Presserichtlinien
der Senatsverwaltung für Justiz
für die Berliner Justiz
Vom 1. November 2005
veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin
vom 18. November 2005 (S. 4316)
§ 1 – Pressestellen
(1) Pressestellen bestehen
1. bei der Senatsverwaltung
für Justiz,
2. im Kriminalgericht Moabit
als Pressestelle für den Geschäftsbereich des Kammergerichts betreffend
Auskünfte zu gerichtlichen Strafverfahren,
3. im Kriminalgericht Moabit
als Pressestelle für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft,
4. bei dem Kammergericht für
alle gerichtlichen Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die nicht
Strafverfahren sind,
5. bei dem
Oberverwaltungsgericht,
6. bei dem Finanzgericht,
7. bei dem
Verwaltungsgericht und
8. bei dem Sozialgericht.
(2) Die Pressestellen sind
der jeweiligen Behördenleitung unterstellt, die auch die
Pressesprecherin oder den Pressesprecher bestellt und die
Stellvertretung bestimmt. 2Die jeweilige Behördenleitung teilt Namen und
sämtliche Möglichkeiten, die Pressesprecherinnen oder die Pressesprecher
zu erreichen, unverzüglich der Senatsverwaltung für Justiz mit.
(3) Die Pressesprecherin
oder der Pressesprecher für den Geschäftsbereich der
Generalstaatsanwaltschaft ist berechtigt, die personellen
nichtrichterlichen und sächlichen Ressourcen der Pressestelle im
Kriminalgericht Moabit für den Geschäftsbereich des Kammergerichts zu
nutzen.
(4) Die Pressestellen sind
während der Dienstzeiten ständig erreichbar. 2Sie sollen nach
Möglichkeit auch darüber hinaus, insbesondere über Mobiltelefon,
erreichbar sein.
§ 2 – Geschäftsgang
Presseangelegenheiten sind
Eilsachen. 2Je nach Eilbedürftigkeit können die Informationen ohne
Einhaltung eines Dienstweges erteilt werden. 3Der Einhaltung des
Dienstweges bedarf es ferner nicht bei Presseangelegenheiten von
minderer Bedeutung. 4Die Einschätzung der Bedeutung einer
Presseangelegenheit und gegebenenfalls die Information der
Behördenleitung obliegt dabei der Pressesprecherin oder dem
Pressesprecher.
§ 3 – Zuständigkeiten
(1) Die Pressestelle ist für
die Bearbeitung der Presseangelegenheiten zuständig, die in den
Aufgabenbereich ihres Gerichts bzw. ihrer Behörde fallen. 2Alle anderen
Bediensteten sind mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und
Behördenleiter für Presseangelegenheiten nicht zuständig und verweisen
Anfragende an die Pressestellen; dies gilt nicht, wenn die Bediensteten
durch ihre Behördenleitung oder die für sie zuständige Pressesprecherin
oder den für sie zuständigen Pressesprecher zur Auskunftserteilung
ermächtigt sind. 3Die Pressestelle des Kammergerichts ist zusätzlich für
alle Verfahren vor den Amtsgerichten und dem Landgericht, die keine
Strafverfahren sind, zuständig. 4Die Präsidentin des Kammergerichts kann
den Präsidenten des Landgerichts und die Präsidentinnen oder Präsidenten
der Amtsgerichte ermächtigen, eigene Pressestellen nach Maßgabe dieser
Richtlinien einzurichten.
(2) Die Richterinnen und
Richter haben das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Medien auf
gleichberechtigten Zugang zu Informationen zu beachten.
(3) Für Auskünfte der
Pressestellen im Kriminalgericht Moabit in Strafsachen gilt Folgendes:
2Die Pressestelle für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft
ist zuständig für Auskünfte zum Ermittlungs- und
Vollstreckungsverfahren, die Pressestelle für den Geschäftsbereich des
Kammergerichts für Auskünfte zum gerichtlichen Verfahren. 3Während des
gesamten Verfahrens sind die jeweiligen Pressestellen ungeachtet der
sonstigen Zuständigkeiten für Auskünfte über Handlungen und
Entscheidungen aus ihrem eigenen Geschäftsbereich, insbesondere auch
über die Einlegung von Rechtsbehelfen, zuständig.
(4) Für den Justizvollzug
betreffende Angelegenheiten ist die Pressestelle bei der
Senatsverwaltung für Justiz zuständig. 2Betreffen die Angelegenheiten
vollzugsinterne Belange der Untersuchungsgefangenen, ist vor Information
der Presse Einvernehmen mit der zuständigen Richterin oder dem
zuständigen Richter und der zuständigen Staatsanwältin oder dem
zuständigen Staatsanwalt herzustellen. 3Dies gilt entsprechend für
Gefangene in Auslieferungs- oder Durchlieferungshaft.
(5) Die Pressesprecherin
oder der Pressesprecher kann eine Presseangelegenheit einvernehmlich auf
die für das Verfahren zuständige Bearbeiterin oder auf den für das
Verfahren zuständigen Bearbeiter übertragen. 2Die Pressestelle wird von
diesen laufend über Pressekontakte unterrichtet. (6) 1Betreffen
Angelegenheiten die Senatorin für Justiz oder die Senatsverwaltung für
Justiz unmittelbar, ist die Pressestelle bei der Senatsverwaltung für
Justiz zuständig. 2Die Pressestelle bei der Senatsverwaltung für Justiz
ist auch zuständig für die Bekanntgabe von statistischen Erhebungen,
Jahresbilanzen und Personalstatistiken. 3Sie kann die Bekanntgabe auf
nachgeordnete Behörden übertragen.
(7) Die Pressestelle bei der
Senatsverwaltung für Justiz kann die Zuständigkeit für bestimmte
Presseauskünfte an sich ziehen und insbesondere in Verfahren
bereichsübergreifender Bedeutung Presseverlautbarungen verschiedener
Behörden miteinander koordinieren. 2Dies ist der grundsätzlich
zuständigen Pressestelle unverzüglich mitzuteilen. (8) 1Berührt eine
Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Pressestellen und können diese
keine einvernehmliche Lösung erreichen, entscheidet die Pressestelle bei
der Senatsverwaltung für Justiz über die Zuständigkeit.
§ 4 – Aufgaben der
Pressestellen
(1) Die Pressestellen
erteilen der Presse Auskünfte über die Vorgänge in ihrem Gericht bzw.
ihrer Behörde. 2Sie tun dies von sich aus hinsichtlich der Verfahren und
Ereignisse, bei denen ein Interesse der Öffentlichkeit zu vermuten ist
oder auf Grund vorangegangener Berichterstattung besteht. 3Dem
Auskunftsverlangen der Presse ist grundsätzlich zu entsprechen.
4Auskünfte müssen verweigert werden, sofern die Weitergabe der
Informationen unzulässig ist; sie können verweigert werden, sofern ihr
Umfang das zumutbare Maß übersteigt. (2) 1Auskünfte sind nach Maßgabe
des § 4 Abs. 2 des Berliner Pressegesetzes nicht oder nur eingeschränkt
zu erteilen. 2Die Auskünfte sollen keine Wertungen enthalten. 3Auskünfte
über Entscheidungen eines Gerichts oder der Strafverfolgungsbehörden
sollen erst erteilt werden, wenn sie verkündet sind oder den Betroffenen
auf andere Weise bekannt gemacht worden sind.
(3) Unterrichten die
Pressestellen die Presse von sich aus, geschieht dies regelmäßig in Form
von Pressemitteilungen. 2Diese enthalten die Bezeichnung der Behörde
oder des Gerichts und den Zusatz „Pressestelle“ sowie den Namen der
Pressesprecherin oder des Pressesprechers und Hinweise zur
Erreichbarkeit. 3Pressemitteilungen sind allen Medienredaktionen, für
die die Mitteilung von Bedeutung sein kann, nach Möglichkeit
gleichzeitig und gleichartig zugänglich zu machen.
(4) Fordern Medien Auskünfte
zu statistischen Daten, ist – soweit möglich – auf veröffentlichte
Statistiken zu verweisen. 2§ 3 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Auf unrichtige
Behauptungen, die das Ansehen der Rechtspflege gefährden können oder die
im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht unwidersprochen bleiben
dürfen, soll die Pressestelle mit dem Verlangen nach Richtigstellung
und, bleibt dieses fruchtlos, erforderlichenfalls mit dem Verlangen nach
einer Gegendarstellung reagieren. 2Die Richtigstellung kann auch durch
einen Leserbrief erfolgen.
(6) In jeder Lage des
Verfahrens sind die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten zu
beachten. 2In Strafverfahren ist die Unschuldsvermutung zu beachten.
3Insbesondere dürfen Namen und ähnliche Angaben, die zur Identifizierung
von Verfahrensbeteiligten geeignet sind, nur mit deren Zustimmung
genannt werden. 4Bei Personen der Zeitgeschichte und bei Straftaten in
Ausübung eines öffentlichen Amtes kann der Name von Beschuldigten
genannt werden, wenn das öffentliche Interesse hieran das Interesse der
Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. 5Namen von jugendlichen
Tätern dürfen nur bei außergewöhnlich schweren Straftaten genannt
werden. 6Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit steht ansonsten
regelmäßig zurück. 7Auskünfte über die Herkunft, die ethnische oder
religiöse Zugehörigkeit, die sexuelle Orientierung, die Hautfarbe sowie
eventuelle Vorstrafen von Verfahrensbeteiligten werden nicht erteilt,
sofern ihre Verwendung geeignet ist, Vorurteile oder Diskriminierungen
zu fördern, und kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an ihrer
Mitteilung besteht.
(7) Gespräche mit sowie
Bild- oder Tonaufnahmen von Gefangenen und Bediensteten der
Justizvollzugsanstalten bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der
Betroffenen sowie der Anstaltsleitung. 2Auf Verlangen der Betroffenen
oder der Justizvollzugsanstalt hat die zuständige Stelle
sicherzustellen, dass die Darstellung anonymisiert wird.
(8) Die Pressestelle bei der
Senatsverwaltung für Justiz wertet eine repräsentative Auswahl der
regionalen und überregionalen Medien aus und gibt den jeweiligen
Behördenleitungen in geeigneter Form, insbesondere durch einen
Pressespiegel, unter Beachtung von § 49 des Urheberrechtsgesetzes ohne
die Möglichkeit der Volltextrecherche Kenntnis über die die Justiz
betreffenden Beiträge.
(9) Die Pressestellen geben
der Pressestelle bei der Senatsverwaltung für Justiz alle
Pressemitteilungen sowie zusätzliche Informationen über Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung zur Kenntnis.
§ 5 – Pflichten der
Bediensteten
(1) Bedienstete der Justiz
informieren die jeweils zuständige Pressestelle unverzüglich über an sie
gerichtete Anfragen von Medienvertretern. 2Sie unterrichten sie ferner
über öffentlichkeitsrelevante Ereignisse in ihrem Geschäftsbereich.
3Anfragen der Pressestellen haben die Bediensteten – abgesehen von
geheimen und vertraulichen Sachen – zu beantworten.
(2) Die Rechte der
Beschäftigtenvertretungen sowie der Gewerkschaften und Verbände bleiben
unberührt.
§ 6 – Inkrafttreten;
Außerkrafttreten
Diese Presserichtlinien
treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in
Kraft.
Zugleich treten die
Presserichtlinien vom 16. Mai 1997 (ABl. S. 2139), geändert durch
Verwaltungsvorschriften vom 22. Dezember 2003 (ABl. 2004 S. 2), außer
Kraft.
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Rolf Schälike
Dieser mein Web-Auftritt wurde zuletzt aktualisiert am 26.06.07
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