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Bericht
Zensurkammern LG Hamburg (ZK 24), LG Berlin (ZK 27)
August 2008, 32.-33. Woche
04.-15.08.08

Landgericht Marburg  Meineidprozess

Rolf Schälike - 24.08.08

Rechtsbeugung erleidet eine juristische Schlappe in Marburg

Klägerismus der Kanzlei Prof. Prinz mit Charlene Witttock und Beta Illic

Michael Naumann eine Mimose?

 

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern  sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht. Es handelt sich um Verschwörungstheorien.


Übertrieben klagende Empfindlichkeit


Verzweifelte Drachen

 

Was ist in Marburg los? Der Rechtsbeugung werden Grenzen gesetzt. Dr. Ulrich Brosa obsiegt im Meineidprozess juristisch.                 

22.08.2008: Dass Staatsanwalt Franosch mit dem Ausgang des heutigen Verfahrens nicht zufrieden war, kann nachvollzogen werden. Inzwischen ist es zur seiner persönlichen Sache geworden. Rainer Franosch fehlt die notwendige juristische Distanz. Auch Dr. Ulrich Brosa ist nicht überglücklich. Er hat zwar obsiegt und die Kosten trägt die Staatskasse. Dass seine Aussagen kein Meineid waren, haben der Richter und die Schöffen nicht feststellen brauchen. Dr. Brosa traut berechtigterweise dem deutschen Rechtssystem nicht, möchte jedoch von diesen Recht bekommen.

Über die Farce eines Meineid-Prozesses am 20.07.2007 haben wir berichtet. In der Sache 51 Ls 2 Js 9569/07 klagte Staatsanwalt Herr Rainer Franosch  und der Richter Herr Mirko Mirko Schulte mit den Schöffinen Frau Hildrun Drother, Apothekerin, und Frau Frau Annelot Gücker-Büchner, Verwaltungsangestellte, erließen ein Skandalurteil.

Heute wurde das Urteil des Amtgerichts Marburg von Richter Dr. Wolf mit den Schöffen Reinhard Resinek.  verantwortlich für die Geräteinstandhaltung im Fachbereich Medizin der Uni Marburg, und Doris Reinius, wohl Museumsleiterin des Gefangenenlagers Frankenberg, aufgehoben. Beide Schöffen sind bestimmt keine Freunde von Dr. Ulrich Brosa. Trotzdem mussten diese das Skandalurteil aufheben.

Staatsanwalt Rainer Franosch, militärisch gut ausgebildet, auf Endsieg getrimmt, wird bestimmt nicht aufgeben.

Richter Dr. Wolf: Wir verhandeln über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil vom 25.07.2007. Die Schöffen und der Richter meinten, es sei ein minder schwerer Fall.

Richter Dr. Wolf liest Passagen aus dem Urteil: Die Voraussetzungen eines sog. minder schweren Falles (§ 154 Abs. 2 StGB) liegen deshalb nahe.

Der Angeklagte, der in der damaligen Hauptverhandlung der Einstellung des Verfahrens entgegengetreten war, bewertete diese in der Folgezeit als "besten Beweis dafür, dass die Meineid-Anklage von der Staatsanwaltschaft gefälscht worden sei".
Auf weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft vom 05.04.2007 gemäß § 154 Abs. 4 StPO nahm das Amtsgericht das Verfahren wegen Verdachts des Meineides mit Beschluss vom 08.06.2007 wieder auf.

Das Schöffengericht hatte das vorliegende Verfahren wegen des Vorwurfes des Mein­eides zunächst in der Hauptverhandlung vom 01.06.2006 auf Antrag der Staatsanwalt­schaft gemäß § 154 Abs 2 StPO eingestellt. Es hatte zuvor folgende Rechtsauffassung in den Akten vermerkt:

Der Vorwurf nach § 154 StGB zeichnet sich durch eine besondere, vom Gehalt ei­nes Verbrechens deutlich abweichende Atypizität aus. Sie ergibt sich aus der ständigen Verteidigungshaltung des Angeklagten gegenüber staatlichen Institutio­nen, insbesondere aber der Staatsanwaltschaft Marburg und dem Amtsgericht Kirchhain gegenüber, die dann beide aufgrund ihrer Zuständigkeiten zwangsläufig ausgerechnet auch noch Antragstellerin und Vernehmungsorgan bei der anklage­gegenständlichen Vernehmung waren. Daraus ergibt sich zugunsten des Ange­klagten betrachtet zwanglos ein geringerer Tatunwert, der gedankliche Nähe zu jeweils einem Verbots- bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum besitzt, ohne deren Vor­aussetzungen letztlich zu erfüllen. Unverkennbar scheint indes, dass bei gerechter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten und seiner Persönlichkeit (§ 46 StGB) sowie des Ganges des Ursprungsverfahrens die subjektive Vorstellung nachvollzogen werden darf, in eine Falle geraten und sich zur Verfolgung seiner berechtigten Anzeige notwehrmäßig gegenüber dem Staat zur Wehr setzen zu dürfen.

Vor diesem Hintergrund betrachtet, tritt nun insbesondere aber auch mit Rücksicht auf die jetzt rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Marburg vom 14.10.2005  8 Ns 2 Js 5643/04 (AG Kirchhain) wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15,00 [insgesamt 750.00] Euro ein weiteres Strafbedürfnis in den Hintergrund.

Es wurde beschlossen:
 

Die Kosten des Verfahrens hatte der Angeklagte selbst zu tragen.

Es gibt den Beschluss zur Wiederaufnahme des Meineid-Verfahrens, S. 756 der Akte. Es gab die Anklage vom 15.04.2005 wegen Verdachts eines falsch geschworenen Eides.

In der Hauptverhandlung vom 01.06.2006 stellte das Schöffengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Das Gericht hatte zuvor in einem am 20.10.2005 geführten mehrstündigen Rechtsgespräch mit dem Angeklagten, seinen beiden Verteidigern sowie der Staatsanwaltschaft und in einem rechtlichen Hinweis vom 15.05.2006 die Gründe für die Zweckmäßigkeit einer Beschränkung des Verfahrensstoffes und eine vorläufige Einschätzung der übrigen Verfahrensfragen nach Aktenlage offen gelegt.
Mit ihrem Antrag vom 05.04.2007 begehrt die Staatsanwaltschaft die weitere Fortsetzung des Verfahrens und macht im Wesentlichen geltend, aufgrund neuerlicher, erst nachträglich bekannt gewordener Beweise, stelle sich ein Maß an Schuld des Angeklagten dar, bei deren Kenntnis ein Einstellungsantrag von ihr nicht gestellt worden wäre, zudem sei die Erwartung der Einstellung gewesen, dass der Angeklagte Einsicht in das Unrecht eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz zeige. Das sei nicht der Fall, der Angeklagte verhöhne vielmehr auf Internetseiten zunehmend die Staatsanwaltschaft und werte den Verzicht auf die Verfolgung des Meineid-Verdachtes als Schwäche und Eingeständnis einer ungerechtfertigten Verfolgung seiner Person. Der Angeklagte, dem zu dem Antrag rechtliches Gehör gewährt wurde, beanstandet, dass die formalen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme vor Abschluss des Revisionsverfahrens aus Anlass der Verurteilung vom 01.06.2006 nicht vorlägen. Zu den übrigen Gründen hat er sich nicht geäußert.
Der Anordnung der Wiederaufnahme steht das unbeendete Revisionsverfahren nicht entgegen.
Sie kann auch bereits vorher erfolgen (h.M., Meyer/Goßner, § 154, Rdnr. 23; KKSchoreit, § 154, Rdnr. 41 m.w.N.).

Die Voraussetzungen einer Fortsetzung des Verfahrens liegen vor. Die Einstellung erscheint rückwirkend betrachtet als unrichtig. Zwar gebieten Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 154 Abs. 4 StPO eine Verfahrensfortsetzung nur bei Vorliegen eines wichtigen, zumindest sachlich gerechtfertigten Grundes. Ein solcher ist an den Motiven der Einstellung zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zu messen. Zweck der Einstellung war der übereinstimmend erklärte Wunsch des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft und bis zum Verhandlungstermin beider Verteidiger des Angeklagten, Verständnis für die besondere Situation und Persönlichkeit des Angeklagten zum Ausdruck zu bringen, Rechtsfrieden herzustellen und dem Angeklagten das Gefühl zu nehmen, er werde unnachgiebig und an jeder Stelle verfolgt, insbesondere von Amtsträgern, die er zuvor scharf angegriffen hatte. Auf die ausführlichen Gründe der Einstellung im Vermerk des Gerichtes vom 15.05.2006 wird ergänzend Bezug genommen.

Auf die Beweislage aus wichtigem Grund kommt es in der heutigen Berufung nicht an. Es bedarf eines sachlichen Grundes der Wiederaufnahme, wenn ein Verfahren nach § 154 StPO eingestellt wird. Die Meinung des Beklagten, dass sich das Gericht vor einer Entscheidung drücke, ist kein sachlicher Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ich meine, bereits an dieser Stelle müssen wir inne halten. es ist eine Rechtsfrage. Der Wiederaufnahmebeschluss hätte nicht ergehen dürfen, zumindest nicht mit dieser Begründung. In den Kommentaren ist der Ansatzpunkt für die Wiederaufnahme wenig erörtert. In der rechtlichen Bewertung war nichts erfunden. das Amtsgericht war frei in der Rechtsschöpfung. Es ist eine Ermessungsentscheidung gewesen. Vergleichbar mit einem Eröffnungsbeschluss. Auch dieser ist nicht aufhebbar. Aufhebbar nur, wenn das Gericht nicht zuständig ist und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Weitere Backpfeifen gegen Richter Schulte und Staatsanwalt Herrn Rainer Franosch wurden vom Richter Dr.Wolf ausgegeben: Die Gründe für die Wiedereröffnung waren rechtsstaatlich nicht haltbar. Es hieß, der Angeklagte benimmt sich schlecht. Er benimmt sich so, wie die Staatanwaltschaft es nicht möchte. Das sind sachfremde Gründe. Ist vielleicht nicht schön, rechtlich auch fraglich. Deswegen kann aber das Verfahren nicht rechtlich wieder eröffnet werden. Zum Beispiel kann ein Bewährungsurteil nicht aufgehoben werden, wenn der Angeklagte behauptet, es waren alles Schwächlinge. Das geht nicht. Der Beschluss des Amtsgerichts [mit dem Richter Schulte] ist rechtsfehlerhaft. Eine Ermessensentscheidung prüfen wir nicht. Die Rechtsgründe sind nicht gegeben.

Staatsanwalt Rainer Franosch, immer noch zum Rumwüten zugelassen: Sehe das anders. Der § 154 ist nicht vergleichbar mit der Bewährung gemäß § 153 a. Schafft lediglich eine beschränkte ... . Drei Monate ... . In der Prognose eine Erschütterung erlebt. Im Bundesdatenschutzverfahren ist die Prognose nicht eingetreten. ... zu erwartende Sanktionen ... . Herr B. hat in der Kommentierung geschrieben, so, dass die Sanktionen erheblich ins Gewicht fallen müssen. Sechs Monate sind wesentlich mehr als 35 Tagessätze. Der wichtige Grund bestand in den neuen Beweisen. Eine Wiederaufnahme ist nicht anfechtbar. Nur wenn der Beschluss nicht ergangen wäre. Ein unzuständiges Gericht liegt nicht vor.  Fahrlässiger Falscheid ... . Das ergab die Computerauswertung und die Auswertung des eMailVerkehrs. Ich teile diese Auffassung des Amtsgerichts.

Beklagten-Anwalt Graf von Strachwitz: Herr Dr. Brosa sagt in der Befragung nichts Neues. Er sagt lediglich, dass er jetzt die sichere Kenntnis besitzt. Seine Kenntnis hat sich manifestiert durch das Urteil. Er hat nicht bestritten, es früher nicht schon gewusst zu haben. Die Kenntnis wurde nicht bestritten. Hier wird vom Staatsanwalt mit Schlagworten agiert. Im Urteil des Amtgerichts wird von der Akte 2 Js 1317/03 gesprochen. Diese fehlt hier. Dort liegt ein Schreiben an die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Ich kann nicht erkennen, dass ein neuer Tatbestand geschaffen wurde. Es wurde unzulässiger Weise ein Eid verlangt. §§ 62, 63. Ein Eid ist gar nicht zugelassen. Die Wiederaufnahme wegen der Verärgerung über den Angeklagten ist unzulässig. Den Beschluss kann man heute anfechten. In der Berufung und der Revision kann das gemacht werden. Wenn der Beschluss falsch ist, dann kann die Staatsanwaltschaft nicht sagen, darf nicht angefochten werden. Die Anfechtung darf nicht isoliert betrachtet werden. Aber in der Verhandlung ist das zulässig.

Staatsanwalt Rainer Franosch ungeduldig: Darf ich erwidern?

Richter Dr. Wolf: Ja.

Staatsanwalt Rainer Franosch: Die Kommentierung ... . Ihre Rechtsauffassung steht der Kommentierung entgegen. In Meineid-Verhandlungen ... scheinbare dahinter steckt.

Richter Dr. Wolf verteilt noch eine Backpfeife: Darauf stützt sich die Wiederaufnahme-Begründung nicht.

Staatsanwalt Rainer Franosch: Es war eine fehlerhafte Begründung. Zum Beispiel wird ein Eröffnungsbeschluss fehlerhaft begründet. Wenn der Eröffnungsbeschluss in der Welt ist, kann dieser nicht angefochten werden. Kann Beweisanträge stellen ...  .

Richter Dr. Wolf: Jetzt noch nicht. Antrag: Hat vor Gericht falsch geschworen.

Staatsanwalt Rainer Franosch verrät etwas aus seiner Trickkiste: Es ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum. 35 Tagessätze sind wesentlich weniger als 6 Monate.

Richter Dr. Wolf: Muss das mit den Schöffen besprechen.

Staatsanwalt Rainer Franosch: Vielleicht stellen wir Beweisanträge.

Richter Dr. Wolf: Später.

Beklagten-Anwalt Graf von Strachwitz lacht: Da haben wir auch Beweisanträge.

Die Schöffen und der Richter ziehen sich zur Beratung zurück.

Richter Dr. Wolf nach Wiedereintritt: Wir haben das beraten. Es gibt die Meinung der Kammer: Prozessurteil. Wir kommen zum Prozessurteil. Es ist eine ungewöhnliche Situation. Wir machen keine Beweisaufnahmen.

Staatsanwalt Rainer Franosch: Den Beweisantrag möchte ich stellen.

Staatsanwalt Rainer Franosch liest den Beweisantrag vor und übergibt diesen für Gericht und Gegner.

Beweisantrag

Zum Beweis der Tatsache, daß der Wahrheitsgehalt der eidlichen Aussage des Angeklagten vom 06.07.2004 weitaus geringer war als zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO angenommen, beantrage ich

- die Vernehmung des Zeugen Dr. R. A., XXX.

Der Zeuge wird bekunden, daß der Angeklagte ihm am 16.12.2002 eine E-Mail (Bl. 733 f.) sandte, in der er ausführte:

..... Der Mann, der mir die Droh-Mails (...) geschickt hatte, ist jetzt eindeutig bekannt. Es handelt sich um einen gewissen C. A. ...".

Vorgenannte Tatsache beweist, daß die Aussage des Angeklagten vom 06.07.2004 auch insoweit falsch ist, als er angab, „dass ein Bekannter irgendwann herausbekommen hat, wer hinter dem „Ortsdiener Fritz" steckt", dass es sich insoweit um den Beschuldigten A. handelt."
In Wahrheit hatte es der Angeklagte selbst herausgefunden, und zwar nicht irgendwann, sondern vor dem 16.12.2002.

- Weiterhin beantrage ich die Vernehmung des Zeugen KOK C. G., zu laden über das PP Mittelhessen, Ferniestr., Gießen.

Der sachverständige Zeuge G. wird bekunden, dass der E-Mail-Verkehr Bl. 733-747 Bd. IV d.A. zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. A. auf dem Computer des Angeklagten archiviert ist und entsprechende E-Mails versandt und empfangen worden sind. Die E-Mails belegen ebenfalls, dass die Darstellung des Angeklagten vom 06.07.2004 über den Zeitpunkt und die Umstände seiner Kenntniserlangung der Täterschaft des vormaligen Beschuldigten A. unvollständig und unzutreffend ist.

Der nachträglich bekannt gewordene geringere Wahrheitsgehalt der eidlichen Zeugenaussage begründet einen größeren Schuldumfang.

Ein geänderter Schuldumfang aufgrund neuer Beweise ist ein erheblicher sachlicher Grund, der die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 StPO rechtfertigt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 63 und 65).

Ergänzend nehme ich auf die Begründung des hiesigen Antrages vom 05.04.2007 (Bl. 730 IT. d.A.) Bezug (Anlage).

RS Kommentar: Diesem Antrag liegen die E-Mails und das Entschuldigungsschreiben von C. A. bei. In dem Befragungsprotokoll vom 06.07.2004 steht nichts anderes als das, was Staatsanwalt Franosch beweisen möchte. Herr Dr. Brosa bestritt mitnichten, dass er nicht wusste, dass C. A. der Täter war. Die sichere Kenntnis erlangte Dr. Brosa für sich erst mit dem genannten Urteil. Damit war es für ihn unstrittig bewiesen. Staatsanwalt Franosch, der Antragssteller für die damalige Befragung von Herrn Dr. Brosa, war der Kenntnistand von Dr. Brosa bekannt, auch all seine Anzeigen und Schreiben an die verschiedensten Behörden.

Richter Dr. Wolf: Es ergeht der Beschluss: Der Beweisantrag wird zurückgewiesen, weil unbedeutend. Wir schließen das Verfahren. Es hat keinen Sinn, dass der Angeklagte sein Schlusswort hält.

Beklagtenanwalt Graf von Strachwitz: Beantrage, die Sache einzustellen.

Staatsanwalt Rainer Franosch: Kann in der Sache nicht plädieren.

Die Schöffen und der Richter ziehen sich zur Beratung zurück.

Richter Dr. Wolf nach Wiedereintritt: Es ergeht das folgende Urteil: Das Urteil des Amtgerichts ... wird aufgehoben. Den ausscheidbaren Teil der Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Es ist eine ungewöhnliche Situation. Es gibt für diese Situation keine obergerichtliche Entscheidungen. Es gibt Kommentierungen. Mit Kommentierungen muss man aber vorsichtig sein. Diese sind manchmal überzeugend, manchmal nicht. Der Angeklagte ist vereidigt worden nach § 63, 2. Damals war das zulässig. Vier Wochen später nicht mehr. Ist heue nicht mehr zugelassen. Es gilt die damalige Prozessordnung. Dann gibt es das Verfahren wegen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen. Beide zusammen ... . Vielleicht war es ein Irrtum, vielleicht Fahrlässigkeit. Wir stellen ein, weil es die anderen Klagepunkte gibt, die Geldstrafe. Dann wird es schwieriger. Die Beweislage hat sich für die Staatsanwaltschaft verbessert. ... Meineid ... . Dr. Brosa hat in der Internet-Veröffentlichung das Verfahren auf seine Art und Weise interpretiert. Für die Staatsbeteiligten ist das ärgerlich. Dann kam der Beschluss, das Verfahren wieder aufzunehmen. Dafür gab es Gründe. Diese müssen zu Grunde genommen werden. Die Gründe lagen damals vor. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Rechtsökonomische Gründe könne es nicht sein. Man muss einen wichtigen Grund haben. Dazu gibt es die OLG Celle- Entscheidung. ... Verfahren mit den Strafbefehlen. In unserem Falle war es ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung. Danach stellt man fest, es war Mord. Dann ist es ein wichtiger Grund, das Verfahren wieder aufzunehmen. Unseres Verfahren hat als Meineid angefangen und ist als Meineid fortgesetzt worden. Das ist keine neue Qualität. Es ist kein wichtiger Grund, dass man bessere Beweise hat. Es ist überhaupt kein Grund, wie der Beklagte mit der Öffentlichkeit umgeht. Ich war nicht dabei, kann aber verstehen, dass man kalte Füße gekriegt hat. Das Wohlverhalten des Beklagten ist ist kein Grund für die Wiederaufnahme. Das Gericht würde sich drücken, ist überhaupt kein Grund. Es ist kein richtig verstandenes Ermessen. Wir müssen das tun. Das ist von Amts wegen zu prüfen. Der Beschluss hat Ermessungsspielraum. Wir denken, das Wohlverhalten des Angeklagten kann keinesfalls Grund für die Wiederaufnahme sein. Es ist eine schwierige Sache. Der Angeklagte denkt, das Verfahren ist eingestellt worden, und denkt ... . Vielleicht gibt es wichtige Gründe, aber hier ... . Wir müssen das Urteil aufheben. Wir hoffen, es einigermaßen verständlich rüber gegeben zu haben. Es gibt die Möglichkeit der Revision. Wir sind gespannt, wie das OLG Frankfurt entscheidet,.

RS Kommentar: Das war's. Richter a.D. Laudi erhielt die Unterschrift für seine Zeugenbogen. Die Staatskasse kann ihm die Kosten der Fahrt von Berlin bezahlen. Ob er auch andere Kosten in Rechnung stellt, bleibt für uns ein Geheimnis.

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Charlene Wittstock und Bata Illic verfallen in Klägerismus                  

Bei den Zensurkammern herrschte dagegen Klägerismus seitens der Hamburger Kanzlei Prof. Prinz.

In der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 22.08.2008 gab es in den Zensurkammern Berlin und Hamburg insgesamt 13 Verfahren in Berlin und 37 Verfahren in Hamburg.

Davon klagten Charlene Wittstock und Schauspieler Bata Illic 11 Mal. Davon 10 mal in Berlin.

Die Wittstockschen Geschichten kennen wir. Solange sie nicht im Palast des Fürsten von Monaco wohnt, darf über sie nicht gesondert berichtet werden. Ihre Sozialsphäre ist geschützt. Dafür sorgt die Kanzlei des Prof. Prinz.

Beta Illic hat mal früher etwas Häßliches getan. Über seine Vergangenheit darf nicht berichtet werden, auch wenn er sich ansonsten skandalös und unangenehm der Öffentlichkeit präsentiert. Auch dafür sorgt die Kanzlei des Prof. Prinz, welche für eine saubere Presse zu sorgen vorgibt. Die Anwälte und Anwältinnen dieser Kanzlei leiden angeblich mit ihren Mandanten.

Über einen Prozess ams Landgericht Berlin möchten wir berichten. Dabei soll es bleiben.

Dienstag, 5. August 2008 27 O 557/08  und 27 O 558/08

Vorsitzender Richter: Mauck
Richterin: Fr. Dr. Hinke
Richterin: Fr. Hückstedt-Sourial

Kläger: Illic Bata (nicht anwesend)
Klägervertreter: RA Lehr

Beklagter: Burda Verlag
Beklagtenvertreter: RA Berlinger

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Unter dem Aspekt der Privatsphäre haben wir Bedenken, daß er.... . Sie müssen konkret sagen, hat er oder hat er nicht eingewilligt.

Klägeranwalt RA Lehr: Ja, ich habe ....mitgebracht ... . Es bleibt nur die eine Veröffentlichung, die relevant ist ... . Illic, ... der hat bei Ihnen angerufen, sich empört gezeigt. Sie haben mir doch gesagt, dass sie sich um die Tante gekümmert haben ... . Silberbesteck ... . Das Gespräch hatte keinen öffentlichen Charakter. "Ich bin doch kein Dieb." Diese Worte sind nicht gefallen. ... ausdrücklich gesagt, dass er sich einen Rechtsanwalt genommen hat, und gegen diese Berichterstattung vorgehen möchte.... Gegenseite wäre dran, vorzutragen wie...  In dem Artikel steht ... . Herr Illic äußert sich nicht.

Vorsitzender Dr. Mauck: Antragsteller erhält die Abschrift ... . Ein Aspekt ist die Privatsphäre ... . Der zweite Aspekt ... Diese Sache gehört gar nicht in die Öffentlichkeit. Allein der Umstand, dass der Herr Illic am Dschungelcamp und Promi-Dinner teilgenommen hat, rechtfertigt nicht, über die Straftat zu berichten.

Beklagtenanwalt RA Berlinger: Erbitten Schriftsatzfrist. Wobei ich jetzt meine, zu dem Zeitpunkt ... . Sorgfaltspflichtverletzung ... . Wenn Gespräche stattgefunden haben ... wenn er damit rechnen muss,  ... welche Berichterstattung zu erwarten ist. Jeder weiß, wenn er sowas sagt, muss man mit Veröffentlichung rechnen. Wenn einer sich aus dem Fenster lehnt, muss er damit rechnen, dass jemand hereinkommt.

Klägeranwalt RA Lehr: Wir sagen ja nicht, dass er .... Ob er sich zu diesen Vorwürfen geäußert hat ... anrufen ... eine vertrauliche Atmosphäre schaffen, und dann steht es in der Zeitung.

Beklagtenanwalt RA Berlinger: Immer noch ... . Jetzt wird sich nicht mehr zu den Vorwürfen geäußert. Ist es das Ende des Krimis ... . Keine Vorverurteilung, haben Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen... Diese Cousine ... Silberbesteck ... versteht ja 90 Prozent der Leute nicht. Diebstahl, wenn es der Mann von der Strasse macht, ist es eine Bagatelle, aber wenn einer in der Öffentlichkeit steht ... .

Klägeranwalt RA Lehr: ... die durchgeknallte Tante von Herrn Illic hat beim Promi-Dinner ein Essbesteck gesehen. Ist schlicht unwahr. Ist nicht seine Tante. Seine Frau ist betroffen. Seine Cousine ist auch unwahr. ... Alles, was übrig bliebe, seien Peanuts. Wo ist bei Peanuts das öffentliche Interesse? ... Wenn man irgendwo einen goldenen Löffel gesehen hat.

Beklagtenanwalt RA Berlinger:  ... die Polizisten ... auch die Medien haben ein Interesse, Missstände aufzuklären .... BILDzeitung... Auf Nachfrage, ob die Behörde da Auskunft gegeben hat ... ist ein privates Delikt.

Klägeranwalt RA Lehr: Fakt ist, dass es eingestellt ist. Verdachtsberichterstattung

Beklagtenanwalt RA Berlinger: ... schauen, dass wir der Sorgfaltspflicht genügen. Wir haben ihn nicht vorverurteilt.

Klägeranwalt RA Lehr: Das ist aber nicht unser Angriffspunkt ... . Diese Berichterstattung, bei der die Schadenfreude im Vordergrund steht.

Beklagtenanwalt RA Berlinger:  ... Neugier, Informationsinteresse ... .

Klägervertreter RA Lehr: Es gibt schon Straftaten ... Das ist ein anderes Kaliber, als wenn die Cousine meint, einen goldenen Löffel gesehen zu haben.

Vorsitzender Herr Mauck: Gut. Antragsteller nimmt Bezug auf Antrag ... . Von dem Antragsgegner ... . Liest Artikel vor: ... Hier haben wir tatsächlich eine Vorverurteilung, ansonsten ist es erörtert worden soweit ... . Nimmt Bezug auf Antrag... . Dann denken wir noch einmal drüber nach und entscheiden am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung: Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Michael Naumann vs. Hamburger Morgenpost                  

Freitag, 22.08.2008 Dr. Michael Naumann ./. Morgenpost 16.05.2008 Az.: 324 O 437/08 
RA Fricke kommt zu spät (ca. 2 min).

Corpus Delicti:

Morgenpost 16.05.2008
Der zeitliche Aufwand für seine [Michael Naumanns] Arbeit in dem Hamburger Verlag sei so groß, dass sich dieser schwerlich mit dem notwendigen Aufwand vereinbaren lasse, den ein Bürgerschaftsmandat mit sich bringe. Er habe kurz überlegt, seinen Verlagsjob aufzugeben und sich voll der Politik zu widmen, habe sich aber schließlich doch für die „Zeit" entschieden.

Den Vorsitz führender Richter Dr. Korte: – Einführung:
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, aber nicht in vollem Umfang
Schlagen vor, nur eine Gegendarstellung abzudrucken (im Hamburger Teil) anstelle von zwei.
„Mandat erfüllen" ist synonym mit „Mandat annehmen", wenn einer ein Mandat annehme, gehe man davon aus, dass er es erfüllen wolle – Leser lesen dasselbe, Wortks.g. Sedlmayr-Mörder M.L.ei, keine Gegendarstellung notwendig.
Richtigstellung könnte irreführend sein.
Rufbeeinträchtigung – Kläger sei im Recht
Hat Kläger erklärt, Oppositionsführer zu werden?
 „Waffengleichheit muss gewahrt werden".

Dr. Korte diskutiert „zeitlicher Aufwand" vs. „demokratische Tradition" und legt noch mal bezüglich „Mandat annehmen"/"Mandat erfüllen" seine Meinung dar, und ob Kläger geäußert hat, „Oppositionsführung übernehmen zu wollen"

Gegendarstellung/Richtigstellung hat Dr. Neumann als „Mimose transportiert", als jemanden, der mit Kritik nicht umgehen kann – das sei Rufbeeinträchtigung und Täuschung der Wähler.
Es wäre das erste mal, dass eine Tageszeitung zwei eigenständige Beiträge in zwei verschiedenen Teilen der Zeitung an einem Tag veröffentlicht habe – dies sei ein „massiver Angriff".
Fraglich, ob Richtigstellung/Gegendarstellung ebenfalls in beiden Teilen zu erfolgen hätte.
Zielgruppe muss nicht identisch sein, manche Leser haben vielleicht beide Artikel gelesen, manche nur im Hamburger Teil, andere im internationalen Teil.
 

Die Anwälte diskutieren etwas rum, sachlich ohne neuen Erkenntnissen für die Pseudoöffentlichkeit.

Richter Dr. Korte: Wir schlagen vor, eine Gegendarstellung im Hamburger Teil abzudrucken und auf eine Abdruckung auf Seite 2 zu verzichten, ansonsten wird das zu irreführend für den Leser. Zum Vergleichsvorschlag – „Lohnt es sich, den Vergleichsvorschlag so ins Protokoll aufzunehmen?"

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke:  Nein

Richter Dr. Korte nimmt ins Protokoll: Vergleichsvorschlag auf „zeitlicher Aufwand" / „demokratische Tradition" und „Oppositionsführer" / „Mandat annehmen". Die Parteien können Generalquittung erteilen. Kosten 1/4, 1/3 beim Kläger

Klägeranwalt Herr Dr. Amelung: 1/4 natürlich!.

Richter Dr. Korte: Anträge werden gestellt. Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen
Schriftsatzfrist hinsichtlich der heute erteilten Hinweise. Beschlossen und verkündet: Die Parteien können Stellung nehmen bis 12.09.2008. Termin Verkündung: Freitag, 10.10.2008, 9:00 Uhr, Saal B335.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 01.10.08

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