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Deutscher Bundestag

13.Wahlperiode.

Drucksache 13/10498
24.04.1998

Bericht.

des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1.Ausschuß)

zu dem Überprüfungsverfahren des Abgeordneten Rolf Kutzmus gemäß § 44 b Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes (AbgG)

(Überprüfung auf eine Tätigkeit oder eine politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik).

Inhalt

Seite

A. Verfahren gemäß § 44 b des Abgeordnetengesetzes (AbgG)

1

I. Grundlagen des Überprüfungsverfahrens

1

1. § 44 b des Abgeordnetengesetzes (AbgG)

1

1. Richtlinien

2

3. Absprache

2

II. Ablauf des Verfahrens

2

III. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1996

3

IV. Drittes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

3

B. Unterlagen des MfS zu Rolf Kutzmutz

4

I. Werbungsphase

4

II. Berichte

5

III. Ende der Zusammenarbeit

7

IV. Vortrag des Abgeordneten Rolf Kutzmutz

7

C. Ergebnisse der Überprüfung

8

Erklärung des Abgeordneten Rolf Kutzmutz zum Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zu dem gegen ihn durchgeführten Überprüfungsverfahren gemäß § 44 b Abgeordnetengesetz

 

A. Verfahren gemäß § 44 b des Abgeordnetengesetzes (AbgG)

§ 44 b AbgG regelt die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) hat auf den Drucksachen 13/2994 und 13/4478 über die in der 13. Wahlperiode durchgeführten Überprüfungsverfahren gemäß § 44 b AbgG berichtet. Sie betrafen die Überprüfungen auf Antrag der Betroffenen. Demgegenüber konnten bislang die ohne Zustimmung der Betroffenen durchgeführten Überprüfungsverfahren gemäß § 44 b Abs. 2 AbgG noch nicht abgeschlossen werden. Dazu zählt auch das Verfahren des Abgeordneten Rolf Kutzmutz.

I. Grundlagen des Überprüfungsverfahrens

1. § 44 b des Abgeordnetengesetzes (AbgG)

Die Regelungen des § 44 b AbgG wurden durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 20. Januar 1992 (BGBl. I S. 67) eingefügt. Dem Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages lag ein Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. (Drucksache 12/1324) in der Fassung der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) -- Drucksache 12/1737 -- zugrunde.

Die getroffenen Regelungen stellen die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens grundsätzlich in die freie und persönliche Entscheidung eines jeden Abgeordneten (§ 44 b Abs. 1 AbgG). Ein entsprechender Antrag ist nicht an Fristen gebunden. In Ausnahmefällen sieht das Gesetz die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens ohne Zustimmung vor (§ 44 b Abs. 2 AbgG). Voraussetzung dafür ist, daß der 1. Ausschuß das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer Tätigkeit oder politischen Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR feststellt. Die Durchführung des Verfahrens obliegt gemäß § 44 b Abs. 3 AbgG in beiden Fällen dem 1. Ausschuß.

2. Richtlinien

Der 12. Deutsche Bundestag hatte zusammen mit dem Gesetz "Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für Nationale Sicherheit" eingeführt (Drucksachen 12/1324 und 12/1737; BGBl. 1992 I S. 76). Der 13. Deutsche Bundestag beschloß in seiner konstituierenden Sitzung am 10. November 1994 die Übernahme dieser Richtlinien (Plenarprotokoll 13/1, S. 7 ff.).Die Richtlinien regeln auf der Grundlage des § 44 b Abs. 4 AbgG das Verfahren. Nach Nummer 3 trifft der 1. Ausschuß auf Grund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und auf Grund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob im jeweiligen Fall eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist. Entscheidungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses bedürfen gemäß Nummer 1 der Richtlinien einer Mehrheit von zwei Drittel der Ausschußmitglieder.

3. Absprache

Der 1. Ausschuß hatte außerdem in der 12. Wahlperiode in einer "Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44 b AbgG" am 30. April 1992 weitere Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens beschlossen (Amtliche Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 22. Mai 1992). Diese Absprache wurde gemäß eines Beschlusses des 1. Ausschusses vom 19 Januar 1995 auch für die 13. Wahlperiode übernommen (Amtliche Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 7. Februar 1995). In Nummer 6 dieser Absprache sind die für die Überprüfungsverfahren maßgeblichen Feststellungskriterien enthalten. Dort heißt es:

"Feststellungskriterien für den Ausschuß sind insbesondere:

-- hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes -- StUG), -- inoffizielle Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG), wenn

-- eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorliegt oder

-- nachweislich Berichte oder Angaben über Personen geliefertwurden oder

-- Zuwendungen, Vergünstigungen, Auszeichnungen oder Vergleichbares nachweislich dafür entgegengenommen wurden oder

-- sonstige Unterlagen vorliegen, die schlüssiges Handeln für das MfS/AfNS belegen,

-- politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

-- das Vorliegen einer unterzeichneten Verpflichtungserklärung, wobei jedoch wegen fehlender Unterlagen eine Mitarbeit nicht bewertet werden kann, ein Tätigwerden nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist,

-- eine nachgewiesene Eintragung in die IM-Kartei, wobei Verdachtsmomente jedoch offensichtlich auf manipulierten Daten zuungunsten des Betroffenen basieren,

-- eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das MfS/AfNS, wobei jedoch Einzelpersonen nachweislich weder mittelbar noch unmittelbar belastet oder benachteiligt worden sind."

 

II. Ablauf des Verfahrens

Im Fall des Abgeordneten Rolf Kutzmutz stellte der 1. Ausschuß in seiner Sitzung am 9. März 1995 das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit oder politischen Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR fest und beschloß, ein Überprüfungsverfahren ohne Zustimmung des Betroffenen gemäß § 44 b Abs. 2 AbgG einzuleiten. Den Hintergrund dieser Entscheidung bildete die Tatsache, daß im Dezember 1993 eine IM-Tätigkeit von Rolf Kutzmutz in den Jahren 1971 bis 1974 öffentlich bekannt geworden war.

Der 1. Ausschuß erachtete es als notwendig, das Ausmaß der Stasi-Verstrickung des Abgeordneten in einem förmlichen Überprüfungsverfahren zu klären. Mit Schreiben vom 16. März 1995 ersuchte deshalb die Präsidentin des Deutschen Bundestages den Bundesbeauftragten um die Mitteilung von Erkenntnissen über Rolf Kutzmutz.

 Der Bundesbeauftragte informierte unter dem 21. Juni 1995 über die in seiner Behörde aufgefundenen Hinweise auf eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR. Die der Mitteilung beigefügten Ablichtungen von Dokumenten aus den Beständen des Staatssicherheitsdienstes wurden später auf Ersuchen des 1. Ausschusses um eine nahezu vollständige Kopie der zu Rolf Kutzmutz aufgefundenen Aktenstücke ergänzt.Zwischenzeitlich hatten sowohl der Abgeordnete Rolf Kutzmutz als auch ein weiterer betroffener Abgeordneter die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsverfahrens in einer vor dem Bundesverfassungsgericht erhobenen Klage angefochten. Bis zur Entscheidung des Gerichts ruhten deshalb die anhängigen Verfahren.

Eine Entscheidung in der Sache traf das Bundesverfassungsgericht unter dem 21. Mai 1996 in dem Parallelverfahren des anderen Abgeordneten. Da hierdurch auch die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen im Verfahren des Abgeordneten Rolf Kutzmutz geklärt waren, nahm dieser mit Zustimmung des Deutschen Bundestages die verfahrensleitenden Anträge zurück. Das Gericht beschloß daraufhin im März 1997, das Verfahren einzustellen.Erst nach Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnten die noch nicht abgeschlossenen Überprüfungsverfahren nach § 44 b Abs. 2 AbgG nacheinander weitergeführt werden.Im Rahmen seines dann wiederaufgenommenen Überprüfungsverfahrens hatte der Abgeordnete Rolf Kutzmutz Gelegenheit, Stellungnahmen zu den zu seiner Person vorliegenden MfS-Unterlagen abzugeben. Mit Datum vom 5. Februar 1998 hat der Abgeordnete Rolf Kutzmutz dem Ausschuß eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Am 6. Februar 1998 wurde er von den zu seinem Überprüfungsverfahren eingesetzten Berichterstattern des 1. Ausschusses angehört. Die Einlassungen des Abgeordneten wurden bei der Entscheidungsfindung des 1. Ausschusses berücksichtigt. In seiner 80. Sitzung am 26. März 1998 stellte der 1. Ausschuß das Ergebnis seiner Prüfung im Verfahren des Abgeordneten Rolf Kutzmutz vorläufig fest. Hiervon unterrichtete der Vorsitzende die Präsidentin des Deutschen Bundestages, den Vorsitzenden der Gruppe der PDS sowie den Betroffenen. Dieser erhielt die Gelegenheit, zu den vorläufigen Feststellungen des Ausschusses noch einmal mündlich Stellung zu nehmen, worauf er jedoch mit Schreiben vom 27. März 1998 verzichtete.Der 1. Ausschuß stellte daraufhin in seiner 81. Sitzung am 2. April 1998 das Prüfungsergebnis endgültig fest. Die endgültigen Feststellungen enthalten gegenüber den vorläufigen keine inhaltlichen Änderungen. Der Abgeordnete Rolf Kutzmutz machte mit Schreiben vom 22.April 1998 von der Möglichkeit Gebrauch, diesen Feststellungen eine eigene Erklärung hinzuzufügen.

 

III. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1996

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner einstimmig ergangenen Entscheidung vom 21. Mai 1996 -- 2 BvE 1/95 -- (BVerfGE 94, 351 ff.) die Rechtmäßigkeit der zu den Überprüfungsverfahren nach § 44 b Abs. 2 AbgG getroffenen Regelungen in vollem Umfang bestätigt. Es hat dazu ausgeführt, der Deutsche Bundestag habe als Folge des Übergangs von der Diktatur zur Demokratie in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren einführen dürfen, durch das Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre frühere Tätigkeit oder Verantwortung für das MfS/AfNS überprüft würden. Das MfS sei ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der DDR gewesen. Es habe als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung fungiert und insbesondere dazu gedient, politisch Andersdenkende oder Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten. Diese Tätigkeit des Sicherheitsorgans der DDR habe auf eine Verletzung der Freiheitsrechte gezielt, die für eine Demokratie konstituierend seien.

Wenn Abgeordnete in den Deutschen Bundestag gewählt worden seien, bei denen im Sinne des § 44 b Abs. 2 AbgG besondere Verdachtsmomente einer Tätigkeit für das MfS/AfNS aufgetaucht seien, so könne der Deutsche Bundestag ein öffentliches Untersuchungsinteresse annehmen und davon ausgehen, daß das Vertrauen in das Repräsentationsorgan in besonderer Weise gestört sei, wenn dessen Mitglieder verdächtigt würden, in der beschriebenen Weise eine Diktatur unterstützt und Freiheitsrechte der Bürger verletzt zu haben.Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch den Ausnahmecharakter einer solchen Kollegialenquete betont und darauf hingewiesen, daß das Verfahren von Verfassungswegen Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus enthalten müsse. Dem betroffenen Abgeordneten müßten Beteiligungsrechte am Verfahren eingeräumt sein, die nicht nur das rechtliche Gehöhr gewährleisteten, sondern ihm auch gestatteten, aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken. Die abschließende Auskunft über den ermittelten Sachverhalt müsse der Eigenart des gewählten Verfahrens sowie der zugelassenen Beweismittel Rechnung tragen. Das Verfahren müsse Regelungen enthalten, die eine korrekte Wiedergabe des Umfangs der Ermittlungen gewährleisteten. Das vom Deutschen Bundestag gewählte und durch Richtlinien und Absprachen näher ausgestaltete Verfahren des § 44 b Abs. 2 AbgG wahre diese Anforderungen.

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang für die Beweiswürdigung ausgeführt, das Überprüfungsverfahren nach § 44 b Abs. 2 AbgG verzichte

-- in Abgrenzung zum parlamentarischen Untersuchungsverfahren

-- gezielt auf die Beweismittel des Zeugen- und Sachverständigenbeweises;

-- es beschränke sich auf eine Überprüfung des Verdachts anhand von Urkunden und Angaben des Betroffenen. Diese Beschränkung der Beweismittel habe zur Folge, daß der Ausschuß eine belastende Feststellung im Sinne von Nummer 3 der Richtlinien nur auf Grund der in dem Verfahren zugelassenen Beweismittel einschließlich der Aussagen des betroffenen Abgeordneten treffen könne. Der Ausschuß müsse von der Verstrickung des Abgeordneten eine so sichere Überzeugung gewinnen, daß auch angesichts der beschränkten Beweismöglichkeiten vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung ausgeschlossen seien;

-- hierzu habe er die Beweise zu würdigen und das Beweisergebnis zu begründen. Könne der Ausschuß diese sichere Überzeugung nicht erlangen, stehe es ihm offen, in den Gründen die Beweislage darzustellen.

Mutmaßungen seien ihm verwehrt.

 

IV. Drittes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Im Verlauf des Überprüfungsverfahrens wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUÄndG -- BGBl. 1996 I S. 2026) verabschiedet. Dieses Gesetz untersagt mit Wirkung vom 1. August 1998 dem Bundesbeauftragten in bestimmten Fällen eine Mitteilung aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sowie die Einsichtgewährung in und Herausgabe von solchen Unterlagen, wenn keine Hinweise vorhanden sind, daß nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vorgelegen hat. Obwohl sich die zu Rolf Kutzmutz vorliegenden Unterlagen aus den Beständen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtlich auf den Zeitraum vor diesem gesetzlichen Stichtag beziehen, hat die Rechtsänderung keinerlei Auswirkung auf das laufende Überprüfungsverfahren.

Zum einen betrifft die Neuregelung nur die Verfahrensweise des Bundesbeauftragten ab dem 1. August 1998. Zudem gilt die neue Regelung nicht für Inhaber von bzw. Bewerber für besonders herausgehobene Funktionen, wozu auch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages gehören.

B. Unterlagen des MfS zu Rolf Kutzmutz

Die Bezirksverwaltung (BV) Potsdam des Ministeriums für Staatssicherheit, Abteilung II, führte zu Rolf Kutzmutz unter der Registriernummer IV/806/71 eine Akte, die aus zwei Teilen bestand.

Teil I, die sogenannte Personalakte, wurde im Zeitraum vom 2. September 1971 bis 8. August 1974 geführt. Sie enthält 93 beschriebene Seiten.

Teil II, die sogenannte Arbeitsakte mit 42 beschriebenen Seiten, wurde am 17. Januar 1972 begonnen und ebenfalls am 8. August 1974 beendet. Beide Teile wurden unter der Nummer 1460/74 archiviert. Der Bundesbeauftragte hat dem 1. Ausschuß diese Aktenstücke in Kopie weitgehend vollständig vorgelegt.

I. Werbungsphase

Teil I der Akte enthält personenbezogene Unterlagen zu Rolf Kutzmutz, die sowohl Beurteilungen anderer Stellen als auch die Beschlüsse und Vermerke des MfS selbst umfassen. In diesem Aktenteil ist auch die Phase der Anwerbung Rolf Kutzmutz für das MfS dokumentiert.

Dazu liegt zunächst ein Formblatt mit Datum vom 23. August 1971 vor das einen "Beschluß zum Anlegen eines IM-Vorlaufs" enthält (Bl. 151 d. A.). Daraus geht hervor, daß für Rolf Kutzmutz der vorläufige Deckname "Rudolf" vergeben wurde. Unter "Gründe für das Anlegen" heißt es dort:

"Die Aufklärung und Werbung des Kandidaten erfolgt mit der Zielstellung, ihn in das Operationsgebiet einzusetzen."

Unter dem 19. November 1971 verfaßte die Abteilung II der BV Potsdam "zur Person Kutzmutz, Rolf" einen "Vorschlag zur Anwerbung eines inoffiziellen Mitarbeiters" (Bl. 172 ff. d. A.). Diesem Dokument sind u. a. folgende Informationen zu entnehmen:

1. Zur Person (...)

2. Bekanntwerden des Kandidaten "Der Kandidat wurde bei der Suche nach geeigneten Personen, die Aufgaben der äußeren Spionageabwehr erfüllen können, durch den Genossen (...) bekannt. Der Kandidat erfüllte nach ersten Einschätzungen die Bedingungen eines Einsatzkaders im Operationsgebiet und wurde deshalb in die Aufklärung einbezogen."

3. Lebenslauf (...)

5. Charakteristik und Einschätzung1)

"Unterzeichneter führte in der Vergangenheit mehrere Kontaktgespräche mit dem Kandidaten. Der Kandidat erschien zu den vereinbarten Treffs stets pünktlich. Er berichtete offen und ehrlich über seine privaten wie dienstlichen Probleme. Diese Feststellung fand in der Aufklärung des Kandidaten ihre Bestätigung.

Er besitzt ein relativ gutes Anpassungsvermögen, welches durch seine berufliche Tätigkeit bedingt ist (Umgang mit staatlichen Leitern und Arbeitern). Das politische Wissen des Kandidaten kann als durchschnittlich eingeschätzt werden. Er argumentiert sachlich und parteilich ohne Phrasen zu gebrauchen. Im Gespräch läßt der Kandidat erkennen, daß er seine Tätigkeit und Fähigkeiten real einschätzt. Z.B. ist er von der Notwendigkeit der Aufnahme eines Studiums an der Hochschule für Ökonomie überzeugt. Er weiß, daß er seiner jetzigen Funktion nur nach Absolvierung der Fachschule gerecht wird.

Insgesamt kann eingeschätzt werden, daß der Kandidat übernommene Aufgaben konsequent erfüllt. Er verfügt über Einfühlungsvermögen, Wandlungsfähigkeit sowie Kontaktfreudigkeit. Er ist einsatz- und hilfsbereit sowie von freundlichem und ansprechendem Wesen. Der Andeutung allgemeiner politisch-operativer Aufgaben steht er positiv gegenüber. Die bisherigen Kontaktgespräche bewiesen, daß der Kandidat Vertrauen zu unserem Organ hat; daß er diese Arbeit akzeptiert und ihre Notwendigkeit richtig einschätzt.Ausgehend von derZielstelng der Werbung wäre der Kandidat nach den bisherigen Einschätzungen objektiv in der Lage, Aufgaben der äußeren Spionageabwehr zu lösen."

6. Durchführung der Werbung

"Die Werbung des Kandidaten soll am 9. 12. 1971 durch Genossen Hptm. Karp und Lt. Posern auf der Basis der politischen Überzeugung erfolgen. Die Werbung ist der kontinuierliche Abschluß der bereits in den Kontaktgesprächen geprüften Eignung und erzielten Bereitschaft zur Zusammenarbeit des Kandidaten mit dem MfS. Die Verpflichtung des Kandidaten erfolgt auf schriftlicher Grundlage. Das Werbungsgespräch wird ausgehend von der politischen Situation und der Erläuterung der allgemeinen Aufgaben des MfS geführt. Dem Kandidaten wird anhand der vertraglichen Vereinbarungen mit Westberlin und die (sic!) sich daraus ergebenden Reisemöglichkeiten die Notwendigkeit der Sicherung unseres Staates durch inoffizielle Quellen aufgezeigt. Dem Kandidaten wird die Notwendigkeit einer schriftlichen Verpflichtung erläutert."

7. Perspektive des Kandidaten

"Die Werbung des Kandidaten erfolgt mit dem Ziel, ihn für den Einsatz im Operationsgebiet auszubilden. Der Kandidat wird nach Erfüllung von Überprüfungsaufgaben schrittweise an die konspirative Arbeit im Operationsgebiet herangeführt. Nach erfolgter theoretischer Ausbildung wird sich der Kandidat stundenweise zum Zwecke des Regimestudiums in Westberlin aufhalten."

Dieser Vorschlag ist unterzeichnet mit "Teschner/Major/Leiter der Abteilung II" und "Posern/Leutnant".

Mit Datum vom 9. Dezember 1971 enthält die Akte (Bl. 150 d. A.) sodann folgende handschriftlich verfaßte Erklärung:

"Verpflichtung Ich, Rolf Kutzmutz, geb. am 1. 9. 47 in Lützen, wohnhaft in (...) versichere:Verpflichte mich auf freiwilliger Grundlage mit den Organen des Ministeriums für Staatssicherheit zusammenzuarbeiten. Ich bin bereit, die Organe des MfS entsprechend meinen Möglichkeiten in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Über die Einhaltung der Schweigepflicht gegenüber Verwandten, Bekannten und sonstigen Personen bin ich eingehend belehrt worden.

Für die Zusammenarbeit wähle ich mir den Decknamen Rudolf.Rolf Kutzmutz"

Dementsprechend wurde in dem bereits erwähnten Formblatt (Bl. 151 d. A.) auch die Rubrik "IM-Vorgang" ausgefüllt, wobei unter "Vorrangige Einsatzrichtung bzw. Tätigkeit" "IME" und unter "Deckname" "Rudolf" angegeben wird. In dieser Rubrik ist handschriftlich und mit einer Paraphe versehen der Vermerk "erle. 17. 1. 72" angebracht.

Der Führungsoffizier Rolf Kutzmutz, der MfS-Offizier Posern, verfaßte unter dem 22. Dezember 1971 noch einen ausführlichen Bericht (Bl. 170 f. d. A.), dem folgendes zu entnehmen ist:

"Mit dem IM Kandidaten ,Rudolf` wurde im Juli 1971 der Kontakt aufgenommen. Bis zur Werbung im Dezember 1971 führte Unterzeichnender mit ihm mehrere Treffs durch, in deren Verlauf seine Eignung zum IM geprüft wurde.Insgesamt kann eingeschätzt werden, daß der Kandidat einer Zusammenarbeit mit dem MfS von Anbeginn positiv gegenüberstand. Er berichtete Unterzeichnendem ausführlich über seinen bisherigen Lebensweg. (...) Beweis der charakterlichen Stärke ist die derzeitige Tätigkeit des IM-Kandidaten sowie der Wille, 1972 ein Fachschulstudium aufzunehmen. (...)Bisherige Arbeitsergebnisse:

Der IM-Kandidat wurde in der Vergangenheit nur zu allgemeinen2) Problemen abgeschöpft. Er erfüllte bisher keine zielgerichteten und konkreten Aufgaben.Zu den vereinbarten Treffs erschien er stets pünktlich. Zu aktuellen politischen Informationen Ereignissen brachte er Informationen. Es kann eingeschätzt werden, daß der Kandidat bei den Treffs die Problematik unserer Arbeit verstand und selbst in der Lage ist, eigene Gedanken auszudrücken. Schwierigkeiten wird in der Zusammenarbeit der Zeitfaktor bilden.(...) Es würde sich als erforderlich erweisen, in der zweiten Perspektive über den Generaldirektor der VVB eine Freistellung des IM-Kandidaten für unsere Aufträge zu erreichen."

II. Berichte

Dem 1. Ausschuß liegen weiterhin Dokumente vor, die über die Berichtstätigkeit des IM "Rudolf" an das MfS Auskunft geben.

Es handelt sich um drei handschriftliche Berichte [Bl. 211 (214), 219 (224), 247 d. A.], die mit dem Decknamen "Rudolf" unterschrieben sind, einer internen Betriebsunterlage mit einer handschriftlichen Bemerkung (Bl. 236 d. A.) sowie einen "Informationsbericht" [Bl. 208 (229) d. A.], der von dem Führungsoffizier Posern verfaßt wurde.

Ein Inhaltsverzeichnis (Bl. 205 d. A.) bezeichnet die Dokumente auf Bl. 211 (214), 219 (224), 247 d. A. als "Bericht[e] des IM". Die Handschrift dieser Berichte sowie auch die der Anmerkung auf Bl. 236 d. A. ist augenscheinlich dieselbe wie die der Verpflichtungserklärung auf Bl. 150 d.A.

Gegenstand der Berichte sind außer bei dem auf Bl. 247 d. A. Informationen über die damalige Arbeitsstelle Rolf Kutzmutz, der VVB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VVB WAB). Diese Dokumente sind in Teil II der zu Rolf Kutzmutz geführten Akte enthalten.

Der erste dieser Berichte [Bl. 211 (214) d. A.] ist undatiert und beschäftigt sich im ersten Teil mit wasserwirtschaftlichen Informationen:

"Der VVB WAB stehen im 5-Jahreszeitraum ca. 2,4 Milliarden Mark Investitionsmittel zur Verfügung. Für die Neuerschließung von Versorgungsgebieten sowohl im Bereich der Wasserversorgung als auch in der Abwasserbehandlung können nur geringe Mittel eingesetzt werden. (...) Sonstige wasserwirtschaftliche Investitionen betragen 1972 4,7% und 1975 2,8% und dienen der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen.

Die Investitionsmaßnahme ,Stolpe` galt der Stabilisierung der Wasserversorgung der Bezirksstadt Potsdam. Jetzt wurde die Entscheidung getroffen, die Versorgungsleitung nur bis Schönwalde zu bauen. (...)Von einer Fehlinvestition kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, da die Maßnahme nicht beendet wird und die bisher verausgabten Mittel durchaus in normalen Relationen zum Nutzeffekt stehen. (...)"Im zweiten Teil werden auch personenbezogene Informationen gegeben: "Kader, die Mitglied einer Blockpartei sind, gibt es mit Ausnahme des (...) nur im Direktorat Wissenschaft und Technik.

Es sind dies: (...)"

Sodann folgt unter den Überschriften "LDPD" und "NDPD" eine Aufstellung, die neben den Namen der berichteten Personen Rubriken mit Angaben über "Planstelle" "in d. VVB seit" und "Partei seit" enthält.

Abschließend heißt es:

"Zur Stärkung der Parteigruppe der SED wurden die Parteigruppen der Direktorate W + T und Produktion zusammengeschlossen."

Der zweite Bericht [Bl. 219 (224) d. A.], ebenfalls ohne Datum, enthält zunächst eine ausführliche Darstellung zu vorhandenen Materialengpässen. Weiter heißt es dann auf Seite 3:

"Ordnung, Sicherheit und Disziplin In der VVB WAB (Zentrale) gibt es insgesamt 4 Planstellen, die für die Durchsetzung dieser Aufgaben verantwortlich zeichnen. Es sind dies: (...)

Diese Organe sind dem Bereich ,Generaldirektor` zugeordnet, wobei Gen. (...) dem Generaldirektor direkt unterstellt ist.Die Arbeiten, die von (...) ausgeführt werden, haben einen hohen Vertraulichkeitsgrad und ich kann mir deshalb kein vollgültiges Urteil erlauben. Seine Ausarbeitungen sollen die Grundlage für Leitungsentscheidungen des Generaldirektors bilden. Das ist nicht immer der Fall. So gibt es umfangreiche Erhebungen über die Auslastung der Fahrzeuge im Bereich der VVB, über den privaten Gebrauch an Dienstfahrzeugen, die jedoch keine Maßnahmen und Entscheidungen nach sich gezogen haben.

Es spricht gegen die Disziplin bei der Durchsetzung der Beschlüsse von Partei und Regierung, wenn man bedenkt, daß die erste und letzte Schulung über Fragen der Zivilverteidigung im Dezember 1969 abgehalten wurde. Im Sommer 1971 war eine kurze Einweisung über den Gebrauch von Feuerlöschern. Seither geht der Streit um die Kompetenz soweit, daß sich keiner für die Lösung dieser Aufgabe verantwortlich fühlt. M.E. trifft das auch für die Schulung des Gebrauchs von TSM zu, die auch vorhanden sind. Der Keller, der als Luftschutzraum vorgesehen ist, wird als Lager für Altpapier verwendet und könnte nicht seinem eigentlichen Zweck entsprechend genutzt werden.

Den Fachdirektoren ist die Verantwortlichkeit für die Schulung der Kollegen übertragen worden. Als (...) mit der Bitte an den Gen. (...) wandte, solche Schulungen doch vorbereiten zu helfen, bekam er zur Antwort, daß der Beauftragte für (...) nicht für solche Schulungen zuständig sei.

Die Gruppe I ist verantwortlich im Rahmen der gesamten VVB und für Stabsübungen innerhalb der VVB (Z).

Diese Übungen werden zumeist über den Chef vom Dienst ausgelöst bzw. sind als Überprüfung der Einsatzbereitschaft der leitenden Organe der VVB gedacht. Über die Qualität der Übung und die Form der Auswertung kann ich zur Zeit kein Urteil abgeben.

Die Genossin (...), (...) der Gruppe I, die zur Zeit unbezahlte Freizeit in Anschluß an die Schwangerschaft in Anspruch nimmt, soll im Sommer vergangenen Jahres die Absicht geäußert haben, aus der Partei auszutreten. Es ist durchaus möglich, daß dabei das Ausschlußverfahren gegen den ehemaligen Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst, Koll. (...) eine Rolle spielte.

Zwischenzeitlich haben jedoch Aussprachen zwischen den Gen. (...), (...) und der Genn. (...) stattgefunden und dabei soll diese Absicht zurückgenommen worden sein. Inwieweit die Genn. für die Stelle der (...) in der Gruppe I durch ihre gezeigte Haltung noch tragbar ist, müßte noch vor Arbeitsbeginn (Beendigung der unbezahlten Freizeit) geklärt werden. Gen. (...) war immerhin der erste, der in der Parteiversammlung auf die arbeitsrechtliche Konsequenz hinwies, die der Antrag des Koll. (...) (auf Austritt aus der Partei) nach sich ziehen müßte."

Die Betriebsunterlage auf Bl. 236 d.A. datiert vom 4. November 1971 und trägt den Titel "Auswertung der Sachstands- und Bedarfsaufstellungen für Arbeitsschutzbekleidung, Fahrzeugbereifung und Starterbatterien." Sie enthält Listen mit detaillierten Aufstellungen zu den genannten Arbeitsmitteln, aus denen sich ergibt, daß zu jeder einzelnen Position "noch dring. Bedarf" bestand. Das Dokument ist mit der Schreibmaschine verfaßt und stammt ausweislich seiner Kopfzeile von der "VVB WAB". Auf der letzten Seite gibt es einen Zusatz, der in derselben Handschrift abgefaßt ist wie die übrigen Berichte des IM "Rudolf". Hier heißt es:

"Dieser Bericht entstand in Auswertung der Überprüfungen zur 'Woche der Winterbereitschaft'. Es ist nicht anzunehmen, daß zur ,Woche der Sommerbereitschaft` (20. 3. 1972 -- 23. 3. 1972 finden Überprüfungen statt) alle Schwierigkeiten, die auch im Sommer auftreten können, beseitigt sind."

Ergänzend zu diesen Berichten ist einem "Informationsbericht" des MfS-Offiziers Posern vom 13. März 1972 (Bl. 208 ff., 229 ff. d. A.) folgendes zu entnehmen:

"In Absprache mit dem Gen. (...), Abteilung XVIII wurde der I-bedarf aus der VVB WAB festgelegt. Unsere inoffizielle Quelle erarbeitete einen Bericht über die Investitionsvorhaben der VVB, die Rolle der Blockparteien innerhalb der VVB, einen Überblick über die Materialengpässe, Fragen der Zivilverteidigung und die operativ interessante Person (...), ehemaliger Mitarbeiter der Abteilung (...). Ergänzend zum Bericht des IM über die Investitionsvorhaben ist zu erwähnen, (...).Zur Rolle der Blockparteien der VVB ist nachfolgendes zu erwähnen: Die Hauptkonzentration der Mitglieder von Blockparteien ist im Direktorat Wissenschaft und Technik vorhanden. Die Mitglieder der Blockparteien treten nach Einschätzung der Quelle kaum in Erscheinung. Man kann nicht sagen, daß offene bzw. verdeckte Werbeaktionen betrieben werden. Der größte Teil des angeführten Personenkreises beteiligt sich am Parteilehrjahr. Aus persönlichen Gesprächen ist der Quelle bekannt, daß Kollege (...) den Antrag als Kandidat in die SED stellte. Diesem wurde nicht stattgegeben, da er Angestellter ist. Er vertritt die Meinung: ,ich beabsichtigte Mitglied einer Partei zu werden, da die SED mich aufgrund meines sozialen Standes nicht aufnahm, wurde ich Mitglied der LDPD.` Der Kollege (...) -- ebenfalls Mitglied der LDPD -- war vor seinem Eintritt in diese Partei Kandidat der SED. Gründe für seinen Austritt bzw. Streichung aus der SED sind unserer Quelle nicht bekannt.

Über den ehemaligen Mitarbeiter des (...), Abteilung (...), (...), (...) gab die Quelle nachfolgende Information: Aufgrund der negativen Meinung, die (...) zu Beschlüssen unserer Partei und Staatsführung zum Ausdruck brachte, und seiner Bitte aus der Partei austreten zu wollen, stellte der Kollege (...) den Antrag auf Streichung aus der Partei und Ablösung von seiner Funktion als (...) Es wurde die Auffassung vertreten, (...) allein eine VVB Zentrale zu überlassen würde bedeuten, verantwortungslos zu handeln. Dieser Vorschlag fand allgemeine Zustimmung bei der Belegschaft der VVB, wobei (...) sich jedoch dagegenstellte und in der Folgezeit den bekannten Prozeß am Arbeitsgericht gegen die VVB führte. Negative Meinungen würden über den Einsatz (...) in die Funktion des (...) geäußert. Man berief sich darauf, daß der Kaderabteilung der VVB die politische Einstellung (...) bekannt war und demzufolge ein solcher Einsatz hätte vermieden werden müssen. Weitere rege Diskussionen gab es über die Unfähigkeit der Abteilung (...) des (...), einen derartigen Mitarbeiter über mehrere Jahre in den eigenen Reihen zu haben und ihn nicht umerzogen zu haben.Bei den Kollegen (...), (...) sowie (...) stießen die Maßnahmen der VVB, die gegen (...) ergriffen wurden, auf teilweises Unverständnis. Sie stellten die familiären Verhältnisse in den Vordergrund. Insgesamt jedoch kann eingeschätzt werden, daß (...) bei der Mehrzahl der Angestellten wegen seiner Arroganz und Überheblichkeit keinen Anklang fand.(...) arbeitet gegenwärtig beim (...). Weitere Informationen werden entsprechend des Informationsbedarfes nachgereicht."Der dritte handschriftliche Bericht des IM "Rudolf" (Bl. 247 d. A.) trägt das Datum vom 30. Juli 1973. Ihm ist folgendes zu entnehmen: "Am 29. 7. habe ich am Bereich ,Alex` bis zur Staatsoper an mehreren Diskussionen teilgenommen. Auf dem Rückweg zum Objekt beteiligte ich mich auf den Treppen vor dem Fernsehturm an einer Diskussion mit einem Gast aus Griechenland. In der Diskussionsrunde waren etwa 10--12 (?), 2 Griechen und 3 oder 4 Berliner, die sich über einen längeren Zeitraum an der Diskussion beteiligten. Dabei ging es um die Frage: ,Verzögert die Erweiterung des Handels der sozialistischen mit den kapitalistischen Staaten den Aufbau des Sozialismus in den nicht- sozialistischen Ländern?

Nach meiner Einschätzung wurde die Diskussion auf einer sehr sachlichen Ebene geführt. Nach etwa einer halben Stunde (gegen 23.40 Uhr) drängte sich plötzlich ein älterer Herr (graues Haar, ca. 1,75--1,80 m groß, Alter etwa Mitte 50) in die Runde und sagte nur: Ich habe den Eindruck, daß das, was sie hier machen, versteckter Antisowjetismus ist. Er verließ sofort nach Ausspruch dieses Satzes, den er in einer ungewöhnlichen Lautstärke hervorbrachte, die Diskussionsrunde.

Bei der abendlichen Auswertung, bei der ich dies ansprach, wurde mir von (...), ohne daß ich eine Beschreibung dieses Mannes gab, sondern nur die Fakten darlegte, eine Beschreibung gegeben, die mit meiner übereinstimmte."

Weiterer Bestandteil des Teils II der Akte ist schließlich ein "Vorschlag zur Bestätigung als Reservist zur personellen Ergänzung" vom 29. Oktober 1971 (Bl. 240 d. A.). Er sah vor, "Genossen Kutzmutz, Rolf als Reservist für die personelle Ergänzung im MfS (...) zu bestätigen." Dieser Vorschlag ist nicht unterschrieben, offenbar also auch nicht angenommen worden.

III. Ende der Zusammenarbeit

Beide Teile der zu Rolf Kutzmutz geführten Akte wurden ausweislich der auf den Aktendeckeln angebrachten Registraturvermerke (Bl. 141 und 204 d. A.) am 8. August 1974 beendet und unter der Nummer 1460/74 archiviert. Teil I der Akte enthält am Schluß mit Datum vom 1. August 1974 einen "Abschlußbericht" des MfS-Offiziers Posern (Bl. 202 d. A.). Dort heißt es:

"Der IM ,Rudolf` wurde im Dezember 1972 mit der Zielstellung des Einsatzes in das Operationsgebiet angeworben. Er wurde bisher nur zur allgemeinen Informationsbeschaffung eingesetzt. Besonders aktive inoffizielle Arbeit leistete der IM währen der X. Weltfestspiele im Sommer 1973 in Berlin.Durch die Umstrukturierung der Abteilung besteht für die weitere Zusammenarbeit mit dem IM keine Perspektive. (...)"Entsprechend heißt es auch in einem Formblatt unter "Gründe für die Einstellung" der IM-Vorlauf-Akte bzw. des IM-Vorganges (Bl. 201 d. A.): "Durch die Umstrukturierung der Abteilung besteht für die weitere Zusammenarbeit keine Perspektive."

IV. Vortrag des Abgeordneten Rolf Kutzmutz

Der Abgeordnete Rolf Kutzmutz hat die in den Akten dokumentierte Zusammenarbeit mit dem MfS eingeräumt. In der zweiten Hälfte des Jahres 1971 habe er seine Bereitschaft erklärt, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Arbeit des MfS zu unterstützen. Mit ihm sei allerdings zu keiner Zeit über die Zielstellung der Werbung gesprochen worden, so daß er nicht gewußt habe, daß er zur Spionageabwehr oder im "Operationsgebiet" habe eingesetzt werden sollen. Auch über eine etwaige "Bestätigung als Reservist zur personellen Ergänzung" (Vorschlag auf Bl. 240 d. A.) sei nie mit ihm gesprochen worden.

Zu dem Bericht auf Bl. 222 (228) d.A. über die Kollegin, die sich mit dem Gedanken an einen Austritt aus der SED trug, hat er erklärt, er habe lediglich ein Gesprächsteil aus einer Zusammenkunft des Bereiches "Arbeitsökonomie und Kader" wiedergegeben. Er habe seine ehemalige Kollegin dann im Jahre 1994 getroffen und danach gefragt, ob dieser Bericht für sie Folgen gehabt hätte. Sie habe ihm geantwortet, dies sei nicht der Fall gewesen. Sie habe bis zum Schluß bei der VVB gearbeitet und wäre auch immer Mitglied der SED gewesen.

Der Abgeordnete Rolf Kutzmutz hat außerdem dargelegt, der Bericht vom 30. Juli 1973 (Bl. 247 d. A.) stamme von dem einzigen Tag, an dem er an den Weltfestspielen habe teilnehmen dürfen. Er sei während der Weltfestspiele für die Quartiere von Teilnehmern verantwortlich gewesen und habe nur an diesem Tag freigehabt. Die Einschätzung in dem Abschlußbericht, wonach er während der Weltfestspiele besonders aktive inoffizielle Arbeit geleistet haben solle, sei ihm nicht recht erklärlich. Er könne allenfalls vermuten, daß sie sich auf die allabendlichen Besprechungen während der Festspiele bezöge. In diesen Besprechungen, an denen auch Mitarbeiter des MfS teilgenommen hätten, habe er, Kutzmutz, seine Einschätzungen zu den Ereignissen des Tages abgegeben. Jedenfalls habe er während der Festspiele keinen Kontakt zu den ihn werbenden MfS-Offizieren gehabt. Es sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, daß man 1974 beschlossen habe, die Zusammenarbeit mit ihm einzustellen. Er könne nur verbindlich sagen, daß es seit 1974 keine Zusammenkünfte mehr gegeben habe.

C. Ergebnisse der Überprüfung

Im Überprüfungsverfahren des Abgeordneten Rolf Kutzmutz gemäß § 44 b AbgG stellt der 1. Ausschuß auf Grund der dargestellten Unterlagen und unter Berücksichtigung der Einlassungen des Betroffenen eine inoffizielle Tätigkeit für den Zeitraum von Dezember 1971 bis Juli 1973 für das MfS als erwiesen fest. Rolf Kutzmutz war in dem genannten Zeitraum unter dem Decknamen "Rudolf" als Inoffizieller Mitarbeiter für das MfS tätig. Seine inoffizielle Tätigkeit begann spätestens nach dem Unterschreiben der Verpflichtungserklärung (Bl. 150 d. A.) am 9. Dezember 1971 und erstreckte sich bis Juli 1973, dem Datum des letzten Berichts (Bl. 247 d.A.).

Im August 1974 wurden die zu Rolf Kutzmutz geführten Akten des MfS dann archiviert. Im Verlauf dieser Tätigkeit lieferte er dem MfS drei handschriftliche [Bl. 211 ff. (214 ff., 232 ff.), 219 ff. (224 ff.), 247 d. A.] und einen handschriftlich ergänzten (Bl. 236 d. A.) Bericht. Ein Informationsbericht des MfS-Offiziers Posern [Bl. 208 ff. (229 ff.) d. A.] belegt eine ergänzende mündliche Berichterstattung. Diese IM-Tätigkeit geht aus den dem 1. Ausschuß vorliegenden Akten aus den Beständen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR hervor.Der Abgeordnete Rolf Kutzmutz hat selbst eine Zusammenarbeit mit dem MfS in dem genannten Umfang eingeräumt.Die Zusammenarbeit von Rolf Kutzmutz mit dem MfS liegt nahezu 25 Jahre zurück.

Aus dem ganzen Zeitraum der Existenz des IM "Rudolf" liegt nur eine geringe Anzahl von Berichten vor. Die handschriftlichen bzw. handschriftlich ergänzten Berichte auf Bl. 211 ff. (214 ff., 232 ff.), 219 ff. (224 ff.) und 236 ff. d. A. betreffen den Arbeitsplatz von Rolf Kutzmutz. Eine ergänzende mündliche Berichterstattung zu diesem Bereich wird darüber hinaus im Informationsbericht des MfS-Offiziers Posern vom 13. März 1972 (Bl. 208 ff., 229 ff. d. A.) dokumentiert. Der Inhalt dieser Berichte bezieht sich in erster Linie auf Probleme der Wasserwirtschaft. Bei einer Berichterstattung über rein technische Fragen ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß dies zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Belastung oder Benachteiligung Dritter geführt hat.IM "Rudolf" hat aber auch personenbezogene Informationen weitergegeben.

Solche Passagen befinden sich auf Bl. 209 (230), 215 (218, 235) und 222 (228) d.A. Sie betreffen zunächst Kollegen von Rolf Kutzmutz, die Mitglieder in einer Blockpartei waren, sowie Verantwortliche für Sicherheitsfragen. Er berichtete aber auch über Mitarbeiter, die aus der SED austreten wollten bzw. ausgetreten waren. Dies sind "nachweislich Berichte oder Angaben über Personen" im Sinne des zweiten Punkts der Feststellungskriterien des 1. Ausschusses.

Zu Themen außerhalb des beruflichen Umfelds Rolf Kutzmutz heißt es in dem Abschlußbericht des Führungsoffiziers Posern (Bl. 202 d. A.), daß "der IM ,Rudolf`" während der X. Weltfestspiele im Sommer 1973 in Berlin eine "besonders aktive inoffizielle Arbeit leistete". Diese Aussage wird indes nur durch den Bericht über die geführten Diskussionen "am Bereich Alex" vom 30. Juli 1973 (Bl. 247 d. A.) gestützt.

Eine weitergehende IM-Tätigkeit von Rolf Kutzmutz während der Weltfestspiele ist nicht erwiesen.

Nicht stattgefunden hat auch der vom MfS ursprünglich geplante Einsatz von Rolf Kutzmutz im "Operationsgebiet", also im Westen Deutschlands.

Aus dem "Vorschlag zur Anwerbung eines inoffiziellen Mitarbeiters" vom 19. November 1971 geht lediglich hervor, daß die Anwerbung des IM "Rudolf" mit dem Ziel erfolgte, diesen für einen solchen Einsatz auszubilden. Hinweise auf eine Umsetzung dieser Planung finden sich in der Akte jedoch nicht. Im Abschlußbericht vom 1. August 1974 (Bl. 202 d. A.) heißt es dann, der IM "Rudolf" sei "nur zur allgemeinen Informationsbeschaffung eingesetzt" worden. Die Akten enthalten auch keinen Hinweis darauf, daß die Zielstellung der Anwerbung Rolf Kutzmutz bekannt gewesen wäre. Er selbst hat dazu vorgetragen, über einen Einsatz im Westen sei mit ihm niemals gesprochen worden.

Die zu Rolf Kutzmutz geführten IM-Akten wurden ausweislich der auf den Aktendeckeln angebrachten Registraturhinweise (Bl. 141 und 204 d. A.) am 8. August 1974 beendet und archiviert. Hinweise auf eine inoffizielle Tätigkeit von Rolf Kutzmutz nach diesem Datum liegen nicht vor. Wenn nicht bereits im Sommer 1973, so war spätestens im August 1974 die Zusammenarbeit von Rolf Kutzmutz mit dem MfS beendet.

Bonn, den 2. April 1998

Dieter Wiefelspütz
Vorsitzender

Erklärung des Abgeordneten Rolf Kutzmutz zum Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zu dem gegen ihn durchgeführten Überprüfungsverfahren gemäß § 44 b Abgeordnetengesetz

1. Im September 1996 habe ich meinen Antrag an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit des gegen mich eingeleiteten Überprüfungsverfahrens zurückgenommen. Erst am 3. Februar 1998 erhielt ich die Möglichkeit zur Einsicht in die dem Ausschuß vorliegenden Akten, und am 6. Februar 1998 wurde eine Anhörung in der Berichterstattergruppe durchgeführt. Ich gehe auf diesen Zeitablauf ein, weil es mir schlicht unverständlich ist, warum -- angesichts eines recht klaren und überschaubaren Sachverhalts -- vom September 1996 bis Ende 1997 das Überprüfungsverfahren "geruht" hat.

2. Nachdem ich die Gelegenheit hatte, die vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR überreichten Dokumente einzusehen, komme ich zu der Feststellung, daß der Bundesbeauftragte nicht eine einzige Unterlage überreicht hat, die mir und der Öffentlichkeit nicht schon von der Bundestagswahl 1994 bekannt gegeben worden wäre. Im Zusammenhang mit meiner Kandidatur für das Amt des Oberbürgermeisters von Potsdam habe ich schon 1993 die komplette Akte, die der Bundesbeauftragte zur Verfügung gestellt hatte, im Rathaus öffentlich ausgelegt. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit genutzt, die Unterlagen einzusehen. Das durch den Ausschuß durchgeführte Überprüfungsverfahren konnte also zu keinen Erkenntnissen führen, die über jene hinausgehen, die der Öffentlichkeit seit 1993 bekannt sind und in deren Kenntnis ich 1994 durch die Wählerinnen und Wähler in den Deutschen Bundestag gewählt worden bin. Der Ausschuß stellt im Ergebnis der Überprüfung "eine inoffizielle Tätigkeit für den Zeitraum von Dezember 1971 bis Juli 1973 für das MfS als erwiesen fest". Diese Zusammenarbeit habe ich nicht "eingeräumt", sondern -- wie bereits dargestellt -- als Teil meiner Biographie selbst öffentlich gemacht und mich der politischen Auseinandersetzung darüber in einer Vielzahl von Diskussionen gestellt. Der Ausschuß teilt nun der Öffentlichkeit etwas mit, was ich selbst zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt bereits bekanntgegeben habe. Aus den Unterlagen ergibt sich eindeutig, daß meine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit faktisch 1973 und aktenmäßig 1974 endete, zum Zeitpunkt der Feststellung durch den Ausschuß also zirka 25 Jahre zurückliegt. Erwähnen möchte ich auch, daß ich keine Auszeichnungen und keine Zuwendungen vom MfS erhielt.

3. Die Unterlagen belegen, daß ich zu keinem Zeitpunkt über die Zielstellungen der Anwerbung (Einsatz in Berlin-West oder in der BRD) durch das MfS informiert und das Ziel auch nie realisiert wurde. Bis zum März 1989 durfte ich auch nie in ein westliches Land reisen. Mir gegenüber haben die hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sie an allgemeinen politischen und ökonomischen Informationen im Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsökonomie interessiert seien. Gegen eine diesbezügliche Zusammenarbeit hatte ich keine Einwände. Ich ging von einer einheitlichen Staatsmacht in der DDR aus. Informationen zu Materialengpässen, zu Fragen der sinnvollen Verwendung von Investitionsmitteln schienen mir insofern für das MfS wichtig zu sein, als davon die Stimmung in der Bevölkerung nicht unwesentlich beeinflußt werden konnte. Gleiche Informationen gingen von mir an meine staatlichen Vorgesetzten und meine zuständige Parteileitung. Denunziatorische personenbezogene Informationen wurden mir nicht abverlangt und ich hätte sie auch nicht gegeben. Wie sich aus den Unterlagen ergibt, schätzten mich auch die hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS charakterlich so ein, daß ich für eine solche Informationsgewinnung ungeeignet wäre. Diese Einschätzung wurde vom 1. Ausschuß zeitweilig offenbar geteilt.

Mit der endgültigen Fassung des Berichtes wurden zwei Sätze einer Wertung jedoch gestrichen:

1. Die Zusammenarbeit von Rolf Kutzmutz mit dem MfS liegt nahezu 25 Jahre zurück. Es handelt sich um Vorfälle, die ohne erkennbare nachteiligen Folgen für die Personen, über die Rolf Kutzmutz berichtet hat, geblieben sind.

2. Es liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Berichte zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Belastung oder Benachteiligung der Betroffenen geführt haben.

Für die Streichung dieser wahrheitsgemäßen und entlastenden Sätze gibt es -- ebenso wie für das lange Abwarten des Ausschusses in meinem Fall -- nur einen einzigen Grund: den Wahlkampf.

Die "personenbezogenen Informationen", die ich weitergegeben habe, sind -- bis auf eine Ausnahme, zu der ich mich in der Anhörung erklärt habe -- Angaben, die damals auch jeder Personalunterlage zu entnehmen und in einem Betrieb allgemein bekannt waren.

4. Mit der heutigen Lebenserfahrung, dem Wissen um die Tätigkeit von Geheimdiensten und ihrem Drang nach Verselbständigung komme ich natürlich auch in der Bewertung einer informellen oder inoffiziellen Mitarbeit zu anderen Ergebnissen als vor 25 Jahren.

Rolf Kutzmutz

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Fußnoten:

1) Das Dokument hat der Bundesbeauftragte teilweise geschwärzt vorgelegt, so daß nicht erkennbar ist, was unter Gliederungspunkt 4 erörtert wurde.

2) Die durchgestrichenen Wörter sind auch im Original der handschriftlichen Unterlage durchgestrichen.

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 06.08.06
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