Bericht Rolf Schälike - 19.-21.07.08 Bei Buske Heute regierte das Mittelalter Auch für diesen Bericht gilt , wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht. Es handelt sich um Verschwörungstheorien.
Terminrolle 18.07.08 Zeugen Jehovas klagten gleich zwei Mal ▲ Von den Zeugen Jehovas weiß der durchschnittliche Bürger wenig. Ich diskutiere mit denen gern, wenn diese sich auf meine Einleitung" "Ich habe keine Probleme mit meinem Tod" - kaufen werde ich bei Ihnen nichts," einlassen. An diesem Freitag erfuhr ich mehr und wunderte mich. Ich fühlte mich ins Mittelalter zurück versetzt. Zum Verständnis empfehle ich allen das Urteil des Oberverwatungsgerichts Berlin OVG 2 B 12. 01 vom 24.05.2005 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 7 B 80.05 vom 01.02.2006. Die Urteile liefern viel Informationen über die Problematik mit den Zeugen Jehovas. Bezeichnend finde ich die Sätze aus dem OVG-Urteil: Sie [die Religionsgemeinschaft] muss insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht beeinträchtigt oder gefährdet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, 429 [430, 433]). Ob die Antrag stellende Religionsgemeinschaft diese Gewähr bietet, ist an ihrem tatsächlichen Verhalten, nicht an ihrem Glauben zu messen. ... Andererseits könne aber auch das Verhalten in einem Einzelfall ausreichen, wenn sich aus den sonstigen Umständen (einschließlich der Erklärungen und Schriften der Klägerin) ergebe, dass es sich um ein typisches Verhalten der Religionsgemeinschaft handele. ... Nach den Feststellungen des Senats akzeptieren die Klägerin [Zeugen Jehovas] und ihre Mitglieder, dass ihre glaubensmotivierte Verweigerungshaltung im Einzelfall vom Staat mit den Mitteln der Rechtsordnung durchbrochen werden kann. ... Im übrigen bleibt die Frage offen, ob solche Berichte auch ohne das Vorhandensein sonstiger empirischer Erkenntnisse die hinreichend sichere Einschätzung erlauben, dass die geschilderten Verhaltensweisen und/oder Erfahrungen einzelner aus der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Ausgeschiedener, Ausgeschlossener oder betroffener Angehöriger auf ein über exzessive Einzelfälle hinausgehendes, den verbindlichen Vorgaben der Glaubensgemeinschaft entsprechendes Verhalten mit der Folge schließen lassen, dass sie als typisch anzusehen sind. Aus diesen Sätzen folgt eindeutig, dass auf Basis eines jeden Einzelfalls kein Kritiker der Zeugen Jehovas mit allgemeinen Äußerungen bei Buske obsiegen kann.
Jehovas Zeugen in Deutschland vs. Rundfunk Berlin-Brandenburg ▲ In der Sache 324 O 191/08 Jehovas Zeugen in Deutschland vs. Rundfunk Berlin-Brandenburg wurde der rbb vertreten von Anwalt Helge Reich von der Kanzlei Dr. Christian Schertz. Es ist eine Abmahnkanzlei, welche Musterurteile erzeugt und versucht, diese deutschlandweit anzuwenden. Insofern hat es mich nicht verwundert, dass der Beklagtenanwalt die ihm bekannte Rechtsprechung des OVG und des BVerwG nicht auseinander nahm. Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Der Klägervertreter überreicht den Schriftsatz vom 15.07.08 für Gericht und Gegner. Buske blättert im Schriftsatz: Sollen wir was am Aktivrubrum ändern? Klägeranwalt Herr Armin Pikl: Zeugen Jehovas Zweigkomitee, vertreten durch Werner Rudtke und Richard E. Kelsey. Der Vorsitzende: Beschlossen und verkündet: Das Aktivrubrum wird dahingehend ergänzt, dass der Kläger das Zweigkommitee, vertreten von Werner Rudtke und Richard E. Kelsey, ist. Hm, ja. rbb-Anwalt Helge Reich: Was ist ein Zweigkommitee rechtlich betrachtet? Klägeranwalt Herr Armin Pikl: Es ist eine Körperschaft, eine Religionsgemeinschaft. rbb-Anwalt Helge Reich: Habe noch nie gehört: Intendant. Der Vorsitzende: Wir finden letztendlich, dass eine Tatsachenbehauptung angegriffen wird mit 144.000 geretteten Menschen. Bei einer solchen präzisen Zahl ... . Dann kann es sein, dass es sich bei den 144.000 geretteten Menschen um eine Apokalypse handelt, die nicht untergehen, sondern gerettet sind. Kommt damit nicht als Erlösung daher. Es gibt die Drei-Klassen-Gesellschaft: die nicht Überlebenden, dann die Überlebenden, dann erst die 144.000. Das macht die Erstmitteilung nicht. Da wird die Glaubenslehre der Klägerin ... nicht ... . Wir aber als Glaubenslehre dargelegt. Kommt auch nicht als Satire dar. Wo ist das Reich Gottes? Bei dem zweiten Punkt haben wir ein Zeugenangebot, Frau Hartmann. Da haben wir Bedenken, ob wir dem nachgehen müssen. Es gibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin. Frau Rolf aus dem Publikum: Welches Aktenzeichen? Der Vorsitzende: Sage ich nicht. Die Entscheidung ist ganz anders. Die Klägerin stellt in Abrede, dass es keinen Umgang mehr mit ihr geben sollte. Bestreitet die Tatsache ... . ... wird geistige ... . rbb-Anwalt Herr Helge Reich: Kann damit nichts anfangen. Der Vorsitzende: Entschuldigung. Da war das mit der Familie. Können wir mit Frau Hartmann eine solche allgemeine Aussage bestätigen? Frau Hartmann kommt nicht zur Party. Die Aussage ist eine allgemeine. Richter Dr. Link: Das OVG Berlin hat ... Für das typische Verhalten der Zeugen Jehovas reicht das nicht aus. Die Überprüfung auf Relevanz über das tatsächliche Verhalten. Ob ein solcher Bericht ... die sichere Schlussfolgerung erlaubt? Sie ist ausgeschieden. Es stellt sich die Frage, ob es über ... Einzelfälle hinaus geht, um es als typisch anzusehen. Es war ein ganz anderes Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. rbb-Anwalt Herr Helge Reich: Es betrifft eine Äußerung. In beiden Urteilen sind die Tatbestände unbestritten, Familie, Feierlichkeiten, Tanzsäle. Wir sagen nicht, ... wir haben unstreitig ... . Frau Hartmann hat immer ihre Zweifel gehabt, wenn ich gegen ... verstoße, so hat das für mich ganz unangenehme Konsequenzen. Es gibt kein konkretes Verbot, aber Warnungen. ... das führt bei den einzelnen Mitgliedern zur Zurückhaltung. Der Vorsitzende: In dieser Form ... rbb-Anwalt Herr Helge Reich: ... und so weiter ... Der Vorsitzende: Wir haben den Eindruck, dass das Teil der Glaubenslehre ist ... . rbb-Anwalt Herr Helge Reich: Das führt zu dieser Konsequenz, dass die Glaubenslehre zu dieser Konsequenz führt. Es ist nicht so, dass es heißt, die Zeugen Jehovas haben verboten auf Partys zu gehen. Richter Herr Dr. Link: Stolpe .. . rbb-Anwalt Herr Helge Reich: Ich wusste, dass Stolpe kommt. Der Vorsitzende: Kann nichts dafür. rbb-Anwalt Herr Helge Reich: Stolpe gilt nicht. In unserem Fall kann ich keine der beiden Aussagen nachweisen. Welche greift dann? Der Vorsitzende: Verstehe ich gar nicht. rbb-Anwalt Herr Helge Reich: Bei der ersten Äußerung ... 144.000 gerettet. Spricht davon. Klägeranwalt Herr Armin Pikl: Ist das deutsch so schwer? rbb-Anwalt Herr Helge Reich: Weil ich irgendwo Mitglied werde ... Himmel ... dann bin ich gerettet. ... Gehört zu den Menschen, die als Sklavenklasse ... . Sie sehen es anders. Klägeranwalt Herr Armin Pikl: ... Deutsch müssen Sie kennen. rbb-Anwalt Herr Helge Reich: Es wird bestimmt nicht von Überlebenden gesprochen. Klägeranwalt Herr Armin Pikl: Gerettet ist jeder, der es überlebt. Danach gibt es nichts mehr. rbb-Anwalt Herr Helge Reich: Das ist für mich eine Meinung.... Dass ich den Tod fürchten muss. Der Vorsitzende: Straffe 1.000 Jahre rbb-Anwalt Herr Helge Reich: Ja. Der Vorsitzende: ... Stolpe ... . Bei 2., da habe ich eine gewisse Sympathie dafür. Aber bei 1. Nicht ansatzweise erörtert. Sie tragen vor, dass es eine Drei-Klassen-Gesellschaft ist. rbb-Anwalt Herr Helge Reich: ... . Der Vorsitzende: Kann doch nicht die Glaubenslehre falsch darstellen. rbb-Anwalt Herr Helge Reich: ... wer seine politische Meinung vertritt ... . Der Vorsitzende: Wollen Sie sich nicht einigen? rbb-Anwalt Herr Helge Reich: Ich denke, die Gegenseite schließt das aus. Klägeranwalt Herr Armin Pikl: Was heißt das auf deutsch? Der Vorsitzende: Wollen Sie sich nicht einigen? Die Anträge müssen geändert werden. Und mit dem Verbot kann man nichts anfangen. [Muss heißen] den Eindruck zu erwecken, dass die Glaubenslehre der Klägerin verbietet, die Teilnahme an den Partys. rbb-Anwalt Herr Helge Reich: ... . Der Vorsitzende: Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Der Klägervertreter stellt den Antrag mit der Maßgabe, in Bezug auf die Glaubenslehre der Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ... Soll sich das Verbot daran anschließen? ... gemäß a bleiben wir wie bisher. Der Antrag zu b soll wie folgt gefasst werden: Durch die Berichterstattung "Ihr Leben bestand aus dem Glauben an den baldigen Weltuntergang und vor allem aus Verboten, keine Partys zu besuchen", den Eindruck zu erwecken, die Glaubenslehre der Klägerin verbietet die Teilnahme an Partys. Der Klägervertreter bittet um Schriftsatzfrist. Beschlossen und verkündet: 1. er Beklagtenvertreter kann auf den heute überreichten Schriftsatz erwidern bis zum 08.08.08. 2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 05.09.08, 9:55 in diesem Saal 06.09.08: Urteil: Die Beklagte wird zur Unterlassung von zwei Äußerungen verurteilt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert wird festgelegt auf 20.000,00 Euro. Jehovas Zeugen in Deutschland vs. Heinz-Peter Tjaden ▲ In der Sache 324 O 179/08 Jehovas Zeugen in Deutschland vs. Heinz-Pater Tjaden wurde der Beklagte vertreten von der Rechtsanwältin Frau Bettina-Axenia Bugus mit den Tätigkeitsgebieten: Urheberrecht, Film und Entertainment, Arbeitsrecht und Wirtschafts- und Handelsrecht. Bei Buske musste sie zwangsläufig verlieren. Nach der Verhandlung machte Sie jedoch dem Beklagten Hoffnung. Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe beantragt. Diese wurde noch nicht gewährt, weil die Formulare über die materiellen Verhältnisse noch nicht eingereicht wurden. Weiß der Beklagte nicht, dass er im Falle des Verlierens damit höhere Anwaltskosten trägt, vor allem bei der eigenen Anwältin. Aus materiellen Gründen dürfte sie an der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht interessiert sein. Die mögliche Zeugin Frau Margit Ricarda Rolf ist auf Anraten der Anwältin Frau Bettina-Axenia Bugus draußen geblieben. Das war ein falscher Rat. Darauf angesprochen erklärte Frau Bettina-Axenia Bugus, Frau Rolf blieb auf eigenen Wunsch draußen, diesen Rat hätte sie ihr nicht gegeben. An Ort und Stelle wurde Frau Bettina-Axenia Bugus der Unwahrheit überführt. Auf meine Bemerkung, dass sie eine schlechte Anwältin ist und Herrn Heinz-Peter Tjaden schlecht vertreten hat, warf sie mit vor, ich würde sie beleidigen. Beleidigug ist eine Straftat, dass sie eine schlechte Anwältin ist und ihren Mandanten schlecht vertreten hat, ist eine Meinungsäußerung. So viel zu Professionalität dieser Medienanwältin mit den Tätigkeitsgebieten: Urheberrecht, Film und Entertainment, Arbeitsrecht und Wirtschafts- und Handelsrecht. Schade, dass in diesen wichtigen Prozessen die Beklagten so schwach vertreten waren. Zum Corpus Delicti das folgende aus dem Internet
Donnerstag, 17. Juli 2008
Startseite 1. Juli 2008 Siehe ebenfalls: http://zeugenjehovas.blogspot.com/2007/09/sie-kommen-mit-anwalt.html Anwalt Herr Helge Reich verlässt den Saal. Der Vositzende Richter Herr Andreas Buske: Auch hier meinen wir, dass der Antrag deutlich in der Luft hängt. Die Anträge müssen sich auf die Klägerin beziehen. In Bezug auf die früheren Mitglieder zu verbreiten. Hier sind wir eher der Meinung, dass wir es mehr mit einer Meinungsäußerung zu tun haben, als mit einer Tatsachenbehauptung. Hier heißt es "nahe liegend" ... . Ein empfindliches Gemüt wird schon bald sagen "nahe gelegt". Andere Gemüter werden immer wieder nicht wissen, das "nahe gelegt" wurde. Eine Meinungsäußerung muss einen Tatsachenhintergrund haben. Grundlos [darf eine Meinung nicht geäußert werden.] Wir haben ein Beweisangebot. Die Zeugin Frau Rolf hat erlebt, dass empfohlen wird, sich zu trennen. Scheint uns zu weit zu sein und ein Stück der Ausforschung. Die Zeugin Rolf war vielleicht eine Anknüpfungstatsache, aber diese reicht nicht aus. Die Äußerung kommt als Plural entgegen, [die Zeugin ist jedoch Singular]. Scheint uns ein bisschen wenig. Dann haben wir noch den Schriftsatz. Beklagtenanwältin Frau Bettine-Axenia Bugus: Habe vor drei Tagen das mit Fax erhalten. Bisschen spät ... . Der Vorsitzende: Können wir den auch haben? Kennen Sie das Urteil des OVG Berlin? Beklagtenanwältin Frau Bettine-Axenia Bugus: Mit Verlaub. Habe das noch nicht gelesen. Der Vorsitzende: Da steht so einiges drin. Ziffer 3 3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stellte es schließlich mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen die Versagung der Körperschaftsrechte rechtfertigenden Grund dar, wenn durch das Verhalten der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, insbesondere durch verbindliche Vorgaben an die Eltern zur Erziehung, die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der Gesellschaft in einem Maße beeinträchtigt würde, dass eine Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen wäre (vgl. Urteil vom 17. Mai 2001, NVwZ 2001, 924 <926>). Dafür, dass eine solche Besorgnis wegen entsprechender Erziehungsgrundsätze und -praktiken der Klägerin gerechtfertigt wäre, bietet der Vortrag des Beklagten keine tragfähige Grundlage.
Der Beklagte wirft der Klägerin vor, dass
Kinder, die in ihrer Gemeinschaft aufwachsen, nicht nur durch
körperliche Zuchtmittel zu Disziplin und Gehorsam angehalten, sondern
auch durch zahlreiche Verbote und die ständige Furcht vor Harmagedon der
totalen sozialen Isolation anheim gegeben würden, dass ihre Chancen,
sich schulisch wie beruflich zu bilden, "gleich Null" seien und dass die
Einbeziehung selbst kleiner Kinder in die Pflicht zur Teilnahme an den
wöchentlichen Versammlungen und am Missionsdienst zu einer körperlichen
und seelischen Überbeanspruchung führe. Diese Behauptungen sind zum
einen nicht neu, sondern nehmen bereits seit 1994 breiten Raum in seiner
Argumentation ein. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem
zurückverweisenden Urteil eine Gefährdung des Kindeswohls "auf der
Grundlage des bisherigen Vortrags des Beklagten und des Akteninhalts"
nicht annehmen können. Zum anderen ist augenfällig, dass die in
Sorgerechtsprozessen gegenüber dem der Gemeinschaft der Klägerin
angehörenden Elternteil regelmäßig erhobenen Vorwürfe mit dem Vorbringen
des Beklagten deckungsgleich sind: Bei der erwähnten Ausnahme handelt es sich um das Urteil OLG Frankfurt/Main vom 2. Dezember 1993 - 6 UF 105/93 - (FamRZ 1994,920), durch das sich der Beklagte nachhaltig bestätigt fühlt, weil in ihm die "konkreten" Auswirkungen der Religionslehre der Zeugen Jehovas mit einer Stigmatisierung und Ghettoisierung von Kindern, einer langfristigen psychischen Beeinträchtigung durch deren fundamentalistische Auffassungen und Erziehungsmethoden sowie mit dem frühzeitigen Einflößen von Ängsten durch das Weltuntergangsszenario von Harmagedon beschrieben werden. Dieses Urteil ist - soweit ersichtlich - ein Unikat in der familiengerichtlichen Rechtsprechung geblieben. Im Übrigen kann es auch in der Sache nicht überzeugen, weil die nach der wissenschaftlichen Erkenntnislage entscheidende Frage, ob das "konkrete" Erziehungsverhalten der Kindesmutter in deren "eigener Psyche" angelegt oder durch die starke Bindung an die Religionsgemeinschaft bedingt ist, ausdrücklich offen gelassen worden ist, was darauf hindeutet, dass mit den Äußerungen zu den Auswirkungen der Religionslehre der Zeugen Jehovas auf die Entwicklung von Kindern eine, wie eingeräumt, unzulässige Religionskritik nicht nur verbunden, sondern beabsichtigt war.
Alle anderen Familiengerichte vertreten
demgegenüber die Auffassung, dass sich nur im Einzelfall, gegebenenfalls
nach Anhörung des Kindes und/oder durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens, beurteilen lässt, ob und in welchem Ausmaß
die Religionslehre der Zeugen Jehovas notwendig Einfluss auf die
Entwicklung der Persönlichkeit eines Kindes nimmt. Soweit dem Senat in
Sorgerechtsprozessen erstattete kinderpsychologische Gutachten
zugänglich gemacht worden sind oder deren Inhalt bzw. das Ergebnis von
Anhörungen betroffener Kinder in veröffentlichten Entscheidungen
wiedergegeben sind, vermitteln sie ein gänzlich anderes Bild von den
"Erziehungsresultaten" bei Kindern, die in der Religionsgemeinschaft der
Zeugen Jehovas aufwachsen, als es vom Beklagten aufgezeigt wird.
Die Enquete-Kommission hat zwar
Anhaltspunkte dafür gefunden, dass Eltern, die einer neuen religiösen
Gemeinschaft angehören, durch das straf- und schuldorientierte
Einfordern "fundamentalistisch" anmutender Haltungen die Autonomie eines
Kindes behindern können (vgl. Endbericht a.a.O. S. 81 ff.). Sie betont
jedoch zugleich, dass eine solche Erziehungshaltung keinesfalls
alleiniges Kennzeichen von Kindheit in einer neuen religiösen
Gemeinschaft sei, sondern sich in verschiedensten Erziehungsmilieus
finde. Auch dürfe nicht leichtfertig von programmatischen Äußerungen auf
die Realität der Beziehungen zwischen Eltern, Kindern oder Jugendlichen
geschlossen werden. Denn auch in scheinbar geschlossenen religiösen
Milieus könnten Eltern ihre Erziehungsvorstellungen unterschiedlich
stark an ihren Glaubensvorstellungen orientieren, sie durch andere
Präferenzen relativieren und damit in ihrer Alltagsbedeutung
einschränken. Zwischen der programmatischen Äußerung zur Erziehung von
Kindern und den tatsächlichen Eltern-Kind-Beziehungen lägen viele
Vermittlungsschritte und -ebenen, die eher in einem losen gekoppelten
Zusammenhang stünden (Endbericht a.a.O. S. 84). Diese Einschätzungen der
Enquete-Kommission bestätigen den Eindruck, den die
familiengerichtlichen Entscheidungen vermitteln.
Dass Kinder, die bei den Zeugen Jehovas
aufwachsen, durch körperliche Züchtigungen gefügig gemacht und durch
zahlreiche Verbote in eine Außenseiterrolle gedrängt würden, entspricht
im Übrigen einer weit verbreiteten Auffassung und wird von Aussteigern
und Ausgeschlossenen nahezu übereinstimmend berichtet. Abgesehen davon,
dass die Klägerin entsprechende Vorgaben zur Kindererziehung in Abrede
stellt (vgl. hierzu die Erklärung des Vizepräsidenten vom 19. Januar
2002 [Anlage 10 zum Schriftsatz vom 29. Januar 2002, GA Bd. 7 Bl. 2 ff.
und Ordner „ZJ"]), sind die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten
nicht belegt. Wenn sich die Religionsgemeinschaft mit dem typischen
Verhalten ihrer Mitglieder in der geschilderten Weise tatsächlich
außerhalb der jeweils geltenden Rechtsordnung bewegt hätte oder bewegte,
wäre dies selbst unter Berücksichtigung rigider Binnenstrukturen nach
außen gedrungen und hätte sich in Reaktionen von Ärzten, Kindergärten,
Schulen, Familienfürsorge, sozialpsychiatrischen Diensten und ähnlichen
Institutionen niedergeschlagen. Das ist jedoch nicht der Fall. Im
Übrigen weist die Klägerin nicht zu Unrecht darauf hin, dass selbst
unter der Geltung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes von 1997 noch
gewisse körperlicher Züchtigungen wie etwa der Klaps auf das Gesäß oder
die leichte Ohrfeige als zulässige Erziehungsmaßnahmen angesehen wurden.
Das Verbot jeglicher Art der körperlichen Bestrafung brachte erst das im
Jahr 2000 erlassene Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung. Mit
ihm sollte allerdings in erster Linie eine Bewusstseinsveränderung bei
den Eltern bewirkt werden (vgl. BT-Drs. 14/1247 S. 7), für den Fall des
Verstoßes durch "vereinzelt gebliebene körperliche Bestrafungen" dagegen
sollte es für das zwingende Eingreifen des Familiengerichts nach § 1666
f. BGB unverändert bei der Schwelle der Kindeswohlgefährdung verbleiben
(BT-Drs. a.a.O. S. 5). Die Entstehungsgeschichte des § 1631 Abs. 2 BGB
zeigt, dass der Gesetzgeber selbst die Statuierung eines generellen
Gewaltverbots als ein Entgegenwirken gegen eine zu Recht geächtete, aber
dennoch bis in die jüngste Vergangenheit weitgehend praktizierte und von
den eigenen Eltern erfahrene Erziehungsmethode angesehen hat, die erst
allmählich auf breite Akzeptanz in der Gesamtgesellschaft stoßen muss. Der Vorsitzende: Dort heißt es: Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie im Falle des Austritts/Ausschlusses eines Mitglieds ihrer Gemeinschaft empfiehlt, dieses zu meiden und keinen Umgang mehr mit ihm zu pflegen. Für den Bereich der Familie aber, der nach Art. 6 Abs. 1 GG Gegenstand staatlichen Schutzes ist, bestreitet sie derartige Handlungsanweisungen oder -empfehlungen. Ihren im Verlaufe des Verfahrens abgegebenen und durch eigene Literatur belegten Erklärungen entspricht es vielmehr, im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines solchen engen Familienmitglieds lediglich keine "geistige Gemeinschaft" im Sinne gemeinsamer Anbetung Jehovas mehr zu pflegen, hinsichtlich der Dinge des täglichen Lebens aber weiterhin "in Liebe loyal miteinander umzugehen". Kurz danach heißt es dann: Nach den Feststellungen des Senats lässt sich (auch) dieses Vorbringen nicht verifizieren. Objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung "eminent familienfeindlicher" Praktiken der Klägerin hat der Beklagte trotz zahlreicher - auch länderübergreifender - Umfragen bei Behörden und Institutionen nicht ermitteln können: Die Tatsache, dass die vorstehend erwähnten Ermittlungen des Beklagten bei staatlichen Stellen nicht nur weitgehend, sondern insgesamt ergebnislos verlaufen sind, ist insofern bemerkenswert, als bereits seit Jahren interministerielle Arbeitsgruppen des Bundes und der Länder zum Bereich neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen existieren, die im wesentlichen dazu dienen, Informationen ressortübergreifend auszutauschen, und auf diesem Gebiet mit den kommunalen Spitzenverbänden, der Polizei und anderen Institutionen zusammenarbeiten. Schließlich lässt auch die Rechtsprechung der Familiengerichte weder auf einen familienfeindlichen Einfluss der Klägerin noch auf ein systematisches Unterlaufen gerichtlicher Umgangs- und Sorgerechtsregelungen schließen. Die haben das sehr ausführlich durchleuchtet und erläutert. Eine Überprüfung auf Relevanz für die Frage, ob mit dem in ihnen behaupteten tatsächlichen Verhalten von Mitgliedern der Klägerin Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG verbunden sind oder sein könnten, wird durch die getroffene Auswahl jedenfalls nicht erkennbar. Im übrigen bleibt die Frage offen, ob solche Berichte auch ohne das Vorhandensein sonstiger empirischer Erkenntnisse die hinreichend sichere Einschätzung erlauben, dass die geschilderten Verhaltensweisen und/oder Erfahrungen einzelner aus der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Ausgeschiedener, Ausgeschlossener oder betroffener Angehöriger auf ein über exzessive Einzelfälle hinausgehendes, den verbindlichen Vorgaben der Glaubensgemeinschaft entsprechendes Verhalten mit der Folge schließen lassen, dass sie als typisch anzusehen sind. Wenn es bei Frau Rolf so gewesen sein mag, kann ich dann diese absolute Formulierung wählen? Nach dem Stand der Dinge nicht. Auch 2, dass die Ehe Null und nichtig ist, sehen wir nicht. Auch die eingereichte Anlage B1 beweist eher das Gegenteil. Nach dem Stand der Dinge ... . Wir haben den frühesten ersten Termin und halten die Klage nicht für aussichtslos, wir halten sie für aussichtsreich. Beklagtenanwältin Frau Bettine-Axenia Bugus: Ich bitte um eine Schriftsatzfrist. Klägeranwalt Herr Armin Pikl: Ich habe die Klageerwiderung als Entwurf erhalten im Anhang zum Antrag zur Prozesskostenhilfe. Der Vorsitzende: Zur Prozesskostenhilfe haben wir noch nicht entschieden. Wollen die Chancen einschätzen. Wir haben noch nicht die Erklärung zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten. Der Klägervertreter übergibt den Schriftsatz vom 15.07.08. Die Beklagtenvertreterin erklärt, ich bitte um eine Schriftsatzfrist. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klage mit der Maßgabe, dass es gleichsam als Vorspann gelten soll in Bezug auf die Klägerin und ausgeschlossene Mitglieder zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen ... . Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen. Beschlossen und verkündet: 1. Die Beklagtenvertreterin kann auf den Schriftsatz, auf den heute übergebenen Schriftsatz erwidern bis Beklagtenanwältin Frau Bettine-Axenia Bugus: Ich bin in Urlaub. Der Vorsitzende: ... zum 22.08.08. 2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 12.09.08, 9:55 in diesem Saal. Protokollführerin: Das Aktivrubrum? Der Vorsitzende: Der Klägervertreter erklärt ... das Zweigkommitee, vertreten durch Werner Rudtke und Richard E. Kelsey. Beschlossen und verkündet: Das Aktivrubrum wird dahingehend geändert. RS Kommentar: Draußen erklärt die Beklagtenanwältin, dass der Beklagte noch nicht verloren hat. Er soll mehr Zeugen bringen. Dieser Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Bei dieser Verteidigungsstrategie hat der Beklagte lediglich zusätzliche Arbeit, denn auch eine Dutzend Zeugen beweisen gar nichts. Buskes Logik muss durchbrochen werden. Dazu war die Beklagtenanwältin zu schwach. Erneut erlebten wir die Unterdrückung von Kritik und Meinungen mit rechtsstaatlichen Mitteln.
Schrifsatz des Beklagten vom 15.08.08 Vorab per Telefax-Nr.42843-4318/-19
Landgericht Hamburg
Hamburg, den 15.08.2008 In dem Rechtsstreit
Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R. gegen
Heinz-PeterTjaden nehmen wir für den Beklagten in dieser Angelegenheit weiter wie folgt Stellung: 1. Die Kammer wird zunächst darum gebeten, kurz zu erklären, ob die xxxxxxxx Anlagen des Beklagten nunmehr vorliegen. Es wird insofern auf die Schriftsätze vom 6.Juni und vom 29.Juli 2008 Bezug genommen. 2. Die Klägerin hat in ihrem Klageschriftsatz vom 3.März 2008, dort Seite 5, auf Folgendes hingewiesen: „Wenn sich der Beklagte darauf beruft, er habe nur aus dem Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt aus dem Jahr 2002 zitiert, der unwidersprochen im Netz stünde, so ist das unzutreffend. Der Artikel des Ärzteblattes steht keineswegs unangefochten im Internet. Auch das Deutsche Ärzteblatt wurde damals durch die Klägerin anwaltlich abgemahnt. Die Angelegenheit wurde außergerichtlich durch die Veröffentlichung einer Gegendarstellung geregelt, die gleichfalls im Internet recherchierbar ist.“ Die Gegendarstellung hat die Beklagte als Anlage K 7 selbst in den Rechtsstreit eingeführt. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat sich mit Anschreiben vom 20.Juli Anlage B 5 an die Chefredaktion des Deutschen Ärzteblattes gewandt, um in Erfahrung zu bringen, welcher Gestalt die Einigung zwischen den Zeugen Jehovas und dem Deutschen Ärzteblatt genau war. Auf den Inhalt der Anlage B 5 wird insofern Bezug genommen. Mit Anschreiben vom 29.Juli 2008 Anlage B 6 antwortete der Chefredakteur des Deutschen Ärzteblattes, Herr xxxxxxxxx, Folgendes: „(...)Vielmehr wurde die Angelegenheit mit der Veröffentlichung der Ihnen bekannten Stellungnahme von Herrn xxxxx xxxxxx vom Präsidium der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Deutschen Ärzteblatt, Heft 15 vom 12.April 2002,beigelegt.Anders als Sie schrieben, geht es in diesem Text nicht nur um das Thema Bluttransfusion. Der vorletzte Satz bezieht sich direkt auf die folgenden Sätze in dem Artikel: „Den Ehepartnern wird von der Gemeindeleitung den Ältesten, nahe gelegt, sich zu trennen. Die Eheschließung mit dem vom Glauben Abgefallenen gilt als null und nichtig.“ In der ursprünglich begehrten Verpflichtungserklärung sollte sich der Deutsche Ärzteverlag verpflichten, es zu unterlassen, diese beiden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten. Außerdem war die Unterlassung folgender Aussagen verlangt worden: „Kinder, die ...nach einer Transfusion in die Familie zurückkehren, laufen darüber hinaus Gefahr, von den eigenen Eltern als verlorene Seelen abgelehnt zu werden.“ Auch auf diesen Satz nimmt die veröffentlichte Stellungnahme Bezug, so dass sich die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erübrigte.“ Wieder als Anlage K 7 vorgelegten Erklärung des Herrn xxxxxxxxx für die Klägerin zu entnehmen ist, lauten die gegendarstellenden Äußerungen, die sich auf die hier im Streit stehenden Sätze aus dem Artikel des Deutschen Ärzteblattes beziehen: „Wenn ein Zeuge zentralen Glaubensinhalten den Rücken kehrt, kann dies zur Trennung von der Religionsgemeinschaft führen. Gemäß dem Verständnis der Zeugen Jehovas ändert sich die Beziehung der Eheleute jedoch nicht, wenn ein Partner kein Zeuge Jehovas mehr ist.“ Den Artikel des Ärzteblattes findet man unter www.aerzteblatt.de/archiv. Erst am Ende des Artikels wird man unter dem Hinweis „Briefe zum Artikel“ auf eine Stellungnahme hingewiesen. Dieser Hinweis bildet einen Link auf die Stellungnahme des Herrn xxxxxx. 3. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der Zwischenzeitlich jedoch auch Kontakt aufgenommen zu einem ehemaligen Ältesten der Klägerin. Hierbei handelt es sich um Herrn xxxxxxxxxx, der im Jahr 2001 zu einem von insgesamt 11 Ältesten der Gemeinschaft der Klägerin in xxxxxx ernannt worden ist. Beweis: Zeugnis des Herrn xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, 80687 München Herr xxxxx wurde nach eigenen Angaben im Februar 2002 von allen seinen Ämtern, die er in der Versammlung der Gemeinde xxxxxx innehatte, enthoben. Der Grund hierfür bestand darin, dass Herr xxxxx es als sehr kritisch betrachtete, dass die Klägerin in den Jahren 2000/2001 eine Änderung ihrer Glaubenslehre vornahm. Beweis: wie vor Der Zeuge xxxxxxx wurde von der Unterzeichnerin mit den hier im Streit stehenden Sätzen konfrontiert und dazu befragt. Herr xxxxxxx erklärte, dass die Zeugen Jehova grundsätzlich nur „Hurerei“ als Scheidungsgrund für eine Ehe anerkennen. Dabei reichen drei Zeugen und Indizien aus, um den Tatbestand der „Hurerei“ festzustellen. Beweis: wie vor Herr xxxxxxxx gab aber auch an, dasser selbst als Ältester erlebt habe, dass das Vergehender „Hurerei“ von den Ältestenderversammlung xxxxx ausgewählt wurde, um eine nach ihrem Dafürhalten vom Glauben abgefallene „Schwester“ von dem Ehepartner, der nach Deutung der Ältesten nicht vom Glauben abgefallen war, zu trennen bzw. hier die Trennung respektive Scheidung zu befürworten. Dies ist nach Angabe des Zeugen xxxxx das allgemeine Vorgehen der Klägerin, um Ehen mit Partnern, die vom Glauben abgefallen sind, zu trennen. Beweis: wie vor Herr xxxxxx führte hier zu Folgendes aus: Der voreheliche Geschlechtsverkehr ist bei den Mitgliedern der Klägerin verboten. Dies ist auch der Grund dafür, dass Mitglieder der Klägerin relativ früh heiraten. Beweggrund der frühen Eheschließung ist in den meisten Fällen, den natürlichen Geschlechtstrieb zu befriedigen. Hier wird zumeist der erstbeste Partner geheiratet, der sich dem jeweils anderen anbietet. Beweis: wie vor In der Versammlung xxxxxxx gab es zwei Gemeindemitglieder, auf die die vorstehenden Aussagen zutrafen. Insofern heirateten xxx xxxxxx, damals 19 Jahre und xxxxxxxx, damals 21 Jahre sehr schnell, nachdem sich herausgestellt hatte, dass man aneinander interessiert war. Beweis: wie vor Nach 6 Monaten Ehe kristallisierten sich bei dem jungen Paar die ersten Probleme heraus. Frau xxxxxx war als voll berufstätige Frau sehr selbstbewusst und zeigte sich gegenüber der durch die Klägerin praktizierten Lehre, dass die Frau sich dem Mann unterzuordnen habe, aufmüpfig. Frau xxxxxx konnte nicht einsehen, dass sie sich ihrem Mann unterzuordnen habe, dies gerade auch vor dem Hintergrund, weil sie ebenso zum Familienunterhalt beitrug wie der Gatte. Beweis: wie vor Der zwischen den Eheleuten bestehende Konflikt, der eigentlich ein Glaubenskonflikt der Frau xxxx war und nach der Lehre der Klägerin bedeutete, dass diese vom Glauben abgefallen war, wurde in der Ältestenversammlung der Versammlung der Gemeinde xxxxx diskutiert. An dieser Versammlung nahm der Zeuge xxxxxx teil. Insofern konnte er direkt miterleben, wie der den Vorsitz führende Aufseher der Ältestenversammlung der Gemeinde xxxxxxxx, Herr xxxxxxxx xxxxxxxx auf die Idee kam, die Ehe zwischen xxx und Henry xxxxx dadurch zu beenden bzw. eine offizielle religiöse Legitimation dafür zu schaffen, indem man xxx xxxxxx Hurerei unterstellte.
Beweis: 1.Zeugnis des Herrn xxxxx ,b.b. Beweis: wie vor Insofern sollte Frau xxxxx und Herrn xxxxx ein Verhältnis nachgewiesen werden. Als Zeugen für dieses Verhältnis wurden von Herrn xxxxxx die Eheleute xxxxxxx und xxxxxxx sowie das Ehepaar xxxx und xxxxx xxxxx ausgesucht. Herr xxxxx schlug in der Ältestenversammlung vor, dass die vorgenannten Ehepaare von dem Verhältnis zwischen Frau xxxxx und Herrn xxxxx in der Versammlung berichten sollten. Sodann wäre ein Rechtskomitee zu besetzen, vor dem sowohl die Zeugen xxxxx und xxxxx als auch Frau xxxxxx und Herr xxxxxx befragt werden sollten. Die Ältestenversammlung entschied zum damaligen Zeitpunkt,dass der Vorschlag von Herrn xxxxxxx durchgeführt werden sollte. Herr xxxxx enthielt sich damals der Stimme. Beweis: wie vor So kam es, dass im Jahr 2001 ein Rechtskomitee gebildet wurde, das Frau xxxxxxx und Herrn xxxxxx xxxxxx aufgrund des Umstandes der Hurerei zu „verurteilen“ hatte. Beweis: wie vor Das Rechtskomitee war besetzt mit den Ältesten xxxxx xxxxx ,xxxx xxxxx Will nun und Herrn xxxx xxxxx. Die Ältesten, die das Rechtskomitee besetzten, waren zuvor von Herrn xxxxxxxxx in das beabsichtigte Vorgehen eingeweiht worden.
Beweis: 1.Zeugnis des Herrn xxxxxxx xxxxxx , zu laden über die Klägerin
Nachdem die Zeugen xxxxxxx und xxxxxx vor dem Rechtskomitee ausgesagt hatten, dass sie Herrn xxxxxx und Frau xxxxxxxx bei der Hurerei beobachten konnten, wurden Frau xxxxxx und Herr xxxxx mit dem Vorwurf konfrontiert. Beweis: wie vor Sowohl Frau xxxxxxx als auch Herr xxxxx lehnten den Vorwurf ab. Beide äußerten, sie haben sich nicht der Hurerei schuldig gemacht. Beweis: wie vor Gleichwohl wurden sie vom Rechtskomitee der Klägerin wegen „Hurerei verurteilt“. Während Frau xxxxxx die Gemeinschaft entzogen wurde, hielt man an Stefan xxxxx fest. Nach Angabe von Herrn xxxxx wurde er gebraucht, weil die Versammlung xxxxxx in einer ländlichen Gegend lag und Herr xxxxxx sehr oft den Fahrdienst für ältere „Geschwister“ organisierte und durchführte und er insofern noch dringend benötigt wurde. Beweis: wie vor Die Ehe zwischen xxxxx und xxxxx xxxxx konnte aufgrund dieser „Schuldigsprechung“ durch das Rechtskomitee hinsichtlich der Trennung legitimiert werden. Im Anschluss daran erfolgte auch eine Scheidung der Eheleute nach Bürgerlichem Recht.
Beweis: 1.Zeugnis des Herrn xxxxx ,b.b. Tatsächlich fand zwischen xxx xxxxxx und xxxx xxxxxx kein Kontakt statt, der auf „Hurerei“ hätte schließenlassen. Beweis: 1.Zeugnis der Frau xxxxx , b.b. 2. Zeugnis des Herrn xxxx xxxxxx, zuladen über die Beklagte Herr xxxxx teilte ferner mit, dass Frau xxxxxx später wieder in die Gemeinschaft aufgenommen wurde, weil sie sich reumütig zeigte.# Beweis: wie vor Soweit die Klägerin anführen möchte, dass Herr xxxxx selbst als abtrünniger Zeuge Jehova Rachegelüste gegen die Gemeinschaft hegt und aus diesem Grund vorstehende Angaben macht, muss dem bereits zum jetzigen Zeitpunkt entschieden entgegengetreten werden. Dies aus folgendem Grund: Herr xxxxx hat sich beim Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München, xxxxxxxxx , 80466 München für die Wahrnehmung einer Position als ehrenamtlicher Sektenbeauftragter beworben. Insofern musste er auf seine Objektivität im Hinblick auf diverse Religionsgemeinschaften, religiöse Bewegungen und Anschauungen geprüft werden. Insbesondere sollte mit der Prüfung festgestellt werden, ob er Rachegelüste gegen die Gemeinschaft der Klägerin hegt. Das Kreisverwaltungsreferat beauftragte mit der Prüfung insofern die evangelische Beratungsstelle für neue religiöse Bewegungen als auch den Fachbereich Sekten und Weltanschauungsfragen des erzbischöflichen Ordinariats in München. Die Prüfung hat ergeben, dass keine Bedenken gegen die Bestellung von Herrn xxxxx als ehrenamtlichen Sektenbeauftragten bestehen. Seine Ernennung wird demnächst erfolgen. Beweis: Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München, zu laden über die xxxxxxxxxx 19, 80466 München
II. Insofern ergibt sich aus dem Anschreiben der Chefredaktion des Deutschen Ärzteblattes, dass die damaligen Parteien überein kamen, dass die Veröffentlichungen der Gegendarstellung von Herrn xxxxx in Heft 15 des Deutschen Ärzteblattes statt fand. Unter dieser Heftnummer ist die „Gegendarstellung“ auch im Archiv des Deutschen Ärzteblattes im Internet zu finden. Einen Hinweis hierauf erhält man allerdings nicht unmittelbar, wenn man den Artikel vom 18.Januar 2002 in Heft 3,dem die hier streitigen Sätze entlehnt worden sind, aufruft. Erst am Ende des Artikels erfährt der Leser unter „Briefe zum Artikel“, dass es hierzu u.a. eine Stellungnahme gibt. Dieser Hinweis ist dann mit der Stellungnahme des Herrn xxxx in Heft 15 verlinkt. Die Verwirkung des hier verlangten Unterlassungsanspruchs ergibt sich zum Einen u.a. daraus, dass die Klägerin selbst mit dem Verlag, der die hier streitigen Sätze zuerst veröffentlichte, zu einer moderaten Lösung gekommen ist und von der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch diesen Verlag abgesehen hat. Zum Anderen hat sich die Klägerin selbst mit der Veröffentlichung einer Stellungnahme zum Artikel zufrieden gegeben und noch nicht einmal eine formale Gegendarstellung formuliert. Sie hat sich darüber hinaus auch damit zufrieden gegeben, dass dieser Artikel nicht nur 12 Hefte später erschien, sondern vielmehr bis heute hingenommen, dass auch bei der Veröffentlichung dieser Stellungnahme im Internet bzw. dort erfolgten Archivierung kein besonderer Hinweis auf gegendarstellende Aspekte zu finden ist. Die Anlage K 7 wird lediglich als Stellungnahme gekennzeichnet. Der Beklagte ist der Meinung, dass die Klägerin von ihm nicht ein Unterlassenverlangen kann, auf das sie an anderer Stelle, nämlich dort, wo die Erstveröffentlichung stattgefunden hat, schon verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Hinblick auf weitere Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Aussagen lediglich als Verwirkung des unmittelbaren Unterlassungsanspruchs anzusehen sein. Nach diesseitigem Dafürhalten kann sich die Klägerin lediglich darauf berufen, dass die im Streit stehenden Aussagen gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Herrn xxxx xxxxxx zu veröffentlichen sind. Den eigentlichen Unterlassungsanspruch hat sie jedoch durch ihre Vereinbarung mit dem Deutschen Ärzteverlag verwirkt.
2. Das Gericht selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2008 ausgeführt, dass es sich bei den angegriffenen Aussagen um Meinungsäußerungen handelt. Hieran möchte der Beklagte anknüpfen. Bekanntlich gelten für Meinungsäußerungen weniger strenge Regeln wie für Tatsachenbehauptungen. Aus den unter Abschnitt I. Ziffer 2 näher dargelegten Erlebnissen des Zeugen xxxxx wird deutlich, dass der Beklagte damit auch nicht vom Boden der sachlichen Auseinandersetzung mit der von ihm in seinem Artikel dargestellten Problematik abweicht. Der Beklagte hält das Urteil des OVG Berlin vorliegend auch nicht für anwendbar. Er sei zum Einen der Ansicht, dass die Aussagen in diesem Urteil nur insofern herangezogen werden können, als es gegebenenfalls um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der angeführten Zeugen geht. Allerdings verhält es sich im Zivilprozess doch noch so, dass Urteile anderer Gerichte nicht als „antizipierte Sachverständigengutachten“ für etwaige Beweisaufnahmen gelten können. Die Beweisaufnahme muss – sollte sie notwendig werden – in jedem Fall selbst vor dem ersuchten Gericht stattfinden. Alles andere würde nicht nur die Grundsätze des Zivilprozesses, sondern auch das rechtliche Gehör des Beklagten verletzen. Dass der Zeuge xxxxx vorliegend glaubhaft ist, kann durch die Feststellungen des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München bewiesen werden. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich erachten, wird um einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO gebeten. Die Klage dürfte allerdings –insbesondere vor dem Hintergrund der Erwägungen unter Abschnitt II. Ziffer 1 –abweisungsreif sein.
xxxxx xxx xxx Ich wurde von Angeklagten gebeten, einige Daten zu löschen. j. Birlenberg 12.09.08: Urteil Zwei Äußerungen werden untersagt. Die Kosten trägt der Beklagte. Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Beklagte wehrt sich im Internet vergebens. Ein Beispiel dafür, wie man es nicht machen darf. 3.500,00 Euro für Nichts und wieder Nichts, davon knapp 1.500,00 Euro für die eigene Anwältin Bettina-Axenia Bugus. Die Seiten des Beklagten werden am 30.09.08 geradezu gestürmt wegen des Todes einer Zeugin Jehovas. Alles Zufall. Vor Gericht nicht klärbar.
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 30.09.08 Impressum |