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Bericht
Kammergericht Berlin 10. Senat
Sitzung, Montag, den 03. Mai 2007

Rolf Schälike - 11.05.2007

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

 

Lehmann vs. Junge Welt

Über die Sache 10 U 20/07 (27 O 722/06) und 10 U 251/06 (27 O 1139/06) Lehman vs. Junge Welt haben wir berichtet.

Das Kammergericht Senat 10 hob heute am 03.05.2007 den Maulkorb auf.

Die Junge Welt darf identifizierend über das presserechtliche Vorgehen des BKA-Mitarbeiters berichten.

Nach der heutigen Entscheidung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts darf die Junge Welt unter Nennung des vollständigen Namens des Klägers über die rechtlichen Schritte berichten, die dieser gegenüber der Verlegerin der Zeitung eingeleitet hat. Denn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Anonymitätsinteresse des von der Berichterstattung Betroffenen, überwiege das öffentliche Informationsinteresse. Der Kläger habe nicht versucht, seine Person und seinen Namen aus der Öffentlichkeit herauszuhalten. Vielmehr habe er durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Richtigstellung der Berichterstattung zum Ausdruck gebracht, dass er in diesem Fall nicht die Anonymität wahren wolle (Gesch.-Nr. 10 U 20/07).

Damit hob der Senat ein Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2007 zum (Gesch.-Nr. 27 O 722/06) auf, mit dem es dem Verlag untersagt worden war, unter Nennung des vollständigen Namens des beim Bundeskriminalamt tätigen Beamten über dessen presserechtliche Auseinandersetzung mit dem Verlag zu berichten. Das Landgericht hatte das Verbot im Wesentlichen damit begründet, dass die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche alltäglich und damit nicht von vornherein öffentlichkeitsrelevant sei.

Die presserechtlichen Ansprüche machte der Kläger im Zusammenhang mit einem Bericht in der Zeitung Junge Welt vom Februar 2006 geltend. Diese hatte darüber berichtet, dass sich der nach seinen Angaben von der CIA verschleppte Deutsch-Libanese Khaled Al-M. zu 90% sicher sei, dass er während seines Aufenthalts auf einem US-Stützpunkt in Afghanistan von dem BKA-Beamten verhört worden sei, den er als „Sam“ bezeichnet. Der Versuch des Beamten diese Berichterstattung verbieten zu lassen war erfolglos, da bereits nach Auffassung des Landgerichts durch die Formulierung gerade nicht der Eindruck erweckt worden sei, der klagende BKA-Mitarbeiter sei „Sam“ (Urteil vom 7.12.2006, Gesch.-Nr. 27 O 1139/06). Auch gegen diese Entscheidung war Berufung beim Kammergericht eingelegt worden. Diese nahm der Kläger heute zurück (Gesch.-Nr. 10 U 251/06).

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. (Gesch.-Nr. 10 U 20/07)

Quelle: Pressemitteilung Kammergerichtm Berlin, Zivilsenat 10 03.05.07

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13.05.09: Das Kammergericht teilt Herrn Schälike mit:

Richtig ist, dass gegen die Entscheidung des LG Berlin zum Aktenzeichen 27 O 722/06 Berufung zum Kammergericht, Az. 10 O 20/07 eingelegt wurde, diese jedoch am 03.05.07 zurückgenommen wurde.

Gegen das Urteil des LG Berlin v. 07.12.06 Az. 27 O 1139/06 wurde auch Berufung eingelegt.. Hier kam es zum Urteil des Kammergerichts, Az. 10 U 251/07 d, welches auf die Berufung des Verfügungsbeklagten das Urteil des LG Berlin dahingehend änderte, dass die einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 19.10.06 aufgehoben und der auf deren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen wurde.

 

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 11.05.07
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