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Bericht
Pressekammer LG Berlin, Zivilkammer 27
Sitzung, Donnerstag, den 28.02.2008

Rolf Schälike - 28.-29.02.2008 

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle - 28.02.2008

Strafverteidigerin Regina Starke vs. Makler Burkhard Dreke -  Anwälten kann Abmahngebühren verlangen, wenn es kein Feld- und Wiesenfall ist                  

Die Sache 27 O 1215/07 Strafverteidigerin Regina Starke  Burkhard Dreke ist kurz erzählt. Der Beklagte ist Makler mit einen eigenen auffallenden Stil. In seine Häuser ziehen Künstler, Doktoren, Anwälte und andere gute Leute ein. Damit wirbt der Makler und veröffentlichte Namen mit Adresse.

Pech gehabt, dass Strafanwältin Frau Regina Starke dabei war. Sie bat schriftlich ihren Namen aus der Liste zu streichen. Die Bitte dürfte grob gewesen sein, jedoch ohne Kostennote. Der Beklagte war als Nichtjurist unsicher, befragte eine Anwalt und befriedigte den Wunsch der Anwältin. Danach kam die Kostennote und wohl die Behauptung, der Wunsch der Strafverteidigerin sein nicht richtig erfüllt worden.

Das Gericht sah es anders. Es kam zu einem Vergleich mit Kostenaufhebung.

Für die Pseudoöffentlichkeit verständlicher Weise interessant, weshalb die die Anwältin in eigener Sache die Abmahnkosten in voller Höhe berechnen durfte?

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Sie [die Klägerin] hätten keinesfalls die Einstweilige Verfügung zustellen dürfen. Deswegen tragen Sie einen Teil des Anordnungsverfahrens und die Kosten des Widerspruchsverfahrens - den heutigen Termin - voll.

Der Beklagte Herr Burkhard Dreke: Die Klägerin hat im Schreiben nicht geschrieben, dass es die Veröffentlichung des Namens mit der Adresse rechtswidrig war. Sie hätte nur sagen müssen. Ich bin Makler. Wir erhalten Fragen, wer wohnt im Haus. Baudirektor, Rentner, Dichter ...  . Eine solche Web-Site erleichtert uns die Arbeit. Es war nichts Negatives. Frau Starke macht Familienrecht und ist Strafverteidigerin.

Klägerin Frau Strafverteidigerin Regina Starke: Draußen an der Tür habe ich keinen Namen

Der Beklagte Herr Burkhard Dreke: Dass das was Besonderes ist, musste erst im Rechtsstreit eingeleitet werden. War nicht nötig.

Danach verlassen die Beklagten den Saal um zu beraten. Frau Starke diskutiert mit den Richtern: ... Habe es nicht ernst genommen, deren Erklärung.

Beklagtenanwalt nach Wiedereintritt: Insgesamt Kostenteilung. Haben erst bei Gericht erfahren, dass ... . Eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung haben wir abgegeben. Die Klägerin hat ja keine Kosten.

Der Vorsitzende: Ein Anwalt darf sich selbst vertreten. Die Pressesachen sind nicht so einfach. Da haben Sie [die Klägerin Recht]. Wo die Anwälte ihre Kosten nicht berechnen dürfen, sind die Feld- und Wiesenabmahnungen. Sie [die Klägerin] haben nur ihre eigenen Kosten.

Klägerin Frau Strafverteidigerin Regina Starke: Kostet auch Geld.

Kommentar [RS]: Her Mauck verwechselt etwas: Die Feld- und Wiesenabmahnungen sind so gut wie nie Abmahnungen in eigener Sache. Sieht man ab von den Abmahnungen des Herrn Freiherr von Gravenreuth.  Die lächerlichen Abmahnungen des Anwalts Helmuth Jipp und der Anwälte der Kanzlei Dr. Schertz werden damit in den Stand komplizierter Sach- und Rechtsstände gehoben. Es fragt sich dann, weshalb die Einstweiligen Verfügungen wie am Fleißband beschlossen werden, falls alles so kompliziert ist und die Verhandlungen im Eintempo unter einer Viertelstunde über die Bühne gezogen werden?

Zu Abmahnungen in eigener Sache siehe Glossar.

Versandapotheken ◄ Video

Versandapotheke DocMorris N.V. vs.  Dr. Heinz-Uwe Detting - deutsche Gesetze werden nicht eingehalten;  ist auch nicht notwendig               

Die Sache 27 O 1105/07 Versandapotheke DocMorris N.V. . vs. Dr. Heinz-Uwe Dettling war nicht einfach. Europas größte Versandapotheke wurde von gleich zwei Anwälten vertreten. Einer der führenden Abmahnkanzleien, Herrn Dr. Grünwald und Frau Dr. Hedling  (?) von der Kanzlei Prof.Prinz. Der Beklagte vertrat sich selbst.

Es ging darum,. ob die Äußerung: "Die Versandapotheke DovMorris hält das deutsche Recht nicht ein." bedeute, die Versandapotheke muss das deutsche Recht einhalten und tue es bewusst nicht. Zumindest entstehe dieser Eindruck bei dem durchschnittlichen Leser, meinten die Klägeranwälte.

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck sagte gleich zu Beginn: Heute ist die Hauptklage zu dem Verfügungsverfahren. ... . Wir haben vorberaten und halten von der Klage überhaupt nicht viel. ... Es ist eine zulässige Äußerung, die die Klägerin selbst benutzt. Niemand wird zugeben, wir brechen das recht. Deswegen ist es eine zulässige Meinungsäußerung.

Der Staatsanwaltschaft hat sich nicht damit beschäftigt, dass die Versendung von in Deutschland nicht zulässigen Medikamenten strafbar ist. Unsere Strafbehörden machen nicht.... . Das ist eine zulässige Meinungsäußerung.

Klägeranwältin Frau Hedling: Wir meinen, dass das gesamte Geschäftsmodell als strafbar dargestellt wird. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens war auch von Gerichten festgestellt worden, dass in Einzelfällen auch in Deutschland nicht zulässige Medikamente versandt werden.

Der Vorsitzende: Bei § 170 weiß man nicht, aus welchem Grund ein Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist.

StPO § 170

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. '

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Es entwickelte sich eine Diskussion zu dem Ermittlungsverfahren. Der Beklagte übergab die Ermittlungsakten zum Verfahren 31 Js 705/02.

Klägeranwältin Frau Hedling: ... nicht einhalten. Nicht Einhaltung des Deutschen Rechts bedeutet, dass man an das Deutsche Recht gebunden ist.

Richter Herr von Bresinsky musste korrigieren: Ein durchschnittlicher Leser sagt nicht, sie sind an das Deutsche Recht gebunden, und verstoßen dagegen..

Sah nicht gut aus für die Klägeanwältin. Herr Dr. Dünnwald musste einspringen: Vielleicht stellen Sie das richtig und schreiben das, was Sie nicht sagen wollten.

Beklagter Herr. Dr. Heinz-Uwe Dettling: Das Gericht hat die Äußerung richtig verstanden. Wie Herr Däinghaus auftritt [passt nicht zu der Empfindlichkeit, die er mit diesem Verfahren zu Tage trägt].

Klägeranwalt Dr. Dünnwald: Es entsteht der Eindruck ... .

Der Vorsitzende: Das sind wir bei Stolpe. Dann müssten wir verbieten. Ist hier nicht so.

Klägeranwältin Frau Hedling: Würde einen Hilfsantrag stellen bezüglich des Eindrucks.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Anträge werden gestellt. Die Klägervertreterin beantragt hilfsweise, dass es nach dem Antrag zu 2 weiter lauten soll: DocMorris gibt offen zu, dass er gegen das deutsche Arzneimittelgesetz verstößt.

Klägeranwältin Frau Hedling: Hier ist Vorsatz enthalten: Mir wird unterstellt, dass ich sage, ich handle vorsätzlich.

Klägeranwalt Dr. Dünnwald legt nach: Beantrage Erklärungsfrist, damit man das nicht auf die zweite Instanz verschiebt. Sie [Herr Mauck] sind praktisch orientiert.

Der Vorsitzende um 11:00: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Der Vorsitzende um 11:30: Die Klage wird abgewiesen.

 

Königin der deutschen Comedy ◄Video

Gabriele Köster vs. Axel Springer AG  -   Bericht über das Ereignis ist Eingriff in die Privat- und Intimsphäre              

Die Sache 27 O 60/08 Königin der deutschen Comedy Gabriele Köster  vs. Axel Springer AG war ebenfalls eine Comedy.

Was ist bekannt zu dieser Sache:

12.01.2008 | 13:16 Uhr
Presserechtliche Information: Gaby Köster und ihr Management bitten aus Anlaß heutiger Schlagzeilen in BILD um unbedingten Schutz ihrer Privatsphäre
Berlin (ots) - Als Anwälte von Gaby Köster bittet uns ihr Management aufgrund heutiger spekulativer Meldungen über den Gesundheitszustand von Frau Köster die Medien aufzufordern, von weiterer derartiger Berichterstattung Abstand zu nehmen. Der Sachverhalt der heute Gegenstand der Berichterstattung in BILD ist, betrifft ausschließlich die Privatsphäre von Gaby Köster. Wir sind daher auch beauftragt gegen BILD rechtliche Schritte einzuleiten. Wir bitten um Beachtung dieses rechtlichen Hinweises.
Pressekontakt:
Dr. Christian Schertz,
Schertz Bergmann Rechtsanwälte,
Kurfürstendamm 53,
10707 Berlin,
Tel: 030-8800150,
Fax: 030 88001555

16.01.2008 | 11:00 Uhr
Gaby Köster - Einstweilige Verfügungen gegen BILD
Berlin (ots) - Als Anwälte von Gaby Köster wollen wir Sie auf diesem Wege in deren Namen über folgenden Sachverhalt informieren:
Wir haben bereits am Samstag die Medien darauf hingewiesen, dass eine Berichterstattung über den Gesundheitszustand von Frau Köster, insbesondere konkrete Details zu einem Krankenhausaufenthalt, ausschließlich der Privatsphäre zuzurechnen sind. Wir haben deswegen darum gebeten, diesbezüglich von weiterer Berichterstattung Abstand zu nehmen. Dies wurde auch von den meisten Medien respektiert.
Entgegen unseres Hinweises hat indes die BILD-Zeitung die Berichterstattung fortgeführt. Wir haben gestern beim Landgericht Berlin zwei einstweilige Verfügungen gegen die Axel Springer AG erwirkt, die es der BILD-Zeitung unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro verbieten, mit der Berichterstattung fortzufahren. Damit steht fest, dass auch das zuständige Gericht die Berichterstattung der BILD-Zeitung als rechtswidrig erachtet.
Wir bitten Sie daher erneut, insbesondere in Ansehung der aktuellen Gerichtsentscheidungen, von entsprechender Berichterstattung Abstand zu nehmen.
Pressekontakt:
Schertz Bergmann Rechtsanwälte
RA Dr. Christian Schertz
Kurfürstendamm 53
D-10707 Berlin
Tel. (030) 88 00 15-0
Fax  (030) 88 00 15-55
e-mail: mail@schertz-bergmann.de

16.01.2008 | 18:44 Uhr
Gaby Köster - Einstweilige Verfügungen gegen BILD und Bild.de
Berlin (ots) - Als Anwälte von Gaby Köster haben wir heute mitgeteilt, dass wir wegen einer Berichterstattung in BILD  gegen die Axel Springer AG zwei Einstweilige Verfügungen erwirkt haben. Tatsächlich richtet sich die eine Einstweilige Verfügung gegen Bild.de, so dass der dortige Antragsgegner Bild.t-online ist.

Wir haben indes inzwischen einen weiteren Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen Axel Springer wegen der heutigen BILD-Berichterstattung beim zuständigen Landgericht gestellt. Mit dem Erlass der weiteren Einstweiligen Verfügung wird morgen gerechnet.

Pressekontakt:

Schertz Bergmann Rechtsanwälte
RA Dr. Christian Schertz
Kurfürstendamm 53
D-10707 Berlin
Tel.: (030) 88 00 15-0
Fax: (030) 88 00 15-55
e-mail: mail@schertz-bergmann.de

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Ja. Gabi Köster. Bekannt durch 7 Tage, 7 Nächte. Wir kannten sie vorher nicht 

Anwalt der Klägerin Herr Reich von der Kanzlei Dr. Schertz: Immerhin.

Der Vorsitzende: Sie hat den Preis der beleidigten Zuschauer erhalten.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Im Rheinland kennt sie jeder.

Der Vorsitzende: Ob der Bekanntheitsgrad das Recht gibt, über das allgemeine Ereignis* zu berichten. Wenn sie absagt wegen dem allgemeinem Ereignis*, dann kann möglicherweise berichtet werden. So detailliert wie diesmal, da geht das Ding einfach zu weit. Es ist ein derart enger Kreis der Privatsphäre, sogar der Intimsphäre.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Das konkrete Ereignis* auf der Straße. Bricht sich ein Fußballer das Bein, dann ist das Berichten zulässig. Die zweite Frage: Wie ist das mit der Tätigkeit von Versorgungsdienstleistern*? Das ist für die Öffentlichkeit nicht uninteressant. Es sind keine Gegenstände vorhanden. Im Falle von Lieschen Müller passiert das immer. Interessiert niemanden. Es ist ein ganz neutrales und die Öffentlichkeit interessierendes Ereignis, wie nach einem konkreten Ereignis die Betroffene* durch die Innenstadt einer bekannten deutschen Stadt* gefahren wird. Wenn man in der Öffentlichkeit was bewegen will, dann ist die prominente Person notwendig, und nicht Lieschen Müller, die von der Versogungsmaschine* erfasst wird. Es wird dem Leser erklärt, dass in einem solchen Fall die schnellstmögliche Versorgung das A und O ist.

... Ein Neurologe hat das am eigenen Leibe erlebt. Ihm ist etwas mit dem Fahrrad passiert, hatte ein Problem. Passiert ist es* er vor der eigenen Klinik, nach 15 Minuten wurde richtig gehandelt*. Wären es 30 Minuten gewesen, dann würde er jetzt etwas sein, worüber zu berichten, die deutsche Zensur verbietet*. Nichts anders ist es bei dem [Ereignis* der Klägerin].

Anwalt der Klägerin Herr Reich: Sehe das anders. ... Damit sind wir im Kernbericht der Privatsphäre. Geraten auch in die Intimsphäre.
Anwalt der Klägerin Herr Helge Reich gibt der Pseudoöffentlichkeit anschließend schwach lächelnd Details des Ereignisses und der Behebung preis. Diese Informationen habe ich, so wie während der Verhandlung notiert, an dieser Stelle mit Verwunderung über die offene Preisgabe von intimen Details seitens des Anwalts von Gabi Köster - ohne einer Bemerkung, dass diese im beschränkten Kreis der Gerichtsöffentlichkeit verbleiben sollen - veröffentlicht.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Einen Unterschied zwischen dem Kasten und dem Artikel kann ich nicht sehen.

Anwalt der Klägerin Herr Reich: Es geht um die Art der Darstellung.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Die Art der Darstellung ist die der Boulevardpresse.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Es werden Anträge gestellt. Wir hatten noch den Ordnungsmittelantrag.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Morgen erhalten Sie eine Stellungnahme. Der Verbotstenor ist nicht berührt.

Der Vorsitzende: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Die Anwälte verlassen den Saal.

Der Vorsitzende: Die Einstweilige Verfügung vom 15.01.08 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Kommentar

Heute am 06.03.08  sehe ich die detaillierten Darlegungen von Details während der Gerichtsverhandlung als eine erneute Provokation seitens der Kanzlei Dr. Christian Schertz gegenüber dem Berichterstatter an.

Anders kann ich die folgende Abmahnung nicht verstehen.

06.03.08: Abmahnung vom Anwalt Helge Reich von der Kanzlei Dr. Christian Schertz.

Sehr geehrter Herr Schälike,

ich darf Ihnen anzeigen, dass wir Frau Gaby Köster in ihren persönlichkeitsrechtlichen Angelegenheiten vertreten.

Sie berichten auf Ihrer Internetseite www.buskeismus.de über einen Rechtsstreit, den unsere Mandantin gegen die Axel Springer AG führt. In diesem Bericht geht es um unzulässige Berichterstattung über eine Erkrankung unserer Mandantin. Unsere Mandantin richtet sich in dem Verfahren gerade dagegen, dass aus ihrer Privat- und Intimsphäre in unzulässiger Weise berichtet wird. In ihrer Veröffentlichung greifen Sie dies nun auf und zitieren (noch dazu wie gewohnt falsch, was hier nicht Gegenstand sein soll) die jeweiligen Prozessbevollmächtigten. Noch dazu verlinken Sie durch die Setzung von Hyperlinks zu den Worten "abgenommen" und "verstopft" auf Google Suchabfrage. Damit berichten Sie in unzulässiger Weise über unsere Mandantin. Dies muss sie nicht hinnehmen.

... .

Namens und in Vollmacht ... habe ich Sie aufzufordern, sich als ihr gegenüber zu meinen Händen zu verpflichten, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von Frau Köster zu bestimmenden Vertragsstrafe, die ggf. vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, unter Namensnennung unserer Mandantin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

xxxx

Sowie

durch Hyperlinks auf Google Ergebnisse zu den Begriffen "aaa", "bbb", "ccc" zu verlinken

Sowie

durch Hyperlinks auf Google Ergebnisse zu den Begriffen "aaa", "bbb", "ddd" zu verlinken

Wegen der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sehen wir der Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung bis

Samstag,o8. März 2oo8

18:oo Uhr,

entgegen.

Gern habe ich die Details aus dem Internet genommen und bedaure auf die Boulevard-Manieren der Kanzlei Dr. Christian Schertz erneut reingefallen zu sein. Bei der Klägerin, Frau Gabi Köster, möchte ich mich entschuldigen. Das habe ich auch ihr gemailt.

Der Autor dieser Abmahnung, Herr Helge Reich, meint, diese Abmahnung sei urheberrechtlich geschützt und die Veröffentlichung greife in seine Persönlichkeitsrechte. Mein Wissensstand als Prozessbeobachter ist ein anderer.

14.03.08: Bis zu diesen Tagen habe ich vermutet, dass der Anwalt von Gabi Köster, Herr Helge Reich, unbedacht der Öffentlichkeit Details des Ereignisses preisgab und verband das mit der Hoffnung, dass beim nächsten Mal die Öffentlichkeit von der Mitteilung intimer Details verschont bleibt, oder zumindest gebeten wird, diese nicht ins Netzt zu stellen.

Das war ein Irrtum. Heute erhielt ich eine erneute Abmahnung von der Kanzlei Dr. Christian Schertz mit dem Wunsch auf Verbot, diese meine Vermutung dem interessierten Leserkreis kundzutun, weil diese falsch ist.

Das Gegenteil erlebte ich gestern (13.03.08) in der Gerichtsverhandlung beim Landgericht Berlin. Der Kanzleichef, Herr Dr. Christian Schertz, war sogar persönlich zugegen und gab lautstark neben dem Anwalt Herrn Helge Reich und mehrmals wiederholend der Öffentlichkeit weitere Details über das Ereignis und deren Folgen sowie den heutigen Stand bekannt, wissend, dass im Gerichtssaal auch Journalisten sitzen.

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* Rot sind die Passagen markiert, die der Berichterstatter der Öffentlichkeit nicht preisgeben darf. Aber auch nicht möchte, weil er sich nicht in das Geschäft und die Politik der Presse und ihrer Anwälte mit den vorgeschobenen Schutz der Privatsphäre hineinziehen lassen will.

Eine erneute Abmahnung von der Kanzlei Dr. Christian Schertz - insgesamt sind drei Abmahnungen der Kanzlei Dr. Christian Schertz  im Zusammenhang mit diesem Bericht auf dem Schreibtisch des Berichterstatters gelangt - wird Anlass sein, in Zukunft Details in der Berichterstattung von Verhandlungen mit den Anwälten dieser Zensurkanzlei all die Erfahrungen einfließen zu lassen, die der Berichterstatter in den real kommunistischen Diktaturen sprachlich gelernt hat, um den Schutz jeglicher privater Informationen von Prominenten zu gewährleisten.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 13.05
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