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Bericht
Zensurkammer LG Hamburg (ZK 24)
Freitag, 11. April 2008


Rolf Schälike - 11.04.08 

 

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

 

Terminrolle - 11.04.2008

Abzocke wegen Lächerlichkeiten - Falscher Gerichtstand in den AGB; Geldquelle für Anwälte auf beiden Seiten                      

Die Sache 324 O 97/08  Vereinigung kritischer Verbraucher e.V. vs. Bay best direct GmbH war ein Schulbeispiel in vielerlei Hinsicht.

  • Abgemahnt wurde eine Firma, welche über Google mit ihrem in der Terminrolle genannten Namen Bay best direct GmbH zu finden ist.
     
  • Der Abmahner, die Vereinigung kritischer Verbraucher  liefert bei der Google-Suche sehr eigenartige Ergebnisse. Vorsitzender ist Konrad Ortwein.  Der Verein ist eingetragen in der Liste qualifizierter Einrichtungen.

    Wir finden http://www.xing.com/app/forum?op=showarticles;id=7757975;articleid=7760217 und stellen fest, es ist politisch gewollt.

    Abmahnwelle durch "Vereinigung kritischer Verbraucher e.V."


    Neue Abmahnwelle auf Internetauktionsplattformen
    13.02.2008

    Die "Vereinigung kritischer Verbraucher e.V." aus Potsdam ist im Dezember 2007 vom Bundesamt der Justiz in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz eingetragen worden. Daraus folgt die Berechtigung, wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften kostenpflichtige Abmahnungen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen auszusprechen.
    Von dieser, für den „Ertappten“ kostspieligen Möglichkeit, wird durchaus Gebrauch gemacht und wenig Toleranz gezeigt.
    Als besonders beliebtes „Jagdrevier“ zeigen sich hier wieder einmal die klassischen Internetauktionsplattformen, um die herum in den letzten Jahren tausende Existenzen aufgebaut worden sind. Diesen meist kleinen Online-Händlern von EBAY und Co. macht die intensive Auseinandersetzung deutscher Gerichte mit allem, was sich um die noch jungen Verbraucherschutzregelungen dreht, schwer zu schaffen. Die schon groteske Züge annehmende Auseinandersetzung um die Belehrung über das Widerrufsrecht im Fernabsatz zeigt dies deutlich. Hier wurden viele honorige Internethändler, die ihre Waren auf Auktionsplattformen handelten, Opfer von Abmahnungen, weil sie die vom Bundesjustizministerium empfohlene Musterwiderrufsbelehrung verwendet haben.

    Zum jetzigen Zeitpunkt sehen sich selbst erfahrene Juristen nicht in der Lage, eine verbindliche Aussage zum Thema abmahnsichere Widerrufsbelehrung zu tätigen. Ein lohnendes Betätigungsfeld für Abmahner sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Händler. Hier gibt es eine nahezu überbordende Rechtsprechung und es kommen ständig neue Entscheidungen hinzu. Seitdem es möglich ist, rechtlich falsche AGB als wettbewerbswidrig zu brandmarken, haben ungezählte Händler zur ihrem Entsetzen wie aus heiterem Himmel Abmahnungen bekommen, die oft lächerlich erscheinende Verstöße gegen das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Vorschriften zum Gegenstand hatten.

    Aktuell mahnt die „Vereinigung kritischer Verbraucher e.V.“, die sich selbst als „die aktive und kritische Verbraucherschutz-Vereinigung der neuen Art“ bezeichnet, insbesondere auf den Internet-Auktionsplattformen Klauseln mit folgenden Inhalten ab:
    Freibleibende Angebote,
    Angebote mit Verfügbarkeits/Selbstbelieferungsvorbehalt,
    Obliegenheitsverpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Transportschäden,
    Schriftformerfordernisse,
    Erfüllungsortbestimmungen durch den Händler.
    Nachdem die Art und Weise des Zustandekommens von Verträgen auf Internetauktionsplattformen kürzlich endgültig abgeklärt wurde, sind derlei Abmahnungen wohl berechtigt, wenngleich der Abmahner des Öfteren wissen wird, dass er einen ahnungslosen Kleinunternehmer, der ohne böse Absicht gehandelt hat, abstraft.

    Noch vor kurzer Zeit wurden die meisten der genannten Punkte als unproblematisch angesehen und finden sich deswegen in vielen AGB wieder, die jetzt älter als ein bis zwei Jahre sind. Hier liegt auch eine der großen Schwächen bei der Verwendung von AGB. Aufgrund der hohen Dynamik in der Rechtsprechung, ist eine einigermaßen sichere Verwendung im Verbrauchergeschäft nur noch dann möglich, wenn die AGB ständig aktualisiert werden.
    Allerdings ist die Bandbreite möglicher AGB-Regelungen durch die mehr und mehr einschränkende Rechtsprechung so gering geworden, dass AGB ihren ursprünglichen Zweck - nämlich die Vereinfachung des Geschäftsverkehrs - gar nicht mehr erfüllen können. Hier sollte ernsthaft erwogen werden, zumindest im Endverbraucherbereich auf den Einsatz spezifischer AGB zu verzichten, zumal keinerlei gesetzliche Verpflichtung zu deren Verwendung besteht.

    Da gerade die Internetauktionsplattformen für alle, die es möchten, gut zugänglich sind, ist die Gefahr, wegen falscher AGB, ungenügender Beachtung von Informationspflichten und anderem mehr abgemahnt zu werden, recht groß.

    Quelle: IHK
     
  • Zur Vorgeschichte gibt es die folgende Eintragung im Internet, deren inhaltliche Richtigkeit von uns nicht geprüft wurde. Vorsicht! Vieles wird bei einer gerichtlichen Überprüfung auf juristische Wahrheit nicht bestehen.

    http://www.oxid-esales.com/de/forum/showthread.php?p=60627

    Vielleicht noch mal kurz ein Feedback von uns. Wir hatten ja nicht auf das Schreiben reagiert, hatten also eine Gerichtsverhandlung. Uns hat die ganze Aktion 2.200 Euro gekostet.

    Der Verein mahnt fleißig weiter ab. Bei uns haben sich inzwischen 12 oder 14 Shops gemeldet, die auch abgemahnt wurden. Hier noch mal eine Zusammenfassung unserer Anwältin für alle, denen es ähnlich ging/geht wie uns.

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    Leider ist der Termin in Frankfurt nicht zu unseren Gunsten verlaufen. Man fragt sich wirklich, wo da die Rechtsprechung bleibt, wenn das Gericht sogar einräumt, dass der Verein wahrscheinlich was auf dem Kerbholz hat, aber da er im Moment eingetragen ist, man nichts machen kann (siehe fette Markierung weiter unten). Nachfolgend also eine Zusammenfassung unserer Anwältin:

    Da wie bereits besprochen, in Bezug auf einige der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Risiko, den Prozess zu verlieren, relativ hoch war, hatten wir unser Augenmerk auf die Aktivlegitimation, dass heißt die Berechtigung des Vereins gelegt, überhaupt derartige Abmahnungen und Rechtsstreite führen zu können.

    Soweit machte auch die Diskussion hierüber den Hauptanteil im Termin aus. Die Kammer des Landgerichtes Frankfurt hat sich bezüglich klar positioniert, dass der Verein derzeit in die Liste der Abmahnberechtigten Vereine aufgenommen wurde und daraus seine Berechtigung herleitet.

    Ich habe daraufhin vorgetragen, dass dem Gericht wahrscheinlich unbekannt ist, wie es zu der Eintragung eines solchen Vereines kommt. Es ist nämlich so, dass für die Beantragung lediglich eine Liste von mindestens 75 Mitgliedern durch Name und Anschrift vorgelegt werden muss. Eine Überprüfung erfolgt seitens des Bundesverwaltungsamtes jedoch nicht. Erst aufgrund des Hinweises eines Betroffenen hat das Bundesamt für Justiz gegen den Verein ermittelt und stichpunktartig elf Mitglieder angeschrieben. Hierbei stellte sich heraus, dass zwei Personen überhaupt nichts mit dem Verein zu tun hatten. Zwei weitere Personen waren überhaupt nicht existent. Lediglich zwei Personen haben ihre Mitgliedschaft bestätigt, die anderen haben nicht geantwortet. Insoweit ergab sich der dringende Verdacht, dass nur ein geringer prozentualer Anteil hier tatsächlich Vereinsmitglied ist und damit die Mindestmitgliedzahl wohl nicht erfüllt sein dürfte. Dies nahm das Bundesamt für Justiz zum Anlass, weiter gegen den Verein zu ermitteln und ihn schließlich aus der Liste der qualifizierten Vereinigung zu streichen. Den genauen Sachverhalt können Sie aus dem beiliegenden Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln entnehmen.

    Letztlich hat der Verein gegen die Streichung aus der Liste Rechtsmittel eingelegt und sich damit letztinstanzlich wieder auf die Liste geklagt. Leider existiert zwischenzeitlich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das im Ergebnis wie das Verwaltungsgericht Köln entschieden hat und dem Verein tatsächlich seine Berechtigung als qualifizierte Vereinigung zugesprochen hat. Ich habe insoweit nochmals angeregt, das Verfahren auszusetzen, da es für Sie nicht tragbar wäre, jetzt möglicherweise verurteilt zu werden, von einem Verein, über den sich in einigen Wochen herausstellt, dass er hierzu gar nicht qualifiziert war. Insoweit habe ich eingewandt, dass es lediglich eine „Ungeschicklichkeit“ des Bundesamtes für Justiz ist, das der Verein derzeit noch existiert. Hätte man hier früher kontrolliert, hätte man derartige Abmahnungen und Verfahren verhindern können und damit dem rechtsmissbräuchlichen Handeln dieses Vereins das Handwerk gelegt.

    Ich habe auch vorgetragen, dass es nicht derart einfach sein kann, einen solch Profit orientierten Verein betreiben zu dürfen. Daraufhin hat das Gericht wiederum vorgetragen, dass es auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vereines hat, derzeit müsse es jedoch davon ausgehen, dass der Verein dazu berechtigt ist. Eine Aussetzung des Verfahrens kann es schon deshalb nicht geben, weil es sich hier um eine einstweilige Verfügung, d. h. um ein Eilverfahren handelt. In einem Eilverfahren ist es einem Kammergericht jedoch nicht zumutbar, ein Verfahren über einige Monate hinweg auszusetzen. Die einzige Möglichkeit, die im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Vereines bestehen würde, wäre eine Hauptsacheklage gegen den Verein.

    Im hiesigen Verfahren würde uns dies jedoch nichts nützen, so dass das Gericht dringend angeraten hat, aus Kostengründen den Anspruch anzuerkennen. Dies können Sie im Detail dem Protokoll der Verhandlung entnehmen, das wir in den nächsten Tagen erhalten werden. Da ein Anerkenntnis um ein Vielfaches billiger ist, als das gleiche Ergebnis im Wege der Verurteilung zu erhalten, habe ich die Ansprüche anerkannt. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung hat das Gericht 2.000,00 € je Klausel angenommen, so dass sich ein Streitwert von 18.000,00 € ermittelte. Diesem Streitwert würden dann die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten für alle Beteiligten berechnet.

    Ich habe insoweit jedoch noch erreichen können, dass der angenommene Streitwert auf ein Viertel dieser Summe herabgesetzt wird, weil dies durchaus bei anderen Landgerichten so üblich ist und die Streitwertfestsetzung auf 18.000,00 € Sie über Gebühr beanspruchen würde. Sollte das Gericht sich zu einer Absenkung des Streitwertes nicht bewegen lassen, würden wir auf ein Urteil bestehen. Im Ergebnis konnte ich dadurch den Streitwert auf 4.500,00 € minimieren.

    Im Nachgang an die Verhandlung habe ich dann auch noch mit Rechtsanwalt M..... sprechen können. Wir haben uns darauf verständigt, dass aus der Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe von 4.000,00 € je weiterer Zuwiderhandlung gestrichen wird. Insofern besteht aus der Unterlassungserklärung für Sie nicht mehr die Verpflichtung an die Gegenseite noch eine Vertragsstrafe zu zahlen, so dass dem Verein zumindest keine Geldbeträge mehr zugehen.
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    Grüße

    Michael
     
  • Entsprechend professionell war der Abmahnanwalt Herr Cornelius Matutis aus Berlin
     
  • Dagegen recht unprofessionell der Wirtschafts-Rechtsanwalt Herr Prof. Dr. Matthias Scheer aus Hamburg.

    Auf den neuen Internetseiten von Prof. Dr. Matthias Scheer steht tatsächrlich: "Auf diesen Seiten finden Sie Informationen über unser Rechtsanwaltsbüro, unsere Tätigkeitsschwerpunkte und über Rechtsanwaltsgebühren in Deutschland".
     
  • Produziert wurden heute lediglich Rechtanwalts- und Gerichtsgebühren, denn die im Seitenteil "Gerichtsstand" beanstandeten AGB der Beklagten wurden umgehend ohne Angabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung geändert:

    11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts. Dies gilt auch für Bestellungen und Lieferungen aus Österreich und der Schweiz.
    Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als
    Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten über diese Geschäftsbedingungen und unter deren Geltung geschlossenen Einzelverträge, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, der Geschäftssitz von Best Direct gemäß Klausel 12 dieser AGB in England vereinbart.
     
  • Neu für die Pseudoöffentlichkeit war, dass nicht eine Einstweilige Verfügung verhandelt wurde, sondern lediglich der Antrag auf deren Erlass

Verfolgen wir die Verhandlung zwischen drei professionellen Zensurrichtern und dem geübten Anwalt einer staatlich geförderten Abmahnwellen-Firma auf der einen Seite und den im Äußerungs- und AGB-Zensurkammer-Recht unerfahrenen Rechtsanwalt auf der anderen Seite.

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Dass unmittelbar nach der Abmahnung die Web-Site sofort geändert wurde, hätte den Antragsteller veranlassen müssen, anstatt eine Einstweilige Verfügung zu beantragen, sich die Home-Page des Klägers vorher anzusehen. Der Antragsgegner meint, eine Einstweilige Verfügung ist nicht notwendig. Der Antragsgegner hatte auf anwaltlichen Rat die Site sofort am 01.02.08 geändert. Es bestünde keine Wiederholungsgefahr.

Abmahnanwalt Herr Cornelius Matutis professionell zensurkonform: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hätte abgegeben werden müssen.

Der Vorsitzende: Ist schon so, dass bei einem erstmaligen Vergehen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.

Abmahnanwalt Herr Cornelius Maturis lässt die Katze aus dem Sack: Die Änderung der AGB kann wieder versehentlich passieren.

Beklagtenanwalt Herr Prof. Dr. Matthias Scheer naiv: Es ging um den Erfüllungsort und den Gerichtsstand. Es kann nicht sein, dass ein [unrichtiger[ Erfüllungsort zur strafbewehrten Unterlassungsverplichtung führt. Das sehe ich nicht ein.

Abmahnanwalt Herr Cornelius Maturis gelassen: Es ist ein Unterschied, ob der Fehler beseitigt oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Es ist überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben worden. Man hat nur etwas geändert. Wenn es um keine Wiederholungsgefahr mehr ging, dann hätten wir es einfach.

Der Vorsitzende: Halten den Antrag für aussichtsreich. Sollen wir entscheiden?

Beklagtenanwalt Herr Prof. Dr. Matthias Scheer gibt gleich auf: Nein.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich und umfassend erörtert. Die Kammer weist darauf hin, dass eine erste Rechtsverletzung in aller Regel durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Die Kammer hält deswegen den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung für aussichtsreich. Der Antragsgegner-Vertreter erklärt im Hinblick auf diesen Hinweis, ich erkenne den Anspruch des Antragstellers auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung an und beantrage den Erlass eines Anerkennungsurteils.

Beklagtenanwalt Herr Prof. Dr. Matthias Scheer kennt die Regeln nicht: Ich sorge dafür. dass Sie [Klägeranwalt] die Unterlassungserklärung erhalten.

Abmahnanwalt Herr Cornelius Maturis ist ein Fachmann: Ist nicht nötig. Schlage vor, Sie geben eine Abschlusserklärung ab.

Richter Dr. Link erklärt es dem unwissenden Beklagtenanwalt Herrn Prof. Dr. Matthias Scheer: Wir brauchen noch eine Abschlusserklärung. Das hier ist erst eine Anerkennung als vorläufiger Rechtsschutz.

Die Formalien werden dem Professor erklärt.

Der Vorsitzende: Wenn wir rein nehmen, ich erkenne den Anspruch schon jetzt als endgültige Regelung an unter Verzicht auf die §§ ... aus ZPO. Müsste ohne den Paragraphen reichen.

RS: Die Pseudoöffentlichkeit erlebte eine verdeckte Kostendiskussion. Die Unterlassungserklärung hätte vor dem Termin abgegeben werden können, ohne Anwalt, noch dazu eines im Zensurecht unerfahrenen Anwaltes. Der Antragsgegner hätte sich allerhand Kosten sparen können.

Der Vorsitzende: Vorgelesen und genehmigt. Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 18.04.08, 9:55h in diesem Saal.

RS: Was gibt es da noch zu entscheiden? Die Höhe der Kosten, die RVG-Faktoren?

Beklagtenanwalt Herr Prof. Dr. Matthias Scheer hat eine Frage: Sie sagten, in aller Regel. Wann gelten die Regeln nicht?

Der Vorsitzende erklärt seine Macht: In diesem Fall hätten Sie nichts machen können. Sollte es den Antragsgegner nicht mehr geben, dann wird auch keine Einstweilige Verfügung erlassen, zum Beispiel. Im Äußerungsrecht, wenn es einen ganz sauberen Widerruf gibt. Ist aber alles streitig.

Kommentar

Weshalb weist der Vorsitzende auch nicht auf die Möglichkeit hin, dass es seitens des Klägers durchaus Rechtsmißbrauch sein kann, wegen solchen Lappalien strafbewehrt und kostenpflichtig abzumahnen. Ist die abgemahnte AGB-Passage überhaupt schon mal zum Tragen gekommen? Das Konstrukt der Wiederholungsgefahr hätte der Professor diskutieren können, um nicht den Eindruck zu erwecken unnötiges Honorar verdient zu haben. Der Professor hätte einen Beitrag in die Rechtsentwicklung  leisten können.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Charakter von Verträgen. In vielen, falls nicht in allen Verträgen gibt es nichtige Passagen und ungültige Artikel. In vielen Verträger gibt es die so genannte salvatorische Klausel, welche Fehler in den Verträgen als unausweichlich voraussetzt. Die Verträge werden wegen der Fehler noch lange nicht abgemahnt oder als rechtswidrig eingestuft, eine Vorasssetzung für den Erlass von Einstweiligen Verfügungen. Vertragstexte fertigen meistens Juristen für Kaufleute.

Was soll das mit den Abmahnungen der AGB's?

AGB's werden abgemahnt, die Warnungen vor unseriösen Geschäftemachern und Betrügern werden ebenfalls abgemahnt. Das beißt sich etwas in der juristischen Dogmatik. Korruption darf nicht bedingungslos öffentlich gemacht werden, es hagelt Abmahnungen. Internet-Archive sollen durchforstet werden auf heute nicht mehr als zulässig eingestuften Passagen, Texte und ganze Artikel.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 1
2.04.08
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