Bericht Rolf Schälike - 23.10.2007
Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. -> Terminrolle - 23.10.2007 Dudin vs. Külbel - Geheimdienste sind überall ▲ Anstelle einer Einleitung lohnt es sich das r-archiv zu lesen. Die Sache 27 O 662/07 Dudin vs. Külbel war undurchsichtig. Niemand kann sagen, was wahr ist. Das Gericht mit der heutigen Vorsitzenden Frau Becker musste entscheiden, verbieten oder erlauben. Der Kläger Herr Dudin und der Beklagte Herr Külbel waren persönlich erschienen. Insofern stand es 1:1, was die Glaubwürdigkeit betrifft. Keine Partei wollte die Wahrheitssuche allein den Anwälten und den Richtern überlassen. Nun scheint der Kläger Politologe zu sein und der Beklagte war mal ein hoher Polizeikommissar. Beide verstehen sich als Journalisten. Noch ein Mal 1:1. Weshalb bemühte der Kläger das deutsche Gericht, wenn er meinte, Bescheid zu wissen, was Klassenjustiz ist, die CIA als eine Verbrecherorganisation sieht, und auch so und so in manchem Vertreter des deutschen Staates Verbrecher sieht. Sei es wie es sein möge. Wir hörten gespannt zu. Die heutige Vorsitzende Frau Becker: Wir konnten die Schriftsätze noch nicht lesen. Wurden gerade eingereicht. Herr RA Henselmann könnten Sie bitte den Schriftsatz unterzeichnen. Wir haben auch nicht alle Anlagen. Es fehlen die Anlagen AG 10, AG 11, AG 24. Die AG 8 ist der Auszug aus der Stasiakte: Sie haben diverses nachgereicht. Die hier? Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Ja. Die Vorsitzende: Wir brauchen alles heute noch. Es ist eine Verfügungssache. Die folgende Frage. Im Buch von Herr Kraushaar finden sich nicht alle streitgegenständlichen Äußerungen. Gefunden habe ich das mit dem Doppelagenten. Es steht da jedoch weder etwas von der Abbas-Doktorarbeit noch von der CIA. Es stehen nur die Äußerungen zu a [Doppelagent] und e [Agent des Landesamtes für Verfassungsschutz]. Wir müssen überlegen., ob das verboten werden muss. Das Buch wurde 2005 aufgelegt. Und wenn der Antragsteller das kannte, dann entfällt die Eilbedürftigkeit. RS: Mit der Einstweiligen Verfügung wird untersagt, wörtlich oder sinngemäß, die Behauptungen aufzustellen und / oder zu verbreiten:
b) Kläger Herr Dudin: ... . Habe die Buchpassagen nicht gekannt. Hatte zwar zur Kenntnis genommen, dass ein Buch von Herrn Kraushaar herausgegeben wurde, aber die Passagen nicht gekannt. Erst durch dieses Verfahren habe ich davon erfahren. Mein Rechtsanwalt hat mit das gesagt. Habe dann zwei Tage später das Buch bekommen, die Texte eingescannt und meinem Rechtsanwalt gegeben. Die Vorsitzende: Also haben Sie die Kenntnis erst seit dem Widerspruch vom 30.08.07 erhalten. Kläger Herr Dudin: ... . Habe am Wochenende das abgegeben. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Es ist nur ein Gerücht. Die Vorsitzende: Es geht jetzt nicht um den Inhalt, sondern nur um die Eilbedürftigkeit. Gegen Herrn Kraushaar sind Sie nicht vorgegangen. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Wir haben das Problem der Zustellung. Verlag ... Herr Kraushaar. Kläger Herr Dudin: ... ist eingeleitet worden. Das hier ist die Reaktion des Gegenanwalts. Die Vorsitzende diktiert: Der Kläger erklärt, dass er vom Buch des Herrn Kraushaar "Die Bombe im jüdischen Gemeindehaus" erst in diesem Verfahren erfahren hat, und es sich erst danach besorgt hat, und er hat rechtliche Schritte gegen den Verlag eingeleitet. Klägeranwalt Herr Elken: Gegen Herrn Kraushaar wurde eine Strafanzeige eingeleitet. Die Vorsitzende: Der Kläger überreicht Schriftsätze zu den rechtlichen Schritten: Schreiben vom 08.08.07 geschickt an die Hamburger Edition ... Verlagsgesellschaft GmbH sowie die anwaltliche Reaktion vom 13.08.07. Überreicht weiterhin die Strafanzeige gegen Herrn Kraushaar sowie den Einstellungsbescheid bezüglich der Strafanzeige gegen den Herrn Kraushaar. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Im Buch von Kraushaar steht was von RAF und dem linken Terrorismus. Kläger Herr Dudin: Es geht um Zitate, nicht um Ihre spekulative ... . Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Der Antragsteller ist ein bekannter Mensch. Hat einen Verlag. Es ist unwahrscheinlich, dass er es nicht wusste. ... . Es geht nicht einfach zu sagen, ich kenn all diese Bücher nicht. Die Vorsitzende: Es geht nur darum, ob in den Büchern die streitgegenständlichen Äußerungen enthalten sind. Kläger Herr Dudin: ... . Welche Bedenken hat es, wenn ein Organ der Rechtspflege falsche Sachen verbreitet. Die Vorsitzende: Wie gesagt, die Bücher nutzen uns nichts. Wenn dort die streitgegenständlichen Äußerungen drin sind, dann müssen Sie uns sagen wo. Der Mail-Verkehr ist das eine. Die Äußerungen befinden sich aber auch auf Ihrer web-Site. Der Beklagte Herr Külbel: Befanden sich. Kläger Herr Dudin: Diese gab es englisch, arabisch, französisch und auch spanisch auf der Internet-Site des Herrn Külbel. Die Vorsitzende: Die Parteien stellen unstreitig fest, dass sich die streitgegenständlichen Äußerungen auf der web-Site des Antraggegners befanden. Ein Argument ist weg. Die Verbreitung über e-Mail ist auch Verbreitung. Auch wenn nur an den Verleger. Aber das Problem ist weg, wenn es auch im Internet vorhanden war. Kläger Herr Dudin: Das verheerende mit diesen beiden Dokumenten, welche unleserlich gezeigt wurden, ... . Klägeranwalt Herr Elken: Mit diesem unleserlichen Dokument wird behauptet, der Kläger wäre Stasi-Agent. RS: Mit der Einstweiligen Verfügung wird untersagt, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und / oder zu verbreiten:
a)
e) (erster Satz) Kläger Herr Dudin: Werde in den Medien als Agent des Kriegsverbrechers, der CIA dargestellt. Das ist verheerend. Ich werde in deren Nähe gebracht. Die CIA sind Kriegsverbrecher, gehören vor das Tribunal. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Der Antragsgegner hat zitiert dargestellt. Klägeranwalt Herr Elken: Das ist das Problem Ihres Mandanten, dass man nicht alles einfach zitieren darf. Richter Herr von Bresinsky: Wenn ich es richtig verstehe, so gab es eine Zusammenarbeit mit den Verlag und eine Promotion -Tour. Der Beklagte Herr Külbel: Er [der Kläger] sammelt Nachrichten. Der Verleger hat ihn gegen meinen Willen als Promoter eingesetzt. Richter Herr von Bresinsky: Im Zusammenhang mit Ihrem Buch fingen Sie an zu recherchieren. Frage, ob es zulässig war, ... gibt es ein Interesse sich so über Herrn Dudin öffentlich zu äußern. Wenn es kein Interesse mehr gibt, dann können Sie sich vielleicht einigen: Ich werde mich in Zukunft nicht so über Herrn Dudin äußern. Der Beklagte Herr Külbel: Im Prinzip gibt es ein großes Interesse. Es gibt viel Material. Es ist das Interesse an der ersten Generation der RAF. Herr Aust hat sich an mich gewandt. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Lassen die Sache ruhen. Gehen auseinander. Nichts gewesen. Die Vorsitzende: Sie [Herr Külbel] geben ohne Rechtspflicht, ohne Präjudiz eine Unterlassungserklärung ab. Wenn Sie weiter veröffentlichen möchten, müssen wir sehen, ob Sie als Journalist ordentlich recherchiert haben. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Es ist eine wichtige Frage. Nicht die Kostenfrage. 50:50 machen wir. Ob Herr Külbel weiter recherchiert, der das Rhemsa zur Verfügung stellt, müssen wir sehen. Die Vorsitzende: Die Darlegungspflicht liegt beim Beklagten. Der Glaubhaftmachung sind Sie nicht hinreichend nachgekommen. Außer dem Stasi-Dokument gibt es nichts. CIA ... Doppelagent. Es müssen schon Tatsachen geliefert werden. Diese sehen wir nicht. Dass er die Doktorarbeit für 30.000,00 DM für Abbas geschrieben hat, habe wir auch nur im Stasi-Dokument. Die Beteiligung am Verlag mit 50 % ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dass sein Vater nicht tot ist, ist nicht strittig. Überläufer? Wenn er sich mit seinem Vater entzweit hat, dann hatte das andere Gründe. RS: Mit der Einstweiligen Verfügung wird untersagt, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und / oder zu verbreiten:
c)
e) (UND)
f) Die Vorsitzende: Dann noch der Aufruf zum Sturm auf westliche Botschaften. RS: Mit der Einstweiligen Verfügung wird untersagt, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und / oder zu verbreiten:
d) Klägeranwalt Herr Elken: Ich habe einen vereidigten Dolmetscher mitgebracht. Die Vorsitzende: ... nehmen Bezug auf die vier Offiziere. Es steht alle Botschaften Libanons, nennt weitere Ziele .... dann Positionen der Besatzer angreifen ... . Kläger Herr Dudin: Es geht um die zionistische Vereinigung Deutschlands. Das ist Besatzungspropaganda. Da geht es um deren Positionen. Die Vorsitzende: Im Streit geht es um Erstürmung westlicher Botschaften. Bei den Botschaften geht es nur um Botschaften von Libanon. Frage: Was ist dann mit den Positionen der Besatzer gemeint? Kläger Herr Dudin: Es gibt Organisationen ... . Habe eine 3jährige Forschungsarbeit in Schweden publiziert in drei Bänden. Habe das in die deutsche Sprache übersetzt, verkürzt. Steht im Netz. Unsere Aufgabe besteht darin, nicht mit Behauptungen, nicht mir Demagogie, sondern mit Argumenten tätig zu sein. Klägeranwalt Herr Elken: Das ist eine geistige Auseinandersetzung. Die Vorsitzende: Sie sagten, Protestaktionen vor den Botschaften des Libanons. Klägeranwalt Herr Elken: Es ist völlig legal zu Demonstrationen aufzurufen. Der Beklagte sagt ... zu Provokationen ... . Er meint, Dudin ruft auf zum Sturm auf die Botschaften. Das ist offenkundig gelogen. Im Zusammenhang, in dem das gestellt wurde, ist vom Sturm keine Rede. Keine Rede von westlichen Botschaften. Man kann Herrn Külbel nicht helfen. Kläger Herr Dudin: .... Besuch des libanesichen Präsidenten ... . Der zweite wurde geschmuggelt im Flugzeug nach Paris. Das ist ein Willkürakt. Ich bin entsetzt. Habe 1971 Examen gemacht. Mein Vater war Arbeitsminister. Die Freiheitsberaubung dieser Offiziere ist ein Verbrechen. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Wir werden hier vor Gericht keinen sprachlichen Streit machen. Es reicht die Aussage des Ministers. Bis zu C. haben wir wahrscheinlich nicht genug vorgetragen. Es wird der gesamte private Mail-Verkehr des Antraggegners eingebracht. Das ist nicht zulässig. Der Vater lebt, Gott sei Dank. Hat Argumente zusammengetragen, ungeprüft, aber ein Patt ist hergestellt. 60:40, 50:50. Die Vorsitzende: Was ist mit der Agententätigkeit. Richter Herr von Bresinsky: Eine Unterlassungserklärung würde ich abgeben. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Für die ersten drei Punkte [Doppelagent, Verfassungsschutz, CIA; Doktorarbeit für 30.000,00 DM; mit 51 % am Verlag beteiligt] würden wir die abgeben. Richter Herr von Bresinsky: Die Unterlassungserklärung für alle Punkte: Sage nichts mehr zu Herrn Dudin. Gebe eine Unterlassungserklärung ab, auch wenn ich nicht verpflichtet bin. Dann eine Kosteneinigung oder das Gericht entscheidet. Kläger Herr Dudin: Übersetzung. Haben einen arabischen Dolmetscher. Kommt ganz anders. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Übersetzt ist: Die Positionen der Besatzer angreifen. Heißt aber: Einrichtungen der Invasoren erstürmen. Richter Herr von Bresinsky: Wenn Sie weiter streiten wollen. Kläger Herr Dudin: Ich möchte keinen Vergleich. Die Vorsitzende: Es ist kein Vergleich. Kläger Herr Dudin: Ich war in ... , als der Rechtsanwalt Horst Mahler ... . Die Vorsitzende: Hier geht es nicht darum, ob sich Personen der zweiten Generation mit dem Kläger trafen. Kläger Herr Dudin: Er hat gefilmt, gesendet ... . Ich werde hier nicht ' rein gelassen, hat er gesagt. Wenn jemand recherchiert, weshalb soll ich dann ... . Richter Herr von Bresinsky: Es geht um bestimmte Äußerungen. Nur darüber reden wir. Die Vorsitzende: Abgesehen davon, dass Sie gegen den Spiegel nicht vorgegangen sind. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Das Ist etwas anderes. Richter Herr von Bresinsky: Wir müssen die Luft rauslassen. Die Vorsitzende: Was anderes können Sie sagen. RS: Frau Becker sagt nicht, dass das andere ebenfalls verboten werden kann. Zwar nicht mehr im Eilverfahren, vorausgesetzt, Herr Klüngel formuliert es nicht neu. In diesem Fall wäre die Eilbedürftigkeit vorhanden und wieder könnte im Schnellverfahren entscheiden werden. Richter Herr von Bresinsky: Diese Punkte dürfen Sie nicht mehr sagen. Der Beklagte Herr Külbel: Ich kann nicht verleugnen, was ich gehört habe. RS: Doch, Sie Herr Külbel müssen es der Öffentlichkeit gegenüber verleugnen. Können Sie das, was Sie gehört haben, nicht juristisch beweisen, müssen Sie öffentlich schweigen. Können Sie es beweisen, dann muss das öffentliche Interesse vorhanden sein. Auch darüber entscheiden die freien und unabhängigen Richter. Zweideutig darf Ihre Äußerung ebenfalls nicht sein. Das wäre ganz gefährlich. Was die Mitarbeit beim CIA betrifft, so müssen die Verpflichtungserklärungen vorgelegt werden. Lediglich diese könnten beweisen, dass wissentlich und willentlich für die CIA spioniert wurde. Arbeitet die CIA mit Ihren Agenten ohne Verpflichtungserklärungen, dann haben Sie als Journalist eben Pech gehabt und wenig Chancen vor den deutschen Zensurkammern zu obsiegen. Gut so. Geheimdienste schützen die Privatsphäre: das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Selbstbestimmung in der öffentlichen Wahrnehmung der eigenen Person gehören zu den Grundrechten aller Menschen. Die CIA hält sich daran. Die Vorsitzende: Sie sind aber der arabischen Sprache nicht mächtig. Richter Herr von Bresinsky: Ist Schnee von gestern. ... . Unabhängig davon, ob Sie dürfen oder nicht dürfen, geben Sie eine Unterlassungserklärung ab. Der Beklagte Herr Külbel: Was wäre ich dann für ein Journalist? Richter Herr von Bresinsky: Weiß ich doch nicht. Kläger Herr Dudin: ... . Richter Herr von Bresinsky: Wir haben eine Frage gestellt. Beratungspause der Parteien. Nach Wiedereintritt. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Wir haben uns beraten und bitten um eine Entscheidung. Die Vorsitzende: Eine andere Übersetzung als die des Antragstellers haben wir nicht. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Kann ich Ihnen geben. Die Vorsitzende: Wie es beliebt. Die Vorsitzende diktiert: Der Antragsteller überreicht den Mitschnitt einer Veranstaltung in der Assat-Bibliothek am 08.05.2006. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Gegenübersetzung ... . Die Vorsitzende: Der Antragsgegner-Vertreter übergibt die Anklage 42. Und da steht was anderes: Positionen der Invasoren erstürmen. Der Beklagte Herr Külbel: Das Gericht soll einen Dolmetscher berufen. Wir stehen vor Gericht und müssen die Übersetzung präzisieren. RS: Im Verfügungsverfahren ist das nicht erforderlich. Dem Gericht reichen die Eindrücke, um frei und unabhängig zu entscheiden. Alle anderen Faxen können im Hauptverfahren versucht werden. Gibt es zwei unterschiedliche Übersetzungen, dann steht es non liquet und der Antragsgegner verliert im Verfügungsverfahren, weil bei ihm die Beweislast liegt. Die Vorsitzende: Die Frage würde gerichtlich nichts bringen. Was gesagt und gemeint wurde, welche Übersetzung richtig ist, können Sie [der Kläger] am besten beurteilen. Kläger Herr Dudin: Wir haben hier einen amtlich beeidigten Dolmetscher. RS: Au, au, au. Im Saal saß ein hoch qualifizierter Dolmetscher, Rolf Schälike. Ich meine mich. Weshalb nutzte die Beklagtenseite ihn nicht, um mal dem Gericht vorzuführen, welche Macht Übersetzer und Dolmetscher haben und wie diese Entscheidungen beeinflussen können, auch wenn diese vereidigt sind. Wird sich häufen diese Problematik in unserer inzwischen multisprachlichen Gesellschaft. Die Vorsitzende: Angriff von Positionen. Kläger Herr Dudin: Ich meinte die Informationspolitik der Besatzer. Zu keiner Zeit meinte ich, Angriffe auf westliche Botschaften. Beklagtenanwalt Herr Henselmann: Deswegen haben Sie einen RAF-Terroristen begleitet. Kläger Herr Dudin: ... . Verstehen Sie. Er hatte einen Berliner Ausweis. Es ist eine idiotische Idee, RAF begleitet. Es gab einen Anruf, er bittet ... .Wir haben für ihn eine Erlaubnis erwirkt. Zu keiner Zeit wurde ... . Die Vorsitzende: Das ist nicht Gegenstand heute. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Klägeranwalt Herr Elken: Anlage 39. Möchte darauf hinweisen, dass das überhaupt kein arabischer Text ist. Die Vorsitzende diktiert: ... der Inhalt des Schreibens wird als frei erfunden gesehen. Anträge werden gestellt. Wir denken noch Mal darüber nach und entscheiden am Schluss der Sitzung. Nach dem Mittagessen und einer Beratung von ca. 20 Minuten wurde am Schluss der Sitzung verkündet: Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt. 29.11.07 - Verhängung eines Ordungsmittels ▲
Gegen den Schuldner (Jürgen Cain Külbel) wird
wegen Verstosses gegen die einstweilige Verfügung vom 31. Juli 2007 ein
Ordnungsgeld in Höhe von eintausend Euro ersatzweise Haft für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je angefangene
100, - € ein Tag Ordnungshaft verhängt. Grund: Auf der umfangreichen Webseite von Herrn Jürgen Kain Külbel gab es noch einen nicht gelöschten Link zu einem Artikel im französischen Medium Reseau Voltaire, in dem die Äußerung zu d) sinngemäß wiedergegeben und als mit zahlreichen Pressemeldungen belegte Provokation bezeichnet wird. Diese verbotenen und damit falsche Äußerung ist zwar nicht wörtlich aber sinngemäß wiederholt worden. RS: Mit der Einstweiligen Verfügung wird untersagt, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und / oder zu verbreiten:
d) Prinz von Hannover vs. Bunte - Ski-Urlaubsbilder sind nicht Teil des Inventars "des Prinz von Hannover" Prinz von Hannover vs. Bunte. Er klagte gegen die Bunte gleich zwei Mal: 27 O 700/07 und 27 O 701/07. Wir wissen inzwischen: Das hat etwas mit den Geschäftsmodellen von Anwaltskanzleien und Anwälten zu tun, wenig mit dem Persönlichkeitsrecht, viel mehr mit der Vermarktung prominenter, genauer prominent gemachter Namen. Wir haben erfahren, dass "Prominente" zum Inventar bzw. Marketinginstrument gehören. Jedoch nicht bedingungslos. Die Bedingungen setzen frei und unabhängig unsere Richter und Richterinnen in Deutschland Heute. 27 O 700/07 Den Vorsitz führende Richterin Frau Becker: In dieser Verfügungssache hat sich nicht viel geändert. Caroline-Urteil. Damit gehört auch der Urlaub zum Kernbereich der Privatsphäre. Skiurlaub in Ahlbeck. Es geht um die Abwägung, ob der Schutz der Privatsphäre Vorrang hat. Es stellt sich die Frage, ob der Prinz Werbeträger für diesen Ort sein muss. Er sitzt auf der Terrasse, raucht, trinkt,schluckt. Unseres Erachtens nach ist das Privatsphäre. Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: Es ist ein Reisebericht. Es ist allgemein bekannt, dass die Familie von Hannover dort Urlaub macht. Es ist ein Marketinginstrument mit diesen Prominenten. Der Prinz gehört zum Inventar. Die Vorsitzende: Rauchen und Trinken gehören dazu? Es wird im Detail gesagt, wo Sie sind und was Sie machen. Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: Wir haben das dargelegt ... . Es wurde keine Unterlassung gefordert. Ein anderes Beispiel ... . Es sind Stammgäste, gehören zur Einrichtung, zum Inventar. Es geht nicht um ein konkretes Auftreten des Prinzen. Sie sind Stammgäste. Die Vorsitzende schaut sich den Bericht verschmitzt an: Denken noch einmal darüber nach. Anträge werden gestellt. Die Entscheidung wird verkündet am Schluss der Sitzung. 27 O 701/07 Die Vorsitzende: Möchten nicht noch einmal dazu reden. Die Klägerin trägt die Skier selbst. Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: Das gehört dazu. Die Vorsitzende: Er möchte unbeobachtet sein und trägt deswegen die Skier selbst.. Beklagtenanwalt Herr Silberhorn: Es ist allgemein bekannt, dass sie dort Urlaub macht. Die Vorsitzende: In der Tat, das kann man sich fragen. Anträge werden gestellt. Wir hatten die Einstweilige Verfügung erlassen. Auch da denken wir darüber nach. Die Entscheidung wird verkündet am Schluss der Sitzung. Nach dem Mittagessen und einer Beratung von ca. 20 Minuten wurde am Schluss der Sitzung verkündet: Die beiden Einstweiligen Verfügungen werden bestätigt. Kommentar - Feiner Unterschied Der Klägeranwalt Herr Quenger brauchte nichts zu sagen. So klar muss der Fall gewesen sein. Wir finden im Internet: Ernst August von Hannover unterliegt FRAU AKTUELLApril 16th, 2007 Die Zeitschrift “FRAU AKTUELL” hat in ihrer Ausgabe Nr. 9/02 berichtet, dass es dem Fürsten von Monaco wieder einmal sehr schlecht gehe, und dass er Besuch nur von seiner jüngsten Tochter erhalten habe, während seine älteste Tochter mit ihrem Ehemann ein paar Tage zum Skiurlaub in St. Moritz weile. Dieser Bericht war mit einem Foto illustriert, das Caroline von Monaco und ihren Ehemann Ernst August Prinz von Hannover auf der Straße in St. Moritz zeigt. Der Prinz klagte daraufhin den Verleger von “FRAU AKTUELL”. Der BGH hat entschieden (VI ZR 13/06 v. 06.03.2007), dass die Veröffentlichung dieses Fotos im Zusammenhang mit dem Bericht über die Erkrankung des Fürsten von Monaco ohne Einwilligung des Prinzen zulässig ist. Eine Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen, die das Interesse der Allgemeinheit über diese Berichterstattung überwiegen würden, sei nicht zu erkennen. Rechteck teilt diese Begründung, weil die schutzwürdigen Interessen des Prinzen im konkreten Fall nur durch den Bericht selbst - immerhin wurde ihm eine Verletzung familiärer Pflichten unterstellt - nicht aber durch das Foto allein, das den Prinzen mit seiner Frau auf offener Straße in St. Moritz zeigt, verletzt werden konnten. Für den Leser macht es auch keinen Unterschied, ob der Bericht mit oder ohne Foto veröffentlicht wurde; schließlich weiß jeder, wer der Ehemann von Caroline von Monaco ist und wie er aussieht. Siehe auch Presseerklärung des BGH.
Heute herausgehörte Leitsätze ▲ Bei mehrdeutigen Übersetzungen gilt die Deutung des in der Originalsprache sich Äußernden.
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Rolf Schälike |