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Bericht
Zivilkammer 8  LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 11. Juni  2007

Thomas Horn - 26.06.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

 

Allstar D.A.C.H.GmbH  vs. Thomsen Vertriebs GmbH                      

ALLSTAR – CONVERS „die Marke mit Tradition“ gegen VENICE die „Pseudo – Marke“? 

In der Sache 408 O 365/06 Allstar D.A.C.H.GmbH  vs. Thomsen Vertriebs GmbH wurde der Kläger vertreten von der Kanzlei RA.Lorenz pp. und der Beklagte von der Kanzlei RA.Roggelein pp. ging es um Markenschuhe.

Der Erfinder CONVERS, der seit 1917 mit weltweit über 600 Mio. Paaren verkauften „CHUCKS“ berühmt wurde, beschwerte sich  und klagte gegen „miese dreiste Fälschungen“ von VENICE. Ein Fälscher-Fall von über 60 anhängigigen Prozessen bundesweit gegen „Schuhfirmen, die das Erfolgsmodell der ALLSTAR Winterkollektion kopiert haben.

Auf Klägerseite erscheint für ALLSTAR der renommierte  Anwalt Dr.Schäuble, der Münchener Kanzlei Lorenz, Seidler Gossel, als perfekte Erscheinung mit vorzüglichen Umgangsformen.

Auf der Beklagtenseite erscheint für  Thomsen Vertriebs GmbH Anwalt Herr Wurm und Rechtsanwältin Frau Grau.

Der Fall zeigt wie „Möchtegern Marken“ arbeiten. Kein Design, keine Innovation, keinerlei Investition. Nur die besten Produkte von anderen klauen?

All das, was gerade „in“ ist und super verkauft werden kann, wird „gefakt“. Neu war bei den „Winter- CHUCKS“ das komplette Innenfutter aus Lammfell. Eine geniale Neuigkeit. Das „Fälscher-Modell“ hatte komplett alle Details übernommen. Wenn man dann auffliegt, stellt man sich dumm und schiebt alles auf die Chinesen und beauftragt einen Rechtsanwalt. Geld, um den bezahlen zu können, hat man ja durch den Verkauf von „Fakes“ genug eingenommen. Man zahlt quasi aus der Portokasse. Der Kläger ist der geleimte.

Der Vorsitzende Richter Dr. Enderlein eröffnet die Sitzung.

Sind die Parteien mit einer Entscheidung des Vorsitzenden einverstanden?

Beide, sowohl der Klägervertreter als auch der Beklagtenvertreter,  geben Ihr Einverständnis.

Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klage vom 02.11.2006. Der Beklagtenvertreter beantragt die Klage vom 02.11.2006 abzuweisen. Antrag 409 UWG...Leistungsschutz.

Auf dem Richtertisch liegen ein Paar ORIGINAL ALLSTAR Basketballschuhe von CONVERS, mit Lammfell gefüttert in schwarz auch „Chucks“ genannt, sowie ein Paar gefälschte zum verwechseln ähnliche Schuhe in der Farbe braun, ebenfalls mit Lammfell gefüttert.

Der Vorsitzende Richter Dr, Enderlein erklärt: Seit Mai 2004 werden die „Chucks“ in Europa in dieser Version verkauft. Das andere Paar ist stark angelehnt an die „Chucks“, die weltweit verbreitet sind. Ich habe mich in Wikipedia informiert. Das hier sind andere Schuhe. Das Gemeinschafts-Geschmacksmuster der EU schützt alle Schuhe. 3 Jahre Schutz, mehr gibt es nicht bei einer Nichteintragung in das Musterregister. Der Geschmacksmusterschutz läuft aus.

Klägervertreter RA. Dr. Schäuble;  ... eigentlich Leistungsschutz.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein:  Leistungsschutz erkenne ich nicht zu. Eine Herkunftstäuschung ist ausgeschlossen. Auf den Schuhen steht die eigene Marke (VENICE) drauf. Der Verkehr guckt, was drauf steht. Ich habe als Test meine 12jährige Tochter befragt, das vorgelegt. ... BGH Messerkennzeichen. Eine starke Marke (ALLSTARS CONVERS) ist auf dem Schuh angebracht.

Klägervertreter Dr. Schäuble:  Die Schuhe sind identisch nachgeahmt. Das war der erfolgreichste Schuh im Winter von CONVERS ALLSTAR. Hier haben wir eine Herkunftstäuschung. CONVERS könnte auch Lizenzen für eine Zweitmarke vergeben. So macht es PUMA mit FERRARI oder mit JIL SANDER.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein:  Ist die Systematik des Sonderrechts. Es ist doch keine Unverschämtheit, wenn der Schuh nachgeahmt wird.

Klägervertreter Dr. Schäuble:  ....nehmen sich hier nur die Dinge raus, die besonders gut laufen. Das ist eine unerträgliche Behinderung. Dem Hersteller wird die Butter vom Brot genommen. Die Kosten für Werbung, Messen, Design, Entwicklung, Qualitätstests, Kollektion, Markteinführung. Das alles kostet ein immenses Geld  Dann die Herkunftstäuschung durch die Fälschung. Die Kunden könnten denken, dass der andere Schuh eine Sonderedition von CONVERS ist. Die Rufausbeutung der Marke. Die Beeinträchtigung des Originals durch Ramschangebote mit Billigkopien. Habe die... . Wechselwirkung... . ...doppelte Verstrickung der Umstände.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein:  3 Jahre darf man profitieren. Dann muss es ins Geschmacksmusterregister eingetragen werden. ... Nachahmungsfreiheit. Eine ganz hervorragende Erfindung des Gesetzgebers.

Beklagtenvertreter RA. Wurm:  Das stört nicht, dass das qualitativ schlechter ist. Ist ein wesentlicher Unterschied. Runterknöpfen (Innenfutter) kann man bei uns nicht. Das ist eine echte Funktion. Der VENICE Schuh ist markenorientiert.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein:  Schadenersatz wegen Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters. Schaden wegen der 3 Jahre. Patentanwaltskosten spreche ich nicht zu.

Klägervertreter RA. Dr. Schäuble:  ...steht so drin in der Kostenübernahme.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein:  Wenn Sie mir das nachweisen, dann gibt es Geld.

Beklagtenvertreter RA. Wurm:  In den USA waren die schon 2003 auf dem Markt. Das ist neuheitsschädlich.

Klägervertreter RA. Dr. Schäüble:  Netto Einkaufspreis minus Netto Verkaufspreis gleich Schadenersatz.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein:  Sie besprechen meinen Vorschlag mit den Parteien.

Der Vorsitzende diktiert ins Protokoll: Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien umfassend erörtert. Das Gericht  stellt fest, das nach vorläufiger Einschätzung die Klägerin einen Anspruch auf Grund des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zustehen dürfte. Die Klägerin hat schlüssig die Neuheit der von ihr auf den Markt gebrachten Schuhe .... .

Angesichts der Umstände, dass die Schutzdauer des nicht eingetragenen Geschmacksmusters nur 3 Jahre beträgt ... .Soweit die Klägerin sich auf § 4/9 UWG beruft, hält die Kammer die Klage nicht für begründet. Die streitgegenständlichen Schuhe besitzen zwar hinreichend wettbewerbliche Eigenart, aber schon die hinreichende Bekanntheit ist nicht so dargelegt, dass es für eine Unterlassung ... .

Insoweit sieht die Klägerin die Werbebemühungen und die Absatz .... .

Möglicherweise käme auch eine Verkehrsbefragung in Betracht. Nach Auffassung der Kammer ist im Streitfall aber insbesondere nicht davon auszugehen, dass durch den Vertrieb der Beklagten eine Herkunftstäuschung herbeigeführt wird. Der BGH hat in der Messerkennzeichen Entscheidung WRP 2001/153FF und Vienetta WRP 2001/5534? ausgeführt, dass bei einer Herkunftstäuschung insbesondere zu berücksichtigen ist, ob das mit einer eigenen Kennzeichnung ausgestattet ist. Diese ist in der Regel geeignet, die Herkunftstäuschung zu verhindern. Eine unterschiedliche Herstellerangabe kann.der Annahme entgegenzuwirken, es handele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers. Dem Gericht ... dahingehend zu ... das der Unterlassungsanspruch für erledigt erklärt wird und die Beklagte sich dazu verpflichtet, Auskunft ... und auf dieser Grundlage Schadenersatz zu erteilen.

Weiterhin müssen die Kosten in Höhe von € 2760,00 von der Beklagten erstattet werden. Die Kosten des Rechtsstreit sollen gegeneinander aufgehoben werden. Beide Parteivertreter erteilen die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren.

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 252.707,60 (in jeder Hinsicht angemessen). Das schriftliche Verfahren wird angeordnet. Beiden Parteien wird nachgelassen, bis zum 11.Juli mitzuteilen, ob eine gütliche Einigung gefunden wurde, und dies ist dem Gericht mitzuteilen. Beklagtenseite erhält bis zum ... weiter vorzutragen und bis 24.08.2007 Schriftsätze einzureichen.

Termin für eine Entscheidung Freitag 31.08.2007 13:00 Uhr Geschäftsstelle 08 für Handelssachen.

Was könnte gelernt werden?

In Deutschland herrscht Nachahmungsfreiheit. D.h. jeder kann die Modelle der Mitbewerber „klauen-kopieren“, wie auf dem türkischen Basar oder auf dem chinesischen Markt in Budapest oder eben in Deutschland Heute.

Schön blöd muss die/derjenige sein, der noch weiterhin Kosten in Neuigkeiten, Innovationen, Design, Werbung etc. steckt. Diejenigen die allerdings genügend Kleingeld haben, können Schutz durch sog. “Sonderrechte“ erwerben. Sonderrechte sind z.B. das Geschmacksmuster, die Marke. Das kostet hohe Gebühren. Es verdienen die Länder der EU. Es verdienen die Juristen. Die „Grossen“ können sich das sicherlich leisten. CONVERS hätte für die Eintragung von 200 Kollektionsteilen z.B. €  300.000,00 bei der EU-Behörde an Gebühren bezahlen müssen. Die „Kleinen“ können sich das sowieso nicht leisten. Die sind schutzlos den Fälschern und Kopierern ausgeliefert. Das nennt man asozial, demokratisch oder neuheitsschädlich. Kein Wunder, dass in Deutschland der Standard ständig sinkt und immer mehr „schrottiges“ im Markt verkauft wird, was das Geld nicht wert ist.

Wenn ich sehe, wie Politiker und Politikerinnen rumlaufen, dann kann ich auch auf deren Gedankengut Schlüsse ziehen. Da war der Anwalt Dr. Schäuble echt perfekt, eine wahre Lichtgestalt.

Porca misere in Germania.

Die nächste Verhandlung lässt erst Recht nichts zu wünschen übrig.

Kleine Wolke vs. Fa. Rotex                       

In der Sache 408 O 44/07  Kleine Wolke GmbH  vs.  Rotix GmbH wurde der Kläger vertreten von der Kanzlei Loscheider pp. und der Beklagte von der Kanzlei Diekmann pp.

Die Sache 408 O 44/07 KLEINE WOLKE vs. Fa. Rotex war auch ein Fälscherfall.

Die  KLEINE WOLKE gibt es seit 1793 und ist heute ein Synonym für hochwertige Badezimmerteppiche, Duschvorhänge und kreatives Design. Pech für den Klauer, dass es ein Sonderrecht in Form eines Geschmacksmusters gab. Aber dann ist natürlich der Chinese schuld. Es geht um das Design von Duschvorhängen. Achtung Baby! Ein Duschvorhang aus China kostet 90 Cent (neunzig Cent ). Also bitte in Zukunft nie mehr bezahlen für Zeugs aus China! Aber zum Fall.

Für den Kläger KLEINE WOLKE erscheint Anwalt Herr Dr. Maaßen. Für die Beklagte Rotex erscheint Renchtsanwlat Herr Diekmann mit dem Geschäftsführer von Rotex Herrn Müller-Wieland.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein eröffnet die Verhandlung: Sind Sie mit einer Einzelrichterentscheidung des Vorsitzenden einverstanden?

Die Anwesenden sind es.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein diktiert ins Protokoll: Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klage vom 16.01. Blatt 2 aus der Akte.  Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Beklagtenvertreter erhält den Schriftsatz vom 04.Juni 2007.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein: Wir haben einen Streit über Schadenersatz, Abmahnkosten. Urheberrechtlichen Anspruch, Verletzung von Bildrechten. Vom Duschvorhang sind 12.600 Stück geliefert worden.

Wir haben hier kein Muster an Klarheit. Wie viele Duschvorhänge sind geliefert worden? ...streng Formaljuristisch.

Klägervertreter Herr Maaßen: Vertragsschlussphase begann ... .

Beklagtenvertreter RA. Diekmann: Duschvorhänge kosten in China 90 Cent pro Stück. Die wurden in H....Markt und im Vorkassenbereich verkauft.

Beklagten-Geschäftsführer Müller-Wieland: Wir hatten ein Musterbuch vom Chinesen bekommen. Das habe ich mitgebracht. Unsere Designerin hat sich das Muster ausgesucht. Dieses gefiel uns gut. Wir haben statt flieder hellblau und statt der anderen Farbe ein dunkelblau genommen und das geändert. Gefiel uns besser.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein: Das Geschmacksmuster ist verletzt. ... .

Der Beklagte zahlt € 11.550,00. Der Beklagte zahlt 60% der Kosten. Die Klägerin zahlt 40% der Kosten. Der Streitwert wird festgesetzt auf €  21.591,00. Die Vergleichkosten trägt jede Partei selbst.

Was können wir lernen?

Es kann sich lohnen, Dessins als Geschmacksmuster zu schützen. (Sonderrecht). Zumindest kann der „Klauer“ dann mit Hilfe des Gerichts zu Schadenersatz verurteilt werden. Allerdings hat der sog. Schadenersatz bei Deutschen Gerichten immer noch keinerlei sog. Sanktionscharakter. Der „Klauer“ zahlt zu wenig. Müsste er auch z.B. den „Imageschaden“, den „Marktverwirrungsschaden“ oder dergleichen bezahlen, wäre der Anreiz zu klauen niedriger. Ich denke die Juristen wollen das aber gar nicht, denn die Aufträge würden erheblich zurückgehen. Verdienen tun sowieso nur die Juristen. In diesem Fall soll mal wieder der Chinese die Schuld gehabt haben. Ich muss mich immer wieder wundern, auf welchen „Vortrag“ Richter hereinfallen. Es ist ja wohl so, dass der Klauer die Muster/Vorlagen nach China bringt, um diese da kopieren zu lassen. Woher bitteschön soll denn der Chinese wissen, welches Muster oder welcher Artikel in Deutschland gut verkauft wird?

 

E-Tail GmbH vs. Zaretzki

Der nächste Fall 408 O 86/07  E-Tail GmbH vs. Zaretzki mit den Kazleien Beushausen pp. Hewera pp.und war langweilig, deshalb spar ich mir den.

 

BENQ Deutschland GmbH vs. PEROS Electronics GmbH

Der darauf folgende Fall 408 O 86/07 BENQ Deutschland GmbH vs. PEROS Electronics GmbH
war interessanter. Den Kläger vertat die Kanzlei Blaum pp, den Beklagten Hübner pp.

Im Hinterkopf hatte ich die SIEMENS/BENQ Story: Abgezogene Patente (1500?), Firma dicht gemacht, deutsche Arbeiter zu Hauf entlassen und 500 Mio. abkassiert. Ich dachte BENQ gibt es in Deutschland gar nicht mehr. Das war ein Irrtum. Um Design streitet sich BENQ und beschäftigt Deutsche Gerichte. Die haben anscheinend gar keine Skrupel.

BENQ wurde vertreten von RA. Krogmann. PETROS Electronics GmbH wurde vertreten von Anwältin Frau Hübner. Für BENQ waren noch der Produktmanager Herr Schlösser und der Aussendienstmitarbeiter Herr Wollny zur Verhandlung mitgekommen.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein eröffnet die Sitzung: Wie immer sind beide Parteien mit einer Vorsitzendenentscheidung einverstanden.

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein: Der Antragsgegnervertreter beantragt, die Einstweilige Verfügung vom 20.03.aufzuheben. Der Antragsstellervertreter beantragt, die Einstweilige Verfügung vom 20.03. zu bestätigen. Der Antragsgegnervertreter erhält Schriftsatz vom 11.06.2007. Antragsstellervertreter überreicht erneut AST 9 mit dem Hinweis das dieser... .

Es geht um die Maus M 310. ...auf den Markt gekommen. Das Geschmacksmuster ist gerade abgelaufen. § 4/9 UWG ... vermeidbare Herkunftstäuschung kommt in Betracht. Es muss in den Verkehrskreisen bekannt sein. Das kann durch eine Verkehrsbefragung belegt werden, genauso müssen der Absatz und die Werbung belegt werden. 10 verschiedene Verfahren mit BENQ ... . Haben Designpreise erhalten. Im Wettbewerb ist jede Nachahmung erlaubt.

Klägervertreter RA. Krogmann: Die Maus ist in den letzten 3 Jahren hunderttausend Mal verkauft worden. Auch mit einem Marktanteil von 5% kann man bekannt sein. Die Maus wird bei Media-Markt/Saturn und Conrad verkauft. Das sind die Marktführer. Bei den Verkehrskreisen den Kunden bekannt. Das Teuerste ist die Entwicklung. Von 10 Produkten floppen 9 Produkte. Darforn ist eine BENQ Tochter. Der Sitz der Europazentrale ist in Eindhoven. ... .

Produktmanager Herr Schlösser: Die Maus hat eine gewisse Bekanntheit. Die ist mit einem enormen Werbeaufwand mit Sonderaktionen, Katalogen und Messeauftritten in den Markt gebracht worden. Es gab sogar Medienberichterstattung. Die Verkaufszahlen können herangezogen werden. Die Maus wurde im März auf der CEBIIT vorgestellt. Das kopieren ist in China eine Frage von Stunden  ... .

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein diktiert ins Protokoll: Der Produktmanager erklärt; wenn ich gefragt werde, wie bekannt die Maus ist... . Ist ... Maus für Laptops. Der Markt teilt sich in schnurlose und kabelgebundene Mäuse auf.  Die meisten Nutzer von  Laptops benutzen keine Maus. Dann ist die BENQ Maus in den letzten Jahren sehr erfolgreich gewesen. Es handelt sich um das bekannteste BENQ Produkt für Laptops. Wir haben in den letzten 3 Jahren 30 neue Produkte in den Markt gebracht im Bereich Tastatur und Mäuse. Die BENQ-Maus ist das einzige Produkt, das sich in den letzten Jahren am Besten gehalten hat. Wir haben für diese Maus in den letzten 3 Jahren ständig Werbeaktionen gemacht. Man kann sagen, dass Media-Markt und Saturn 30% des Marktes abdecken. Kein anderes Produkt hatte ein so großes Medieninteresse hervorgerufen, wie dieses Produkt. Der Wiedererkennungswert und Prestigewert ist groß. Ich kann von Episoden aus den letzten Jahren berichten. Die IFA-Party in Berlin. Da wurde mir berichtet, dass ein MSH-Manager und Einkäufer (MSH=Media Markt Saturn Holding), eine BENQ Mitarbeiterin angesprochen hat und sagte, er könnte die BENQ Maus erheblich günstiger einkaufen.

Vorsitzender Ra. Dr. Enderlein: Warum wurde die Media Markt Saturn Holding nicht abgemahnt?

Produktmanager Herr Schlösser: Das ist ein guter Kunde von uns. Da wollten wir keine Einstweilige Verfügung schicken. Wenn wir denen eine schicken, schmeissen die unsere Produkte raus. Später haben wir dann von dieser Mausm, die der MSH-Manager gemeint hat, Plagiate gesehen. Dieser zeigte mir eine Maus, wie Sie hier streitgegenständlich ist. Allerdings weis ich nicht genau, ob die 100% identisch ist. Ich kann weiterhin ergänzen, das Frau Su als Buisinessline-Managerin der Firma BENQ in der Europazentrale BENQ Eindhoven arbeitet. War vorher bei Darforn der BENQ-Tochtergesellschaft. Auch bei über 500 Händlern von EXPERT-ELEKTRONIK-Partner haben wir Kopien der Maus gesehen ... .

Vorsitzender Ri. Dr. Enderlein diktiert ins Protukoll: Ich kann hier darauf verweisen, dass die Einkaufsmanager alle die BENQ Maus kennen. Es handelt sich um die Manager der Firmen EP, MEDIMAX und EXPERT. Wir haben diese bereits auf die Schutzrechtsverletzungen aufmerksam gemacht. Der Vertrieb verwechselungsfähiger Mäuse wurde dann eingestellt. Es gab auch zwei Fernsehbeiträge über die M 310 Maus und zwar im Juli 2004 bei Brand Neu TV auf N24 und im Juli 2004 bei 3SAT. Auf der IFA-Party... . Ich war bei dem Gespräch nicht persönlich dabei. Aber Frau Su Wong hat mir später von dem Gespräch erzählt. Die Fachhändler kommen und fragen: Habt Ihr noch die Maus... . Der USB-Stick ist in der Maus integriert. Das ist ein unverwechselbares Feature.

Aussendienstmitarbeiter Herr Wolny erklärt an Eides Statt: Sowohl bei den großen Einkaufsmärkten wie MEDIA SATURN als auch bei den kleinen Fachhändlerin ... . Für die hatte die BENQ Maus immer ein unverwechselbares Feature usw. den integriertes USB-Stick. Früher musste der Stick in der Hosentasche ... ging oft verloren. Der integrierte Stick war ein Fortschritt und hat BENQ bei den Händlern bekannt gemacht.

Beklagtenvertreter Rain Hübner: Er hat gesagt, LOGITECH hat mit einer ähnlichen Lösung nachgezogen. Der Stick wird unten angeklemmt. Meines Wissens gibt es von einem Markenhersteller keinen, der eine Funkmaus mit integriertem Stick auf dem Markt anbietet. Es gibt zwar andere Mäuse auf dem Markt, die sind aber größer ... .

Vorsitzender Richter Dr. Enderlein diktiert ins Protokoll: Beklagtenvertreter erklärt: 100.000 Mäuse in 3 Jahren... reichen nicht zum Nachweis der Bekanntheit aus ... ist auch nicht dargetan, dass es in Deutschland keine gleiche Maus gab. ... entscheidend sind nicht die Einkäufer des Fachmarktes, sondern die Abnehmer.

Termin für eine Entscheidung 22.Juni 2007 13:00 Geschäftsstelle 08 für Handelssachen.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 24.06.07
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