 
				auffindbar. 
				16.04.19: Berufungsverhandlung Der Senat gab zu erkennen, dass 
				er der Berufung stattgeben wird. Namensnennung erlaubt, 
				Distanzierung mehr als ausreichend. 
				Der Senat empfahl dem Kläger, die Klage zurückzunehmen und 
				auf dien Rechte aus der einstweilgen Verfügung 324 O 33/14 
				zu verzichten. 
				Der Beklagte widersprach dem nicht. 
				Der Kläger kann bis zum 07.05.19 entscheiden und mitteilen. 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 6.000,- € 
				Ansonsten Verkündung ener Entscheidung am 28.05.19, 9:55. 
				06.05.19: Die Klage wurde zurückgenommen und auf die Rechte aus 
				der einstweiligen Verfügung wurde verzichtet.  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 131/16 
				324 O 550/15 
                Thea Sihler-Jauch 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RAin  Simone Lingens (1.Instanz) 
				RAin Kerstin Schmitt  | 
				
				 
				<k> 
				Klambt Programmzeitschriften GmbH u.a. 
                Kanzlei Werner & Knop 
				RA Dirk Knop  | 
				
                 
                Forderung;  16 Bildnisse; Hartnäckigkeit, 
				Fotos an sich zulässig. 
                15.04.16: Ri'in Käfer: Geldentschädigung muss gezahlt werden. 
                Termin zur Verkündung einer Entscheidung 27.05.16, 9:45, Raum B 
                334. 
                27.05.16: Urteil. Geldentschädigung 50.000,-EUR. 
                Kostenentscheidung 
                Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit 
				19.02.16: Berufungsverhandlung. Der Senat gab zu erkennen, dass 
				es neue Rechtsprechung wäre, bei unterschiedlichen Fotos von 
				Hartnäckigkeit zu sprechen, wenn es um Texte geht. 
				Verkündung einer Entscheidung am 02.04.19, 9:55 
				02.04.19: Aussetzungsbeschluss auf den 30.04.19, 9:55 
				Verkündung am 28.05.2019 
				28.05.19: Urteil. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil 
				vom 15.04.16  (27.05.16) abgeändert. 
				Die Klage wird insgsamt abgewiesen. 
				Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsreits zu tragen.  | 
				
		
				| 
                10:00 | 
				
				 
				7 U 59/18 
				324 O 568/17 
				Sabine Sedo,n Mahmoud Sedo 
				RA  | 
				
				 <k> Zeitverlag 
				Gerd Bucerius GmbH & Co. KG 
				RA Jörg Nabert  | 
				
                 
                Unterlassung  Corpus Delöicti.
				
				Artikel "Sabine, 52, heiratet Mahmoud, 25. Sie stammt aus 
				Leer in Ostfriesland, er aus Damaskus in Syrien. Kann das Liebe 
				sein?" 
				22.12.17: Pseudoöffentlichleit wqar niocvht anwesend. 
				Es erging ein Urteil mit vielen Verboten. 
				28.05.19: Berufungsverhandlung. Der Sanat gab zu verstehen, 
				dass nur noch ein Verbot bestehen bleibt. 
				Verkündung einer Entscheidung am18.06.19, 9:55 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 312.000,-- Euro 
   | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 137/18 
				324 O 262/18 
				Saskia Schulz (geb. Heck) 
				Kanzlei Schertz 
				RA Helge Reich  | 
				
				 <k> M.I.G. 
				Medien Innovation GmbH 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti: Saskia Schulz wird 
				vor dem Klinikum gesichtet, in dem Vater Dieter Thomas Heck 
				liegt.
				
				Info 
				Einstweilige Verfügung vom 13.06.18 
				09.11.18: Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung 
				im Raum B334 
				28.05.19: Berufungsverhandlung fand nicht statt 
				Vernhandlung am 30.07.19, 13:15  | 
				
		
				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 92/18 
				324 O zzz/1y 
                
				Judith Rakers 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Prof. Dr. Christian Schertz  | 
				
				 
                <k> 
                Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei 
				
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                
                 
				12.02.19: Berufungsverhandlung 
				Verhandlung fand nicht statt. 
				Klägerinanwalt war wahrscheinlich privat verhindert. 
				Neuer Termin 28.05.2019 
				28.05.19: Verhandlung fand nicht statt. Verhandlung am 30.07.19 
				12:30  | 
        	
		
				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 73/18 
				324 O 42/18 
                
				Judith Rakers 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Prof. Dr. Christian Schertz  | 
				
				 
                <k> 
                Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei 
				
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                
                 
				12.02.19: Berufungsverhandlung 
				Verhandlung fand nicht statt. 
				Klägerinanwalt war  wahrscheinlich privat verhindert. 
				Neuer Termin 28.05.19 
				28.05.19: Verhandlung fand nicht statt.Verhandlung 
				am 30.07.19 13:00  | 
        	
		
				| 
                12:00 | 
				
				 
				7 U 34/18 
				324 O 411/18 
				Albert von Monaco, Charlen von Monaco, u.a. 
				Kanzlei Prof.Prinz 
				RAin Dr. Nina Lüssmann (1. Instanz) 
				RAin
				
				Dr. Diana Grün  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH  
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Bilder mit Kind auf der Insel 
				Brando on Tetioroa wie
				
				Urlaub im Luxus-Resort auf Tetiaroa. 
				Treffen mit Lady Gaga. 
				Verfügungsverfahren 
				25.01.19: Verkündung einer Entscheidung am Montag, den 28.01.19, 
				12:00, Raum B334. 
				Die Einsweilige Verfügung vom 26.09.18 wurde wahrscheinlich bestätigt. 
				Kein Rechtsmissbrauch. Entscheidend das
				
				Eltern-Kind-Verhältnis, welches selbstbestimmend sein darf. 
				Als Fürsten sind die Kläger verpflichtet, die Kinder zu 
				zeigen, aber eben selbstbestimmend. 
				28.05.19: Berufungsverhandlung. 
				Verkündung einer Entscheidung am 18.06.19, 9:55 
				Streitwert des Berufunfsverfarens 15.000,-- Euro 
   | 
				
		
				| 
                12:30 | 
				
				 
				7 U 186/16 
				324 O 44/16 
                Michael Schumacher 
				RA Felix Damm  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                (Kanzlei Prof. Schweizer) 
				RA Marcus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; 
				26.08.16:  
				Verkündung einer Entscheidung am 30.09.16, 9:45, Raum B 334. 
				30.09.16, Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Es ergeht ein Urteil. Die 
				Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt 
				.... Geheimcode ...  rechtes Auge ...  nimmt Geräusche 
				wahr ... , 
				Die Beklagte hat 1.235,40 € nebst Zinsen ab den 07.04.2016 an 
				den Kläger zun zahlen. 
				Von den Kosten des Recnhtsstreits tragen der Kläger 1/8, die 
				Beklagte 7/8. 
				Vorllsteckbarkeitsentscheidung. 
				28.05.19: Berufungsverhandlung 
				Das BGH-Urteil 
				
				VI ZR 382/15 musste berücksichtigt werden 
				Verkündung einer Entscheidung am 25.06.19, 9:55  | 
				
		
				| 
                13:00 | 
				
				 
				7 U 54/17 
				324 O  22/16 
                Charlotte Casiraghi 
                Kanzlei Prof. Prinz p.p. 
                RA Dr. Nina Lüssmann (1. Instanz) 
				
				RAin
				
				Dr. Diana Grün  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Hochzeit bervor das Baby kommt. 
				Verröffentlichung eines französischen Covers 
				04.11.16: Verkündung am Schluss der Sitzung 
				Die e.V.  vom 15.08.16 wurde bestimmt bestätigt. 
				28.05.19: Berufungsverfahren. 
				Entscheidung soll dem Hauptsachverfahren folgen.  | 
				
		
				| 
                  | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				21.05.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
				9:55 
				<v> | 
				
				7 U 109/18 
				324 O 463/17 
				Steinhoff Europe AG 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RA Gernot Lehr 
  | 
				
				<k> 
				Sven Clausen,
				manager magazin Verlagsgesellschaft mbH u.a. 
				Kanzlei Schultz-Süchting 
				RA Dr. Marc 
				Oliver Srocke | 
				
				 
				Unterlassung. Kostenstreit bei 
				unklarer Abmahnung 
				09.03.18: Verkündung einer Entscheidung am 21.03.18, 12:00, Raum 
				B334 
				21.03.18: Die Beklagte hat die Kosten zu tragen. 
				26.03.19: Berufungsverhandlung. Der Senat gab zu verstehen, 
				der Berufung der Beklagten nicht stattgeben zu wollen. 
				Verkündung einer Entscheidung am 16.04.19, 9:55
				
				Bericht 
				16.04.19: Aussetzungsbeschluss auf den 07.05.19, 9:55 
				07.05.19: Aussetzungsbeschluss auf den 21.05.19. 
				21.05.19: Urteil. Auf Berufung der Bedklagten wird das LG-Urteil 
				vom 21.03.18 abgeändert. 
				Kostenentscheidung: Antragsteller 31 %, die Antragsgegner 
				jeweils 23 %. 
				Die weitere Berufung der Antragsgegner wird zurückgewiesen. 
				Die Antragsgener haben dier Ksoten des Berufungsverfahrens zu 
				trafgen.  | 
			
		
				| 
                  | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				14.05.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 68/17 
				324 O 172/16 
                AMARITA Oldenburg GmbH u.a. 
                Kanzlei Krüger Rechtsanwälte 
                RA Dr. Sven Krüger  | 
				
				 
				<k> 
				RTL Television GmbH, 
     	
				INfoNetwork 
				GmbH (Wallraff-Team) 
                RA Prof. Schumacher  | 
				
                 
                Hauptsache-Verfahren; Unterlassung, 
				Richtigstellung; Schadensanspruch 
 Corpus Delicti 
                Wallraff-Team-Sendung; Unterernährung wg. magelndem Essen, u.a. 
                21.10.16: Beklagte kann bis zum 11.11.16 weiter vortragen. 
				Es kommt möglicherweise zu einem neuen Verhandlungstermin.
				Bericht 
				Am 16.12.16,14:00 Beweisverhandlung. 
				16.12.16: .... Neuer Termin 10.02.17, 12:00 
				10.02.17: Verkündung einer Entscheidung am 31.03.17, 9:45, Raum 
				B334 Bericht 
				31.03.17, Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Aussetzungsbeschluss auf den 
				21.04.17 
				21.04.17, Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Aussetzungsbeschluss auf den 
				28.04.17 
				28.04.17:Urteil. Verbot verschiedener Äußerungen. 
				Kosten tragen die Kläger und die Beklagten Bericht bei
				meedia.de 
				02.04,19: Berufungsverfahren. 
				Parteien teilen binnen 14 Tagen mit, ob es zu einer Einigung 
				kommen kann. 
				Ansonsten wahrscheinlich Beweisbeschluss 
				Termin zur Verkündung ener Entscheidung am 07.05.19, 9:55
				
				Bericht 
				07.05.19: Aussetzungsbeschluss auf den 14.05.19. 
				14.05.19, Ri Dr. Weyhe: Beweisbeschluss: 
				- in einem Pflegeheim der Marseille-Kliniken werde so wenig 
				Essen ausgegeben, dass die Menschen, die dort lebten, 
				unterernährt seien 
				- dass jeder nur eine Scheibe Käse kriegt 
				- Erhöhung des Pflegesatzes nach der Sendung (?) 
				Neue Verhandlung am 07.01.20, 14:30  | 
				
		
				| 
                10:15 | 
				
				 
				7 U 4/13 
				324 O 371/12 
				Pohlmann, Jürgen 
				Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork 
				RA Johannes Eisenberg  | 
				
				 
                <k> 
				Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen 
				Rechts, Christian Dohle, Karl-Henry Lahmann 
				Kanzlei Loh 
				RA
				
				Dr. Cornelius  Renner  | 
				
                 Schadensersatz ca. € 
				30.000,- 
				Siehe
				
				Bericht zur Verfügungssache 7 U 31/11 / 324 O 373/19 in 
				gleichern Sache  
				26.10.12: Verkündung einer Entscheidung am 30.11.12, 9:55, Saal 
				B335 
				30.11.12: Aussetzungsbeschluss auf den 07.12.12 
				07.12.12: Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits 
				fallen dem Kläger zur Last. Entscheidung zur vorläufigen 
				Vollstreckbarkeit. 
				14.05.19: Berufungsverhandlung. 
				Der Senat gab zu erkennen, dass er der Berufubng nuich 
				stattgeben wird. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung:18.06.19, 9:55 
				
				
				Bericht  | 
						
		
				| 
                12:30 | 
				
				7 U 1/13 
				324 O 493/11 
				
				Rainer Speer 
				Kanzlei Eisenberg pp. 
				RA Johannes Eisenberg | 
				
				<k> 
				Märkisches Verlags- und Druckhaus GmbH & Co. KG 
				Kanzlei Weberling, Dr. Bioss, Nieschalk, Heite 
				RA Heite | 
				
                 
                Unterlassung und Schadensersatz 
				27.01.12:  Verkündung einer Entscheidung am 23.03.12, 9:55, 
				Saal B335
				
				Bericht 
				23.03.12: Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet. 
				Zustimmung für das schriftliche Verfahren. Verhandlung 15.06.12, 
				11:00, Saal B335 
				15.06.12: Verkündung einer Entscheidung am 07.09.12, 9:55, Saal 
				B335
				
				Bericht 
				07.09.12: Aussetzungsbeschluss auf den 16.11.12 
				16.11.12: Aussetzungsbeschluss auf den 14.12.12 
				14.12.12: Die Beklagte wird unter Androhung der üblichen 
				Ordnungsmittel verurteilt, bestimmte Äußerungen nicht mehr zu 
				verbreiten sowie 2.442,35 Euro 
				zu zahlen. 
				Zum Teil wird die Klage  zurückgewiesen. Die Kosten des 
				Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. 
				14.05.19: Berufungsverhandlung. Verhandnung fand nicht statt. Auf der Terminriolle 
				wieder gestrichen. 
				Verkündungstermin: 25.06.19, 9:55  | 
			
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
				  | 
				
                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				07.05.2019 (Di)  | 
				
				  Bericht  | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 68/17 
				324 O 172/16 
                AMARITA Oldenburg GmbH u.a. 
                Kanzlei Krüger Rechtsanwälte 
                RA Dr. Sven Krüger  | 
				
				 
				<k> 
				RTL Television GmbH, 
     	
				INfoNetwork 
				GmbH (Wallraff-Team) 
                RA Prof. Schumacher  | 
				
                 
                Hauptsache-Verfahren; Unterlassung, 
				Richtigstellung; Schadensanspruch 
 Corpus Delicti 
                Wallraff-Team-Sendung; Unterernährung wg. magelndem Essen, u.a. 
                21.10.16: Beklagte kann bis zum 11.11.16 weiter vortragen. 
				Es kommt möglicherweise zu einem neuen Verhandlungstermin.
				Bericht 
				Am 16.12.16,14:00 Beweisverhandlung. 
				16.12.16: .... Neuer Termin 10.02.17, 12:00 
				10.02.17: Verkündung einer Entscheidung am 31.03.17, 9:45, Raum 
				B334 Bericht 
				31.03.17, Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Aussetzungsbeschluss auf den 
				21.04.17 
				21.04.17, Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Aussetzungsbeschluss auf den 
				28.04.17 
				28.04.17:
				Urteil. Verbot verschiedener Äußerungen. 
				Kosten tragen die Kläger und die Beklagten Bericht bei
				meedia.de 
				02.04,19: Berufungsverfahren. 
				Parteien teilen binnen 14 Tagen mit, ob es zu einer Einigung 
				kommen kann. 
				Ansonsten wahrscheinlich Beweisbeschluss 
				Termin zur Verkündung ener Entscheidung am 07.05.19, 9:55
				
				Bericht 
				07.05.19: Aussetzungsbeschluss auf den 14.05.19. 
				14.05.19, Ri Dr. Weyhe: Bewesibeschluss für die Äußerungen 
				"So wenig Essen dass die Mnschen .." 
   | 
				
		
				
				9:55 
				<v> | 
				
				7 U 109/18 
				324 O 463/17 
				Steinhoff Europe AG 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RA Gernot Lehr 
  | 
				
				<k> 
				Sven Clausen,
				manager magazin Verlagsgesellschaft mbH u.a. 
				Kanzlei Schultz-Süchting 
				RA Dr. Marc 
				Oliver Srocke | 
				
				 
				Unterlassung. Kostenstreit bei 
				unklarer Abmahnung 
				09.03.18: Verkündung einer Entscheidung am 21.03.18, 12:00, Raum 
				B334 
				21.03.18: Die Beklagte hat die Kosten zu tragen. 
				26.03.19: Berufungsverhandnung. Der Senat gab zu verstehen, 
				der Berufung der Beklagten nicht stattgeben zu wollen. 
				Verkündung einer Entscheidung am 16.04.19, 9:55
				
				Bericht 
				16.04.19: Aussetzungsbeschkluss auf den 07.05.19, 9:55 
				07.05.19: Aussetzungsbeschluss auf den 21.05.19.  | 
			
		
				| 
                10:30 | 
				
				 
				7 U 147/16 
				324 O 38/16 
                Helene Fischer 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RAin Simone Lingens (1. Instanz) 
				RA Helge Reich (2. Instanz)  | 
				
				 
				<k> 
				M.I.G.Medien Innovation GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                (Kanzlei Prof. Schweizer) 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Berichte mit Bildern über Kindheit 
				von Helene Fiacher und die Jugendlieben mit Namensnennung: 
				10.06.16:  Käfer wollte einen Vergleich, RAin Lingens (nach 
				Telefonat mit RA Reich) war das zu ungünstig von den Kosten her. 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.07.16, 9:45, Raum B 334
				Bericht 
				08.07.16:Urteil. Verbot eines Bildes und vieler Texte. 
				Von den Kosten haben die Klägerin 18%, die Beklagte 82 % zu 
				tragen. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarfkeit. 
				07.05.19: Berufungsverhandlung.. Verkündung einer Entscheidung 
				am 18.0619, 9:55 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 50.000,-- € 
				
				
				Bericht  | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 138/18 
				324 O 220/18 
				Charlotte Casiraghi  
				RAin Dr. Nina Lüssmann (1.Instanz) 
				RAin 
				Lena Mähren   | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti: Baby soll Ende 
				August oder Anfang September kommen. Zur
				
				Welt gekommen ist es aber erst am 23.11.2018 
				09.11.18: Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung 
				im Raum B334 
				07.05.19: Berufungsverhandlung. 
				Der Seant gab zu verstehen, dass er der Berufung stattgeben 
				wird. 
				Daraufhin nahm die Rechtsanwältin in Manen 
				ihrer Mandantin den Antrag auf erlass einer einstweiligen 
				Verfügung zurück. 
				Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen des 
				Verfügungsvecfahrens zu tragen. 
				Streitwert des Berufungsverfahresn 6.000,-- € 
				
				
				Bericht  | 
				
		
				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 191/16 
				324 O 701/15 
                Stefan Mross u.a. 
                Kanzlei Nesselhauf pp. 
                RA Lorenzen 
				RAin Dr. Stepahnie Vendt (zusäzlich in der 2. Instanz)  | 
				
				 
				<k> 
				M.I.G. Medien Innovation GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                (Kanzlei Prof. Schweizer) 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Forderung; Erstattung von RA-Kosten in fünf Sachen 
				22.07.16: Verkündung einer Entscheidung am 02.09.16, 9:45, Raum B 334
				Bericht 
				02.09.16: Aussetzungsbeschluss auf den 30.09.16  
				30.09.16:Aussetzungsbeschluss auf den 21.10.16 
				21,.10.16, Dr.Thomas Linke: Es ergeht ein Urteil.Die Beklagte wird 
				zu diversen Zahlungen verurteilt und trägt die Kosten des 
				Verfahrens. 
				Insgesamt 11.082,47,-€. 
				Entscheiodung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				07.05.19: Berufungsverhandlung. Vergleich 
				1: Beklagte zahlt an die  Kläger zu gesamten Hand 9.500,-- 
				€ (einschließlich Zinsen) 
				2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/11, die 
				Beklagte 7/11 zu tragen. 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 11.082,47 € 
				
				Bericht  | 
				
		
				| 
                12:00 | 
				
				 7 U 
				6/12 
				324 O 
				373/11 
                Bohlen Dieter 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RA Lorenzen 
				RAin Dr. Stepahnie Vendt  | 
				
				 
                <k> 
                M.I.G. Medien Innovation GmbH 
				
                
                
                Rechtsanwälte PartG mbB 
                (Kanzlei Prof. Schweizer) 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Forderung 
				02.12.11: Vergleich geschlossen mit Widerrufsrecht. 
				Im Falle des Widerrufs wird die 
				Entscheidung verkündet am 20.01.12, 9:55, Saal B335. 
				
				Bericht 
				20.01.12: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.075,84 € 
				zu zahlen. Kostenentscheidung. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				07.05.19: Berufungsverhandlung. Vergleich 
				1: Beklagte zahlt an den Kläger 7.720,80 € (einschließlich 
				Zinsen) 
				2. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1.Instanz haben der 
				Kläger  60 %, die Beklagte 40 % zu tragen. 
				Die Kosten des Rechtsstreits in 2.Instanz werden gegeneinander 
				aufgehoben. 
				Streitwert beider Instanzen 12.075,84 € 
				
				Bericht  | 
        	
		
				| 
                12:30 | 
				
				 
				7 U 91/15 
				324 O 598/14 
                Dieter Bohlen u.a. 
                Kanzlei Nesselhauf 
                RA Lorenzen  | 
				
				 
				<k> 
				M.I.G. Medien Innovation GmbH 
				Kanzlei Prof. Schweizer (1. Instanz) 
				
				Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Forderungen: Abmahnkosten aus diversen Sachen 
                21.08.15: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 25.09.15, 
                9:55, Saal B 335 
                29.09.15: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger und 
                Klägerinnen verschiedene Beträge zu zahlen (Abmahnkosten) 
				07.05.19: Berufungsverhandlung. Vergleich 
				1: Beklagte zahlt an die Kläger zur gesamten Hand 13.513,-- € 
				(einschließlich Zinsen) 
				2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen  
				haben die Kläger  32 %, die Beklagte 68% zu tragen. 
				Streitwert beider Instanzen 17.236,13 € € 
				
				Bericht  | 
				
		
				| 
                13:00 | 
				
				 
				7 U 40/18 
				324 O 422/17 
				Roland Kaiser 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RA Lorenzen 
				RAin Dr. Stepahnie Vendt  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH ("Freizeit Spaß" 23.08.17) 
				
				Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Beatmung auf der Bühne etc. 
				dd.mm.yy: Verkündung einer Entscheidung am 16.02.18, 9:45, Raum 
				B334 
				16.02.18: Aussetzungsbeschluss auf den 16.03.18 
				16.03.18, Ri'in Stallmann: Urteil. Äußerungsverbot. 
				Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 
				07.05.19: Berufungsverhandlung. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt, auf 
				Dienstag.den 18.06.19, 9:55 
				
				Bericht  | 
				
		
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				30.04.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 131/16 
				324 O 550/15 
                Thea Sihler-Jauch 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RAin  Simone Lingens (1.Instanz) 
				RAin Kerstin Schmitt  | 
				
				 
				<k> 
				Klambt Programmzeitschriften GmbH u.a. 
                Kanzlei Werner & Knop 
				RA Dirk Knop  | 
				
                 
                Forderung;  16 Bildnisse; Hartnäckigkeit, 
				Fotos an sich zulässig. 
                15.04.16: Ri'in Käfer: Geldentschädigung muss gezahlt werden. 
                Termin zur Verkündung einer Entscheidung 27.05.16, 9:45, Raum B 
                334. 
                27.05.16: Urteil. Geldentschädigung 50.000,-EUR. 
                Kostenentscheidung 
                Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit 
				19.02.16: Berufungsverhandlung. Der Senat gab zu erkennen, dass 
				es neue Rechtsprechung wäre, bei unterschiedlichen Fotos von 
				Hartnäckigkeit zu sprechen, wenn es um Texte geht. 
				Verkündung einer Entscheidung am 02.04.19, 9:55 
				02.04.19: Aussetzungsbeschluss auf den 30.04.19, 9:55 
				Verkündung am 28.05.2019  | 
				
		
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				23.04.2019 (Di)  | 
				 | 
				
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				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 14/13 
				324 O 255/12 
				
				
				Adlkofler, Frank 
				Kanzlei Romatka & Kollegen 
				RA Gerold Skrabal 
				Kläger persönlich (OLG)  | 
				
				 
                <k> 
				Süddeutsche Zeitung 
				Kanzlei Lausen 
				RA
				
				Dr. Martin Schippan  | 
				
                 Unterlassung,
				Reflex-Studie; Erkennbarkeit des Klägers 
				19.10.12: Die Kammer schlägt einen Vergleich vor. Ansonsten 
				Verkündung einer Entscheidung am 21.12.12, 9:55, Saal B335 
				21.12.12: Aussetzungsbeschluss auf den 18.01.13, 9:55 
				18.01.13: Der SZ wird verboten zu behaupten, zu verbreiten 
				und/oder verbreiten zu lassen und/oder behaupten zu lassen: "Die 
				Ergebnisse (sc. REFLEX-Studie) konnten so allerdings nie von 
				anderen Labors reproduziert werden."
				Urteil 
				23.04.19: Berufungsverfahren. 
				Der Senat gab zu verstehen, dass der Berufung stattgegeben wird 
				trotz Erkennbarkeit. 
				Verkündung einer Entscheidung am 04.06.19, 9:55
				Bericht  | 
						
		
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				16.04.2019 (Di)  | 
				
				 | 
				
				  | 
			
		
				| 
				 
				9:55 
				<v>  | 
				
				 
				7 U 199/16 
				324 O 258/16 
				Charlene von Monaco 
				
				Kanzlei Prof. Prinz. 
				RAin Dr. Nina Lüssmann  | 
				
				 
				<k> 
				FUNKE Women Group GmbH (NEUE WELT) 
				
                Kanzlei Sattkamp & 
                Bullerkotte 
				RA'in Britta Bullerkotte 
				Justiziatin Lissner (nur bei der 1. Instanz)  | 
				
				 
				Unterlassung; Corpus Delikti: Verdacht: Klägerin 
				erwartet ein Baby 
				07.10.16: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 
				11.11.16, 9:45, Raum B 334 Bericht 
				11.11.16, Ri.Dr.Thomas Linke: Es ergeht ein Urteil. Der 
				Beklagten wird nach dem Hamburger Brauch verboten, durch 
				...süßes Baby ... einen falschen Eindruck zu erwecken. 
				Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Im 
				
				MEEDIA 
				19.03.19: Berufungsverhandlung 
				Der Senat möchte sich an das LG-Urteil halten. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung am, 16.04.19, 9:55 
				Streitwert Verfügungsverfahren 10.000,-- €' 
				Berufungsverfahren 15.000,-- € 
				16.04.19: Urteil. Die Berufung derBeklagten gegen das LG-Urteil 
				vom 11.11.16 wird zurückgewiesen. 
				DiemKosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				Revision wird nicht zugelassen  | 
			
		
				
				9:55 
				<v> | 
				
				7 U 109/18 
				324 O 463/17 
				Steinhoff Europe AG 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RA Gernot Lehr | 
				
				<k> 
				Sven Clausen,
				manager magazin Verlagsgesellschaft mbH u.a. 
				Kanzlei Schultz-Süchting 
				RA Dr. Marc 
				Oliver Srocke | 
				
				 
				Unterlassung. Kostenstreit bei 
				unklarer Abmahnung 
				09.03.18: Verkündung einer Entscheidung am 21.03.18, 12:00, Raum 
				B334 
				21.03.18: Die Beklagte hat die Kosten zu tragen. 
				26.03.19: Berufungsverhandnung. Der Senat gab zu verstehen, 
				der Berufung der Beklagten nicht stattgeben zu wollen. 
				Verkündung einer Entscheidung am 16.04.19, 9:55
				
				Bericht 
				16.04.19: Aussetzungsbeschkluss auf den 07.05.19, 9:55  | 
			
		
				| 
                 12:00  | 
				
				 
				
				7 U 110/17 
				324 O 454/14 
                Wilhelm Mittrich 
				Kanzlei 
				Schwenn & Krüger, inzwischen Krüger Rechtsanwälte 
				RA Dr. Sven Krüger (1. Instanz) 
				Kanzöei nWeiland Rechtsanwälte 
				RAin Brita Erning  | 
				
				 
                <k> 
                               Rolf Schälike (Buskeismus-Betreiber) 
				
				Kanzlei Schön 
				Reinicke 
				RA Eberhard Reinecke  | 
				
                 
                Hauptsacheverfahren zur einstweiligen Verfügung 324 O 33/14 
                vom 
                29.01.2014 
				Nennung der beanstandeten unwahren Behauptungen im 
				Verhandlungsbericht  vom 06.12.2013 
				09.01.15: (Käfer, Mittler, Dr. Gronau)  Verhandlung. Verkündung einer Entscheidung am 20.02.15, 9:55, Saal 
				B335 
                Bericht 
                20.02.15: Aussetzungsbeschluss auf den 17.04.15, 9:55 wg.  
                Befangenheitsantrag 
                17.04.15: Aussetzungsbeschluss auf den 22.05.15 
                22.05.15: Aussetzungsbeschluss auf den 28.08.15. 
                22.08.15: Aussetzungsbeschluss auf den 20.11.15. 
                20.11.15: Aussetzungsbeschluss auf den 18.03.16 
                18.03.16: Aussetzungsbeschluss auf den 03.06.16, 9:45, Raum B 
				334 
				03.06.16: Aussetzungsbeschluss auf den 29.07.16 
				07.10.16: Aussetzungsbschluss auf den 09.12.16 
				09.12.16: Aussetzungsbeschluss auf den 24.02.17. 
				24.02.17: Aussetungsbeschluss auf den 21.04.17 
				21.04.17,Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Aussetzungsbeschluss auf den 
				02.06.17 
				02.06.17: Aussetzungsbeschluss auf den 11.08.17 
				11.08.11: Urteil. Es wird verboten, in dem 
				Verhandlungsbericht  den Namen des Klägers zusammen mit 
				dem streitgegenständlichen Äußerungen zu nennen. Der Google zum 
				Auffinden verbotene Artikel ist dabei immer noch über Google 
				auffindbar. 
				16.04.19: Berufungsverhandlung. Der Senat gab zu erkennen, dass 
				er der Berufung stattgeben wird. Namensnennung erlaubt, 
				Distanzierung mehr als ausreichend. 
				Der Senat empfahl dem Kläger, die Klage zurückzunehmen und 
				auf die Rechte aus der einstweilgen Verfügung 324 O 33/14 
				zu verzichten. 
				Der Beklagte widersprach dem nicht. 
				Der Kläger kann bis zum 07.05.19 entscheiden und mitteilen. 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 6.000,- € 
				Ansonsrten Verkündung ener Entscheidung am 28.05.19, 9:55.  | 
			
		
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				09.04.2019 (Di)  | 
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                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 44/13 
				324 O 616/11 
				
				AMARITA Bremerhaven GmbH 
				
				Kanzlei Schwenn & Krüger (1.Instanz) 
				Kanzlei Dr. Sven Krüger (2. Instanz)  | 
				
				 
                <k> 
                               
				Rolf Schälike 
				Kanzlei Schön & Reinecke 
				RA Eberhard Reinecke  | 
				
                 Unterlassung und 
				Erstattung 
				Hauptsacheverfahren zur e.V.
				
				Info 324 O 487/11 
				03.02.12: Verschoben auf den 16.03.12, 11:30 
				16.03.12: Verhandlung fiel wegen Ablehnungsgesuch gegen Richter 
				Dr. Link und Dr. Maatsch aus.
				
				Bericht 
				Neuer Termin 17.08.12, 11:00 
				17.08.12: Befangenheitsantrag gegen die den Vorsitz führende 
				Richterin Barbara Mittler. Neuer Termin 25.01.12, 12:00, Saal 
				B335 
				25.01.12: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 22.02.13, 
				9:55, Saal B335 
				22.02.13. Aussetzungsbeschluss auf den 15.03.13 
				15.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 19.04.13 
				19.04.13: Aussetzungsbeschluss auf den 26.04.13 
				26.04.13: Der Klage wurde stattgegeben. Es wurde verboten, den 
				von der Richterin Barbara Mittler in einer  Verhandlung 
				erzeugten und von der Vors. Richterin Simone Käfer unterstützten 
				Verdacht, dass eine Pflegebedürftige der Klägerin zwei Tage lang 
				im Pflegeheim nichts zu trinken bekam,  zu verbreiten.
				Urteil 
				05.03.19: Berufungsverhandlung. 
				VorsRi Buske gab zu erkennen, dass der Berufung nicht 
				stattgegeben wird.  Gerichtsberichterstattung über eine 
				Verdachtsverhandlung erzeugt selbst den verbotenen Verdacht, 
				wenn nicht eigenständig nachrecherchiert und eine klare 
				Distanzierung erfolgt. 
				Verkündung eine Entscheidung am 09.04.19, 9:55 
				Streitwertbeschluss 20.000,- €
				
				Bericht 
				09.04.19: Es ergeht das
				Urteil. 
				Die Berufung des Beklagten (Rolf Schälike) gegen das LG-Urteil 
				vom 26.04.2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten 
				des Berufungnnsverfahrens zu tragen. 
				Die Revision wird nicht zugelassen.  | 
				
		
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				02.04.2019 (Di)  | 
				 | 
				
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                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 131/16 
				324 O 550/15 
                Thea Sihler-Jauch 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RAin  Simone Lingens (1.Instanz) 
				RAin Kerstin Schmitt  | 
				
				 
				<k> 
				Klambt Programmzeitschriften GmbH u.a. 
                Kanzlei Werner & Knop 
				RA Dirk Knop  | 
				
                 
                Forderung;  16 Bildnisse; Hartnäckigkeit, 
				Fotos an sich zulässig. 
                15.04.16: Ri'in Käfer: Geldentschädigung muss gezahlt werden. 
                Termin zur Verkündung einer Entscheidung 27.05.16, 9:45, Raum B 
                334. 
                27.05.16: Urteil. Geldentschädigung 50.000,-EUR. 
                Kostenentscheidung 
                Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit 
				19.02.16: Berufungsverhandlung. Der Senat gab zu erkennen, dass 
				es neue Rechtsprechung wäre, bei unterschiedlichen Fotos von 
				Hartnäckigkeit zu sprechen, wenn es um Texte geht. 
				Verkündung einer Entscheidung am 02.04.19, 9:55 
				02.04.19: Aussetzungsbeschluss auf den 30.04.19, 9:55  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 99/18 
				324 O 519/17 
				Meridias Rheinstadtpflegehaus Meerbusch GmbH (ehemalike MK 
				Klinik) 
				Kanzlei Krüger 
				RA Dold  | 
				
				 
				<k> 
				RP Digital GmbH 
				
				Kanzlei Damm & Mann 
				RA Dr. Holger Nieland  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti: 1. Angeblicher 
				Aufnahmestopp von Patienten. 2. Bis Mitte Dezember hat die 
				Klägerin Zeit, ein Personal- und Aquetationskonzept 
				auszuarbeiten. 
				16.02.18: Die einstweilige Verfügung vom 07.11.17 wurde 
				bestätigt. 
				
				Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
				26.02.19: Berufungsverfahren. Auf dringendes Anraten des Senats 
				Vergleich geschlossen. 
				1. Zwei einfach UVEn 
				2. Die Ksten werden gegeneinander aufgehoben 
				3. Generalquittung 
				4.Rücktrittsrecht für Antrragsteleer bis zum 12.03.19 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung im Falle des Rücktritts 
				vom vergleich, 02.04.19, 9:55 
				Streitwert 20.000,- € 
				02.04.19: Fehlte auf der Terminrolle. Verkündung fand nicht 
				statt.  | 
				
		
				| 
                10:30 | 
				
				 
				7 U 137/16 
				324 O 387/15 
                Alisa Koval 
                RAe Hölder 
				RA Wolfgang E. Hölder  | 
				
				 
				<k> 
				Hamburger Morgenpost Verlag GmbH 
                Kanzei CMS Hasche 
                RA Michael Fricke  | 
				
                 
                Schmerzensgeld, Geldentschädigung; Anwaltskosten 
                Corpus Delicti Trägt gern Pelze (auf Titelseite und im Innenteil 
                der MOPO vom 04.02.15) 
                22.01.16: Vergleich geschlossen mit Rücktrittsrecht. 
                Beklagte zahlt 800,- Euro an die Klägerin. Von den Kosten des 
                Rechtstreits tragen die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5 
                Im Falle des Rücktritts prozessleitende Maßnahmen. 
                Streitwert ca. 23.000,-_ € 
                Verkündung einer Entscheidung am 20.05,16,9:45, Raum B 334 
                20.05.16: Aussetzungsbeschluss auf den 27.05.16 
                27.05.16:Urteil. Ein Verbot und außergerichtliche Kosten in Höhe 
                von 218,72 € 
                Von den Kosten haben die Klägern 19/23, die Beklagte 4/23 zu 
                tragen. 
				02.04.19. Berufungsverghandlung. 
				Vergleich geschlossen. 
				1. Beklagte zahlt an Klägerin 500,-- € 
				2. Doie Parteien sind sich darüber einig, dass es bei den Kosten 
				der 1. Instanz vebleiben soll 
				Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 4/5, 
				die Beklagte 1/5 zu tragen. 
				Streitwert 5.000,-- €  | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 68/17 
				324 O 172/16 
                AMARITA Oldenburg GmbH u.a. 
                Kanzlei Krüger Rechtsanwälte 
                RA Dr. Sven Krüger  | 
				
				 
				<k> 
				RTL Television GmbH, 
     	
				INfoNetwork 
				GmbH (Wallraff-Team) 
                RA Prof. Schumacher  | 
				
                 
                Hauptsache-Verfahren; Unterlassung, 
				Richtigstellung; Schadensanspruch 
				Corpus Delicti 
                Wallraff-Team-Sendung; Unterernährung wg. magelndem Essen, u.a. 
                21.10.16: Beklagte kann bis zum 11.11.16 weiter vortragen. 
				Es kommt möglicherweise zu einem neuen Verhandlungstermin.
				Bericht 
				Am 16.12.16,14:00 Beweisverhandlung. 
				16.12.16: .... Neuer Termin 10.02.17, 12:00 
				10.02.17: Verkündung einer Entscheidung am 31.03.17, 9:45, Raum 
				B334 Bericht 
				31.03.17, Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Aussetzungsbeschluss auf den 
				21.04.17 
				21.04.17, Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Aussetzungsbeschlus auf den 
				28.04.17 
				28.04.17:Urteil. Verbot verschiedener Äußerungen. 
				Kosten tragen die Kläger und die Beklagten Bericht bei
				meedia.de 
				02.04,19: Berufungsverfahren. 
				Parteien teilen binnen 14 Tagen mit, ob es zu einer Einigung 
				kommen kann. 
				Ansonsten wahrscheinlich Beweisbeschluss 
				Termin zur Verkündung ener Entscheidung am 07.05.19, 9:55
				
				Bericht  | 
				
		
				| 
				12:00 | 
				
				7 U 107/17 
				324 O 13/17 
				324 O 401/17 
				Senn Ferrero Asociado S&E S.L.P. 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Dr. Sebastian Gorski  | 
				
				<k> 
				SPIEGEL.Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG  
				Kanzlei Schultz-Süchting 
				RA Dr. Marc 
				Oliver Srocke 
				Frau Naber aus der Dokumentation 
				Herr Siegel, Justiziat | 
				
				 
				Unterlassung von Veröffentlichung 
				gehackter Daten der klagenden Rechstanwaltskanzlei aus Spanien; 
				Steuerdaten etc. weltweit bekanntwer Fussballer; 
				Spiegel 03.12.16 "Die Dose des Ronaldos" 
				Streit um die persönlichkeitsrechtliche Betroffenheit der Kanzlei.
				Info 
				05.05.17: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Montag, 
				den 08.05.17, 12:00, Raum B334 
				08.05.17: 
				Urteil. Die einstweilige Verfügung vom 20.02.17 wird 
				im Punkt 1a abgeändert. 
				Im Übrigen wird die e.V. bestätigt. 
				Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu 
				tragen. 
				06.06.17: Beschluss  BVerfG 
				1 BvQ 16/17. Vosstreckung erst nach dem Widerspruchverfahren 
				möglich. 
				26.03.19: Berufungsverhandlung fand nicht statt. Auf der 
				Terminrolle wieder gestrichen. 
				Verhandlung am 02.04.19, 12:00 
				02.04.19: Auf Hinweis des Senats nahm die Klägerin den Antrag 
				auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. 
				1. Der Antragstellerin fallen die Kosten des 
				Verfügungsverfahrens in beiden Verfahren zur Last 
				2. Streitwert 200.000,-- €
				
				Bericht  | 
			
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				26.03.2019 (Di)  | 
				
				  Bericht  | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 188/16 
				324 O 73/16 
                Edwin Fritsch 
                Kanzlei Schwenn & Krüger 
                RA Dr. Sven Krüger (1. Instanz) 
				Dr. Dold (2. Instanz)  | 
				
				 
				<k> 
				M.I.G. Medien Innovation GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                (Kanzlei Prof. Schweizer) 
				RA Markus Herrmann (1. Instanz) 
				RA Dr. Söder (2. Instanz)  | 
				
                 
                Unterlassung; Abmahnkosten; Geldentschädigung 
				29.07.16: Verkündung einer Entscheidung am 26.08.16, 
				9:45, Raum B 334 Bericht 
				26.08.16, Ri Dr.Thomas Linke: 
				Aussetzungsbeschluss auf den 16.09.16 
				16.09.16, Ri'in Barbara Mittler: Aussetzungsbeschluss auf den 
				30.09.16 
				30.09.16, Ri'in Dr. Kertsin Gronau: Es ergeht ein Urteil. Die 
				Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 560,32 € nebst 5 % Zinsen 
				über dem Basissatz ab den 17.04.2016 zu zahlen. 
				Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
				Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 8/9, der 
				Kläger 1/9. 
				Streitwert 90.00,00 €. 
				22.01.19:Berufungsverfahren. 
				Vergleich  mit Rücktrittsrecht beider Parteien geschlossen. 
				1. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 5.560,31 € zu 
				zahlen. 
				2. Die Parteien sind sich einig, dass die Kostenentscheidung der 
				1. Instanz erhalten bleibt. 
				3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander 
				aufgehoben. 
				4.Rücktrittsrecht bis zum 05. Februar 2019 
				Verkündung einer Entscheidung im Falle des Rücktritts am 
				26.03.19, 9:55 
				26.03.19: Verkündung fand nicht statat. Fehlte auch auf der 
				Terminrolle.  | 
				
		
				
				9:55 
				<v> | 
				
				7 U 147/18 
				324 0 803/16 
				Silikal GmbH 
				Kanzlei Krüger Rechtsanwälte 
				RA Dr.Sven Krüger | 
				
				<k> 
				Tor-Arild  Hegstad, Björn Hegstad 
				RA Dr. Prinz | 
				
                 
				Hauptsacheverfahren 
				Unterlassung; Wer hat den Kunstharz 
				1061 SW entwickelt; Gerüchte, Acrylicon stehe vor der 
				Insolvenz. 
				31.03.17: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Montag, 
				den 12.05.17, 12:00, Raum B334 
				12.05.17, Ri'in Pia Böert: Urteil. Verbot von Äußerungen 
				Es sind 1.488,85 € an die Klägerin zu zahlen. 
				Von des Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 %, die 
				Beklagten jeweils 25 % zu tragen. 
				Vollstreckbarkeitsentscheidung 
				Streitwert 80.000,- €. 
				12.03.18: Berufungsverhandlung. 
				Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht 
				auf Erfolg hat. 
				Der Beklagten-Vertreter bittet gleichwohl um Entscheidung. 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 40.000.- €' 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung, 26.03.19, 9:55
				
				Bericht 
				26.03.17: Die Berufung der Beklagten gegen das LG-Urteil vom 
				12.05.17 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des 
				Berufungsverfahrens zu tragen.  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 94/13 
				324 O 257/13 
				kick.management GmbH 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA  Helge Reich  | 
				
				 
                <k> 
                               Main-Post GmbH & Co. KG 
				RA Heit  | 
				
                 Unterlassung, 
				Gegendarstellung 
				11.10.13: Verkündung einer Entscheidung am 08.11.13, 9:55, Saal 
				B336 
				08.11.13: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die 
				Kosten des Rechtsstreits. Entscheidung zur vorläufigen 
				Vollstreckbarkeit. 
				12.03.19: Berufungsverhandlung. 
				Der Senat weist darauf hin, dass er die Berufung für durchaus 
				erfolgreich hält. 
				Beklagten-Vertreter bittet gleichwohl um Entscheidung. 
				Wert des Berufungsverfahrens 30.000.-- € 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung, 26.03.19, 9:55
				
				Bericht 
				26.03.17, VorsRi Buske: Urteil.  Auf die Berufung des 
				Klägers wird das LG-Urteil vom 06.11.13 abgeändert Die 
				Gegendarstellung vom 06.12.2012 kann wahr oder unwahr sein. Sie 
				ist abzudrucken, Der Redaktionsschwanz erzeugt den Eindruck, 
				dass die Gegendarstellung unwahr ist.  
				Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
				Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				Kostenentscheidung.  | 
				
		
				| 
				11:00 | 
				
				7 U 107/17 
				324 O 13/17 
				Senn Ferrero Asociado S&E S.L.P. 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Dr. Sebastian Gorski | 
				
				<k> 
				SPIEGEL.Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG  
				Kanzlei Schultz-Süchting 
				RA Dr. Marc 
				Oliver Srocke 
				Frau Naber aus der Dokumentation 
				Herr Diehl, Justiziar | 
				
				 
				Unterlassung von Veröffentlichung 
				gehackter Daten der klagenden Rechstanwaltskanzlei aus Spanien; 
				Steuerdaten etc. weltweit bekanntwer Fussballer; 
				Spiegel 03.12.16 "Die Dose des Ronaldos" 
				Streit um die persönlichkeitsrechtliche Betroffenheit der Kanzlei.
				Info 
				05.05.17: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Momtag, 
				den 08.05.17, 12:00, Raum B334 
				08.05.17: Urteil. Die einstweilige Verfügung vom 20.02.17 wird 
				im Punkt 1a abgeändert. 
				Im Übrigen wird die e.V. bestätigt. 
				Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu 
				tragen. 
				06.06.17: Beschluss  BVerfG 
				1 BvQ 16/17. Vosstreckung erst nach dem Widerspruchverfahren 
				möglich. 
				26.03.19: Berufungsverhandlung fand nicht statt. Auf der 
				Terminrolle wieder gestrichen. 
				Verhandlung am 02.04.19, 12:00  | 
			
		
				| 
				12:30 | 
				
				7 U 109/18 
				324 O 463/17 
				Steinhoff Europe AG 
				RA Gernot Lehr | 
				
				<k> 
				Sven Clausen,
				manager magazin Verlagsgesellschaft mbH u.a. 
				Kanzlei Schultz-Süchting 
				RA Dr. Marc 
				Oliver Srocke | 
				
				 
				Unterlassung. Kostenstreit bei 
				unklarer Abmahnung 
				09.03.18: Verkündung einer Entscheidung am 21.03.18, 12:00, Raum 
				B334 
				21.03.18: 
				
				Urteil. 1. Die einstw. Verf. vom 12.10.2017 wird in Ziff. 
				I.3.  bestätigt. 
				2. 
				
				Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der 
				Hauptsache zu Ziff. 1. des 
				
				Antrages aus der Antragsschrift vom 27.09.2017 
				erledigt ist 
				3. Ziff. 
				II. der einstweiligen Verfügung des Hanseatischen 
				Oberlandesgerichts vom 
				
				08.11.2017 (Kostenentscheidung) 
				wird bestätigt. 
				Die Antragsgegner haben die Kosten jeweils  
				zu 1/3 zu tragen. 
				26.03.19: Berufungsverhandnung. Der Senat gab zu verstehen, 
				der Berufung der Beklagten nicht stattgeben zu wollen. 
				Verkündung einer Entscheidung am 16.04.19, 9:55
				
				Bericht  | 
			
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
				  | 
				
                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				19.03.2019 (Di)  | 
				
				 
				   | 
				
				  | 
			
		
				| 
                10:30 | 
				
       
				7 U 145/18 
				324 O 409/16 
				Ruby Oppermann (Ruby.O.Fee) 
				RA Pohl 
				(1, Instanz) 
				RA Hummel (?) (Berufungsinstanz) | 
				
       
				<k> 
				U. Hardegen (Betreiber von Porno-Sites) 
				RA Stefan Schimkat | 
				
                 
       
       			Auskunft, Schadensersatz, 
				Schmerzensgeld; Corpus Delicti: eingebundenes Video 
				von xHamster 
				17.02.17: 
				Verkündung einer Entscheidung am 21.04.17, 9:45, Raum B334 
				 
				Bericht 
				21.04.17, Verkündung Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Es ergeht ein 
				Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,- € 
				nebst Zinsein in Höhe von 5 Prozent über dem Basissatz ab den 
				13.10.2016 zu zahlen. Außerdem außergerichtliche Kosten in Höhe 
				von 833,32 € nebst Zinsein in Höhe von 5 Prozent über dem 
				Basissatz ab den 13.10.2016., In Übrigen wird die Klage 
				abgewiesen.  
				Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 59 Prozent, 
				der Beklagte 41 Prozent zu tragten. 
				19.03.19: Nach Hinweis von Buske nahmen die Parteivertreter 
				ihre Berufungen zurück. 
				Streitwert 20.623,-- €
				
				Bericht  | 
				
		
				| 
                12:30 | 
				
				 
				7 U 176/16 
				324 O 32/16 
                Albert
                von Monaco, Charlene von Monaco 
                Kanzlei Prof.Prinz 
				RAin
				Dr. Nina Lüssmann  | 
				
				 
				<k> 
				FUNKE Woman Group GmbH (Aktuelle) 
				Kanzlei Romanka & Collegen 
				RA Prof. Dr.Gero Himmelsbach  | 
				
                 
                Unterlassung, Forderung; Corpus Delicti: Gerüchte 
				über Scheidung 
				Arftikel „Vielleicht gibt es eine Scheidung. Geht 
				dies? Wer kriegt die Kinder? 
                01.07.16:  Termin tur Verkündung einer Entscheiduzng am 
				29.07.16, 9:45, Raum B 334 
				Bericht 
				29.07.16: 
				Aussetzungsbeschluss auf den 
				19.08.16 
				19.08.16: Aussetzungsbeschluss auf den 26.08.16 
				26.08.16: Urteil 
				Verbot Detail über den Ehevertrag etc. 
				Geldentschädigung 2 x 10.000,- € 
				19.03.19: Berufungsverghandlung 
				Vergleich geschlossen 
				1. Beklagte zahlt an die Kläger 12.000,- €. Die Zahlungen von 
				10.000,-- e entfallen 
				2.Kläger verzichtet auf die Rechte aus dem LG-Urteil vom 
				26.08.2016 und die die vorangegangene e-V. vom 24.11.2015. 
				3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden 
				gegeneinander aufgehoben. 
				4. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der in Rede 
				 stehenden Veröffentlichugn erledigt. 
				Streitwert 50.000,-- €.  | 
				
		
				| 
				 
				13:00  | 
				
				 
				7 U 199/16 
				324 O 258/16 
				Charlene von Monaco 
				
				Kanzlei Prof. Prinz. 
				RAin Dr. Nina Lüssmann  | 
				
				 
				<k> 
				FUNKE Women Group GmbH (NEUE WELT) 
				
                Kanzlei Sattkamp & 
                Bullerkotte 
				RA'in Britta Bullerkotte 
				Justiziatin Lissner (nur bei der 1. Instanz)  | 
				
				 
				Unterlassung; Corpus Delikti: Verdacht: Klägerin 
				erwartet ein Baby 
				07.10.16: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 
				11.11.16, 9:45, Raum B 334 Bericht 
				11.11.16, Ri.Dr.Thomas Linke: Es ergeht ein Urteil. Der 
				Beklagten wird nach dem Hamburger Brauch verboten, durch 
				...süßes Baby ... einen falschen Eindruck zu erwecken. 
				Die Beklagte trägtdieKosten der Rechtsstreits. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Im 
				
				MEEDIA 
				19.03.19: Berufungsverhandlung 
				Derb senat möchte sich an das LG-Urteil halten. 
				Termin zur Verkündungn einer Entscheidung am, 16.04.19, 9:55 
				Streitwert Verfügungsverfahren 10.000,-- €' 
				Berufungsverfahren 15.000,-- €  | 
			
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
				  | 
				
                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				12.03.2019 (Di)  | 
				
				 
				
				Bericht  | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 103/18 
				324 O 18/18 
				Caroline von Monaco 
				Kanzlei Prof.Prinz 
				RAin Dr. Nina Lüssmann  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH (Freizeit Revue 03.08.17) 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti: angebliche 
				Schwangerschaft 
				08.06.18: Verkündung einer Entscheidung  
				am 20.07.18, 9:45, Raum B334 
				20.07.18, Ri Kersting: Die Beklagte hat an die Klägerin 
				Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- € und 5.000,- € sowie 
				454,41 € zu zahlen. 
				De Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 
				Streitwert 35.000,- €. 
				08.01.19: Berufungsverhandlung: 
				Streitwert der BV 35.000,- € 
				Verkündung einer Entscheidung am 19.02.19, 9;55 
				19.02.19. Aussetzungsbeschluss auf den 12.03.19 
				12.03.19: Urteil Das LG-Urteil vom 20.07.18 wird im Teil 2 
				Geldentschädigung verändert. Die Beklagte hat 7.500,- € 
				Geldentschädigung zu zahlen. 
				Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
				Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/5, 
				die Beklagte 4/5 zu tragen. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.  | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 94/13 
				324 O 257/13 
				kick.management GmbH 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA  Helge Reich  | 
				
				 
                <k> 
                               Main-Post GmbH & Co. KG 
				RA Heit (1. Instanz) 
				RA Dr- Michalk (?) (Berufungsinstanz)  | 
				
                 Unterlassung, 
				Gegendarstellung 
				11.10.13: Verkündung einer Entscheidung am 08.11.13, 9:55, Saal 
				B336 
				08.11.13: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die 
				Kosten des Rechtsstreits. Entscheidung zur vorläufigen 
				Vollstreckbarkeit. 
				12.03.19: Berufungsverhandlung. 
				Der Senat weist darauf hin, dass er die Berufung für durchaus 
				erfolgreich hält. 
				Beklagten-Vertreter bittet gleichwohl um Entscheidung. 
				Wert des Berufungsverfahrens 30.000.-- € 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung, 26.03.19, 9:55
				
				Bericht  | 
				
		
				| 
				12:00 | 
				
				7 U 147/18 
				324 0 803/16 
				Silikal GmbH 
				Kanzlei Krüger Rechtsanwälte 
				RA Dr.Sven Krüger | 
				
				<k> 
				Tor-Arild  Hegstad, Björn Hegstad 
				RA Dr. Prinz | 
				
                 
				Hauptsacheverfahren 
				Unterlassung; Wer hat den Kunstharz 
				1061 SW entwickelt; Gerüchte, Acrylicon stehe vor der 
				Insolvenz. 
				31.03.17: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Montag, 
				den 12.05.17, 12:00, Raum B334 
				12.05.17, Ri'in Pia Böert: Urteil. Verbot von Äußerungen 
				Es sind 1.488,85 € an die Klägerin zu zahlen. 
				Von des Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 %, die 
				Beklagten jeweils 25 % zu tragen. 
				Vollstreckbarkeitsentscheidung 
				Streitwert 80.000,- €. 
				12.03.18: Berufungsverhandlung. 
				Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht 
				auf Erfolg hat. 
				Der Beklagten-Vertreter bittet gleichwohl um Entscheidung. 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 40.000.- €' 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung, 26.03.19, 9:55
				
				Bericht  | 
				
		
				| 
				12:30 | 
				
				7 U 146/18 
				324 0 406/16 
				Silikal GmbH 
				Kanzlei Krüger Rechtsanwälte 
				RA Dr.Sven Krüger | 
				
				<k> 
				Tor-Arild  Hegstad, Björn Hegstad 
				RA Dr. Prinz | 
				
                 
				Verfügungsverfahren 
				Unterlassung; Wer hat den Kunstharz 
				1061 SW entwickelt; Gerüchte, Acrylicon stehe vor der 
				Insolvenz. 
				12.03.19: Berufungsverfahren. Berufung wurde auf Hinweis des 
				Gerichts zurückgenommen. 
				Die Beklagte wird der Rechte für verloren erklärt. 
				Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 
				Streitwert des Berufungsvertfahrens 40.000,-- €
				
				Bericht  | 
        	
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				05.03.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
				9:55 
				<v> | 
				
				7 U 165/16 
				324 O 43/16 
				Stefan Georgi 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Dr. Jan Dein | 
				
				<k> 
				ZDF Zweites Deutsches Fernsehen 
				Kanzlei Redeker Sellner Dahs 
				RA Dr. Christian Mensching 
  | 
				
				 
				Unterlassung Info 
				Corpus Delicti heute-show Satire-Sendung mit 
				Martin Sonneborn 
				24.06.26: 15.07.16 ist Schluss der mündlichen Verhandlung 
				Das Gericht neigte dazu, die Klage abzuweisen. Kläger kann bis zum 
				01.07.16 den fehlenden ZDF-Beitrag (ohne Welke) einreichen. 
				Termin zu Verkündung einer Entscheidung 29.07.16,9:45, Raum B 
				334 Bericht 
				29.07.16: Urteil. Klage wird abgewiesen. 
				Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				20.11.18: Berufungsverhandlung. 
				Nach der Vorberatung hält der Senat die Berufung für nicht 
				aussichtsreich. 
				Verkündung einer Entscheidung am 18.12.18 9:55 
				Streitwert 20.000,- € 
				18.12.18: Aussetzungsbeschluss auf den 29.01.19 
				29.01.19: Aussetzungsbeschluss auf den 19.02.19 
				19.02.19. Aussetzungsbeschluss auf den 05.03.19 
				05.03.19: ???  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 93/16 
				324 O 
                621/13 
                Prof. Dr. Christian Schertz 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Dr. Sebastian Gorski  | 
				
				 
                <k> 
                TAZ Verlags- und Vertriebsgesellschaft GmbH, Dr. Nadja Kraenz 
				Kanzlei Eisenberg pp. 
				RA Dr. Stefani Schork 
                RA Dr. Schlüter (Bekl. zu 2) 
				Beklagte zu 2 Dr. Nadja Kraenz  | 
				
                 
                Hauptsacheverfahren zum Verfügungsverfahren LG 
                Berlin 27 O 533/13 Urteil 
                Siehe 
				Bericht 
				07.11.14: 1. Instanz 324 O 621/13 Weitere verfahrensbereitende Maßnahmen von Amts wegen.
				
				Bericht 
                Beweisverhandlung am 19.05.15, 10:30 
                19.05.15: Zeugenbefragung RA Johannes Eisenberg und RA Dr. 
                Sebastian Gorski. 
                Neuer Termin von Amt wegen. 
                Nächste Verhandlung am 06.11.15, 14:00, Saal B 335 
                06.11.15: Zeugenbefragung von Rechtsanwalt John Mathis Straßburg 
                und Ehssan Khazaeli  
                Verkündung einer Entscheidung am 04.12.15, 9:55, Saal B 335 
                04.12.15: Aussetzungsbeschluss auf den 18.12.15, 9:55, Saal B 
                335 
                18.12.15: Mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet am 05.02.16 
                05.02.16: Befragung von Nadja Kraenz 
                Verkündung einer Entscheidung am Dienstag 26.02.16, 
                9:55, Saal B 335. 
                26.02.16: Aussetzungsbeschluss auf den 18.03.16 
                18.03.16: Urteil. Die Beklagten werden unter Androhung der 
                üblichen Ordnungsmittel verurteilt, nicht zu behaupten, nicht zu 
                veröffentlichen etc., dass der Kläger (Schertz) in der Verhandlung gesagt 
                habe, "... Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines  Amtsrichters würdig" 
                Kostenentscheidung 
                Entscheidung zur vorläufigen  Vollstreckbarkeit. 
				03.07.18: Berufungsverfahren. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 14.08.18, 9:55 
				14.08.18: Beweisbeschluss 
				Wie, wann die Bewesiverhandlung stattfand ist der 
				Pseudoöffentlichkeit unbekannt. 
				Verkündung einer Entscheidung am 05.03.19, 9:55 
				05.03.19: ???  | 
        	
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 79/12 
				324 O 639/12 
				
				
				Susanne Elsner (Tierärztin; 
				Präsidentin der Tierärztekammer Hamburg) 
				 
				
				Kanzlei 
				
				
				Frömming & Partner  | 
				
				<k> 
				Astrid Ebenhoch (Journalistin) 
				Kanzlei 
				Alavi, Frösner, 
				Stadler | 
				
                 
                Unterlassung;
				Info;  
				17.08.12: 1. Instanz 
				05.03.19: Berufungsverfahren. Verhandlung fand nicht statt.  | 
				
		
				| 
                12:00 | 
				
				 
				7 U 44/13 
				324 O 616/11 
				
				AMARITA Bremerhaven GmbH 
				
				Kanzlei Schwenn & Krüger (1.Instanz) 
				Kanzlei Dr. Sven Krüger (2. Instanz)  | 
				
				 
                <k> 
                               
				Rolf Schälike 
				Kanzlei Schön & Reinecke 
				RA Eberhard Reinecke  | 
				
                 
       
       			Unterlassung und 
				Erstattung 
				Hauptsacheverfahren zur e.V.
				
				Info 324 O 487/11 
				03.02.12: Verschoben auf den 16.03.12, 11:30 
				16.03.12: Verhandlung fiel wegen Ablehnungsgesuch gegen Richter 
				Dr. Link und Dr. Maatsch aus.
				
				Bericht 
				Neuer Termin 17.08.12, 11:00 
				17.08.12: Befangenheitsantrag gegen die den Vorsitz führende 
				Richterin Barbara Mittler. Neuer Termin 25.01.12, 12:00, Saal 
				B335 
				25.01.12: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 22.02.13, 
				9:55, Saal B335 
				22.02.13. Aussetzungsbeschluss auf den 15.03.13 
				15.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 19.04.13 
				19.04.13: Aussetzungsbeschluss auf den 26.04.13 
				26.04.13: Der Klage wurde stattgegeben. Es wurde verboten, den 
				von der Richterin Barbara Mittler in einer  Verhandlung 
				erzeugten und von der Vors. Richterin Simone Käfer unterstützten 
				Verdacht, dass eine Pflegebedürftige der Klägerin zwei Tage lang 
				im Pflegeheim nichts zu trinken bekam,  zu verbreiten.
				Urteil 
				05.03.19: Berufungsverhandlung. 
				VorsRi Buske gab zu erkennen, dass der Berufung nicht 
				stattgegeben wird.  Gerichtsberichterstattung über eine 
				Verdachtsverhandlung erzeugt selbst den verbotenen Verdacht, 
				wenn nicht eigenständig nachrecherchiert und eine klare 
				Distanzierung erfolgt. 
				Verkündung eine Entscheidung am 09.04.19, 9:55 
				Streitwertbeschluss 20.000,- €
				
				Bericht  | 
				
		
				| 
                 12:30  | 
				
				 
				7 U 47/15 
				324 O 146/13 
                Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger 
				Kanzlei Schwenn & Krüger 
				(1. Insanz) 
				Kanzlei Dr. Sven Krüger (2. Instanz) 
				RA Dr. Sven Krüger  | 
				
				 
                <k> 
                               Rolf Schälike (Buskeismus-Betreiber) 
				
				Kanzlei Schön 
				Reinecke 
				RA Eberhard Reinecke 
				RA Corvin Fischer (nur in Sache der Tatsacheberichtigung)   | 
				
                 Unterlassung; Abgabe 
				einer falschen eidesstattlichen Versicherung des Mandanten Dr. 
				Nikolaus Klehr 
				27.09.13: 1. Verhandlung 
				Befangenheitsantrag gegen Vors. Richterin Simone Käfer 
				Verkündung einer Entscheidung am 22.11.13, 9:55, Saal B335 
				22.11.13: Aussetzungsbeschluss auf den 17.01.14 
				17.01.14: Aussetzungsbeschluss auf den 14.02.14. 
				14.02.14: Aussetzungsbeschluss auf den 04.04.14. 
				04.04.14: Verhandlung wird wiedereröffnet am 22.08.14, 10:30 
				22.08.14: 2. Verhandlung. Verkündung einer Entscheidung am 07.11.14, 9:55, Saal 
				B335 
				26.09.14: Verkündungstermin wird aufgehoben, die mündliche  
				Verhandlung wird wiedereröffnet am 27.03.15, 11:45, Saal B 335 
                27.03.15: Verkündung einer Entscheidung am 08.05.15, 9:55, Saal 
                B 335 
                08.05.15: Der streitgegenständliche Satz wurde verboten. Im 
                Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kosten fallen dem 
                Beklagten zur Last. 
				Tatsachenberichtigung,Verhandlung 03.02.17, 11:30 
				03.02.17: Verkündung einer Entscheidung am 10.02.17, 9:45, Raum B 
				334 
				10.02.17: Eine Änderung anerkannt. 
				Andere Änderung zurtückgewiesen, weil die Richter das Recht 
				haben, Meinungen verkürzt (vereinfacht) darzulgen. 
				Urteil 
				05.03.19: Berufungsverhandlung 
				VorsRi Buske behauptete, die stzreigegsntändliche Äußerung ist 
				eindeutig, dass RA Dr. Sven Krüger eine falsche eidest. 
				Versicheurng im eigenen Nahmen für Dr.Nikolaus Klehr abgegeben 
				hat. 
				Es erging ein Versäumnisurteil, weil die Beklagtenseite keinen 
				Antrag stellte. 
				Streitwertbeschluss, Berufungsverfahren 10.000,-- €
				
				Bericht 
				Neue Verhandlungn am 04.06.19, 12:30  | 
			
		
				| 
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                  | 
        	
		
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				26.02.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				 
				
				
				   | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 27/18 
				324 O 522/17 
				herera bauwert GmbH (2. Instanz) 
				Gekko Real Estate GmbH (1. Instanz) 
				Kanzlei Höch 
				RA Dominik Höch (1. Instanz)  | 
				
				 
				<k> 
				Thomas Bremer 
				Kanzlei Linnemann 
				RA Rasch  | 
				
                 
                Unterlassung 
				02.02.18: Die einstweilige Verfügung vom 02.11.17 wird 
				bestätigt. 
				Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
				11.12.18:  Berufungsverhandlung 
				Der Senat gab zu erkennen, dass er die Berufung für durchaus 
				aussichtsreich hält. 
				Klägervertreter stellt trotzdem einen Antrag 
				Verkündung einer Entscheidung am 29.01.19, 9:55 
				Streitwert 10.000,- € 
				29.01.19: Aussetzungsbeschluss auf den 26.02.19 
				26.02.19: Urteil. Auf Bwerufung des beklagten wird das urteil 
				des Landgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 
				Der Kläger hat die Kosten zu tragen: 
				Entschrodung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.  | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 99/18 
				324 O 519/17 
				Meridias Rheinstadtpflegehaus Meerbusch GmbH (ehemalike MK 
				Klinik) 
				Kanzlei Krüger 
				RA Dold  | 
				
				 
				<k> 
				RP Digital GmbH 
				
				Kanzlei Damm & Mann 
				RA Dr. Holger Nieland  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti: 1. Angeblicher 
				Aufnamestopp von Patienten. 2. Bis Mitte Dezember hat die 
				Klägerin Zeit, ein Personal- und Aquetationskonzept 
				auszuarbeiten. 
				16.02.18: Die einstweilige Verfügung vom 07.11.17 wurde 
				bestätigt. 
				
				Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
				26.02.19: Berufungsverfahren. Auf dringendes Anraten des senats 
				Vergleich geschlossen. 
				1. Zwei einfach UVEs 
				2. Die kosten werdemn gegeneinander aufgehoben 
				3. Generalquittung 
				4.Rücktrittsrecht für Antrragsteleer bis zum 12.03.19 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung im Falle des Rücktritts 
				vom vergleich, 02.04.19, 9:55 
				Streitwert 20.000,- @  | 
				
		
				| 
                  | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				19.02.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				 
				   | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 103/18 
				324 O 18/18 
				Caroline von Monaco 
				Kanzlei Prof.Prinz 
				RAin Dr. Nina Lüssmann  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH (Freizeit Revue 03.08.17) 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti: angebliche 
				Schwangerschaft 
				08.06.18: Verkündung einer Entscheidung  
				am 20.07.18, 9:45, Raum B334 
				20.07.18, Ri Kersting: Die Beklagte hat an die Klägerin 
				Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- € und 5.000,- € sowie 
				454,41 € zu zahlen. 
				De Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 
				Streitwert 35.000,- €. 
				08.01.19: Berufungsverhandlung: 
				Streitwert der BV 35.000,- € 
				Verkündung einer Entscheidung am 19.02.19, 9;55 
				19.02.19. Aussetzungsbeschluss auf den 12.03.19  | 
				
		
				
                9.55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 119/18 
				324 O 93/18 
				Alexandra Meyer-Wölden, Nayla Meyer-Wölden, Emanuel 
				Meyer-Wölden, Elian Meyer-Wölden, Oliver Pocher (Kl. zu 5.) 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RAin Karolin Sannwald  | 
				
				 <k> M.I.G. 
				Medien Innovation GmbH U(Neue Woche) 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Bericht über Eherechtsstreit 
				20.07.18: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 07.09.18, 
				9:45, Raum B334 
				07.09.18, Ri'in Stallmann: Aussetzungsbeschluss auf den 
				21.09.18. 
				21.09.18, Ri Dr.Thomas Linke: Urteil. Verschiedene Verbote 
				gegenüber den einzelnen Klägern. 
				An Kläger zu 5 sind 5.000,- € Geldentschädigung zu zahlen 
				Komplizierte Kostenentscheidung, z.T. tragen auch die Kläger 
				Kosten. 
				08.01.19: Beruunfsverhandlung 
				Vergleich mit Rücktrittsrecht geschlossen: 
				1.Die Beklagte zahlt an Kläger zu 6 4.000,- €: 
				2. Die Zahlung ist fällig, erst wenn die Kosten dieses 
				Verfahrens von den Klägern ausgeglichen sind. 
				3. Mit dem Vergleich sind alle gegenseitigen  Ansprüche 
				der Parteien aus dem streitgegenständlichen Artikel erledigt. 
				4. Die Kosten des Rechststreits in beiden Instanzen tragen 
				die Kläger mit Ausnahme der Vergleichsgebühren, die jede Partei 
				selbst tragen werde. 
				Streitwert des Berufungsverfahrens 100.000,- € ' 
				Termin zur Verkündung einer Enscheidung im Falle des 
				Rücktritts am 19.02.19, 9:55 
				19.02.19: Verkündung fand nicht statt.  | 
				
		
				
				9:55 
				<v> | 
				
				7 U 165/16 
				324 O 43/16 
				Stefan Georgi 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Dr. Jan Dein | 
				
				<k> 
				ZDF Zweites Deutsches Fernsehen 
				Kanzlei Redeker Sellner Dahs 
				RA Dr. Christian Mensching 
  | 
				
				 
				Unterlassung Info 
				Corpus Delicti heute-show Satire-Sendung mit 
				Martin Sonneborn 
				24.06.26: 15.07.16 ist Schluss der mündlichen Verhandlung 
				Das Gericht neigte dazu, die Klage abzuweisen. Kläger kann bis zum 
				01.07.16 den fehlenden ZDF-Beitrag (ohne Welke) einreichen. 
				Termin zu Verkündung einer Entscheidung 29.07.16,9:45, Raum B 
				334 Bericht 
				29.07.16: Urteil. Klage wird abgewiesen. 
				Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				20.11.18: Berufungsverhandlung. 
				Nach der Vorberatung hält der Senat die Berufung für nicht 
				aussichtsreich. 
				Verkündung einer Entscheidung am 18.12.18 9:55 
				Streitwert 20.000,- € 
				18.12.18: Aussetzungsbeschluss auf den 29.01.19 
				29.01.19: Aussetzungsbeschluss auf den 19.02.19 
				19.02.19. Aussetzungsbeschluss auf den 05.03.19  | 
			
		
				| 
                12:00 | 
				
				 
				7 U 131/16 
				324 O 550/15 
                Thea Sihler-Jauch 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RAin  Simone Lingens (1.Instanz) 
				RAin Kerstin Schmitt  | 
				
				 
				<k> 
				Klambt Programmzeitschriften GmbH u.a. 
                Kanzlei Werner & Knop 
				RA Dirk Knop  | 
				
                 
                Forderung;  16 Bildnisse; Hartnäckigkeit, 
				Fotos an sich zulässig 
                15.04.16: Ri'in Käfer: Geldentschädigung muss gezahlt werden. 
                Termin zur Verkündung einer Entscheidung 27.05.16, 9:45, Raum B 
                334. 
                27.05.16: Urteil. Geldentschädigung 50.000,-EUR. 
                Kostenentscheidung 
                Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit 
				19.02.16: Berufungsverhandlung. Der Senat gab zu erkennen, dass 
				es neue Rechtsprechung wäre, bei unterschiedlichen Fotos von 
				Hartnäckigkeit zu sprechen, wenn es um texte geht. 
				Verkündung einer Entscheidung a, 02.04.19, 9:55  | 
				
		
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                  | 
        	
		
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				12.02.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 92/18 
				324 O zzz/1y 
                
				Judith Rakers 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Prof. Dr. Christian Schertz  | 
				
				 
                <k> 
                Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei 
				
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                
                 
				12.02.19: Berufungsverhandlung 
				Verhandlung fand nicht statt. 
				Klägerinanwalt war  wahrscheinlich privat verhindert. 
				Neuer Termin 28.05.2019  | 
        	
		
				| 
                11:20 | 
				
				 
				7 U 73 /18 
				324 O zzz/1y 
                
				Judith Rakers 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Prof. Dr. Christian Schertz  | 
				
				 
                <k> 
                Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				Kanzlei 
				
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                
                 
				12.02.19: Berufungsverhandlung 
				Verhandlung fand nicht statt. 
				Klägerinanwalt war  wahrscheinlich privat verhindert. 
				Neuer Termin 28.05.19  | 
        	
		
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                  | 
				
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				05.02.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                09:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 64/18 
				324 O 615/17 
				Carsten Körber 
				(Bundestags-abgeordneter) 
				Kanzlei Damm & Mann 
				RA Dr. Holger Nieland  | 
				
				 
				<k> 
				Morgenpost Sachsen GmbH u.a  
				Kanzlei 
				RA Hartmann (1.Instanz) 
				RA Dr. Wegner (Berufungsinstanz)  | 
				
                 
                Unterlassung (Presserecht); Info 
				oder "Freundin beim Sex verprügelt?" 
				Anonymitätsschutz 
				16.02.18: Öffentlichkeit wurde ausgeschlossen. 
				11.12.18: Berufungsverhandlung 
				Der Senat bekundete Zweifel am Anonymitätsschutz bei 
				Politikern. 
				Auf Antrag der Klägerseite wurde nach ca. 10 Minuten die 
				Öffentlichkeit ausgeschlossen. 
				Es kam zum Vergleich mit Rücktrittsrecht. 
				Streitwert ca. 104.000,- € 
				Verkündung einer Entscheidung im Falle des  Rücktritts am  
				05.02.19, 9:55 
				05.02.19: Verkündung fand nicht statt. Fehlte auf der 
				Terminrolle.  | 
				
		
				
                09:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 63/18 
				324 O 577/17 
				Carsten Körber 
				(Bundestags-abgeordneter) 
				Kanzlei Damm & Mann 
				RA Dr. Holger Nieland  | 
				
				 
				<k> 
				Morgenpost Sachsen GmbH u.a  
				Kanzlei 
				RA Hartmann (1.Instanz) 
				RA Dr. Wegner (Berufungsinstanz)  | 
				
                 
                Unterlassung (Presserecht); Info 
				oder "Freundin beim Sex verprügelt?" 
				Anonymitätsschutz 
				16.02.18: Öffentlichkeit wurde ausgeschlossen. 
				11.12.18: Berufungsverhandlung 
				Der Senat bekundete Zweifel am Anonymitätsschutzbei 
				Politikern. 
				Auf Antrag der Klägerseite wurde nach ca. 10 Minuten die 
				Öffentlichkeit ausgeschlossen. 
				Es kam zum Vergleich mit Rücktrittsrecht. 
				Streitwert ca. 104.000,- € 
				Verkündung einer Entscheidung im Falle des  Rücktritts am  
				05.02.19, 9:55 
				05.02.19: Verkündung fand nicht statt. Fehlte auf der 
				Terminrolle.  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 108/18 
				324 O 17/18 
				Dieter Bohlen 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RAin Dr. Stephanie Vendt  | 
				
				 <k> M.I.G. 
				Medien Innovation GmbH (Neue Woche 06.10.2017) 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Hauptsacheverfahren. Corpus 
				Delicti: Bohlen betrügt seine Frau 
				  
				20.07.18: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 10.08.18, 
				9:45, Raum B334 
				10.08.18, Ri'Äin Stallmann: Urteil. Äußerungen auf dem 
				Titelblatt werden verboten. 
				Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
				Streitwert 10.000,- € 
				04.12.18: Berufungsverhandlung. 
				Die Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend.  
				Verkündung einer Entscheidung am 05.02.19, 9:55 
				05.02.19, Verkpündung: 
       
       			Urteil. Die Berufung der Beklagten gegen das LG-Urteil vom 
				10.08.18 wird zurückgewiese 
				Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				Revision wird nicht zugelassen.  | 
				
		
				| 
                  | 
				
				  | 
				
				  | 
				
                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				29.01.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				 
				
				   | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 27/18 
				324 O 522/17 
				herera bauwert GmbH (2. Instanz) 
				Gekko Real Estate GmbH (1. Instanz) 
				Kanzlei Höch 
				RA Dominik Höch (1. Instanz)  | 
				
				 
				<k> 
				Thomas Bremer 
				Kanzlei Linnemann 
				RA Rasch  | 
				
                 
                Unterlassung 
				02.02.18: Die einstweilige Verfügung vom 02.11.17 wird 
				bestätigt. 
				Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
				11.12.18:  Berufungsverhandlung 
				Der Senat gab zu erkennen, dass er die Berufung für durchaus 
				aussichtsreich hält. 
				Klägervertreter stellt trotzdem einen Antrag 
				Verkündung einer Entscheidung am 29.01.19, 9:55 
				Streitwert 10.000,- € 
				29.01.19: Aussetzungsbeschluss auf den 26.02.19  | 
				
		
				
				9:55 
				<v> | 
				
				7 U 165/16 
				324 O 43/16 
				Stefan Georgi 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Dr. Jan Dein | 
				
				<k> 
				ZDF Zweites Deutsches Fernsehen 
				Kanzlei Redeker Sellner Dahs 
				RA Dr. Christian Mensching 
  | 
				
				 
				Unterlassung Info 
				Corpus Delicti heute-show Satire-Sendung mit 
				Martin Sonneborn 
				24.06.26: 15.07.16 ist Schluss der mündlichen Verhandlung 
				Das Gericht neigte dazu, die Klage abzuweisen. Kläger kann bis zum 
				01.07.16 den fehlenden ZDF-Beitrag (ohne Welke) einreichen. 
				Termin zu Verkündung einer Entscheidung 29.07.16,9:45, Raum B 
				334 Bericht 
				29.07.16: Urteil. Klage wird abgewiesen. 
				Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				20.11.18: Berufungsverhandlung. 
				Nach der Vorberatung hält der Senat die Berufung für nicht 
				aussichtsreich. 
				Verkündung einer Entscheidung am 18.12.18 9:55 
				Streitwert 20.000,- € 
				18.12.18: Aussetzungsbeschluss auf den 29.01.19 
				29.01.19: Aussetzungsbeschluss auf den 19.02.19  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 160/17 
				324 O 379/17 
				M. Schumacher 
				RA Damm  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Bericht über Geräte und 
				Erfaghrungen anderer. 
				24.11.17: Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend. 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.12.17 
				08.12.17: Urteil 
				Es erging ein Verbotsurteil 
				04.12.18: Berufungsverhandlung. 
				Die Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend. 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.01.19, 9:55 
				08.01.19: Aussetzungsbeschluss auf den 29.01.19 
				29.01.19: Urteil. Auf die Berufung des Beklagten 
				wird das LG-Urteil vom 22.11.17 aufgehoben 
				Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 97/17 
				324 O 552/16 
                Michael Schumacher 
				RA Felix Damm  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlasung; Drei Äußerungen 
				28.04.17: Entscheidung am Schluss der Sitzung. 
				E.V. vom 02.09.16 wurde bestimmt bestätigt. 
				04.12.18: Berufungsverhandlung. 
				Die Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend. 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.01.19, 9.55 
				08.01.19: 
				Aussetzungsbeschluss auf den 29 .01.19 
				29.01.219: Urteil. Auf die Berufung des 
				Beklagten wird das LG-Urteil vom 28.04.17 zur einstweiligen 
				Verfügung vom 03.09.16 aufgehoben 
				Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 7 U 
                166/16 
                324 O 
				xxx/1y 
                Zalando AG 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Helge Reich  | 
				
				 
                <k> 
                RTL Televison GmbH (Wallraff-Team) 
				RA Prof. Dr. Elmar Schuhmacher  | 
				
                 
                Unterlassung; Undercover-Sendung;
				Info 
				Hauptsaxche 
				1.Instanz 324 O xxx/1y  
                dd.mm.1y: Berufugsverhandlung 
				Verkündung einer Entscheidung am 29.01.19, 9:55 
				29.01.19: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen 
				Died Beklagte trägt die Kosten des Bwerufungsverfahrens 
				Revision wird nicht zugelassen  | 
        	
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 192/16 
				324 O 510/15 
                Prof.
                Karl-Otto Edel 
                RA Dr. Koenig 
                Kläger persönlich  | 
				
				 
				<k> 
				Prof.
				Volker Rieble (Jurist) 
                RA Dr. André Große Vorholt  | 
				
                 
                Unterlassung. Info 
                Wissenschaftlicher Streit zwischen Prof.
                Karl-Otto Edel,  Prof.
				Volker Rieble und Dr. PD Roswitha Reinbothe 
				(Info) darüber, was Plagiat 
                ist. Können urherberrechtlich nicht geschützte Sätze, Plagiate 
                sein?  
                18.03.16: Vors. Ri'in Käfer begriff, dass es sich um einen 
                wissenschaftlichen Streit handelt und schlug Mediation vor. 
                Die Parteien können sich das bis zum 08.04.16 überlegen. 
				Erneute Verhandlung am 19.08.16,11:00 
				19.08.16:Verkündung einer Entscheidung am 16.09.16, 9:45, Raum 
				B334 
				16.09.16 (Ri'in Barbara Mittler): Urteil. Die Klage wird 
				abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				06.11.18: Berufungsverhandlung 
				Verkündung einer Entscheidung am 18.12.18, 9:55 
				18.12.18: Urteil  Die Berufung des Klägers wird 
				zurückgewiesen. 
				Der Kläger hat die Kosten des  Berufungsverfahrens zu 
				tragen. 
				Die Revision wird nicht zugelassen. 
				Erneute Verkündung am 29.01.19, 9:55 
				29.01.19: Urteil Auf die Berufung des Klägers gegen das 
				LG-Urteil vom 16.09.18 wird das Urteil teilweise abgeöändert. 
				Verbot. 
				Von des Kosten das Rrechtsstreits und Bwerufungsverfahrens haben 
				der Kläger zu 9/10,  die zu Beklagte 1/10 zu tragen. 
				Revision wird nicht zugelassen.  | 
				
		
				| 
                  | 
				
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                  | 
        	
		
				 | 
				
                 
				22.01.2019 (Di)  | 
				 | 
				
				  | 
			
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
                7 U 126/16 
                324 O 259/15 
                Clemens Rasch (Rechtsanwalt Clemens Rasch) 
				RA xxx 
                RA xxx  | 
				
				 
                <k> 
                Google LLC. 
                Kanzlei Taylow Wessing 
                RA Wimmers 
                RAin Dr. Spiegel 
                instr. Mitarbeiter  Dr. Nolte (?)  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti: Eintrag "Null 
                Erfahrung. Nicht empfehlenswert" 
                26.02.16: 1. Instanz 324 O 259/15. Die Kammer neigt dazu, diese Bewertung als 
                Meinungsäußerung zuzulassen, wenn irgendein direkter bzw. 
                indirekter Kontakt, z.B.. Prozessbeobachtung zu dem Kläger 
                besteht. 
                Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf 
                Freitag, den 08.04.18, 9:55, Saal B335 
                08.04.16: Aussetzungsbeschluss auf den 22.04.16, 9:45 
                22.04.16: Aussetzungsbeschluss auf den 29.04.16 
                29.04.16: Urteil. Google wird verboten im
                Google Plus Local (Google+ Local) 
                die beiden Bewertungen  ("Null Erfahrung. Nicht 
                empfehlenswert") im Internet  vorzuhalten. 
                Google Inc. trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
                Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				28.08.18: Berufungsverhandlung. 
				Der Senat gab zu verstehen, dass der Berufung von Google 
				stattgegeben wird. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 09.10.18, 9:55. 
				28.08.19: Aussetzungsbeschluss auf den 04.12.18 
				04.12.18: Auzssetzungsbeschluss auf den 22.01.19 
				22.01.19: Urteil. Auf die Berufung der Beklagten wird das 
				LG-Urteil vom 29.04.16 abgeändert. 
				Die Klage wird abgewiesen 
				Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				Revision wird nicht zugelassen.  | 
        	
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 76/16 
				324 O 456/14 
                Rene Talbot (Betreiber der web-Site irren-offensive.de)  
                GGR Rechtsanwälte 
                RA Lehmentz (?) 
                Kläger persönlich  | 
				
				 
				<k> 
				Google 
				LLC. 
				RA Wimmers 
				Wahrendorf, instruierte Mitarbeiterin  | 
				
                 
                Löschung wg. falschen Eindruck der Nähe zu 
                Scientologen. Beanstandeter Artikel 
                von Ingo Heinemann 
                13.11.15: 1. Instant 324 O 456/14 Termin zur Verkündung einer Entscheidung, Freitag, den 
                22.01.16, 10:00, Saal B 335 
                22.01.16: Aussetzungsbeschluss auf den 29.01.16 
                29.01.16: Klage wird abgewiesen 
                Kostenentscheidung 
                Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit 
				 
                28.08.18: Berufungsverhandlung. 
				Kammer gab zu verstehen, dass der Berufung des Klägers nicht 
				stattgegeben wird. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 09.10.18, 9:55 
				28.08.19: Aussetzungsbeschluss auf den 04.12.18 
				04.12.18:  
                Auzssetzungsbeschluss auf den 22.01.19 
				22.01.19: Urteil. Die Berufung des Klägers gegen das  
				LG-Urteil vom 29.01.16  wird abgewiesen 
				Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				Revision wird nicht zugelassen.  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 86/16 
				324 O 715/14 
                Rechtsanwältin Claudia Hössel (Erlangen) 
                RA Andre Hönninger  | 
				
				 
				<k> 
				Google Inc. 
                RA Wimmers 
                
				RAin Dr. Spiegel 
				Wahrendorf, instruierte Mitarbeiterin 
   | 
				
                 
                Unterlassung; Aberkannter Doktortitel wg. 
                Plagiat. Immer noch im Netz 
                04.12.15: 1. Instant 324 O 715/14 Verkündung einer Entscheidung am 29.01.16, 10:00, Saal 
                B 335 
                29.01.16: Aussetzungsbeschluss auf den 05.02.16 
                05.02.16: Urteil. Der Klage wird stattgegeben. Die Beklagte wird 
                verurteilt, in google.de bei Eingabe des Namens der Klägerin 
                bestimmte Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen. 
                Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
				28.08.18: Berufungsverhandlung. 
				Kammer gab zu verstehen, dass der Berufung von Google 
				stattgegeben wird. 
				Termin zur Verkündung einer Entscheidung 09.10.18, 9:55 
				28.08.19: Aussetzungsbeschluss auf den 04.12.18 
				04.12.18: Auzssetzungsbeschluss auf den 22.01.19 
				22.01.19: Urteil. Auf die Berufung der Beklagten wird das 
				LG-Urteil vom 05.06.16 abgeändert. 
				Die Klage wird abgewiesen 
				Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 
				Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				Revision wird nicht zugelassen.  | 
				
		
				| 
                10:30 | 
				
				 
				7 U 110/18 
				324 O 587/17 
				Alexandra Neldel 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Dr. Gorski  | 
				
				 
				<k> 
				BUNTE Entertainment Verlag GmbH 
				
				Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Markus Herrmann (1. Instanz) 
				RA Dr. Söder (Berufungsinstanz)  | 
				
                 
                Unterlassung; Bild auf der Straße mit Kind. 
				06.04.18: Termin zur Verkündung einer Entscheidung Montag, den 
				09.04.18, 
				12:00, Raum B334 
				09.04.18: Urteil.  Verbotsurteil. 
				22.01.19: Berufungsverhandlung. 
				Vergleichm mit Rücktrittsrecht beim Antragsteller. 
				1. Die Kostern des Verfahresn 1. Instanz werden gegeneinander 
				aufgehoben bein einem Streitwert von 25.000,- €. 
				2. Die Kosten des Berufungsverfahrwns fallen der Antragstellerin 
				zur Last. 
				3. Wert des Berufungsverfahrens 25.000,- € 
				Im Falle des Rücktritts erfolgt die Entscheidung schriftlich.  | 
				
		
				| 
                11:00 | 
				
				 
				7 U 111/18 
				324 O 624/17 
				Alexandra Neldel 
				Kanzlei Schertz Bergmann 
				RA Dr. Gorski  | 
				
				 
				<k> 
				Morgenpost Sachsen GmbH 
				
				RA Dr. Wegner (1. Instanz) 
				RAin Sökeland (Berufungsinstanz)  | 
				
                 
                Unterlassung; Bild auf der Straße mit Kind. 
				Bericht abgeschrieben von BUNTE 
				06.04.18: Falls es zu keiner Einigung kommt, Termin zur Verkündung einer Entscheidung  
				13.04.18, 
				9:45, Raum B334 
				13.04.18, Riin Böert: Urteil. Die einstweilige Verfügung vom 
				19.12.2017 wird neu gefasst. 
				Von den Kosten trägt die Antragsstellerin 29 %, die  
				Antragsgegnerin 71 %. 
				22.01.19: Berufungsverhandlung. 
				RA Gorski nimm den Antrag auf Erlass einer einstweiligen 
				Verfügung zurück. 
				Antragstellerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. 
				Streitwert beider Instanzen 30.000,- € 
   | 
				
		
				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 188/16 
				324 O 73/16 
                Edwin Fritsch 
                Kanzlei Schwenn & Krüger 
                RA Dr. Sven Krüger (1. Instanz) 
				Dr. Dold (2. Instanz)  | 
				
				 
				<k> 
				M.I.G. Medien Innovation GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                (Kanzlei Prof. Schweizer) 
				RA Markus Herrmann (1. Instanz) 
				RA Dr. Söder (2. Instanz)  | 
				
                 
                Unterlassung; Abmahnkosten; Geldentschädigung 
				29.07.16: Verkündung einer Entscheidung am 26.08.16, 
				9:45, Raum B 334 Bericht 
				26.08.16, Ri Dr.Thomas LInke: 
				Aussetzungsbeschluss auf den 16.09.16 
				16.09.16, Ri'in Barbara Mittler: Aussetzungsbeschluss auf den 
				30.09.16 
				30.09.16, Ri'in Dr.-Kertsin Gronau: Es ergeht ein Urteil. Die 
				Beklagte wird verurteilt an den Käger 560,32 € nebst 5 % Zinsen 
				über dem Basissatz ab den 17.04.2016 zu zahlen. 
				Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
				Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 8/9, der 
				Kläger 1/9. 
				Streitwert 90.00,00 €. 
				22.01.19:Berufungsverfahren. 
				Vergleich  mit Rücktrittsrecht bedier Parteien geschlossen. 
				1. Die Beklagte verpflichtet sch an den Kläger 5.560,31 € zu 
				zahlen. 
				2. Die Parteien sind sich einige, das die Kostenentscheidung der 
				1. Instanz erhalten bleibt. 
				3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander 
				aufgehoben. 
				4.Rücktrittsrecht bis zum 05. Februar 2019 
				Verkündung einer Entscheidung im falle des Rücktritts am 
				26.03.19, 9:55 
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				15.01.2019 (Di)  | 
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				08.01.2019 (Di)  | 
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				| 
                9:55 | 
				
				 
				7 U 94/16 
				324 O 224/15 
                Michael Mittermeier 
                Kanzlei Schertz Bergmann 
                RA Dr. Sebastian Gorski  | 
				
				 
				<k> 
				Axel Springer SE, BILD Online 
                
                Kanzlei Raue 
                RA Dr. Ulrich Amelung  | 
				
                 
                Forderung; Korpus Delicti Zitat: „Ich 
                kann diese Frau (Helene Fischer) nicht mehr sehen, ohne im 
                Strahl zu kotzen.“ 
                
				
				Info 
                04.12.15: Zeugebbefragung des Journalisten  
                Bernd Peters vom Kölner Express. 
                Befragung von Michael Mittermeier durch das Gericht. 
                Absolut entgegengesetzte Aussagen. 
                Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 05.02.16, 
                10:00, Saal B 335 
                05.02.16. Aussetzungsbeschluss auf den 26.02.16 
                26.02.16: Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, es unter 
                Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, einige Äußerungen 
                - u.a. Ich kann diese Frau nicht mehr sehen - des Klägers 
                bezüglich Helene Fischer zu veröffentlichen etc.  
                Zahlungsentscheidung über 1.107,15 und 97,18 Euro. 
                Kostenentscheidung 
                Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 
				11.12.18: 
				Berufungsverhandlung. 
				Wert des Berufungsverfahrens 104.000,- € 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.01.19 
				08.01.19: Bewesibeschluss. Beweisvehandlung am 23.07.19, 14:30  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 160/17 
				324 O 379/17 
				Michael. Schumacher 
				RA Damm  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung 
				24.11.17: Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend. 
				04.12.18: Berufungsverhandlung. 
				Die Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend. 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.01.19, 9:55 
				08.01.19: Auissetzungsbeschluss auf den 29.01.19  | 
				
		
				
                9:55 
				<v> | 
				
				 
				7 U 97/17 
				324 O 552/16 
                Michael Schumacher 
				RA Felix Damm  | 
				
				 
				<k> 
				Burda Senator Verlag GmbH 
				
                Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Marcus M. Herrmann  | 
				
                 
                Unterlasung; Drei Äußerungen 
				28.04.17: Entscheidung am Schluss der Sitzung. 
				E.V. vom 02.09.16 wurde bestimmt bestätigt. 
				04.12.18: Berufungsverhandlung. 
				Die Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend. 
				Verkündung einer Entscheidung am 08.01.19, 9.55 
				08.01.19: 
				Auissetzungsbeschluss auf den 29 09.01.19  | 
				
		
				| 
                10:30 | 
				
				 
				7 U 103/18 
				324 O 18/18 
				Caroline von Monaco 
				Kanzlei Prof.Prinz 
				RAin Dr. Nina Lüssmann  | 
				
				 <k> Burda 
				Senator Verlag GmbH (Freizeit Revue 03.08.17) 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Corpus Delicti: angebliche 
				Schwangerschaft 
				08.06.18: Verkündung einer Entscheidung  
				am 20.07.18, 9:45, Raum B334 
				20.07.18, Ri Kersting: Die Beklagte hat an die Klägerin 
				Geldentschädigung in Höhe über 15.000,- € und 5.000,- € sowie 
				454,41 € zu zahlen. 
				De Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 
				Streitwert 35.000,- €. 
				08.1.19: Berufunfgsverhandlung: 
				Streitwert der BV 35.000,- € 
				Verkündung einer 'Entscheidung am 19.02.19, 9;55  | 
				
		
				| 
                10:50 | 
				
				 
				7 U 119/18 
				324 O 93/18 
				Alexandra Meyer-Wölden, Nayla Meyer-Wölden, Emanuel 
				Meyer-Wölden, Elian Meyer-Wölden, Oliver Pocher (Kl. zu 5.) 
				Kanzlei Nesselhauf 
				RAin Karolin Sannwald  | 
				
				 <k> M.I.G. 
				Medien Innovation GmbH U(Neue Woche) 
				Kanzlei SSB Söder 
				RA Markus Herrmann  | 
				
                 
                Unterlassung; Bericht über Eherechtsstreit 
				20.07.18: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 07.09.18, 
				9:45, Raum B334 
				07.09.18, Ri'in Stallmann: Aussetzungsbesclluss auf den 
				21.09.18. 
				21.09.18, Ri Dr.Thomas Linke: Urteil. Verschiedene Verbote 
				gegenüber den einzelnen Klägern. 
				An Kläger zu 5 sind 5.000,- € Geldentschädigung zu zahlen 
				Komplizierte Kostenentscheidung, z.T. tragen auch die Kläger 
				Kosten. 
				08.01.19: Berifunfsverhandlung 
				Vergleich mit Rücktrecht gertoffen: 
				1.Die Beklagte zahlt an Kläger zu 6 4.000,- €: 
				2. Die nZhalung ost fällig, erst wenn die Koasten dieses 
				verfahrens von den Klöägern ausgeglichen sind. 
				3. Mit dem vergleich sind alle gegernseitigen  Ansprüche 
				der Parteien aus dem streitgegenständliochen Artikel erledigt. 
				4. DFie Kosten des Rechststzreuits in beiden Insdtanzentragen 
				die Kläger mit Ausnahme der Vergöeichsgebühren, die jede Partei 
				slebnst tragen werde. 
				Streitwert des Berufunfaverfahrens 100.000,- € ' 
				Termin zur Verkübndung eine rEnscheidung im Falle des 
				ERücktritts am 19.02.19, 9:55  | 
				
		
				| 
				 10:45 | 
				
				7 U 102/18 
				324 O 497/17 
				Alessandra Meyer-Wölden, Antonella Cocconcelli 
				Kanzlei Nesselhauf RAe 
				RAin Karolin Sannwald | 
				
				<k> 
				M.I.G. 
				Medien Innovation GmbH 
				Kanzlei 
                
                SSB Rechtsanwälte PartG mbB 
                RA Markus Herrmann | 
				
				 
				Unterlassung;  Corpus Delicti: 
				Foto auf dem Weg zum Gericht (Familienverfahren, 
				Sorgestreitrechtstreit) 
				02.03.18: Urteil. Die 
				einstweilige Verfügung vom 17.10.17 wurde 
				bestätigt. 
                08.01.19: Die Antragsteller-Vertretetrin 
				erklärte, die Antragsteller nehmen den Antrag auf Erlass einer 
				einstweligen Verfügung  zurück. 
				Beschlossen und Verkündet: 
				Die Kosten des Verfahrewns fallen den Antragstellern zur Last 
				Streitwert des BV 15.000,- €  | 
			
		
				| 
                11:30 | 
				
				 
				7 U 19/15 
				324 O 19/14 
				Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA) 
				Kanzlei Redeker/Selner/Dahs  
				RA Gernot Lehr 
   | 
				
				 
                <k> 
				Werner 
				Rügemer; Peter Kleinert 
				Kanzlei Schön & Reinecke 
				RA Eberhard Reinecke  | 
				
                 Unterlassung (e.V. 
				v.13.01.14); Streitwert bei € 120.000,-
				
				Info; 
				Info; 
				Im September 2013 forderte Prof. Dr. 
				Klaus Zimmermann, Direktor des Bonner Instituts zur Zukunft 
				der Arbeit (IZA), die Redaktion der Blätter für Deutsche und 
				internationale Politik sowie den Autor 
				
				Werner Rügemer auf, folgende Aussagen zu unterlassen: 
				„faktenwidrig bezeichnet sich das Institut als »unabhängig«“ 
				„Von »freier Wissenschaft« kann hier allerdings beim besten 
				Willen nicht gesprochen werden“ 
				das IZA betreibt Lobbying 
				(durch eine bestimmte Berichterstattung) den Eindruck zu 
				erwecken, dass das IZA nicht über ihre private Finanzierung 
				informiere.  
				09.05.14: Vergleichsvorschlag der Kammer. Stellungnahme bis zum 
				27.06.14. 
				Weiter prozessleitende Maßnahmen. 
				Bericht. 
				Wiedereröffnung der Verhandlung am 22.08.14, 10:15 
				Termin wurde verschoben auf den 10.10.2014 
				10.10.14: Erneute Verhandlung. Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 28.11.14, 
				9:55, Saal B335 
				28.11.14: Aussetzungsbeschluss auf den 30.01.15 
                30.01.15: Aussetzungstermin auf den 06.02.15 
                06.02.15: Es ergeht ein Urteil. Der Beklagte wird unter 
                Androhung der üblichen Hamburger Formel nicht mehr zu behaupten 
                ... 
                -
				das IZA betreibt Lobbying 
                nicht mehr durch eine bestimmte Berichterstattung den Eindruck zu 
				erwecken, 
                - dass das IZA nicht über ihre private Finanzierung 
				informiere. 
                Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
                Die Widerklage wird ebenfalls abgewiesen. 
				08.01.19: Verhandklung fandn nichtb statat. 
				Der Kläger hat offenabr seine Klage zurückgezogen.  | 
			
		
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