Buskeismus

Gesetze

Auskünfte an die Presse (Presserichtlinien)
AV der Justizbehörde Nr. 3/2000 vom 26. Januar 2000 (Az. 1271/1-7)
(Hamburgisches Justizverwaltungsblatt 2/2000, 7)

1. Aufgaben und Ziele
2.
Allgemeine Befugnis zur Erteilung von Auskünften an die Presse
3.
Genehmigung von Bild- und Tonaufnahmen
4.
Ermächtigung zur Auskunftserteilung
5.
Schriftliche Pressemitteilungen
6.
Befreiung vom Dienstweg
7.
Unterstützungspflichten
8.
Anforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit
9.
Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
10.
Berichtswesen
11.
Schlußbestimmung

Auf Grund von § 67 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 8 des Hamburgischen Richtergesetzes und § 8 Abs. 2 Satz 2 BAT wird bestimmt:

1. Aufgaben und Ziele

Öffentlichkeitsarbeit soll das Verständnis für die Tätigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie das Vertrauen in die Rechtspflege fördern. Sie wird im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Pressegesetzes sowie aktiver Informationspolitik geleistet. Öffentlichkeitsarbeit hat das Ansehen des Staates und seiner Einrichtungen zu wahren.

2. Allgemeine Befugnis zur Erteilung von Auskünften an die Presse

Zur Allgemeinen Erteilung von Auskünften an die Presse sind befugt:

2.1. für die Justizbehörde einschließlich der Gerichte und Staatsanwaltschaften

  • die Staatsrätin oder der Staatsrat der Justizbehörde
  • die Leiterin oder der Leiter der Pressestelle der Justizbehörde
  • 2.2. für ihren jeweiligen Geschäftsbereich in der Justizbehörde

  • die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Allgemeine Verwaltung
  • die Leiterin oder der Leiter des Justizamtes
  • die Leiterin oder der Leiter des Strafvollzugsamtes
  • 2.3. für die ordentlichen Gerichte

  •  die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichtes
  • 2.4. für die Verwaltungsgerichte

  • die Präsidentin oder der Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
  • 2.5. für das Finanzgericht

    • die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgenchts

    2.6. für die Staatsanwaltschaften

  • die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt
  • 3. Genehmigung von Bild- und Tonaufnahmen

    Das Recht, Auskünfte an die Presse zu erteilen, schließt die Befugnis ein, im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung stehende Bild- und Tonaufnahmen zu genehmigen.

    4. Ermächtigung zur Auskunftserteilung

    4.1. Die Staatsrätin oder der Staatsrat der Justizbehörde sowie - jeweils für ihren unter Nr. 2. genannten Zuständigkeitsbereich - die unter 2.2 bis 2.6. genannten Personen können ihre ständigen Vertreterinnen oder Vertreter sowie Pressereferentinnen oder Pressereferenten allgemein sowie, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, im Einzelfall oder in Einzelfällen andere Personen zur Auskunftserteilung ermächtigen.

    4.2. Die Leiterin oder der Leiter der Pressestelle der Justizbehörde, die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der unter 2.2 bs 2.6 genannten Personen sowie die Pressereferentinnen oder Pressereferenten können durch die unter 2.1. bis 2.6. aufgeführten Personen - jeweils für ihreni unter Nr. 2. genannten Zuständigkeitsbereich - ermächtigt werden, im Einzelfall oder in Einzelfällen, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, andere Personen zur Auskunftserteilung zu berechtigen.

    5. Schriftliche Pressemitteilungen

    5.1. Schriftliche Mitteilungen, die für sämtliche Presseorgane bestimmt sind, werden in der Regel durch Vermittlung der staatlichen Pressestelle verteilt. Dieser sind die Pressemitteilungen per e-mail zu übersenden. Die Pressestelle der Justizbehörde erhält spätestens bei Übersendung einer Pressemitteilung der übrigen Pressestellen an die Staatliche Pressestelle per e-mail Kenntnis vom Inhalt der Pressemitteilung.

    5.2. Schriftliche Mitteilungen an einzelne Presseorgane werden unmittelbar übersandt.

    6. Befreiung vom Dienstweg

    Personen, die Auskünfte an die Presse erteilen, sind mit Rücksicht auf die besondere Eilbedürftigkeit aller Pressesachen von der Einhaltung des Dienstweges befreit. Sie verkehren untereinander wie auch mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften unmittelbar.

    7. Unterstützungspflichten

    Alle im Bereich der Justiz Beschäftigten haben die zur Erteilung von Auskünften an die Presse berechtigten Personen zu unterstützen, insbesondere durch Weitergabe aller erbetener Informationen, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Sie haben die allgemein Auskunftsberechtigten zu informieren, wenn an sie Auskunfts- oder lnterviewwünsche herangetragen werden, die im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Angelegenheiten stehen.

    8. Anforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit

    8.1. Einzelne Medien oder Journalisten sind weder zu bevorzugen noch zu benachteiligen. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung liegt nicht vor, wenn Auskünfte aufgrund einer Einzelrecherche gegeben werden.

    8.2. Die Öffentlichkeit ist sachlich, umfassend und fortlaufend über Verfahren und Ereignisse, bei denen ein Interesse der Öffentlichkeit zu vermuten ist oder geweckt werden sollte, zu informieren.

    8.3. Die Staatsanwaltschaft stellt der Presse regelmäßig Terminslisten mit den Anfangsterminen von Hauptverhandlungen in Strafsachen zur Verfügung, die für eine Berichterstattung interessant sein könnten. Namen sind abzukürzen; Tatort, Tatvorwurf, Alter und Nationalität der Beschuldigten dürfen genannt werden.

    8.4. Von Wertungen in Stellungnahmen ist in der Regel abzusehen. Insbesondere werden Schuldzuweisungen an staatliche Einrichtungen innerhalb oder außerhalb der Justizbehörde, die nicht auf der Wiedergabe gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen beruhen, vermieden.

    8.5. Das Interesse der Öffentlichkeit an freier und umfassender Information einerseits und das Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffener Personen, den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie die Gewährleistung eines justizförmigen, fairen Verfahrens andererseits sind zu beachten und gegeneinander abzuwägen. Die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz werden insbesondere berücksichtigt.

    8.6. Uber Vorgänge, die der Geheimhaltung infolge gesetzlicher oder aufgrund von Verwaltungsvorschriften unterliegen, dürfen Auskünfte nicht erteilt werden. Auskünfte dürfen auch nicht erteilt werden, wenn Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit entgegenstehen.

    8.7. Soweit ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft von der Verbreitung unwahrer Tatsachen in Presseberichterstattungen betroffen ist, hat es zu prüfen, ob mit einer Gegendarstellung reagiert werden soll. Wenn dies der Fall ist, haben Gericht oder Staatsanwaltschaft die von ihnen beabsichtigte Erklärung im Einvernehmen mit der Justizbehörde abzugeben. Die Justizbehörde wird das Gericht in seinem Begehren nach Abdruck einer Gegendarstellung unterstützen.

    8.8. Wenn nach § 4 Absatz 2 des Hamburgischen Pressegesetzes Auskünfte verweigert werden müssen, ist dies den Pressevertretern zu erläutern.

    8.9. Gerichte dürfen Pressemitteilungen über ergangene Entscheidungen in der Regel erst dann verbreiten, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung den Prozeßbeteiligten zugegangen oder in anderer Weise bekannt geworden sind. Wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Presse von der Erhebung der öffentlichen Klage zu unterrichten, erfolgt dies in der Regel erst nach deren Zustellung.

    8.10. Schriftliche Auskünfte oder Presseerklärungen sind den hiervon Betroffenen, insbesondere Opfern von Straftaten, Parteien, Beteiligten und Beschuldigten bzw. Angeklagten sowie Prozeßbevollmächtigten auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

    9. Organisation der Öffentlichkeitsarbeit

    9.1. Die Namen der Personen, die nach Nummer 2.1 allgemein - insbesondere als Pressesprecherinnen oder Pressesprecher - zur Erteilung von Auskünfte an die Presse ermächtigt werden, sind der Justizbehörde mitzuteilen.

    9.2. Der Staatlichen Pressestelle sind die Namen und Telefonnummern der Personen mitzuteilen, die der Presse für Auskünfte regelmäßig zur Verfügung stehen.

    9.3. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Personen, die der Öffentlichkeit als auskunftsberechtigt benannt werden, während der Dienstzeiten erreichbar sind; für den Fall von Verhinderungen ist ein unverzüglicher Rückruf zu gewährleisten. Die als Auskunftsberechtigte genannten Personen müssen auch außerhalb der Öffnungszeiten erreichbar sein, soweit hierfür Bedarf besteht.

    9.4. Soweit Presseangelegenheiten gleichzeitig Belange der Gerichte, der Staatsanwaltschaften oder der Justizbehörde berühren, erfolgt deren Bearbeitung im gegenseitigen Einvernehmen.

    9.5. Vor Erteilung von Auskünften oder Mitteilungen an die Presse ist bei Angelegenheiten, die für die Justiz von besonderer Bedeutung sind, insbesondere bei Justizangelegenheiten, die erkennbar parlamentarische oder sonstige politische Gremien beschäftigen werden, unverzüglich die Pressestelle der Justizbehörde zu informieren.

    9.6. Die Justizbehörde bleibt berechtigt, in Fällen von besonderer Bedeutung die Öffentlichkeitsarbeit selbst zu übernehmen und sie ausschließlich auszuüben. Dies gilt dann, wenn Vorgänge geeignet sind, ein über das übliche Maß weit hinausgehendes öffentliches Interesse zu wecken und die Öffentlichkeit das Vertrauen in das Behördenhandeln oder in die Leitung der Justizbehörde zu verlieren droht.

    10. Berichtswesen

    Es ist der Justizbehörde einmal jährlich über aufgetretene Schwierigkeiten sowie über Planungen zur Erweiterung einer aktiven Öffentlichkeitsarbeit zu berichten.

    11. Schlußbestimmung

    Die Allgemeine Verfügung der Justizbehörde Nr. 2/1986 vom 28. Januar 1986 (HmbJVBI Seite 15), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung Nr. 12/1990 vom 17. August 1990 (HmbJVBI Seite 57), wird aufgehoben.

     

     

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    Dieser mein Web-Auftritt  wurde zuletzt aktualisiert am 26.06.07
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