Buskeismus Einstweilige Verfügungen von Rolf Schälike - Dezember 2005 Die uns bekannten einstweiligen Verfügungen des Richters Andreas Buske wurden alle auch im Widerspruchsverfahren, geführt vom gleichen Richter, bestätigt. In den Hauptverfahren, das ebenfalls der gleiche Richter, der die einstweilige Verfügung beschlossen hat, führt, sind alle uns bekannten einstweiligen Verfügungen entweder vollständig oder dem Grunde nach mit geringen Abweichungen von der einstweiligen Verfügung bestätigt worden. Kennt ein(e) Leser(in) Fälle, in denen der Richter Andreas Buske im Widerspruchsverfahren und/oder im Hauptverfahren die einstweilige Verfügung vollständig bzw. im wesentlichen aufgehoben hat, so wären wir für eine solche Information sehr dankbar. Wir kennen andere Richter, die ihre eigene einstweilige Verfügung im Widerspruchverfahren vollständig aufgehoben haben. Beispiel Gerne würden wir den vorsitzenden Richter, Andreas Buske, "entlasten". Als Merkmal des Buskeismus werden wir einen Faktor zwischen 0 und 1 definieren, ab dem ein Richter als Buskeit gesehen werden darf. Gegenwärtig gehen wir davon aus, dass wenn alle einstweiligen Verfügungen im Widerspruchsverfahren vom gleichen Richter bestätigt wurden - das würde eine Faktor "1" ergeben -, dass es sich dann mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Buskeiten handelt.
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Rolf Schälike |