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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 09. März  2007

Rolf Schälike - 09.-25.03.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 09.03.2007

 

Dresdner Bank vs. Paul Leistenschneider

324 O 11/07 Dresdner Bank Luxembourg S.A. - 324 O 12/07 Groß - 324 O 13/07 Dresdner Bank AG
gegen Paul Leistensschneider:

Hintergrund des Verfahrens

Gegenstand des Widerspruchverfahrens war eine Veröffentlichung im Internet (liegt uns vor), welche inzwischen vom Beklagten gelöscht worden ist. Siehe http://www.geldanlagen-luxemburg.de/. Die Dresdner Bank bestreitet das Dargelegte und verbietet die Veröffenlichung.

Wir haben nicht recherchieret und bringen den gesamten Text lediglich zwecks Verständnis des heute in der Pressekammer Gehörten.

Die folgende Web-Seite des Beklagten http://www.hauptversammlungen-allianz.de/ wurde heute ebenfalls mehrmals genannt, ohne das seitens des Klägervertreters Widerspruch bzw. die Forderung nach Löschung erfolgte.

Auch bei dieser Seite gehen wir davon aus, dass Vieles, wenn nicht das Meiste falsch ist. Ansonsten würde die Dresdner Bank nicht in Hamburg bei der Pressekammer klagen.

Verhandlungsbericht

Der Kläger war vertreten von Anwalt Herrn Dr. Jörg Soehring, der Anwältin Frau Witte sowie der Justiziarin aus Luxemburg Frau Georgie.

Herr Paul Leistenschneider war persönlich anwesend mit seinem Anwalt Herrn Wolfgang Geiter aus Saarbrücken.

324 O 11/07 Dresdner Bank Luxembourg S.A. - 324 O 12/07 Groß - 324 O 13/07 Dresdner Bank AG
gegen Paul Leistensschneider:

Der Vorsitzende:

Fangen wir an mit der 12 [324 O 12/07].

Die Antragsteller- und Kläger-Vertreter erhalten Durchschriften ... .

Belastet meine Akten.

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Auch meine Akten.

Der Vorsitzende:

Das ist eine unverfängliche Eröffnung.

Danach begann die übliche Belehrung auswärtiger Anwälte, welche nicht aufs Hamburger Presserecht spezialisiert sind:

Haben uns mit der örtlichen Zuständigkeit zu befassen.

§ 32 ZPO

ZPO § 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Dort wo verbreitet wird, da ist die Örtlichkeit gegeben.

Im Wettbewerbsrecht ist es oft anders, doch im Presserecht ... .

Können wir "leider" nicht verweisen, müssen es selbst machen.

Zur Eilbedürftigkeit

Hatten wir keine Zweifel. Diese Äußerungen stehen seit August [2006] im Netz.

Der Antragsteller-Vertreter übergibt eine Eidesstattliche Versicherung von ... vom ... für Gericht und Gegner.

Gut.

Wir sind nach der Vorberatung weiter der Meinung, dass die Antragsgegner in Anspruch genommen werden können.

... . § 830, Abs. 2 BGB

... .

Ziffer 1 stellt eine Tatsachenbehauptung dar. "Hat die anstehenden Probleme des Antraggegners nicht wahrgenommen." Das ist ansehensschädigend. Deswegen ist die Glaubhaftmachunglast beim Antragsgegner. Haben noch nicht genügend dargelegt.

Auf Artikel 5 des Grundgesetzes brauche ich nicht einzugehen.

Die Verbreitung unwahrer Tatsachen muss nicht geduldet werden.

Bei Nutzung der Meinungsfreiheit, der Verbreitung einer Meinung, müssen Tatsachenanknüpfungspunkte da sein.

Die gibt es nach Ansicht der Kammer hier nicht.

Dazu gibt es noch das Bestrafungsverfahren.

Beklagtenanwalt Herr Geiter:

Ja, die Web-Seite ist 'rausgenommen.

Der Beklagte Herr Leistenschneider:

Am 07.02.07 ... . Am 10.092.07 aus dem Netz genommen.

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Wird nicht bestritten, die Netzwegnahme.

Am 07.02.07 war noch alles drin. Gestern - habe ich nachgeschaut - ist es nicht mehr drin.

Ist unstrittig.

Sie hatten am 09.02 das 'rausgenommen, was am 07.02 abgemahnt worden ist.

 

Der Beklagte Herr Leistenschneider:

Am 07.02.07 ... . Am 10.02.07 aus den Netz genommen.

Der Vorsitzende:

Würde gern mit 13/07 weitermachen.

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring überreicht die Eidesstattliche Versicherung vom 08.03.07.

Der Beklagte Herr Leistenschneider:

Herr Menzel hat schon im Oktober angerufen. Hat bei der Internet-Agentur angefragt, wer alles schon angeklickt hat.

Das war Ende Oktober, Anfang November.

Der Vorsitzende:

Hat aber die Kenntnis über die Inhalte [später] erhalten.

Beklagte Frau xxx:

Die Internet-Agentur hat Juristen eingeschaltet, ob Infos gegeben werden müssen.

Braucht nicht gegeben zu werden.

Der Vorsitzende:

Die örtliche Zuständigkeit ist hier anders.

Die diliktische Verjährung gilt drei Jahre.

Es sind zwei Äußerungen ... .

Fangen wir mit der ersten an. "Die Antragsteller fahren Milliarden-Verluste ein."

Der Beklagte Herr Leistenschneider:

Kann ich dazu was sagen?

Der Vorsitzende:

Ja.

Der Beklagte Herr Leistenschneider:

Seit Jahre trete ich auf den Allianz-Jahreshauptversammlungen auf.

Tafelsilber ist verkannt worden.

Dem ist nie widersprochen worden.

Aussicht auf Besserung werde ich in Zukunft nicht mehr in die Stellungnahme aufzunehmen.

Der Vorsitzende:

Hat. Am 15.01.2007 hat er über eine Eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass diese Tatsachenbehauptung nicht richtig ist.

Beklagtenanwalt Herr Geiter:

Wenn der Antragsgegner in der Vergangenheit diesen Schluss gezogen hat ohne Widerspruch, zu finden unter www.hauptversammlung-allianz.de, so... .

Dem Beitrag wurde nicht widersprochen.

Ist auch eine Tatsache.

Der Vorsitzende:

Was vorgetragen werden muss.

er diktiert:

Der Antragsgegner zu 1 erklärt persönlich, auf den Hauptversammlungen 2004, 2005, 2006 in München habe er im Ergebnis der  ... erklärt, dass die Bank im operativen Bereich Milliarden-Verluste hatte.

Im Jahr 2004 wurde zu 2003, 2005 wurde zu 2004, 2006 wurde zu 2005 Stellung genommen.

Letztes Jahr sind stille Reserven aktiviert worden.

Es gab 2,9 Milliarden Problemkredite. Ausgeglichen wurden weniger: 1,2 Milliarden.

Durch unterlassene Wertberichtigung konnte ein Gewinn ausgewiesen werden, der aber nicht das operative Geschäft betrifft, um das es hier geht.

Steht auch in der Presse.

Das versichere ich an Eides statt.

Die Allianz ist zu 100 Prozent an der Dresdner Bank beteiligt.

Der Beklagte wird über die Folgen einer falschen Eidesstattlichen Versicherung belehrt. Die Äußerung aus dem Protokoll wird verlesen.

Der Vorsitzende:

Was haben wir noch?

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Wenig.

Es wurde nicht vom operativen Geschäft gesprochen.

Dem Vorstand der Dresdner Bank sind die Äußerungen nicht bekannt gewesen. Wie das auf den Hauptversammlungen so läuft.

[Da sprechen viele, tausende. Am Schluss der Versammlung irgendwo. Die meisten sind schon gegangen.]

Der Vorsitzende:

Ist schon klar. Es gibt keine Protokolle der Allianz-Hauptversammlung.

Der Beklagte Herr Leistenschneider:

Bin von der Allianz angerufen worden: Wie ich dazu komme, Protokolle zu veröffentlichen.

Haben das nicht aufgenommen.

Der Vorsitzende:

Wollen Sie ins Protokoll aufnehmen, dass es der Leitung der Dresdner Bank nicht bekannt war?

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Nein.

Der Vorsitzende:

... wurde mit gezinkten Karten gespielt. Das ist eine Äußerung mit überwiegendem Tatsachenkern. Es ist ehrenwidrig. Wurde nicht glaubhaft gemacht.

Beklagtenanwalt Herr Geiter:

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte Herr Leistenschneider:

... nach 170 2 StPO.

Der Vorsitzende:

Zu 11/07 und 12/07

... dass die Betrugsgeschichte wahr wird.

Das ist im Wesentlichen das, was wir dazu zu sagen haben.

Beklagtenanwalt Herr Geiter:

Es ist eine satirische Äußerung; bissig, polemisch, satirisch.

Meinung über Meinung eines Anderen.

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Bin ein großer Freund von Satiren.

Bloß die Kammer weiß, dass unwahre Behauptungen auch nicht in Form einer Satire gesagt werden dürfen.

"Die Forderungen der Dresdner Bank wurden nicht nachgewiesen. Unterschrift war gefälscht."

Der Vorsitzende:

Haben noch das Verfahren.

Kommen zu 11/07.

Das Eine ist noch ein Ordnungsgeldverfahren.

Auch in dieser Sache erhält der Antragsteller Durchschriften.

Hier haben wir auch etwas zur Eilbedürftigkeit.

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Am 24.11.06 ist es der Fachabteilung bekannt geworden. Dann das Sekretariat... .

Danach haben die Verantwortlichen beraten lassen.

Im Dezember, dann... .

Der Vorsitzende:

Der Antragsteller überreicht und erklärt, unsere Kanzlei habe am 4. oder 5. Dezember 2006 den Beratungsvertrag erhalten.

Beklagtenanwalt Herr Geiter:

... 2006 ist auf diese Seite und im Titel hingewiesen worden.

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Die Web-Seiten gibt es erst seit August.

Beklagtenanwalt Herr Geiter:

Vollständig. Frau Georgi ist schon viel früher darauf aufmerksam geworden und hat gesagt, die große Forderung, die es nicht gibt, löschen.

Frau Georgi war wohl bekannt, was da lief.

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Frau Georgi ist anwesend. Kann Stellung abgeben, ist aber nicht notwendig.

Der Vorsitzende:

Im Moment halten wir das nicht für erforderlich.

Dann kommen wir noch zu Luxemburg.

Gab es Betrug. ... ?

All das ... auch auf das Verständnis des Durchschnittlesers abgestellt, was wir machen müssen,  ... . Forderung, von der sie positiv wusste, dass diese nicht gilt.

Das ist nicht bewiesen, das ist nicht belegt.

Es gibt kein berechtigtes Interesse der Antragsgegner.

Kriminelle Energie.

Es fehlt die Objektivität der Darstellung, weil der Antragsteller als schuldig dargestellt wird.

Beklagtenanwalt Herr Geiter:

Frage. Was macht die Kammer aus e und c?

Der Vorsitzende:

Verschwiegenheitspflicht.

Wir haben, wenn es auf der Web-Seite steht, dass der Anspruch  nicht besteht - § 826 BGB. Nur ... .

Ja, die Äußerung betrifft die Berufs- und Sozialsphäre. Nicht so stark, wie es bei der Privatsphäre ist. Aber das Unternehmen hat ein Steuerungsrecht.

Von diesem Steuerungsrecht hat der Antragsteller Gebrauch gemacht mit dem Vertrag zum Stillschweigen.

Da gilt es auch ....

Didaktischer Anspruch ... ,

So haben wir uns das gedacht.

Beklagtenanwalt Herr Geiter:

Das OLG Saarbrücken hat gesprochen.

Vorsätzliches sittenwidriges Vorgehen.

Es fehlt noch das berechtige Interesse.

Das Depot ist geschlossen worden. Nichts ist dazu gesagt.

Seit neun Jahren nichts gesagt. Mein Mandant hat die Vermutung, dass die Papiere ins eigene Depot übernommen worden sind.

Ein anderer Bekannter hat einen Brief der Bank. Da steht, dass über den angeblichen Verkauf der Wertpapiere kein Nachweis erbracht werden kann.

Der Vorsitzende:

Aber hat ...

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Kann mich äußern, wenn es einen Hinweis gibt, dass es sachdienlich ist.

Beklagtenanwalt Herr Geiter:

Bei einem solchen Unternehmen kann so informiert werden.

Forderung wurde geltend gemacht bis 2005.

Dass die Bank die Altforderungen nicht beglichen hat, entspricht nicht den Tatsachen.

Der Vorsitzende:

Hat mir Dr. Weyhe heute Morgen alles erklärt, aber es braucht nicht so zu sein .. .

Der Beklagte Herr Leistenschneider:

Liegt alles schwarz auf weiß vor.

...

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Deswegen,, meinen Sie, können Sie dagegen verstoßen?

Beklagtenanwalt Herr Geiter:

Nein.

Der Vorsitzende:

Wie wollen wir weiter vorgehen?

Das OLG ist noch strenger als wir.

Der Beklagte Herr Leistenschneider:

Alles, die Urteile, die Schreiben, Alles liegt schwarz auf weiß vor.

Was die Bank nur verbieten möchte.

Der Vorsitzende:

Wir haben ein Verfügungsverfahren.

Mit den Parteienvertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.

Die Sitzung wird unterbrochen.

Die Beklagtenseite geht raus zur Beratung.
Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Meine Sie [Herr Buske], dass er was dagegen hat, wenn wir es hier lesen?

Der Vorsitzende:

?? Er kennt es schon.

Nach der Pause. Die Beklagtenseite kommt in den Gerichtssaal.
Der Beklagte Herr Leistenschneider:

Antrag zum Hauptverfahren.

Der Vorsitzende:

Ach ja, richtig, vielen Dank.

Der Antragsgegner überreicht den Kontoauszug der Dresdner Bank, welcher zur Anlage genommen wird.

In alle Protokolle.

Der Antragsgegner beantragt, die Einstweilige Verfügung aufzuheben und den zu Grunde liegenden ...

Darüber hinaus stellt er den Antrag nach § 926 ZPO.ZPO

§ 926
Anordnung der Klageerhebung

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

Der Antragsteller stellt den Antrag, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Beschlossen und verkündet:

Eine Entscheidung im Tenor wird verkündet am Dienstag, den 13.03.07, 12:00 im Raum 332.

Wir bedanken uns und wünschen ein schönes Wochenende.

13.03.07: Die Einstweiligen Verfügungen wurde bestätigt. Der Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Die Streitwerte wurden festgelegt auf 100.000,00, 70.000,00, 40.000,00 EUR entsprechend.

 

Meldungen des Tages

Die Ex-RAF-Terroristin streitet um die Domain www.brigitte-mohnhaupt.de  und will notfalls den Inhaber verklagen. Brigitte Mohnhaupt fordert den Betreiber der Website, Thomas Vogel, dazu auf, ihr die entsprechende Domain zu übergeben. „Die Domain steht demjenigen zu, der den Namen trägt“, sagte Mohnhaupt-Anwalt Helmuth Jipp zu FOCUS Online. Seiner Mandantin sei die Website gezeigt worden. Nun droht die Ex-Terroristin Vogel mit einer Klage .

„Man darf sich nicht mit fremder Leute Namen schmücken. Das wird Herr Vogel auch noch lernen müssen“, sagte Jipp. Er verweist auf den Paragrafen 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Darin heißt es, dass der Berechtigte eines Namens verlangen kann, dass andere den gleichen Namen nicht unbefugt gebrauchen. Es gehe lediglich um die Wahrnehmung des Namensrechts, versichert Jipp. „Wenn Herr Vogel dies missversteht, ist das sein Problem.“ Vogel dagegen versicherte uns, dies sei ein Problem, dass uns alle angehe.

Diese Aktion käme einer Bürgerinitiative gleich.

Allein für die Anreise des Herrn Jipp von Berlin [müsste heißen Hamburg - RS] nach Aichach genügen nicht 1000,00 Euro, welche er lediglich für die unterschriebene Vollmacht Frau Mohnhaupt in Rechnung stellen wird, so seine Vermutung. Vogel übrigens reiste 1999 mit einem 2,50 m hohen Kreuz durch zahlreiche Hauptstädte Europas, um daran zu erinnern, was vor 1999 Jahren geschah. Kommenden Samstag wird Vogel in Aichach erwartet.

Quelle: www.businessportal24.com

Keine Garantie für die Richtigkeit dieser (oberen - unteren) Information.

Für den Fall, dass Thomas Vogel der Abmahnung nachkommt, hier der Texts auf seiner Seite www.brigitte-mohnhaupt.de

Wir haben heute einen Brief von Herrn Jipp (www.jipplaw.de), dem Anwalt von Brigitte Mohnhaupt erhalten. In unberechenbarer Klagewut fordert er die Herausgabe der Domain bis Freitag, den 09.03.2006. Ein Telefonat, welches dazu diente, Herrn Jipp zu erklären, dass die Herausgabe der Domain sowieso geplant und erwünscht war, wurde kommentarlos abgebrochen, nachdem man den finanziellen Charakter der Abmahnung angesprochen hatte. Laut diverser Quellen und Informanten hat der Stern sämtliche Exclusivrechte an der "Brigitte Mohnhaupt-Story", und Herr Jipp ist in diese "Geschichte" verwickelt und arbeitet mit dem Stern eng zusammen. Sämtliche Kosten einer Gerichtsverhandlung zzgl. die des Anwalts würden also bestens abgedeckt sein. Herr Vogel hatte von Anfang an vor, die Domain an Frau Mohnhaupt zu übergeben, freundschaftlich verbunden und in allen Ehren. Das Interesse an Frau Mohnhaupts Schicksal ist groß und diese solidarische Geste wird durch genau diesen Kapitalismus zerstört denn die RAF bekämpft hat. Die ganze Geschichte bekommt einen sehr unangenehmen Nachgeschmack, denn Frau Mohnhaupt hat sich bisher nicht persönlich zu Wort gemeldet. Es ist zu vermuten, dass Frau Mohnhaupt, nach 24 Jahren Gefängnis noch nicht einmal weiß, was das Internet ist, geschweige denn eine Domain, und zu was sie gut ist. Ein Schelm, wer nun über Herrn Jipps (eigennütziges?) Vorgehen und seine Verbindungen zum Stern (und die Exclusivrechte) böses denkt. Es ist ein Skandal das Frau Mohnhaupt, noch nicht einmal aus der Haft entlassen, schon derart angewiesen wird. Frau Mohnhaupt kann nur von diesem Projekt profitieren, warum also sollte sie aus völlig freien und eigenständig Überlegungen derartige Schritte anstreben? Ach ja, die Exclusivrechte.

Die Domain wird, wie von Herrn Vogel schon lange geplant, an Frau Mohnhaupt übergeben. Da das solidarische Projekt "brigitte-mohnhaupt.de" unter diesen Umständen seinen Sinn verliert, wird die Domain so schnell wie möglich übergeben. Dies geschieht aus freien Stücken und nicht unter Androhung eines Anwalts, welcher Frau Mohnhaupt sicherlich nicht wenig Geld kostet. Herr Vogel ist bereit, Frau Mohnhaupt vor diesen unnötigen Kosten zu bewahren und erhebt selbst keinerlei finanzielle Ansprüche an Frau Mohnhaupt.

Sie erreichen das Forum trotz alledem, oder gerade wegen des großen öffentlichen Interesses, weiterhin unter :

http://www.christian-klar.de und http://www.ulrikemeinhof.de

Hier ein Scan der Unterschrift von Brigitte Mohnhaupts Vollmacht des anzustrebenden Prozesses gegen Herrn Thomas Vogel.

Diese ausdrucksstarke Unterschrift ist für Graphologen sicher ein Indiz, dass Frau Mohnhaupt eine gefestigte, starke Persönlichkeit ist.

Kommentar:

Vielleicht wird Brigitte Mohnhaupt die nächste Mandantin von Helmuth Jipp, gegen welche er klagt. Mir sind mehrere seiner früheren Mandanten, gegen welche er klagt bzw. geklagt hat, bekannt.

12.03.07: Die Domain www.brigitte-mohnhaupt.de scheint noch Vogel zu gehören. Er wehrt sich anscheinend vehement. Es erfolgt jedoch eine Umlenkung auf www.christian-klar.de

26.04.07: Das Oberlandesgericht Hamburg weist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Hamburg, ZK 24 vom 28.03.07 324 O 252/07 mit Beschluss vom 26.04.07 7 W 32/07 ab. Anwaltlicher Vertreter war Anwalt Helmuth Jipp.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet   Das Landgericht hat zu Recht das Prozesskostenhilfebegehren der Antragstellerin zurückgewiesen, weil ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27. März 2007 keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 114 ZPO).  Bereits im angefochten Beschluss ist zutreffend ausgeführt worden, dass die Haftentlassung der Antragstellerin ein Ereignis darstellt, an dem angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin wegen schwerer Straftaten mit ter­roristischem Hintergrund rechtskräftig verurteilt wurde, ein besonderes Informations­interesse besteht und über das auch unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Antragstellerin berichtet werden darf. Gegen diese Auffassung des Landgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Be­schwerde auch nicht; sie nimmt nicht für sich in Anspruch, „mit der Tat allein gelassen zu werden". Sie macht vielmehr allein geltend, durch die stigmati­sierende Berichterstattung „Schlimmste Terroristin (FREI)" in rechtswidriger Weise in ihrem Anspruch auf Resozialisierung beeinträchtigt zu sein. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Da, wie ausgeführt, über die von der Antragstellerin begangenen Taten berichtet werden darf, dürfen diese Taten auch als terroristische Taten bezeichnet und die Antragstellerin, die diese Taten begangen hat, „Terroristin“ genannt werden. Diese Bezeichnung, die nicht über die Beschreibung der von der Antragstellerin be­gangenen Taten hinausgeht und keine weitere Herabsetzung beinhaltet, muss die Antragstellern als wahrheitsgemäße Berichterstattung hinnehmen. Die Bewertung als „schlimmste" Terroristin stellt angesichts der besonderen Stellung der Antragstellerin innerhalb der RAF sowie der Vielzahl ihrer Straf­taten eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Zwei weitere sofortige Beschwerden 7 W 33/07 und 7 W 104/07 führten ebenfalls nicht zu Erfolg.

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]

"Das ist eine unverfängliche Eröffnung."

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 18.02.08
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