BUSKEISMUS

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Bericht
Zensurkammer LG Köln, Zivilkammer 28
Sitzung, Mittwoch, den 16.07.2008

Rolf Schälike - 19.-25.07.2008

 

 

Schweinchen

 

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle andere meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.


Spaßmacher


Mimose


Schweinchen

 

 

Rechtsanwalt Dominik Höch klagt gegen Buskeismus-Betreiber Rolf Schälike                        

In der heutigen Verhandlung beim Landgericht Köln [28 O 463/07] Rechtsanwalt Dominik Höch vs. Rolf Schälike erfuhren wir, wie frei und unabhängig Richter sind. Gegen die vorsitzende Richterin Frau Reske, den Richter Herrn Büch und die Richterin Frau Kozina wurde ein Befangenheitsantrag gestellt. Die Begründung wird bald im Internet zu lesen sein.

Corpus Delicti war der Beginn meines früheren Berichtes über die Sitzung am 08.06.2007

Was war denn los?                                   

Einen Monat benötigte ich für diesen Bericht.

Mimosen, Schweinchen, Scherzelinen  sowie Psychopathen kamen mir in den Sinn und machten mich high.

Andere, äußerungsfreie Prozesse weckten mein Interesse. Buskeismus ist überall.

Ich bitte um Verständnis für die verspätete Berichterstattung dieses an sich interessanten Freitags.

Der Kläger behauptet, beim Klicken auf die Links Schweinchen bzw. Psychopathen ist damals die Google-Suche mit seinem Namen erschienen. Das wäre ehrverletzend und kostenpflichtig zu verbieten. In der ersten Verhandlung am 06.02.08 haben die Promi-Presseanwälte, außer leicht fälschbaren Ausdrucken (Screenshots) vorgelegt. Das begriff sogar das Gericht.

Zeugen mussten geboten werden. Die klagenden Creme de la Creme Anwälte boten keine unbeteiligten Personen, die sich die entsprechenden Links einmal hätten ansehen, selbst ausdrucken und ihre Eindrücke detailliert notieren können. Geschweige denn, dass notariell beglaubigte Ausdrucke vorgelegt wurden, aus denen hervorgegangen wäre, was da unter welchem Link im Internet erschien.

Dass es eine solche Verlinkung auf die Google-Suche gab, wollten die Anwälte Dr. Christian Schertz und Helge Reich selbst bezeugen. Herr Thomas Horn war unser Zeuge.

An dieser Stelle wird die Zeugenbefragung nicht wiedergegeben. Nach Erhalt des Zeugenbefragungs-Protokolls werden wir dieses veröffentlichen. Selbstverständlich nur unter der Bedingung, die Zensurregeln erlauben das. Der Zensurguru Dr. Christian Schertz und sein Untergebener, Anwalt Sebastian Graalfs, vor- und nebenher für diverse Künstler als Musiker, Komponist und Liedtexter tätig, Veröffentlicher von Singles und Alben bei verschiedenen großen Plattenfirmen, meinen, die Veröffentlichung der Zeugenvernehmung ist nicht zulässig, und haben mich diesbezüglich noch vor dem Erhalt des Befragungsprotokolls am 24.07.08 abgemahnt. Wir danken diesen beiden Abmahnern herzlicht und aufrichtig für den Hinweis auf rechtliche Folgen.

Wir möchten jedoch berichten, wie die Klägeranwälte, Richterinnen und Richter ihre Macht missbrauchen, und eine ordentliche, gleichberechtigte, beide Seiten achtende, unvoreingenommene Zeugenbefragung verhinderten.

Der Kläger Anwalt Dominik Höch war vertreten vom Anwalt Helge Reich aus der gleichen Kanzlei, deren Chef Dr. Christian Schertz ist.

Es stellte sich für uns die Frage, wie die Einhaltung der ZPO § 394 gewährleistet werden kann, dass die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen vernommen werden können.

ZPO § 394 Einzelvernehmung

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.

Die auf Ordnung achtende Vorsitzende Richterin schon aus anderen umstrittenen Verhandlungen kennend, sahen wir keine Probleme in der Reihenfolge der Zeugenbefragung: Zunächst der Zeuge Helge Reich ohne seinen bezeugenden Chef, danach Dr. Christian Schertz. Am Schluss Thomas Horn. Der Klägervertreter wäre damit immer im Saal und kein Zeuge hätte vor seiner Aussage die anderen gehört.

Das war ein Irrtum. Dr. Christian Schertz erklärte sich als zweiter Vertreter des Klägers (Dominik Höch) und durfte damit im Gerichtssaal bleiben. Frau Reske hatte keine Bedenken bei diesem offensichtlichen Trick. Seine Robe hatte Dr. Schertz zwar vergessen, so dass wir uns berechtigt fühlen, uns über den Grund Gedanken zu machen. Die Idee im Saal, immer anwesend sein zu dürfen, kam Dr. Schertz sehr wahrscheinlich erst nach dem Abflug in Berlin. Wir möchten aber nicht behaupten, dass das die Idee der Vorsitzenden Richterin Frau Reske war. Können jedoch nicht widerlegen, dass es ihre Idee war. Dass die Robe einfach vergessen wurde, halten wir für sehr unwahrscheinlich.

Jedenfalls saßen beide Zeugen am Anwaltstisch und wechselten die Roben. Sie brauchten nicht in den Zeugenstuhl zu gehen. Auch das war mir neu. Als Prozessbeobachter in Berlin und Hamburg habe ich auch die Zeugenvernehmung eines klagenden Anwalts als Partei erlebt. Er musste für die Zeit der Zeugenbefragung in den Zeugenstuhl. Frau Reske hielt das nicht für nötig. Begriff sie nicht, was sie damit der beklagten Partei antut?

Frau Reske sah auch keinen Widerspruch zur ZPO, dass sich der Zeuge Reich vor seiner eigenen Befragung anhören konnte, was der Zeuge Dr. Schertz so alles vortrug.

Als erster Zeuge wurde Herr Dr. Christian Schertz befragt. Er wehrte sich vehement dagegen, von mir, dem Beklagten, Fragen gestellt zu bekommen. Verstand diese dann einfach akustisch nicht. Der Bitte, sich in den Zeugenstuhl, also näher an die Beklagtenseite zu setzen, kam er nicht nach. Wurde von der Vorsitzenden dazu auch nicht aufgefordert. Sie stelle in solchen Fällen dann in meinem Namen die Fragen an den Zeugen Dr. Christian Schertz.

Wir erfuhren, dass dieser Zeuge als Spiritus Rector der Klage die Anweisung an seine Mitarbeiter gab, mich in der streitgegenständlichen Sache abzumahnen und gegebenenfalls gegen mich zu klagen. D.h. Dr. Christian Schertz war die treibende Kraft. So konnte er als erster Zeuge dem zweiten Zeugen, seinen Mitarbeiter Herrn Helge Reich demonstrieren, was man als Zeuge zu sagen hat.

Die Vorsitzende Richterin Frau Reske fand das normal, und sah darin keine Ungleichbehandlung der Parteien. Dazu fehlte ihr das Verständnis. Oder doch? Wollte sie vielleicht schon damit die Macht gegen den beklagten Justizkritiker demonstrieren.

Ich als Beklagter wurde in meinem Fragerecht von der Vorsitzenden massiv eingeschränkt. Zwar wurde der Antrag von Dr. Christian Schertz mit dem Hinweis auf den § ZPO, mir zu verbieten, ihm Fragen direkt zu stellen

§ 397 Fragerecht der Parteien

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Spinnen Lurusa Gross, 2008

von der Vorsitzende zurückgewiesen, und ich durfte einige Fragen direkt an Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz stellen. Anwalt Dr. Schertz versuchte trotzdem, mich zum Schweigen zu bringen. Ich durfte einige Fragen direkt stellen. Schertz protestierte laut und meinte: “Ich glaube, ich spinne!”. "Ja, Sie spinnen," habe ich ihm bestätigt, und prompt hagelte eine Strafanzeige ins Protokoll. Wir werden berichten, was sich die Staatsanwälte in Hamburg zusammen mit dem Oberguru der Zensur einfallen lassen, um eine kräftige Strafe zu verhängen, wegen möglicher Spinnerei.

Fragen nach dem Zusammenspiel mit dem Anwalt Hellmuth Jipp, einem Profianwalt, der nicht von zu Hause aus arbeitet und auch kein Küchenanwalt ist, wurden nicht zugelassen. Dieser Anwalt klagt ebenfalls als vermeintlicher verlinkter "Psychopath" in einer gleichartigen Parallelsache beim Landgericht Köln, und wird von der Kanzlei Dr. Schertz vertreten.

Ebenfalls nicht zugelassen wurde die mögliche Demonstration, wie die Aussagen der Zeugen des Klägers zustande gekommen sein könnten.

Das Gericht lehnte es nach Beratung ab, in das Protokoll die unbestrittene Äußerung des Zeugen Dr. Schertz - "Bei Herrn Schälike fehlt jeglicher juristischer Sachverstand" - aufzunehmen.

Abgelehnt wurde ebenfalls die Frage, ob der seit Monaten in dem klägerischen Schriftsatz angekündigte Strafantrag gestellt wurde.

Dafür stellte Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz einen Strafantrag noch im Gericht. Die Richterin Frau Reske sagte dem widerspenstigen Schertz, er müsse auf meine Frage antworten. Herr Dr. Christian Schertz verstand das nicht, stehend und mit den Armen wedelnd hatte er nur noch nur das eine Argument  "Ich spinne wohl?". Das hatte ich prompt bestätigt: " Ja, Sie spinnen!", was eben die o.g. Strafanzeige nach sich zog. Frau Reske meinte zwar, die Strafanzeige müsse Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz woanders stellen, er kann nicht von der Kammer verlangen, dass diese es tue. Trotzdem musste Frau Reske die Strafanzeige protokollieren. Zunächst natürlich einseitig, der Beklagte hätte gesagt, Dr. Christian Schertz spinne. Wir hatten den Eindruck, dass Frau Reske widerwillig ins Protokoll hinzufügte, dass das die Reaktion auf Scherzens Ausruf: "Ich spinne wohl?" war.  Wir werden lernen, was in der ZPO, StPO und das StGB dazu steht, und wie diese gehandhabt werden im Auftrag von Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz.

Die durchgehende Gerichtbeobachtung wurde von diesem Promianwalt als Stalkingverhalten bezeichnet, welches stört und dem man juristisch leider nicht begegnen kann. Dr. Schertz schilderte sein Leid: "Mal berichtet er von Mauck, mal von Buske, gelegentlich von der Zensurkammer in Köln," und verbesserte sich schleunigst: "Zensurkammer sind nicht meine Worte."

Nicht zugelassen wurden auch andere Fragen, welche die Glaubwürdigkeit der klagenden Zeugen hätten in Zweifel ziehen und Aussagen zur Motivation des Klägers und der Zeugen beantworten können.

Mein Zeuge musste sich jedoch von der Vorsitzenden Richterin Fragen bieten lassen, welche weder zum Beweisthema gehörten noch Gegenstand einer Zeugenbefragung sein dürfen, weil die Antwort lediglich eine Spekulationen hätte sein können.

Den Klägern war aufgefallen, dass unstreitig nach der Einstweiligen Verfügung wegen des Begriffs “Schweinchen” auf der Website des Beklagten eine Schweinchen-Karrikatur auftauchte, und u.a. auch meist dann, wenn in den Beiträgen und auf der Terminrolle der klagende Anwalt Herr Dominik Höch erschien.

Unser Zeuge, Thomas Horn wurde gefragt, was er meine, aus welchen Gründen diese beiden Bilder bei mir auf der Terminrolle erscheinen. Wir protestierten und beantragten, diese Frage nicht zuzulassen. Sie wurde von Frau Reske nach Beratung zugelassen. Unserer Rüge, die Frage habe mit dem Beweisthema “Verlinkung” nichts zu tun, wurde ebenso wenig Rechnung getragen wie der Tatsache, dass sich die Vorsitzende Richterin nach Schlussfolgerungen des Zeugen erkundigte (Zeugen werden zu Beobachtungen gehört).

Daraufhin stellte ich einen Befangenheitsantrag.

Die Vorsitzende Richterin meinte, den darf ich als Beklagter nicht stellen, das müsse mein Anwalt tun, und nahm meine Begründung nicht entgegen. Sie handelte entgegen der ZPO. Wir mussten den Saal verlassen und mein Anwalt kritzelte eine mit mir nicht richtig abgestimmte Begründung. Der Befangenheitsantrag wurde abgelehnt und die Verhandlung fortgesetzt. Ich bestand auf der Befangenheit gegen alle drei Richter und auf Weiterführung [Aussetzung] der Verhandlung mit anderen Richtern.

Nach einigen weiteren grotesken Fragen der Vorsitzenden Richterin Frau Reske, wollte ich dem Gericht darlegen, dass ich meine Berichte online schreibe, und dass die die Richter so interessierenden Bilder die Dateinamen schweinchen.jpg, spassmacher.jpg und psychopath.jpg unstreitig besitzen und auf meinem Server liegen. Auch ein weiterer erklärender Vortrag wurde nicht zugelassen. Ich durfte nicht vortragen, dass ich bestimmte Anwälte durchaus als Psychopathen sehe, genauso wie unser Zeuge Thomas Horn bestätigte, dass er in Berlin beim Eintreten des Klägers, des Anwalt Dominik Höch, vom Schweinchen spricht und grunzt. Widerwillig musste der Zeuge Dr. Schertz bestätigen, dass er das wusste.

Nach Zeugenbefragungen dürfen die Parteien sofort Stellung nehmen und Ergänzungen vortragen. So kenne ich das bei Buske. Die Vorsitzende Richterin übte frei und unabhängig einen anderen Weg. Welchen, werde ich aus dem Protokoll erfahren, denn es ging alles so schnell, dass ich das trotz konzentrierter Aufmerksamkeit nicht mitbekommen konnte.

Bei dieser Gelegenheit erfuhren wir, dass Frau Reske nicht wusste, dass Bilder Dateien sind. Richter Büch musste ihr das erklären.

Dr. Christian Schertz wusste sogar nicht, was eine Maus ist. D.h., er kannte schon eine Maus, wusste aber nicht, dass das Ding so heißt. Frau Reske wollte nämlich wissen,  ob Dr. Schertz mit der Maus oder dem Trackpoint die Links aufgerufen habe. Verzweifelt versuchte Dr. Christian Scherzt den Richtern immer wieder begreiflich zu machen, dass er von Computern keine Ahnung hat und nicht weiß, was das alles ist. Die Richterin Frau Kozina zeigte ihm ihre Maus. Da konnte sich Dr. Schertz daran erinnern, dass er auch eine solche bewegt hatte, die seinige allerdings ohne Kabel.

Anwalt Helge Reich war von der Richterin befragt worden, ob er die wayback machines kenne und sagte, er höre diesen Begriff zum ersten Mal.

Am Rande des Prozesses fragte Dr. Christian Schertz meinen Anwalt, ob der denn keinen Anwalts-Ehrenkodex kenne. Wir seien hier nicht bei der Mafia, erhielt Dr. Christian Schertz die richtige Antwort.

 

Was sind Psychopathen?                        

 

 

Psychopathen

 

Die Abnormität der Persönlichkeit, also eine von der jeweils herrschenden gesellschaftlichen Norm abweichende Variante, soll beim Psychopathen angeboren bzw. auf der Grundlage einer abnormen Anlage lebensgeschichtlich entstanden sein. Das ist nebenbei noch heute gültig. Meist äußert sich dies im Sinne einer „charakterlichen Abweichung", was sich dann auch störend auf das soziale Leben des Betroffenen und seines Umfeldes auswirkt.

Es wurde aber schon früher darauf hingewiesen, dass das Abnorme der abnormen Persönlichkeit bzw. Psychopathie gerade darin besteht, dass der Psychopath unter seiner eigenen Charakterstruktur nicht (zumindest nicht sonderlich) zu leiden pflegt, dafür aber die Schuld überwiegend bei anderen sucht. Das Leidens-Potential der Umwelt in einer Auseinandersetzung mit einem Psychopathen allerdings war und bleibt unbestritten. Psychopathen (oder heute die Persönlichkeitsstörungen) sind in der Mehrzahl der Fälle eine Last für die anderen. (Interessant in diesem Zusammenhang der bildhafte Vergleich vom „Zeiger der Schuld": Er weist beim Psychopathen in der Regel auf die anderen, im Gegensatz beispielsweise zum Depressiven, der die Schuld zumeist bei sich selber sucht.)
Psychopathen geraten aufgrund ihrer Charakterzüge, ihrer Persönlichkeit sowie ihren Eigenschaften häufig in Konflikt mit ihren Mitmenschen und haben teilweise Schwierigkeiten im Berufsleben und in der Beziehung.

Es wird angenommen, dass Psychopathen weniger als 5 % der Bevölkerung ausmachen, aber mehr als 70 % der schweren Verbrechen begehen. In der Umgangssprache wird mit dem Begriff Psychopathie häufig die antisoziale Persönlichkeitsstörung bezeichnet. Für Menschen mit einer antisozialen Persönlichkeitsstörung sind die Symptome manchmal nicht spürbar (kein Leidensdruck), so dass sie nur der Umgebung auffallen. Das kann z. B. ein oberflächlicher Charme und ein starkes Durchsetzungsvermögen sein. Andere Charakterzüge werden eher als negativ empfunden, wie etwa ein übersteigertes Selbstwertgefühl, ein starkes Geltungsbedürfnis, häufiges Lügen (z. B. „Pseudologie"), häufiges Stehlen (z. B. "Kleptomanie"), Neigung zum manipulativen „Tricksen", ein fehlendes Gewissen, „seichte" Gefühlsregungen, Mangel an Empathie, Allmachtsgefühle, bestimmte Besonderheiten der Affektivität oder der Willensbildung sowie der sozialen Beziehungen (Soziopathie).
Alle Rechte vorbehalten
M.C.
Baron Samedi
Freiburg, 6. Juni2008

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 25.07.08

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