Bericht
Zensurkammer LG Hamburg (ZK 24)
Freitag, 11. April 2008
Rolf Schälike - 11.04.08
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle
anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht
unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den
strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was
hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft
verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen.
Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein
weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht
lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen
Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen
stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann
ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter
werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was
merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden.
Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.
Terminrolle - 11.04.2008
Abzocke wegen Lächerlichkeiten - Falscher Gerichtstand in den AGB;
Geldquelle für Anwälte auf beiden Seiten
▲
Die Sache
324 O 97/08 Vereinigung kritischer
Verbraucher e.V. vs. Bay best direct GmbH war ein Schulbeispiel in
vielerlei Hinsicht.
- Abgemahnt wurde eine Firma, welche
über Google mit ihrem in der Terminrolle genannten Namen
Bay best direct GmbH zu finden ist.
- Der Abmahner, die
Vereinigung kritischer Verbraucher liefert bei der
Google-Suche sehr eigenartige Ergebnisse. Vorsitzender ist Konrad
Ortwein. Der Verein ist eingetragen in der
Liste
qualifizierter Einrichtungen.
Wir finden
http://www.xing.com/app/forum?op=showarticles;id=7757975;articleid=7760217
und stellen fest, es ist politisch gewollt.
Abmahnwelle durch "Vereinigung kritischer Verbraucher e.V."
Neue Abmahnwelle auf Internetauktionsplattformen
13.02.2008
Die "Vereinigung kritischer Verbraucher e.V." aus Potsdam ist im
Dezember 2007 vom Bundesamt der Justiz in die Liste qualifizierter
Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz eingetragen worden.
Daraus folgt die Berechtigung, wegen der Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Vorschriften kostenpflichtige Abmahnungen,
verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe von
Unterlassungserklärungen auszusprechen.
Von dieser, für den „Ertappten“ kostspieligen Möglichkeit, wird
durchaus Gebrauch gemacht und wenig Toleranz gezeigt.
Als besonders beliebtes „Jagdrevier“ zeigen sich hier wieder einmal
die klassischen Internetauktionsplattformen, um die herum in den
letzten Jahren tausende Existenzen aufgebaut worden sind. Diesen
meist kleinen Online-Händlern von EBAY und Co. macht die intensive
Auseinandersetzung deutscher Gerichte mit allem, was sich um die
noch jungen Verbraucherschutzregelungen dreht, schwer zu schaffen.
Die schon groteske Züge annehmende Auseinandersetzung um die
Belehrung über das Widerrufsrecht im Fernabsatz zeigt dies deutlich.
Hier wurden viele honorige Internethändler, die ihre Waren auf
Auktionsplattformen handelten, Opfer von Abmahnungen, weil sie die
vom Bundesjustizministerium empfohlene Musterwiderrufsbelehrung
verwendet haben.
Zum jetzigen Zeitpunkt sehen sich selbst erfahrene Juristen nicht in
der Lage, eine verbindliche Aussage zum Thema abmahnsichere
Widerrufsbelehrung zu tätigen. Ein lohnendes Betätigungsfeld für
Abmahner sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
Händler. Hier gibt es eine nahezu überbordende Rechtsprechung und es
kommen ständig neue Entscheidungen hinzu. Seitdem es möglich ist,
rechtlich falsche AGB als wettbewerbswidrig zu brandmarken, haben
ungezählte Händler zur ihrem Entsetzen wie aus heiterem Himmel
Abmahnungen bekommen, die oft lächerlich erscheinende Verstöße gegen
das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Vorschriften zum Gegenstand
hatten.
Aktuell mahnt die „Vereinigung kritischer Verbraucher e.V.“, die
sich selbst als „die aktive und kritische
Verbraucherschutz-Vereinigung der neuen Art“ bezeichnet,
insbesondere auf den Internet-Auktionsplattformen Klauseln mit
folgenden Inhalten ab:
Freibleibende Angebote,
Angebote mit Verfügbarkeits/Selbstbelieferungsvorbehalt,
Obliegenheitsverpflichtung zur unverzüglichen Meldung von
Transportschäden,
Schriftformerfordernisse,
Erfüllungsortbestimmungen durch den Händler.
Nachdem die Art und Weise des Zustandekommens von Verträgen auf
Internetauktionsplattformen kürzlich endgültig abgeklärt wurde, sind
derlei Abmahnungen wohl berechtigt, wenngleich der Abmahner des
Öfteren wissen wird, dass er einen ahnungslosen Kleinunternehmer,
der ohne böse Absicht gehandelt hat, abstraft.
Noch vor kurzer Zeit wurden die meisten der genannten Punkte als
unproblematisch angesehen und finden sich deswegen in vielen AGB
wieder, die jetzt älter als ein bis zwei Jahre sind. Hier liegt auch
eine der großen Schwächen bei der Verwendung von AGB. Aufgrund der
hohen Dynamik in der Rechtsprechung, ist eine einigermaßen sichere
Verwendung im Verbrauchergeschäft nur noch dann möglich, wenn die
AGB ständig aktualisiert werden.
Allerdings ist die Bandbreite möglicher AGB-Regelungen durch die
mehr und mehr einschränkende Rechtsprechung so gering geworden, dass
AGB ihren ursprünglichen Zweck - nämlich die Vereinfachung des
Geschäftsverkehrs - gar nicht mehr erfüllen können. Hier sollte
ernsthaft erwogen werden, zumindest im Endverbraucherbereich auf den
Einsatz spezifischer AGB zu verzichten, zumal keinerlei gesetzliche
Verpflichtung zu deren Verwendung besteht.
Da gerade die Internetauktionsplattformen für alle, die es möchten,
gut zugänglich sind, ist die Gefahr, wegen falscher AGB,
ungenügender Beachtung von Informationspflichten und anderem mehr
abgemahnt zu werden, recht groß.
Quelle: IHK
- Zur Vorgeschichte gibt es die
folgende Eintragung im Internet, deren inhaltliche Richtigkeit von
uns nicht geprüft wurde. Vorsicht! Vieles wird bei einer gerichtlichen
Überprüfung auf juristische Wahrheit nicht bestehen.
http://www.oxid-esales.com/de/forum/showthread.php?p=60627
Vielleicht noch mal kurz ein Feedback von uns. Wir hatten ja nicht
auf das Schreiben reagiert, hatten also eine Gerichtsverhandlung.
Uns hat die ganze Aktion 2.200 Euro gekostet.
Der Verein mahnt fleißig weiter ab. Bei uns haben sich inzwischen 12
oder 14 Shops gemeldet, die auch abgemahnt wurden. Hier noch mal eine
Zusammenfassung unserer Anwältin für alle, denen es ähnlich
ging/geht wie uns.
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Leider ist der Termin in Frankfurt nicht zu unseren Gunsten
verlaufen. Man fragt sich wirklich, wo da die Rechtsprechung bleibt,
wenn das Gericht sogar einräumt, dass der Verein wahrscheinlich was
auf dem Kerbholz hat, aber da er im Moment eingetragen ist, man
nichts machen kann (siehe fette Markierung weiter unten).
Nachfolgend also eine Zusammenfassung unserer Anwältin:
Da wie bereits besprochen, in Bezug auf einige der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen das Risiko, den Prozess zu verlieren, relativ
hoch war, hatten wir unser Augenmerk auf die Aktivlegitimation, dass
heißt die Berechtigung des Vereins gelegt, überhaupt derartige
Abmahnungen und Rechtsstreite führen zu können.
Soweit machte auch die Diskussion hierüber den Hauptanteil im Termin
aus. Die Kammer des Landgerichtes Frankfurt hat sich bezüglich klar
positioniert, dass der Verein derzeit in die Liste der
Abmahnberechtigten Vereine aufgenommen wurde und daraus seine
Berechtigung herleitet.
Ich habe daraufhin vorgetragen, dass dem Gericht wahrscheinlich
unbekannt ist, wie es zu der Eintragung eines solchen Vereines
kommt. Es ist nämlich so, dass für die Beantragung lediglich eine
Liste von mindestens 75 Mitgliedern durch Name und Anschrift
vorgelegt werden muss. Eine Überprüfung erfolgt seitens des
Bundesverwaltungsamtes jedoch nicht. Erst aufgrund des Hinweises
eines Betroffenen hat das Bundesamt für Justiz gegen den Verein
ermittelt und stichpunktartig elf Mitglieder angeschrieben. Hierbei
stellte sich heraus, dass zwei Personen überhaupt nichts mit dem
Verein zu tun hatten. Zwei weitere Personen waren überhaupt nicht
existent. Lediglich zwei Personen haben ihre Mitgliedschaft
bestätigt, die anderen haben nicht geantwortet. Insoweit ergab sich
der dringende Verdacht, dass nur ein geringer prozentualer Anteil
hier tatsächlich Vereinsmitglied ist und damit die
Mindestmitgliedzahl wohl nicht erfüllt sein dürfte. Dies nahm das
Bundesamt für Justiz zum Anlass, weiter gegen den Verein zu
ermitteln und ihn schließlich aus der Liste der qualifizierten
Vereinigung zu streichen. Den genauen Sachverhalt können Sie aus dem
beiliegenden Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln entnehmen.
Letztlich hat der Verein gegen die Streichung aus der Liste
Rechtsmittel eingelegt und sich damit letztinstanzlich wieder auf
die Liste geklagt. Leider existiert zwischenzeitlich ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes, das im Ergebnis wie das
Verwaltungsgericht Köln entschieden hat und dem Verein tatsächlich
seine Berechtigung als qualifizierte Vereinigung zugesprochen hat.
Ich habe insoweit nochmals angeregt, das Verfahren auszusetzen, da
es für Sie nicht tragbar wäre, jetzt möglicherweise verurteilt zu
werden, von einem Verein, über den sich in einigen Wochen
herausstellt, dass er hierzu gar nicht qualifiziert war. Insoweit
habe ich eingewandt, dass es lediglich eine „Ungeschicklichkeit“ des
Bundesamtes für Justiz ist, das der Verein derzeit noch existiert.
Hätte man hier früher kontrolliert, hätte man derartige Abmahnungen
und Verfahren verhindern können und damit dem rechtsmissbräuchlichen
Handeln dieses Vereins das Handwerk gelegt.
Ich habe auch vorgetragen, dass es nicht derart einfach sein kann,
einen solch Profit orientierten Verein betreiben zu dürfen.
Daraufhin hat das Gericht wiederum vorgetragen, dass es auch Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des Vereines hat, derzeit müsse es jedoch
davon ausgehen, dass der Verein dazu berechtigt ist. Eine Aussetzung
des Verfahrens kann es schon deshalb nicht geben, weil es sich hier
um eine einstweilige Verfügung, d. h. um ein Eilverfahren handelt.
In einem Eilverfahren ist es einem Kammergericht jedoch nicht
zumutbar, ein Verfahren über einige Monate hinweg auszusetzen. Die
einzige Möglichkeit, die im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des
Vereines bestehen würde, wäre eine Hauptsacheklage gegen den Verein.
Im hiesigen Verfahren würde uns dies jedoch nichts nützen, so dass
das Gericht dringend angeraten hat, aus Kostengründen den Anspruch
anzuerkennen. Dies können Sie im Detail dem Protokoll der
Verhandlung entnehmen, das wir in den nächsten Tagen erhalten
werden. Da ein Anerkenntnis um ein Vielfaches billiger ist, als das
gleiche Ergebnis im Wege der Verurteilung zu erhalten, habe ich die
Ansprüche anerkannt. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung hat das
Gericht 2.000,00 € je Klausel angenommen, so dass sich ein
Streitwert von 18.000,00 € ermittelte. Diesem Streitwert würden dann
die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten für alle Beteiligten
berechnet.
Ich habe insoweit jedoch noch erreichen können, dass der angenommene
Streitwert auf ein Viertel dieser Summe herabgesetzt wird, weil dies
durchaus bei anderen Landgerichten so üblich ist und die
Streitwertfestsetzung auf 18.000,00 € Sie über Gebühr beanspruchen
würde. Sollte das Gericht sich zu einer Absenkung des Streitwertes
nicht bewegen lassen, würden wir auf ein Urteil bestehen. Im
Ergebnis konnte ich dadurch den Streitwert auf 4.500,00 €
minimieren.
Im Nachgang an die Verhandlung habe ich dann auch noch mit
Rechtsanwalt M..... sprechen können. Wir haben uns darauf
verständigt, dass aus der Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe
von 4.000,00 € je weiterer Zuwiderhandlung gestrichen wird. Insofern
besteht aus der Unterlassungserklärung für Sie nicht mehr die
Verpflichtung an die Gegenseite noch eine Vertragsstrafe zu zahlen,
so dass dem Verein zumindest keine Geldbeträge mehr zugehen.
__________________
__________________
Grüße
Michael
- Entsprechend professionell war der
Abmahnanwalt Herr
Cornelius Matutis aus Berlin
- Dagegen recht unprofessionell
der Wirtschafts-Rechtsanwalt Herr
Prof. Dr. Matthias Scheer aus Hamburg.
Auf den
neuen Internetseiten von Prof. Dr. Matthias Scheer steht tatsächrlich:
"Auf diesen Seiten
finden Sie Informationen über unser Rechtsanwaltsbüro, unsere
Tätigkeitsschwerpunkte und über Rechtsanwaltsgebühren in
Deutschland".
- Produziert wurden heute lediglich Rechtanwalts-
und Gerichtsgebühren, denn die im Seitenteil "Gerichtsstand" beanstandeten
AGB der Beklagten wurden umgehend ohne Angabe der geforderten
strafbewehrten Unterlassungserklärung geändert:
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen
Privatrechts und des UN Kaufrechts. Dies gilt auch für Bestellungen und
Lieferungen aus Österreich und der Schweiz.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des
öffentlichen Rechts wird als
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
über diese Geschäftsbedingungen und unter deren Geltung geschlossenen
Einzelverträge, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, der
Geschäftssitz von Best Direct gemäß Klausel 12 dieser AGB in England
vereinbart.
- Neu für die Pseudoöffentlichkeit war, dass nicht
eine Einstweilige Verfügung verhandelt wurde, sondern lediglich der
Antrag auf deren Erlass
Verfolgen wir die Verhandlung zwischen drei
professionellen Zensurrichtern und dem geübten Anwalt einer staatlich
geförderten Abmahnwellen-Firma auf der einen Seite und den im Äußerungs-
und AGB-Zensurkammer-Recht unerfahrenen Rechtsanwalt auf der anderen
Seite.
Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske:
Dass unmittelbar nach der Abmahnung die Web-Site sofort geändert wurde,
hätte den Antragsteller veranlassen müssen, anstatt eine Einstweilige
Verfügung zu beantragen, sich die Home-Page des Klägers vorher
anzusehen. Der Antragsgegner meint, eine Einstweilige Verfügung ist
nicht notwendig. Der Antragsgegner hatte auf anwaltlichen Rat die Site
sofort am 01.02.08 geändert. Es bestünde keine Wiederholungsgefahr.
Abmahnanwalt Herr
Cornelius Matutis professionell zensurkonform: Eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung hätte abgegeben werden müssen.
Der Vorsitzende: Ist schon so, dass bei einem
erstmaligen Vergehen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben
werden muss.
Abmahnanwalt Herr Cornelius Maturis lässt die Katze
aus dem Sack: Die Änderung der
AGB kann wieder
versehentlich passieren.
Beklagtenanwalt Herr
Prof. Dr. Matthias Scheer naiv: Es ging um den Erfüllungsort
und den Gerichtsstand. Es kann nicht sein, dass ein [unrichtiger[
Erfüllungsort zur strafbewehrten Unterlassungsverplichtung führt. Das
sehe ich nicht ein.
Abmahnanwalt Herr Cornelius Maturis gelassen:
Es ist ein Unterschied, ob der Fehler beseitigt oder eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben wird. Es ist überhaupt keine
Unterlassungserklärung abgegeben worden. Man hat nur etwas geändert. Wenn
es um keine Wiederholungsgefahr mehr ging, dann hätten wir es einfach.
Der Vorsitzende: Halten den Antrag für
aussichtsreich. Sollen wir entscheiden?
Beklagtenanwalt Herr
Prof. Dr. Matthias Scheer gibt gleich auf: Nein.
Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde
ausführlich und umfassend erörtert. Die Kammer weist darauf hin, dass
eine erste Rechtsverletzung in aller Regel durch eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Die Kammer hält deswegen
den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung für aussichtsreich.
Der Antragsgegner-Vertreter erklärt im Hinblick auf diesen Hinweis, ich
erkenne den Anspruch des Antragstellers auf Erlass einer Einstweiligen
Verfügung an und beantrage den Erlass eines Anerkennungsurteils.
Beklagtenanwalt Herr
Prof. Dr. Matthias Scheer kennt die Regeln nicht: Ich sorge
dafür. dass Sie [Klägeranwalt] die Unterlassungserklärung erhalten.
Abmahnanwalt Herr Cornelius Maturis ist ein
Fachmann: Ist nicht nötig.
Schlage vor, Sie geben eine Abschlusserklärung ab.
Richter Dr. Link erklärt es dem
unwissenden Beklagtenanwalt Herrn
Prof. Dr. Matthias Scheer: Wir brauchen noch eine
Abschlusserklärung. Das hier ist erst eine Anerkennung als vorläufiger
Rechtsschutz.
Die Formalien werden dem Professor
erklärt.
Der Vorsitzende: Wenn wir rein
nehmen, ich
erkenne den Anspruch schon jetzt als endgültige Regelung an unter
Verzicht auf die §§ ... aus ZPO. Müsste ohne den Paragraphen reichen.
RS: Die Pseudoöffentlichkeit erlebte eine verdeckte
Kostendiskussion. Die Unterlassungserklärung hätte vor dem Termin
abgegeben werden können, ohne Anwalt, noch dazu eines im Zensurecht
unerfahrenen Anwaltes. Der Antragsgegner hätte sich allerhand Kosten
sparen können.
Der Vorsitzende: Vorgelesen und genehmigt.
Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag,
den 18.04.08, 9:55h in diesem Saal.
RS: Was gibt es da noch zu entscheiden? Die Höhe
der Kosten, die RVG-Faktoren?
Beklagtenanwalt Herr
Prof. Dr. Matthias Scheer hat eine Frage: Sie sagten, in aller
Regel. Wann gelten die Regeln nicht?
Der Vorsitzende erklärt seine Macht: In diesem
Fall hätten Sie nichts machen können. Sollte es den Antragsgegner nicht
mehr geben, dann wird auch keine Einstweilige Verfügung erlassen, zum
Beispiel. Im Äußerungsrecht, wenn es einen ganz sauberen Widerruf gibt.
Ist aber alles streitig.
Kommentar
Weshalb weist der Vorsitzende auch nicht auf
die Möglichkeit hin, dass es seitens des Klägers durchaus
Rechtsmißbrauch sein kann, wegen solchen Lappalien strafbewehrt und
kostenpflichtig abzumahnen. Ist die abgemahnte AGB-Passage überhaupt
schon mal zum Tragen gekommen? Das Konstrukt der Wiederholungsgefahr
hätte der Professor diskutieren können, um nicht den Eindruck zu
erwecken unnötiges Honorar verdient zu haben. Der Professor hätte einen
Beitrag in die Rechtsentwicklung leisten können.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den
Charakter von Verträgen. In vielen, falls nicht in allen Verträgen gibt
es nichtige Passagen und ungültige Artikel. In vielen Verträger gibt es
die so genannte
salvatorische Klausel, welche Fehler in den Verträgen als
unausweichlich voraussetzt. Die Verträge werden wegen der Fehler noch
lange nicht abgemahnt oder als rechtswidrig eingestuft, eine
Vorasssetzung für den Erlass von Einstweiligen Verfügungen.
Vertragstexte fertigen meistens Juristen für Kaufleute.
Was soll das mit den Abmahnungen der AGB's?
AGB's werden abgemahnt, die Warnungen vor unseriösen
Geschäftemachern und Betrügern werden ebenfalls abgemahnt. Das beißt
sich etwas in der juristischen Dogmatik. Korruption darf nicht
bedingungslos öffentlich gemacht werden, es hagelt Abmahnungen.
Internet-Archive sollen durchforstet werden auf heute nicht mehr als
zulässig eingestuften Passagen, Texte und ganze Artikel.
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Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 12.04.08
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