BUSKEISMUS

Sitemap        Home     Sitzungsberichte

Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Pressesenat
Sitzung, Dienstag, den 03. April 2007

Rolf Schälike - 04.04.2007

 

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

 

Postmortale Rechte - Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger möchte Rechtsprechung statt eines neuen Gesetz

7 U 10/07 (324 O 729/06)

In der 1. Instanz bei Richter Buske erhielt Anwalt Dr. Sven Krüger Recht, was die Aktivlegitimation des Klägers betraf.

Es klagte Jorg Wollny gegen den Burda Senator Verlag GmbH. Über die Verhandlung zur Sache 324 O 729/06 in 1. Instanz haben wir berichtet. Die ERin stweilige Verfügung wurde bestätigt.

Heute war das Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Es geht um den postmortalen Persönlichkeitsschutz.

Das Landgericht hat gezeigt, wie kompliziert der Fall ist.

Es gibt dazu wenig Rechtsprechung und keine Gesetze.

Wir können uns nur anlehnen an andere Rechtsinstitute.

Postmortales Bildrecht

Dazu ist alles schon gesagt. Lediglich, ob die Gewichtung richtig ist, [bleibt der Abwägung überlassen].

Postmortale Äußerung

Diese muss von großem Gewicht sein.

In diesem Fall haben wir eine Berichterstattung über den Verdacht hinsichtlich eines möglichen unnatürlichen Todes.

Mann weiß es noch nicht. Noch fehlt das toxikologische Gutachten.

Ob Frau Yvonne Wussow Suizid begangen hat, ist unklar. ... Danach wird Verständnis geäußert für den Fall, wenn es so gewesen war.

Hier haben wir die Meinung, ob bei einem solchen Verdacht ... .

Die Verletzung ist nicht gewichtig genug für eine zwangsläufige Berücksichtigung nach dem Tode.

Aber wäre man anderer Auffassung, stellt sich die Frage: wer kommt als Kläger in Frage?

Der Kläger war Angehöriger, hat das Landgericht behauptet. Es hat sich intensiv damit auseinandergesetzt.

Wir meinen, er war lebenslanger Lebenspartner gewesen, aber kein Angehöriger.

Das Gesetz kennt nur Angehörige. Hier ist anders. Passt hier nicht.

Im Bildnisrecht gibt es den Begriff "Angehöriger".

Das Gesetz ist vor kurzem geändert worden. Es gibt den Begriff "Lebenspartner". Es ist aber ein eingetragener Lebenspartner.

Nur daher könnten wir eine Antragsberechtigung herleiten.

Im Strafgesetzbuch taucht im Zusammenhang mit den Verstorbenen ebenfalls kein nichtehelicher Lebenspartner auf.

Außerdem gibt es noch das Transplantationsgesetz. Das ist eine originelle Idee.

Dem nächsten Angehörigen steht eine nahe stehende Person gleich. Diese werden nur gleichgesetzt.

Das Ziel des Transplantationsgesetzes ist jedoch ein anderes. Es ist der Wille des Verstorbenen. Da kommt der eng verbundene Partner in Betracht.

Die Organentnahme soll nicht daran scheitern, dass kein Angehöriger erreichbar ist. Oft handelt es sich um Stunden.

Das ist eine ganz andere Abwägung.

Da hat das Gesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen.

Nun haben wir noch die Idee der Prozessstandschaft gehabt.

Der BGH hat einmal beschlossen im Fall von Emil Nolde [BGH I ZR 135/87]. Das Ziel war, die Kunst Emil Noldes zu schützen. Es ging um ein gefälschtes Bild.

Dieses scheint uns kein Fall, der hierher zu tragen ist.

Das ist wie bei den Managern von Künstlern. Diese können nicht im eigenen Namen für die Künstler klagen.

Künftig könnte der Sohn [der Verstorbenen] dagegen vorgehen. Doch geht nicht; im eigenen Namen für den Sohn zu klagen.

Herr Krüger schaut mich traurig an. Vielleicht können Sie mich überzeugen.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger:

Habe wenig Hoffnung, Sie überzeugen zu können.

Sie sehen die Verletzung nicht so, weil es nur ein Verdacht ist.

Aus drei Gründen überzeugt mich das nicht.

Erstens.

Ein Verdacht kann Tatsachenhintergrund haben, welcher sogar zur Geldentschädigung führt.

Hier steht der Verdacht ewig im Raum.

Hat sich Frau Wussow aus der Welt geschafft, und den Sohn allein gelassen.

Wie leicht wäre es, über Berichte Unsinn zu verbreiten. Man macht einfach ein Fragezeichen dazu.

Zweitens.

Wenn der Senat meint, dass ... ist eine Nichtverzerrung des Lebensbildes.

Wenn wir annehmen, dass postmortal alles gilt, was die Meinung der Verzerrung des Lebensbildes [ausmacht].

Das ist noch eine Intimsphären-Verletzung.

Die Kammer sagt, die Intimsphäre sei verletzt ohne Verletzung von ... .

Kann mir schlecht vorstellen, dass es eine schwerere Intimsphäre gibt als den Tod.

Dazu die mediale Leichenöffnung. Leber, Niere ... .

Ich kann mir dann schwer vorstellen,  wie ein [anderer] postmortaler Persönlichkeitsschutz anders verletzt werden könnte.

Die Menschenwürde ist schützenswert.

Der zweite Aspekt: die Aktivlegitimation.

Das Landgericht und der Senat sehen es so, dass es keine gesetzliche Regelung gibt.

Daraus kann man  nicht den Schluss ziehen, Herr Wollny könne nicht Angehöriger sein.

... von der Rechtsprechung geprägtes Institut.

Im Transplantationsgesetz geht es nicht nur darum, Organe zu erhalten, sondern ebenfalls darum, wer in einer solchen postmortalen intimen Frage entscheidet.

Wenn man das akzeptiert, gibt es neben dem [minderjährigen] Sohn keinen anderen Menschen, der ihr [der Verstorbenen] so nahe stand.

Der dritte Punkt.

Prozessstandschaft.

Da habe ich die größte Schwierigkeit, dem Senat zu folgen.

Sie nannten als Beispiel die Manager als Vertreter von Künstlern. Der Vergleich hinkt.

Es geht hier nicht um das rechtliche Interesse.

... .

Das Landgericht hat sogar gesagt, er sei Angehöriger.

Sie [Frau Raben] sagten, eventuell der Sohn. Der Sohn kann nicht. Er ist minderjährig.

Der Kläger Herr Wollny ist Vormund dieses Sohnes. Da ist dem Recht Genüge getan worden.

Wer soll klagen, wenn nicht der Vormund?

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Da muss der Sohn klagen.

Es gibt ein anerkanntes Rechtssystem.

Der Bevollmächtigte kann nicht im eigenen Namen klagen.

Das gab es nie.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger:

Unterlassungsansprüche sind nicht abtretbar.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger:

Haben wir einen Beliebigen oder den Einzigen, welcher die Interessen von Frau Wussow vertritt?

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

StPO.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Der Sohn kann im eigenen Namen klagen.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger:

Das sollte dem Sohn erspart bleiben.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Er wäre vertreten.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger:

Auf der Rolle steht dann aber, Benjamin Wussow.

Und in Ihrer Presse steht dann: der Junge hat geklagt ... .

Deswegen ... einschränkend entschieden.

Wenn jeder Manager im eigenen Namen klagt, das geht natürlich nicht. Wo kämen wir dann hin?

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Wie ist es zu dem Bericht gekommen?

Frau Wussow war medial aktiv. Danach stirbt Frau Wussow. Die Staatsanwaltschaft hat die Leiche eingezogen.

Dass die Staatsanwaltschaft pflichtwidrig gehandelt habe, hat noch niemand vorgetragen.

Es sei wie es will.

Rechtspolitisch ist es wichtig, dass die Rechtsprechung entsprechend den Gesetzen ahndet.

Sie [Frau Raben] haben Recht [bezüglich der Tatsache], dass der Sohn sich hätte melden sollen.

Zum Thema Lebensgefährte.

Wie wollen Sie feststellen und prüfen, wer ein Lebensgefährte ist?

Wenn jemand den zivilen Status wählt, so entscheidet er sich für die Vor- und Nachteile.

Das hat der Senat richtig erkannt.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger:

Habe Mühe, das zu verstehen.

Man hätte deutlicher berichten sollen.

Der Verdacht der Staatsanwaltschaft war gegen Dritte, nicht des Selbstmordes wegen.

Deshalb wurde eine Leiche geöffnet.

Kein Staatsanwalt dachte, es sei Selbstmord gewesen.

Deswegen musste jemand kommen, der die Interessen von Frau Wussow vertritt.

Der Sohn hätte gern im eigene Namen die Ehre seiner Mutter geschützt. Der Vater war jedoch nicht einverstanden.

Herr Wollny ist erst am 12.12.2006 Vormund geworden. Da war das Urteil im Widerspruchsverfahren schon verkündet.

Herr Wollny war der Einzige ... . Benjamin konnte das nicht.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Die meinen: als letzte Möglichkeit, wenn es niemanden gibt?

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

StPO ... . Da steht: Fremdverschulden und Selbstmord.

Sie haben doch sonst ominöse Vollmachten von Herrn Wussow gebracht.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger:

Bringt mich in Rage.

In der StPO steht nicht ... . Mag sein, dass die Leichenöffnung bei einem unnatürlichen Tode, erlaubt ist.

Es war ein Verdacht gegen Dritte auf Grund einer Anzeige, die in der Akte ist.

Sie sagten, er habe sonst ominöse Vollmachten von Herrn Klausjürgen Wussow. Auch bei der Rechtsverletzungsverfolgung seitens des Sohnes hätte eine Vollmacht gebracht werden können.

Das ist etwas anderes, wenn es um ein postmortales Recht von einer Frau geht, zu der Herr  Klausjürgen Wussow eine schlechte Beziehung gehabt hatte.

Da können Sie nicht auf ominöse Vollmachten hinweisen.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Vorlage eine Unterlassungserklärung?

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Können wir natürlich machen. Das Ereignis ist ohnehin vorbei.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben diktiert:

Der Antragsgegner ... der Beklagte verpflichtet sich es bei Meidung  ...  ggfs. vom zuständigen Gericht  ... zu verbreiten, verbreiten zu lassen ... .

- Frau Yvonne Wussow habe Selbstmord begangen.

- ... .

- Leber von Metastasen zersetzt gewesen ... .

- ... nicht zu verdenken.

Der Antragsteller stimmt zu.

Wollen Sie sich zur Kostenfrage einigen, oder sollen wir entscheiden?

Besonders geschmackvoll war der Artikel nicht.

1/3 Beklagter, 2/3 Kläger. Halbieren geht nicht.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger:

Es ist die Wahl zwischen Pest oder Cholera.

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Biete Ihnen 1/3. Sonst kriegen Sie alles.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger:

Bedanke mich für den Akt der Großzügigkeit.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben diktiert:

Machen Beschluss:

Unter Verzicht auf die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird beschlossen und  verkündet:

Der Antragsteller trägt 2/3, der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgelegt.

 

Kommentar [RS]

Anwalt Dr. Sven Krüger ist wert, näher beobachtet zu werden. Dass er juristisch seinen Mandanten Peter Porsch, Dr. Heinz-Frorian Oertel, Thomas Springstein, Frederic, Boßdorf u.a. rät, sämtliche juristischen Möglichkeiten fehlender Beweise zu nutzen, entspricht dem Buskeismus unseres Rechtsystems.

Für das Recht spielt die materielle Wahrheit einer untergeordnete Rolle. Die juristische Wahrheit und die ZPO entscheiden.

Neu in diesem Prozess war, dass Anwalt Fr. Sven Krüger versuchte, Recht dort zu bekommen, wo die Gesetze eindeutig sagen, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert.

Recht bekommen und Gerechtigkeit walten lassen sind oft sehr unterschiedliche Dinge. In Deutschland hat man gelernt, das zu akzeptieren.

Versuche, Recht zu sprechen vorbei an den Gesetzen, müssten geahndet werden als bewusster oder unbewusster Versuch, neben der Beseitigung des Rechtsstaates mit rechtsstaatlichen Mitteln, diesen direkt durch freie Entscheidungen der Richter ohne gesetzliche Grundlage beseitigen zu wollen.

 

Badenia hat keine Schuld am Selbstmord einer jungen Frau - das HansOLG möchte keinen Streit im Internet

7 U 82/06 (324 O 908/05)

Der Fall  von BADEDNIA gegen die Anwälte Reiter und Collegen von www.badenia-opfer.de (Az.: 324 O 908/05) wurde verhandelt am 10.03.06. Wir berichteten. BADENIA obsiegte beim Landgericht, d.h. in erster Instanz.

So stellt sich der Fall uns dar:

Unstrittig hat die achtundzwanzigjährige Anja Schüller Selbstmord begangen.
Unstrittig hatte Anja Schüller eine überteuerte Immobilie mittels Finanzierung seitens der  BADENIA AG in Chemnitz erworben.
Unstrittig erhielt Anja Schüller einen Pfändungsbescheid von der BADENIA AG.
Unstrittig berichten darüber die Eltern von Anja Schüller
in www.anja-schueller.de.
Unstrittig wird darüber in
www.badenia-opfer.de berichtet, deren Anwälte die Beklagten in dieser Sache sind.
Unstrittig klagte die BADENIA AG gegen die Anwälte Reiter und Collegen wegen deren Vorwurfs im Internet, die BADENIA AG wäre mit verantwortlich für den Selbstmord von Anja Schüller u.a.
Unstrittig ist, dass die Pressekammer Hamburg alle von der BADENIA AG nicht gewünschten Äußerungen verbot.
Unstrittig ist, dass die Pressekammer Hamburg entschied: Anwälte Reiter und Collegen haben der BADENIA AG sämtlichen entstandenen Schaden zuzüglich dem, der noch entstehen wird, zu ersetzen.

Die Urteile der Pressekammer kennend und wissend, dass die Pressekammer Hamburg nach der selbstbestimmten juristischen Wahrheit, welche sich von der materiellen Wahrheit weit entfernen kann, urteilt, empfinde ich dieses Urteil als Skandal.

Wir sind der Sache nachgegangen. Undurchsichtig ebenfalls ist hier die Rolle der beklagten Anwälte.

Was die Beklagten bewegt hat, sich an die Kanzlei Buse zu wenden und den bekannten Anwalt Herr Nesselhauf mit der Berufung zu beauftragen, entzieht sich unserer Vorstellung.

Herr Nesselhauf erschien mit einem weiteren Anwalt, dessen Name ich nicht verstanden habe. Auf der Zuschauerbank saß die Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt.

Badenia war vertreten lediglich von Anwalt Herrn Gert Dittert, dem Berater und Vertreter von DuMont.

Natürlich obsiegte Anwalt Gert Dittert für seinen Mandanten. Im Wesentlichen auch heute. Nichts Anderes hatte ich erwartet.

Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben:

Mit diesem Verfahren haben wir uns schon lange beschäftigt.

Der Tod von Frau Anja Schüller ist alles Andere als ein Grund, öffentlich übereinander herzufallen.

Richtig war die beiderseitige Verpflichtung, über den Fall zu schweigen.

Klägeranwalt Herr Gert Dittert:

Sehen Sie sich die Internetseiten an.

Anwalt Herr Dittert meinte vermutlich die Site http://www.badenia-opfer.de/ [RS]

Sehen Sie sich die Behauptungen an. Das hört nicht auf.

Wir schweigen schon seit zwei Jahren.

Weil die Gegenseite immer wieder ... .

Sehen Sie sich die Links an.

Gemeint war vermutlich der folgende FOCUS-Artikel und Elternbrief. Beide Dokumente beinhalten viele Unwahrheiten, von denen wir uns hier distanzieren [RS].

Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben:

Man kann generell vereinbaren, dass man sich zu diesem Fall nicht mehr äußert.

Über die Links kann man sich ebenfalls einigen.

Das wäre gut für die Zukunft.

Beklagtenanwalt Herr Nesselhauf:

Wir sind hier in die zweite Instanz 'reingekommen und sind bereit, das anzunehmen.

Im Interesse der Familie Schüller.

Klägeranwalt Herr Gert Dittert:

Bevor ich dazu etwas sage, möchte ich mit meinem Mandanten telefonieren.

Es geht um eine wechselseitige Unterlassungserklärung und Vereinbarung, darüber nicht mehr zu sprechen?

Beklagtenanwalt Herr Nesselhauf:

Ganz verstehe ich nicht den Sinn des Vergleichs.

Ich sehe einen Sinn darin, über die Geschichte nicht mehr zu sprechen.

Die Vorsitzende:

Man verpflichtet sich, über den Fall Schüller nicht mehr zu berichten.

Klägeranwalt Herr Gert Dittert:

Das steht überall in der Welt.

Benötige eine Erklärung. Mir geht es um den Fall, wenn ein drittes Presseorgan darüber berichtet, kann Badenia sagen, das es konkret zu unterlassen ist.

Beratungspause. Die Anwälte verlassen den Saal

Nach Wiedereintritt Beklagtenanwalt Herr Nesselhauf:

Nehme die Berufung zurück und gebe die Erklärung ab ... mit Vorbehalt.

Klägeranwalt Herr Gert Dittert:

Habe mit der Rechstabteilung telefoniert. Der Vorstand muss noch konsultiert werden.

Die Vorsitzende diktiert:

Die Formalien der Berufung sind gewahrt worden.

Die Sach- und Rechtslage ist ausführlich erörtert worden.

Der Senat regt an, dass die Parteien sich dahingehend einigen .... Zivilkammer 24 ... .

... sich wechselseitig verpflichten, zum Verhalten von Anja Schüller sich öffentlich nicht zu äußern.

Daraufhin schließen die Parteien einen Vergleich.

Und Sie [Herr Nesselhauf] würden die Berufung zurücknehmen?

Klägeranwalt Herr Gert Dittert:

Mit Widerrufsvorbehalt.

Formalien werden diskutieret, wie es denn geht, dass die Berufung zurückgenommen wird, aber gleichzeitig ein Widerrufvorbehalt für Bedenia bestehen bleibt.

Nach gemeinsamer Suche der juristisch richtigen Formulierung diktiert die Vorsitzende:

... beide Parteien verpflichten sich, es bei Meidung der schuldhaften .... Vertragstrafe ... ggfs. zu überprüfen ...

sich

1. Zu dem Verhalten der Gegenseite im Fall Anja Schüller öffentlich nicht zu äußern.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, die Berufung zurückzunehmen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahres fallen zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 den Beklagten zur Last.

4. Die Klägerin kann von dem Vergleich zurücktreten, anzumelden bis zum 17.04.07; Eingang beim Gericht.

Klägeranwalt Herr Gert Dittert:

Damit sind auch die Links auf der Seite der Beklagten erfasst.

Beklagtenanwalt Herr Nesselhauf:

Darüber kann man sich nicht ernsthaft streiten.

Die Vorsitzende:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgelegt auf  200.000,00 EUR.

Kommentar [RS]

Wir finden im Internet:

http://www.schrottimmobilie.de/Anleger-News-zur-Schrottimmobilie.html#Schrottimmobilie_News

BGH - 20.3.2007
OLG Karlsruhe 


Badenia haftet wohl auch nach BGH für Falschaufklärung wegen Mietpool (OLG Karlsruhe muß sich aber wegen Verfahrensfehler neuerlich mit der Sache befassen)

BGH - 20.03.2007
Sinneswandel beim 11. Zivilsenat des BGH bei Schrottimmobilien?

Juristisch hat das Urteil des BGH vom 20.03.2007 (AZ: XI ZR 414/04) keinerlei Bedeutung. Es stellt keine neuen Kriterien auf, nach denen Haftungstatbestände der Banken bei Hunderttausenden von Immobilienerwerbern von Schrottimmobilien zu bewerten sind.

Bemerkenswert ist jedoch, dass trotz der sehr bankenfreundlichen Haltung des 11. Zivilsenats mit ihrem Vorsitzenden Herrn Nobbe, dieser im vorliegenden Fall aufgrund der Feststellungen des OLG Karlsruhe nicht umhin kam, einen Haftungstatbestand der Bank festzustellen, wenn in so gröblicher Weise, wie bei der Badenia es sich andeutet, ein Zusammenwirken zwischen Bank, Vertrieb und Immobilienverkäufer vorlag. Bei der Badenia sind „nur“ 7.000 Erwerber betroffen, bundesweit sind dem Vernehmen nach über 400.000 Erwerber durch den Kauf überteuerter Immobilienkapitalanlagen geschädigt. Vom Ergebnis her kann für diese eigentlich nichts anderes gelten wie für die Badenia-Anleger auch. Nur die „Juristerei“ sieht dies anders, Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei. Der vom EuGH in 2 Fällen dem BGH ins Stammbuch geschriebene erhöhte Verbraucherschutz will beim BGH nicht einsehbar sein oder soll es auch nicht. Eine Verknüpfung zwischen Politik und oberster Justiz liegt für viele nahe. Wieso gerade der 11. Senat und sein Vorsitzender sich seit vielen Jahren vehement trotz anderslautender Meinungen in Literatur und untergerichtlicher Rechtsprechung (neben der Auffassung des EuGH) einer Haftung sperrt, hat augenscheinlich ausschließlich ergebnisorientierte Gründe. Es ist nämlich nicht so, dass nur die Richter beim BGH „intelligent“ und die Heerschar von Richtern bei Landgerichten und Oberlandesgerichten, die die Haftungsbestände anderweitig bewerten, ebenso wie eine Vielzahl von Rechtsprofessoren, „dumm“ sind.

Die vorliegende Entscheidung des BGH zu den Schrottimmobilien vom 20.03.2007 könnte eine ausschließlich praktische Entscheidung sein. Soweit die Badenia jetzt nicht - klug beraten - in einer Vielzahl von Fällen Vergleiche abschließt und die Entscheidung des OLG Karlsruhe ein weiteres Mal dann beim BGH zur Disposition steht, wird voraussichtlich der BGH dann nicht umhin kommen, die Badenia endgültig zu verurteilen. Dann kann sich der 11. Zivilsenat voller Stolz auf die Brust klopfen und sagen: „Schaut her, wir betreiben doch auch Verbraucherschutz.“ Da die Chancen jedoch aufgrund der Beweislage für viele andere Erwerber erheblich schlechter stehen als bei den Badenia-Fällen, wird es dann beim „Einzelfall“ Badenia möglicherweise verbleiben.

Aber bereits kurzfristig dürfen Anleger, die ihre Schrottimmobilien über andere Institute finanziert haben, gleichwohl von besseren Chancen als bislang ausgehen, da die Entscheidung auch Untergerichten (Landgerichten und Oberlandesgerichten) gegebenenfalls wieder mehr Mut macht, dass der BGH jedenfalls in Einzelfällen eine Verurteilung der Bank stützt. Der Vermittler muss dem Erwerber gegenüber objektiv falsche Angaben gemacht haben. Die diesbezügliche Kenntnis der Bank wird vermutet, wenn sie mit Vermittler oder Verkäufer der Anlage zusammengearbeitet hat. Die Bank kann aber versuchen, hier das Gegenteil zu beweisen. Um ihr diese Chance zu geben, wurde der Fall hier an das OLG Karlsruhe zurück verwiesen. Die Chancen, dass bei Darlegung eines entsprechenden Sachverhalts Banken mehr als bislang außergerichtlich Einigungen durchführen, dürfte steigen. Insoweit ist das Urteil durchaus für Anleger positiv.

Hat alles keinen Bezug bei diesem Verfahren.

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.04.07
Impressum