Bericht Rolf Schälike - 08.12.2006
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. -> Terminrolle 08.12.2006
Anwälte verstoßen gegen das Standesrecht ▲
Zur Klarstellung: Anwälte der ersten vier Kanzleien aus dem Juve-Handbuch sind es nicht. In der Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall sei es sogar ausgeschlossen, dass diese Äußerer gegen Abmahnungen vertreten, wurde mir anwaltlich versichert. Soviel zum Standesrecht von Anwälten.
Die Verkündungen fanden statt pünktlich um 9:55. Der Vorsitzende saß am Richtertisch und verlas den drei Journalisten die Entscheidungen. Zwei davon waren umsonst gekommen. Sie hatten sich für den Fall 324 O 283/06 DaimlerChrysler AG u.a. vs. Jürgen Grässlin interessiert. "Aussetzungsbeschluss auf den 19.01.07," konnte der Richter nur sagen und bat um Entschuldigung: Ich kann Sie doch nicht vor der Verkündung anrufen und mitteilen, Sie brauchen nicht zu kommen. Es wird einen Aussetzungstermin gegen. So wissen Sie das vor den Parteien. Ich schlug vor, dass man bei den Parteien eine Genehmigung einholen könnte, den interessierten Journalisten im voraus mitzuteilen. Mich betrifft das nicht, komme ohnehin regelmäßig wegen allen Verkündigungen. Der Vorsitzende lachte: Eine Idee, doch wir können und werden nicht so vorgehen. Zu dieser Verkündung gibt es eine Stellungnahme des Beklagten vom 10.12.06:
TERMIN DER URTEILSVERKÜNDUNG »SCHREMPP UND
DAIMLERCHRYSLER VERSUS GRÄSSLIN« ERNEUT VERSCHOBEN Die anderen Entscheidungen stehen in der Terminrolle vom 08.12.06. Die einzige Verhandlung des heutigen Freitags war angesetzt auf 13:35. Ich nutzte die Gelegenheit zu fragen, ob es nun neue Entscheidungsgrundsätze in Deutschland gebe, dass über privatrechtliche Auseinandersetzungen nicht berichtet werden dürfe, und außerdem ganz allgemeine Verbote erlassen werden, wie in Berlin gestern mit der Jungen Welt und mit meiner Person geschehen. Ich habe inzwischen den Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung, beantragt von einer Berliner Kanzlei im Namen eines Hamburger Anwalts beim Landgericht Berlin. Dort werden ebenfalls keine konkreten Formulierungen angegriffen, sondern meine penible Auflistung und die Berichterstattung an sich. Der Vorsitzende lachte: Wir wissen nicht, was die in Berlin entscheiden. Herr Anwalt Schertz hat ja das letzte Mal ebenfalls davon gesprochen, dass die ganz allgemein verbieten. Ebenfalls zur Tätigkeit vom Anwalt Dr. Schertz folgende Information von Jürgen Grässlin vom 10.12.06:
DAIMLER-ANWALT SCHERTZ SCHEITERT AM LANDGERICHT
BERLIN MIT ORNDUNGSGELDANTRAG GEGEN JG Nach der Sitzung wollte ich den Richtern meinen Berliner Vorgang geben mit der Frage, ob sie ebenfalls allgemein verbieten würden oder doch auf den Einzelfall bezogen entscheiden. Als eingespieltes Team lehnten sie mit unterschiedlicher Intensität ab, die Unterlagen entgegen zu nehmen. Wir dürfen keine Rechtsberatung durchführen. Das machen wir nicht. Daraufhin ich: Es genüge nur zu sagen, es sei eine Einzelfallentscheidung notwendig. Ansonsten möchte ich als Betreiber von www.buskeismus.de wissen, ob überhaupt berichtet werden darf. Ich berichte wöchentlich über ca. 5 Fälle. Im Jahr werden es 250 Berichte. Kostet mich jede Einstweilige Verfügung 1000,00 EUR, kommen schnell 250.000 EUR zusammen. Schöne Geldquelle für eine Kanzlei. Der Vorsitzende: Dazu können wir nichts sagen. Ich versuchte, eine Brücke zu schlagen: Sie halten doch Vorträge, veröffentlichen Artikel und schreiben Bücher. Ist doch keine Rechtsberatung. Ich bitte um Ihre ganz allgemeine Meinung, damit ich weiß, was jetzt in Deutschland passiert. Wir wünschten uns ein schönes Wochenende und lachten. Bei der Pressekammer Hamburg muss ich noch viel lernen.
Wer ist Flöttmann? - In der Kürze liegt die Würze ▲ In der Sache Dr. Flöttmann vs. Emma Frauenverlags GmbH - 324 O 657/06 finde ich im Internet das Folgende:
GRIMM, Fred (2006): Wer ist Dr. Flöttmann? Aus dem Internet: Interview mit Herrn Dr. Flöttmann Für die Beklagtenseite erschienen der Autor des Artikels Fred Grimm - das nehmen wir zumindest an, die Anwältin Frau Dorothee Bölke und Anwalt Helmuth Jipp. Der Kläger schickte nur seinen Anwalt, Herrn Claas-H. Soehring Es lohnt, den einleitenden Vortrag des Vorsitzenden Richters wiederzugeben wegen seiner rechtlichen Kommentare: Als erstes möchte ich etwas zu den Anträgen sagen. Es ist nicht viel, doch .. . Unterlassungsantrag zu B3. Den Satz aus der Erstmitteilung zuvor hinzufügen. 1.1. ... geschehen ist. Um so etwa einen Bezug herzustellen. Richter Zink: So ist das eher beziehungslos. Der Vorsitzende setzt fort: Zahlung zu Antrag C. Wir haben angefragt. Wollen den nicht weiter [näher] treten. Nehmen vielleicht Spenden nicht an, oder was sonst nicht alles passieren kann. Zu den zwei Mal 749,97 EUR "ein weiteres" hinzufügen. Dann wird es klar, dass es sich um zwei Mal 749,97 EUR handelt. Richter Zink: Wird klarer. Der Vorsitzende: Zu den einzelnen Äußerungen. 1.1.1. Nach der Vorbesprechung des Klägerantrags würden wir nur einen Teil bestätigen. Manuella klagt, pointiert aus der Praxis, Pearcing, weil ihn das irritiert... kein Verbot. Wegen schulterlanger Haaren abgelehnt, können wir uns nicht vorstellen. 1.1.2. Hier wird es für uns etwas holprig, Das sagen wir aber erst dann, wenn es für uns nicht weiter geht. Verstehen, dass Verbot für alle Äußerungen, welche ab den 01.03.1992 bis zum 02.04.1992 angeblich getan wurden, gilt Darüber kann man nachdenken. Andererseits, dass der Antrag ohne zeitliche Eingrenzung gestellt ist ... . Was will der Kläger? Eingegrenztes Verbot? Wir wissen nicht, was die Beklagten dazu sagen wollen. Der Streit ist 1992 in Gang gesetzt worden, oder will man die Äußerung ganz allgemein gestellt wissen? Wenn allgemein, so [fehlt] die persönlichkeitsrechtliche Relevanz. Solange nicht abgestritten wird, dass hinterher mit den Krankenkassen ... . Andererseits spielen wir noch ein bisschen Ping Pong, jetzt mal zur Beklagtenseite. Zwei Beschwerden, Zeuge Sch. ... relativ substanzlos vorgetragen. Es sind Beschwerden, welche nach dem April 1992 erfolgten. Müssen Sie uns helfen. Für aussichtsreicher halten wir den nächsten Antrag 1.1.3. Es ist unstrittig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Danach wurde es eingestellt. Wir wissen, dass ... auf dem Schoß gesessen hat. Ist schon ganz schön lange her. Muss der Kläger sich heute nicht vorhalten lassen. Nach 1991 eingestellt nach Paragrafen 174 c. Da haben wir nach dem Stand der Dinge die Meinung, dass das deutlich zu wenig ist. Bei 1.1.4 steht ein ganze Menge drin. Sat 1 scheint uns eine Bewertung zu sein. Ob man diese äußern darf, hängt davon ab, ob es genug Anknüpfungspunkte gibt. Es kann zu einer Beweisaufnahme kommen. Der zweite Teil des ersten Satzes scheint uns eine Tatsachenbehauptung zu sein. Ob das stimmt, wissen wir nicht. Der Satz Zwei ist eine Tatsachenbehauptung und Bewertung. [Sie] berichten, ist eine Tatsachenbehauptung. Das ist unangemessen, ist offensichtlich eine Bewertung. Ebenfalls in Betracht kommt eine Beweisaufnahme. Beweisangebote haben wir hinreichend deutlich. Wir werden auch überlegen, ob wir die Zeugen vom Hörensagen in dieser Konstellation hören wollen. Wir halten davon nicht viel. Ebenfalls nicht viel vom Informantenschutz. Kommt aber derart zu Hauf, dass es kein isoliertes Hörensagen ist. Der Kieler Kaufmann. Ob 2001 oder 2002? Ist nicht streitentscheidend. Der Kläger soll die Zeugin K. angedrückt und auf die Brust geschlagen haben. Herrn K. und Frau P. wollen wir hören. Davon würde in diesem Fall das Schicksal dieses Antrages abhängen. 4.1. Hier reichen uns die Beweisangebote vom Hörensagen nicht. So dass dem Umstand der Dinge nach der Klage stattgegeben werden soll. A2 Unstreitig. Der Kläger findet lediglich, dass das medizinisch geboten ist. Das mag sein. Wobei wir nichts davon verstehen. Ein Verbot ist nicht möglich. Plus Minus aber: hat eine getrennte Sichtweise, welche die Kammer hier hat. Weibliche Bekleidung, Komplimente ... . Die Seiten tragen verschiedenes vor. Dem wollen wir nicht nachgehen. Zu Komplimente: Haben einen Antrag auf Zeugenbefragung vorliegen. Müssen wir, als ob wir nicht genug Zeugen hätten, zum Beweisbeschluss kommen. A3 Wollen nicht verbieten. Ruft die Emma an. Es war klar, dass es kein privater Anruf war. Es ging um journalistische Recherche. Stimmt nicht, stimmt. Da brauchen wir von der Beklagten einen substantiierten Vortrag. Die Beklagte hat sich keinesfalls so geäußert, ist kein substanziiertes Bestreiten. Spielzeugeisenbahn. Eine Aussage des Patienten. Wollen Klage stattgeben. Selbstverständlich nach dem Stand der Dinge. A5 wollen wir genau so machen. Jetzt kommen die Beweisanträge. Diese haben ihre Entsprechung zu dem schon Gesagten Geldentschädigung, Schadensersatz. Grundsätzlich nur eine Gebühr von 0,.8. Die Akte vermittelt irgendwie den Eindruck, dass die Vergleichsbereitschaft sehr gering ist. Das ist es, was die Kammer dazu zu sagen hat. Selbstverständlich nach dem Stand der Dinge. Richter Zink diktiert für' s Protokoll: Der Beklagtenvertreter Jipp zu 2 sagt, der Kieler Kaufmann fand im März 2002 statt. Der Vorsitzende: Unterlassungserklärungen, Verzicht auf Entschädigung. Kosten aufheben. Das wäre unser Vorschlag. Danach wurde ein wenig diskutiert. Argumente und Vortrag des Anwalts Helmuth Jipp: Ich muss nicht unangenehm werden. Der Inhalt ist schlicht und einfach ... . Dass Ihr Mandant aus den Patientendateien zitiert, kann nicht sein. ... . Habe gelesen, dass Ihr Mandant auch Tonbandmitschnitte hatte. ... . Wenn das als Beweis eingebracht wird, würde ich wissen wollen, ob mit Zustimmung der Patienten. ... Möchten gern Stellung zum Schriftsatz des Herrn Soehring nehmen. ... . Sie können sich dann kürzer fassen, weil Sie mehr Zeit haben. Mehr hörten wir an diesem Tage vom Anwalt Herrn Helmuth Jipp nicht. In der Kürze liegt die Würze.
Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen ▲________________________________________ *
Berufsordnung der Rechtsanwälte in der Fassung vom 01.11.2001 (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er, gleich in welcher Funktion, eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war. (2) Das Verbot gilt auch, wenn ein anderer Rechtsanwalt oder Angehöriger eines anderen Berufes im Sinne des § 59 a Bundesrechtsanwaltsordnung, mit dem der Rechtsanwalt in Sozietät, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) oder in Bürogemeinschaft verbunden ist oder war, in derselben Rechtssache, gleich in welcher Funktion, im widerstreitenden Interesse berät, vertritt, bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich befasst ist oder war.
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