BUSKEISMUS

Sitemap        Home     Sitzungsberichte



Bericht

LG Berlin, Zivilkammer 27
Sitzung, 03. Mai 2007 (Do)

Rolf Schälike

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien.

 

Fünf verlorene Prozesse für Johannes Eisenberg                  

In den Sachen  27 O 327/07, 27 O 328/07, 27 O 227/07, 27 O 206/07 und 27 O 278/07 Eva Haule vs. verschiedene Verlage wurde die Ex-Terroristin vom taz-Anwalt Johannes Eisenberg vertreten.

Über das Verfahren 27 O 227/07 gegen den Ullstein Verlag hatten wir berichtet.

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin hob im Rahmen des Widerspruchverfahrens an diesem Donnerstag die oben aufgeführten fünf im März 2007 im Eilverfahren erlassene einstweiligen Verfügungen gegen verschiedene Zeitungsverlage auf. Mit den angegriffenen Beschlüssen war den Verlagen untersagt worden, Bildnisse in Verbindung mit Berichten über Haftlockerungen und die bevorstehende Entlassung der Antragstellerin, einer rechtskräftig verurteilten Terroristin, zu veröffentlichen. Auch die Berichterstattung über die Ausbildung der Frau und deren Finanzierung sowie die Gewohnheiten der Inhaftierten in diesem Zusammenhang war zunächst untersagt worden.

Da die Klägerin gegen eine bereits im Jahr 2005 von einem Zeitungsverlag veröffentlichte Berichterstattung mit Bildnis über ihre künstlerische Ausbildung keine Einwände erhoben habe, könne sie nach Auffassung der Kammer jetzt nicht den besonderen Schutz für resozialisierte Straftäter in Anspruch nehmen. Die beanstandeten Informationen waren der Öffentlichkeit seit diesem Zeitpunkt bekannt. Die Klägerin hätte schon damals anonym bleiben können und – so die Richter – dies auch müssen, um den für Straftäter vorgesehenen besonderen Schutz in Anspruch nehmen zu können, der zu einem Verbot der aktuellen Berichterstattung hätte führen können.

Hinweis: Die Kammer hatte nicht darüber zu entscheiden, ob aktuell aufgenommene Bilder der Klägerin veröffentlicht werden dürfen. Der betroffene Verlag hatte die diese Veröffentlichungen untersagende einstweilige Verfügung vom ... insoweit nicht angegriffen. (Eingefügt: 09.05.2007)

Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor.

Gegen die Entscheidungen ist die Berufung zum Kammergericht möglich.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Berlin v. 04.05.07

Stand 05.07.07:
Bei
27 O 327/07 Die Einstweilige v.27.03.07 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar. Urteil ist vorhanden.
Der Kläger in Berufung gegangen: 9 U 66/07

Bei 27 O 328/07 Die Einstweilige v.27.03.07 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Urteil ist vorhanden.
Der Kläger in Berufung gegangen: 10 U 148/07

Bei  27 O 227/07  Die Einstweilige v. 13.03.07 wird hinsichtlich der ersten beiden Punkte aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Urteil ist vorhanden
Der Kläger in Berufung gegangen: 10 U 135/07

27 O 206/07 Die Einstweilige v. 01.03.07 wird zu 1b) aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschlussverfahrens trägt die Antragsgegnerin 5/8. Die übrigen Kosten trägt die Antragstellering. Urteil ist vorhanden.

27 O 278/07  Die Einstweilige v.20.03.07 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beklagter muss vermeidbare Kosten tragen

In der Sache 27 O 129/07 klagte die Bundestagsabgeordnete Katherina Reiche gegen Alexander Gauland wegen einer Äußerung, veröffentlicht im Tagesspiegel-Kommentar am 25.Januar 2007.

Der Tagesspiegel und Alexander Gauland gaben die Unterlassungserklärungen ab.

Alexander Gauland, vertreten von der Kanzlei Dr. Schertz, gaben diese, formal gesehen, 23 Stunden zu spät.

Das reichte dem Anwalt Herrn Johannes Eisenberg aus, eine Einstweilige Verfügung zu erwirken.

Diese unnötigen Kosten des Verfahrens muss nun Herr Alexander Gauland, denn er erhielt die falsch adressierte Abmahnung von der Kanzlei Dr. Schertz zugesandt, was nicht nötig gewesen wäre.

Dann gab die Kanzlei Dr. Schertz eine nicht unterschriebene Unterlassungserklärung dem Bevollmächtigten der Klägerin, dem Anwalt Johannes Eisenberg, ab.

Für Alexander Gauland eine aussichtlose Situation. Ob die Kanzlei Dr. Schertz ihm wegen Anwaltsfehlern die Kosten erstattete, bleibt der Pseudoöffentlichkeit verschlossen.

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 11.05.07
Impressum