Buskeismus

Gesetze

Presserichtlinien
der Senatsverwaltung für Justiz
für die Berliner Justiz
Vom 1. November 2005
veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin vom 18. November 2005 (S. 4316)

§ 1 – Pressestellen

(1) Pressestellen bestehen

1. bei der Senatsverwaltung für Justiz,

2. im Kriminalgericht Moabit als Pressestelle für den Geschäftsbereich des Kammergerichts betreffend Auskünfte zu gerichtlichen Strafverfahren,

3. im Kriminalgericht Moabit als Pressestelle für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft,

4. bei dem Kammergericht für alle gerichtlichen Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die nicht Strafverfahren sind,

5. bei dem Oberverwaltungsgericht,

6. bei dem Finanzgericht,

7. bei dem Verwaltungsgericht und

8. bei dem Sozialgericht.

(2) Die Pressestellen sind der jeweiligen Behördenleitung unterstellt, die auch die Pressesprecherin oder den Pressesprecher bestellt und die Stellvertretung bestimmt. 2Die jeweilige Behördenleitung teilt Namen und sämtliche Möglichkeiten, die Pressesprecherinnen oder die Pressesprecher zu erreichen, unverzüglich der Senatsverwaltung für Justiz mit.

(3) Die Pressesprecherin oder der Pressesprecher für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft ist berechtigt, die personellen nichtrichterlichen und sächlichen Ressourcen der Pressestelle im Kriminalgericht Moabit für den Geschäftsbereich des Kammergerichts zu nutzen.

(4) Die Pressestellen sind während der Dienstzeiten ständig erreichbar. 2Sie sollen nach Möglichkeit auch darüber hinaus, insbesondere über Mobiltelefon, erreichbar sein.

§ 2 – Geschäftsgang

Presseangelegenheiten sind Eilsachen. 2Je nach Eilbedürftigkeit können die Informationen ohne Einhaltung eines Dienstweges erteilt werden. 3Der Einhaltung des Dienstweges bedarf es ferner nicht bei Presseangelegenheiten von minderer Bedeutung. 4Die Einschätzung der Bedeutung einer Presseangelegenheit und gegebenenfalls die Information der Behördenleitung obliegt dabei der Pressesprecherin oder dem Pressesprecher.

§ 3 – Zuständigkeiten

(1) Die Pressestelle ist für die Bearbeitung der Presseangelegenheiten zuständig, die in den Aufgabenbereich ihres Gerichts bzw. ihrer Behörde fallen. 2Alle anderen Bediensteten sind mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter für Presseangelegenheiten nicht zuständig und verweisen Anfragende an die Pressestellen; dies gilt nicht, wenn die Bediensteten durch ihre Behördenleitung oder die für sie zuständige Pressesprecherin oder den für sie zuständigen Pressesprecher zur Auskunftserteilung ermächtigt sind. 3Die Pressestelle des Kammergerichts ist zusätzlich für alle Verfahren vor den Amtsgerichten und dem Landgericht, die keine Strafverfahren sind, zuständig. 4Die Präsidentin des Kammergerichts kann den Präsidenten des Landgerichts und die Präsidentinnen oder Präsidenten der Amtsgerichte ermächtigen, eigene Pressestellen nach Maßgabe dieser Richtlinien einzurichten.

(2) Die Richterinnen und Richter haben das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Medien auf gleichberechtigten Zugang zu Informationen zu beachten.

(3) Für Auskünfte der Pressestellen im Kriminalgericht Moabit in Strafsachen gilt Folgendes: 2Die Pressestelle für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft ist zuständig für Auskünfte zum Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, die Pressestelle für den Geschäftsbereich des Kammergerichts für Auskünfte zum gerichtlichen Verfahren. 3Während des gesamten Verfahrens sind die jeweiligen Pressestellen ungeachtet der sonstigen Zuständigkeiten für Auskünfte über Handlungen und Entscheidungen aus ihrem eigenen Geschäftsbereich, insbesondere auch über die Einlegung von Rechtsbehelfen, zuständig.

(4) Für den Justizvollzug betreffende Angelegenheiten ist die Pressestelle bei der Senatsverwaltung für Justiz zuständig. 2Betreffen die Angelegenheiten vollzugsinterne Belange der Untersuchungsgefangenen, ist vor Information der Presse Einvernehmen mit der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter und der zuständigen Staatsanwältin oder dem zuständigen Staatsanwalt herzustellen. 3Dies gilt entsprechend für Gefangene in Auslieferungs- oder Durchlieferungshaft.

(5) Die Pressesprecherin oder der Pressesprecher kann eine Presseangelegenheit einvernehmlich auf die für das Verfahren zuständige Bearbeiterin oder auf den für das Verfahren zuständigen Bearbeiter übertragen. 2Die Pressestelle wird von diesen laufend über Pressekontakte unterrichtet. (6) 1Betreffen Angelegenheiten die Senatorin für Justiz oder die Senatsverwaltung für Justiz unmittelbar, ist die Pressestelle bei der Senatsverwaltung für Justiz zuständig. 2Die Pressestelle bei der Senatsverwaltung für Justiz ist auch zuständig für die Bekanntgabe von statistischen Erhebungen, Jahresbilanzen und Personalstatistiken. 3Sie kann die Bekanntgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(7) Die Pressestelle bei der Senatsverwaltung für Justiz kann die Zuständigkeit für bestimmte Presseauskünfte an sich ziehen und insbesondere in Verfahren bereichsübergreifender Bedeutung Presseverlautbarungen verschiedener Behörden miteinander koordinieren. 2Dies ist der grundsätzlich zuständigen Pressestelle unverzüglich mitzuteilen. (8) 1Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Pressestellen und können diese keine einvernehmliche Lösung erreichen, entscheidet die Pressestelle bei der Senatsverwaltung für Justiz über die Zuständigkeit.

§ 4 – Aufgaben der Pressestellen

(1) Die Pressestellen erteilen der Presse Auskünfte über die Vorgänge in ihrem Gericht bzw. ihrer Behörde. 2Sie tun dies von sich aus hinsichtlich der Verfahren und Ereignisse, bei denen ein Interesse der Öffentlichkeit zu vermuten ist oder auf Grund vorangegangener Berichterstattung besteht. 3Dem Auskunftsverlangen der Presse ist grundsätzlich zu entsprechen. 4Auskünfte müssen verweigert werden, sofern die Weitergabe der Informationen unzulässig ist; sie können verweigert werden, sofern ihr Umfang das zumutbare Maß übersteigt. (2) 1Auskünfte sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Berliner Pressegesetzes nicht oder nur eingeschränkt zu erteilen. 2Die Auskünfte sollen keine Wertungen enthalten. 3Auskünfte über Entscheidungen eines Gerichts oder der Strafverfolgungsbehörden sollen erst erteilt werden, wenn sie verkündet sind oder den Betroffenen auf andere Weise bekannt gemacht worden sind.

(3) Unterrichten die Pressestellen die Presse von sich aus, geschieht dies regelmäßig in Form von Pressemitteilungen. 2Diese enthalten die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts und den Zusatz „Pressestelle“ sowie den Namen der Pressesprecherin oder des Pressesprechers und Hinweise zur Erreichbarkeit. 3Pressemitteilungen sind allen Medienredaktionen, für die die Mitteilung von Bedeutung sein kann, nach Möglichkeit gleichzeitig und gleichartig zugänglich zu machen.

(4) Fordern Medien Auskünfte zu statistischen Daten, ist – soweit möglich – auf veröffentlichte Statistiken zu verweisen. 2§ 3 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Auf unrichtige Behauptungen, die das Ansehen der Rechtspflege gefährden können oder die im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht unwidersprochen bleiben dürfen, soll die Pressestelle mit dem Verlangen nach Richtigstellung und, bleibt dieses fruchtlos, erforderlichenfalls mit dem Verlangen nach einer Gegendarstellung reagieren. 2Die Richtigstellung kann auch durch einen Leserbrief erfolgen.

(6) In jeder Lage des Verfahrens sind die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten. 2In Strafverfahren ist die Unschuldsvermutung zu beachten. 3Insbesondere dürfen Namen und ähnliche Angaben, die zur Identifizierung von Verfahrensbeteiligten geeignet sind, nur mit deren Zustimmung genannt werden. 4Bei Personen der Zeitgeschichte und bei Straftaten in Ausübung eines öffentlichen Amtes kann der Name von Beschuldigten genannt werden, wenn das öffentliche Interesse hieran das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. 5Namen von jugendlichen Tätern dürfen nur bei außergewöhnlich schweren Straftaten genannt werden. 6Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit steht ansonsten regelmäßig zurück. 7Auskünfte über die Herkunft, die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit, die sexuelle Orientierung, die Hautfarbe sowie eventuelle Vorstrafen von Verfahrensbeteiligten werden nicht erteilt, sofern ihre Verwendung geeignet ist, Vorurteile oder Diskriminierungen zu fördern, und kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Mitteilung besteht.

(7) Gespräche mit sowie Bild- oder Tonaufnahmen von Gefangenen und Bediensteten der Justizvollzugsanstalten bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen sowie der Anstaltsleitung. 2Auf Verlangen der Betroffenen oder der Justizvollzugsanstalt hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass die Darstellung anonymisiert wird.

(8) Die Pressestelle bei der Senatsverwaltung für Justiz wertet eine repräsentative Auswahl der regionalen und überregionalen Medien aus und gibt den jeweiligen Behördenleitungen in geeigneter Form, insbesondere durch einen Pressespiegel, unter Beachtung von § 49 des Urheberrechtsgesetzes ohne die Möglichkeit der Volltextrecherche Kenntnis über die die Justiz betreffenden Beiträge.

(9) Die Pressestellen geben der Pressestelle bei der Senatsverwaltung für Justiz alle Pressemitteilungen sowie zusätzliche Informationen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zur Kenntnis.

§ 5 – Pflichten der Bediensteten

(1) Bedienstete der Justiz informieren die jeweils zuständige Pressestelle unverzüglich über an sie gerichtete Anfragen von Medienvertretern. 2Sie unterrichten sie ferner über öffentlichkeitsrelevante Ereignisse in ihrem Geschäftsbereich. 3Anfragen der Pressestellen haben die Bediensteten – abgesehen von geheimen und vertraulichen Sachen – zu beantworten.

(2) Die Rechte der Beschäftigtenvertretungen sowie der Gewerkschaften und Verbände bleiben unberührt.

§ 6 – Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Presserichtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.

Zugleich treten die Presserichtlinien vom 16. Mai 1997 (ABl. S. 2139), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 22. Dezember 2003 (ABl. 2004 S. 2), außer Kraft.

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Dieser mein Web-Auftritt  wurde zuletzt aktualisiert am 26.06.07
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