Rolf Schälike - 21.03.2006 Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. Zwei Entscheidungen wurden heute verlesen mit dem Tenor. Einmal verlor der Spiegel und das andere mal das Bruderpaar (Briefmarkenhändler mit seinem brüderlichen Anwalt). War vorauszusehen. Natürlich hing die Terminrolle an der Tür und Richter Dr. Weyhe rief sogar im Korridor laut zu öffentlichen Verlesung auf. Behaupten würde ich, als Einziger an diesem Tag in diesem Haus. Mich interessierte der § 311 der ZPO, in welcher es heißt: (4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden Nun verkündete all die Male nicht der Vorsitzende die Entscheidungen.
"Wenn der Vorsitzende nicht das ist, kann es
der stellvertretende Vorsitzende sein. Das ist der Dienstälteste unter
den Richtern," erläuterte mir Dr. Weyhe die ZPO. Ich versuchte es zu glauben. Aus all dem ergibt es sich, dass Andreas Buske und Richter Zink an den folgenden Tagen um 12:00 nicht im Hause waren: 28.02.06, 7.03,06, 14.03.06 und heute, 21.03.06. Lässt sich das überprüfen? Anlass genug, die ZPO im Teil Urteilsverkündung anzusehen und mit der Realität der Pressekammer Hamburg zu vergleichen. Termin der Urteilsverkündung (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Kommentar RS: Seit dem 10.02.03 werden am Tag der mündlichen Verhandlung (Freitag) keine Urteile mehr verkündet; frühestens am nächsten Dienstag. Warum nicht noch am Freitag verkündet wird, erschließt sich uns nicht, außer der Tatsache, dass am Freitag halb Deutschland versucht, so früh wie nur möglich nach Hause zu kommen. (2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
Kommentar RS:
Was vollständige Form bedeutet, wissen wir nicht und können dazu nichts
schreiben. Die Urteile sehen wir nicht. (3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2). Kommentar RS: Wird wohl so sein.
Form der Urteilsverkündung (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Kommentar RS: Bei der Verkündung habe ich "Im Namen des Volkes" nur einmal gehört. (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet.
Kommentar RS: Die
Urteilsformel wird auch Tenor oder Entscheidungsformel genannt.
Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist.
Kommentar RS:
Parteien heißt beim Landgericht Anwälte. Die Kläger und Beklagten sind
keine Parteien, es sei den sie sind ausnahmsweise Anwälte. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist. Kommentar RS: Wird wohl so sein. (3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet. Kommentar RS: War noch nie der Fall. Wurde damit in keinem Fall als angemessen erachtet. (4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.
Kommentar RS:
Die Verkündung erfolgte bis jetzt - außer an den Freitagen - niemals durch den Vorsitzenden. Es verkündete immer Dr. Weyhe als beisitzender Richter. Anwesenheit der Parteien (1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat. Kommentar RS: Wird wohl so sein. (2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt. Kommentar RS: Können wir nicht beurteilen. ___________________________________________________
ZPO - Paragrafen zur Verkündung (ohne Kommentare) Termin der Urteilsverkündung (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. (2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein. (3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
Form der Urteilsverkündung (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist. (3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet. (4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden. Anwesenheit der Parteien (1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat. (2) Die Befugnis einer Partei auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.
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