Auskünfte an die Presse (Presserichtlinien)
AV der Justizbehörde Nr. 3/2000 vom 26. Januar 2000 (Az. 1271/1-7)
(Hamburgisches Justizverwaltungsblatt
2/2000, 7)
1. Aufgaben und
Ziele
2.
Allgemeine Befugnis zur Erteilung von Auskünften an die Presse
3. Genehmigung
von Bild- und Tonaufnahmen
4. Ermächtigung
zur Auskunftserteilung
5. Schriftliche
Pressemitteilungen
6. Befreiung vom Dienstweg
7. Unterstützungspflichten
8.
Anforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit
9. Organisation
der Öffentlichkeitsarbeit
10. Berichtswesen
11. Schlußbestimmung
Auf Grund von § 67 Satz 2 des Hamburgischen
Beamtengesetzes in Verbindung mit § 8 des Hamburgischen Richtergesetzes
und § 8 Abs. 2 Satz 2 BAT wird bestimmt:
1. Aufgaben und Ziele
Öffentlichkeitsarbeit soll das Verständnis für die
Tätigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie das Vertrauen in
die Rechtspflege fördern. Sie wird im Rahmen der Auskunftspflicht nach §
4 Absatz 1 des Hamburgischen Pressegesetzes sowie aktiver
Informationspolitik geleistet. Öffentlichkeitsarbeit hat das Ansehen des
Staates und seiner Einrichtungen zu wahren.
2.
Allgemeine Befugnis zur Erteilung von Auskünften an die Presse
Zur Allgemeinen Erteilung von Auskünften an die Presse
sind befugt:
2.1. für die Justizbehörde einschließlich der Gerichte
und Staatsanwaltschaften
die Staatsrätin oder der Staatsrat der
Justizbehörde
die Leiterin oder der Leiter der Pressestelle der
Justizbehörde
2.2. für ihren jeweiligen Geschäftsbereich in der
Justizbehörde
die Leiterin oder der Leiter des Amtes für
Allgemeine Verwaltung
die Leiterin oder der Leiter des Justizamtes
die Leiterin oder der Leiter des
Strafvollzugsamtes
2.3. für die ordentlichen Gerichte
die Präsidentin oder der Präsident des
Hanseatischen Oberlandesgerichtes
2.4. für die Verwaltungsgerichte
die Präsidentin oder der Präsident des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
2.5. für das Finanzgericht
- die Präsidentin oder der Präsident des
Finanzgenchts
2.6. für die Staatsanwaltschaften
die Generalstaatsanwältin oder der
Generalstaatsanwalt
3.
Genehmigung von Bild- und Tonaufnahmen
Das Recht, Auskünfte an die Presse zu erteilen,
schließt die Befugnis ein, im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung
stehende Bild- und Tonaufnahmen zu genehmigen.
4.
Ermächtigung zur Auskunftserteilung
4.1. Die Staatsrätin oder der Staatsrat der
Justizbehörde sowie - jeweils für ihren unter Nr. 2. genannten
Zuständigkeitsbereich - die unter 2.2 bis 2.6. genannten Personen können
ihre ständigen Vertreterinnen oder Vertreter sowie Pressereferentinnen
oder Pressereferenten allgemein sowie, wenn hierfür ein besonderes
Bedürfnis besteht, im Einzelfall oder in Einzelfällen andere Personen
zur Auskunftserteilung ermächtigen.
4.2. Die Leiterin oder der Leiter der Pressestelle der
Justizbehörde, die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der unter 2.2
bs 2.6 genannten Personen sowie die Pressereferentinnen oder
Pressereferenten können durch die unter 2.1. bis 2.6. aufgeführten
Personen - jeweils für ihreni unter Nr. 2. genannten
Zuständigkeitsbereich - ermächtigt werden, im Einzelfall oder in
Einzelfällen, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, andere
Personen zur Auskunftserteilung zu berechtigen.
5.
Schriftliche Pressemitteilungen
5.1. Schriftliche Mitteilungen, die für sämtliche
Presseorgane bestimmt sind, werden in der Regel durch Vermittlung der
staatlichen Pressestelle verteilt. Dieser sind die Pressemitteilungen
per e-mail zu übersenden. Die Pressestelle der Justizbehörde erhält
spätestens bei Übersendung einer Pressemitteilung der übrigen
Pressestellen an die Staatliche Pressestelle per e-mail Kenntnis vom
Inhalt der Pressemitteilung.
5.2. Schriftliche Mitteilungen an einzelne
Presseorgane werden unmittelbar übersandt.
6. Befreiung vom
Dienstweg
Personen, die Auskünfte an die Presse erteilen, sind
mit Rücksicht auf die besondere Eilbedürftigkeit aller Pressesachen von
der Einhaltung des Dienstweges befreit. Sie verkehren untereinander wie
auch mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften unmittelbar.
7.
Unterstützungspflichten
Alle im Bereich der Justiz Beschäftigten haben die zur
Erteilung von Auskünften an die Presse berechtigten Personen zu
unterstützen, insbesondere durch Weitergabe aller erbetener
Informationen, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
Sie haben die allgemein Auskunftsberechtigten zu informieren, wenn an
sie Auskunfts- oder lnterviewwünsche herangetragen werden, die im
Zusammenhang mit ihren dienstlichen Angelegenheiten stehen.
8.
Anforderungen an
die Öffentlichkeitsarbeit
8.1. Einzelne Medien oder Journalisten sind weder zu
bevorzugen noch zu benachteiligen. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung
liegt nicht vor, wenn Auskünfte aufgrund einer Einzelrecherche gegeben
werden.
8.2. Die Öffentlichkeit ist sachlich, umfassend und
fortlaufend über Verfahren und Ereignisse, bei denen ein Interesse der
Öffentlichkeit zu vermuten ist oder geweckt werden sollte, zu
informieren.
8.3. Die Staatsanwaltschaft stellt der Presse
regelmäßig Terminslisten mit den Anfangsterminen von Hauptverhandlungen
in Strafsachen zur Verfügung, die für eine Berichterstattung interessant
sein könnten. Namen sind abzukürzen; Tatort, Tatvorwurf, Alter und
Nationalität der Beschuldigten dürfen genannt werden.
8.4. Von Wertungen in Stellungnahmen ist in der Regel
abzusehen. Insbesondere werden Schuldzuweisungen an staatliche
Einrichtungen innerhalb oder außerhalb der Justizbehörde, die nicht auf
der Wiedergabe gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher
Entscheidungen beruhen, vermieden.
8.5. Das Interesse der Öffentlichkeit an freier und
umfassender Information einerseits und das Persönlichkeitsrecht, das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffener Personen, den
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie die Gewährleistung eines
justizförmigen, fairen Verfahrens andererseits sind zu beachten und
gegeneinander abzuwägen. Die Interessen und Rechte der Opfer von
Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz werden insbesondere
berücksichtigt.
8.6. Uber Vorgänge, die der Geheimhaltung infolge
gesetzlicher oder aufgrund von Verwaltungsvorschriften unterliegen,
dürfen Auskünfte nicht erteilt werden. Auskünfte dürfen auch nicht
erteilt werden, wenn Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit
entgegenstehen.
8.7. Soweit ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft
von der Verbreitung unwahrer Tatsachen in Presseberichterstattungen
betroffen ist, hat es zu prüfen, ob mit einer Gegendarstellung reagiert
werden soll. Wenn dies der Fall ist, haben Gericht oder
Staatsanwaltschaft die von ihnen beabsichtigte Erklärung im Einvernehmen
mit der Justizbehörde abzugeben. Die Justizbehörde wird das Gericht in
seinem Begehren nach Abdruck einer Gegendarstellung unterstützen.
8.8. Wenn nach § 4 Absatz 2 des Hamburgischen
Pressegesetzes Auskünfte verweigert werden müssen, ist dies den
Pressevertretern zu erläutern.
8.9. Gerichte dürfen Pressemitteilungen über ergangene
Entscheidungen in der Regel erst dann verbreiten, wenn anzunehmen ist,
daß die Entscheidung den Prozeßbeteiligten zugegangen oder in anderer
Weise bekannt geworden sind. Wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt,
die Presse von der Erhebung der öffentlichen Klage zu unterrichten,
erfolgt dies in der Regel erst nach deren Zustellung.
8.10. Schriftliche Auskünfte oder Presseerklärungen
sind den hiervon Betroffenen, insbesondere Opfern von Straftaten,
Parteien, Beteiligten und Beschuldigten bzw. Angeklagten sowie
Prozeßbevollmächtigten auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
9.
Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
9.1. Die Namen der Personen, die nach Nummer 2.1
allgemein - insbesondere als Pressesprecherinnen oder Pressesprecher -
zur Erteilung von Auskünfte an die Presse ermächtigt werden, sind der
Justizbehörde mitzuteilen.
9.2. Der Staatlichen Pressestelle sind die Namen und
Telefonnummern der Personen mitzuteilen, die der Presse für Auskünfte
regelmäßig zur Verfügung stehen.
9.3. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Personen,
die der Öffentlichkeit als auskunftsberechtigt benannt werden, während
der Dienstzeiten erreichbar sind; für den Fall von Verhinderungen ist
ein unverzüglicher Rückruf zu gewährleisten. Die als
Auskunftsberechtigte genannten Personen müssen auch außerhalb der
Öffnungszeiten erreichbar sein, soweit hierfür Bedarf besteht.
9.4. Soweit Presseangelegenheiten gleichzeitig Belange
der Gerichte, der Staatsanwaltschaften oder der Justizbehörde berühren,
erfolgt deren Bearbeitung im gegenseitigen Einvernehmen.
9.5. Vor Erteilung von Auskünften oder Mitteilungen an
die Presse ist bei Angelegenheiten, die für die Justiz von besonderer
Bedeutung sind, insbesondere bei Justizangelegenheiten, die erkennbar
parlamentarische oder sonstige politische Gremien beschäftigen werden,
unverzüglich die Pressestelle der Justizbehörde zu informieren.
9.6. Die Justizbehörde bleibt berechtigt, in Fällen
von besonderer Bedeutung die Öffentlichkeitsarbeit selbst zu übernehmen
und sie ausschließlich auszuüben. Dies gilt dann, wenn Vorgänge geeignet
sind, ein über das übliche Maß weit hinausgehendes öffentliches
Interesse zu wecken und die Öffentlichkeit das Vertrauen in das
Behördenhandeln oder in die Leitung der Justizbehörde zu verlieren
droht.
10. Berichtswesen
Es ist der Justizbehörde einmal jährlich über
aufgetretene Schwierigkeiten sowie über Planungen zur Erweiterung einer
aktiven Öffentlichkeitsarbeit zu berichten.
11. Schlußbestimmung
Die Allgemeine Verfügung der Justizbehörde Nr. 2/1986
vom 28. Januar 1986 (HmbJVBI Seite 15), zuletzt geändert durch
Allgemeine Verfügung Nr. 12/1990 vom 17. August 1990 (HmbJVBI Seite 57),
wird aufgehoben.
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Rolf Schälike
Dieser mein Web-Auftritt wurde zuletzt aktualisiert am 26.06.07
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