Pudel als Marke
Interessante Urteile 1. Urteil 916 C 319/09 Achtung!! Die Abmahnung war gerechtfertigt. Falschberatung des Abgemahnten. Anwalt kassiert trotzdem den Mandanten ab.
2. Beschluss 3 W 120/09 v. 16.11.2009 Der Senat hat den missglückten Unterlassungsantrag nach § 938 ZPO als Verbotstenor so gefasst, dass das Verhalten gekennzeichnet wird, das der Antragsteller ausweislich der vorprozessualen Abmahnung unterbunden sehen will und zudem die zukünftig zu unterlassende Handlung für den Antragsgegner unmissverständlich bezeichnet wird. Nach der Sachverhaltsschilderung in der Abmahnung wendet der Antragsteifer sich dagegen, dass der Antragsgegner über einen online-shop - erreichbar unter der dafür eingetragenen Domainanschrift www.cccp-futbolka.de - T-Shirts mit einem der für den Antragsteller eingetragenen nationalen Wort-/BiIdmarke „PUDEL" - Nr. 30567514 -
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