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Non Liquet

Bedeutet wörtlich "es ist nicht klar". Dieser Grundsatz betrifft ein Beweisproblem. Es besteht dann ein Zustand, in dem weder der eine noch der andere Umstand bewiesen werden kann. Im Zivilprozess entscheidet in einem solchen Fall die Beweisverteilung. D.h. wenn eine Partei für eine Tatsache beweispflichtig ist und diesen Beweis nicht erbringen kann, so gilt der Umstand als nicht erwiesen. So z.B. wenn der Vermieter behauptet, er hätte das Mietverhältnis gekündigt. Der Mieter behauptet indes das Gegenteil. Wenn der Vermieter keine Kündigung oder zumindest einen Zeugen vorweisen kann, wird vom Gericht angenommen, dass eine Kündigung nicht erfolgt ist. Im Strafprozess kann auf diese Weise nicht vorgegangen werden. Die Rechte des Angeklagten würden dann auf eine drastische Weise beschnitten. Wird dem Angeklagten eine Straftat vorgeworfen, so obliegt es der Staatsanwaltschaft diese nachzuweisen. Kann sie den Beweis nicht liefern, so gilt der Grundsatz in dubio pro reo und der Angeklagte wird frei gesprochen.

In dubio pro reo

Bedeutet im Zweifel für den Angeklagten. Strafprozessualer Grundsatz, nach dem die für den Angeklagten günstigeren Tatsachen angenommen werden müssen, wenn die tatsächliche Sachlage nicht eindeutig geklärt werden kann. So z.B. wenn im Prozess nicht festgestellt werden kann, ob die Kugel des A oder des B das Opfer getötet hat. Dann wird zugunsten des Angeklagten A in dubio pro reo angenommen, es wäre die Kugel des B gewesen.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 22.07.05
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